Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100901/2012
Zurechnung von Einkünften aus dem Deckungsstock einer ausländischen fondsgebundenen Lebensversicherung in Form einer Kapitalversicherung mit Einmalerlag
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100901/2012vom 17.12.2014Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
7.5.5.5. Im Endergebnis konnte das Bundesfinanzgericht keine formalrechtliche Bindung an die Qualifikation durch die (im gegenständlichen Fall liechtensteinische) Versicherungsaufsichtsbehörde erblicken. Vielmehr hatte es im Rahmen der Beweiswürdigung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu prüfen, ob der gegenständliche Lebensversicherungsvertrag eine Abschirmwirkung im Hinblick auf die Zurechnung der Einkünfte zu vermitteln vermochte. Da sich diese Prüfung auf in- und ausländische Versicherungsverträge gleichermaßen zu erstrecken hat, kann sich aus deren Anwendung auf den beschwerdegegenständlichen Sachverhalt auch kein Verstoß gegen unionsrechtliche Grundfreiheiten (hier der Kapitalverkehrsfreiheiten), die auch im EWR-Raum Geltung haben (konkret siehe Art. 40 EWR-Abkommen), ergeben.
Eine Vorlage entsprechender Zweifelsfragen an den EFTA-Gerichtshof in Luxemburg, wie sie von der steuerlichen Vertreterin des Bf's in deren Vorhaltsbeantwortung vom 06.03.2014 angeregt wurde, erschien daher nicht geboten.
8. Wirtschaftliches Eigentum/Zurechnung der Einkünfte aus den Wertpapieren des Deckungsstocks:
Im konkreten Fall waren daher in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung jene Sachverhaltselemente zu prüfen, die für die Zuordnung wirtschaftlichen Eigentums bzw. die Zurechnung entsprechender Einkünfte relevant sind:
8.1. Risikokriterium:
8.1.1. Allgemeines:
8.1.1.1. Wenn auch in einigen Literaturstellen (siehe zB Knörzer, Lebensversicherungen, 187) die Ansicht vertreten wird, dass das Vorliegen des Risikokriteriums und die Zurechnung zwei voneinander getrennte Phänomene sind, erfolgte die gegenständliche Beurteilung dieses Kriteriums im systematischen Konnex mit der Zurechnung. Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes bildet nämlich erst das Fehlen eines für einen Versicherungsvertrag typischen Risikos die Wurzel für ein Prüfung nach den weiteren Zurechnungskriterien.
8.1.1.2. Maßgeblich für die Zurechnung ist nicht die rechtliche Gestaltung oder die Vertragsbezeichnung, sondern die Beurteilung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten.
Eben dieser Umstand machte es notwendig, bei der Prüfung nicht allein bei der Bezeichnung des gegenständlichen Versicherungsproduktes als Lebensversicherung stehen zu bleiben, sondern den wahren wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung dahingehend zu hinterfragen, ob im gegenständlichen Fall nicht tatsächlich das aleatorische (= vom Zufall abhängige) Element einer Lebensversicherung (Versicherung des Lebens einer Person) völlig vom Ziel der Kapitalanlage überlagert wurde.
8.1.1.3. Bestimmend für das Vorliegen einer Lebensversicherung ist vor allem die Übernahme eines gewissen Risikos durch das Versicherungsunternehmen. Gerade dieses Kriterium war es auch, das die Wurzel jener Zweifel begründete, die sich im Erlass des BMF vom 23.4.2010 niederschlugen. Grundlage hiefür waren die Aussagen der Finanzmarktaufsicht in ihrem Rundschreiben vom 12.12.2006, wonach bei fonds- und indexgebundenen Lebensversicherungen, die eine Kapitalleistung im Erlebensfall vorsehen, während der gesamten Laufzeit ein wesentliches versicherungstechnisches Risiko vorhanden sein müsse. Im Ablebensfall müsse zumindest ein Risikokapital in Höhe von 5% der Deckungsrückstellung enthalten sein; dies wäre beispielsweise erfüllt, wenn 105% des aktuellen Werts des der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung zu Grunde liegenden Vermögenswertes zur Auszahlung kämen.
Daraus ist ersichtlich, dass auch aus versicherungsaufsichtsrechtlicher Sicht bei fondsgebundenen Lebensversicherungen schon immer ein gewisses Risiko des Versicherers vorliegen musste (siehe hiezu auch Baran, Versicherungsaufsichtsrecht, S. 62), wenn dies auch erst im FMA-Schreiben vom 12.12.2006 der Höhe nach klar formuliert wurde. Auch aus den vom steuerlichen Vertreter im Zusammenhang mit der BMF-Anfrage vom 23.07.2010 vorgelegten Versicherungsbedingungen der H Versicherungsgesellschaft geht eine Mindesttodesfallsumme von 10% nur bei Verträgen mit laufenden Prämienzahlungen hervor; bei Verträgen mit Einmalerlag beträgt die Mindesttodesfallsumme hingegen 100% des eingezahlten Einmalerlags.
Dem von den steuerlichen Vertretern des Bf im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht zum Risikokriterium laut Versicherungsaufsichtsgesetz vorgelegten Erkenntnis VwGH 28.5.2013, 2008/17/0082, lagen Geschäftspläne zugrunde, die eine Mindesttodesfallsumme von 10% der Prämiensumme lediglich bei Verträgen mit laufenden Prämienzahlung vorsahen; für Verträge mit Einmalprämie wurde dementgegen selbst nach den do. Geschäftsplänen eine Mindestodesfallsumme in Höhe von 100% der Prämiensumme ausgewiesen. Gerade diese Differenzierung beim Mindesttodesfallschutz zwischen Verträgen mit laufender Prämienzahlung und solchen mit Einmalprämie zeigt nach Ansicht des erkennenden Senates wiederum deutlich, dass bei Verträgen mit Einmalerlag - wie dem beschwerdegegenständlichen - ein Risiko in Form eines bloß 10%igen Mindesttodesfallschutzes selbst von den Versicherern nicht als ausreichend erachtet wird. Dass aber Versicherungsverträgen die Übernahme einer gewissen Risikoabsicherung innewohnen muss, hat der VwGH im angeführten Erkenntnis dezidiert bestätigt; strittig war nur, inwiefern bzw. inwieweit dieses Risiko "maßgeblich" sein müsse. Dazu wurde vom Höchstgericht festgestellt, dass sich der aus dem FMA-Schreiben vom 12.12.2006 ergebende Mindesttodesfallschutz in Höhe von 105% des Deckungsstocks nicht aus dem Gesetz ergebe. Im gegenständlichen Fall ging es aber nicht um die Frage, ob ein Mindesttodesfallschutz in dieser Höhe ausreichend sei, sondern ob durch den Mindesttodesfallschutz von 10% der Einmalerlagprämie überhaupt noch ein Risiko für die Versicherungsgesellschaft gegeben sei.
8.1.1.4. Als versicherungstechnisches Risiko wird in der Fachwelt das Risiko sich verändernder Zahlungsströme aufgrund ungünstiger Entwicklungen der zugrunde liegenden Rechnungsgrundlagen angesehen. Dazu gehören neben biometrischen Risiken verschiedene andere wie etwa das Storno- oder Kostenrisiko etc. (http://www.solvency-ii-kompakt.de).
Bei einer Lebensversicherung wird durch das Versicherungsunternehmen vor allem ein wirtschaftliches Risiko abgedeckt, das aus der Unsicherheit und Unberechenbarkeit des menschlichen Lebens für den Lebensplan eines Menschen erwächst (biometrisches Risiko). Die durch eine Lebensversicherung typischerweise abgedeckten Risiken sind der Tod (Todesfallrisiko) sowie die ungewisse Lebensdauer (Langlebigkeitsrisiko) bzw. das Risiko, länger zu leben, als die angesammelten Ressourcen ausreichen (Polivanova-Rosenauer, Fondsgebunde Lebensversicherungen - Der Anfang vom Ende? in taxlex 2010, 137).
Die Übernahme dieses versicherungstechnischen Risikos ist gerade jener Faktor, der die Kapitallebensversicherung von einer Vermögensanlage ohne Versicherungscharakter unterscheidet. Kein Versicherungsvertrag liegt vor, wenn dieser keine nennenswerte Risikotragung für den Versicherer enthält (siehe hiezu auch Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zum Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, § 20 dEStG Anm. 262).
8.1.2. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich folgende Beurteilung des Risikokriteriums:
8.1.2.1. Laut Pkt. 20 AVB wird das "Versicherungsrisiko" als Differenz zwischen vertraglich vereinbarter Versicherungsleistung und aktuellem Marktwert (Zeitwert) des Deckungsstockkontos definiert.
Die "Versicherungsleistung" ist die bei Eintritt des versicherten Ereignisses vom Versicherungsunternehmen zu erbringende Leistung. Das ist im Erlebensfall der Gegenwert (Rückkaufswert) des Deckungsstockkontos, im Ablebensfall die vereinbarte Todesfallsumme (= 10% der Versicherungsprämie) oder der aktuelle Wert des Deckungsstockes, sofern dieser die vereinbarte Todesfallsumme übersteigt.
Damit steht fest, dass sich ein Versicherungsrisiko im Sinne einer positiven Differenz zwischen Versicherungsleistung und Deckungsstockkonto nur ergeben kann, wenn sich der aktuelle Marktwert (Zeitwert) des Deckungsstockkontos im Falle des Todes des Bf's auf weniger als 10% der Versicherungsprämie beläuft. Für den Fall der Auszahlung des Deckungsstocks ist kein zusätzliches Risikokapital seitens des Versicherungsunternehmens zu leisten.
8.1.2.2. Mit anderen Worten: Das Versicherungsunternehmen trägt im konkreten Fall lediglich insofern ein Todesfallrisiko, als ein Mindesttodesfallschutz in Höhe von maximal 10% der bezahlten Nettoprämie ab Beginn übernommen wurde, welcher nur zum Tragen kommt, wenn der Ablebensfall während der Vertragslaufzeit eintritt und zu diesem Zeitpunkt der Wert der dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapiere unter 10% der eingezahlten Nettoeinmalprämie liegen würde; dies bei einer gewählten Anlagestrategie "Ausgewogen".
Zur Auswahl standen an Strategien für die Veranlagung der Vermögenswerte laut Anträgen zu den gegenständlichen Lebensversicherungen "Wachstum", "Ausgewogen", "Konservativ" und "Spezial". Daraus ist ersichtlich, dass sich der Bf für eine Anlagestrategie entschieden hat, die von der Risikoanfälligkeit als durchschnittlich einzustufen war.
8.1.2.3. Auch wenn man ein steuerrelevantes Versicherungsrisiko neben der versicherungsaufsichtsrechtlichen 105%-Grenze im Nachschussrisiko für den Fall, dass der Wert des Deckungsstocks unter eine bestimmte Mindestschwelle fällt, sehen kann, so ist das Ausmaß dieses Risikos jeweils im Einzelfall wirtschaftlich zu betrachten.
So wird etwa nach Prillinger in Althuber/Griesmayr/Zehetner, Handbuch Versicherungen und Steuern, a.a.O., S. 139, die Übernahme eines Mindesttodesfallschutzes von 70% der eingezahlten Versicherungsprämie bei Investition in einen konservativ gemanagten Anleihenfonds anders zu beurteilen sein als bei Investition in einen risikoreichen und somit schwankungsanfälligeren Aktienfonds. Dass die Gefahr, dass dessen Wert unter 70% fällt, bei einem risikoreichen Investment größer ist als bei konservativer Veranlagung, liegt auf der Hand.
8.1.2.4. Betrachtet man nun das gegenständliche Szenario unter objektiven Gesichtspunkten, so ergibt sich nach dem Urteil eines billig und gerecht denkenden Menschen, dass das mit 10% der Nettoprämie eingegangene Todfallrisiko des Versicherungsunternehmens verschwindend gering ist bzw. gegen Null geht. Es müsste schon eine kaum realistische außergewöhnliche Situation eintreten, die den Wert des Deckungsstockes unter 10% der ursprünglichen Summe fallen ließe, zumal durch die Wahl der Veranlagungsstrategie "Ausgewogen" nur eine teilweise risikoreiche Veranlagung erfolgen sollte und zum Zeitpunkt des Abschlusses der Versicherungsverträge (Ende 2004) ohne Weiteres mit guten Renditen zu rechnen war. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass ein verantwortungsvoller Asset Manager bei einer ausgewogenen Veranlagungsstrategie das Portfolio so ausrichtet, dass darin mindestens 10% an sicheren Wertpapieren enthalten sind.
8.1.2.5. Es ist daher der von der Amtspartei in ihrer Bescheidbegründung dargelegten Ansicht beizupflichten, dass im gegenständlichen Fall ein von der Versicherungsgesellschaft übernommenes Todfallrisiko praktisch nicht gegeben ist, sondern der Mindesttodesfallschutz von maximal 10% der eingezahlten Nettoeinmalprämie wirtschaftlich betrachtet als Übernahme einer 10%igen Kapitalanlagegarantie der dem Deckungsstock zugeordneten Wertpapiere anzusehen ist, die nach menschlichem Ermessen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch die im Deckungsstock vorhandenen Vermögenswerte gedeckt sein wird.
8.1.2.6. Anzumerken ist an dieser Stelle, dass selbst die "Allgemeinen Versicherungsbedingungen" eigentlich einen höheren Mindesttodesfallschutz von 60% vorsahen, was einem wesentlichen höheren Risiko entsprochen hätte.
Ein entsprechender Mindestodesfallschutz von 60% war etwa laut Schreiben des deutschen BMF vom 6.12.1996 auch schon bei ab 1997 abgeschlossenen Kapitallebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht Voraussetzung für die Einkommensteuerfreiheit der Einmalkapitalauszahlung bis zur Änderung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 dEStG ab 1.1.2005.
8.1.2.7. In seiner Beschwerdeschrift wendete der Bf im Zusammenhang mit dem angesprochenen Risikokriterium ein, dass es vor Veröffentlichung des FMA-Schreibens vom 12.12.2006 auch am österreichischen Versicherungsmarkt durchaus üblich gewesen sei, dass der Mindesttodesfallschutz lediglich 10% der eingezahlten Prämie betrage. Ausländische Versicherungsprodukte wie das gegenständliche, die vor Veröffentlichung des FMA-Schreibens vom 12.12.2006 abgeschlossen worden seien, wären daher mit entsprechenden inländischen Produkten vergleichbar. Wenn für vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene inländische Versicherungsprodukte keine Anpassung erforderlich sei, müsse dies im Hinblick auf den Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit auch für ausländische Versicherungsprodukte gelten.
Dieses Argument vermag nicht zu überzeugen:
Zum einen forderte auch der aufsichtsrechtliche Versicherungsbegriff schon seit jeher ein gewisses (Zufalls)Risiko, das im FMA-Schreiben vom 12.12.2006 lediglich präzisiert wurde. Dies bedeutet aber nicht, dass vor diesem Zeitpunkt abgeschlossene Versicherungsverträge ohne jegliches Risiko für das Versicherungsunternehmen unbeschränkt anzuerkennen gewesen wären, zumal es gerade das Risikokriterium ist, welches das Wesen einer Versicherung definiert und 'das' Kennzeichen für Versicherungsverträge darstellt. Allerdings wurde - wie bereits ausgeführt - der Aufsichtsbehörde durch die VAG-Novelle 1994 aufgrund der Streichung der Genehmigungspflicht der Allgemeinen Versicherungsbedingungen eine entsprechend Kontrolle weitgehend entzogen.
Im gegenständlichen Fall hat die Versicherungsgesellschaft aber - wie oben dargelegt - mit der Vereinbarung des Mindesttodesfallschutzes von 10% tatsächlich kein realistisches Risiko übernommen. Dass selbst die Versicherer bei Verträgen mit Einmalerlag diesen mit 100% gegenüber Verträgen mit laufenden Prämienzahlungen (hier nur 10%) wesentlich höher in Ansatz bringen (siehe hiezu Ausführungen unter Punkt 8.1.1.3.), bestätigt das Erfordernis eines gewissen Mindestrisikos. Ebenso wurde dies auch vom Verwaltungsgerichtshof bestätigt (VwGH 28.5.2013, 2008/17/0082 - siehe ebenfalls oben unter Punkt 8.1.1.3.).
Zum anderen ist wiederum darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Anweisung an die Finanzämter, bei inländischen Versicherungsprodukten sei generell vom Vorliegen wirtschaftlichen Eigentums beim Versicherungsunternehmen auszugehen, und der in Einzelerledigungen vertretenen Ansicht, bei vor 1.1.2007 abgeschlossenen inländischen Versicherungsverträgen sei keine weitere Prüfung mehr vorzunehmen, um keine für das Bundesfinanzgericht rechtlich verbindlichen Grundlagen handelt und sich daraus auch für Staatsbürger weder Rechte noch Pflichten ergeben können.
Der Umstand, dass die Zurechnungsfrage seitens der vollziehenden Abgabenbehörden aufgrund einer internen Verwaltungsanweisung bei inländischen Versicherungsprodukten nicht geprüft wird, kann daher nicht dazu führen, dass eine auf der innerstaatlichen Gesetzeslage basierende Prüfung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise im beschwerdegegenständlichen Fall zu unterbleiben hat.
8.2. Kriterium des Tarifs:
8.2.1. Allgemeines:
Versicherungsverträge sind der Natur nach Produkte, die in großen Zahlen abgeschlossen werden müssen, um ihrer Funktion gerecht zu werden. Durch die Versicherung wird das einzelne Risiko mit anderen ähnlichen Risiken in einem Portefeuille zusammengefasst und aufgrund mathematischer Grundsätze ist das sich damit für den Versicherer ergebende Risiko deutlich geringer als es für den einzelnen Versicherungsnehmer war. Daher müssen Versicherer Versicherungsverträge möglichst einheitlich abschließen, damit die übernommenen Risiken sehr ähnlich sind. Hiezu verwenden die Versicherer für alle Verträge einer Art einheitliche Versicherungsbedingungen, also einheitliche Vertragsgestaltungen. Der Tarif eines Versicherers beschreibt die Konditionen einer bestimmten Gruppe von gleichartigen Versicherungsverträgen, wie sie Versicherungsnehmern bereits bestehender Verträge, sehr selten der Öffentlichkeit, verbindlich angeboten werden (http://de.wikipedia.org).
Gemäß § 18 Abs. 1 VAG sind vor Erteilung der Konzession zum Betrieb einer Lebensversicherung vom Unternehmen die für die Erstellung der Tarife und die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten versicherungsmathematischen Grundlagen vorzulegen. In der fonds- sowie indexgebunden und der kapitalanlageorientierten Lebensversicherung sind auch die Grundsätze der Kapitalanlage Bestandteil der versicherungsmathematischen Grundlagen.
8.2.2. Bezogen auf den gegenständlichen Fall ergibt sich hiezu folgende Beurteilung:
8.2.2.1. Vom Finanzamt wurde das Vergleichskriterium des Tarifs nach § 18 Abs. 1 VAG im Sinne eines für einen größeren Personenkreis konzipierten Produkts verneint. Im Ergebnis müsse vom Vorliegen einer völlig individuellen Veranlagungsstrategie ("private insuring") ausgegangen werden; dies vor allem deswegen, weil ein Einmalerlag durch Depotübertrag erfolgt und die Anlagestrategie innerhalb der vertraglichen Bestimmungen frei wähl- und veränderbar war. Aufgrund des Umstandes, dass bei inländischen fondsgebundenen Lebensversicherungen auch die Angabe der Kapitalanlagefonds, in die investiert werde, notwendiger Vertragsbestandteil sei, sei eine Gleichartigkeit von Versicherungsverträgen innerhalb eines Tarifs nicht gewährleistet.
8.2.2.2. Dem wurde vom Bf entgegnet, dass auch bei inländischen Versicherungsprodukten die Erbringung des Versicherungsentgelts durch Depotübertrag durchaus zulässig und insofern wiederum eine Vergleichbarkeit gegeben sei. Außerdem sei bei inländischen Produkten sowohl eine Änderung der Anlagestrategie (shiften) als auch ein Wechsel zwischen zwei Anlagen/Fonds (switchen) möglich.
8.2.2.3. Hiezu ist im Wesentlichen Folgendes auszuführen:
Zur Vergleichbarkeit mit inländischen Produkten sei wiederum darauf hingewiesen, dass diese Tatsache eine Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums nicht zu beeinflussen vermag, da diese einzig und allein auf der Beurteilung des beschwerdegegenständlich vorliegenden Sachverhalts nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat.
Dem Bf ist grundsätzlich darin Recht zu geben, dass allein der Umstand, dass die Versicherungsleistung in einem Einmalerlag durch Depotübertrag bestanden hat, die Vergleichbarkeit mit einer Lebensversicherung inländischer Art nicht zu verhindern vermag. Wie von ihm dargelegt, können dahinter auch durchaus wirtschaftliche Überlegungen stehen.
Andererseits kann in objektiver Betrachtungsweise nicht geleugnet werden, dass einer Erbringung der Versicherungsleistung durch Einmalerlag eher der Charakter einer Kapitalanlage zuzubilligen ist als einer Versicherungsleistung durch laufende Prämienentrichtung.
Hinzu kommt, dass der Einmalerlag durch Übertrag eines bereits bestehenden Depots, das bereits Ausdruck einer bestimmten (früher getroffenen) Strategieentscheidung war, in Bausch und Bogen erfolgte. Wenn der Abverkauf bzw. die Neuanschaffung der Wertpapiere auch zeitnah geschah, so ist hiebei dennoch ein Einverständnis des Bf's (= Versicherungsnehmers) zu unterstellen, da er den handelnden Asset Manager bestimmen und jederzeit wieder ändern konnte (zum Asset Manager siehe näher unten unter Punkt 8.3.).
Weiters ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes die Zugehörigkeit des gegenständlichen Vertrages zu einem Tarif im Sinne der Abdeckung von ähnlichen Risiken aufgrund einheitlicher Versicherungsbedingungen kaum mehr zu begründen:
Einerseits bildet die Angabe der Kapitalanlagefonds, in die investiert wird, keinen Vertragsbestandteil. Selbst bei Verträgen, die vom Asset Manager nach der von den Versicherungsnehmern gleich gewählten Anlagestrategie (im gegenständlichen Fall "ausgewogen") zu managen sind, kann dieser den Deckungsstock jeweils unterschiedlich bestücken. Daraus ergeben sich aber unterschiedliche Risiken, sodass von einer Vielzahl gleich(artig)er Verträge, wie sie für das Vorliegen eines Tarifs im Versicherungsgeschäft gefordert wird, nicht mehr gesprochen werden kann.
Andererseits liegt eine völlige Gleichartigkeit der Verträge des Bf's mit den übrigen Verträgen laut Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) insofern nicht vor, als nach den AVB (siehe Punkt 14) der Mindesttodesfallschutz mit 60% der Versicherungsprämie angegeben ist, im konkreten Fall aber abweichend davon dezidiert ein wesentlich geringerer Satz von 10% vereinbart wurde (siehe Punkt 1.6 iVm 3.1 der Versicherungsanträge samt rechtlichen Hinweisen zu den Versicherungsverträgen; vom Bf unterschrieben). Der gegenständliche Vertrag bezieht sich somit nicht mehr auf ein Versicherungsprodukt, das auf Basis "Allgemeiner Versicherungsbedingungen" für einen größeren unbestimmten Personenkreis angeboten wird, sondern stellt eine Sondervereinbarung dar.
Die Vereinbarung eines Mindesttodesfallschutzes von lediglich 10% gegenüber einem solchen im Ausmaß von 60% beeinflusst aber jedenfalls das Risiko aus einem Versicherungsvertrag so maßgeblich, dass nicht mehr von einheitlichen Versicherungsverträgen gesprochen werden kann, die von der Risikokalkulation her als ähnlich zu betrachten sind.
Die dargestellten Überlegungen zum Vorliegen eines für einen Lebensversicherungsvertrag typischen Tarifs waren im Rahmen des Gesamtbildes, das bei Beurteilung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erstellen ist, in die Gesamtbewertung der für die Zurechnung maßgeblichen Kriterien miteinzubeziehen.
8.3. Wahl des Asset Managers:
8.3.1. Allgemeines:
Die Verwaltung von Portfolios, also einer Vielzahl von verbrieften Rechten, durch einen Dritten (Asset Manager) im Rahmen von Verwaltungsverträgen, bezeichnet man als Asset Management.
Der Begriff ist die englische Bezeichnung für die professionelle Vermögensverwaltung.
Diese Form der Vermögensverwaltung gehört zu den zentralen Finanzdienstleistungen und beschreibt das Treffen von (Finanz)Anlageentscheidungen durch eine dritte Person, die als Vermögensverwalter fungiert. Das Asset Management geht also über die beratende Tätigkeit hinaus. Es werden nicht nur Anlageratschläge erteilt, sondern Anlageentscheidungen auch eigenständig durch den Vermögensverwalter getroffen. Dabei werden die Entscheidungen auf Grundlage der Risikobereitschaft und der Vermögenslage der Kunden getroffen. Kunden sind sowohl private als auch institutionelle Investoren.
Die Vermögensverwaltung für private Kunden kann man in Abhängigkeit ihres Standardisierungsgrades in zwei Klassen einteilen: Die standardisierte Vermögensverwaltung für eine Vielzahl von Anlegern in Form von Investmentfonds und die individuelle Vermögensverwaltung mit vom einzelnen Anleger abhängigen Anlagestrategien.
Die Vermögensverwaltung wird von Privatbanken und von unabhängigen Vermögensverwaltern angeboten.
Ziel der Vermögensverwaltung ist es, das Vermögensportfolio des Kunden unter Berücksichtigung seiner spezifischen Risikosituation und –freudigkeit sowie seiner Lebensplanung zu optimieren. Der Investor überlässt dem Asset Manager einen Geldbetrag für einen Zeitraum, um seine Ertragsvorstellungen bei gegebenem Risikoniveau zu realisieren. Aufgrund der intensiven Arbeit, die durch die Verwaltung von Vermögen entsteht, wird das Asset Management erst ab einem höheren Vermögen angeboten. Wohlhabende Privatpersonen engagieren etwa einen Vermögensverwalter, wenn die Betreuung des Vermögens zu viel Zeit in Anspruch nimmt oder der Eigentümer sich die nötigen Kenntnisse nicht aneignen will. Zu beachten sind etwaige Mindestanlagesummen, welche einige Verwaltungen als Einstiegskriterium definiert haben (http://de.wikipedia.org; http://www.daswirtschaftslexikon.com; http://boersennews.de).
8.3.2. Asset Management im konkreten Fall:
8.3.2.1. Gemäß Punkt 10 der AVB wird vom Versicherungsunternehmen mit der bezahlten Versicherungsprämie nach Abzug der vertraglich vereinbarten Kosten ein Deckungsstockkonto bei einer vom Versicherungsnehmer bestimmten Depotbank eröffnet, das von einem vom Versicherungsnehmer benannten Asset Manager gemäß der vom Versicherungsnehmer definierten Anlagestrategie verwaltet wird.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Depotbank und/oder den Asset Manager ohne Kostenfolge seitens des Versicherungsunternehmens ändern.
8.3.2.2. Aus den Anträgen zum Abschluss der beschwerdegegenständlichen Lebensversicherungen geht hervor, dass der Bf als Depotbank die DB ausgewählt hat, indem er die Eröffnung des Deckungsstockkontos durch handschriftliches Eintragen der genannten Bank ausdrücklich beantragt hat. Ebenso hat er sich durch explizites handschriftliches Eintragen der "DB AG" mit deren Beauftragung als Asset Manager einverstanden erklärt (siehe Punkt 1.7.1 der Anträge).
Dadurch ist klar, dass der Asset Manager tatsächlich nur aufgrund einer entsprechenden expliziten Willenserklärung des Versicherungsnehmers (= Bf) bestellt werden konnte. Aus Punkt 10 der AVB ergibt sich zudem ein jederzeitiges Änderungsrecht durch den Versicherungsnehmer. Eine entsprechende Änderung kann zwar nur über die Versicherungsgesellschaft erfolgen und ist von dieser zu bestätigen. Dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlich gegebenen jederzeitigen Änderungsbefugnis durch den Versicherungsnehmer, die vertraglich klar vereinbart wurde.
In Punkt 3.5 (Rechtliche Hinweise) der vom Bf unterzeichneten Anträge, die gemäß Punkt 20 der AVB integrierenden Bestandteil der Versicherungsverträge bilden, wird ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass die Tatsache, ob eine Vermögensvermehrung anfällt und falls ja, in welcher Höhe, zu einem großen Teil durch den vom Versicherungsnehmer ausgewählten Asset Manager und der von ihm vorgegebenen Anlagestrategie bestimmt wird.
Durch diese Möglichkeit der Benennung seines Asset Managers (Vermögensverwalters) sowie das jederzeitige Änderungsrecht ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten tatsächlich der Bf als dessen Auftraggeber anzusehen.
8.3.2.3. Wenn nun in der Beschwerdeschrift unter Punkt 2.3 ausgeführt wird, dass die Versicherung den Asset Manager, die D als "Hausbank" der Versicherung (Beteiligung am C-Konzern zu rund 64%), bestimmt und beauftragt habe, so kann dem nicht gefolgt werden. Das Versicherungsunternehmen mag den Asset Manager wohl nach der entsprechenden Erklärung des Versicherungsnehmers in seinen Anträgen beauftragt haben; bestimmt durfte er aber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen tatsächlich nicht von ihr werden. Insofern konnte die Beauftragung nur nach dem Willen des Versicherungsnehmers erfolgen. Die Versicherungsgesellschaft durfte Rechte und Pflichten aus dem betreffenden Auftragsverhältnis bei sonstiger Gefahr eines Änderungswunsches bzw. der Kündigung nur im Sinne des Versicherungsnehmers wahrnehmen. Insofern ist dieser letztlich auch als Herr der Leistungsbeziehung anzusehen.
8.3.2.4. Dass es aufgrund der engen Verbindung zwischen Versicherungsgesellschaft und Depotbank bzw. Asset Manager kaum zu einer Änderung des Asset Managers kommen wird, ist aus dem gegenständlichen Veranlagungskonzept erklärlich. Danach stehen der Person des Versicherungsnehmers eigentlich die Versicherungsgesellschaft sowie Asset Manager bzw. Depotbank als Einheit gegenüber. Dies ändert aber nichts daran, dass dem Versicherungsnehmer tatsächlich die Dispositionsbefugnisse über seine Vermögensmasse durch jederzeitige Einforderungsmöglichkeit zustehen.
8.3.2.5. Die in der Beschwerde sowie in der Vorhaltsbeantwortung vom 06.03.2014 angeführte Tatsache, dass die Vermögenswerte des Versicherungsnehmers innerhalb kurzer Zeit durch bankeigene Fonds ersetzt wurden, weist zwar darauf hin, dass es im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Versicherungsprodukt offenbar in der Regel auch zu einer Beauftragung der "Hausbank" und Veranlagung mit deren Produkten gekommen ist, ändert jedoch nichts daran, dass der Versicherungsnehmer laut Vertragsbedingungen frei in seiner Entscheidungsgewalt bezüglich Bestellung und Änderung des Asset Managers war und ihm insofern die Dispositionsbefugnis nicht entzogen war.
Dass - wie in der Vorhaltsbeantwortung vom 06.03.2014 ausgeführt - die Wahlmöglichkeit des Versicherungsnehmers de facto "nur auf dem Papier" bestand, hat nach Ansicht des erkennenden Senates seine Begründung nicht in der Tatsache, dass der Bf diese als Versicherungsnehmer nicht ausüben konnte, sondern vielmehr offensichtlich darin, dass er sie gar nicht ausüben wollte, weil er sich eben für das Veranlagungskonzept entschieden hatte, das ihm von der C Versicherungsgesellschaft im Verein mit der DB angeboten worden war.
8.3.2.6. Den Ausführungen der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach im gegenständlichen Fall kein klassischer "Lebensversicherungsmantel" dergestalt vorläge, dass bei Behaltung des früheren Asset Managers und der Depotbank einfach ein solcher "darübergestülpt" worden wäre, ist grundsätzlich zu folgen, kann aber das Bundesfinanzgericht nicht davon entbinden, den gegenständlich gegebenen Sachverhalt ebenso in wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Hinblick auf die Zurechnung zu überprüfen. Dieser stellt sich aber, wie ausgeführt, so dar, dass der Bf sein Kapital - aus welchen Gründen auch immer - von seiner bisherigen Hausbank (eBank) abgezogen und sich für das Veranlagungskonzept des C-Konzerns entschieden hat.
8.3.2.7. Zum Argument in Punkt 2.3 der Beschwerdeschrift, dass die wesentlich über der Mindestlaufzeit von 10 Jahren liegende tatsächliche Laufzeit von 17 Jahren gegen den Erwerb eines Versicherungsmantels spreche, ist auszuführen, dass dem Bf nicht der bewusste Erwerb eines solchen zur Umgehung der Einkommensteuerpflicht nach § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 unterstellt wird. Seitens des Bundesfinanzgerichtes werden im gegenständlichen Fall lediglich jene Kriterien geprüft, die für die rechtliche Würdigung im Hinblick auf die Zurechnung der Einkünfte in wirtschaftlicher Betrachtungsweise von Bedeutung sind.
8.4. Wahl der Depotbank:
Gemäß Punkt 10 der AVB wird vom Versicherungsunternehmen mit der bezahlten Versicherungsprämie nach Abzug der vertraglich vereinbarten Kosten ein Deckungsstockkonto bei einer vom Versicherungsnehmer bestimmten Depotbank eröffnet. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Depotbank ohne Kostenfolge seitens des Versicherungsunternehmens ändern.
Ebenso wie bei der Bestimmung des Asset Managers kann auch hier den Ausführungen des Bf (Punkt 2.4 der Beschwerdeschrift), dass die Depotbank von der Versicherung bestimmt worden sei, nicht vollends gefolgt werden, da sich dies eindeutig aus Punkt 10 der AVB ergibt und die Depotbank von diesem in seinen Anträgen auch ausdrücklich ergänzt werden musste. Zur Beauftragung darf auf das bereits unter Punkt 8.3.2. Ausgeführte verwiesen werden.
Den Einwänden des Bf's, dass sich bei Passiveinkünften die für die Zurechnung maßgebliche Marktteilnahme regelmäßig in der Begründung von Rechtsverhältnissen bzw. der Ausübung des Stimmrechts bei Gesellschafterversammlungen erschöpft und deshalb der Ort der Verwahrung nicht von vordergründiger Wichtigkeit ist, kann zugestimmt werden.
Wie bereits oben ausgeführt, ist bei Beurteilung nach der wirtschaftlichen Betrachtungsweise aber ein Gesamtbild zu erstellen. In diesem Zusammenhang sind sämtliche sich aus dem zu beurteilenden Sachverhalt ergebenden Dispositionsrechte zu qualifizieren und bildet das gegenständliche Ergebnis einen Mosaikstein in der Gesamtbetrachtung.
Inwieweit eine Personalunion von Kapitalanlagegesellschaft (KAG) und Depotbank, die zugleich Asset Manager ist, nach liechtensteinischem Recht tatsächlich möglich ist, mag im gegenständlichen Fall dahingestellt bleiben. Fest steht, dass eine solche nach österreichischem Recht (Investmentfondsgesetz) nicht zulässig ist.
8.5. Wahl der Anlagestrategie:
Laut Punkt 10 der AVB verwaltet der vom Versicherungsnehmer benannte Asset Manager das Deckungskonto gemäß der vom Versicherungsnehmer definierten Anlagestrategie. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Anlagestrategie ohne Kostenfolge ändern.
In seinen Anträgen hat der Bf aus den angebotenen Anlagestrategien "Wachstum", "Ausgewogen", "Konservativ" und "Spezial" (im letzten Fall hätte eine vom Versicherungsnehmer separate Instruktion beigelegt werden müssen) durch Ankreuzen die Strategie "Ausgewogen" gewählt.
Auch in Punkt 3.5 (Rechtliche Hinweise) der vom Bf unterzeichneten Anträge wird explizit darauf hingewiesen, dass die Tatsache, ob eine Vermögensvermehrung anfällt und falls ja, in welcher Höhe, zu einem großen Teil durch den vom Versicherungsnehmer ausgewählten Asset Manager und die von ihm vorgegebene Anlagestrategie bestimmt wird.
Wenn der Bf nun einwendet, dass er im Rahmen der von ihm gewählten Veranlagungsstrategie keinen Einfluss darauf gehabt habe, wie diese tatsächlich umgesetzt werde, und er dem Asset Manager nicht "hineinregieren" habe können, so ist hiezu anzumerken, dass es bei der Verwaltung eines Portfolios dieser Größenordnung durchaus ineffizient erschiene, wenn der Auftraggeber in die Gesamtveranlagungsstrategie seines Vermögensverwalters durch Einzelentscheidungen eingreifen könnte. Der Sinn der Übergabe größerer Vermögen zur Verwaltung an einen Dritten (= Asset Manager/Vermögensverwalter) liegt eben gerade darin, dass der Auftraggeber mangels eigener Kapazitäten diese Aufgabe zwecks optimaler Veranlagung einem Fachmann anvertraut (dies ergibt sich auch aus der Definition des Zieles der Vermögensverwaltung unter Punkt 8.3.1.). Dass das Eingehen dieser Vereinbarung eine gewisse Vertrauensbasis voraussetzt und dem Verwalter im Rahmen dieser Tätigkeit ein entsprechender Spielraum bei seinen Entscheidungen zuzugestehen ist, versteht sich von selbst.
Das beschränkte Eingriffsrecht in Einzelentscheidungsbefugnisse ändert aber nichts daran, dass der Auftraggeber (= Bf) vertraglich jederzeit die Möglichkeit hat, sich bei Missfallen oder aus einem anderen Grund von seinem Vermögensverwalter zu trennen und wieder die Entscheidungskompetenz über sein Vermögen zu erlangen, indem er den Vermögensverwalter wechselt oder den Vertrag kündigt, auch wenn er dies gegenüber der Versicherungsgesellschaft machen muss.
Im Übrigen geht auch aus Pkt. 3.4 der rechtlichen Hinweise zu den Versicherungsanträgen hervor, dass selbst die Vertragspartner eine Einmischungsmöglichkeit durch den Versicherungsnehmer für möglich erachten, wenn dort auf eine allenfalls nachteilige steuerliche Auswirkung einer solchen "Einmischung in die Verwaltung der einbezahlten Versicherungsprämien (d.h. Deckungsstockkonto)" hingewiesen wurde.
8.6. Wertveränderungen/Kostentragung:
Das Risiko von Wertminderungen und –steigerungen im Zusammenhang mit den Wertpapieren des Deckungsstocks trägt unbestritten der Versicherungsnehmer (=Bf).
Dass Gewinne und Verluste aufgrund der Zurechnung zum Deckungsstock tatsächlich vom Bf getragen werden, steht fest. Wie sich aus den AVB (Punkte 10 und 13) sowie den Versicherungsverträgen (siehe Punkt 3.1 der rechtlichen Hinweise zu den Versicherungsanträgen) ergibt, wird sowohl im Zeitpunkt des Eintrittes des versicherten Ereignisses im Er- und Ablebensfall als auch im Fall der jederzeit möglichen Kündigung jeweils der "dannzumal aktuelle Marktwert des Deckungsstocks" geleistet, der auch die angefallenen Kapitalgewinne, Dividenden und Zinseinkommen abzüglich Steuern, Gebühren und Kosten umfasst. Die Vermögensvermehrung des Versicherungsnehmers ergibt sich also aus der Entwicklung des Deckungsstocks. Dass diese Entwicklung des Wertes des Deckungsstockes auch zu einer Vermögensminderung führen konnte, darauf wurde der Versicherungsnehmer (=Bf) laut Punkt 3.5 der rechtlichen Hinweise zu den Versicherungsanträgen explizit hingewiesen, wenn dort festgehalten wurde, dass er sich dessen bewusst sei, dass der Deckungsstock je nach Marktumständen auch erheblich an Wert verlieren könne.
Dass dem Bf auch die mit der Veranlagung seiner Vermögenswerte anfallenden Kosten bzw. Lasten treffen (siehe Pkt. 3.6 der rechtlichen Hinweise zu den Versicherungsanträgen), ist ein weiteres Kriterium, das Ausfluss seiner wirtschaftlichen Dispositionsbefugnis ist.
Dem Bf ist darin beizupflichten, dass die Tragung des Veranlagungsrisikos bei fondsgebundenen Lebensversicherungen üblich ist.
Dieses Kriterium allein kann sohin im Falle des Eingehens einer derartigen Versicherung nicht bestimmend für die Zurechnung der Einkünfte sein. Es kann aber nicht geleugnet werden, dass der Frage, wer Gewinne und Verluste aus einer Kapitalveranlagung tatsächlich trägt bzw. wem die Chance von Wertsteigerungen oder das Risiko von Wertminderungen zufällt, im Allgemeinen wesentliches Gewicht bei der Zurechnung der entsprechenden Einkünfte beigemessen wird. Die besondere Bedeutung dieses Kriteriums hat der Verwaltungsgerichtshof auch jüngst in seinem Erkenntnis VwGH 25.6.2014, 2010/13/0105, wiederum hervorgehoben.
8.7. Kündigungsmöglichkeit:
Der Versicherungsnehmer hat entsprechend der Bestimmung des Punktes 13 AVB das jederzeitge Recht, den Vertrag zu kündigen.
Dass dies - wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt - auch bei inländischen Produkten der Fall ist, mag sein, kann aber auf die Würdigung des gegenständlich zu beurteilenden Sachverhaltes keinen Einfluss nehmen.
Durch die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit - aus welchem Grund auch immer - ist das jederzeitige Verfügungsrecht des Bf über sein Vermögen gewährleistet und stellt dies innerhalb der Prüfung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein gewichtiges Indiz für die Zurechnung der Einkünfte dar.
8.8. Depotrückübertragung:
Durch die Möglichkeit, anstatt der Geldleistung im Fall der Kündigung und auf Wunsch im Versicherungsfall die Depotübertragung zu begehren, ist gewährleistet, dass der Versicherungsnehmer (= Bf) für den Fall des (allenfalls vorzeitigen) Endes des Vertragsverhältnisses auch die Gelegenheit hat, im Besitz der angeschafften Wertpapiere zu bleiben.
Dieses Recht auf nahtlosen Übergang der vorhandenen Vermögenswerte anstatt einer ersatzweisen Geldleistung bildet ebenfalls einen berücksichtigungswürdigen Aspekt innerhalb der Gesamtbeurteilung.
8.9. Zusammenfassendes Gesamtbild und Würdigung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise:
Im Endergebnis ergab die Gesamtbetrachtung der einzelnen für die Zurechnung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise maßgeblichen Kriterien für den erkennenden Senat des Bundesfinanzgerichtes das folgende klare Gesamtbild:
Bei den streitgegenständlichen Lebensversicherungsverträgen, die der Bf mit der Liechtensteiner Versicherungsgesellschaft Ende 2004 abgeschlossen hat, handelte es sich – das ist unumstritten – formal um fondsgebundene Lebensversicherungsverträge in Form von Kapitalversicherungen mit Einmalerlag.
Gerade bei solchen Versicherungen ist die Übernahme eines versicherungstechnischen Risikos jener Faktor, der diese von bloßen Vermögensanlagen unterscheidet. Diesem "Risikokriterium" war daher unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheidende Bedeutung beizumessen.
Wie sich aus den Ausführungen unter Punkt 8.1. ergibt, sind die zugrunde liegenden Verträge im gegenständlichen Fall so gestaltet, dass das aleatorische Element einer Lebensversicherung (Versicherung des Lebens einer Person) völlig vom Ziel der Kapitalanlage überlagert wurde. Ein Todesfallrisiko des Versicherers ist minimal bzw. faktisch nicht vorhanden, sodass den Verträgen das für einen Lebensversicherungsvertrag typische versicherungstechnische Risiko nicht mehr anhaftet. Dieser Umstand sprach somit in erheblichem Ausmaß gegen die Qualifikation der gegenständlichen Vereinbarungen als tatsächliche "Lebensversicherungsverträge".
Im Rahmen der Erstellung eines in wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu beachtenden Gesamtbildes durfte die Prüfung aber bei diesem Kriterium nicht stehen bleiben, sondern es waren noch sämtliche anderen Umstände, von denen die Vereinbarungen getragen waren, zu würdigen.
Auch diese vermochten jedoch in ihrer überwiegenden Mehrheit die sich aufgrund des Risikokriteriums ergebende Würdigung nicht zu entkräften:
So bestanden etwa Zweifel am Vorliegen einer Vergleichbarkeit der gegenständlichen Verträge im Sinne einer ähnlichen Risikotragung innerhalb eines für Lebensversicherungen typischen "Tarifes" (siehe Punkt 8.2.).
Außerdem sprach die Tatsache, dass der Bf aufgrund seines vertraglich festgelegten Rechts, den Asset Manager (= Vermögensverwalter), die Depotbank und die Anlagestrategie zu ändern, (siehe Punkte 8.3. bis 5.) jederzeit auf seine Vermögenswerte zugreifen kann, ebenfalls für dessen wirtschaftliche Dispositionsbefugnis.
Wenn er auch keinen Einfluss auf die Anschaffung konkreter Wertpapiere hat, sondern das Management seines Portfolios bei seinem Vermögensverwalter (= Asset Manager) liegt, so hat der Bf doch jederzeit die Möglichkeit, bei Missfallen oder aus irgendeinem anderen Grund dieses Gesamtpaket zu veräußern oder unter Umständen anders zu veranlagen.
Dass bei Vermögen dieser Größenverhältnisse ein gewisses Vertrauen in den Vermögensverwalter gesetzt wird und der Bedarf nach fachmännischer Verwaltung besteht, weil für eine entsprechende Betreuung wegen intensiver Inanspruchnahme im aktiven Berufsleben entweder Zeit und/oder der Wille zur Aneignung spezifischer (in der Zwischenzeit immer diffiziler werdender!) Kenntnisse fehlt, wurde an anderer Stelle schon besprochen. Dass aufgrund dieses Umstandes der Anleger in der Regel auch gar nicht das Bestreben bzw. Interesse hat, über den An- oder Verkauf jedes einzelnen Wertpapiers selbst zu entscheiden, versteht sich von selbst.
Wie sich auch aus der Vorhaltsbeantwortung vom 6. März 2014, in der die enge Verwobenheit zwischen Versicherer, Depotbank und Asset Manager noch einmal betont wurde, ergibt, sah sich der Bf beim Abschluss der "Lebensversicherungsverträge" einem einheitlichen Vertragspartner gegenüber, dem er seinen nicht unbeträchtlichen Vermögenswert zur optimalen Veranlagung anvertraute.
Nutznießer der Ergebnisse der Veranlagung ist der Bf. Bei Unzufriedenheit mit dem Asset Manager oder dessen Umsetzung der Anlagestrategie konnte bzw. kann er diesen ändern oder den Vertrag auch jederzeit kündigen, wobei ihm in diesem Zusammenhang die Möglichkeit der Depotrückübertragung zusteht. Außerdem trägt der Bf als Versicherungsnehmer auch das Risiko von Wertsteigerungen und -minderungen und trägt er die im Zusammenhang mit seinen Vermögenswerten anfallenden Kosten, welchem Kriterium laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes besonderes Augenmerk zu schenken ist. Jedenfalls sprechen all diese genannten Umstände für eine jederzeitige wirtschaftliche Dispositionsbefugnis und runden das Gesamtbild ab (siehe Pkt. 8.5 bis 7).
Zusammenfassend betrachtet hatte der Bf mit dem Erwerb des streitgegenständlichen ausländischen Versicherungsproduktes eine Kapitalanlage in Form eines "Gesamtpaketes" angeschafft, das in einem Portfolio, zusammengesetzt aus von seinem Asset Manager ausgewählten Wertpapieren, besteht.
Aufgrund der dargelegten Ausführungen ergibt sich in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein klares Gesamtbild dahingehend, dass die entsprechenden Erträge gemäß § 2 Abs. 3 Z 5 EStG 1988 als Einkünfte aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
9. Eventualantrag:
Für den Fall der Nichtanerkennung der Versicherungsverträge als intransparent im Sinne des Beschwerdebegehrens stellte der Bf durch seine steuerliche Vertreterin in eventu einen Antrag auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer gegenüber den angefochtenen Bescheiden für die Jahre 2004 bis 2006.
Diese geänderte Festsetzung ergab sich aus einer Änderung der Bemessungsgrundlagen, die daraus resultierte, dass bei unterstellter Transparenz der Versicherungsverträge der Spekulationstatbestand bei den einzelnen Wertpapieren (mangels Veräußerung) gar nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, zum Übertragungszeitpunkt berücksichtigte Stückzinsen nicht bzw. zu einem anderen Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären sowie ein Zufluss von ausschüttungsgleichen Erträgen bei Investmentfonds im Zusammenhang mit der Veräußerung nicht bzw. zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem anderen Ausmaß stattgefunden hätte.
Die geänderten Bemessungsgrundlagen wurden an Hand der mit E-Mail vom 01.09.2014 vorgelegten Berechnungsunterlagen ausführlich dargestellt. Nach Bereinigung von Berechnungs- und Darstellungsdifferenzen (Erfassung sämtlicher Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den entsprechenden Kennzahlen) wurde im Rahmen eines am 16.09.2014 mit der steuerlichen Vertreterin durchgeführten Erörterungsgespräches der Eventualantrag in dem Ausmaß abgeändert, wie er sich aus dem dargestellten Verfahrensablauf ergibt. Gegen eine entsprechende Erfassung der Bemessungsgrundlagen und die sich daraus ergebende Einkommensteuer für die Jahre 2004 bis 2006 wurden auch seitens des Finanzamtes keine Einwände erhoben, sodass diese Beträge als außer Streit erachtet werden konnten.
Die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006 waren daher, wie im Spruch dargestellt, abzuändern.
10. Anmerkung zur Einkommensteuer 2004:
Die Beschwerde vom 13.06.2012 ist gegen die Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2006, jeweils eingelangt am 13.04.2012, gerichtet.
Der vorläufig erlassene und am 03.05.2012 berichtigte Einkommensteuerbescheid 2004 vom 11.04.2012 wurde mit Bescheid vom 24.05.2012 endgültig erklärt, wobei in der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe keine Änderung eintrat. Der vorläufige Abgabenbescheid schied infolge dessen aus dem Rechtsbestand aus (VwGH 24.9.2002, 2011/14/0203).
Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteienschritts an (Ritz5, BAO, § 85 Rz 1). Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 war somit als gegen jenen vom 24.05.2012 gerichtet anzusehen, zumal das Ziel des Parteienschritts (Bekämpfung der Zurechnung der Einkünfte aus dem Deckungsstock der beschwerdegegenständlichen Lebensversicherung) eindeutig erkennbar war.
V) Zum Abspruch über die Revision:
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist im gegenständlichen Fall zulässig, weil zur Rechtsfrage, ob der ertragsteuerliche (Lebens-)Versicherungsbegriff formal an den versicherungsaufsichtsrechtlichen Versicherungsbegriff bzw. die Beurteilung durch die Versicherungsaufsichtsbehörde anknüpft, noch keine Rechtsprechung vorliegt. Dies ist aber in weiterer Folge für die Frage der Anwendbarkeit der wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei Zurechnung jener Erträge, die sich aus dem Deckungsstock der Versicherung ergeben, von Bedeutung.
Linz, am 17. Dezember 2014
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100901/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100901.2012
- Stammnummer
- 103486
- Gültig
- 17.12.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF