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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300071/2015

1. Abgabenhinterziehung 2. Scheinrechnungen 3. Kein Nachweis der Mittelaufbringung für behauptete Barzahlungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7300071/2015vom 25.08.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Abs. 2: Abgabenbehörden des Bundes sind ausschließlich: 1. Bundesministerium für Finanzen, 2. Finanzämter und 3. Zollämter. Gemäß 24 Abs. 1 BFGG ist das Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht ist in der BAO, im Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, und im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen ist das Verfahren im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt, wobei jedoch die Frist gemäß § 43 Abs. 1 VwGVG 24 Monate beträgt. Die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse hat nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 zu erfolgen. Für Beschwerden nach § 1 Abs. 3 Z 2 ist das Verfahren im VwGVG geregelt. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 vorzugehen. Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder d) sich die Beschwerde nicht gegen ein Erkenntnis richtet und keine Partei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt hat. Ein solcher Antrag kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Abs. 3: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten. Abs. 4: Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit ist unter den Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 auszuschließen. Die §§ 127 Abs. 4 und 134 sind sinngemäß anzuwenden. Verfahrensrecht ist demnach verfahrensgegenständlich das Finanzstrafgesetz und nicht das VwGVG. Durch das BFG ist verfahrensgegenständlich in Einzelrichterzuständigkeit über die Beschwerde ist nach § 160 FinStrG nach Abhaltung einer mündlichen Verhandlung abzusprechen. Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Abs. 3 Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 ist bewirkt, a) mit Bekanntgabe des Bescheides, mit dem bescheidmäßig festzusetzende Abgaben zu niedrig festgesetzt wurden oder wenn diese infolge Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (Anmeldefrist, Anzeigefrist) nicht festgesetzt werden konnten. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch. Abs. 2: Die Tat ist versucht, sobald der Täter seinen Entschluß, sie auszuführen oder einen anderen dazu zu bestimmen (§ 11), durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt. Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, daß der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Dem gegenständlichen Finanzstrafverfahren liegen in objektiver Hinsicht die Feststellungen einer mit Bericht vom 29.7.2014 abgeschlossenen Außenprüfung für den Zeitraum 2008 bis 2009 bei dem Bf. zugrunde. Im Rahmen dieser Prüfung wurden seitens des Betriebsprüfers die Eingangsrechnungen für Leistungen der Firmen B.GmbH und M.GmbH, welche vom geprüften Unternehmen zum Betriebsausgabenabzug (teilweise über Aktivierung und Geltendmachung der Abschreibung für Abnutzung) herangezogen wurden, nicht anerkannt. In freier Beweiswürdigung wurde durch die Betriebsprüfung festgehalten, dass aufgrund der Gesamtheit der Umstände der Geschäftsabwicklung (Ermittlungen im Betrugsverfahren gegen A.I., größtenteils Barzahlungen der Leistungen, Überzahlungen über die fakturierten Beträge hinaus) davon ausgegangen werde, dass der behauptete Leistungsaustausch tatsächlich mit diesen Firmen nicht stattgefunden habe und die Rechnungen als Scheinrechnungen zu qualifizieren seien. Unter Tz 7 des Prüfungsberichtes wird zur M.GmbH ausgeführt: Das Unternehmen hat lt. Firmenbuch seinen Betriebssitz in der Adr.M.GmbH. Der Geschäftsführer ist seit 13.08.2009 Herr M.R.. Mit 2010 wurde mit Beschluss des Gerichtes der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft infolge des Konkursverfahrens aufgelöst. Bei einer behördlichen Hausdurchsuchung und anschließenden Befragung von Herrn S.J. in dessen Wohnung in der KGasse am 22.06.2010 wurden Datensticks, Firmenstempel, Schlüssel und Unterlagen zu diversen großteils aktenkundigen Betrugs-/Scheinfirmen (u.a. der Firma „M.GmbH") sowie auf verschiedene Namen ausgestellte ge-/verfälschte Ausweise und -kopien sichergestellt. Lt. eigenen Aussagen trat Herr S.J. in den letzten Jahren immer wieder mit gefälschten ldentitäten auf, unter denen er sich im Firmenbuch als Geschäftsführer div. Betrugsflrmen eintragen ließ. Herr S.J. gab an, dass sein Bekannter Herr G.H. (in Wahrheit handelt es sich hierbei um Herrn A.I.) u.a. den Schreibtisch ln seinem Schlafraum nutzt. Auch Herr A.I. gab an, dass er seit Jahren unter mehreren verschiedenen gefälschten identitäten auftritt und die gleichen Handlungen setzt wie Herr S.J.. Herr A.I. hatte unter anderem Zugriff auf die Firma „M.GmbH", unter deren Namen er Scheinrechnungen gegen Provisionen schrieb. Dies bedeutet, es wurden die auf den Rechnungen dargestellten Leistungen nie erbracht. Weitere gibt Herr A.I. an, dass Herr M.R. der wahre Machthaber der Firma „M.GmbH" sei und er von ihm auch den Firmenstempel bekommen habe. Die durch die Scheinrechnungen erhaltenen Provisionen wurden zwischen ihm und Herrn M.R. geteilt. lm Rahmen der durchgeführten Einvernehmen gibt Herr A.I. an, dass er auf die Firma „M.GmbH" Rechnungen geschrieben und auch Personen als Dienstnehmer bei der Firma gegen eine monatliche Gebühr angemeldet hat. Den ausgestellten Rechnungen standen jedoch, lt. Herrn A.I., keine erbrachten Leistungen der Firma „M.GmbH" entgegen. " Herr A.I. erklärte mit nachstehendem Wortlaut, dass es sich bei den Rechnungen der Firma „M.GmbH" ausschließlich um Scheinrechnungen handelt: „Diesen Rechnungen stehen keine Leistungen gegenüber, es handelt sich um sogenante Scheinrechnungen oder Deckungsrechnungen, die ausschließlich zur Bedeckung für die Buchhaltung erstellt wurden, die Bestätigung der Bezahlung erfolgte mittels Kassabeleg." Auf die Frage, ob die Firma „M.GmbH" überhaupt reele Aufträge abgewickelt hat. sagt Herr A.I. aus: „Diese Firma hatte nur Bestand am Papier und diente der Rechnungslegung bzw. der Anmeldung von Dienstnehmem, diese haben jedoch zu keinem Zeitpunkt Tätigkeiten für die Firma ausgeübt.” ln der Buchhaltung des Bf. wurden folgende Rechnungen der Firma „M.GmbH" entdeckt, diese wurden auch bei der Hausdurchsuchung vom 22.06. 2010 am Datenstick aufgefunden: Rechnungs Nr Datum Brutto Zahlungsart 0100007009 15.10.2009 6.600,00 bar + Überweisung 0100015009 17.12.2009 28.272,00 bar + Überweisung 0100016009 18.12.2009 27.960,00 bar +Überweisung Im Zuge der Niederschrift vom 25.05.2011 gab der Bf. an, dass den Rechnungen Leistungen gegenüberstehen. Seine einzige Kontaktperson sei Herr M.R. gewesen. Die Arbeiten wären von Herrn M.R. und manchmal mit zusätzlich 2-3 Arbeitern durchgeführt worden. Betreffend der Bezahlung wurde angegeben, dass ca 10% über eine Banküberweisung gezahlt wurde und die restlichen Gelder bar an Herrn M.R. übergeben worden seien. Mit Bescheid vom 10.02.2012 wurde eine Empfängerbenennung gemäß § 162 Abs. 1 BAO über die in der Buchhaltung angesetzten Beträge abverlangt. In der Beantwortung vom 21.02.2012 legte der Bf. Kontoauszüge von drei getätigten Überweisungen mit einer Gesamthöhe von € 8.580,-‚ eine Kopie des Reisepasses Herrn M.R., einen Firmenbuchauszug vom 01.09.2009 und einen ZMR - Auszug von Herrn M.R. vom 14.09.2009 vor. Lt. den Aussagen und der Buchhaltung des Bf. wurden die verrechneten Leistungen teilweise demnach mit Banküberweisung und auch mittels Barzahlung bezahlt. Bei den drei Banküberweisungen handelt es sich um folgende Beträge: Datum Betrag 06.10.2009 1.050,00 11.11.2009 4.650,00 23.11.2009 2.880,00 zusammen € 8.580,00 Bei jeder der drei Rechnungen hängt ein Kassenbeleg über den Barerhalt der Gelder bei. Auf diesen Kassenbelegen wurde als bezahlter Betrag der volle Bruttobetrag der einzelnen Rechnungen angegeben. Datum Betrag 15.10.2009 6.600,00 17.12.2009 28.272,00 18.12.2009 27.960,00 zusammen € 62.832,00 Zählt man nun die Summe der Überweisungsbeträge zu den einzelnen Beträgen lt. den Kassenbelegen der einzelnen Rechnungen, so erhält man eine 114% Bezahlung der verrechneten Leistungen durch den Bf. Überzahlung eines geforderten Betrages an einen Dritten entspricht nicht den Erfahrungen des täglichen Lebens und deswegen erscheint die Bezahlung insgesamt als nicht glaubwürdig. Lt. den Angaben des Bf. war Herr M.R. der einzige Ansprechpartner und auch der Empfänger der Bezahlungen. Die Unterschrift auf den Kassenbelegen der einzelnen Rechnungen deckt sich jedoch nicht mit der Unterschrift des der Prüfung vorgelegten Reisepasses von Herrn M.R.. Aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse; der behördlich festgestellten Sachverhaltselemente im Zuge der Hausdurchsuchungen und Befragungen, sowie der divergierenden Unterschriften und des nicht glaubhaften Zahlungsflusses geht die Prüfung davon aus, dass keine Leistungserbringung durch die o.a. Firma erfolgte. Da die in der Gegenäußerung der steuerlichen Vertretung vom 18.07.2014 als "bei der 1. Besichtigung auf den Rechnungen aufgelisteten und vorhandenen Gegenstände" benannten Gegenstände nicht dem Rechnungsaussteller (wie o.a.) zuzurechnen sind, ist eine steuerliche Identifikation derselben nicht möglich und dadurch auch keine Abzugsfähigkeit als Material anzunehmen. Die in der Buchhaltung im Jahr 2009 aktivierten Güter mit einem Betrag in Höhe von € 37.632,00 sind somit auszuscheiden. Die geltend gemachte Abschreibung im Jahr 2009 in Höhe von € 3.212,00 ist zu neutralisieren und somit die Einkünfte entsprechend zu erhöhen. Die in der Buchhaltung im Jahr 2009 geltend gemachten Aufwendungen für lnstandhaltungen in Höhe von € 27.960.- sind zu neutralisieren und somit die Einkünfte entsprechend zu erhöhen. Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit für 2009 wurden um € 31.172,00 erhöht. Unter Tz 8 des Prüfungsberichtes wird zur B.GmbH ausgeführt, dass das Unternehmen laut Firmenbuch seinen Firmensitz im Zeitpunkt der Datierung der verfahrensgegenständlichen Rechnungen in Adr.B.GmbH gehabt habe. Zwischen 21.8.2008 und 28.10.2008 sei K.B. Geschäftsführer gewesen, dann D.D. bis zur Aufhebung des Konkursverfahrens mangels Kostendeckung am 2009. Am X/2010 sei das Unternehmen amtswegig gelöscht worden. Ein tatsächlicher Unternehmenssitz sei nicht feststellbar gewesen. Der letzte Geschäftsführer habe im Juli 2010 bei einer behördlichen Einvernahme angegeben, dass auf Anweisung von Y.S. an verschiedene Firmen nach Bedarf Rechnungen geschrieben worden seien. Der angegebene Betrag sei nach Abzug einer Provision wieder rücküberwiesen worden. In der Buchhaltung des Bf. schienen 2 Rechnungen mit Datum 25.9.2008 und 24.11.2008 mit einer Gesamtbruttosumme von € 47.400,00 auf, die bar bezahlt worden sein sollen, Die Betriebsprüfung ging davon aus, dass aufgrund des Gesamtbildes der Verhältnisse; fehlende Aufzeichnungen über den Leistungsinhalt, getätigte Barzahlungen, Angaben des letzten Geschäftsführers, Erhebungen am angeblichen Firmensitz, Angaben des Masseverwalters, keine Leistungserbringung erfolgte. Die im Jahr 2008 aktivierten Güter wurden mit einem Betrag von € 30.000,00 ausgeschieden. Die geltend gemachte Abschreibungen 2008 € 1.500,00 und 2009 € 3.000,00 und die geltend gemachten Aufwendungen von € 15.000,00 und Beratungsaufwand von € 2.400,00 neutralisiert. Damit ergab sich für 2008 eine Erhöhung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit im Ausmaß von € 18.900,00 und 2009 von € 3.000,00. Zur Einkommensteuer 2008 erging am 27.1.2010 beruhend auf der am 2.10.2009 eingereichten Jahreserklärung ein demnach unrichtiger Abgabenbescheid. Am 29.11.2010 wurde für das Jahr 2009 eine Einkommensteuererklärung eingereicht, die aber zu keiner unrichtigen Abgabenfestsetzung führte, da erst nach Abschluss der Betriebsprüfung ein auf deren Feststellungen beruhender Bescheid erging. Zum objektiven Tatbestand ist daher zu prüfen, ob eine vollendete Verkürzung der Einkommensteuer 2008 und eine versuchte Verkürzung der Einkommensteuer 2009 vorliegt, indem die Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu niedrig erklärt wurden, zur subjektiven Tatseite, ob es der Bf. ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, dass er eine Einkommensteuerverkürzung bewirken würde bzw. für 2009 diese versucht habe. Vor der Finanzstrafbehörde wurden zwei mündliche Verhandlungen abgehalten. Am 1. Juli 2015 und am 21. September 2015 haben vor der Finanzstrafbehörde mündliche Verhandlungen stattgefunden, in deren Rahmen der Bf. Folgendes ausgesagt hat: "1. Juli 2015: Die Rechtfertigung, welche im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens abgegeben wurde, wird inhaltlich aufrechterhalten. Festgehalten wird, dass die Feststellungen hinsichtlich Tz. 6 - 8 BP-Bericht vom 29.7.14 bestritten werden. Hinsichtlich der Fremdleistungen hat mein Mandant alle Zahlungen geleistet. Die Leistungen wurden alle erbracht. Die Feststellungen der BP wurden nicht angefochten, da das Finanzamt die Aufwendungen betreffend M.GmbH und B.GmbH unter Hinweis auf den Betrugsfirmencharakter in keiner Weise anerkennen wollte und die diesbezüglich vorgelegten Beweismittel nicht anerkannt hat. Laut Aussage des Beschuldigten wurden die vorgelegten Beweismittel im Betriebsprüfungsverfahren nicht gewürdigt. Folgende Beweise werden nunmehr vorgelegt: Beweise dafür, dass die Aufwendungen tatsächlich erbracht wurden (M.GmbH): Lieferschein 25.11.2009 (von Herrn M.R. persönlich übergeben), Zahlungsbestätigung v. 18.12.09 (von Herrn M.R. persönlich übergeben) Leistungsaufstellung vom 27.12.09 (von Herrn M.R. persönlich übergeben) Kika Rechnung welche von der Firma M.GmbH mit deren Kreditkarte bezahlt wurde 29.12.09 (von Herrn M.R. persönlich übergeben), Beweis dafür, dass die Firma M.R. reell tätig war: Rückstandsausweis WGKK 23.7.12 (erhalten vom Masseverwalter), Rückstandsausweis Finanzamt 25.1.2011 (erhalten vom Masseverwalter), selbst erstellte Bilder v. November 2008 zum Beweis dafür, dass tatsächlich Tätigkeiten vorgenommen wurden und daher ein dementsprechender Aufwand entstand. Der Verteidiger merkt an, dass Herr A.I. offenbar in seiner Niederschrift ausgesagt hat, dass die Firma M.GmbH Scheinrechnungen erstellte, deren Bezahlung mittels Kassabeleg bestätigt wurde. Im Gegensatz dazu sind unstrittigerweise im gegenständlichen Fall Leistungen auch mittels Banküberweisung erfolgt. Dies zeigt, dass die Firma M.GmbH auch tatsächlich tätig geworden ist und Einnahmen erzielt hat. Beim Beschuldigten sind daher die entsprechenden Ausgaben, anzuerkennen. Die Nichtanerkennung der Aufwendungen zur Sanierung der Wohnungen auf der einen Seite und die dadurch gesteigerten Mieteinnahmen auf der anderen Seite würde zu einem Ungleichgewicht der Abgabenlast beim Mandanten führen und dem Leistungsfähigkeitsprinzip widersprechen. Zur B.GmbH werden keine neuen Beweismittel vorgelegt. Es wird nochmals darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Kaufes der betreffenden Eigentumswohnung die Sanierungsarbeiten bereits im Gange waren und die beauftragte Firma B.GmbH diesen Auftrag vom Verkäufer der Wohnung erhalten hat. Der Beschuldigte hat sich im Zuge des Kaufes bereit erklärt einen Großteil der Sanierungskosten zu übernehmen (Rechnungsempfänger). Dies zum Beweis dafür, dass der Bf. keinen Einfluss auf die Auftragsvergabe hatte und daher in keiner Weise eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt. Dies weder betreffend B.GmbH noch bei M.GmbH. Der Bf. hat nie damit gerechnet, dass die getätigten Zahlungen nicht anerkannt werden würden oder dass es deshalb sogar zu einer Abgabennachzahlung kommen könnte. Betreffend subjektive Tatseite führt der Verteidiger aus, dass es sich beim Beschuldigten nicht um eine Person handelt, welche aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit (nicht in der Baubranche tätig) mit den Gegebenheiten in dieser Branche vertraut ist und daher aufgrund der gelegten Kostenvoranschläge und Gespräche davon ausgehen musste, dass es sich um einen ordnungsgemäßen Geschäftspartner handelt und es dadurch auch zu keinen Problemen mit der Abgabenbehörde kommt. Der Beschuldigte ist in diesem Bereich - Sanierung von Wohnungen - mit einer Privatperson vergleichbar, die ihre eigene Wohnung saniert. 21. September 2015: Laut Angabe des Beschuldigten sind seine persönlichen Daten unverändert. Der hinzugefügte Inhalt des Strafaktes wird verlesen. Die Finanzstrafbehörde hat mit der zur Finanzverwaltung gehörenden Einheit lT-Prüfung betreffend Abklärung von Ungereimtheiten bezüglich der verrechneten Leistungen laut der im Rahmen der ersten mündlichen Verhandlung vorgelegten Leistungsaufstellung vom 27.12.2009 und den dazugehörigen Belegen aus dem Akt der Betriebsprüfung Kontakt aufgenommen. Zu den von der M.R. in Rechnung gestellten Leistungen gibt der Beschuldigte an, dass anlässlich seiner Übersiedlung der Ordination neue Hardware angeschafft wurde. In der alten Ordination gab es drei Computer (2 PC und 1 Server). In der neuen Ordination hatte der Beschuldigte 6 PCs und einen Server. Die Übersiedelung fand im Herbst bis Winter 2009 statt. Die Finanzstrafbehörde legt einen Prüfungsbericht des Herrn W.T. vom 18.09.2015 vor. Nach Anregung durch die IT-Prüfung wurde am 29.7.15 ein Auskunftsersuchen gem. § 99 FinStrG adressiert an Firma I.GmbH in AdrI durch die Finanzstrafbehörde ausgefertigt. Es wurde ersucht sämtliche Informationen zur Geschäftsverbindung mit dem Bf. im Zeitraum 2008 - 2010 zu erteilen und entsprechende Kopien von Unterlagen wie zB. Verträge und Rechnungen vorzulegen. Es werden die von der Firma I übermittelten Unterlagen vorgelegt und ergaben sich in Abstimmung mit den der Finanzstrafbehörde vorliegenden Belegen, dem Betriebsprüfungsbericht und dem lT-Prüfungsbericht folgende entscheidende Erkenntnisse bzw. tauchten folgende Fragen (zusätzlich zu denen der Betriebsprüfung und IT-Prüfung) für die Finanzstrafbehörde auf: Über Vorhalt: Angebot Seite 4 Punkt Fremdhardware die Installation der gesamten Software durch die Firma I im Regelfall weniger als eine halbe Stunde dauert. Auch wird bei Bedarf ein Installationsdatenträger mit einer Installationsbeschreibung zur Verfügung gestellt (Selbstinstallation möglich); speziell die 11-stündige Installation und Einrichtung des I Druckers am 22.12.09 aber auch alle übrigen lt. Leistungsaufstellung vom 27.12.09 verrechneten Leistungen sind nicht glaubhaft (siehe insbesondere Kopie Lieferschein I vom 26.01.2007 und Beurteilung IT-Prüfung) lt. Angebot Seite 5 Punkt Garantie erhält man von der Firma im Bereich Software regelmäßige Updates; zu Punkt Datensicherung Seite 29 Angebot "Um im Katastrophenfall die Garantie zu haben, eine funktionierende Datensicherung zu besitzen, bieten wir unseren Anwendern an, quartalsweise ein Sicherungsband überprüfen zu lassen". Wie haben Sie ihre Geschäftstätigkeit überwiegend dokumentiert? Hauptsächlich mit der Software der Firma I? Gab es ein solches Sicherungsband? Wenn ja, warum musste die Firma M.R. noch zusätzlich so viel Zeit für die Sicherung von Daten aufwenden? War eine anderweitige Datensicherung erforderlich? Antwort: Jede Person arbeitet auf ihre Weise. Die Computer sind auch von der Firma M.R. geliefert worden. Über Empfehlung eines Freundes habe ich den Computer ausgesucht und die Firma M.R. mit dem Ankauf beauftragt. Ich habe zunächst die alte Hardware in die neue Ordination übersiedelt und danach eine völlig neue Hardware gekauft. Der Ankauf fand Ende 2009 statt. Die Vernetzung der Hardware mit der Telefonanlage wurde durch die Firma M.R. durchgeführt. Soweit ich mich erinnern kann, war nicht nur eine Person mit der Installation des Netzwerkes beschäftigt, sondern zwei Personen. Die Arbeiter hatten keinen eigenen Schlüssel zur Ordination, meine Sekretärin oder ich hat ihnen aufgesperrt. Ich bezog im ZR 2008 - 2009 keine Hardware und auch keine Kabel von der Firma I. Diese war zu teuer für mich. Ich arbeite seit 2003 mit Software der Firma I und weiß aus Erfahrung, dass eine Hardware von ihnen viel zu teuer ist. Bei der Software bin ich natürlich gebunden. Für die Hardware habe ich ein günstigeres Angebot genommen. Vorhalt: Sind 6 PCs in einer Arztpraxis nötig (Lt. Leistungsaufstellung vom 27.12.09)? Antwort: Ja aufgrund der Patientenanzahl. Die PCs befanden sich in verschiedenen Untersuchungsräumen. Vorhalt: Verrechung von Visitenkarten It. Re Firma M.R. vom 15.10.2009. Antwort: Es handelt sich um Visitenkarten und um Hüllen für Visitenkarten auf denen mein Name als Werbelogo angebracht war. Vorhalt: Die Rechnungen der Firma M.R. wurden immer bar bezahlt? Antwort: Nein es gab auch Banküberweisungen. Frage: Wie sah die Zahlungsvereinbarung genau aus? Antwort. Es waren Akontozahlungen in Höhe von 10- 20%- der Endsumme der Rechnung (Auftragssumme) vereinbart. Frage: Gab es schriftliche oder mündliche Aufträge? Antwort: Ich weiß es nicht. Ich behalte diese Belege nicht lange. Frage: Wie wusste man im Vorhinein wie viele Stunden für die Installationsarbeiten benötigt werden? Antwort: Er hat ca. 20 Stunden vorab veranschlagt. Frage: Wofür? Antwort: Für die gesamten Installationsarbeiten. Ergänzend möchte ich ewähnen, dass die Installationen überwiegend außerhalb der Ordinationszeiten stattgefunden haben. Meine Ordinationszeiten waren ungefähr: MO - FR 09:00 - 17: 00 (je nach Bedarf). Frage: Wo fanden die Barzahlungen statt? Antwort: Herr M.R. kam zu mir in die Ordination und hat mich um Barzahlung ersucht. Er wollte bis Ende des Jahres alle offenen Beträge kassiert haben. Die Bankverbindung wurde mir von Herrn M.R. persönlich bekanntgegeben. Frage: Von wem stammen die Kassabestätigungen? Antwort: Diese stammen von Herrn M.R.. Er hat seinen eigenen Quittungsblock mitgebracht. Wer die Kassaquittungen ausgefüllt hat, weiß ich nicht mehr. Frage: Gab es eine Nachbetreuung der Hard/Software durch M.R.? Antwort: Nein. Mit der letzten Rechnung waren alle Leistungen erledigt. Es gab keine Reklamationen. Frage: Wer hat diese Tätigkeiten in der Folge geleistet? Antwort: Ein Freund. Vorhalt: Zahlungsbestätigung über € 47.500, -— auf einem Notizblock vom 18.12.2009 Werbegeschenk von Pharmafirma Antwort. Es handelt sich um die Zahlungsbestätigung zur Endabrechnung. Vorhalt: Kassabestätigungen vom 18.12. und 21.12.2009 über € 28.272,00 und € 27.960,00 Antwort: Das waren Bestätigungen, die M.R. mit den Rechnungen am letzten Tag, wo ich obige Zahlungsbestätigung erstellt habe, mitgebracht hat - (abzüglich Akontozahlungen). Über Vorhalt der Differenzen gebe ich an, dass es noch eine vierte Akontozahlung per Banküberweisung gab. Der Beleg befindet sich beim Massevewvalter oder bei der Bank. Zum kika Kaufvertrag v. 29.12.09 gebe ich an, dass mir von Herrn M.R. ein Kühlschrank als Geschenk übergeben wurde. Auf die Frage, ob auch ein Gefriergerät als Geschenk übergeben wurde, gebe ich an, dass man Geschenke auch für Privatzwecke verwenden kann. Ich habe dann die Rechnung von ihm erhalten, falls es Probleme mit dem Kühlschrank gibt. Zu den selbst erstellten Bildern v. November 2008 wird ausgeführt, dass die Firma M.R. auch Pulte versetzt hat. Diese abgebildeten Tätigkeiten wurden im Herbst 2009 durchgeführt. Der Zeitpunkt der Bildererstellung mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Tätigkeiten stimmt nicht überein (Leistungserbringung 2009 und Bilder vom November 2008). Zum Beweis dafür, dass tatsächlich Tätigkeiten vorgenommen wurden und daher ein dementsprechender Aufwand entstand sind die vorgelegten Bilder ungeeignet. Dazu wird angemerkt, dass die Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 1.7.2015 ein Irrtum war. Ergänzende Vorbringen zur B.GmbH werden nicht gemacht, auf die bisherigen Ausführungen wird verwiesen. Bei Durchlesen der Niederschrift begehrt der Verteidiger folgende Ergänzung: Zur Rechnung I vom 22.10.2010, mit dem die Einbindung eines Fremd-PC verrechnet wurde, ist festzuhalten, dass die verrechnete Zeit 1,25 Stunden beträgt. Damit erscheint die im Angebot der I festgehaltene halbe Stunde als nicht glaubwürdig und lediglich ein Werbeangebot." Das BFG schließt sich zunächst vollinhaltlich den bisherigen Ausführungen der Finanzstrafbehörde in deren Erkenntnis zur nicht den allgemeinen Gepflogenheiten entsprechenden mangelhaften Darstellung erbrachter Leistungen in den vorliegenden Rechnungen und der unangemessenen Höhe des Rechnungsbetrages für Visitkarten an. Der strafbestimmende Wertbetrag ergibt sich aus der abgehaltenen abgabenbehördlichen Prüfung, die als qualifizierte Vorprüfung anzusehen ist und wurde in seiner Höhe nicht bestritten. Zur Beweiserhebungsergänzung wurde der Bf. durch das BFG zur Vorlage von Bankunterlagen zur Überprüfung der Mittelherkunft bei behaupteter Barzahlung aufgefordert. Der Bf. hat im Rahmen der ersten Verhandlung vor der Finanzstrafbehörde sein monatliches Einkommen mit € 2.000,00 angegeben. Im Jahr 2006 hat er Einkünfte aus selbständiger Arbeit von € 18.756,00 erklärt und 2007 in der Höhe von € 36.000,00, Einkommensteuer ist in diesen Jahren nicht angefallen. Für das Jahr 2008 wurden Einkünfte von € 33.957,61 erklärt und da sollen zwischen September und November Barzahlungen von € 47.400,00 geleistet worden sein? Mehr als ein Jahreseinkommen Barzahlungen mit den vorliegenden Kassabestätigungen? Die Aufforderung an den Bf. einen Nachweis zur Mittelaufbringung zu den Zeitpunkten der behaupteten Barzahlungen zu erbringen war unmissverständlich, dass alle Beweise für eine Mittelaufbringung vorzulegen seien, dennoch wurden ausschließlich Abhebungen zu den korrespondierenden Zahlungen nicht aufweisende Kontoauszüge für 2008 vorgelegt. Der Bf. behauptete vor dem BFG stets ca € 20.000 in der Kassa zu haben, diese Größenordnung an Bargeld ist bei dem Betrieb einer Ordination und der Einkommenslage des Bf. in den Tatzeiträumen nicht glaubhaft. 2008 wurden keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt und 2009 lediglich € 2.731,02. 2008 wurde lediglich ein Umsatz von € 302.000 und nicht € 1.Mio erklärt und davon waren nur € 9.200,00 steuerpflichtig. Auch das in der mündlichen Verhandlung getätigte Vorbringen zur Einkommens- und Vermögenslage des Bf., behauptete Umsätze von € 1.000.000,00 und Verweis auf seine Eigentumswohnungen, im Tatzeitraum ist somit nicht richtig. Nach freier Beweiswürdigung durch das BFG wurde ein Nachweis für das jeweilige Vorhandensein von entsprechenden Barmitteln bei behaupteter Barzahlung nicht erbracht. Den Barzahlungen stehen keine korrespondierenden, zeitnahen Abhebungen am Konto gegenüber und sie wurde auch nicht auf andere Weise belegt oder glaubhaft gemacht. Zudem wurde zu den Rechnungen der M.GmbH von A.I. am 14.7.2010 in seinem Strafverfahren dezidiert angegeben, dass ihnen keine Leistung gegenüberstand und Scheinrechnungen vorliegen, die von M.R. in einem Internet Cafe geschrieben wurden. Im umfangreichen Untersuchungsverfahren vor der Finanzstrafbehörde und dem BFG hat der Bf. keine weiteren Unterlagen vorgelegt, die geeignet wären sein Vorbringen, es seien tatsächlich die ausgewiesenen Leistungen für sein Unternehmen durch die die Rechnungen ausgestellt habenden Firmen erbracht worden, bestätigen. Das Vorbringen, die Beauftragung der B.GmbH sei bereits durch den vormaligen Eigentümer A.O. erfolgt, kann den Bf. ebenfalls nicht exculpieren. Nachgewiesen wurde lediglich, dass der Kaufvertrag vom 28.8.2008 stammt. Laut erster Rechnung vom 25.9.2008 war Leistungszeitraum Juli bis September 2008, daher ist es schon allein verwunderlich, dass die Rechnung über Beratung und Planvorbereitung zu den in Rechnung gestellten Sanierungsarbeiten dann erst vom 24.11.2008 stammt. Die in der Verhandlung zum Ablauf der Barzahlungen getätigte Angabe, dass die Rechnungen und die Kassabestätigungen schon fertig von A.E. im Auftrag des ehemaligen Eigentümers gebracht worden seien und dieser dann erst das Bargeld zur Weiterleitung an den Rechnungsaussteller übernommen haben solle, entspräche wiederum in keinster Weise in der österreichischen Wirtschaft üblichen Gepflogenheiten. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Bf. laut Meldeamtsanfrage seit 1997 in Österreich gemeldet ist und somit im Tatzeitraum schon zumindest 10 Jahre in Österreich aufhältig war. Mag er mit dem Verkäufer der Wohnung befreundet sein, mit der Geschäftsleitung der angeblich die Sanierungsleistungen erbracht habenden B.GmbH wurde kein freundschaftliches Verhältnis behauptet, daher ist es gänzlich unglaubhaft, dass eine Kassabestätigung vor Erhalt des Geldes ausgestellt und unterfertigt worden sei. Laut Punkt V. des Kaufvertrages erklärt der Bf. als Käufer zudem, die Eigentumswohnung eingehend besichtigt zu haben und sie wie sie liegt und steht zu kaufen und den Verkäufer von der Haftung für Sachmängel zu entbinden. Von Bauarbeiten in der Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufes ist im Kaufvertrag keine Rede und im gesamten Verfahren wurde kein stichhaltiger Beweis vorgelegt, dass tatsächlich durch die B.GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen an den Bf. erbracht und durch den Bf. beglichen wurden. Alle vom Bf. dazu behaupteten Vereinbarungen sind urkundenmäßig nicht belegt, es wurde lediglich nunmehr vorm BFG zwei Jahre nach Abschluss der Betriebsprüfung die Einvernahme von Zeugen zu dem Thema beantragt, was als Verfahrensverzögerungstaktik zu werten ist. Dass tatsächlich, durch wen auch immer und welchen Preis auch immer, Sanierungsleistungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung eines EDV- Systems erbracht wurden ist verfahrensgegenständlich nicht relevant, da es allein um den Betriebsausgabencharakter der vorliegenden als Scheinrechnungen qualifizierten Rechnungen geht. Aus einer allfällige Aussage des Verkäufers A. war im Sinne dieser Ausführungen, dass den behaupteten Zahlungen des Bf. schon mangels Nachweises der liquiden Mittel in der benötigten Größenordnung und den unglaubhaften Darstellungen zum Zahlungsablauf kein Glauben geschenkt wird, kein weiterer das Verfahren noch in eine andere Richtung beeinflussbarer Wert erkennbar, daher konnte der Beweisantrag abgewiesen werden. Als Rechtsgrundlage zur Nichtanerkennung von geltend gemachten Betriebsausgaben dient im Abgabenverfahren § 162 BAO. Gemäß § 162 Abs. 1 BAO gilt: Wenn der Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen abgesetzt werden, so kann die Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet. Abs. 2: Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde gemäß Abs. 1 verlangten Angaben verweigert, sind die beantragten Absetzungen nicht anzuerkennen. Trotz (vermeintlicher) Empfängerbenennung kann einer Aufwendung die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe versagt werden, wenn die vom Abgabepflichtigen genannte Person nicht Empfänger des abgesetzten Betrages ist (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm. 63). Mit der bloßen Namhaftmachung des Empfängers ist der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert. Wenn maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannte Person nicht der Empfänger der abgesetzten Beträge ist, kann die Behörde den Abzug trotzdem versagen; Ziel des Abgabenverfahrens ist die Erforschung der materiellen Wahrheit, nicht die Herbeiführung eines formal verstandenen Aussageergebnisses (vgl. VwGH 13.11.1985, 84/13/0127; VwGH 22.3.1995, 83/13/0076; 26.9.2000, 98/13/0216). Es ist daher der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen sind (VwGH 30.9.1998, 96/13/0017; 15.9.1999, 83/13/0150). Die Namhaftmachung des Empfängers unterliegt der freien Beweiswürdigung (vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 4 Anm. 63). Finanzstrafrechtlich sind jedoch andere Prüfungsmaßstäbe anzulegen. Zur Nichtanerkennung von Betriebsausgaben nach § 162 BAO hat der Oberste Gerichtshof zu OGH 23.03.2006, 12 Os94/05 y, RS0120682 finanzstrafrechtlich ausgeführt: Bei tatsächlicher Leistung der als Absetzbeträge geltend gemachten Zahlungen vermag die Unterlassung oder Verweigerung der Empfängerbenennung (allein) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht zu begründen, weil der (die Absetzbeträge nicht berücksichtigende, somit höhere) Abgabenanspruch erst durch die Nichtbenennung entsteht. Auch der Umstand, dass in der Buchhaltung des Unternehmens die Empfänger tatsachenwidrig bezeichnet sind und die unrichtige Buchführung bei der Betriebsprüfung dem Prüfer als richtig präsentiert wird, ändert an dieser Beurteilung nichts. Das BFG ist jedoch im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass keine tatsächliche Leistung der Barzahlungen vorliegt, da der Nachweis der entsprechenden Abhebungen am Bankkonto nicht erbracht wurde und auch sonst kein Nachweis für das Vorhandengewesensein von entsprechenden Barmitteln im Zeitpunkt der behaupteten Barzahlung erbracht wurde. Somit wurde unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Einreichung unrichtiger Einkommensteuererklärung Betriebsaufwand zu Unrecht geltend gemacht, die Erhöhung der Einkünfte im Rahmen der Betriebsprüfung ist als bewirkte bzw. versuchte Verkürzung von Einkommensteuer anzusehen. Zur subjektiven Tatseite ist festzustellen, dass die Barzahlungsbestätigungen nicht das tatsächliche Geschehen darstellen, seitens des die Abzugsfähigkeit dieser Zahlungen behauptenden Bf. liegt bei tatsächlicher Nichtzahlung dieser Beträge vorsätzliches Vorgehen hinsichtlich der Bewirkung/der versuchten Bewirkung einer Abgabenverkürzung vor. Der Tatbestand ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG wird die Abgabenhinterziehung mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages geahndet. Der strafbestimmende Wertbetrag beträgt € 25.480,81, die Strafdrohung somit € 50.961,62. Die ausgesprochen Geldstrafe liegt demnach somit bei ca. 12,5 % der Strafdrohung. Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind und bei der Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen sind. Das Bundesfinanzgericht hat bei der Strafbemessung als mildernd die finanzstrafbehördliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die Schadensgutmachung, den Umstand, dass es im Jahr 2009 beim Versuch geblieben ist und den länger zurückliegenden Tatzeitraum, als erschwerend hingegen den zweimaligen Tatentschluss gewertet. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG war bei der Bemessung der Geldstrafe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten und die Sorgepflichten zu berücksichtigen. Die verhängte Geldstrafe, die wegen des Überwiegens der Milderungsgründe trotz Schuluneinsichtigkeit, im untersten Bereich der ständigen Spruchpraxis liegt, ist schuld- und tatangemessen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bemessende Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Tagen entspricht dem festgestellten Verschulden der Bf. unter Berücksichtigung der oben genannten Milderungs- und Erschwerungsgründe. Einer niedrigeren Strafbemessung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen, die es dem Bundesfinanzgericht nicht ermöglichten bei Gefahr einer Beispielswirkung für Nachahmungstäter eine niedrigere Sanktion zu verhängen. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das BAWAG-P.S.K.Konto des Finanzamtes zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Lösung der Rechtsfrage ergibt sich aus dem Gesetz. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Nichtanerkennung eines Aufwandes nach § 162 BAO im Abgabenverfahren stellt für sich allein keine taugliche Basis für ein Finanzstrafverfahren dar, wird jedoch auch die Leistung des behaupteten Zahlungsflusses verneint, liegt in der Einreichung einer unrichtigen Einkommensteuererklärung die für eine Verkürzung geforderte Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht. Wien, am 25. August 2016

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300071/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2016:RV.7300071.2015
Stammnummer
112012
Gültig
25.08.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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