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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100901/2012

Zurechnung von Einkünften aus dem Deckungsstock einer ausländischen fondsgebundenen Lebensversicherung in Form einer Kapitalversicherung mit Einmalerlag

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100901/2012vom 17.12.2014Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Entgegen einer anderslautenden unveröffentlichten Einzelerledigung vom 23.9.2010 (BMF-010200/0015-VI/6/2010) sei nach Ansicht des erkennenden Finanzamtes ein Mindesttodesfallschutz iHv 10% der Nettoprämie auch für jene Versicherungsverträge, die vor Veröffentlichung des FMA-Schreibens vom 12.12.2006 abgeschlossen worden seien, nicht ausreichend. Der Rechtsauffassung des Finanzamtes sei allerdings entgegenzuhalten, dass im Inland angebotene Versicherungsprodukte vor Veröffentlichung des FMA-Schreibens vom 12.12.2006 regelmäßig mit einem abweichenden Mindesttodesfallschutz (<105%) ausgestattet gewesen seien. So sei es damals am österreichischen Versicherungsmarkt üblich gewesen, dass der Mindesttodesfallschutz 10% der eingezahlten Prämien betrage (Zitate österreichischer Versicherungen, zB HVersicherung oder YVersicherung ). Das bedeute, dass ausländische Versicherungsprodukte, die vor Veröffentlichung des FMA-Schreibens vom 12.12.2006 abgeschlossen worden seien, mit inländischen Versicherungsprodukten vergleichbar seien, wenn diese einen Todesfallschutz in Höhe von mindestens 10% der eingezahlten Prämien vorsehen würden. Die Vergleichbarkeit der berufungsgegenständlichen Versicherungsverträge (Abschlussdatum jeweils 27.12.2004) müsse gegeben sein, weil auch bei inländischen Versicherungsprodukten nach Veröffentlichung des FMA-Schreibens vom 12.12.2006 keine Änderung des Mindesttodesfallschutzes auf 105% des Deckungsstocks vorgenommen werden müsste. Ein ausschließlich für ausländische Versicherungsunternehmen vorgesehenes Anpassungserfordernis stünde in Konflikt mit der im EWR-Vertrag gewährten Kapitalverkehrsfreiheit, weil für vergleichbare inländische Produkte aufgrund der aufsichtsrechtlichen Anknüpfung an das FMA-Schreiben vom 12.12.2006 kein Anpassungserfordernis vorgesehen sei. In gemeinschaftsrechtskonformer Anwendung des Typenvergleichs seien ausländische Versicherungsprodukte, die vor Veröffentlichung des FMA-Schreibens abgeschlossen worden seien, hinsichtlich der in der BMF-Information geforderten Risikoübernahme selbst dann noch mit einem inländischen Versicherungsprodukt vergleichbar, wenn der Todesfallschutz 10% der eingezahlten Nettoprämien betrage. 1.2.2 Kriterium des Tarifs Das Vergleichskriterium des Tarifs nach § 18 Abs. 1 VAG im Sinne eines für einen größeren Personenkreis konzipierten Produkts verneine das Finanzamt mit der Begründung, dass im berufungsgegenständlichen Fall - ein Einmalerlag durch Depotübertrag erfolgt sei, und - die Anlagestrategie innerhalb der vertraglichen Bestimmungen frei wähl- und veränderbar sei, weshalb im Ergebnis vom Vorliegen einer völlig individuellen Veranlagungsstrategie ("private insuring") auszugehen sei. Der Rechtsansicht des Finanzamtes werde entgegengehalten, dass aus dem Prämienerlag mittels Depotübertrag nicht automatisch auf das Vorliegen einer völlig individuellen Veranlagungsstrategie geschlossen werden dürfe. Im vorliegenden Fall sei der überwiegende Anteil der Wertpapiere zeitnah nach Vertragsabschluss (14.5.2005) durch die D abverkauft und der Erlös zur Umsetzung der Standardanlagestrategie durch den Ankauf bankeigener Produkte verwendet worden. Wirtschaftlich betrachtet habe der Depotübertrag der Begleichung der Versicherungsprämie an Zahlungsstatt gedient und sollte eine kostennachteilige Einzelveräußerung der Wertpapiere durch den Versicherungsnehmer verhindern, zumal die D aufgrund ihrer Marktstellung bessere Verkaufskonditionen als der Versicherungsnehmer erhalte. Rechtlich gesehen könne es im Hinblick auf das Vorliegen des Tarifkriteriums keinen Unterschied machen, ob der Versicherungsnehmer vor Vertragsbeginn seinen vorhandenen Wertpapierbestand zu ungünstigen Marktkonditionen veräußert und der geringere Erlös zur Umsetzung einer Standardanlagestrategie verwendet werde oder der Wertpapierbestand zu günstigen Konditionen in Zahlung gegeben und der dadurch erzielte höhere Veräußerungserlös zur Umsetzung der Standardanlagestrategie herangezogen werde. Zudem gebe es keine versicherungsvertraglichen oder versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen, die einen Prämienerlag mittels Depotübertrag als unzulässig erklären würden. Auch für die Bemessung der Versicherungssteuer nach § 3 VersStG werde vertreten, dass das Versicherungsentgelt nicht nur durch Barzahlung, sondern auch durch andere geldwerte Zahlungssurrogate erbracht würden. Wenn allerdings die Erbringung des Versicherungsentgelts durch Depotübertrag bereits für inländische Versicherungsprodukte zulässig sei, so müsse die in gemeinschaftrechtskonformer Interpretation des § 27 Abs. 1 Z 6 EStG auch für vergleichbare ausländische Produkte gelten. Die Möglichkeit, die Anlagestrategie während der Laufzeit des Versicherungsvertrages zu ändern (switchen oder shiften) spreche entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht gegen die Vergleichbarkeit mit einer österreichischen fondsgebundenen Lebensversicherung. Denn gemäß § 5.2. und 5.3. der Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Lebensversicherungen des Versicherungsverbandes Österreich sowie nach Ansicht des BMF sei bei inländischen Produkten sowohl eine Änderung der Anlagestrategie (shiften) als auch ein Wechsel zwischen zwei Anlagen (Fonds) (switchen) zulässig. Wenn allerdings für inländische fondsgebundene Lebensversicherungen eine Änderung der Anlagestrategie zulässig sei, dann müsse dieses Verständnis auch auf vergleichbare liechtensteinische Produkte erstreckt werden, um nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit zu verstoßen. Im berufungsgegenständlichen Sachverhalt sei daher schon auf der Vergleichbarkeitsebene eine Kongruenz mit inländischen Versicherungsprodukten gegeben, sodass die Versicherungsverträge bereits auf dieser Ebene ertragsteuerlich anzuerkennen seien. 2 Zurechnungsebene Neben der grundsätzlichen Anerkennung der Versicherungsverträge als solche sei in einem zweiten Schritt zu untersuchen, wem die Wertpapiere des Deckungsstocks wirtschaftlich zuzurechnen seien. In Anlehnung an die BMF-Information vom 23.4.2010 habe das Finanzamt eine Zurechnung beim Versicherungsnehmer vorgenommen, weil - sämtliche Wertsteigerungen und –minderungen dem Versicherungsnehmer allein zuzurechnen seien, - der Versicherungsnehmer eine Änderungsmöglichkeit hinsichtlich Veranlagungsstrategie habe, - der Versicherungsnehmer den Asset Manager frei wählen und somit maßgeblichen Einfluss auf die Veranlagung des Deckungsstocks nehmen könne, - der Versicherungsnehmer die Depotbank wählen könne, - der Versicherungsnehmer eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit habe und - der Versicherungsnehmer eine Auszahlung der Versicherungssumme durch Depotrückübertragung verlangen könne. Im Einzelnen werde der Argumentation des Finanzamtes folgende Rechtsauffassung entgegengebracht: 2.1 Wertminderungen und Wertsteigerungen Die Argumentation des Finanzamtes übersehe, dass bei fondsgebundenen Lebensversicherungen ebenso wie bei indexgebundenen der Versicherungsnehmer in jedem Fall das Veranlagungsrisiko hinsichtlich der Wertpapiere des Deckungsstocks zu tragen habe. 2.2 Änderung der Veranlagungsstrategie Auf eine dem VN eingeräumte Switch-Möglichkeit könne es in europarechtskonformer Auslegung nicht ankommen, weil die Switch-Möglichkeit nach Auffassung des BMF auch bei inländischen Versicherungsprodukten unschädlich sei. 2.3 Wahlmöglichkeit Asset Manager Im vorliegenden Fall habe der Versicherungsnehmer die grundsätzliche Veranlagungsstrategie ("Standardanlagestrategie [Gemanagtes Portfolio – Ausgewogen])" gewählt. Die Versicherung habe den Asset Manager, die D als "Hausbank" der Versicherung (64% Beteiligung am C-Konzern), bestimmt und beauftragt. Der Versicherung seien alle Rechte und Pflichten aus dem betreffenden Auftragsverhältnis zugekommen; die Versicherung habe diese eigenständig wahrgenommen bzw. erfüllt. Eine treuhandähnliche Stellung könne hier nicht angenommen werden. Der Versicherungsnehmer habe die Veranlagungsstrategie gewählt, habe aber keinen Einfluss darauf gehabt, wie die Veranlagungsstrategie tatsächlich umgesetzt werde. Zudem sei die Entscheidung, welche Wertpapiere im Rahmen des gewählten Fonds erworben würden sowie deren Behaltedauer von den Anlagebestimmungen der KAG abhängig und daher nicht vom Versicherungsnehmer beeinflussbar, weshalb ihm die im Deckungsstock verwahrten Wertpapiere nach Maßgabe des § 24 BAO wirtschaftlich nicht zuzurechnen seien. Dass es sich bei den Wertpapieren des Deckungsstocks um nicht vom Versicherungsnehmer verwaltete Wertpapiere, sondern um ein fremdverwaltetes Portfolio handle, werde auch dadurch offensichtlich, dass die übertragenen Vermögenswerte des Versicherungsnehmers innerhalb kurzer Zeit nach Abschluss des Versicherungsvertrages verkauft und durch bankeigene Fonds ersetzt worden seien. Das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren des Deckungsstocks liege daher nicht beim Versicherungsnehmer, sondern bei der C Versicherungsgesellschaft. Gegen einen Versicherungsmantel spreche auch die Versicherungslaufzeit von 17 Jahren, die deutlich über die damals geforderte Mindestlaufzeit von 10 Jahren hinausgehe. 2.4. Wahl der Depotbank Die Depotbank sei von der Versicherung bestimmt und die betreffenden Verträge mit der Versicherung abgeschlossen worden. Die Versicherung habe die daraus erwachsenen Rechte und Pflichten eigenständig wahrgenommen. Auch hier könne keine treuhandähnliche Stellung angenommen werden. Im Übrigen sei der Ort der Verwahrung für die Zurechnung von passiven Einkünften nach der herrschenden Markteinkommenstheorie ohne Bedeutung, weil es hier nur auf die Möglichkeit der Nutzung von Marktchancen ankomme. Bei der Erzielung von Passiveinkünften erschöpfe sich die Marktteilnahme regelmäßig in der Begründung des Rechtsverhältnisses bzw. der Ausübung des Stimmrechtes bei Gesellschafterversammlungen. Die Kriterien zur Nutzung von Marktchancen seien allerdings ortsgebunden, weil beispielsweise das Stimmrecht bei der Hauptversammlung dem Aktionär unabhängig vom Ort der Verwahrung seiner stimmrechtsvermittelnden Aktien zustehe. 2.5. Kündigungsmöglichkeit Eine Kündigungsmöglichkeit gebe es bei vergleichbaren inländischen Verträgen auch und sei für den Versicherungsnehmer aufgrund des langfristigen Bindungscharakters von Versicherungsverhältnissen teilweise gesetzlich verpflichtend vorgeschrieben. 2.6 Depotrückübertragung Diesem Kriterium komme im Rahmen der Zurechnung des Deckungsstocks nur untergeordnete Bedeutung zu, weil der Übertragungsakt keinen Einfluss auf die laufende Zurechnung der Einkünfte aus dem Deckungsstock habe. Selbst das BMF sehe in seiner Information die Kapitalauszahlung bei österreichischen fondsgebundenen Lebensversicherungen durch Übertragung von Fondsanteilen als zulässig an. Für die Bemessung der Versicherungsleistung bei physischer Rückübertragung des Deckungsstocks habe nach § 27 Abs. 2 Z 1 iVm § 15 Abs. 2 EStG idF vor BudBG 2011 eine Bemessung mit dem üblichen Mittelpreis des Verbrauchsortes zu erfolgen, sodass auch aus dem Blickwinkel des Gesetzes die Übertragungsform des Deckungsstockes keine Relevanz für die steuerliche Zurechnung der aus dem Deckungsstock erwirtschafteten Einkünfte habe. 2.7 Ergebnis Auch nach Prüfung der Zurechnungsebene sei das wirtschaftliche Eigentum an den Wertpapieren des Deckungsstocks bei den gegenständlichen Versicherungsverträgen der C Versicherungsgesellschaft und nicht dem Versicherungsnehmer zuzurechnen. Antrag Es werde daher die Anerkennung der Versicherungsverträge und Festsetzung der Einkommensteuer aufgrund dieses Begehrens beantragt. Für den Fall, dass die berufungsgegenständlichen Versicherungsverträge entgegen der zuvor dargelegten Rechtsauffassung als transparent eingestuft würden, werde eine steuermindernde Berücksichtigung der außerhalb der Spekulationsfrist des § 30 EStG idF vor BudBG 2011 getätigten Spekulationsgeschäfte beantragt, weil es in diesem Fall durch Depotübertragung an die Versicherungsgesellschaft zu keinem steuerpflichtigen Realisationsvorgang gekommen sei und die Spekulationsfrist nicht unterbrochen werde. Veräußerungsgeschäfte führten bei transparenter Einstufung des Versicherungsvertrages nach Ablauf der Spekulationsfrist zu keiner Steuerpflicht des Versicherungsnehmers. Bei ertragsteuerlicher Nichtanerkennung der Versicherungsverträge werde eine Festsetzung der Einkommensteuer 2004 mit dem Betrag von EUR 65.249,31, der Einkommensteuer 2005 mit dem Betrag von EUR 94.964,72 und der Einkommensteuer 2006 mit dem Betrag von EUR 210.836,77 beantragt. Für die Veranlagungen der Jahre 2007 und 2008 ergäben sich keine Änderungen. Für den Fall der Berufungsentscheidung durch den UFS werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat beantragt. D. Mit Vorlagebericht vom 24. Juli 2012 wurde die gegenständliche Berufung vom Finanzamt dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. E. Mit BGBl I 51/2012 (Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) wurde im Rahmen der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 1. Jänner 2014 das Bundesfinanzgericht eingerichtet und der bisher als Abgabenbehörde zweiter Instanz fungierende Unabhängige Finanzsenat per 31. Dezember 2013 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei dieser Behörde anhängigen Verfahren ging auf das Bundesfinanzgericht über (Art. 129 iVm Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF BGBl I 51/2012). Zu diesem Zeitpunkt beim Unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen sind gemäß § 323 Abs. 38 BAO idF BGBl I 14/2013 (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Auch die gegenständliche Berufung war daher als Beschwerde zu behandeln und darüber mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes zu entscheiden. F. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2014 wurde der Bf vom Bundesfinanzgericht um die Vorlage folgender Unterlagen bzw. Stellungnahme zu unten stehenden Fragen ersucht, welchem Auftrag er durch seine steuerliche Vertreterin am 6. März 2014 auch fristgemäß nachkam: 1) Zunächst wurden die bislang nicht aktenkundigen Anfrageschreiben vom 23. Juli und 5. August 2010, auf die in den Einzelerledigungen des BMF vom 23. September 2010 Bezug genommen worden war, vorgelegt. 2) Außerdem wurden die Fragen des Bundesfinanzgerichtes folgendermaßen beantwortet: Frage laut Punkt II,2): "In den Punkten 2.3 und 2.4 Ihrer Berufungsschrift wird betont, dass sowohl Asset Manager als auch Depotbank von der Versicherung bestimmt worden seien. Laut Punkt 10 der von Ihnen übermittelten und im Akt des Finanzamtes aufliegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die fondsgebundene Lebensversicherung wird das Deckungsstockkonto bei einer vom Versicherungsnehmer bestimmten Depotbank eröffnet und von einem vom Versicherungsnehmer benannten Asset Manager gemäß der vom Versicherungsnehmer definierten Anlagestrategie verwaltet. Aus den streitgegenständlichen Lebensversicherungspolizzen und den zugrunde liegenden Anträgen geht in Ihrem konkreten Fall diesbezüglich keine abweichende Vereinbarung hervor. Um Aufklärung dieses Widerspruchs und allenfalls Vorlage von Unterlagen, die die Bestimmung des Asset Managers sowie der Depotbank durch das Versicherungsunternehmen belegen, wird ersucht." Antwort: "Bei der ertragsteuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern kommt die wirtschaftliche Betrachtungsweise zum Tragen. Es kommt somit darauf an, wem tatsächlich die wirtschaftlichen Verfügungsbefugnisse über einen Vermögensgegenstand zukommen. Die rechtlichen Verhältnisse treten gegenüber den faktischen wirtschaftlichen Verhältnissen in den Hintergrund und vermögen keine von den faktischen Verhältnissen abweichende Zurechnungsentscheidung zu tragen (Verweis auf VwGH 21.7.1998, 93/14/0149). Aus diesem Grund beziehen sich die Ausführungen in unserem Berufungsschriftsatz zur Wahlmöglichkeit hinsichtlich des Asset Managers bzw. der Depotbank nicht auf die in Papierform (Pkt. 10 AVB) dem Versicherungsnehmer zustehenden rechtlichen Ingerenzmöglichkeiten, sondern auf die faktische Ausübung derselben. Bei der Verwaltung des Deckungsstockkontos und der Umsetzung der Veranlagungsentscheidungen kam der Versicherungsgesellschaft eine derart dominierende Stellung zu, dass die Wahlmöglichkeiten des Versicherungsnehmers de facto "nur auf dem Papier bestanden" haben. Die dominierende Stellung der Versicherungsgesellschaft trat dabei in folgenden Punkten in Erscheinung: Im gegenständlichen Fall wurde die vormalige Hausbank unseres Klienten, EAG, durch die Hausbank der Versicherungsgesellschaft, D, ersetzt. Der Versicherungsnehmer hatte zuvor weder Kontakt zur Dn noch kannte er die dort tätigen Bankmitarbeiter. Die Wahl der Depotbank wurde alleine von der Versicherungsgesellschaft getroffen. Die Hausbank der Versicherungsgesellschaft wurde in weiterer Folge auch mit der Umsetzung der Anlagestrategie beauftragt. Bei einem "Lebensversicherungsmantel" wäre es hingegen nicht zu einem gebührenpflichtigen Wechsel der Depotbank gekommen, sondern der Versicherungsnehmer hätte auf die Fortführung seiner bisherigen Bankbeziehung bestanden. Der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer mit Übertragung seiner Wertpapierdepots auf die Versicherungsgesellschaft seines wirtschaftlichen Eigentums begeben hat, wird auch daran deutlich, dass sämtliche Wertpapiere kurz nach Vertragsabschluss von der Versicherungsgesellschaft abverkauft wurden und die vor Depotübertrag bestehende Anlagestrategie des Versicherungsnehmers durch die im Versicherungsantrag vorgesehenen Standardanlagestrategien der Versicherungsgesellschaft ersetzt wurde. Bei einem "Lebensversicherungsmantel" wäre hingegen die vor Vertragsabschluss getätigte Anlagestrategie auch nach Vertragsabschluss fortgeführt worden und wäre es nicht zu einem Totalverkauf der bisherigen Vermögenswerte gekommen. Den Fall der Fortführung der bisherigen Anlagestrategie dürfte auch das BMF-Kriterium zur Wahl der Vermögensverwalters primär vor Augen gehabt haben, weil es in der Praxis immer wieder vorgekommen ist, dass Versicherungsnehmer ihren "alten" Vermögensberater als Vermögensverwalter in den Versicherungsvertrag eingesetzt haben, um so weiterhin alle Veranlagungsentscheidungen beeinflussen zu können. Der vorliegende Fall ist jedoch gerade andersrum gelagert, weil nicht der Versicherungsnehmer seinen "alten" Vermögensverwalter in den Versicherungsvertrag mitübernommen hat, sondern die Versicherungsgesellschaft ihren "alten" Vermögensverwalter mit der Umsetzung der Standardanlagestrategie betraut hat. Faktisch wurden die täglichen Veranlagungsentscheidungen ab dem Zeitpunkt der Depotübertragung von der Versicherungsgesellschaft im Rahmen der Standardanlagestrategie getroffen. Wie im letzten Absatz des Pkt. 10 der AVB festgehalten wird, hat der Versicherungsnehmer während der Vertragslaufzeit weder ein vertragliches noch ein außervertragliches Recht eine Umsetzung individueller Anlageentscheidungen durch direkte Absprache mit der Depotbank bzw. dem Asset Manager herbeizuführen. Dem Versicherungsnehmer war es somit verwehrt, in die von der Versicherungsgesellschaft vorgegebene Standardanlagestrategie "hineinzuregieren" und individuelle Wertpapiertransaktionen zu beauftragen. Über die Auswahl, den Kauf- und Verkaufszeitpunkt der Vermögenswerte des Deckungsstocks entschied allein die Hausbank der Versicherungsgesellschaft. Aus den vorgenannten Punkten geht klar hervor, dass der Versicherungsgesellschaft neben dem zivilrechtlichen Eigentum auch das wirtschaftliche Eigentum an den Vermögenswerten des Deckungsstocks zukam. Der Einfluss des Versicherungsnehmers auf die Veranlagung des Deckungsstocks beschränkte sich im konkreten Fall auf die bei Versicherungsbeginn erfolgte Auswahl einer Standardanlagestrategie. In weiterer Folge wurde die Umsetzung der Standardanlagestrategie autonom von der Versicherungsgesellschaft vorgenommen, weshalb auch ihr die Erträge des Deckungsstocks während aufrechter Vertragslaufzeit steuerlich zuzurechnen sind. Auch bei Streichung der angesprochenen Passagen aus den AVB wäre es im vorliegenden Fall zu keiner abweichenden Wahl der Depotbank bzw. des Asset Managers gekommen, weil die Versicherungsgesellschaft ohnehin ihren Interessensstandpunkt durchgesetzt hat und es nach herrschender Rsp nur auf die faktische Ausübung der wirtschaftlichen Verfügungsbefugnisse ankommt (VwGH 21.7.98, 93/14/0149). Die wirtschaftlichen Verfügungsbefugnisse über die Vermögenswerte des Deckungsstocks lagen im vorliegenden Fall jedoch eindeutig bei der Versicherungsgesellschaft." 3) Frage laut Punkt II,3): "In Punkt 2.3 Ihrer Berufung weisen Sie darauf hin, dass die Entscheidung, welche Wertpapiere im Rahmen des gesetzlich gewählten Fonds erworben werden sowie deren Behaltedauer "von den Anlagebestimmungen der KAG abhängig und daher nicht vom Versicherungsnehmer beeinflussbar" sei. Sind damit die Anlagebestimmungen des Asset Managers (= D) oder des Versicherungsunternehmens (= C Versicherungsgesellschaft) gemeint?" Antwort: "Im gegenständlichen Fall erfolgte die Umsetzung der Standardanlagestrategie 'Gemanagtes Portfolio – Ausgewogen' durch den Erwerb von Aktien, Anleihen und Fonds. Die Auswahl der einzelnen Kapitalanlageprodukte erfolgte dabei im Ermessen der Dn als Asset Manager. Die angesprochene Textpassage unter Pkt. 2.3 der Berufung lautet 'Zudem war die Entscheidung, welche Wertpapiere im Rahmen des gewählten Fonds erworben werden sowie deren Behaltedauer von den Anlagebestimmungen der KAG abhängig…' und ist ausschließlich auf die im Deckungsstock des Versicherungsvertrages angeschafften Fondsanteile zu beziehen. Die Textpassage soll zum Ausdruck bringen, dass es sich auch bei den angeschafften Fondsanteilen um keine auf die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers maßgeschneiderten Spezialfonds handelte, sondern um öffentlich zugängliche Investmentfondsanteile, bei denen der Versicherungsnehmer keinen Einfluss auf die Veranlagungsstrategie der KAG nehmen konnte." 4) Ausführungen laut Punkt II, 4): " Hingewiesen wird abschließend darauf, dass die Prüfung der Zurechnung der strittigen Kapitalerträge im Beschwerdeverfahren nach dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise gemäß § 21 BAO sowie den als Ausfluss dieser grundsätzlichen Beweiswürdigungsregel geltenden Folgebestimmungen der §§ 22ff BAO zu erfolgen hat. Die Einschränkung der Prüfung auf ausländische Versicherungsprodukte ergibt sich aus einer Erlassmeinung bzw. Meinungsäußerungen des BMF, die für den Verwaltungsgerichtshof und das Bundesfinanzgericht keine verbindliche Rechtsquelle darstellen. Die im Rahmen der Prüfung der Zurechnung der Einkünfte anzuwendende wirtschaftliche Betrachtungsweise ist gleichermaßen auf in- und ausländische Sachverhalte anzuwenden, sodass dabei aufgrund der innerstaatlichen Rechtslage keine Differenzierung zwischen in- und ausländischen Versicherungsprodukten zu machen sein wird. Insofern kann sich aber auch keine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit ergeben." Antwort: "Es ist zutreffend, dass die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten unterscheidet. Allerdings gelangt die wirtschaftliche Betrachtungsweise nach höchstgerichtlicher Rsp nur dann zur Anwendung, wenn der betreffende Steuertatbestand nicht formalrechtlich an zivilrechtliche bzw. aufsichtsrechtliche Tatbestände anknüpft (VwGH 23.6.95, 93/17/0461). Zur Tatbestandsbildung des ertragsteuerlichen Versicherungsbegriffs gibt es bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung. Die hM vertritt allerdings, dass der steuerliche Versicherungstatbestand an den versicherungsaufsichtsrechtlichen Versicherungstatbestand anknüpft und aus diesem Grund alle versicherungsaufsichtsrechtlich anerkannten Versicherungsverträge auch steuerlich anzuerkennen sind (Marschner, in JAKOM [6. Aufl.], § 27 Rz 252; Hofstätter/Truschnegg, Besteuerung von Versicherungen, in Kirchmayr/Mayr/Schlager [Hrsg] Besteuerung von Kapitalvermögen 278). In diesem Zusammenhang dürfen wir nochmals auf die im Berufungsschriftsatz genannten Argumente für die formalrechtliche Anknüpfung verweisen. Mit der steuerlichen Anerkennung eines Versicherungsvertrages ist gleichzeitig auch die Zurechnung der laufenden Erträge des Deckungsstocks an die Versicherungsgesellschaft verbunden, weil der steuerliche Versicherungstatbestand des § 27 EStG nur die am Ende der Versicherungslaufzeit fällige Versicherungsleistung in bestimmten Fällen beim Versicherungsnehmer für steuerbar erklärt, in den übrigen Fällen beim Versicherungsnehmer jedoch keine Steuerfolgen aus dem Versicherungsvertrag eintreten. Im Folgenden werden die Begriffe der "steuerlichen Zurechnung" des Deckungsstocks und jener der "steuerlichen Anerkennung" des Versicherungsvertrags gleichbedeutend verwendet. Folgt man der hM, wonach der steuerliche Versicherungstatbestand formal an das Versicherungsaufsichtsrecht anknüpft, dann bleibt für die Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise kein Anwendungsspielraum, weil die wirtschaftliche Betrachtungsweise nur bei wirtschaftlich anknüpfenden Steuertatbeständen zur Anwendung gelangen kann (VwGH 23.6.95, 93/17/0461). MaW verlagert sich die steuerliche Prüfung daher auf die Ebene des Versicherungsaufsichtsrechts, weil der Steuergesetzgeber neben der versicherungsaufsichtsrechtlichen Anerkennung keine weiteren Anerkennungsvoraussetzungen normiert hat. Die Regelungstechnik der formalen Anknüpfung hat der Steuergesetzgeber auch in anderen Bereichen wie (zB inländischen Investmentfonds, inländische Körperschaften) gewählt (§ 1 KStG; § 40 InvFG 1993; § 186 InvFG 2011). Sofern der Gesetzgeber sich allerdings für die Anwendung eines formalrechtlichen Anknüpfungskonzepts entschieden hat, so ist dieses unterschiedslos auf in- und ausländische Sachverhalte anzuwenden. Andernfalls könnte es im Anwendungsbereich der EU/EWR Grundfreiheiten zu einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot kommen. Vor diesem Hintergrund hat der UFS unlängst ausgesprochen, dass die Anwendung der wirtschaftlichen Anknüpfung bei Auslandssachverhalten dann gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, wenn abweichend davon bei Inlandssachverhalten eine formalrechtliche Anknüpfung erfolgt (UFS 21.10.2013, RV/1703-W/07). Umgelegt auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass neben den inländischen aufsichtsrechtlich anerkannten Versicherungsverträgen auch alle im EU/EWR-Raum aufsichtsrechtlich anerkannten Versicherungsverträge als steuerlich intransparent zu qualifizieren sind, weil es andernfalls zu einer Diskriminierung ausländischer Versicherungsverträge kommt. Im Einklang mit der jüngsten UFS-Rechtsprechung wäre zur Vermeidung einer Diskriminierung in EWR-konformer Auslegung des § 27 Abs. 1 Z 6 EStG bereits die steuerliche Anerkennung des Versicherungsvertrags zu bejahen. Sollte das erkennende Gericht Zweifel iSd "acte-claire" Doktrin haben, ob das EWR-Recht eine steuerliche Gleichbehandlung von ausländischen versicherungsaufsichtsrechtlichen Versicherungsverträgen mit inländischen aufsichtsrechtlich anerkannten Versicherungsverträgen gebietet, wäre ein Vorabentscheidungsverfahren beim EFTA Gerichtshof in Luxemburg einzuleiten. Die Vorlagefragen könnten dabei wie folgt formuliert sein: 1. Verstößt es gegen die Grundfreiheiten des EWR-Vertrags, wenn die steuerliche Anerkennung von Versicherungsverträgen bei inländischen Versicherungsunternehmen auf die Zulassung der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde abstellt, während bei ausländischen Versicherungsverträgen die aufsichtsrechtliche Zulassung im Sitzstaat des Versicherungsunternehmens negiert und der Versicherungsvertrag steuerlich nicht anerkannt wird? 2. Verstößt es gegen die RL 2002/83, wenn Versicherungsverträge, die im Sitzstaat des Versicherungsunternehmens dem im EWR-Raum harmonisierten Versicherungsaufsichtsrecht unterliegen, in Österreich unter Berufung auf die inländischen versicherungsaufsichtsrechtlichen Anforderungen steuerlich nicht anerkannt werden und dadurch ein steuerliches Vertriebshindernis geschaffen wird? Selbst wenn das erkennende Gericht zur Auffassung gelangen würde, dass § 27 Abs. 1 Z 6 EStG entgegen der herrschenden Auffassung wirtschaftlich auszulegen ist und unterschiedslos auf aus- und inländische Versicherungsverträge Anwendung findet, wäre aus den unter Punkt 2 genannten Gründen eine steuerliche Anerkennung des Versicherungsvertrages gegeben, weil in wirtschaftlicher Hinsicht die Vermögenswerte des Deckungsstocks unzweifelhaft der Versicherungsgesellschaft zuzurechnen sind." 5) Abschließend wurde zu einer vom Bundesfinanzgericht im Rahmen seines Erkenntnisses abzusprechenden "Zulässigkeit Revision VwGH" Folgendes ausgeführt: "Eine Revision an den VwGH ist im vorliegenden Fall zulässig, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben, wenn zu einer Rechtsfrage bislang noch keine Rechtsprechung vorliegt. Im konkreten Fall liegt zur steuerlichen Behandlung ausländischer Versicherungsverträge bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung des VwGH vor. Insbesondere sind folgende Fragestellungen bislang unbehandelt: - Formalrechtliche oder wirtschaftliche Anknüpfung des ertragsteuerlichen Versicherungsvertragsbegriffs (§ 27 Abs. 1 Z 6 EStG) - Ertragsteuerliche Kriterien für die Anerkennung ausländischer Versicherungsverträge - Gemeinschaftskonforme Auslegung des ertragsteuerlichen Versicherungsvertragsbegriffs bei ausländischen Versicherungsprodukten Nach § 280 Abs. 1 lit. d BAO ist die Revision an den VwGH daher für zulässig zu erklären." G. In der Folge erläuterte die steuerliche Vertreterin über Ersuchen des Bundesfinanzgerichtes den für den Fall der Nichtanerkennung der Versicherungsverträge gestellten Eventualantrag laut Beschwerdeschrift mit Mail vom 1. September 2014 und legte die entsprechenden Berechnungsunterlagen vor. Danach ergaben sich die geänderten Bemessungsgrundlagen daraus, dass bei unterstellter Transparenz der Versicherungsverträge der Spekulationstatbestand bei den einzelnen Wertpapieren (mangels Veräußerung) gar nicht oder zu einem anderen Zeitpunkt ausgelöst worden wäre, zum Übertragungszeitpunkt berücksichtigte Stückzinsen nicht bzw. zu einem anderen Zeitpunkt anzusetzen gewesen wären sowie ein Zufluss von ausschüttungsgleichen Erträgen bei Investmentfonds im Zusammenhang mit der Veräußerung nicht bzw. zu einem späteren Zeitpunkt oder in einem anderen Ausmaß stattgefunden hätte. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache der steuerlichen Vertreterin am 16. September 2014 wurden Differenzen in der Berechnung der Beträge bzw. der entsprechenden Steuerbeträge abgeglichen und die jeweils im angefochtenen Bescheid irrtümlich nicht berücksichtigten ursprünglichen Beträge an Substanzgewinnen aus ausländischen Investmentfonds laut KZ 409 sowie an ausländischen Kapitalerträgen laut KZ 754 vor Selbstanzeige nacherfasst. Der Eventualantrag wurde in der Form abgeändert, als nunmehr die Festsetzung der Einkommensteuer 2004 mit 174.681,22 Euro (Nachforderung gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vor Wiederaufnahme des Verfahrens 67.295,46 Euro), der Einkommensteuer 2005 mit 176.229,16 Euro (Nachforderung gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vor Wiederaufnahme des Verfahrens 97.763,87 Euro) und der Einkommensteuer 2006 mit 308.680,29 Euro (Nachforderung gegenüber dem Einkommensteuerbescheid vor Wiederaufnahme des Verfahrens 211.789,54 Euro) begehrt wurde. Die Neuberechnung der Beträge laut Eventualantrag sowie das entsprechende Ergebnis wurden unter Übermittlung der bezughabenden Unterlagen dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht und wurden dagegen von der belangten Behörde keine Einwände erhoben und außer Streit gestellt. H) Mit E-Mail vom 25. November 2014 brachte der Bf ein Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 19. November 2014 bei, wonach sich der sich aus den AVB ergebende Mindesttodesfallschutz schon zum Zeitpunkt des Abschlusses der beschwerdegegenständlichen Versicherungsverträge auf 60% der Prämie belaufen habe. Länderspezifische Anpassungen dieses Mindesttodesfallschutzes wären dann je nach Usanchen des Landes, in dem die Versicherungsverträge konkret abgeschlossen wurden, im Rahmen der Versicherungsverträge vorgenommen worden. Dies sei entsprechend der damaligen (vor 1.1.2007) marktüblichen Praxis in Österreich ein Mindesttodesfallschutz in Höhe von 10% gewesen. Die E-Mail wurde dem Finanzamt zur Kenntnis weitergeleitet. I) Im Rahmen der am 2. Dezember 2014 vor dem Senat des Bundesfinanzgerichtes durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf insbesonders darauf hingewiesen, dass es sich gegenständlich nicht um einen klassischen Fall eines "Lebensversicherungsmantels" dergestalt handle, dass ein Versicherungsnehmer seine Hausbank als Depotbank und seinen bisherigen Asset Manager weiter behalte und lediglich einen Versicherungsmantel darüber stülpe. Wenn man in einem solchen Fall eines typischen "Lebensversicherungsmantels" von "private insuring" im Sinne des BMF-Erlasses spreche, sei dies gerechtfertigt. Aber ein solcher Sachverhalt sei gegenständlich gerade nicht gegeben. Die Übertragung des Wertpapierdepots auf die Versicherung durch den Bf sei an Zahlungsstatt erfolgt. Die Versicherung habe dann ihre Hausbank beauftragt, die der Bf weder vorher gekannt noch mit ihr eine Bankverbindung gehabt habe. Die Übertragung an Zahlungsstatt zeige sich auch daran, dass die Wertpapiere verkauft worden seien. Diese typische Form des private insuring, dass die bisherige Veranlagung beibehalten worden wäre und der Versicherungsnehmer zu bestimmen habe, läge hier nicht vor. Es sei zwar richtig, dass der Versicherungsnehmer Depotbank und Asset Manager bestimmen könne, aber de facto habe er dies nicht getan, weil die DB als Hausbank der Versicherung eine ihm unbekannte Bank gewesen sei. Tatsächlich habe er am Vorschlag der Versicherung nie gerüttelt und keinen Einfluss genommen, zumal zwischen C und DB auch konzernale Verbindungen bestanden hätten. Der Bf habe sich im Grunde dafür auch nicht interessiert. Letztlich sei die Einflussnahmemöglichkeit auf Strategie und Asset Manager kein Spezifikum des gegenständlichen Falles. Bei jeder österreichischen fondsgebundenen Lebensversicherung könne der Versicherungsnehmer bestimmen, in welche Fonds investiert werde und damit könne man auch über den Asset Manager bestimmen. Aus rechtlicher Sicht wurde von der steuerlichen Vertretung des Bf vor allem darauf hingewiesen, dass § 27 EStG 1988, wo die Besteuerung der Erträge aus Lebensversicherungen geregelt sei, in anderen Tatbeständen überwiegend an formale Definitionen anknüpfe (siehe zB GmbH-Anteile, Genussrechte, Partizipationskapital). Wenn § 27 so formal dominiert sei, stelle sich die Frage, warum gerade der Begriff der Lebensversicherung wirtschaftlich ausgelegt werden sollte, zumal auch aufsichtsrechtlich das alles entscheidende Kriterium das Tragen eines versicherungstechnischen Risikos sei. Der Unterschied zwischen Investmentfonds und Lebensversicherung sei eben dieses Risiko. Hierzu gebe es auf versicherungsaufsichtsrechtlichem Gebiet ein aktuelles VwGH-Erkenntnis vom 28.5.2013, 2008/17/0081, das hiermit vorgelegt werde. Diesem Erkenntnis sei eine Lebensversicherung zugrunde gelegen, bei welcher im Falle laufender Prämienzahlungen 10% der Prämiensumme an Mindesttodesfallschutz vereinbart gewesen sei, bei Einmalerlag 100% der Prämiensumme. Der VwGH habe ausgesprochen, dass der im FMA-Schreiben vom 12.12.2006 geforderte Mindesttodesfallschutz von 105% des Deckungsstocks nicht rechtlich bindend sei. Es habe vor dem FMA-Schreiben vom 12.12.2006 in Österreich eben viele Versicherungen gegeben, die mit dem dem VwGH-Erkenntnis zugrunde liegenden Mindesttodesfallschutz ausgestattet gewesen seien. Im Ergebnis müsse gelten: Wenn aufsichtsrechtlich eine Versicherung vorläge, müsse steuerrechtlich kein eigenständiger Versicherungsbegriff kreiert werden. Es brauche kein eigenes versicherungstechnisches Risiko. Die Gleichbehandlung in- und ausländischer Versicherungen (auch im EWR-Raum) ergebe sich eindeutig aus der EuGH-Judikatur (siehe zB Rs Santander) und aus der UFS-Entscheidungspraxis. Die Qualifikation, ob eine Versicherung vorliege, habe somit für in- und ausländischer Versicherungen gleichermaßen zu gelten. Die Direktzurechnung an den Versicherungsnehmer schaffe man im gegenständlichen Fall nicht, weil er nicht Herr der Leistungsbeziehung sei. Er entscheide nicht, in welche Wertpapiere investiert werde. Es sei die Versicherung, die in Gewährleistungsfällen und bei Versäumnissen des Asset Managers zu handeln habe. Der Anspruch bestünde daher gegenüber der Versicherung, was zu keinen laufenden Einkünften beim Bf führen könne. Zum von der steuerlichen Vertretung vorgelegten VwGH-Erkenntnis und generell zur Vergleichbarkeit mit inländischen Versicherungen (Verweis auf die der BMF-Anfrage vom 23.07.2010 beigelegten Versicherungsbedingungen der H Versicherung) verwies die Berichterstatterin darauf, dass der 10%ige Mindesttodesfallschutz nur bei laufenden Prämienzahlungen vereinbart gewesen sei, während jedoch bei Einmalerlag auch schon laut Versicherungsbedingungen ein Mindesttodesfallschutz von 100% vorgesehen gewesen sei. Es sei dies ein Unterschied, der auch in der ab 01.04.2009 geltenden deutschen Gesetzeslage seinen Niederschlag gefunden habe, wo ebenfalls ein Unterschied zwischen Versicherungen mit Einmalerlag und solchen mit laufenden Prämienzahlungen gemacht werde. Die Frage, ob mit der Abkürzung KAG die Kapitalanlagegesellschaft gemeint sei, wurde von der steuerlichen Vertretung bejaht. Da im gegenständlichen Fall die DB sowohl Asset Manager als auch Depotbank gewesen sei, wäre diese also die Kapitalanlagegesellschaft, wobei von der steuerlichen Vertretung darauf hingewiesen wurde, dass nach österreichischem Recht eine Personalunion von Depotbank und Kapitalanlagegesellschaft nicht gegeben sein dürfe. Abschließend bekräftigten beide Parteien in der mündlichen Verhandlung ihre bisherigen schriftlichen Anträge. Über die Beschwerde wurde erwogen: I) Streitpunkt: Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war strittig, ob Erträge aus Wertpapieren des Deckungsstocks eines ausländischen Versicherungsproduktes (Liechtensteiner Lebensversicherung) in wirtschaftlicher Betrachtungsweise beim Bf als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen sind. II) Entscheidungsrelevanter S achverhalt: Aufgrund des geschilderten Verfahrensablaufes ergab sich folgender für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt: Im Jahr 2004 übertrug der Bf einen Betrag von insgesamt 6 Mio. Euro aus dem geerbten Vermögen einer von seinem verstorbenen Vater gegründeten liechtensteinischen Stiftung auf drei Lebensversicherungen à rd. 2 Mio. Euro. Konkret schloss er mit Wirkung vom 27.12.2004 drei im Wesentlichen idente Versicherungsverträge, Tarif "G Österreich" mit der C Versicherungsgesellschaft in Liechtenstein ab, die sich nur hinsichtlich der Bezugsberechtigten im Todesfall unterschieden; als Versicherungsnehmer sowie als Begünstigter schien jeweils der Bf auf. Bei den gegenständlichen Versicherungsverträgen handelt es sich um fondsgebundene Lebensversicherungsprodukte, deren Laufzeit am 27.12.2021 (Versicherungsdauer 17 Jahre) enden soll. Die Versicherungsprämie wurde im Dezember 2004 in Form eines Einmalerlags durch Depotübertragung (von der eBank) erbracht. Am 14.5.2005 wurden die Wertpapiere im überwiegenden Ausmaß verkauft und neue Wertpapiere (vor allem bankeigene Produkte der Depotbank) angeschafft. Die Veranlagung erfolgte bei der Dn (in der Folge kurz DB), die am C-Konzern zu rund 64% beteiligt ist. Die DB AG, Z, wurde vom Bf auch als Depotbank für das Deckungsstockkonto und als Asset Manager zu dessen professioneller Verwaltung beauftragt. Der Bf wählte aus vier möglichen Standardveranlagungsstrategien ("Wachstum", "Ausgewogen", "Konservativ", "Speziell") für alle drei Polizzen die Strategie "Gemanagtes Portfolio - Ausgewogen", wobei er im Rahmen dieser Strategie keinen Einfluss darauf hat, wie diese tatsächlich umgesetzt wird, dh welche Wertpapiere im Einzelnen konkret angeschafft werden. Eine Einschränkung auf bestimmte Fonds, in die investiert werden kann, ist nicht gegeben. Die Versicherungsleistung erfolgt sowohl im Er- als auch im Ablebensfall in Form einer Kapitalauszahlung, wobei im Erlebensfall auch ein Wahlrecht zwischen Geld- und Naturalleistungen in Form von Wertpapieren besteht. In den jeweiligen Polizzen zu den Versicherungsverträgen wurde ein Mindesttodesfallschutz in Höhe von 10% der Nettoversicherungsprämie vereinbart (= ca. 200.000 Euro). Die gesetzlichen Abgaben in Form der Versicherungssteuer in Höhe von 4% wurden jeweils abgeführt. Für alle drei Verträge gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, die AVB (Allgemeine Versicherungsbedingungen) für die fondsgebundene Lebensversicherung G Österreich der C Versicherungsgesellschaft, in denen im Wesentlichen Folgendes festgelegt ist: Mit der Versicherungsprämie wurde vom Versicherungsunternehmen nach Abzug der vertraglich vereinbarten Kosten ein jeweils pro Versicherungspolizze abgesondertes Deckungsstockkonto eröffnet. (Pkt. 10 AVB) Das Deckungsstockkonto sollte – und wurde dies im gegenständlichen Fall auch so durchgeführt – bei einer vom Versicherungsnehmer bestimmten Depotbank eröffnet und von einem vom Versicherungsnehmer benannten Asset Manager gemäß der vom Versicherungsnehmer definierten Anlagestrategie verwaltet werden. (Pkt. 10 AVB) Die im Deckungsstockkonto befindlichen Vermögenswerte bilden wertmäßig den Deckungsstock. Sämtliche Wertsteigerungen der im Deckungsstockkonto befindlichen Vermögenswerte sowie die daraus resultierenden Zinszahlungen, Dividenden oder andere Einkommensströme werden ebenfalls zum Deckungsstock dazugerechnet. Die Höhe des Deckungsstocks kann deshalb – so die Allgemeinen Vertragsbedingungen – je nach Anlagestrategie und Marktlage variieren. Das Versicherungsunternehmen garantiert ausdrücklich keine Performance auf die im Deckungsstockkonto befindlichen Vermögenswerten resp. dem Deckungsstock. Der Versicherungsnehmer anerkennt ausdrücklich, dass er sich bewusst ist, dass der Wert der sich im Deckungsstock befindlichen Vermögenswerte resp. der Deckungsstock je nach Anlagestrategie und Marktlage variiert. (Pkt. 10 AVB) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer laut AVB jederzeit die Depotbank und/oder den Asset Manager ohne Kostenfolge seitens des Versicherungsunternehmens ändern. Der Antrag auf Änderung kann nur an das Versicherungsunternehmen erfolgen, ist dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen und wird erst durch die schriftliche Bestätigung seitens des Versicherungsunternehmens wirksam. (Pkt. 10 AVB) Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann der Versicherungsnehmer jederzeit die Anlagestrategie ohne Kostenfolge ändern. Der Antrag auf Änderung ist dem Versicherungsunternehmen schriftlich mitzuteilen und wird erst durch die schriftliche Bestätigung seitens des Versicherungsunternehmens wirksam. Der Versicherungsnehmer hat weder ein vertragliches noch ein außervertragliches Recht, eine solche Änderung in Absprache und Vereinbarung direkt mit der Depotbank und/oder dem Asset Manager zu bewirken. Ein entsprechender Versuch oder Verstoß seitens des Versicherungsnehmers kann die steuerliche Behandlung des Versicherungsvertrages zu seinen Ungunsten verändern. (Pkt. 10 AVB) Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag schriftlich, ganz oder teilweise, jederzeit unter Wahrung einer einmonatigen Frist jeweils auf das Ende eines jeden Monates, frühestens auf das Ende des ersten Versicherungsjahres kündigen. Anstelle der Kündigung steht es dem Versicherungsnehmer frei, jederzeit in eine prämienfreie Versicherung umzuwandeln oder die Auszahlung des Deckungsstockes zu verlangen. Nach vollständiger Kündigung durch den Versicherungsnehmer erstattet das Versicherungsunternehmen den Deckungsstock spätestens 30 Tage nach Eingang der Kündigung beim Versicherungsunternehmen an den Versicherungsnehmer. Sind die im Deckungsstockkonto befindlichen Vermögenswerte in Wertschriften investiert, die nur beschränkt handelbar sind, so kann dies zu einer Verzögerung der Auszahlung des Deckungsstockes führen, oder es steht dem Versicherungsunternehmen frei, diese Wertschriften an Zahlungsstatt auszuliefern.(Pkt. 13 AVB) Leistung im Erlebensfall: Erlebt die versicherte Person das Ende der in der Versicherungspolizze festgelegten Versicherungsdauer, zahlt das Versicherungsunternehmen an den (die) in der Versicherungspolizze benannten Bezugsberechtigten den Gegenwert (Rückkaufswert) des Deckungsstocks. Sind die im Deckungsstockkonto befindlichen Vermögenswerte in Wertschriften angelegt, so werden die Wertschriften zum Schlusskurs des letzten Börsenhandelstages vor dem Datum des Ablaufs der Versicherungsdauer bewertet. Der Bezugsberechtigte hat das Wahlrecht zwischen einer Geldleistung und der Naturalleistung in Form von Wertpapieren. Wählt der Bezugsberechtigte eine Naturalleistung, so ist dies dem Versicherungsunternehmen drei Monate vor Ablauf der Versicherungsdauer schriftlich mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der Mitteilung erhält der Bezugsberechtigte eine Geldleistung. (Pkt. 14 AVB) Leistung im Ablebensfall: Stirbt der Versicherte während der Versicherungsdauer, zahlt das Versicherungsunternehmen an die in der Versicherungspolizze benannten Bezugsberechtigten die vereinbarte Todesfallsumme oder den Deckungsstock, sofern dieser die vereinbarte Todesfallsumme übersteigt, jedoch mindestens 60% der Summe der vereinbarten Versicherungsprämie. (Pkt. 14 AVB) Anmerkung: Dieser Mindesttodesfallschutz findet sich laut Schreiben der Versicherungsgesellschaft vom 19.11.2014 generell in den Versicherungsbedingungen, die für alle Länder, in denen das Produkt vertrieben wurde, gleichlautend aufgelegt wurden. In den einzelnen Versicherungsverträgen wurde dieser dann je nach marktüblicher Praxis des betreffenden Landes entsprechend angepasst (im konkreten Fall auf 10%). Aus den "RECHTLICHEN HINWEISEN" zu den Versicherungsanträgen des Bf (siehe deren Punkt III), die laut Punkt 20 der AVB integrierenden Bestandteil der Versicherungsverträge bilden, geht Folgendes hervor: Pkt. 3.1: Der Leistungsumfang des Versicherungsunternehmens besteht im Ablebensfall in der Höhe des dannzumal aktuellen Marktwertes der sich im Deckungsstockkonto befindlichen Vermögenswerte, jedoch mindestens im laut Antrag als Mindesttodesfallsumme definierten Prozentsatz der bezahlten Nettoprämie (Anmerkung: im gegenständlichen Fall 10%). Im Erlebensfall ist die Leistung in Höhe des dannzumal aktuellen Marktwertes der sich im Deckungsstockkonto befindlichen Vermögenswerte zu erbringen. Die Vermögensvermehrung ist explizit auf den die vereinbarte Versicherungssumme übersteigenden Wert des Deckungsstockes im Zeitpunkt des Eintritts des versicherten Ereignisses (dazu gehören u.a. die angefallenen Kapitalgewinne und/oder Dividenden- resp. Zinseinkommen) nach Abzug von Steuern, Gebühren und Kosten beschränkt. Eine Gewinnbeteiligung am Unternehmenserfolg des Versicherungsunternehmens ist nicht vorgesehen. Bei vorzeitiger Kündigung wird der Rückkauf gewährt. Der Rückkaufswert entspricht dem dannzumal aktuellen Wert des Deckungsstockkontos, der sich im Wesentlichen aus dem aktuellen Marktwert des Deckungsstockkontos zum entsprechenden Stichtag abzüglich allfälliger Spesen, Gebühren und Kosten des Asset Managers zuzüglich latenter Steuern und Kosten im Zusammenhang mit der Liquidation der Vermögensanlagen berechnet. In Punkt 3.5 (Rechtliche Hinweise) der vom Bf unterzeichneten Anträge wurde darauf hingewiesen, dass die Tatsache, ob eine Vermögensvermehrung anfällt und falls ja, in welcher Höhe, zu einem großen Teil durch den vom Versicherungsnehmer ausgewählten Asset Manager und die von ihm vorgegebene Anlagestrategie bestimmt wird. Der Versicherungsnehmer sei sich der Risiken bei der Anlage von Vermögenswerten bewusst sowie auch des Umstandes, dass der Deckungsstock je nach Marktumständen auch erheblich an Wert verlieren könne, was sich in Form einer niedrigeren, einer nicht existierenden oder gar negativen Vermögensvermehrung äußern könne. Laut Punkt 3.6 der rechtlichen Hinweise zu den Versicherungsanträgen des Bf's werden die im Zusammenhang mit der Führung des Deckungsstockkontos resp. mit der Verwaltung der Vermögenswerte im Deckungsstockkonto anfallenden Depotgebühren und Vermögensverwaltungskosten direkt dem Deckungsstockkonto belastet. Am 23.4.2010 erging seitens des BMF ein Erlass über die "Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei ausländischen Versicherungsprodukten". Danach ist bei der ertragsteuerlichen Beurteilung ausländischer Versicherungsprodukte, bei denen der Versicherungsnehmer einen gewissen Einfluss auf die Vermögenswerte des Deckungsstocks behalte, zu prüfen, ob dem Versicherungsnehmer angesichts seiner Dispositionsmöglichkeiten die (Kapital)Erträge aus den dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapieren unmittelbar zuzurechnen seien. Im Zusammenhang mit der entsprechenden Prüfung wurde ein zweistufiges Verfahren angeordnet. Zunächst sollte die Vergleichbarkeit mit inländischen Produkten geprüft werden (= solche, die auch inländische Versicherungsunternehmen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz und den hiezu ergangenen Rundschreiben der Finanzmarktaufsicht unter der Bezeichnung "Versicherung" anbieten dürfen). Sei diese gegeben, so könne (wie bei inländischen Produkten) davon ausgegangen werden, dass das Versicherungsunternehmen wirtschaftlicher Eigentümer der dem Deckungsstock zugehörigen Wertpapiere sei.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100901/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.5100901.2012
Stammnummer
103486
Gültig
17.12.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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