…2010; EStR 2000 Rz 6209 ff.) eine formalrechtliche Betrachtungsweise ausschlaggebend, wonach auf die Vergleichbarkeit ausländischer Lebensversicherungsprodukte mit inländischen Lebensversicherungen abgestellt wurde. Nach der Rsp des VwGH (Vgl. dazu VwGH 23.11.2016, Ro 2015/15/0012) soll jedoch nunmehr eine wirtschaftliche Betrachtungsweise heranzuziehen sein. Sind…
…Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal-rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (VwGH 19.12.2002, 2001/16/0273). So ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen Betrachtungsweise zu beurteilen, wem die…
…Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formal—rechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würden (VwGH 19.12.2002, 2001/16/0273). So ist anhand einer wirtschaftlichen und nicht einer formalen Betrachtungsweise ist zu beurteilen, wem…
…der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (vgl die zur Grunderwerbsteuer ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 30. März 1967, 1734/66…
…der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (vgl die zur Grunderwerbsteuer ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 30. März 1967, 1734/66…
…der Beantwortung der Frage, ob der Sachverhalt unter eine Norm subsumiert werden kann, die entsprechende formalrechtliche Beurteilung geboten und nur in diesem tatbestandsmäßig vorbestimmten Rahmen für die wirtschaftliche Betrachtungsweise Raum gegeben (vgl die zur Grunderwerbsteuer ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 30. März 1967, 1734/66…
…dem Titel der "wirtschaftlichen Betrachtungsweise" zu Recht erfolgt ist. Im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend (§ 21 BAO). Lebensvorgänge sollen ohne Rücksicht auf ihre formalrechtliche Gestaltung mittels einer teleologischen…
…Stets wurde aber dem aber angefügt, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise auch im Bereich der Verkehrsteuern immer dann gilt, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formalrechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen…
…bei dem eine rein formalrechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des betreffenden Abgabengesetzes klar zuwiderlaufen würde. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gebietet etwa bei Treuhandverhältnissen der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine von der zivilrechtlichen Betrachtung abweichende wirtschaftliche Betrachtungsweise (vgl…
…Das Grunderwerbsteuergesetz orientiert sich zwar grundsätzlich an die formalrechtliche Gestaltung, jedoch ist laut VwGH auch im Verkehrsteuerrecht eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinn des § 21 Abs 1 BAO anzustellen, wenn sich der Abgabenbehörde ein Sachverhalt darbietet, bei dem eine rein formalrechtliche Beurteilung zu Ergebnissen führen würde…
…die äußere formalrechtliche Gestaltung anknüpfen und somit einer zivilrechtlichen Beurteilung grundsätzlich der Vorzug zu geben ist (Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, Rz 39 zu § 1, VwGH vom 14. April 1986, 85/15/0324, 85/15/0332). Obschon die wirtschaftliche Betrachtungsweise im…
…von ausländischen Lebensversicherungsprodukten, die von inländischen Versicherungsunternehmen nicht angeboten werden dürfen, hat dabei nicht nach formellen Kriterien, sondern unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Betrachtungsweise iSd § 21 BAO zu erfolgen. Nach dem VAG dürfen von konzessionierten Versicherungsunternehmen u.a. fondsgebundene Lebensversicherungen angeboten werden. Es steht dabei…
…95/15/0012). Durch die in § 21 BAO verankerte wirtschaftliche Betrachtungsweise sollen jedoch Lebensvorgänge ohne Rücksicht auf ihre formalrechtliche Gestaltung mittels einer teleologischen Interpretation in ihrer Wirklichkeit steuerlich erfasst werden, womit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen werden soll. Es kommt daher für…
…im Vorlageantrag mit Blick auf die eigenständige Rechtspersönlichkeit der M-GmbH angestellte formalrechtliche Betrachtung lässt die Bestimmung des § 21 BAO außer Acht. Im Sinne der für die abgabenrechtliche Beurteilung im anhängigen Verfahren maßgeblichen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sind die dem Hinweis auf eine Übertragung der "Mehrwertsteuerschuld nach…
7.5.5.5. Im Endergebnis konnte das Bundesfinanzgericht keine formalrechtliche Bindung an die Qualifikation durch die (im gegenständlichen Fall liechtensteinische) Versicherungsaufsichtsbehörde erblicken. Vielmehr hatte es im Rahmen der Beweiswürdigung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob der gegenständliche Lebensversicherungsvertrag eine Abschirmwirkung im Hinblick auf die…
…nach diese Überlegungen auch nicht den Elementen und der Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts entsprechen. Unserer Auffassung zufolge ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von der Gewährung von Fremdkapital in Form von (Gesellschafter)Darlehen auszugehen. Die in der Schlussbesprechung von uns vorgebrachten Überlegungen zum verdeckten Eigenkapital stellen lediglich…
…prüfen, ob die rein formalrechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes nicht zu Ergebnissen führen würde, die dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes widersprechen. Beispielhaft wurde auf die ständige Rechtsprechung des EuGH - anhand einer wirtschaftlichen und nicht formalen, alleine auf die Herkunft der Einlagen abstellenden Betrachtungseise zu beurteilen…
…die Sorgfaltspflichten und Kontrollintensität werden weiters umso umfangreicher sein, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen oder je höher das Auftragsvolumen sei. Das Finanzamt versuche unter Bezugnahme auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise von allgemeinen Feststellungen bzw. Feststellungen aus anderen Betriebsprüfungen über rechtswidrige Umstände auf den…
…Veranlagung ersucht. In der Folge erging eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, in der ausgeführt wurde: Das Umsatzsteuerrecht sei ebenso wie das Ertragssteuerrecht von der wirtschaftlichen Betrachtungsweise geprägt. Es treffe daher keinesfalls zu, dass umsatzsteuerliche Tatbestände ausschließlich an formalrechtliche Gestaltungsvarianten anknüpften. Ziel des Beschwerdeführers sei es nie gewesen…
…Wie oben bereits erwähnt, ändert der formalrechtliche Umstand, dass bei einer bedingten Kapitalerhöhung den Altaktionären nach ihrer Beschlussfassung kein gesondertes Bezugsrecht zufällt, in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nichts am materiellen Befund, dass die Zustimmung der Altaktionäre in der Hauptversammlung zur Einräumung der Optionsrechte eine verdeckte Einlage in…