…die Anordnung der Hausdurchsuchungen vom 1.9.2015, der zufolge das Anwesen an der genannten Anschrift lediglich der vermutete tatsächliche Wohnsitz des Bf. sei und von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne; Finanzstrafakt Bl. 47 bis 49) ausgegangen. Erst nach Durchführung weiterer Erhebungshandlungen (z…
…hat die Finanzstrafbehörde im verwaltungsbehördlichen Verfahren alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. In diesem Sinne auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (z.B. VwGH 20.7.1999…
…wäre das Erkenntnis des Spruchsenates wegen Unzuständigkeit aufzuheben, das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren vorläufig einzustellen und ein gerichtliches Finanzstrafverfahren zu führen. Gibt es dazu allenfalls eine geänderte Verfahrenseinlassung? Besch.: Nein. V: Sie fungierten ab 16.4.2020 bis 23.2.2022 als Geschäftsführer und waren ab 6…
…iHv € 13.905,15 bestätigt wurde. Festgestellt wird im Urteil auch, dass die Teilrechtskraft der nicht von der Urteilsaufhebung erfassten Schuldsprüche nur für den Fall, dass im zweiten Rechtsgang ein gerichtliche Zuständigkeit begründender strafbestimmender Wertbetrag erreicht wird (§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG)…
…durch persönliche Übergabe der Organe der Steuerfahndung, tätig für das Finanzamt Braunau Ried Schärding als Finanzstrafbehörde, zugestellt. Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestehe die Vermutung, dass gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Dies deshalb, weil dem Beschwerdeführer mutmaßlich ein oder…
…erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Die von der Verteidigung behauptete Verletzung des Verbotes eines ne bis in idem durch eine Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens durch die Finanzstrafbehörde liegt daher insoweit nicht vor. Die Finanzstrafbehörde war daher in verfahrensrechtlicher Hinsicht berechtigt, dem…
…Abgabenhinterziehung ersucht. Insbesondere wurde um Feststellung und Mitteilung ersucht, ob der die gerichtliche Zuständigkeit begründende strafbestimmende Wertbetrag erreicht werde. Zeitgleich ist auch ein Ermittlungsauftrag an das Landeskriminalamt Z zur Durchführung zweckdienlicher Ermittlungen zu dem angezeigten Verdacht des Betruges und der Verleumdung ergangen (Kopie Auftragsschreiben). Im…
…kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung besteht. Beisatz: Vorsätzliche Abgabenhinterziehung ist mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nicht erweislich. Die gerichtliche Zuständigkeit ist daher im Zweifel nicht gegeben." Aufgrund dessen erfolgte in Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens am 2. Jänner 2012 eine Stellungnahme des Amtsbeauftragten gemäß …
…zuständigen Finanzämter; eine Änderung der Zuständigkeit des Finanzamtes zur Erhebung der Abgaben bewirkt keine Änderung der Zuständigkeit zur Weiterführung des anhängigen Finanzstrafverfahrens. § 58 Abs. 2 lit. a FinStrG: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53…
…Jahre 2013 heran, so führe dies in weiterer Konsequenz ebenfalls dazu, dass eine gerichtliche Zuständigkeit dieser Finanzvergehen nicht gegeben sei und daher eine gesetzliche Grundlage für die Anordnung der Auskunft von Bankauskünften fehle. 3.7. Nur Beschuldigte dürften Gegenstand einer Kontoauskunft sein. Berufliche oder private…
…Näherungswerte) ergeben würde. Eine ausreichend gesicherte Überschreitung der gerichtlichen Zuständigkeitsgrenze nach § 53 FinStrG bzw. eine Beweislage, welche Anlass für eine Fortführung des eingestellten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft Graz hätte sein können (wodurch im gegenständlichen Fall wieder gerichtliche Zuständigkeit eingetreten wäre), ist für diesen Zeitpunkt…
…zu haben. Die Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsauftrages solle und könne in diesem Verfahren nicht thematisiert werden, werde jedoch gegenüber der Abgabenbehörde gesondert bekämpft. Aufgrund des Sicherstellungsauftrags bestehe die Vermutung, dass gerichtliche Zuständigkeit zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 53 Abs 1 FinStrG gegeben ist. Dies deshalb, weil…
…wurde ein Rechtsmittelverzicht abgegeben (diesbezügliche Niederschrift vom 18. Oktober 2016). Die Nachforderungen des Fiskus wurden auch vollständig entrichtet (Vorlagebericht). Nach fernmündlicher Mitteilung des Amtsbeauftragten liegen nach festgestellter gerichtlicher Zuständigkeit rechtskräftige Anklageschriften vor. T. Mit Unzuständigkeitsanzeige vom 12. September 2018 hat der zuvor auch mit den…
…ihrem Hausrecht verletzt (...)." Nach Auswertung der sichergestellten Unterlagen durch die Finanzstrafbehörde hat sich der Verdacht umfangreicher schuldhafter Verkürzungen an Mineralölsteuern bestätigt, wobei betraglich eine gerichtliche Zuständigkeit erreicht wurde. Die anhängigen Finanzstrafverfahren sind zwischenzeitlich abgeschlossen. Mit Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 13. November 2013…
…nicht vorgenommen werden, so hat die Finanzstrafbehörde alle zur Sicherung der Beweise erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Solche Maßnahmen der Finanzstrafbehörde sind wegen Unzuständigkeit nicht anfechtbar, wenn sich später die gerichtliche Zuständigkeit herausstellt. Gemäß § 100 Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass…
…der Finanzverwaltung, sondern hat auch bereits bei Anwendung der Rechtslage bis zum 31. Dezember 2020 bestanden, weshalb die Übergangsregelung zu keiner verbleibenden verwaltungsbehördlichen Zuständigkeit führt. 9. Als Abgrenzungskriterium für die gerichtliche Zuständigkeit gilt weiters gemäß § 53 Abs. 1 letzter Satz FinStrG die Rechtskraft, indem formuliert…
…eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen. Eine bereits vollstreckte Strafe hat das Gericht auf die gerichtliche Strafe wegen des Finanzvergehens anzurechnen. Gemäß § 64 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Sind zwei oder mehrere Finanzstrafbehörden zur Durchführung des…
…Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde. § 58 Abs. 2 lit. b FinStrG: Die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegt, soweit nicht gerichtliche Zuständigkeit gemäß § 53 gegeben ist, einem Spruchsenat (§ 65) als Organ der Finanzstrafbehörde, wenn der Beschuldigte oder ein Nebenbeteiligter die Fällung…
… 58 Abs. 2 lit. a FinStrG obliege die Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses, soweit wie hier nicht gerichtliche Zuständigkeit gegeben ist, bei den in Rede stehenden Finanzvergehen einem Spruchsenat, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 33.000,00 übersteigt, zumal hier kein Beschuldigter…
…Oktober 2016). Die Nachforderungen des Fiskus wurden auch vollständig entrichtet (Vorlagebericht). T. Nach Mitteilung des Amtsbeauftragten liegen nach festgestellter gerichtlicher Zuständigkeit rechtskräftige Anklageschriften vor. U. Hinsichtlich der Beschwerden laut Schriftsatz vom 13. Juli 2015 war in der Vergangenheit wiederholt eine Zurücknahme der Rechtsmittel in Aussicht…