Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101284/2019
Zahlungen eines indirekt beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften - Betriebsausgaben zu einer unentgeltlichen Tätigkeit als Geschäftsführer?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101284/2019vom 15.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Auf Eigenantrag der ***4*** GmbH wurde über deren Vermögen mit Beschluss des LG ***1*** vom x.2014 zu GZ ***GZ_2*** das Konkursverfahren eröffnet und die Gesellschaft infolge der Eröffnung des Konkurses aufgelöst.
Aus Sicht des Insolvenzverwalters der ***4*** GmbH stellten diese oben genannten Transaktionen wegen Verstoßes gegen Kapitalerhaltungsvorschriften eine verbotene Einlagenrückgewähr dar (§ 82 GmbHG), welche einen Rückforderungsanspruch der Gesellschaft zur Folge hätten. Aus diesem Grund forderte der Insolvenzverwalter zunächst den Geschäftsführer der Muttergesellschaft (***Bf1*** GmbH), den Bf. persönlich, schriftlich dazu auf, den Betrag von EUR 300.000,00 an die Konkursmasse (der ***4*** GmbH) zu bezahlen.
Mit Zustimmung des Gläubigerausschusses der ***4*** GmbH vom 25.11.2014 und mit Billigung des Konkursgerichtes schloss der Bf. mit den Konkursgläubigern und der Bank einen Vergleich betreffend "den Anspruch der Konkursmasse auf Rückerstattung der im Jänner 2014 erfolgten Einlagenrückgewähr von EUR 300.000,00 abzüglich einer nicht kapitalersetzenden Gegenforderung von EUR 91.370,49, somit EUR 208.629,51" ab, mit welchem "die wechselseitigen Forderungen und Ansprüche aus dem rechtserzeugenden Sachverhalt der Einlagenrückgewähr vom 03.01.2014 bereinigt und verglichen" wurden: Der Bf. leistete demnach an die Konkursmasse binnen 14 Tagen nach Abschluss des Vergleiches einen Betrag von EUR 125.000,00, während die Bank einen Betrag von EUR 25.000,00 bezahlte. Gleichzeitig verzichtete die Bank darauf, hinsichtlich eines bestrittenen Betrages in Höhe von EUR 5.262.737,50 eine Feststellungsklage einzubringen und hat daher am Konkurs mit dieser Forderung nicht teilgenommen, was zu einer erheblichen Erhöhung der Quote für die Konkursgläubiger führte.
Der Bf. brachte weiters eine Zahlungsbestätigung der im Kalenderjahr 2014 bezahlten GSVG-Pflichtbeiträge in der Höhe von insgesamt EUR 1.741,70 bei.
Seit dem Jahr 2012 verzichtete der Bf. auf die Auszahlung eines Geschäftsführerentgeltes seitens der ***Bf1*** GmbH. Der Bf. bezog von der ***4*** GmbH nie Einkünfte aus einer Geschäftsführertätigkeit. Der Grund für die Durchführung der Vergleichszahlung des Bf. lag nicht in einem Zusammenhang mit - allenfalls lediglich früheren - Einnahmen aus einer Geschäftsführertätigkeit, sondern in der Gesellschafterstellung des Bf.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ist - soweit entscheidungsrelevant und im Folgenden nicht eigens darauf eingegangen wird - unstrittig und ergibt sich aus dem Akteninhalt, dem Parteienvorbringen sowie aus Abfragen des Gerichtes im Firmenbuch und in der Insolvenzdatei.
Der Bf. hielt im beschwerdegegenständlichen Zeitraum mittelbar über die ihm zu 100% gehörende ***Bf1*** GmbH 100% der ***4*** GmbH.
Es steht unbestritten fest, dass der Bf. für die Geschäftsführertätigkeit für die ***4*** GmbH keine als solche ausgewiesene, direkte Vergütung erhalten hat. Es gab weder entsprechendes Parteienvorbringen oder sonstige aktenkundige Hinweise darauf, insbesondere lag kein entsprechender Lohnzettel vor.
Der Bf. bezog aber auch nicht - wie vom Bf. behauptet - indirekt Einkünfte für die Geschäftsführertätigkeit für die ***4*** GmbH:
Dazu brachte der Bf. bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vor, dass er nur deshalb keinen eigens ausgewiesenen Lohn bzw. selbstständige Einkünfte seitens dieser GmbH erhalten habe, da dies einerseits bereits mit seinen Bezügen aus der ***Bf1*** GmbH abgedeckt gewesen sei und man nicht eigens einen "salary split" habe machen wollen und dass andererseits grundsätzlich bereits aufgrund der zusehend angespannten finanziellen Lage der ***4*** GmbH keine eigene Vergütung des Bf. mehr erfolgen sollte. Ab 2012 habe sich diese aufgrund der Sistierung der Auszahlung eines Geschäftsführerbezugs aus der ***Bf1*** GmbH verringert.
Dem ist entgegenzuhalten, dass der Bf. von der ***4*** GmbH nie und ab 2012 selbst hinsichtlich der ***Bf1*** GmbH keinerlei Einkünfte (aus Geschäftsführertätigkeiten) erklärt hat. Eine behauptete Verrechnung einer Umlage kann nur stattgefunden haben, soweit dem Bf. tatsächlich auch Bezüge ausgezahlt wurden. Dies war unstrittig und wie ausgeführt bereits ab 2012 jedenfalls nicht mehr der Fall. Eine fremdüblich vorgenommene Entlohnungsvereinbarung der ***4*** GmbH direkt mit dem Bf. wurde weder behauptet, noch ergaben sich Hinweise darauf. Insbesondere wurden keine Urkunden oder sonstigen Belege für die Behauptung des Bf. vorgelegt, dass mit dem Entgelt für die Geschäftsführung der ***Bf1*** GmbH bereits die Geschäftsführung für deren Tochter-GmbH mitabgegolten gewesen sei. Ein derartiger Umstand erschiene zudem durchaus ungewöhnlich und atypisch, weshalb selbst für eine Glaubhaftmachung bloße Behauptungen nicht ausreichend waren. Es war daher auch nicht anzunehmen, dass bloß ein "abgekürzter Zahlungsweg" gewählt wurde oder nur aus Effizienzgründen ein "salary split" unterblieb. Der Bf. brachte zudem bereits selbst eindeutig vor, dass er ab 2012 auf das Gehalt "verzichtet" habe: "Um die ohnehin unbefriedigende Ertragslage nicht weiter zu belasten, hat der Bf. ab 2012 auf die Auszahlung eines Geschäftsführerbezuges verzichtet." Dass der Bf. bereits ab diesem Zeitpunkt, also ab 2012, einer schon drohenden Insolvenz der ***4*** GmbH entgegenwirken und dadurch zumindest die ihm aus der Vermietung der Betriebsliegenschaft zufließenden Mieteinnahmen absichern habe wollen, widersprach einerseits dem Bericht des Insolvenzverwalters der ***4*** GmbH, wonach sich der Geschäftsverlauf in den letzten Wirtschaftsperioden vor der Insolvenzeröffnung durchaus positiv entwickelt habe. Zum anderen ergab sich aus den Steuererklärungen des Bf., dass die Einnahmen des Bf. aus Vermietung und Verpachtung bei Weitem nicht die Größenordnung der (einstigen, zuletzt 2011 erhaltenen) Geschäftsführerbezüge erreichte, womit ein solcher Verzicht bloß zur Rettung von Mieteinnahmen nicht nachvollziehbar erscheint. Wenn der Bf. angab, dass ein Verzicht auf eine Geschäftsführervergütung dem Erhalt der (bereits seit dem März 2007 bezogenen) betrieblichen Pension dienen würde, so ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständlich bezogene Pension des Bf. laut den aktenkundigen Lohnzetteln jeweils keine "Betriebspension" darstellte, sondern von der Pensionsversicherungsanstalt ausbezahlt wurde und somit nicht von der Existenz oder Bonität der Unternehmen des Bf. abhing.
Zusammengefasst war das Vorbringen des Bf. nicht dazu geeignet, darzulegen, dass der Bf. von der ***4*** GmbH jemals Einkünfte bezogen hätte.
Es war daher in Anbetracht der Gesamtumstände (insbesondere der Gesellschafterverhältnisse) festzustellen, dass der Bf. von der ***4*** GmbH seit deren Gründung im Jahr 2007 keine Einkünfte bezogen hat.
Folglich kann es keine Einkünfte gegeben haben, zu deren Sicherung der Bf. diese Vergleichszahlung hätte leisten können. Es kann damit auch kein Veranlassungszusammenhang zwischen der Vergleichszahlung, welche der Bf. als (ggf. nachträgliche) Betriebsausgaben anerkannt wissen wollte und Einnahmen aus einer Geschäftsführertätigkeit bestanden haben.
Strittig war weiters, ob der Bf. die Vergleichszahlung aufgrund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ***4*** GmbH oder als (mittelbarer) Gesellschafter dieser Gesellschaft leistete. Der Bf. behauptete Ersteres, die belangte Behörde ging von Letzterem aus.
Es wird nicht bezweifelt, dass auch die Sicherung der Einkunftsquelle der Geschäftsführerbezüge einem Geschäftsführer ein Anliegen ist. Dennoch ist in der Regel davon auszugehen, dass im Falle eines (mittelbaren) Gesellschafter-Geschäftsführers, wie es sich im gegenständlichen Fall verhält, die Gesellschafterstellung gegenüber der Geschäftsführereigenschaft dominierend ist (vgl. VwGH 20.12.2000, 98/13/0029 mwN). Primär dienen Einlagen des Gesellschafterseiner in ihrer Existenz gefährdeten Kapitalgesellschaft dem Fortbestand der Gesellschaft. Die Sicherung allfälliger Geschäftsführerbezüge ist erst eine weitere Folge des Fortbestandes der Gesellschaft und tritt daher gegenüber dem primären Zweck der Einlage in den Hintergrund (BFG 15.02.2016, RV/1100263/2013 mit Hinweis auf VwGH 24.09.2007, 2005/15/0041; 29.07.2010, 2007/15/0234; 28.05.2008, 2005/15/0167; 20.05.2010, 2008/15/0335; BFG 13.08.2015, RV/5100925/2013). Auch im konkreten Fall gab es keine Hinweise, die eine andere Priorisierung und damit eine abweichende Feststellung zulassen würden. Dem Bf. war kein Versehen und keine Unachtsamkeit unterlaufen, sondern er hatte in Kenntnis der Gesellschafter- und Haftungsverhältnisse mit der offenbar gegen Kapitalerhaltungsvorschriften verstoßenden Zahlung an die in Not geratene Muttergesellschaft aus der Sicht der ***4*** GmbH keine betrieblichen, sondern private Motive (nämlich des Gesellschafters des Mutterunternehmens, der er selbst war) verfolgt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Abweisung der Beschwerde
Rechtslage
Nach § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 unterliegen unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit der Einkommensteuer. Entsprechend § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 idF. BGBl. Nr. 201/1996 fallen Gehälter und sonstige Vergütungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für deren Beschäftigung gewährt werden, unter die Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 105/2014 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der Bestimmung des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a zweiter Satz EStG 1988 sind Betriebsausgaben (auch) Beiträge der Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung.
Nach § 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 105/2014 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Werbungskosten sind nach § 16 Abs. 1 Z 4 lit. a EStG 1988 auch Beiträge des Versicherten zur Pflichtversicherung in der gesetzlichen Sozialversicherung.
Entsprechend § 18 Abs. 1 Z 2 erster Teilstrich EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 112/2012 sind Beiträge und Versicherungsprämien zu einer freiwilligen Kranken-, Unfall- oder Pensionsversicherung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.
Privat veranlasste Kosten sind nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 13/2014 sind (der Lebensführung) nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a EStG 1988 idF. BGBl. I Nr. 52/2009 zählen Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.
Erwägungen
Voraussetzung für die Anerkennung von Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 wie für Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988 ist in Verbindung mit § 2 Abs. 2 EStG 1988 zunächst jeweils das Vorliegen einer Einkunftsquelle nach § 2 Abs. 3 EStG 1988. Sowohl Betriebsausgaben als auch Werbungskosten sind der jeweiligen Einkunftsquelle zuzuordnen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/13/0052; Doralt/Mayr/Kirchmayr/Zorn, EStG21, § 4 Tz 234 und § 16 Tz 11; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Rz 55 (Stand 1.7.2020, rdb.at)).
Ein von vornherein vereinbarter Verzicht auf Einnahmen führt im Allgemeinen nicht zum Vorliegen von Einkünften des Verzichtenden. Ein Verzicht aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen gegenüber einer Körperschaft (verdeckte Sacheinlage) führt einkommensteuerlich zu keinen Einnahmen (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 2 Rz 35 (Stand 1.10.2018, rdb.at)).
Wie festgestellt wurde, bezog der Bf. zu keiner Zeit Einkünfte aus der Geschäftsführertätigkeit für die ***4*** GmbH. Auch verzichtete der Bf. bereits nach eigenen Angaben ab 2012 auf ein Entgelt für seine Geschäftsführertätigkeit bei deren Muttergesellschaft ***Bf1*** GmbH und übte diese Tätigkeit daher ab diesem Zeitpunkt unentgeltlich aus.
Es mangelt dem Bf. daher bereits grundsätzlich an einer Einkunftsquelle (an Einkünften), welche jedoch erforderlich wäre(n), um Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten geltend machen zu können. Aufgrund der Unentgeltlichkeit stellt diese Tätigkeit keine Einkunftsquelle (sondern nur eine Quelle von Aufwendungen) dar. Solcherart können die durch die Geschäftsführungstätigkeit bedingten Aufwendungen (als Werbungskosten oder Betriebsausgaben) keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden, soweit kein alle Zweifel ausschließender Zusammenhang mit einer (anderweitig bestehenden) Einkunftsquelle vorliegt (VwGH 06.07.2011, 2008/13/0234 mwN).
Auch die bis zum Jahr 2011 von der ***Bf1*** GmbH für die Geschäftsführung bezogenen Einkünfte können keine nachträgliche Berücksichtigung der geltend gemachten Ausgaben bewirken, wenn eine Einkunftsquelle aufgegeben wird, indem der Bf. ab dem 01.01.2012 zur Gänze auf Einkünfte aus der Tätigkeit als Geschäftsführer der ***Bf1*** GmbH verzichtet. In solchen Fällen sind dem "Verfügungsberechtigten" keine Einkünfte mehr zuzurechnen. Es mangelt an einer entsprechenden Einkunftsquelle, da im beschwerdegegenständlichen Fall keine konkrete Vorausverfügung über diese Einkünfte getroffen, sondern auf diese verzichtet wurde (vgl. Jakom, EStG13 § 2 Rz 145; Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 2 Rz 35 [Stand 1.10.2018, rdb.at]).
Aufwendungen, die einem Gesellschafter-Geschäftsführer in seiner einkommensteuerlich relevanten Sphäre erwachsen, sind entweder durch seine Tätigkeit als Geschäftsführer (und sohin im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger oder selbständiger Arbeit) oder durch seine Stellung als Gesellschafter veranlasst, wobei die jeweilige Veranlassung bei der steuerlichen Beurteilung der einzelnen Aufwendung zu prüfen ist.
Selbst im Falle des Vorliegens einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2 EStG 1988 wäre daher im vorliegenden Fall im Wesentlichen zu klären, ob die Zahlungen des Bf. an Gläubiger der ***4*** GmbH durch das Gesellschaftsverhältnis oder durch die Tätigkeit als Geschäftsführer veranlasst oder überhaupt der privaten Sphäre zuzurechnen waren. Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen als Erwerbsaufwendungen ist entscheidend, welcher Sphäre das Fehlverhalten zuzuordnen ist (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/13/0052 mit Verweis auf VwGH 01.06.2017, Ra 2015/15/0070, mwN).
Zahlungen aufgrund einer Inanspruchnahme als Haftender können zwar Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen; dies aber nur dann, wenn die Haftung nicht aufgrund eines Fehlverhaltens entsteht, das der Gesellschaftersphäre zuzurechnen ist (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/13/0052 mit Verweis auf VwGH 22.05.2014, 2010/15/0211).
Unter Werbungskosten sind beruflich veranlasste Aufwendungen oder Ausgaben zu verstehen, die objektiv im Zusammenhang mit einer außerbetrieblichen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen. Auch Ausgaben, die erst nach dem Zufließen von Einnahmen oder der Beendigung der nichtselbständigen Tätigkeit anfallen, können Werbungskosten oder Betriebsausgaben darstellen, wenn der Veranlassungszusammenhang mit früheren Einnahmen gegeben ist (nachträgliche Werbungskosten). Schadenersatzleistungen sind dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn die Ersatzpflicht durch das Dienstverhältnis veranlasst ist.
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist daher im vorliegenden Beschwerdefall zu klären, ob es sich bei der in Rede stehenden, als Betriebsausgabe geltend gemachten Zahlung um entsprechende Schadenersatzleistungen handelt und inwieweit ein Zusammenhang dieser Zahlungen mit dem ehemaligen Dienstverhältnis als Geschäftsführer besteht.
Allgemein sind Schadenersatzleistungen, die auf ein Fehlverhalten eines Betriebsinhabers zurückzuführen sind, dann abzugsfähig, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzuordnen sind (VwGH 29.07.1997, 93/14/0030). Das ist in der Regel der Fall, wenn der Betriebsinhaber in Ausübung seiner betrieblichen Tätigkeit aus Versehen oder einem sonstigen ungewollten Verhalten (also nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig) einen Schaden verursacht. Für die Frage der Abziehbarkeit von Schadenersatzzahlungen ist entscheidend, ob das Fehlverhalten der betrieblichen/beruflichen Sphäre zuzuordnen ist oder es als private Verhaltenskomponente das Band zur betrieblichen/beruflichen Veranlassung durchschneidet (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Rz 82 Stichwort "Schadenersatz" [Stand 1.7.2020, rdb.at] mit Verweis auf VwGH 28.04.2011, 2008/15/0259; VwGH 24.10.2000, 95/14/0048; 30.05.2001, 95/13/0288; 01.06.2017, Ra 2015/15/0070). Schadenersatzleistungen als Folge eines aus privaten Gründen bewusst pflichtwidrigen Verhaltens sind nicht abzugsfähig (VwGH 24.10.2000, 95/14/0048).
Die Gesellschafterstellung geht bei Zahlungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers nach ständiger Rechtsprechung der betrieblichen/beruflichen Veranlassung in der Regel klar vor (VwGH 20.12.2000, 98/13/0029, bereits im Zusammenhang mit einer wesentlichen Beteiligung von 50%, vgl. auch VwGH 26.06.2013, 2009/13/0071):
"Ausgehend von der Überlegung, dass es einkommensteuerrechtlich keinen Unterschied darstellt, ob der Gesellschafter seine Gesellschaft von vornherein mit entsprechend hohem Eigenkapital ausstattet, das in der Folge durch Verluste der Gesellschaft verloren geht, oder ob er später Einlagen tätigt oder als Bürge Schulden der Gesellschaft bezahlt bzw. deren Schulden übernimmt, ohne bei der Gesellschaft Rückgriff nehmen zu können, hat es der Verwaltungsgerichtshof abgelehnt, derartige Vermögensverluste etwa bei den Geschäftsführerbezügen des Gesellschafters als einkünftemindernd zu berücksichtigen. Die Übernahme der Haftungen (und in der Folge der Schulden der GmbH) durch den Gesellschafter-Geschäftsführer dient wirtschaftlich in erster Linie dem Fortbestand der GmbH und nur indirekt der Erhaltung der nichtselbständigen Einkünfte (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. September 1993, 90/14/0028, und vom 23. Mai 1996, 94/15/0069, mwN). Ob es sich bei diesen Einkünften des Gesellschafters einkommensteuerrechtlich um Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit handelt, ändert an dieser Beurteilung nichts, zumal auch hier die Übernahme derartiger Haftungen primär mit der Gesellschafterstellung zusammenhängt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Februar 1999, 98/13/0014, mwN (…))."
Auch im vom Bf. zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.12.2004, 99/14/0253 ist dieser der soeben geschilderten Rechtsansicht und der Ansicht des dort zuständigen Finanzamtes gefolgt, dass Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) nur dann abzugsfähig sind, wenn das Fehlverhalten und die sich daraus ergebenden Folgen der betrieblichen Sphäre zuzurechnen sind. Das sei in der Regel dann der Fall, wenn aus Versehen ein Schaden verursacht werde. Im nun beschwerdegegenständlichen Fall konnte jedoch von einem Versehen des Bf., das zu der Schadenersatzpflicht bzw. -leistung führte, nicht gesprochen werden.
Die konkrete Vergleichszahlung könnte daher nicht als absetzbare Schadenersatzleistung anerkannt werden: Diese Zahlung erfolgte primär aufgrund der (mittelbaren) Gesellschafterstellung und nicht aufgrund der Geschäftsführer-Eigenschaft des Bf., da das zur Haftungsinanspruchnahme führende Fehlverhalten, nämlich die Zahlung von EUR 300.000,00, der Gesellschaftersphäre zuzurechnen war (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG § 4 Rz 330, Stichwörter "Schadenersatz" und "Haftung eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers").
Wenn der Bf. vorbringt, dass Schadenersatzleistungen auch Geschäftsführer treffen können, die keine Gesellschafter sind, ist dem zwar beizupflichten. Jedoch ergibt sich daraus aber noch nicht, dass dies im Falle von Geschäftsführer-Gesellschaftern mit den gleichen Rechtsfolgen verbunden wäre: Bei diesen kommt noch das wesentliche Element der Gesellschafterstellung hinzu. Daher wäre im Einzelfall darauf abzustellen, woher das Motiv für die entsprechenden, den Schadenersatz auslösenden Handlungen sowie für die konkrete Schadenersatzleistung im Wesentlichen stammt. Gerade im konkreten Fall hätte ein Geschäftsführer, der keine Gesellschafterinteressen im Hintergrund hätte, keinen Grund, eine Verfügung über EUR 300.000,00 wie geschehen zu treffen und die sich aus der vorhersehbaren Schadenersatzforderung ergebende Vergleichszahlung zu tätigen. Die Ursache für das Fehlverhalten kann daher im Wesentlichen nur in der Gesellschafterstellung gelegen haben. Ziel dieses Fehlverhaltens (der Zahlung von EUR 300.000,00) war offenbar, der Muttergesellschaft [...] GmbH, deren Alleingesellschafter der Bf. zu diesem Zeitpunkt war, ein temporäres finanzielles Polster zu verschaffen, damit diese fällige Zahlungen leisten konnte, wozu sie aus Eigenem nicht mehr in der Lage war (vgl. VwGH 20.12.2000, 98/13/0029; BFG 15.02.2016, RV/1100263/2013). Dass Bürgschaften oder Konstellationen, die im Ergebnis auf eine Einlage hinauslaufen, nicht in Betriebsausgaben (Werbungskosten) des Gesellschafters umgedeutet werden können, ist bereits hinreichend in der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung behandelt worden (VwGH 24.01.1990, 86/13/0162; 07.09.1993, 90/14/0028, 23.05.1996, 94/15/0069; VwGH 26.11.1996, 96/14/0028; 20.12.2000, 98/13/0029; 18.12.2001, 2001/15/0060; 21.10.2003, 2003/14/0076; 31.03.2004, 2004/13/0021; 03.08.2004, 99/13/0252; 09.12.2004, 99/14/0253; 24.07.2007, 2006/14/0052; 24.09.2007, 2005/15/0041; 28.05.2008, 2005/15/0167; 20.05.2010, 2008/15/0335; 29.07.2010, 2007/15/0234; 28.10.2010, 2007/15/0040; 28.04.2011, 2008/15/0259; 26.06.2013, 2009/13/0071; 22.05.2014, 2010/15/0211; 01.06.2017, Ra 2015/15/0070; 23.01.2019, Ra 2018/13/0052; vgl. auch Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Rz 24, 58a, 82 [Stand 1.7.2020, rdb.at]).
Das vom Bf. in der Eingabe vom 29.01.2019 zitierte Erkenntnis des BFG vom 30.03.2018, RV/7100104/2017, wurde unter Hinweis auf diese ständige Rechtsprechung nach einer Amtsrevision mit Erkenntnis des VwGH vom 23.01.2019, Ra 2018/13/0052, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, da anhand der getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden konnte, welcher Sphäre ein allfälliges Fehlverhalten des Mitbeteiligten zuzuordnen war.
Betreffend das vom Bf. ins Treffen geführte Erkenntnis des BFG vom 02.04.2019, RV/7104966/2016 (Amtsrevision zur Zahl Ra 2019/13/0062 anhängig) ist festzuhalten, dass der diesem zugrunde gelegte Sachverhalt mit dem nunmehr zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist, da dieses zitierte Erkenntnis unter anderem Wettbewerbsverstöße einer Gesellschaft und einen danach folgenden Vergleich der Gesellschaft mit dem Geschäftsführer behandelte. Die Zuordnung einer Zahlung zur betrieblichen/beruflichen oder zur privaten Sphäre ist einzelfallbezogen zu beurteilen.
Die im beschwerdegegenständlichen Jahr 2014 vom Bf. als unentgeltlich tätigen Geschäftsführer bezahlten GSVG-Pflichtversicherungsbeiträge gelangten seitens der SVA unabhängig von der Erzielung von Einkünften zur Vorschreibung. Da aufgrund der Unentgeltlichkeit keine Einkunftsquelle vorlag, waren diese Beiträge (in verfassungskonformer Auslegung als der freiwilligen Weiterversicherung vergleichbare Beiträge) als Sonderausgaben nach § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 abzugsfähig (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 4 Rz 86 [Stand 1.7.2020, rdb.at] mit Verweis auf BFG 22.07.2015, RV/7103201/2011; Jakom, EStG13 § 4 Rz 281; VwGH 22.11.2006, 2003/15/0046; 20.04.2006, 2004/15/0038). Dies war geboten, weil sich die fehlende steuerliche Berücksichtigung von zu steuerpflichtigen Einnahmen führenden Ausgaben sonst als dem Sachlichkeitsgebot widerstreitend erweisen würde (VfGH 30.06.1984, G 101/84). Der entsprechende steuerliche Abzug ist mit dem angefochtenen Bescheid tatsächlich erfolgt, wenn auch im Rahmen der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit und nicht als Sonderausgabe. Dies wirkte sich im Ergebnis im Hinblick auf das Einkommen und die festzusetzende Einkommensteuer und somit auf dem Spruch des angefochtenen Bescheides jedoch nicht aus.
Zusammengefasst war die vom Bf. geltend gemachte Vergleichszahlung bereits mangels betreffender Einkunftsquelle im Sinne des § 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die im Beschwerdefall zu lösenden Rechtsfragen beschränkten sich einerseits auf Rechtsfragen, welche bereits in der bisherigen (oben zitierten) ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beantwortet wurden. Im Übrigen hing der Beschwerdefall von der Lösung von nicht über den Einzelfall hinausgehenden Sachverhaltsfragen ab.
Linz, am 15. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101284/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.5101284.2019
- Stammnummer
- 132603
- Gültig
- 15.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF