Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100171/2025
Keine Anwendbarkeit des § 4 Abs. 2 EStG idF BGBl 2012/112 (Zu- oder Abschläge) ohne Verfahrenstitel
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100171/2025vom 26.06.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
[Grafik]
Im Jahresabschluss zum 31.1.2022 findet sich betreffend der Bilanzposition "noch nicht abrechenbare Leistungen" folgende Erläuterung:
"Die Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen erfolgte zu Anschaffungs- und Herstellungskosten. Ist der Tageswert niedriger, erfolgte die Bewertung zu diesem. Bei der Ermittlung der Herstellungskosten wurden Einzelkosten und variable Gemeinkosten miteinbezogen."
In den Jahren 1996, 2002, 2006 und 2010 fand bei der Bf. eine Außenprüfung gem. § 147 Abs. 1 BAO statt, wobei die Betriebsprüfung des Jahres 2006 die Jahre 2002 bis 2004 und jene des Jahres 2010 die Jahre 2007 bis 2009 betroffen hat. Die von der Bf. bzw. deren steuerliche Vertretung vorgenommene Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen bzw. der Forderungen hat in den angeführten Betriebsprüfungen zu keinen Feststellungen geführt. Ob die Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen bzw. der Forderungen Thema in diesen Betriebsprüfungen gewesen ist, ist nicht mehr feststellbar.
In der Bilanzen der Jahre 2017 und 2022 wurden folgende Beträge an latenten Steuern aktiviert:
2017: € 84.193,62
2022: € 74.555,00
In den Mehr-Weniger-Rechnungen dieser Jahre wurde der aus der Aktivierung resultierende Etrag nicht rückgängig gemacht (Abrechnung), obwohl dieser Erlös ertragsteuerlich einen steuerneutralen Vorgang gem. § 12 Abs. 1 Z 6 KStG darstellt.
Betreffend die Veranlagungen der Bf. zur Körperschaftsteuer 2013 bis 2022 werden folgende Feststellungen getroffen:
2013:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 24.10.2014
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2013: 24.10.2014
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2013 bezeichnet): 12.3.2024
2014:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 13.10.2015
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2014: 15.10.2015
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2014 bezeichnet): 12.3.2024
2015:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 24.10.2016
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2015: 27.10.2016
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2015 bezeichnet): 12.3.2024
2016:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 22.11.2017
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2016: 23.11.2017
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2016 bezeichnet): 12.3.2024
2017:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 22.10.2018
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2017: 23.10.2018
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2017 bezeichnet): 12.3.2024
2018:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 31.10.2019
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2018: 27.1.2020
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2018 bezeichnet): 12.3.2024
2019:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 5.3.2020
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2019: 3.4.2020
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2019 bezeichnet): 12.3.2024
2020:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 25.5.2021
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2020: 27.5.2021
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2020 bezeichnet): 12.3.2024
2021:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 11.5.2022
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2021: 20.5.2022
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2021 bezeichnet): 12.3.2024
2022:
Einreichung der Körperschaftsteuerklärung: 6.3.2023
Bescheid Körperschaftsteuer für das Jahr 2022: 14.3.2023
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens (von der Bf. als Berichtigung der Körperschaftsteuererklärung 2022 bezeichnet): 12.3.2024
Am 12. März 2024 langte beim Finanzamt ein Schreiben der Bf. ein, das mit "Berichtigung der Körperschaftsteuererklärungen 2013 - 2022" übertitelt ist und dessen Inhalt unter Punkt I.1. dieser Entscheidung wiedergegeben ist. Diesem Schreiben waren mit "BERICHTIGUNG" betitelte Körperschaftsteuererklärungen der Jahre 2013 bis 2022 angeschlossen. In der Kennziffer 9350 "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" im Jahr 2013 wurde dabei gegenüber dem ursprünglich mit Erklärung vom 24.10.2014 angeführten Betrag von
€ 4.267.785,75 ein Betrag von € 3.254.365,23 angeführt. Der Differenzbetrag von
€ 1.013.420,52 wurde in der Kennziffer 9247 als Abschlag gem. § 4 Abs. 2 EStG 1988 angegeben und deckt sich dieser Betrag mit jenem, der in der Beilage zum Antrag vom 12.3.2024 als Differenz zum 31.1.2012 ausgewiesen ist. Weiters ist der in der Kennziffer 9040 Umsatzerlöse angeführte Betrag von € 3.526.741,48 um € 89.334,36 geringer als in der ursprünglichen Erklärung vom 24.10.2014. Das ist jener Betrag, der für den Bilanzstichtag für die Körperschaftsteuerklärung 2013 in der Beilage zum Antrag vom 12.3.2024 als "Skonti netto TR" ausgewiesen ist.
In den Folgejahren, dh. ab 2014, entspricht der Betrag, der in der Kennziffer 9350 "Forderungen aus Lieferungen und Leistungen" angegeben ist, dem in der ursprünglich eingereichten Erklärung vermindert um den Betrag, der für den Bilanzstichtag für die Körperschaftsteuerklärung in der Beilage zum Antrag vom 12.3.2024 als "Skonti netto TR" ausgewiesen ist (2014: Kennziffer 9350 laut Erklärung vom 13.10.2015: € 4.073.456,1, laut berichtigter Erklärung € 3.938.502,17 = Differenz € 134.953,95). Um denselben Betrag wurden die Umsatzerlöse in der Kennziffer 9040 vermindert.
Neben diesen Körperschaftsteuererklärungen war eine Aufstellung der Kontenstände laut Finanzbuchhaltung der Bf. angeschlossen. In der Spalte Korrektur findet sich nur bei den Konten 23002 Bilanz ***5*** und 45300 Erlösberichtigung eine Eintragung bzw. korrespondierend beim Jahresgewinn bzw. Gewinnvortrag.
Für die Jahre 2017 und 2022 wurde der aus der Aktivierung der latenten Körperschaftsteuer resultierende Ertrag in der Mehr-Weniger-Rechnung (Kennziffer 9292) wieder durch Abzug neutralisiert, in 2017 um € 84.193,63 und in 2022 um € 74.555,00.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen betreffend die Führung der Buchhaltung der Bf. sowie der Grundlagen und Durchführung der Erstellung der Jahresabschlüsse der Bf. in den Jahren 2013 und 2022 (und auch davor) gründen sich auf die Ausführungen der Bf. in der Beschwerde, denen das Finanzamt weder im angefochtenen Bescheid noch in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung entgegengetreten ist und liegen dem Bundesfinanzgericht auch keine gegenteiligen Beweisergebnisse vor.
Die Vornahme der Verbuchung bzw. Bewertung der noch nicht abrechenbaren Leistungen (Konten 45200 und 17000) sowie der Erlösberichtigungen und des Kontos "222222" ergeben sich aus der in sich schlüssigen Darstellung im Antrag vom 12.3.2024 sowie in der Beschwerde bzw. in der Beilage zur Beschwerde, die mit "Darstellung der Auswirkung der Berücksichtigung der Skontoabzüge am Beispiel des Jahres 2020/21" benannt ist.
Die Feststellung, dass den mit der Bilanzerstellung befassten Mitarbeitern der steuerlichen Vertretung der Bf. bekannt war, dass bei der Herausbuchung der noch nicht schlussabgerechneten Teilrechnungen von den Kunden bei der Bezahlung von Teilrechnungen abgezogene Skonti berücksichtigt worden sind und bei der Zurückbuchung (Wiedereinbuchung) der Teilrechnungen, die in diesem Jahr schlussabgerechnet wurden, der von den Kunden abgezogene Skonto nicht berücksichtigt worden ist, ergibt sich zum einen daraus, dass es sich um entsprechend für die Vornahme des Jahresabschlusses versierte Personen handelt und in der Beschwerde selbst vorgebracht wurde, dass die mit der Bilanzerstellung befassten Mitarbeiter die beanspruchten Skontoabzüge bei dem einen Buchungsvorgang berücksichtigt haben und bei dem anderen nicht und daher die Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung der Skontoabzüge bei der Heraus- bzw. Wiedereinbuchung der Teilrechnungen am Konto 45300 Erlösberichtigung bzw. am Konto 222222 auf einer bewussten Willensentscheidung der mit diesen Buchungsvorgang befassten Personen beruht.
Im Übrigen ist festzuhalten, nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH einer Beschwerdevorentscheidung der Charakter eines Vorhaltes zukommt (vgl. zB VwGH 6. 2. 2025, Ra 2024/13/0121; VwGH 29. 6. 2022, Ro 2021/15/0007;VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071).
Die Bf. ist der diesbezüglichen Feststellung, wonach die Nichtberücksichtigung der gegenständlichen Kundenskonti im Zuge ihrer Rückbuchung auf einem (Rechts-)Irrtum beruht hat, das Vorhandensein und die wirtschaftliche bzw. rechtliche Qualität dieser in der Buchhaltung erfassten Skontobeträge zum Zeitpunkt ihrer Verbuchung bzw. der Einreichung der historischen Körperschaftsteuererklärungen jedoch vollumfänglich bekannt gewesen ist, in der ergangenen Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes (vgl. Seite 2 Mitte der Beschwerdevorentscheidung vom 12.11.2024) in ihrem Vorlageantrag vom 25.2.2025 auch nicht entgegengetreten.
Die Feststellungen betreffend die Veranlagungen der Bf. zur Körperschaftsteuer 2013 bis 2022 ergeben sich aus einer vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Abfrage des Abgabeninformationssystems der Finanzverwaltung (AIS-DB2).
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus dem Firmenbuch, den von der Bf. dem Finanzamt vorgelegten Jahresabschlüssen sowie den Beilagen, die dem Antrag vom 12.3.2024 angeschlossen waren.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
3.1.1.
Gem. § 7 Abs. 2 KStG 1988 ist § 4 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl I 2012/112 auf Körperschaften anwendbar. § 4 Abs. 2 EStG idF BGBl I 2012/112 lautet wie folgt:
Die Vermögensübersicht (Jahresabschluss, Bilanz) ist nach den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung zu erstellen. Nach Einreichung der Vermögensübersicht beim Finanzamt gilt Folgendes:
1. Eine Änderung der Vermögensübersicht ist nur mit Zustimmung des Finanzamts zulässig (Bilanzänderung). Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Änderung wirtschaftlich begründet ist.
2. Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes, ist sie zu berichtigen (Bilanzberichtigung). Kann ein Fehler nur auf Grund der bereits eingetretenen Verjährung nicht mehr steuerwirksam berichtigt werden, gilt Folgendes:
- Zur Erreichung des richtigen Totalgewinnes kann von Amts wegen oder auf Antrag eine Fehlerberichtigung durch Ansatz von Zu- oder Abschlägen vorgenommen werden.
- Die Fehlerberichtigung ist im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum insoweit vorzunehmen, als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann.
- Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung.
Gemäß § 124b Z 225 EStG 1988 tritt das System der Zu- und Abschläge nach § 4 Abs 2 idF AbgÄG 2012 mit 1.1.2013 in Kraft und ist erstmals auf Bilanzierungsverstöße anzuwenden, die Veranlagungszeiträume ab 2003 betreffen.
3.1.2.
Mit dem AbgÄG 2012 wurden zum einen die Grundsätze für die Bilanzberichtung und Bilanzänderung klarer dargestellt und zum anderen eine steuerwirksame Korrektur von Fehlern ermöglicht, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben, und deren Folgewirkungen noch in nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen, ohne in den formellen Bilanzzusammenhang einzugreifen (Knechtl u.a. in Wiesner/Grabner/Knechtl/ Wanke, EStG 26. Erg-Lfg. [Stand 1.7.2018] § 4 Anm. 43). Damit ist eine steuerwirksame Berichtigung von Fehlern, die sich in mehreren Besteuerungsperioden auswirken können, auch dann möglich, wenn ihrer bisherigen Steuerwirksamkeit ausschließlich die eingetretene Verjährung entgegensteht (Zorn in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 4 Abs. 2 Tz 92). Für Fehler aus verjährten Veranlagungszeiträumen sieht § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 die Möglichkeit vor, diese im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum durch den Ansatz eines Zu- oder Abschlags mit steuerlicher Wirkung periodenübergreifend zu berichtigen. Durch diese Bestimmung soll bei periodenübergreifenden Fehlern der richtige Totalgewinn der Besteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn dies sonst wegen des Eintritts der Verjährung nicht möglich wäre (Knecht u.a., aaO, § 4 Anm. 46a). Es soll eine steuerwirksame Berichtigung von Fehlern, die sich in mehreren Besteuerungsperioden auswirken, bewirkt werden, wenn der Steuerwirksamkeit der eigentlichen Bilanzberichtigung ausschließlich die eingetretene Verjährung (der Steuer des Fehlerjahres) entgegensteht (Zorn/Varro in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Kommentar zum EStG, § 4 Rz 149).
Eine Fehlerberichtigung für verjährte Zeiträume ist gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 TS 2 EStG 1988 im ersten zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung noch nicht verjährten Veranlagungszeitraum vorzunehmen. Es wird für die Beurteilung der Verjährung dabei auf den Zeitpunkt der Erlassung des (berichtigenden) Abgabenbescheides abgestellt (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum AbgÄG 2012: 1960 BlgNR XXIV. GP, 19). Der Ansatz der Zu- und Abschläge muss daher stets in jenem Veranlagungszeitraum vorgenommen werden, zu dem - gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des berichtigenden Bescheides - die Richtigstellung frühestmöglich vorgenommen werden kann (Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988) - Kommentar, § 4 Abs. 2 EStG Rz 93.2).
Der VwGH hat hinsichtlich der Vornahme eines Zu- bzw. Abschlages gem. § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 folgendes judiziert (VwGH 29.9.2022, Ro 2022/15/0011, Rdnr. 36 f):
"Zu- und Abschläge iSd § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 haben zur Voraussetzung, dass für die Wurzeljahre an sich ein Verfahrenstitel vorliegt, der es ermöglichen würde, den fehlerhaften Bescheid für das jeweilige Wurzeljahr in Durchbrechung der Rechtskraft zu korrigieren, und dass der Einsatz dieses Verfahrenstitels und die Richtigstellung der Steuervorschreibung für die Wurzeljahre nur deswegen nicht möglich sind, weil dem der Eintritt der Bemessungsverjährung für das betreffende Abgabenjahr entgegensteht. Wie die zitierten Erläuterungen zur Regierungsvorlage betonen, soll durch diese Verfahrenstitelprüfung gewährleistet werden, "dass für eine Fehlerberichtigung in Bezug auf verjährte Zeiträume dieselben verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Durchbrechung der Rechtskraft gelten wie sie für eine derartige Maßnahme in Bezug auf nicht verjährte Zeiträume besteht."
3.1.3.
Die Bf. hat mit Ihrem Anbringen vom 12.3.2024 einen Antrag auf "Berichtigung der Körperschaftsteuererklärungen 2013 bis 2022" gestellt. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass die BAO für die Abgabenbehörde keine Möglichkeit vorsieht, die Abgabenerklärungen selbst zu berichtigen. Sie kann lediglich, wenn es das Verfahrensrecht zulässt, bereits rechtskräftig gewordene Körperschaftsteuerbescheide aufheben oder abändern.
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aber nicht auf die verwendete Bezeichnung des Anbringens an, sondern sind Parteierklärungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen, dh. maßgeblich ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der der Behörde vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss (VwGH 30. 1. 2015, Ra 2014/17/0025).
Aufgrund der Ausführungen im Antrag vom 12.3.2024, in denen von "Vermögensübersichten Wiederaufnahme 2013.14 - 2021.22" die Rede ist, ist der Antrag vom 12.3.2024 nach seinem objektiven Erklärungswert als ein Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2022 und auf Erlassung neuer Sachbescheide für diese Jahre mit den im Antrag bezeichneten und sich aus den Beilagen ergebenden Änderungen anzusehen.
Das Finanzamt hat denselben Schluss gezogen und hat den Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2013 bis 2022 mangels Vorliegens von neuen Tatsachen als unbegründet abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 279 Abs. 1 BAO außer in den Fällen des § 278 BAO immer [Anmerkung: zu ergänzen: nur) in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Abänderungsbefugnis nach § 279 Abs. 1 BAO ("nach jeder Richtung") ist durch die Sache begrenzt. "Sache" ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs erster Instanz gebildet hat. Sache im vorliegenden Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist daher nur die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024, mit dem der Antrag auf Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2013-2022 bzw. des Ansatzes eines Abschlages gem. § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 im Zuge der beantragten Wiederaufnahme für das Jahr 2013 abgewiesen wurde.
3.1.4.
Die Bf. hat den Ansatz eines Abschlages gem. § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 für die Jahre ab 2001 bis 2012 im Antrag vom 12.3.2024 erstmals für das Jahr 2013 beantragt, wie sich aus der diesem Antrag angeschlossenen Beilage mit der Überschrift "Abstimmung Kto. 222 222 (1999-2022) und der berichtigten Körperschaftsteuererklärung 2013 ergibt. Als Begründung wird die im entscheidungswesentlichen Sachverhalt dargestellte unrichtige Verbuchung genannt. Hierbei handelt es sich dem Grunde nach um einen abschlagsfähigen Fehler, weil durch diese unrichtige Verbuchung der Forderungsbestand kontinuierlich von 2001 bis 2022 angewachsen ist und daher der Forderungsbestand von Jahr zu Jahr kumulierend zu hoch dargestellt wurde.
3.1.5.
Zur Geltendmachung eines Abschlages nach § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 ist erforderlich, dass für das Jahr 2013 ein Verfahrenstitel vorliegt, der es ermöglicht, den nach Ansicht der Bf. fehlerhaften rechtskräftigen Körperschaftsteuerbescheid für 2013 vom 24.10.2014 zu korrigieren, wobei im gegenständlichen Fall nur die von der Bf. beantragte Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht kommt.
§ 303 BAO bestimmt zu den Voraussetzungen für die Wiederaufnahme folgendes:
(1) Ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren kann auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn
a) der Bescheid durch eine gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, oder
c) der Bescheid von Vorfragen (§ 116) abhängig war und nachträglich über die Vorfrage von der Verwaltungsbehörde bzw. dem Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden worden ist,
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
(2) Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird.
(3) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung die für die Ermessensübung bedeutsamem Umstände zu bestimmen.
Gemäß § 304 BAO ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des Verfahrens nur zulässig, wenn sie
a) vor Eintritt der Verjährungsfrist beantragt wird, oder
b) innerhalb von drei Jahren ab Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides beantragt oder durchgeführt wird.
3.1.6.
Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist für die Körperschaftsteuer fünf Jahre. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist
(§ 208 Abs. 1 lit. a BAO). Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr (§ 209 Abs. 1 erster Satz BAO).
Die Bf. hat den Abschlag für die Vorjahre 2001 bis 2012 im Jahr 2013 geltend gemacht. Die Bf. war somit der Meinung, dass 2013 das älteste Veranlagungsjahr ist, für welches dies verjährungsrechtlich - gemessen am Zeitpunkt der Erlassung des berichtigenden Bescheides - möglich ist. Die Bf. hat somit die Ansicht vertreten, dass die Grenze für die Wiederaufnahme eines Verfahrens bzw. für die Vornahme eines Abschlages gem. § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 lediglich die absolute Verjährungsfrist des § 209 Abs. 3 BAO wäre. Diese Ansicht findet im Gesetz jedoch keine Deckung (vgl. dazu zB BFG 17.9.2020, RV/3100444/2019).
Für das Jahr 2013 ist die Veranlagung der Bf. zur Körperschaftsteuer mit Bescheid vom 24.10.2014 erfolgt, sodass die Verjährung der Körperschaftsteuer 2013 mit Ende des Jahres 2019 eingetreten ist. Im Zeitpunkt der Antragstellung im Jahr 2024 und daher auch für einen danach zu erlassenden allfälligen Berichtigungsbescheid war daher bereits die Verjährungsfrist für die Körperschaftsteuer des Jahres 2013 seit 5 Jahren abgelaufen. 2013 war damit nicht das älteste, nicht verjährte Jahr, in dem der Abschlag anzusetzen gewesen wäre. Auch der Ausnahmetatbestand des § 304 lit. b BAO kommt nicht zur Anwendung. Aus denselben Gründen ist auch die Körperschafsteuer der Jahre 2014 bis 2017 verjährt.
Richtigerweise hätte das Finanzamt, den Antrag auf Wiederaufnahme der Körperschaftsteuerverfahren 2013 bis 2017 wegen Verjährung zurückzuweisen und nicht abzuweisen gehabt. Der Spruch dieses Erkenntnis wird daher diesbezüglich entsprechend abgeändert.
Für die Körperschaftsteuer der Jahre 2013 bis 2017 erweist sich die daher Beschwerde bereits aus dem Gesichtspunkt der Verjährung als unbegründet.
3.1.7.
Im Abschlag der Bf. sind Korrekturen auch für die Wirtschaftsjahre 2000/2001 und 2001/2002 enthalten, die auf die Nichtberücksichtigung von Skonti und die Doppelverbuchung einer Teilrechnung über ATS 500.000 im Jahr 2001 zurückgehen. Dazu ist festzuhalten, dass dafür ein Abschlag schon deswegen nicht zulässig ist, weil dieser Zeitraum außerhalb des Geltungsbereiches dieser Gesetzesbestimmung liegt. Gemäß der Inkrafttretensbestimmung des § 124b Z 225 EStG tritt das System der Zu- und Abschläge nach § 4 Abs. 2 idF AbgÄG 2012 mit 1.1.2013 in Kraft und ist erstmals auf Fehler anzuwenden, die das Jahr 2003 (Wirtschaftsjahr 2002/2003) betreffen.
3.1.8.
Betreffend die Wiederaufnahmeanträge für die Jahre 2018 bis 2022 ist Nachstehendes auszuführen:
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei, bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die für die Entscheidung über die Wiederaufnahme zuständige Behörde (VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058; 14.5.1991, 90/14/0262).
Im gegenständlichen Fall wurde im Antrag vom 12.3.2024 die falsche Verbuchung der noch nicht abrechenbaren Lieferungen und Leistungen (Herausbuchen der Teilrechnungen unter Berücksichtigung von abgezogenen Skonti und Zurück(Wiederein)buchung der Teilrechnungen, die im Wirtschaftsjahr, für das die Bilanz erstellt wurde, schlussabgerechnet wurde, ohne Berücksichtigung mit Skontoabzügen durch die Kunden) als Wiederaufnahmegrund angeführt. Diese Fehlbuchungen haben zu einer falschen Bewertung der Kundenforderungen geführt. Zusätzlich wird der für das Jahr 2017 und 2022 unterlassene Abzug der aus aktivierten latenten Steuern resultierenden Erträge in der Mehr-Weniger-Rechnung genannt.
Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 1 lit. b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (zB VwGH 26.1.1999, 98/14/0038; 26.7.2000, 95/14/0094); also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (zB VwGH 24.5.2023, Ra 2021/15/0066, 23.11.2016, Ra 2014/15/0006).
Zweck der Wiederaufnahme nach § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist die Berücksichtigung von bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen (vgl VwGH 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung "im abgeschlossenen Verfahren" bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind ("nova reperta"; vgl. zB VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen hat, hat ein Antrag auf Wiederaufnahme - bei Geltendmachung des Wiederaufnahmetatbestandes der neu hervorgekommenen Tatsachen - insbesondere die Behauptung zu enthalten, dass Tatsachen oder Beweismittel für den Steuerpflichtigen "neu hervorgekommen sind". Aus dem insoweit klaren Wortlaut des § 303 Abs. 1 lit. b iVm Abs. 2 lit. b BAO ist somit abzuleiten, dass bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens das Neuhervorkommen von Tatsachen aus der Sicht der antragstellenden Person zu beurteilen ist (VwGH 23.3.2022, Ra 2021/15/0100, mwN). Tatsachen, die der Bf. bzw. deren steuerlicher Vertretung schon immer bekannt gewesen sind (wie hier das Herausbuchen der Teilrechnungen unter Berücksichtigung von abgezogenen Skonti und Zurück(Wiederein)buchung der Teilrechnungen, die im Wirtschaftsjahr für das die Bilanz erstellt wurde, schlussabgerechnet wurde ohne Berücksichtigung der Skontoabzüge durch die Kunden bzw. die Tatsache der Aktivierung der latenten Steuern in den Jahresabschlüssen), stellen daher bei einer Wiederaufnahme auf Antrag keine neuen Tatsachen iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar. Vielmehr liegt im gegenständlichen Fall ein Rechtsirrtum betreffend die Konsequenzen der Vorgangsweise des Herausbuchens der Teilrechnungen unter Berücksichtigung von abgezogenen Skonti und Zurück(Wiederein)buchung der Teilrechnungen, die im Wirtschaftsjahr für das die Bilanz erstellt wurde, schlussabgerechnet wurde ohne Berücksichtigung der Skontoabzügen, vor, nämlich, dass durch diese Vorgangsweise die nicht abrechenbaren Leistungen und Forderungen in der richtigen Höhe in den Jahresabschlüssen ausgewiesen worden sind. Ebenso stellt der Nichtabzug der aus der Aktivierung der latenten Steuern entstandenen Erträge einen Rechtsirrtum dar.
Die Beschwerde war daher aufgrund fehlender neuer Tatsachen für die Jahre 2018 bis 2022 als unbegründet abzuweisen.
3.1.9.
Betreffend das sonstige Vorbringen in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag ist folgendes auszuführen:
Ob die Fehlbuchungen von der steuerlichen Vertretung bei kanzleiinternen Prüfungen nicht entdeckt wurden, ist rechtlich von keiner Relevanz, weil es lediglich darauf ankommt, ob die Tatsache der durchgeführten Verbuchungen an sich bekannt war und laut Beschwerde sowohl die Umbuchung der noch nicht abrechenbaren Leistungen im Abschlussjahr von den mit der Bilanzerstellung befassten Mitarbeitern der Steuerberatungskanzlei als auch die Rückbuchung jener Teilrechnungen, die im Abschlussjahr schlussabgerechnet wurden, von den mit der Bilanzerstellung befassten Mitarbeitern der Steuerberatungskanzlei erfolgt ist. Die aus der rechtlich unrichtigen Verbuchung resultierende falsche Ausweis und Bewertung der davon betroffenen Bilanz- und GuV Positionen stellt aber keine neue Tatsache iS des § 303 Abs. 1 lit. b BAO dar.
Soweit in der Beschwerde ein Antrag auf Bescheidberichtigung gemäß § 293b BAO gestellt wird, ist das Bundesfinanzgericht nicht befugt im gegenständlichen Beschwerdeverfahren darüber abzusprechen, weil damit eine Überschreitung der Sache iS des § 279 Abs. 1 BAO verbunden wäre.
Auch wird in der Beschwerde eine amtswegige Wiederaufnahme betreffend das Veranlagungsverfahren für die Körperschaftsteuer für jene Jahre, die noch nicht verjährt ist, angeregt. Auch diesbezüglich besteht keine Entscheidungskompetenz des Bundesfinanzgerichts im gegenständlichen Beschwerdeverfahren (Vgl. VwGH 22.11.2012, 2012/15/0147), weswegen auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ab S. 7 f nicht einzugehen ist. Eine entsprechende Anregung, alsbald eine neuerliche Betriebsprüfung bei der Bf. durchzuführen, wäre an das zuständige Finanzamt heranzutragen.
Dies trifft gleichermaßen auf den ebenfalls im Beschwerdeschriftsatz gestellten Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gem. § 92 Z 1 lit. BAO, mit dem das Vorliegen der tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme von Amts wegen festgestellt werden soll, zu.
Soweit im Vorlageantrag vorgebracht wird, dass bei Betriebsprüfungen durch Organe der Abgabenbehörde in den Jahren 2002, 2006 und 2010 die streitgegenständlichen Fehler keiner Prüfung unterzogen worden wären, ist festzuhalten, dass dies für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme auf Antrag gegeben sind, von keiner rechtlichen Relevanz ist.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht ist im gegenständlichen Erkenntnis der zitierten ständigen Rechtsprechung des VwGH betreffend die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme auf Antrag bzw. jenen eines Abschlages gemäß § 4 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 gefolgt, weswegen eine Revision nicht zulässig ist.
Linz, am 26. Juni 2025
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Normen und Schlagworte
- § 7 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 124b Z 225 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100171/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.5100171.2025
- Stammnummer
- 148589
- Gültig
- 26.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF