…Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts schließt ein Dienstverhältnis von vornherein aus. Die Tatsache, dass der überwiegende Umsatz seines Einzelunternehmens von Kapitalgesellschaften überwiesen wird, an denen er direkt und indirekt wesentlich beteiligt ist, aber eben nicht nur von diesen, spielt uE keine Rolle bzw…
…Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts schließt ein Dienstverhältnis von vornherein aus. Die Tatsache, dass der überwiegende Umsatz seines Einzelunternehmens von Kapitalgesellschaften überwiesen wird, an denen er direkt und indirekt wesentlich beteiligt ist, aber eben nicht nur von diesen, spielt uE keine Rolle bzw…
…Haftungseinschränkung gründete der Beschwerdeführer - aus seinem Einzelunternehmen heraus (!) - zusammen mit Berufskollegen drei Kapitalgesellschaften, an denen er direkt und indirekt wesentlich, und zwar zu mehr als 2/3, beteiligt war, namentlich die ***18*** AG am selben Standort wie sein Einzelunternehmen in Liechtenstein, die ***18*** GmbH in …
…Eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuerrechts schließt ein Dienstverhältnis von vornherein aus. Die Tatsache, dass der überwiegende Umsatz seines Einzelunternehmens von Kapitalgesellschaften überwiesen wird, an denen er direkt und indirekt wesentlich beteiligt ist, aber eben nicht nur von diesen, spielt uE keine Rolle bzw…
…22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 201/1996 fallen Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für deren Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr…
…der Verwaltungsgerichtshof auch dem Umstand, ob der Steuerpflichtige mit der ausgeübten Tätigkeit ein Unternehmerrisiko trägt, ebenso wesentliche Bedeutung beigemessen wie den beiden Kriterien der Legaldefinition. Weitere Merkmale für die Nichtselbständigkeit wären das Fehlen von Vertretungsbefugnis oder das Vorliegen laufender Lohnzahlungen. Entscheidend ist das Gesamtbild der…
…verpflichtet wäre. Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 würden unter die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art fallen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende…
…eine Eingliederung in den betrieblichen Organismus gegeben. Der DB, DZ sowie die Kommunalsteuer werden von den bezahlten Provisionen im Zuge der GPLA zur Nachverrechnung gebracht. Übt ein wesentlich beteiligter Gesellschafter Tätigkeiten im operativen Bereich der GmbH aus (z.B. Vermittlung von Aufträgen, Verkauf von Waren)…
…2001/14/0199; VwGH 14.12.2006, 2003/14/0019). Die Provisionszahlungen der bfP an die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher dem Grunde nach als sonstige Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 anzusehen. Damit verbunden ist die Verpflichtung zur…
…15/0055, und vom 29.10.2010, 2006/15/0174, in welchen Pensionsabfindungen von direkt und indirekt beteiligten Gesellschaftern und Geschäftsführern von Gesellschaften mit beschränkter Haftung zu beurteilen waren, sah sich der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu veranlasst, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen und bestätigte, dass dem…
…Steuerpflichtige ist 2012 sowohl als Veraltungsrat als auch als Gesellschafter aus der AG ausgetreten. Die Anteile wurden von der ***21*** GmbH übernommen. Die wesentliche Beteiligung verblieb (indirekt) beim Steuerpflichtigen. Im Jänner 2019 wurde die ***25*** AG überhaupt liquidiert und das verbliebene Vermögen, die verbliebenen Mitarbeiter…
…die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in einer Vielzahl von Erkenntnissen mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Zahlungen von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern aus einer zugunsten ihrer Kapitalgesellschaft eingegangenen Bürgschaftsverpflichtung auseinandergesetzt (bspw. VwGH 24.9.2007…
…VwGH 11.11.2004, 2003/13/0018). Die Bestimmung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 stellt nicht auf die Art der Tätigkeit der an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten ab. Die beiden Gesellschafter erbrachten - wie in der Gestellungsvereinbarung vom 1. Februar 2009 geregelt und…
…28.09.2011, 2008/13/0196). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Bürgschaftsübernahme – aufgrund seiner nicht wesentlichen Beteiligung an der Gesellschaft (im Ausmaß von 20 %) – von seinem Gesellschafterstatus losgelöst zu betrachten sei, ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 20.5.2010, 2008/15/0335…
…im selben Zeitraum eine Beteiligung von 40% an der Gesellschaft erworben. Seit September 2018 sei der Bf. laut Firmenbuch Alleingesellschaft der ***Z*** GmbH. b.) Zum Stand November 2016, sohin zum Zeitpunkt als der Bf. sein Angestelltenverhältnis beendet habe und er wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer der…
…zu über oder zu unter 25% an der Gesellschaft beteiligt ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt - und diese Rechtsansicht bezieht sich nunmehr nach Ergehen des Erkenntnisses 2008/13/0335 unmissverständlich auch auf nicht wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer - stellt die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge lediglich…
…Steuerpflichtige ist 2012 sowohl als Verwaltungsrat als auch als Gesellschafter aus der AG ausgetreten. Die Anteile wurden von der ***24*** GmbH übernommen. Die wesentliche Beteiligung verblieb (indirekt) beim Steuerpflichtigen. Im Jänner 2019 wurde die ***6*** AG überhaupt liquidiert und das verbliebene Vermögen, die verbliebenen Mitarbeiter…
…Steuerpflichtige ist 2012 sowohl als Veraltungsrat als auch als Gesellschafter aus der AG ausgetreten. Die Anteile wurden von der ***21*** GmbH übernommen. Die wesentliche Beteiligung verblieb (indirekt) beim Steuerpflichtigen. Im Jänner 2019 wurde die ***26*** AG überhaupt liquidiert und das verbliebene Vermögen, die verbliebenen Mitarbeiter…
…verpflichtet, dem Kreditverein der Bank Austria monatlich € 300,- zu zahlen. Die freiwillige Übernahme eines Teiles der Gesellschaftsschulden durch den wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführer ist primär durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und entziehen sich somit die Zahlungen im Jahr 2017 einem Abzug als nachträgliche Betriebsausgaben bzw. Werbungkosten…
…sondern auch ihr und nicht dem Geschäftsführer selbst geschuldet worden sei. Der wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist zugleich persönlich haftender Gesellschafter der dem Vorbringen nach zwischengeschalteten KG. Über das Zustandekommen und den Inhalt der Vertragsbeziehungen im behaupteten Dreiecksverhältnis wurden aber keine Urkunden vorgelegt…