…Bf. b. Rechtslage: (1) Nach § 6 Abs 1 Z 8 lit b UStG 1994 sind unecht steuerbefreit die Umsätze der Vermittlung von gesetzlichen Zahlungsmitteln. (2) Gemäß § 6 Abs 1 Z 9 lit d sublit aa UStG sind unecht steuerbefreit die mit Wetten gemäß § 33 TP…
… 96 Abs. 1 Z 1 lit. b EStG 1988 dem Charakter von Kryptowährung als kein gesetzlich anerkanntes Zahlungsmittel Rechnung getragen werden solle und eine Analogie eben genau zu dem gezogen werde, wozu Kryptowährungen im Ergebnis nicht qualifizieren würden. Auf den zweiten Blick erscheine diese Regelung…
…1 Z 2 der RL 2006/112/EG. Die Münzen weisen einen Feingehalt von mindestens 900 Tausendstel auf, seien nach 1800 geprägt worden und im Ursprungsland Liechtenstein gesetzliches Zahlungsmittel. Der Offenmarktwert des Goldgehalts übersteige zwar die 80 % Schwelle, dies sei aber auf die kleine Auflage…
…gegenständlichen Sachverhaltes ungeeignet. In der RS C-264/14 sei es um die Frage gegangen, ob die unechte Umsatzsteuerbefreiung für gesetzliche Zahlungsmittel (§ 6 Z 8 lit b UStG) auch auf die von einem Online-Bitcoin-Händler verrechnete Provision anwendbar sei oder nicht. Hier gehe es…
…S. 355: Trotz der Bezeichnung "Kryptowährung" bzw. "virtuelle Währung" würden Kryptoassets kein Geld im rechtlichen Sinn darstellen, da es kein von einer Zentral- oder Nationalbank ausgegebenes gesetzliches Zahlungsmittel sei. Gesetzliche Zahlungsmittel seien u.a. auch dadurch gekennzeichnet, dass Annahmezwang bestehe, was auf Bitcoin nicht zutreffe…
…ob die eingetauschte Kryptowährung ohne einen Zwischenschritt - wie z.B. den Eintausch in Bitcoin - zur Bezahlung von Konsumgütern verwendet werden kann da es sich bei den Kryptowährungen nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Die maßgebliche von den Investoren (Erwerbern) in/von Kryptowährungen geprägte Verkehrsanschauung ergibt einen…
…dass es nicht darauf ankommt, ob die eingetauschte Kryptowährung ohne einen Zwischenschritt - wie zB den Eintausch in Bitcoin - zur Bezahlung von Konsumgütern verwendet werden kann zumal es sich bei den Kryptowährungen gar nicht um gesetzliche Zahlungsmittel handelt. Die maßgebliche von den Investoren (Erwerbern) in/von…
…Gemäß § 6 Abs 1 Z 8 lit b UStG seien die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln steuerfrei (Befreiung nach Art 132 Abs 1 Buchstabe e MWSt-RK 2006/112/EG). g. Nach der EuGH-Judikatur (C-264/14 vom 22.10…
…an dem das Konto durch eine Buchung einen Minussaldo aufweist, ein dem Minussaldo entsprechender Betrag gutgebucht werden muss, widrigenfalls die Poolteilnehmerin zur Begleichung des jeweiligen Saldos in gesetzlichen Zahlungsmittel verpflichtet ist. Verzinsung lt. Kreditverträgen Lt. den im Berufungsverfahren vorgelegten Kreditverträgen übersteigen die beider Raiffeisenbank Böheimkirchen…
…Anspruch genommene Haftungspflichtige seit 14. November 1995 Geschäftsführer der GesmbH gewesen. Die Judikatur gehe davon aus, dass der Vertreter, der auf Grund gesetzlicher Bestimmungen abgabenrechtliche Pflichten zu erfüllen habe, diesem ihm obliegenden Pflichten aber nicht nachkomme, einer besonderen Darlegungspflicht unterliege. Es treffe ihn die Beweislast…
…des Verwaltungsgerichtshofes obliege dem Bf. als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der ***GmbH A*** noch Befriedigung erlangten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise müsse das Finanzamt davon ausgehen, dass der Bf…
…Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliege es dem Bf als Vertreter, den Nachweis zu erbringen, wieviel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß die übrigen Gläubiger der Primärschuldnerin noch Befriedigung erlangt hätten. Werde der geforderte Nachweis nicht erbracht, müsse das Finanzamt davon ausgehen…
…bekannt zu geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt Ihnen als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger noch Befriedigung erlangten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise muss das Finanzamt davon ausgehen…
…der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes obliege es dem Bf. als Vertreter Nachweise dafür zu erbringen, wieviel Zahlungsmittel der Gesellschaft zur Verfügung standen und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger befriedigt wurden. Im Fall der Nichterbringung der Nachweise gehe das Finanzamt davon aus, dass der Bf…
…Sie daher aufgefordert, Nachweise zu erbringen, wie die Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der GmbH noch Befriedigung erlangten. Mit Eingabe vom 04.03.2014 und 26.05.2014 wurde von Ihnen die Entwicklung der Bankkonten inkl. der Zahlungseingänge…
…erfolglos verlaufen seien. Mit Vorhalt vom 21.11.2013 wurde er von der belangten Behörde (Finanzamt) daher aufgefordert, Nachweise zu erbringen, ob Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden seien und in welchem Ausmaß andere Gläubiger der d.o.o. noch Befriedigung erlangten. Dieser Aufforderung sei der Bf…
…allfällige Einzelinteressen verdränge, sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen die Bf im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. Gleichzeitig wurde die Bf ersucht, anhand des beiliegenden Fragebogens Ihre derzeitigen wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. In Beantwortung des Haftungsvorhaltes wurde von Rechtsanwalt Mag. Erich Frenner mit…
…Bf. sei der Aufforderung im Vorhalt vom 28.12.2012, Nachweise zu erbringen, in welcher Höhe der GmbH im Haftungszeitraum Zahlungsmittel zur Verfügung standen und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der GmbH noch Befriedigung erlangten, nicht nachgekommen. Zur Einhebungsverjährung gemäß § 238 BAO sei festzuhalten…
…darin, dass bei prepaid-Tarifen generell der Kunde Guthaben auf bei ***2*** geführten Konten auflädt. Diese Guthaben sind als "Zahlungsmittel" zu sehen, da von diesen Guthaben je nach Wahl des Kunden entweder der Paketpreis oder im Falle von PPU das Entgelt pro Taktungseinheit abgebucht wird…
…der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle Gläubiger der Primärschuldnerin bekannt zu geben bzw nachzuweisen, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der Primärschuldnerin noch Befriedigung erlangten. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im…