…9*** GmbH bezahle dem Bf. nach dessen Angaben Vergütungen für die unselbständige Tätigkeit. Durch den EStR-Wartungserlass 2008/2 sei die Zurechnungsregel der Rz 104 EStR wie folgt ergänzt worden: "Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich…
…einer Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter einer Körperschaft sowie aus einer höchstpersönlichen Tätigkeit der leistungserbringenden natürlichen Person zuzurechnen, wenn die Leistung von einer Körperschaft abgerechnet wird, die unter dem Einfluss dieser Person steht und über keinen eigenständigen, sich von dieser Tätigkeit abhebenden Betrieb verfügt. Höchstpersönliche Tätigkeiten…
…den EStR-Wartungserlass 2008/2 sei die Zurechnungsregel der Rz 104 der EStR wie folgt ergänzt worden: "Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sind ab 1.7.2009 demjenigen zuzurechnen, der die Leistung persönlich erbringt." Der Bf. erbringt die Tätigkeit für die ***2*** GmbH und dies persönlich…
…als möglich angesehen. Zudem späche die Richtlinie ausdrücklich nur von (zwischengeschalteten) Kapitalgesellschaften und würde es sich nicht um höchstpersönliche Tätigkeiten handeln. Die OG habe auch andere Kunden und im Jahr 2010 einen Dienstnehmer beschäftigt. Es bestünden außersteuerliche Gründe für die gegenwärtige Gestaltung, die ein Vorliegen…
…dem die Einkunftsquelle zuzurechnen ist. (…) Die zivilrechtliche Gestaltung ist ertragsteuerlich nur dann maßgebend, wenn sich in "wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts anderes ergibt". Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten sollen demjenigen zugerechnet werden, der die Leistungen persönlich erbringt. Einkunftsquellen, bei denen die Teilnahme am Marktgeschehen lediglich in der…
…sei (VwGH 25.6.2008, 2008/15/0014; vgl. auch Arnold, ÖStZ 2009/229, 120). Laut Ehrke-Rabel/Zierler (Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten, SWK 12, 2009, S. 423) sei eine Zurechnung der Einkünfte an eine Kapitalgesellschaft auch steuerlich dort anzuerkennen, wo kein ausdrückliches zivil- oder…
…sei (VwGH 25.6.2008, 2008/15/0014; vgl. auch Arnold, ÖStZ 2009/229, 120). Laut Ehrke-Rabel/Zierler (Einkünftezurechnung bei höchstpersönlichen Tätigkeiten, SWK 12, 2009, S. 423) sei eine Zurechnung der Einkünfte an eine Kapitalgesellschaft auch steuerlich dort anzuerkennen, wo kein ausdrückliches zivil- oder…
…In jedem Fall sei die Geschäftsführung einer GmbH gemäß § 15 GmbHG eine durch eine natürliche Person auszuführende höchstpersönliche Tätigkeit. Über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes legte der steuerliche Vertreter neben den Buchhaltungskonten 5100 ("Leistungen Dritte"), 7500 ("Fremdleistung Verwaltung") und 7550 ("Fremdleistung Vertrieb") Rechnungen aus den Jahren 2011…
…erhalten und diese sowohl DB, als auch DZ und Kommunalsteuer unterwerfen. Hinzuweisen ist auch auf Rz 104 der Einkommensteuerrichtlinie 2000 vom 12.01.2009, wonach die Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten ab 01.07.2009 demjenigen zuzurechnen sind, der die Leistung persönlich erbringt (zB Schriftsteller, Vortragender…
…diese Honorare für die Stiftungsvorstandstätigkeit der Gesellschafterin nicht der Gesellschaft, sondern aufgrund des höchstpersönlichen Charakters der Tätigkeit der Gesellschafterin selbst zuzurechnen und daher auf Ebene ihrer Einkommensteuer zu berücksichtigen sind. Daher waren die vorliegenden Wiederaufnahmegründe nicht geeignet, einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Es…
…geschäftlichen Betrieb verfügt. Marktchancen kann eine Kapitalgesellschaft dann nicht ausnützen, wenn die betreffende Tätigkeit entweder aufgrund eines gesetzlichen oder statuarischen Verbots nur von natürlichen Personen erbracht werden kann oder in typisierender Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung eine höchstpersönliche Tätigkeit darstellt. Höchstpersönliche Tätigkeiten üben z.B. Schriftsteller…
…dem 31.12.2015 beginnen. Mit dem AbGÄG 2015 wurden durch die genannte Norm eine gesetzliche Zurechnungsregel für Vergütungen an eine Kapitalgesellschaft für Tätigkeiten von natürlichen Personen als Organe dieser Kapitalgesellschaft sowie für andere höchstpersönliche Tätigkeiten von natürlichen Personen eingeführt, die von Kapitalgesellschaften abgerechnet werden…
…dem 31.12.2015 beginnen. Mit dem AbGÄG 2015 wurden durch die genannte Norm eine gesetzliche Zurechnungsregel für Vergütungen an eine Kapitalgesellschaft für Tätigkeiten von natürlichen Personen als Organe dieser Kapitalgesellschaft sowie für andere höchstpersönliche Tätigkeiten von natürlichen Personen eingeführt, die von Kapitalgesellschaften abgerechnet werden…
…Höchstpersönliche Tätigkeiten sind nur solche als Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler, Sportler und Vortragender. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2015 (BGBl I 163/2015 vom 28.12.2015) wurde eine explizite Zurechnungsbestimmung mit § 2 Abs 4a EStG 1988 eingefügt. Nach der Regelung sollen Einkünfte aus Tätigkeiten als organschaftlicher Vertreter…
…Einstandspreis - weiter fakturiert. Daneben sei er bloß unterstützend für die E-Ltd tätig geworden (Logistikaufgaben, wie Verpackung und Weiterversand der Ware). Da es sich nicht um höchstpersönliche Tätigkeiten handle, sei eine Zurechnung im Sinne des § 23 BAO nicht möglich (AS 125-128). Dass die Verkäufe…
…weiter auf Seite 284 des gleichen Heftes aus: "Rz 104 idF des zweiten EStR-Wartungserlasses 2008 sah bei zwischengeschalteten GmbH eine umfassende Zurechnung der Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten an die natürliche Person vor." Die Drittanstellung aufgrund einer Konzernentsendung war demnach in der Fachliteratur problematisiert worden…
…persönliche Zurechnung der Einkünfte in diesem Fall vorliegen. Ab 3. November 2010 liege eine Mehrheitseigentümerschaft von Herrn A über die mittelbare und unmittelbare Beteiligung an den Firmen B und E vor. Nach EStR Rz 104 seien Vergütungen für höchstpersönliche Tätigkeiten ab 1. Jänner 2010 (1…
…nicht realisiert worden. Der Geschäftsführer führt auch ein Einzelunternehmen. Ca. 50% der vom Geschäftsführer (als Einzelunternehmer) der Bf. in Rechnung gestellten Leistungen betrafen vom Geschäftsführer höchstpersönlich zu erbringende Tätigkeiten als Steuerberater, als gerichtlich beeideter Sachverständiger, als AQSG-Prüfer und als Unternehmensberater. Die von der Bf…
…die Gesellschaft, die die Leistung erbringen soll bzw. für die die Leistung bestimmt sei. Würden von natürlichen Personen, die höchstpersönliche Leistungen erbrächten, Kapitalgesellschaften eingeschaltet, seien nach Auffassung der Finanzverwaltung die Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen für Zwecke der Einkommensteuer den Gesellschaftern zuzurechnen (EStR Rz 104). Diese…
…Gewinnen oder Überschüssen, 3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird, 4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen, 5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung, 6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur…