…Sicherheit auch nicht auszuschließen, dass er eine Vorstellung über die nur relativ geringfügige Höhe der im Falle einer Offenlegung gegenüber dem Finanzamt für 2011 zu erwartenden Einkommensteuer gehabt hat, womit wiederum eine Absicht, einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu erzwingen, nicht erweislich ist…
…wobei es ihr darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und bereits zwei solche Taten begangen hat bzw. schon einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist, c.) vorsätzlich im Jahre 2014 betreffend die Lohnzahlungszeiträume Jänner…
…festgesetzt wurden, nicht ohne Anpassung an die ermittelbaren tatsächlichen Erhebungszeiträume übernommen werden dürfen. 11. Unter Beachtung dieser Rechtslage ergibt nun die Analyse der Aktenlage auf Basis der dargestellten Auffälligkeiten laut Berechnungsblatt der Betriebsprüferin (woraus sich die verfahrensgegenständlichen Verkürzungsbeträge abgeleitet haben; siehe Finanzstrafakt StrNr. 091/2012…
…vom 04.10.2018) - die Besteuerungsgrundlagen für diese Abgaben richtig offengelegt. Die sehr geringfügigen Änderungen durch die Prüfung (in Summe zugunsten der Beschuldigten) betreffen ausschließlich die Anwendung der Basispauschalierung durch die Betriebsprüfung, sodass der Beschuldigten die Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger…
…zur Bedingung gemacht war, und es unterlässt, dies der Abgabenbehörde vor der anderweitigen Verwendung anzuzeigen. (5) Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im…
…dass die vorgeworfenen Verkürzungsbeträge zu hoch ausgefallen sind: Der Vorwurf, wie er vom Spruchsenat erhoben wurde, war berechtigt. Auf Nachfragen durch den Vorsitzenden zögernd: Möglicherweise waren die vorgeworfenen Verkürzungsbeträge zu hoch. Anmerkung der Verteidigerin: Es ist ja noch das korrespondierende Beschwerdeverfahren in der Steuersache offen…
…Gewerbsmäßig begeht eine in Abs. 1 genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder zwei weitere solche…
… 34 Abs. 3 FinStrG wird die grobe Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im vorliegenden Fall war bezüglich A B von einem gesamtstrafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von € 64.535,91 auszugehen, bei der Firma B…
…und Einkommensteuererklärungen ab dem Jahr 2011 mit der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen und bereits zwei solche Taten (Umsatzsteuer 2010 und Einkommensteuer 2010) begangen hatte, indem er Umsätze und Erlöse nicht offenlegte und unzulässige…
… 34 Abs. 3 FinStrG wird die grobe Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im vorliegenden Fall war bezüglich ***Bf1*** von einem gesamtstrafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von € 64.535,91 auszugehen, bei der Firma V2 von…
… 34 Abs. 3 FinStrG wird die grobe Abgabenverkürzung mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Im vorliegenden Fall war bezüglich A B von einem gesamtstrafbestimmenden Wertbetrag in der Höhe von € 64.535,91 auszugehen, bei der Firma B…
…Finanzstraftaten ab dem 1. Jänner 2011) bzw. wenn es der Finanzstraftäter die Abgabenhinterziehungen mit der Absicht ausführt hat, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelte, die eine wiederkehrende Begehung…
…5 FinStrG (neben einer im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Freiheitsstrafe) mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der Summe der jeweiligen Verkürzungsbeträge geahndet. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall daher angedrohte Strafrahmen beträgt € 10.940,00 + € 25.021,38 + € 911,67…
…der Höhe von € 1.338,66 insgesamt somit € 17.324,56 b) mit der Absicht, durch die wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - nämlich durch Abgabe unrichtiger Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen für…
…getroffenen Feststellungen machten letztlich eine Korrektur der Betriebsergebnisse der Jahre 2007 - 2011 erforderlich. Die finanzstrafrechtlich relevanten Feststellungen hinsichtlich der Umsatzsteuer betrafen geringfügige Vorsteuerkorrekturen bei den Betriebsausgaben und die unterbliebene Vorsteuerkorrektur für einen Zubau zum Betriebsgebäude in den Jahren 2009 und 2010. Das eingeleitete Finanzstrafverfahren führte…
…also im Zweifel noch geringfügig jeweils Vorsteuern zu berücksichtigen wären. Bei Ermittlung der strafrelevanten Verkürzungsbeträge sind jedoch keinerlei Vorsteuern zum Abzug gebracht worden, wobei der Vollständigkeit halber anzumerken ist, dass der Ansatz von geringfügigen Vorsteuern für 2009 noch nicht zu einer Unterschreitung der Toleranzgrenze für…
…und andererseits aus Abfuhrdifferenzen in Form - geringfügiger - nicht entrichteter Dienstgeberbeiträge in Höhe von € 77,04 und Zuschläge zu diesen in Höhe von € 7,37 betreffend Jänner bis Dezember 2009 und - offenkundig infolge finanzieller Schwierigkeiten - nicht entrichteter Dienstgeberbeiträge in Höhe von insgesamt € 10…
… 33 (5) FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer mit Bericht vom 29.7.2014 abgeschlossenen Außenprüfung für den Zeitraum 2008 bis…
…Gerade aber derartige Aufwendungen bzw. Ausgaben waren - wie oben ausgeführt - letztlich mit Ausnahme bezüglich des geringfügigen Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer gar nicht verfahrensrelevant. Infolge der erwähnten Außerstreitstellung des Schuldspruches besteht ein solches Beweisthema jedoch nicht mehr. Es liegt somit offensichtlich vom Tatgeschehen her laut Aktenlage tatsächlich…
… 33 Abs 5 FinStrG mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß das Zweifache des Verkürzungsbetrages betrug, das sind € 25.519,60. Es wurde eine Strafe in Höhe von € 3.100,00 ausgesprochen dies entspricht 12,15 % des Strafrahmens. Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt als…