… 3 Abs. 8 UStG für bewegte Lieferungen zur Anwendung, alle anderen Umsätze sind als ruhende Lieferung gemäß § 3 Abs. 7 UStG zu qualifizieren. Die bewegte Lieferung ist immer jene, bei der entweder der Besteller den Auftrag zur Versendung erteilt oder die Ware selbst abholt oder…
…Kunden nach Österreich gelangt. Der bundesweite Fachbereich beim Bundesministerium für Finanzen schloss sich dieser Rechtsansicht des Finanzamtes an. In einem Reihengeschäft könne nur eine der ausgeführten Lieferungen die bewegte sein (EuGH C-245/04 EMAG Handel Eder OHG). Werde der Gegenstand vom letzten Abnehmer abgeholt…
… 3 Abs. 8 UStG für bewegte Lieferungen zur Anwendung, alle anderen Umsätze sind als ruhende Lieferung gemäß § 3 Abs. 7 UStG zu qualifizieren. Die bewegte Lieferung ist immer jene, bei der entweder der Besteller den Auftrag zur Versendung erteilt oder die Ware selbst abholt oder…
…vorliegenden Fall war schon von vorneherein aufgrund der Branche (Computerhandel), in der sich die Bf. bewegte, erhöhte Vorsicht bei der Auswahl von Lieferanten und Kunden geboten. Zudem hat die Betriebsprüfung allgemeine Feststellungen zu den Abnehmern und besondere Feststellungen zur NDF getroffen, die auf Mehrwertsteuerbetrügereien hinwiesen…
…Fällen sei daher von einer bewegten Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG zwischen A und B (Bf.) auszugehen. A tätige daher in Österreich steuerbare und bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 7 UStG 1994 steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Spiegelbildlich werde gemäß…
…Nur diese bewegte Lieferung gem. § 3 Abs. 8 UStG kann (gedanklich) über die Grenze gehen und ist somit bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen gem. Art. 7 UStG steuerfrei. Alle übrigen Lieferungen sind steuerbar und steuerpflichtig am Ort der vorangegangenen oder nachfolgenden Übergabe (ruhende Lieferung). Hinsichtlich…
…wo die Beschwerdeführerin die Transportaufträge erteilt hat (Lieferkondition DDP), von der Außenprüfung anders beurteilt und eine bewegte Lieferung zw. dem österreichischen Lieferanten und der Beschwerdeführerin angenommen. Die Beschwerdeführerin bewirkt daher einen innergemeinschaftlichen Erwerb in den einzelnen MS der letzten Abnehmer. Da die Beschwerdeführerin die österreichische…
…werden, der die Versendung oder Beförderung zuzuordnen ist. Die anderen Lieferungen befänden sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft der Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob die jeweilige Lieferung der bewegten Lieferung vor- oder nachgelagert ist. Diese Auslegung des Art. 8…
…unzureichend begründet habe, dass die bewegte Lieferung (abweichend vom Regelfall) dem zweiten Umsatz zuzuordnen sei und verwies dabei auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.6.2007. 2006/14/0107). Zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, ist insbesondere zu…
…das deutsche Betriebsstättenfinanzamt zurück gezahlt. Da nur die bewegte Lieferung im Reihengeschäft steuerfrei sein könne, habe sich die Lieferantin SG in Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten in Österreich zu umsatzsteuerlichen Zwecken registrierren lassen und die unbewegten Lieferungen mit den im Vorsteuererstattungsverfahren von der Bf vorgelegten Rechnungen…
…die „bewegte“ Lieferung zwingend der Lieferung zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber zugerechnet werden müsse. Dies soll unabhängig von der Transportbeauftragung und dem Gefahrenübergang gelten. Dementsprechend bewirkte die Verwendung der österreichischen UID durch die Bf. keine Erwerbe gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG, sondern vielmehr Lieferungen an…
…dass die Bf. sehr wohl die jene vom EuGH aufgestellten Kriterien erfülle, wonach ihr die bewegten Lieferungen zurechnen seien. Die Behörde behaupte dennoch, dass die Übertragung der Verfügungsmacht an den Zweitabnehmer (die CzGmbH) nicht bereits im Versendungsmitgliedstaat, also in Österreich stattgefunden habe. Auch wenn laut…
…die bewegte Lieferung dem "gedanklich früheren" Lieferverhältnis zuzuordnen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3, Rz 58; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON³, § 3, Rz 239). Die Lieferungen der Bf. an ihre Endabnehmer sind somit als in den Bestimmungsmitgliedstaaten steuerbare ruhende Lieferungen zu…
…Vorliegen von mehreren Lieferungen in der Reihe ("Reihengeschäft") muss der Ort der einzelnen Umsätze jeweils für sich bestimmt werden. Dabei kann nur für einen Umsatz in der Reihe die Ortsbestimmung nach § 3 Abs 8 UStG 1994 in Betracht kommen; diese wird als die "bewegte Lieferung"…
…die "bewegte Lieferung" bezeichnet, die anderen Lieferungen als "ruhende Lieferungen" (vgl. VwGH 5.3.2020, Ro 2018/15/0011, mwN, EuGH 6.4.2006, Rs C-245/04 "EMAG" Rn. 51). Bei einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat kann nur die bewegte…
…jedoch nur eine einzige Warenbewegung. Da die Firma ***Bf*** die Beförderung veranlasst, ist die erste Lieferung, die Lieferung der Fa. ***1*** an die Firma ***Bf***, die bewegte Lieferung. Da die dabei stattfindende Warenbewegung von Deutschland ausgehend in einem anderen Mitgliedstaat (NL, GB, CZ, Slow.) endet…
…€ anzusetzen gewesen. Der Umsatzfaktor sei mit 3,3333 periodisch angesetzt worden; der übliche Branchenfaktor bewege sich zwischen drei und acht. Um einen jährlichen Gewinn von 15.000,00 € erwirtschaften zu können, sei daher ein Umsatz von 50.000,00 € notwendig gewesen. Die…
…Ausführungen der Bf. habe die bewegte Lieferung gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 jeweils zwischen dem italienischen Lieferanten und der Bf. stattgefunden. Da die dabei stattfindende Warenbewegung von Italien ausgehend in einem anderen Mitgliedstaat (Deutschland) ende, handle es sich hier um innergemeinschaftliche Lieferungen, die bei…
…Der Zusammenhang der Fahrten mit einer beabsichtigten Veräußerung sei dadurch gegeben, dass die Fahrzeuge zwischen den jeweiligen Ausstellungsorten (Anm.: das sind die oben angeführten Standorte) hin und her bewegt wurden. Die Garagierung des einen Fahrzeuges (Anm.: Cabrio) am Wohnort entspreche dem Ziel der Werterhaltung durch…
…werden, der die Versendung oder Beförderung zuzuordnen ist. Die anderen Lieferungen befänden sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft der Versendung oder Beförderung, je nachdem, ob die jeweilige Lieferung der bewegten Lieferung vor- oder nachgelagert ist. Diese Auslegung des Art. 8…