RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300071/2015

1. Abgabenhinterziehung 2. Scheinrechnungen 3. Kein Nachweis der Mittelaufbringung für behauptete Barzahlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300071/2015vom 25.08.2016Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen Y.H., (Bf.) vertreten durch Mag. Robert Philipp Arthur Igali-Igalffy, Landstrasser Hauptstr. 34, 1030 Wien, wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 9.11.2015 gegen das Erkenntnis des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde vom 21.09.2015, Strafnummer SN, nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung am 16. Juni 2016 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, der Amtsbeauftragten Mag. Sonja Ungerböck sowie der Schriftführerin Monika Holub zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit Erkenntnis vom 21. September 2015 wurde der Bf. schuldig gesprochen, vorsätzlich durch die Abgabe von unrichtigen Abgabenerklärungen zur Einkommensteuer für die Jahre 2008 und 2009, sohin unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, bescheidmäßig festzusetzende Abgaben, nämlich Einkommensteuer für 2008 in Höhe von € 8.394,81 verkürzt sowie Einkommensteuer für 2009 in Höhe von € 17.086,00 zu verkürzen versucht zu haben. Zur Begründung wird ausgeführt: "Er hat hiermit das Finanzvergehen der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 iVm §§ 33 Abs. 3 lit a (hinsichtlich 2009 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 FinStrG) begangen und wird hierfür gemäß § 33 (5) FinStrG unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 23 (3) FinStrG mit einer Geldstrafe in der Höhe von € 6.400,00 bestraft. Gemäß § 20 FinStrG tritt im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 16 Tagen. Gemäß § 185 FinStrG hat der Bestrafte die Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 500,00 und des allfälligen Vollzuges zu ersetzen. Entscheidungsgründe: Durch das abgeführte Finanzstrafverfahren wurde folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Bf. war im inkriminierten Zeitraum als Allgemeinmediziner tätig. Er ist unbescholten, für zwei Kinder sorgepflichtig und verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von € 2.000,00. Im Rahmen einer im Jahre 2010 durchgeführten Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit den Ermittlungen durch Mitglieder der SOKO/Task Force MERLIN u.a wurden Datensticks, Firmenstempel, Schlüssel und Unterlagen zu diversen, großteils aktenkundigen Betrugs(Schein)firmen sowie auf verschiedene Namen ausgestellte ge-/verfälschte Ausweise und -kopien‚ sichergestellt. Durch abgabenbehördliche Nachschauen/Prüfungen sollte festgestellt werden, ob und in welcher Höhe die auf den Datensticks vorgefundenen Rechnungen, die nach den bisherigen Ermittlungen Schein- bzw. Deckungsrechnungen darstellen, tatsächlich ins Rechenwerk der Rechnungsadressaten Eingang gefunden haben. Im Zuge dieser Nachschauen/Prüfungen wurde auch das Rechenwerk des Bf. überprüft. Im Rechenwerk wurden Fremdleistungen von den Firmen B.GmbH und M.GmbH aufgefunden, die lt. Buchhaltung aufwandswirksam geltend gemacht wurden. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurde diesen Aufwendungen die Betriebsausgabeneigenschaft aberkannt. Hinsichtlich der M.GmbH wurden die fakturierten Beträge zu einem geringen Teil (lt. Bf. als Anzahlung) überwiesen, zum anderen Teil bar bezahlt: . Rechnung Nr. 0100007009 vom 15.10.2009 über € 6.600,-- . Rechnung Nr. 0100015009 vom 17.12.2009 über € 28.272,-- . Rechnung Nr. 0100016009 vom 18.12.2009 über € 27.960,—- Bankzahlungen betreffend M.GmbH It. Buchhaltung: . am 08.10.2009 Überweisung € 1.050,-- . am 11.11.2009 Überweisung € 4.650,—- . am 23.11.2009 Überweisung € 2.880,-- Lt. vorliegenden, auf den jeweiligen Rechnungen beigehefteten Kassa-Eingangs Bestätigungen wurden am 16.10.2009 bar € 6.600,-- 18.12.2009 bar € 28.272,-- 21.12.2009 bar € 27.960,-- übergeben und somit der vollständige Rechnungsbetrag bezahlt. In den vorgelegten Unterlagen findet sich weiters eine handschriftliche Bestätigung, aus der hervorgeht, dass am 18.12.2009 € 47.500,00 von dem Bf. bar bezahlt wurden. Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht angeführt, entsprechen Überzahlungen eines geforderten Betrages (Zahlung höher als Rechnungssumme) an einen fremden Dritten nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens. Hinsichtlich der B.GmbH, die lt. den fakturierten Leistungen sowohl Beratungs- als auch Bauleistungen erbracht haben soll, liegen zwei Rechnungen vor, die lt. Bestätigung bar bezahlt wurden: Rechnung vom 25.09.2008 über € 45.000,00 (Bauleistungen, keine USt) Rechnung vom 24.11.2008 über € 2.400,00 (Beratungsleistung, incl. USt) Seitens der Betriebsprüfung wurde die Betriebsausgabeneigenschaft aus den vorgelegten Rechnungen aberkannt. Die aufgrund der Betriebsprüfung ergangenen Bescheide erwuchsen unbeeinsprucht in Rechtskraft. Am 11.3.2015 wurde das Finanzstrafverfahren gegen den Bf. wegen des Verdachts der teilweise vollendeten, teilweise versuchten Abgabenhinterziehung eingeleitet. Von der gebotenen Möglichkeit der Rechtfertigung nahm der Beschuldigte zunächst nicht Gebrauch, sodass aufgrund der Aktenlage entschieden und über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von € 8.800,00 (zzgl. € 500,00 Kosten, im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Tagen) verhängt wurde. Gegen die Strafverfügung wurde fristgerecht am 28.5.2015 Einspruch erhoben, weshalb diese aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Im Einspruch wurde ausgeführt, dass die subjektive Tatseite für den Vorwurf der Abgabenhinterziehung nicht erwiesen sei und maximal ein Fall eines entschuldbaren Irrtums vorläge. Anlässlich der mündlichen Verhandlung am 1.7.2015 wurde auf die bereits im Betriebsprüfungsverfahren erfolgte Rechtfertigung sowie die im Einspruch abgegebene Stellungnahme verwiesen. Als Beweis dafür, dass die Leistungen der Fa. M.R. tatsächlich erbracht wurden, wurden folgende Belege vorgelegt: . Lieferschein 25.11.2009 o Zahlungsbestätigung v. 18.12.2009 . Leistungsaufstellung vom 27.12.2009 o Kika Rechnung, welche von der Firma M.GmbH mit deren Kreditkarte bezahlt wurde 29.12.2009 Diese Belege sollen lt. Aussage des Beschuldigten von Herrn M.R. persönlich übergeben worden sein. Zum Beweis dafür, dass die Firma M.GmbH reell tätig war und dem Beschuldigten der fakturierte Aufwand entstanden ist, wurden ein Rückstandsausweis WGKK 23.7.2012, ein Rückstandsausweis Finanzamt 25.1.2011 sowie selbsterstellte Bilder v. November 2008 vorgelegt. Die mündliche Verhandlung wurde zur Überprüfung der vorgelegten Belege und Durchführung weiterer Erhebungen zunächst auf unbestimmte Zeit vertagt. Da aufgrund der laienhaften Angaben in den Rechnungen (zB „17 _S_oll Monitor“, Telefonanlage Eflcson) sowie der hohen Stundenanzahl in der Leistungsbeschreibung (11 Stunden Druckerinstallation, 12 Stunden „Konfiguration Alt-System mit Anti-VirusZ“ etc.) erhebliche Zweifel an der Erbringung der Leistungen bestanden, wurde seitens der Finanzstrafbehörde das Prüfteam IT zur Beurteilung der fakturierten EDV-Leistungen beauftragt. Weiters wurde ein Ersuchen an die Fa. I, mit der der Beschuldigte einen Softwarewartungsvertrag abgeschlossen hat, gerichtet und um Auskunft über das Vertragsverhältnis sowie Übermittlung der bezughabenden Rechnungen ersucht. Überdies wurden Internetrecherchen durchgeführt, um Vergleichspreise für den Druck von Visitkarten zu ermitteln, da in der Rechnung vom 15.10.2009 für 5000 Visitkarten € 1.000,-- in Rechnung gestellt wurden, was ungewöhnlich hoch erschien. Am 21.09.2015 fand die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung statt, in der die Ergebnisse der durchgeführten Ermittlungen erörtert wurden. Der Beschuldigte betonte erneut, dass die Leistungen im fakturierten Ausmaß von den beiden rechnungsausstellenden Firmen erbracht worden seien und rechtfertigte sich damit, dass er aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt nicht mit den Gegebenheiten der Baubranche vertraut sei und davon ausgehen musste, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Geschäftspartner handle. Zum Zeitpunkt des Kaufes der Eigentumswohnung seien die Sanierungsarbeiten überdies bereits im Gange gewesen und die beauftragte Firma B.GmbH hätte diesen Auftrag schon vom Verkäufer der Wohnung erhalten. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Dazu hat die erkennende Behörde erwogen: Gemäß § 33 (1) FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 8 (1) FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Gemäß § 13 FinstrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Nach der Bestimmung des § 33 (5) FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer mit Bericht vom 29.7.2014 abgeschlossenen Außenprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2009 bei dem Bf. zugrunde. Im Rahmen dieser Prüfung wurde seitens des Betriebsprüfers die Eingangsrechnungen für Leistungen der Firmen B.GmbH und M.GmbH, welche vom geprüften Unternehmen zum Betriebsausgabenabzug (teilweise über Aktivierung und Geltendmachung der Abschreibung für Abnutzung) herangezogen wurden, nicht anerkannt. In freier Beweiswürdigung wurde durch die Betriebsprüfung festgehalten, dass es sich aufgrund der Gesamtheit der Umstände der Geschäftsabwicklung (Ermittlungen im Betrugsverfahren gegen A.I., größtenteils Barzahlungen der Leistungen, Überzahlungen über die fakturierten Beträge hinaus) davon ausgegangen werde, dass der behauptete Leistungsaustausch tatsächlich mit diesen Firmen nicht stattgefunden habe und die Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien. Die daraus resultierenden Nachforderungen, die bereits zur Gänze entrichtet wurden, sind Gegenstand des eingeleiteten Finanzstrafverfahrens. ad Rechnungen der B.GmbH: Wenn die Auftragsvergabe - wie behauptet - bereits durch den Verkäufer der Eigentumswohnung erfolgt ist, erscheint es mehr als ungewöhnlich, dass die Zahlungen ohne jegliche Dokumentation einer Vereinbarung betreffend die Übernahme der noch offenen Leistungen und daraus resultierenden Kosten (aktueller Stand der Umbauarbeiten, bereits abgerechnete Leistungen bzw. geleistete Teilzahlungen, Vereinbarungen betreffend etwaige Mängel etc.) pauschal und bar vom Bf. an eine namentlich nicht genannte Person erfolgt sein sollen, die weder der Geschäftsführer der B.GmbH ist noch einen erkennbaren Bezug (zB Angestellter mit ausgewiesener Vollmacht) zum Unternehmen hat. Zum behaupteten Zahlungszeitpunkt war R.O. der Geschäftsführer der B.GmbH; die auf der Rechnung angebrachte Unterschrift ähnelt der Musterzeichnung lt. Firmenbuch in keinster Weise, sodass die Übernahme des Geldbetrages durch den Geschäftsführer auszuschließen ist. Ein etwaiges Inkasso mit schuldbefreiender Wirkung durch eine fremde (dritte) Person wurde jedoch weder behauptet noch ist diese bei realen Geschäften ohne Vorlage einer Inkassovollmacht denkbar, zumal es sich nicht bloß um die Zahlung geringfügiger Beträge handelt. Einer üblichen Geschäftsgebarung widersprechend ist auch die behauptete Barzahlung in drei Teilbeträgen (lt. Buchhaltung am 9.7.2008, 20.8.2008 und 26.9.2008) mit jeweils € 15.000,00. Zu den Teilbeträgen wurde weder eine entsprechende Dokumentation der erbrachten Leistung noch etwaige Teilrechnungen vorgelegt. Fakturiert wurde die gesamte Leistung mit Datum 25.9.2008, wobei auf dieser Rechnung keinerlei Hinweis auf etwaige bereits geleistete Aconti angebracht ist. Auch das Erscheinungsbild der beiden Rechnungen ist ungewöhnlich: Obwohl zwischen den Rechnungen gerade zwei Monate liegen, sind sowohl das Briefpapier als auch der Firmenstempel der B.GmbH und der Adresstext völlig unterschiedlich. Weiters fällt auf, dass — obwohl es sich um dieselbe Rechnung handelt — die mit Zahlungsbestätigung versehenen Faktura eine andere Schriftart aufweist als jene ohne Bestätigung. Diese Indizien lassen bei den gegenständlichen Rechnungen der B.GmbH auf ein Vorliegen von bloßen Scheinrechnungen schließen. ad Rechnungen der M.GmbH Den vorgelegten drei Rechnungen ist zu entnehmen, dass durch die Firma M.R. GmbH Visitkarten gedruckt, Folien beschriftet, EDV-Hardware sowie eine Telefonanlage beschafft, EDV-Wartungsarbeiten (Installation, Sicherung etc.) und Umbauarbeiten durchgeführt wurden. Das Briefpapier der Rechnungen/Leistungsverzeichnisses selbst ist bei diesem Unternehmen ebenfalls bereits vom äußeren Erscheinungsbild nicht stimmig (unterschiedliche Schreibweise „9mbh“/“GmbH‚ BLZ falsch). Die fakturierten Leistungen betreffend Visitkarten/Werbematerial sind in keinster Weise nachvollziehbar. Gerade bei der Bestellung von Visitkarten wird im üblichen Geschäftsverkehr ein Auftragsschein mit den konkreten Wünschen des Auftraggeber hinsichtlich Logo, Schreibweise der Adresse und der Telefonnummer, Schriftart etc. ausgefüllt und zumeist ein Musterexemplar (insbesondere „bei Großbestellungen) vorab zur Ansicht vorgelegt. Aus der vorgelegten Rechnung ist lediglich entnehmbar, dass der Druck von 5000 Stück Visitkarten, 1000 Stück Plastikhüllen, eine Folie mit Beschriftung (Preis € 3000,-- netto) und ebenfalls nicht näher spezifiziertes Werbematerial der Leistungsumfang waren. Auch die fakturieren EDV-Gegenstände bzw. EDV-Leistungen sind - wie auch vom IT- Prüfteam festgestellt wurde, absolut unüblich, zumal zwecks Wahrung von Garantieansprüchen, die vom Hersteller gewährt werden, stets zur Identifikation eine Seriennummer auf den Kaufbelegen erforderlich ist. Auch bei Computern übliche Merkmale wie beispielsweise CPU-Type, Taktrate der CPU, Größe des Arbeitsspeichers, Größe der Festplatte oder Grafikkarte sind weder in der Rechnung noch im vorgelegten Lieferschein ersichtlich. Ein Erwerb von einer kompletten Telefonanlage sowie einer EDV-Einrichtung von 6 Stationen für die Ordination ohne entsprechende Garantienachweise ist absolut realitätsfremd. Die angeführten Leistungspositionen sind mit ungewöhnlichen Begriffen "Alte System Unterschätzung Daten Sicherung eingerichtet und getestet" oder "Weiter Daten Sicherung alter Server" beschrieben, wie sie von technisch versierten EDV-Fachleuten nicht verwendet werden. Geht man von der Annahme aus, dass von einem Mitarbeiter der Firma M.GmbH die aufgelisteten Tätigkeiten tatsächlich durchgeführt wurden, so musste diese Person hierfür entsprechende Kenntnisse mitbringen, um diese Aufgaben erledigen zu können, da neben den handwerklichen Fähigkeiten (Verlegung von Kabeln, Montage von Netzwerksteckern-Steckdosen etc.) auch Fachwissen für die Belegung der Kontakte (Verkabelungsschema) vorausgesetzt werden. Es müssen bestimmte Programme bzw. Menüpunkte ausgewählt werden, damit die einzelnen Komponenten entsprechend konfiguriert werden. Diese unbedingt erforderlichen Fachkenntnisse implizieren auch, dass diese verwendeten Fachbegriffe bekannt sind. Die Bezeichnungen für die Positionen im Leistungsverzeichnis lassen diese minimal erforderlichen Kenntnisse nicht erkennen. Weiters werden mit Rechnung vom 11.12.2009 bereits Leistungen fakturiert, die laut nachgereichtem Leistungsverzeichnis erst am 18.12.2009 erbracht wurden. Auch decken sich die in den Leistungsverzeichnissen angegebenen Leistungszeitpunkte (Tage) nicht mit den auf den Rechnungen angegebenen Wartungszeiten nach Kalenderwochen (lt. Rechnung in der KW 34-36 im Ausmaß von 17 Stunden, lt. Leistungsverzeichnis erst in KW 37 erbracht). Ebenso wenig stimmig sind die behaupteten Zahlungen/Anzahlungen. Ein Zusammenhang zwischen den überwiesenen Beträgen, die laut Aussage des Beschuldigten 20%ige Anzahlungen darstellen sollen, und den fakturierten Beträgen ist in keinster Weise gegeben, zumal Kassaquittungen (Barzahlungen) in vollem Rechnungsausmaß vorliegen und auch auf den Rechnungen keine Acontos angeführt sind. Da auch keine Auftragsschreiben vorliegen, stellt sich zusätzlich die Frage, von welcher Basis die 20%ige Anzahlung zu bemessen gewesen wäre. Überdies stimmen die Unterschriften auf den Kassaquittungen nicht mit jenen lt. Leistungsverzeichnis bzw. Unterschrift auf der vorgelegten KIKA - Rechnung (siehe dazu im folgenden Absatz) überein. Der Beschuldigte gibt an, dass „M.R.“ der einzige Ansprechpartner und bei sämtlichen Arbeiten selbst anwesend war. Aus welchem Grund M.R. für die Erbringung der Leistungen ausgewählt wurde und welche Qualifikation (EDV-Techniker, Baudienstleister, Werbegraflker etc.) dieser hatte, wurde jedoch nicht ausgeführt. Eine Kontaktaufnahme zu M.R. konnte auch nicht möglich gemacht werden, obwohl es sich nach dem vorgelegten Dokumentationsmaterial (Fotos, Bankauszug, KIKA-Rechnung mit den Privatdaten von M.R.) offensichtlich um ein freundschaftliches Verhältnis gehandelt haben muss. All diese Unstimmigkeiten sowie die Behauptung, dass der Bf. sowohl einen Tischkühlschrank als auch ein Kühl/Gefriergerät von M.R. als Geschenk erhalten habe (diesbezüglich wurde eine KIKA-Rechnung datiert vom 29.12.2009 vorgelegt, die auf M.R. als Kunden lautet) sind eine Fülle von Indizien dafür, dass die M.GmbH lediglich als Scheinrechnungsleger im Auftrag des Bf. agiert hat und somit die subjektive Tatseite hinreichend erwiesen erscheint. Ergänzend ist noch der vom Beschuldigten vorgelegte Kontoauszug der Bank anzuführen; im realen Geschäftsverkehr würde wohl kein fremder Geschäftspartner einen Kontoauszug seinem Kunden überlassen, aus dem auch der aktuelle Kontostand und weitere (fremde) Buchungen ersichtlich sind. Als im Wirtschaftsleben stehender Person war dem Beschuldigten bekannt, welche Auswirkungen die Aufnahme von Scheinrechnungen ins Rechenwerk des Unternehmens haben. Es war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen. Bei der Strafbemessung wurden berücksichtigt, als mildernd: die bisherige Unbescholtenheit, die volle Schadensgutmachung, der länger zurückliegende Tatzeitraum, dass die Tat teilweise im Versuchsstadium geblieben ist, als erschwerend: kein Umstand, sodass mit der verhängten Strafe, bei deren Ausmessung, wie im Spruche dargetan, auf die Bestimmungen des § 23 (3) FinStrG Bedacht genommen wurde, aber auch den Erfordernissen der Generalprävention Rechnung getragen wurde, und sie schuldangemessen und geeignet erscheint, den Beschuldigten nunmehr von künftigen Zuwiderhandlungen gegen die Abgabenvorschriften abzuhalten. Der Ausspruch über die an Stelle der Geldstrafe, im Falle deren Uneinbringlichkeit tretende Ersatzfreiheitsstrafe und die Kostenentscheidung beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen." ********** Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 9.11.2015 mit folgender Textierung: "Anfechtungserklärung: Das oben bezeichnete Erkenntnis der genannten Finanzstrafbehörde l. Instanz wird in seinem gesamten Inhalt in all seinen Punkten angefochten. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer war in den Jahren 2008 und 2009 als Allgemeinmediziner tätig. Beim Beschwerdeführer wurden im Zuge einer Nachschau/Prüfung für die Jahre 2008 und 2009 im Rechenwerk Fremdleistungen der Firmen B.GmbH und M.GmbH aufgefunden, die aufwandwirksam geltend gemacht wurden. Über letztgenannte Firma, die M.GmbH wurde zu s des HG Wien am 2010 das Insolvenzverfahren eröffnet und wurde das Unternehmen mit Bekanntmachung vom 11.01.2011 in der Ediktsdatei insolvenzrechtlich für geschlossen erklärt. Aus den Feststellungen des Berichtes der Nachschau/Prüfung vom 29.07.2014 ist zu entnehmen, dass bei der Beurteilung der abgabenrechtlichen Frage in wirtschaftlicher Betrachtungsweise entgegen § 21 BAO nicht der wahre wirtschaftliche Gehalt sondern die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes herangezogen wurde. In der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes ist die belangte Behörde unter Zugrundelegung des vorgenannten Betriebsprüfungsberichtes davon ausgegangen, dass aufgrund von Ermittlungen im Betrugsverfahren eines Dritten, nämlich gegen A.I. vermutlich ein Leistungsaustausch nicht stattgefunden habe und deshalb damit zusammenhängende Rechnungen von vornherein als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien. Bei den Rechnungen der B.GmbH sind Indizien der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes, wie Erscheinungsbild der Rechnungen und Barzahlungen des Beschwerdeführers zum Leistungsaustausch an die B.GmbH, Grund für die Annahme des Vorliegens von bloßen Scheinrechnungen. Über den wahren wirtschaftlichen Gehalt, nämlich der Sanierungsarbeiten, welcher dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, wurden weder im Zuge der Betriebsprüfung noch von der belangten Behörde Feststellungen getroffen. Dazu fehlen überhaupt im Ermittlungsverfahren jegliche Feststellungen zum wirtschaftlichen Zweck, nämlich der Sanierung einer vom Beschwerdeführer gegenständlich erworbenen Eigentumswohnung, welche in der Höhe der Kosten des Leistungsaustausches zu marktüblichen Preisen saniert wurde. Gleichfalls fehlt mit Blick auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt die erforderliche Schuldform des Eventualvorsatzes für die Verwirklichung eines Finanzvergehens. Bei den Rechnungen der M.GmbH liegt nichts anderes vor. Hier werden tatsächlich relevante Sachverhalte zu den erbrachten Leistungen im Leistungsaustausch von der belangten Behörde unsachgemäß und unnachvollziehbar angezweifelt. Auch hier sind Indizien der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes, wie Erscheinungsbild der Beauftragung, des Erscheinungsbildes der Rechnungen und Zahlungen des Beschwerdeführers zum Leistungsaustausch an die M.GmbH, als auch eine von der belangten Behörde angenommene Bekanntschaft des Beschwerdeführers zum Geschäftsführer der M.GmbH der hauptsächliche Grund für die Annahme des Vorliegens von bloßen Scheinrechnungen. Über den wahren wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen der M.R. Royal GmbH im Zuge der Herstellung der EDV und Telefonanlage samt Vernetzung, Hard- und Software, den erbrachten Wartungsarbeiten und den erbrachten Leistungen betreffend Visitenkarten/Werbematerial, welcher dem Leistungsaustausch zugrunde liegt, wurden weder im Zuge der Betriebsprüfung noch von der belangten Behörde Feststellungen getroffen. Dazu fehlen überhaupt im Ermittlungsverfahren jegliche Feststellungen zum wirtschaftlichen Zweck, nämlich der Neu — Errichtung einer kompletten funktionstüchtigen vernetzten EDV samt Telefonanlage, sowie den Werbeaufwand, welcher von der M.GmbH an den Beschwerdeführer zu ortsüblichen Preisen des freien Wirtschaftslebens, wenn nicht sogar als Bestbieter angeboten wurde, wobei die ausgeführten Leistungen keinen überhöhten Preisen unterliegt. Der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wurde bei diesem von der belangten Behörde angezweifelten Leistungsaustausch völlig negiert, bzw. außer Acht gelassen. Gleichfalls fehlt auch hier mit Blick auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt die erforderliche Schuldform des Eventualvorsatzes für die Verwirklichung eines Finanzvergehens. Zusammengefasst, bei den von der Finanzstrafbehörde l. Instanz angenommen Sachverhalten zur äußeren Erscheinungsform fehlen mit Blick auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt jegliche Anhaltspunkte zu einer subjektiven Sorgfaltswidrigkeit des Beschwerdeführers. Im abgeführten Verfahren I. Instanz verantwortete sich der Beschwerdeführer umfassend einerseits dahingehend, dass der Leistungsaustausch bei beiden wirtschaftlichen Vorgängen nach wahrem wirtschaftlichen Gehalt erfolgte und weder objektiv noch subjektiv ein Tatbestand der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung vorliegt und der Beschwerdeführer nicht gegen abgabenrechtliche Anzeige- Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten verstoßen hat sowie andererseits, dass er bei beiden wirtschaftlichen Vorgängen keinen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht oder er überhaupt ernstlich einen solchen für möglich gehalten hätte, da er davon ausgegangen ist, dass es sich in beiden Fällen um ordentliche Geschäftspartner handelte und der Leistungsaustausch nach wahrem wirtschaftlichen Gehalt erfolgte. Die belangte Behörde folgte dem nicht und wird dem Beschwerdeführer im nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Finanzstrafbehörde l. Instanz weiterhin zur Last gelegt, dass der Beschwerdeführer Einkommensteuer für 2008 in Höhe von € 8.394,81 verkürzt sowie Einkommensteuer für 2009 in Höhe von € 17.086,-- zu verkürzen versucht zu haben. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, welche sowohl an inhaltlicher Rechtswidrigkeit als auch an Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Zulässigkeit der Beschwerde: Gegen das Erkenntnis des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde-Team 4, ist gemäß gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG die Beschwerde an das gemäß Art 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 Abs 2 Z 1 letzter Fall VwGVG zuständige Bundesfinanzgericht Wien zulässig. Der Beschwerdeführer wird durch das angefochtene Erkenntnis in subjektiven Rechten verletzt und ist daher gemäß Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Das angefochtene Erkenntnis wurde dem bevollmächtigten steuerlichen Vertreter Dr. Peter Brauner am 09.10.2015 zugestellt. Die am 09.11.2015 vom umseits ausgewiesenen Verteidiger zur Post gegebene Beschwerde ist daher rechtzeitig. Beschwerdegründe: 1. Inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Das angefochtene Erkenntnis ist aus nachfolgenden Gründen rechtswidrig: Der Vorwurf, der Beschwerdeführer hätte gegen Rechtsvorschriften der §§ 33 Abs 1 iVm §§ 33 Abs. 3 lit. a (hinsichtlich 2009 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 FinStrG) iVm § 33 (5) FinStrG unter Bedachtnahme auf § 23 (3) FinStrG verstoßen, wird zu Unrecht erhoben: Aus dem von der belangten Behörde angenommen Sachverhalt ist in beiden angenommen Anlassfällen eine Handlung oder Unterlassung, die für den Erfolg, nämlich das Verursachen einer Abgabenverkürzung kausal ist, nicht zu entnehmen. Vielmehr ist aus dem wahren wirtschaftlichen Gehalt beider Geschäftsfälle der Wortlaut der Bestimmung „unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-‚ Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht“ nicht verletzt. Es fehlt in beiden Fällen der Eintritt einer Abgabenverkürzung als Taterfolg. Sämtlichen gegenständlich in Frage kommenden Rechnungen liegen nach dem Gesetzeswortlaut des § 12 UStG Leistungen zugrunde, die keine Scheinrechnungen darstellen; wie von der belangten Behörde lediglich nach Gesichtspunkten der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes gemutmaßt. In wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 21 BAO sind dies vielmehr Leistungen, die dem wahren wirtschaftlichen Gehalt entsprechen. Vor diesem Hintergrund hat die belangte Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes als auch dessen rechtliche Beurteilung nicht selbstständig vorgenommen, sondern dem Grunde und der Höhe nach den Ausspruch auf den Betriebsprüfungsbericht bzw. den Ausspruch über rechtskräftige Abgabenbescheide über die entgültige Abgabenfestsetzung für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009 gestützt, dessen Rechtskraft jedoch für die Subsumtion unter einen Tatbestand des FinStrG nicht entscheidend ist. Die Klärung der Frage, ob gegenständlich ein finanzstrafrechtlicher Tatbestand überhaupt verwirklicht wurde und gegebenenfalls in welchem Ausmaß durch die im Anlassfall beanstandeten beiden Geschäftsfälle Abgaben verkürzt worden sind, wurde von der belangten Finanzstrafbehörde I. Instanz nicht vorgenommen. Von Bedeutung zu all dem steht, dass den gegenständlichen Abgabenbescheiden aus der Betriebsprüfung/Nachschau der Jahre 2008 und 2009 und den zugrunde liegenden Abgabeverfahren im gegenständlichen Finanzstrafverfahren - soferne diese in wirtschaftlicher Betrachtungsweise iSd § 21 BAO vorgenommen wurden - höchstens die Bedeutung einer qualifizierten Vorprüfung der Verdachtslage in Hinblick auf die objektive Tatseite des hier angeklagten Finanzvergehens zukommt. Im Anlassfall fehlt den Abgabenbescheiden aus der Betriebsprüfung/Nachschau der Jahre 2008 und 2009, dadurch, dass für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in beiden Geschäftsfällen die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes und nicht der wahre wirtschaftliche Gehalt maßgebend war, jedoch jegliche Qualifikation auf die objektive Tatseite. Die Finanzstrafbehörde l. Instanz hätte vielmehr selbstständig Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite zu treffen gehabt und darauf gestützt, eine eigenständige Beweiswürdigung unter Beachtung des Zweifelgrundsatzes vornehmen müssen, zumal auch Beweise über das Abgabenverfahren hinaus im Finanzstrafverfahren l. Instanz originär aufgenommen wurden. All dies wurde jedoch im erstinstanzlich abgeführten Finanzstrafverfahren unterlassen, wodurch im angefochtenen Erkenntnis dazu in beiden von der Abgabenbehörde angezweifelten Geschäftsfällen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite schlichtweg fehlen. Aus dem Grundsatz der amtswegigen Sachverhaltsermittlung (§§ 115, 157 FinStrG) und der Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK ergibt sich damit auch, dass sich die Finanzstrafbehörde l. Instanz nicht mit einem bloßen Verweis auf die Feststellungen im Abgabeverfahren der Betriebsprüfung/Nachschau, wie gegenständlich über weite Strecken dargetan, begnügen darf. Im Besonderen ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren wegen des Finanzvergehens die Finanzstrafbehörde die Beweislast für die Richtigkeit der im vorangegangenen Abgabenverfahren vorgenommenen Schätzungen trifft. Dazu fehlen überhaupt jegliche Feststellungen im Finanzstrafverfahren I. Instanz. Die von diesen Grundsätzen abweichende Auffassung der Finanzstrafbehörde I. Instanz kann folgendes entgegengehalten werden: Ad Rechnungen der B.GmbH: Den Rechnungen und Zahlungen, also Leistungsaustausch liegen tatsächlich erbrachte Leistungen aus der vorgenommenen Sanierung der vom Beschwerdeführer angekauften Eigentumswohnung zugrunde. Die Leistungen sowohl in bautechnischer Hinsicht als auch Beratungsleistungen wurde in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach seinem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu üblichen Marktpreisen erbracht. Konkrete Beweise, dass die Leistungen nicht erbracht wurden, wurden von der Finanzstrafbehörde l. Instanz im abgeführten Finanzstrafverfahren I. Instanz nicht erbracht. Ad Rechnunqen der M.R. Roval GmbH: Den Rechnungen und Zahlungen, also Leistungsaustausch liegen tatsächlich erbrachte Leistungen zur Herstellung der EDV und Telefonanlage samt Vernetzung, Hard- und Software, den erbrachten Wartungsarbeiten und den erbrachten Leistungen betreffend Visitenkarten/Werbematerial, zugrunde. Die Leistungen, sowohl in technischer Hinsicht zur Herstellung der Neu - Errichtung einer kompletten funktionstüchtigen vernetzten EDV samt Telefonanlage, als auch Leistungen des dazugehörigen Wartungsaufwandes sowie Leistungen aus dem Werbeaufwand, wie Werbematerial/Visitenkarten, wurden in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt zu üblichen Marktpreisen erbracht. Konkrete Beweise, dass die Leistungen nicht erbracht wurden, wurden von der Finanzstrafbehörde I. Instanz im abgeführten Finanzstrafverfahren I. Instanz nicht erbracht. Insgesamt gesehen liegen im Anlassfall in beiden Fällen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise weder objektiv noch subjektiv Abgabenverletzungen iSd 3 33 Abs 1 FinStrG vor. Das Verfahren gegen den Beschwerdeführer als Beschuldigten wäre mangels Tatbild überhaupt einzustellen. 2. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften: Das angefochtene Erkenntnis wird schon aufgrund der unrichtigen Lösung der erheblichen Rechtsfrage zur abgabenrechtlichen Tathandlung wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben sein. Der Beschwerdeführer macht darüber hinaus auch die folgenden Verfahrensfehler geltend, um dem Bundesfinanzgericht die Gelegenheit zu geben, der Finanzstrafbehörde I. Instanz gegenüber aufzuzeigen, dass das Verfahren abgesehen von der zutreffenden Verneinung von Tatbeständen des Finanzvergehens auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. 2.1 Aktenwidrigkeit Die belangte Behörde trifft im angefochtenen Erkenntnis Feststellungen, die keine Deckung im Beweisverfahren haben bzw. trifft Feststellungen, die „global“ mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehen. Gerade im vorliegenden umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch ist von entscheidender Bedeutung, nach welchem wahren wirtschaftlichen Gehalt zwischen den beiden hier in Rede stehenden Firmen und dem Beschwerdeführer Leistungen getätigt wurden. Die belangte Behörde hätte daher Feststellungen über den wahren wirtschaftlichen Gehalt der beiden Geschäftsfälle mit dem konkreten Inhalt der Leistungserbringung des Rechnungslegers treffen müssen. Gegen die Sichtweise der belangten Behörde, die ihre Feststellungen in beiden relevanten Fällen auf der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes trifft, sprechen einerseits die nach der Aktenlage bereits vorhandenen dokumentierten Leistungsnachweise in beiden Fällen und andererseits die bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers. Diese Feststellungen sind aber für die rechtsrichtige Anwendung des § 33 Abs 1 FinStrG entscheidungsrelevant, weil davon die rechtsrichtige Beurteilung des Tatbestandes einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung abhängt. Hätte die belangte Behörde die Feststellungen aktengemäß getroffen, so wäre sie zu einer anderen Entscheidung, nämlich der Einstellung des gegen den Beschwerdeführers geführten Finanzstrafverfahren gelangt. 2.2. ergänzungsbedürftiger Sachverhalt In Anknüpfung auf die oben dargestellte Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Finanzstrafbehörde I. Instanz unterlassen den Sachverhalt amtswegig zu erheben und den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt eines wahren wirtschaftlichen Gehaltes in beiden Geschäftsfällen vollständig zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Als Ausfluss dessen, erschöpfen sich die eingeholten Stellungnahmen der eigenen Abteilungen der Finanzbehörde I. Instanz darin, dass auf Grund fehlender Merkmale in den gelegten Rechnungen rechtswidrig die äußere Form des Sachverhaltes kritisiert wird. Die wesentliche Aufgabe des Abgabenverfahrens, nämlich die Ermittlung des tatsächlichen Sachverhaltes wurde schon in der Betriebsprüfung/Nachschau unterlassen, sodass keine Bindung der Finanzstrafbehörde zu dem jeweiligen Ergebnis der Nachschau/Prüfung im inkriminierten Zeitraum zu erfolgen hat. Im Gegenteil, die Finanzstrafbehörde I. Instanz ist verpflichtet, die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes und die rechtliche Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß Abgaben verkürzt worden sind, nicht nur hinsichtlich der subjektiven, sondern auch hinsichtlich der objektiven Tatseite unter Wahrung des Grundsatzes der Amtswegigkeit des Verfahrens und der materiellen Wahrheit eigenständig vorzunehmen. Tatsächlich hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz als belangte Behörde den wahren wirtschaftlichen Gehalt in beiden Geschäftsfällen trotz Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der entscheidenden Tatsachen (§ 115 FinStrG), nämlich die Leistungserbringung nach wahrem wirtschaftlichen Gehalt, nicht erbracht. Nach dem Inhalt der Begründung in dem angefochtenen Erkenntnis ist von einer Anstrebung der materiellen (objektiven) Wahrheit keine Rede. Erst bei vollständiger Ermittlung des Sachverhaltes in beiden Geschäftsfällen zum wahren wirtschaftlichen Gehalt könnten Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite aufgrund einer eigenständigen Beweiswürdigung unter Zugrundelegung des Zweifelgrundsatzes erfolgen. Die belangte Behörde I. Instanz hat es jedoch unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt aus der Leistung in beiden Geschäftsfällen von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen. Der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt, welcher sich hauptsächlich auf die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes stützt, reicht nicht aus, um nach den Gesichtspunkten eines wahren wirtschaftlichen Gehaltes die rechtsrichtige Anwendung des § 33 Abs. 1 FinStrG zu überprüfen. Der belangten Behörde ist ferner zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit in Richtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes unterlassen hat, obwohl dieser Sachverhaltsumstand bereits vom Beschwerdeführer im Finanzstrafverfahren I. Instanz angeregt wurde. Die fehlende amtswegige Erforschung der materiellen Wahrheit ist deswegen ein wesentlicher Verfahrensfehler, weil die belangte Behörde bei einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis hätte kommen müssen bzw. können, dass im Anlassfall keine tatbildmäßige Verletzung der vorsätzlichen Abgabenhinterziehung iSd § 33 Abs 1 FinStrG vorliegt. Es liegt daher ein zur Kassation führender wesentlicher Verfahrensfehler vor. 2.3. sonstiger Verfahrensmangel Die belangte Behörde ist nicht auf die Einwände des Beschwerdeführers, dass der angenommene Sachverhalt unrichtig/mangelhaft ist, eingegangen. Es hat sich die belangte Behörde ohne nähere Begründung über die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden hinweggesetzt. Damit hat die belangte Behörde in der entscheidungswesentlichen Frage des Tatbestandes einer Abgabenhinterziehung nicht nur den Sachverhalt mangelhaft begründet, sondern auch das Parteiengehör verletzt. Dieser Verfahrensfehler ist wesentlich, weil die belangte Behörde zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers berücksichtigt hätte. Schuld und Strafe Es ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich handelte. Es war ihm nicht bewusst, dass die gelegten Rechnungen aus den dahinterstehenden Leistungen von der Finanzstrafbehörde als Scheinrechnungen qualifiziert werden. Er hielt es nicht ernstlich für möglich, dass er in beiden Geschäftsfällen einen Sachverhalt verwirklichen wollte, der einem gesetzlichen Tatbild des § 33 Abs 1 FinStrG entspricht. Der Beschwerdeführer handelte nicht schuldhaft. Selbst dann, wenn man all dem Vorstehenden nicht folgen wollte, liegt im Anlassfall eine geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und eine geringe Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat vor, was in der Strafzumessung seinen Niederschlag zu finden hat. Beschwerdeanträge: Aus diesen Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Bundesfinanzgericht Wien die umseitigen ANTRÄGE, 1. gemäß § 44 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und 2a. das angefochtene Erkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 136 FinStrG einzustellen; in eventu 2b. das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und nach Verfahrensergänzung der Finanzstrafbehörde I. Instanz eine neuerliche Entscheidung aufzuerlegen, in eventu das angefochtene Erkenntnis aufheben und nach Verfahrensergänzung durch das Bundesfinanzgericht eine neuerliche Entscheidung vorzunehmen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß unter der Mindeststrafhöhe herabzusetzen." Am 8. März 2016 erging durch das BFG eine Aufforderung zur Bekanntgabe von Bankkonten und Vorlage von Kontoauszügen mit folgender Textierung: "Sie werden ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen vorzulegen: Die Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der Aberkennung von Betriebsausgaben werden im Beschwerdeverfahren in Abrede gestellt. Große Teile der Rechnungen der B.GmbH und der M.GmbH sollen nach den vorliegenden Kassabestätigungen mittels namhafter Barzahlungen beglichen worden sein, dazu wird 1) um Bekanntgabe der Kontenverbindungen (Kontonummer bzw. Depotnummer, Bezeichnung des Kreditinstitutes bzw. Kreditkartenunternehmens), die auf Ihren Namen bzw. auf Ihre Ordination gelautet haben, 2) Vorlage der Kontoauszüge dieser unter 1) bezeichneten Konten der Jahre, aus denen alle Kontenbewegungen dieser Zeiträume (2008, 2009) hervorgehen, ersucht. 3) Bitte geben Sie anhand dieser (lückenlosen) Kontoauszüge bekannt, welche Barabhebungen bzw. Überweisungen von diesen Konten zur Bezahlung der verfahrensgegenständlichen beanstandeten Rechnungen gedient haben. Sollten die Barzahlungen an diese Firmen nicht durch entsprechende Abhebungen von Bankkonten geleistet worden sein, werden Sie zur Bekanntgabe der Mittelherkunft unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen (z.B. Sparbuchabhebungen usw.) und Belege aufgefordert. Vollständigkeitshalber wird auf die Möglichkeit eventueller amtswegiger Bankerhebungen (Verweis auf § 4 Abs. 1 Z 2 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz- KontRegG, § 38 Bankwesengesetz und § 99 Abs. 6 i.V. § 157 FinStrG ) hingewiesen." Die Anfrage wurde nicht beantwortet. Am 2.6.2016 erschien der Bf. unangemeldet mit einer Vertrauensperson, die mit ihm die Ausdrucke des Strafaktes kurz eingesehen und bekannt gegeben hat, dass gegen den Bf. ein Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen geführt werde, sich ursprüngliche Anschuldigungen jedoch als haltlos erwiesen hätte und am 15.6.2016 lediglich eine Verhandlung wegen Hehlerei zu einer Uhr stattfinde. Daraufhin wurde die Kanzlei des Verteidigers angerufen und um Rückruf ersucht. Mit Mail vom 9. Juni 2016 wurde der Verteidiger an das Auskunftsersuchen erinnert und erneut ersucht, den Bf. anzuhalten zur mündlichen Verhandlung die Kontoauszüge mitzubringen. Die zunächst für den 16.6.2016 angesetzte mündliche Verhandlung wurde auf Ersuchen des Verteidigers abberaumt und nochmals an die offene Aufforderung des BFG zur Vorlage der Kontoauszüge erinnert. Am 6.7.2016 wurde eine Kontoabschrift der Bank (Kontonummer ist auf den Auszügen nicht ersichtlich) hinsichtlich Buchungen im Zeitraum 16.1.2008 bis 30.12.2008 vorgelegt, wobei zwei Überweisungen vom 17.6.2008 von € 10.000,00 und € 70.000,00 und vier Auszahlungen vom 24.6.2008, 25.6.2008, 27.6.2008 und 30.6.2008 mit jeweils € 3.000,00, eine Auszahlung vom 11.7.2008 mit € 20.000,00, eine Auszahlung vom 12.7. 2008 mit € 2.000,00, eine Auszahlung vom 15.7.2008 mit € 5.000,00, eine Auszahlung vom 4.8.2008 mit € 3.000,00, eine Auszahlung vom 17.9.2008 mit € 3.000,00, eine Auszahlung vom 19.9.2008 mit € 2.000,00 und eine Auszahlung vom 30.9.2008 mit € 1.000,00 mit einem Markierstift angezeichnet wurden. In der mündlichen Verhandlung vom 25.8.2016 wurde wie folgt erhoben und festgestellt: "Richterin teilt mit, dass die aufgrund des Vorhaltes vorgelegten Kontoauszüge der Finanzstrafbehörde übermittelt wurden. Der Verteidiger trägt die Beschwerde vor und beantragt wie dort. Ergänzend wird ausgeführt, dass nach Ansicht des Verteidigers die subjektive Tatseite zu einer Abgabenverkürzung nicht gegeben ist. Die Leistungen lt. Rechnungslegung wurden an den Bf. erbracht. Es geschehe häufiger, dass im Zuge einer Prüfung vorgebracht werde, dass ein Unternehmen bereits im Konkurs und kein Verantwortlicher mehr erreichbar sei und deswegen die Abzugsfähigkeit einer Betriebsausgabe aberkannt werde, verfahrensgegenständlich sind jedoch die angeführten Leistungen an den Bf. erbracht worden. Vorhalt durch die Richterin, dass im Zuge von Betriebsprüfungen auch bei anderen Unternehmungen die Feststellung getroffen wurde, dass von den Firmen B.GmbH und M.GmbH Scheinrechnungen ausgestellt wurden, denen keine entsprechende Leistungserbringung zugrunde lag und die behaupteten Zahlungen auch nicht in der angegebenen Höhe vom Rechnungsempfänger geleistet wurden. Es liegen 2 Rechnungen der B.GmbH betreffend das Jahr 2008 vor, dazu sollen Barzahlungen geleistet worden sein, denen liegen keine korrespondierenden Abhebungen lt. vorgelegten Kontoauszügen für das Jahr 2008 vor. Verteidiger nach Information durch den Bf.: Der Bf. hat im Jahr 2008 einen Umsatz von € 1 Mio. erwirtschaftet. Er hatte 15 Eigentumswohnungen kreditfinanziert und seine Gattin hatte zudem ein Einkommen als Y. Es hat auch eine Kassa gegeben. Es trifft zu, dass keine entsprechenden Abhebungen auf den vorgelegten Auszügen der Bank ersichtlich sind. Vorhalt durch die Richterin, dass bei der ersten Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde das monatl. Einkommen mit € 2.000,00 angegeben wurde, im Jahr 2006 Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 18.756,00, 2007 in der Höhe von € 36.000,00 und 2008 € 33.957,00 erklärt wurden und dem eine behauptete Barzahlung von € 47.400,00 im September und November 2008 gegenübersteht: Bf.: Der Gewinn war niedrig, aber die Umsätze hoch. Auf Vorhalt, dass auch hinsichtlich der behaupteten Barzahlungen an die M.GmbH kein Nachweis einer entsprechenden Abhebung vorliegt: Bf.: Ich habe das Geld zu Hause gehabt. Ich habe durchschnittl. mindestens € 20.000,00 im Tresor. Ich verweise nochmals darauf, dass ich nicht der Auftraggeber der Fa. B.GmbH gewesen bin. Der Sanierungsauftrag wurde bereits durch meinen Vorgänger beauftragt. Vorgelegt wird der Kaufvertrag zur Wohnung (Beilage 1). Festgestellt wird, dass nichts zu beauftragten Bauleistungen im Kaufvertrag ersichtlich ist. Der Vertrag wird der AB zur Einsichtnahme übergeben. AB: Keine Stellungnahme. Vorhalt der Angaben A.I. am 14. Juli 2010 in seinem Betrugsverfahren. Die Rechnungen an den Bf. wurden durch M.R. selbst auf meinem Stick im Internetkaffee geschrieben. Ich habe keine Provision erhalten. Diese hat sich M.R. einbehalten. Den Rechnungen stehen keine Leistungen gegenüber. Es handelt sich um Scheinrechnungen oder Deckungsrechnungen, die ausschließlich zur Bedeckung der Buchhaltung erstellt wurden. Zur allgemeinen Gebarung hat er angegeben, dass für die Erstellung der Rechnungen Provisionen iHv. 3% bezahlt wurden und ab Übernahme der Gesellschaft durch M.R. ausschließlich Scheinrechnungen erstellt wurden, denen keine Leistung zugrunde lag. Bf.: Die Angaben kann ich nicht nachvollziehen. Die Finanzbehörde war bei mir in der Ordination ohne Voranmeldung und hat auf Grund der Rechnungen geprüft, ob Leistungen erbracht wurden. Meiner Ansicht nach wurden die Leistungen in der dargestellten Art erbracht. Ich kannte nur M.R. als Ansprechpartner und habe die Barzahlungen geleistet. Verteidiger ergänzt, dass auch bereits Zeitnot bestanden habe, da die Ordination ehestbaldig aufgesperrt werden sollte und verweist auf die im Arbeitsbogen des Betriebsprüfers erliegenden Fotos zu Einrichtungsarbeiten. Herr M.R. hat mit 2 Personen Leistungen erbracht. Über Befragen durch den Verteidiger: Bf.: Ich habe Finanzierungen auch über nicht vorgelegte Kreditkonten vorgenommen. Ich habe dort auch im Umfang des bestehenden Rahmens Behebungen vornehmen können. Ich bin seit 2003 als praktischer Arzt ohne Kassenvertrag tätig gewesen, 2006 habe ich einen Kassenvertrag bekommen, 2009 war die Übersiedelung in die neue Ordination, bis Ende 2013 war ich als Kassenarzt tätig. Ich lebe derzeit von meinem Vermögen und habe ca. € 2.000,00 pro Monat Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Ich arbeite zudem geringfügig bei einem praktischen Arzt als Assistenz. Hinsichtlich des gegen mich geführten Strafverfahrens am LG für Strafsachen ist noch etwas anhängig, es geht um Hehlerei und Vergehen nach dem Arztneimittelgesetz. Auf Vorhalt, dass lt. Kontolage € 300.000,00 betreffend Einkommensteuer der Nachfolgejahre von der Einbringung ausgesetzt sind: Bf.: Dazu ist die Abgabenbehörde hinsichtlich der Forderung mit einer Vormerkung im Grundbuch. Es gibt eine Zahlungsvereinbarung über € 2.000,00 im Monat. Über Vorhalt durch die AB, ob tatsächlich 2008 ein Umsatz von € 1 Mio. erzielt wurde: Bf.: Ich habe in den Nachfolgejahren immer höhere Umsätze erzielt. Die Überweisungen und damit meine Umsätze sind auf dem Konto der Bank für 2008 ersichtlich. Über Vorhalt durch die AB, dass bisher zu einer Beauftragung der Fa. B.GmbH durch den vorhergehenden Eigentümer der Wohnung Herrn A. keine Unterlagen vorgelegt wurden: Bf.: Herr A. ist ein Freund von mir, dazu gab es großes Vertrauen. Die Rechnungen der B.GmbH wurden auf meinen Namen ausgestellt. Ich habe diese Rechnungen und Bestätigungen für die Barzahlungen von Herrn A. bekommen. Die Bauaufsicht hatte Herr A.E.. Herr A. lebt in Graz. Ich habe die unterschriebene Bestätigung bekommen und dann erst Herrn A. das Geld übergeben. Beantragt wird die Einvernahme des Zeugen A.E. und A.O.. Die Adressen der Zeugen sind derzeit nicht bekannt. A.E. hat 2009 in Adr. gewohnt. Verteidiger gibt bekannt, dass ihm der Umstand, dass diese Personen involviert waren, erst im Zuge der Vorbesprechung zur heutigen Verhandlung bekannt gegeben wurde. Nach einer Meldeamtsanfrage der AB wohnt A.O., Adr.1 Auf weitere Befragung gibt der Bf. bekannt, dass er das Geld für die Barzahlungen an A.E. übergeben hat. Im Meldeamtsregister wird festgestellt, dass keine Person mit diesen Daten gemeldet ist. Es gibt auch keine Person mit einer Schreibweise dieses Namens mit Bindestrich. Der Bf. beruft sich darauf, dass er dazu auch seinen Freund A. befragen könne." Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) obliegen dem Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen (Bundesfinanzgericht – BFG) Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300071/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300071.2015
Stammnummer
112012
Gültig
25.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF