Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100590/2019
Reihengeschäfte - Abweisung der Beschwerde
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100590/2019vom 12.05.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, daß ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daß er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
a) Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfaßt;
b) der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfaßt ist;
c) die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur Umsatzsteuer erfaßt wird;
d) die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;
e) die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet.
Rechnungsausstellung durch den Erwerber
(4) Die Rechnung muß bei Anwendung der Befreiung des Abs. 3 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung
Steuerschuldner
(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.
Pflichten des Erwerbers
(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Unternehmer bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;
- für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.
Pflichten des Empfängers
(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen.
Anzumerken ist, dass Abs. 4 erster Teilstrich bis 15. Juni 2010 wie folgt lautete:
"Die Rechnung muss bei Anwendung der Befreiung des Abs. 3 zusätzlich folgende Angaben enthalten:
• einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie,
• …"
Reichte damit bis 2010 der Hinweis auf Artikels 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie, war in den folgenden Streitzeiträumen zusätzlich erforderlich, dass die Rechnung neben dem Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes auch die ausdrückliche Erwähnung der Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers enthält. Fehlt diese, tritt die Fiktion der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs des Erwerbers in Österreich nach nationalem Recht nicht ein.
§ 3 Abs. 7 und Abs. 8 UStG 1994, BGBl 663/1994 idF BGBl. I Nr. 180/2004 und BGBl I 34/2010, lautet wie folgt:
(7) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
(8) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.
Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung), BGBl 663/1994 id verfahrensrelevanten Fassung, lautet wie folgt:
(8) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.
Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Anhang zu § 29 Abs. 8 (Binnenmarktregelung), idF. BGBl. I Nr. 756/1996 sieht vor:
Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a. ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschießen und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (vgl. VwGH 18.12.2013, 2009/13/0195).
Bei Reihengeschäften im Binnenmarkt ist jeder Umsatz in der Reihe gesondert zu beurteilen. Soweit es sich um Reihengeschäfte in Form von Dreiecksgeschäften handelt (drei Beteiligte in drei verschiedenen EU-Mitgliedstaaten), kommen die Sondervorschriften des Art 25 UStG 1994 zum Zuge. Bei der Zuordnung der Unternehmer zu einem bestimmten Mitgliedstaat ist auf die UID abzustellen, unter der die Beteiligten auftreten. Bei einem Dreiecksgeschäft wird der mittlere Unternehmer als Erwerber, der letzte Unternehmer als Empfänger bezeichnet.
Bei der Bestimmung des Lieferortes ist beim Reihengeschäft zu beachten, dass es sich bei Lieferungen in der Reihe gedanklich um mehrere Lieferungen handelt, die zeitlich hintereinander stattfinden, wobei der Ort der einzelnen Umsätze jeweils für sich bestimmt werden muss und nur für einen Umsatz in der Reihe der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs 8 UStG 1994 bestimmt werden kann (vgl EuGH 06.04.2006, Rs C-245/04, EMAG Handel Eder, Rn 45).
Die wesentliche Vereinfachung des Art 25 UStG 1994 liegt in der Besteuerung des mittleren Unternehmers. Bei Einhaltung dieser Sonderregelungen durch den mittleren Unternehmer in diesen Reihengeschäften - insbesondere der in Art 25 Abs 4 und 6 UStG 1994 vorgesehenen Rechnungslegungs- und Melde- bzw. Erklärungspflichten - treten die mit einem solchen Dreiecksgeschäft verbundenen Rechtsfolgen ein, nämlich
- die Steuerfreiheit des innergemeinschaftlichen Erwerbs sowie der Wegfall der Registrierungspflicht für den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat,
- die Fiktion der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat seiner UID (Ansässigkeitsstaat) ("gilt als besteuert"),
- der Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat, mit dem sichergestellt werden soll, dass die Lieferung des Erwerbers ordnungsgemäß besteuert wird.
Der mittlere Unternehmer hat unter den von Art 25 UStG 1994 geforderten Voraussetzungen weder im eigenen Mitgliedstaat noch im Staat des letzten Abnehmers steuerliche Verpflichtungen zu erfüllen. Der innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsmitgliedstaat wird befreit (Abs. 3), der fiktive innergemeinschaftliche Erwerb im Mitgliedstaat seiner UID (Ansässigkeitsstaat; siehe Art 3 Abs. 8) gilt als besteuert; für die im Bestimmungsmitgliedstaat getätigte Lieferung geht die Steuerschuld auf den letzten Abnehmer über. Die Vereinfachung ist als Wahlrecht ausgestaltet (Ruppe/Achatz, UStG5, Art 25 Tz 1ff).
Bei Auslandssachverhalten besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 115 Abs. 1 BAO), wonach der Steuerpflichtige bereits vor Eingehen von Auslandsbeziehungen dafür sorgen muss, dass er später in der Lage ist, diese vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren, was insbesondere die Dokumentation und Nachweisbarkeit grenzüberschreitender Leistungsbeziehungen betrifft.
Da die Ausnahmeregelung für Dreiecksgeschäfte für den Erwerber zu einer Vereinfachung führt, ist auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Bedacht zu nehmen, wonach bei Begünstigungstatbeständen der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen aller jener Umstände darzulegen hat, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (vgl. etwa VwGH 18.12.2019, Ro 2018/15/0025).
Gegenständlich war entsprechend den vorliegenden Unterlagen sowie den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen berechtigterweise davon auszugehen, dass jedenfalls vier Unternehmen an den Geschäftsfällen beteiligt waren und daher für den verfahrensrelevanten Zeitraum gemäß den Bestimmungen des Art 25 Abs. 1 UStG kein Dreiecksgeschäft vorlag. Im vorliegenden Beschwerdefall lag somit auch nicht ein "missglücktes" Dreiecksgeschäft vor, sondern es war aufgrund der Beteiligung von jedenfalls vier Unternehmen ein Reihengeschäft gegeben. Dass der Bf. dies bekannt war und sie auch selbst von Reihengeschäften (ohne Anwendungsmöglichkeit der Begünstigungsregelung für Dreiecksgeschäfte) ausging, geht einerseits aus dem vorliegenden E-Mailverkehrs, andererseits aus den Rechnungsberichtigungen hervor. Damit legte sie aber weiters dar, dass die ursprünglichen Rechnungen in dem Sinne nicht korrekt waren, als der Vermerk "Hierbei handelt es sich um ein Dreiecksgeschäft…[….] " gestrichen wurde, da er nicht den wahren wirtschaftlichen Verhältnissen entsprach, und durch "Kein Dreiecksgeschäft" ersetzt wurde.
Aufgrund des Umstandes, dass es sich - auch nach Ansicht der Bf. - tatsächlich niemals um Dreiecksgeschäfte handelte, können sohin auch keine Begünstigungen für Dreiecksgeschäfte in Anspruch genommen werden. Es lagen Reihengeschäfte vor, welche in weiterer Folge nach den allgemeinen Vorschriften zu beurteilen waren, wovon auch die belangte Behörde ausgegangen ist. Dies wurde von ihr sowohl bereits in den Prüfungsfeststellungen als auch in der Beschwerdevorentscheidung entsprechend dargelegt hat. Im Vorlageantrag ist die beschwerdeführende Partei dem nicht entgegengetreten (zum Vorhaltecharakter der Beschwerdevorentscheidung vgl. u.a. VwGH 29.1.2020, Ra 2019/13/0071; VwGH 30.6.2021, Ra 2021/15/0048; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0288).
Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.2.2026 wurde dies durch die Bf. nicht mehr bestritten. Sie bestätigte, dass die Beurteilung der belangten Behörde korrekt sei. Sie trat sohin weder den Feststellungen zum Sachverhalt noch den sich daraus ergebenden (rechtlichen) Beurteilungen der belangten Behörde entgegen.
Anzumerken ist weiters, dass sich die Rechtswirkungen des Dreiecksgeschäftes nur bei vollständigem Vorliegen der Voraussetzungen entfalten können.
Will der Erwerber die Steuerfreiheit seines innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsmitgliedstaat und den Übergang der Steuerpflicht für seine Lieferung auf den Empfänger erreichen, muss er bei der Rechnungsausstellung nicht nur die Erfordernisse des § 11 UStG berücksichtigen, sondern zusätzlich die Angaben nach Art. 25 Abs. 4 UStG in die Rechnung aufnehmen (siehe Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 25 Rz 11).
Art. 25 Abs. 3 lit. b UStG 1994 sieht vor, dass der Erwerb für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen anderen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfasst ist, erfolgt. Dies entspricht auch der Vorgaben in der MwSt-RL. Darüber hinaus müssen beide UID-Nr. (die des Erwerbers und die des Abnehmers, sohin des unmittelbaren Kunden des Erwerbers) in der Rechnung enthalten und der Abnehmer im Bestimmungsland zur Umsatzsteuer erfasst sein, was er durch die Angabe der UID-Nr. des Bestimmungslandes nachweist. Verwendet er nicht die UID-Nr. des Bestimmungslandes können die Wirkungen des Dreiecksgeschäftes nicht eintreten.
Nach Art. 25 Abs. 4 UStG muss in der Rechnung sowohl die UID-Nummer des Erwerbers und des Empfängers als auch ein ausdrücklicher Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes sowie die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers (ab der Fassung 15.6.2010) enthalten sein. Gegenständlich erweist sich die Rechnungsausstellung der Bf. in Hinblick auf die Erfordernisse des Art. 25 Abs. 4 UStG ebenfalls als mangelhaft. In einer Vielzahl der für die Streitjahre vorliegenden Rechnungen wurde lediglich auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes und auf Artikel 28c Teil E Abs. 3 der 6. EG-Richtlinie hingewiesen, allerdings nicht auf eine bestehende Steuerschuld des Empfängers (Abnehmer) der Lieferung. Eine Besteuerung der Lieferungen im Bestimmungsland konnte demzufolge nicht sichergestellt werden.
Die in Art 25 Abs. 4 UStG 1994 ausgewiesenen Zusatzangaben sind, wie ausgeführt, zwingend. Ohne Ausweis dieser Angaben vermag die Rechtsfolge des Art 3 Abs. 8 UStG 1994 nicht einzutreten. Durch die Verwendung der österreichischen UID bei Abschluss des Rechtsgeschäftes wurde ein innergemeinschaftlicher Erwerb bewirkt. Wenn die belangte Behörde daher eine Besteuerung nach Art 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 vornimmt, so steht dies in Einklang mit der geltenden Rechtslage.
Diesbezüglich kann auch auf die Entscheidung des EuGH vom 8.12.2022, C-247/21 (Rs. Luxury Trust Automobil GmbH) über ein vom VwGH mit Vorlagebeschluss vom 8.4.2021, Ro 2020/13/0016, initiiertes Vorabentscheidungsersuchen hingewiesen werden, welches sich mit Fragen in Zusammenhang mit einem "verunglückten Dreiecksgeschäft" auseinandersetzte und dazu wörtlich (auszugsweise) ausführte:
"1. Art 42 lit. a MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden ist, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gemäß Art 226 Nr. 11a MwSt-RL enthält.
2. Art. 226 Nr. 11a MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf einer Rechnung nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht."
Da im vorliegenden Fall bei den in Streit stehenden Ausgangsfakturen - neben der Tatsache, dass mehr als drei Beteiligte in drei verschiedenen Mitgliedstaaten vorliegen - jene Kriterien, die gemäß Art 25 Abs. 3 lit b. und Abs. 4 UStG für die Qualifikation eines steuerlich anzuerkennenden Dreiecksgeschäftes unabdingbar sind, fehlen (kein Hinweis auf das Vorliegen der Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers; der Abnehmer verwendet nicht die UID-Nr. des Bestimmunglandes; fehlende Anführung der UID-Nummer des letzten Abnehmers), wäre auch aus diesem Grund der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Die Entscheidung des EuG vom 3.12.2025, T-646/24, MS KLJUCAROVICI, vermag an dieser Beurteilung insofern nichts zu ändern, da für eine Berücksichtigung passende/korrekte Rechnungen vorliegen müssten.
Mangels Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelungen zum Dreiecksgeschäft sind die vorliegenden Umsatzvorgänge anhand der Regelungen für Reihengeschäfte zu beurteilen.
Wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzsteuergeschäfte abschließen und dabei der Gegenstand unmittelbar vom letzten Auftragnehmer an den ersten Auftraggeber direkt befördert oder versendet wird, liegt ein Reihengeschäft vor. In der Reihe kommt nur für einen Umsatz die Regelung des § 3 Abs. 8 UStG für bewegte Lieferungen zur Anwendung, alle anderen Umsätze sind als ruhende Lieferung gemäß § 3 Abs. 7 UStG zu qualifizieren. Die bewegte Lieferung ist immer jene, bei der entweder der Besteller den Auftrag zur Versendung erteilt oder die Ware selbst abholt oder der Lieferant die Beförderung bzw. Versendung veranlasst. Der Lieferort liegt danach am Beginn der Beförderung und alle anderen Lieferungen sind ruhende Lieferungen (vgl. dazu Berger/Wakounig in Berger/Menheere/Tschiderer/Wakounig, Praxiskommentar zum UStG (2019) § 3 Rz 54ff.).
Wenn der Gegenstand vom mittleren Unternehmer beim ersten Unternehmer abgeholt und in Ausführung des Liefergeschäftes an den letzten Abnehmer befördert oder versendet wird, dann wird in der Regel der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbes vom mittleren Unternehmer erfüllt (vgl. Ruppe/Achatz, UStG5 (2017) Art. 1 Rz 29 sowie VwGH 25.6.2007, 2006/14/0107).
Im vorliegenden Fall ist die bewegte Lieferung jene des britischen Unternehmers (***4***) an die Bf. Die Bf. hat den Auftrag für den Transport der Ware erteilt. Der von der Bf. beauftragte Spediteur hat die Ware vom Lager in den Niederlanden in das Bestimmungsland (u.a. Deutschland) zum Kunden des Kunden der Bf. transportiert. Die Bf. war für die Bewegung der Ware verantwortlich, sodass die Bf. als mittlere Unternehmerin den innergemeinschaftlichen Erwerb verwirklicht. Im Verhältnis der Bf. zum (u.a.) deutschen Unternehmer als Empfänger liegt eine ruhende Lieferung vor, die gemäß § 3 Abs. 7 UStG am Ort der Verschaffung der Verfügungsmacht - demnach in (u.a.) Deutschland - verwirklicht wird.
Aus diesen Feststellungen ergeben sich für die Bf. als mittlere Unternehmerin mangels Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelungen des Art. 25 UStG für Dreiecksgeschäfte folgende umsatzsteuerlichen Konsequenzen:
Zum einen verwirklicht die Bf. gemäß Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in (u.a.) Deutschland, da sich das verkaufte Kupfer am Ende der Warenbewegung in (u.a.) Deutschland befinden.
Zum anderen tätigt die Bf. infolge der Verwendung ihrer österreichischen UID-Nummer gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Österreich. Dieser innergemeinschaftliche Erwerb ist in Österreich steuerbar und steuerpflichtig. Der Erwerb gilt solange in Österreich als bewirkt, bis die Bf. nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland besteuert worden ist. Einen solchen Nachweis konnte die Bf. im gesamten Verfahren nicht erbringen und wurde durch sie auch im Zuge der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass ein solcher Nachweis nicht vorliege.
Der Bf. steht aus dem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb kein Vorsteuerabzug zu (siehe VwGH 29.5.2018, Ra 2015/15/0017 mwN, VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0011 sowie EuGH 22.4.2010, C-536/08 und C-539/08 "X" und "Facet BV" Rn 39ff.).
Die Vorschreibung der Erwerbsteuer gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG in Österreich erfolgte daher zu Recht.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Zurücknahmeerklärung KöSt)
Eine Bescheidbeschwerde hat gem. § 250 Abs. 1 BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet;
b) die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;
c) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden;
d) eine Begründung.
Der Antrag soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, welche Unrichtigkeit der Beschwerdeführer dem Bescheid anlastet (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0005, 0006; VwGH 27.6.2013, 2010/15/0213). Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, muss somit einen bestimmten oder zumindest bestimmbaren Inhalt haben (VwGH 10.3.1994, 93/15/0137; 26.5.2004, 2004/14/0035; 15.11.2005, 2004/14/0108; 28.5.2008, 2008/15/0123), wobei sich die Bestimmtheit aus der Beschwerde ergeben muss (VwGH 14.8.1991, 89/17/0174; UFS 23.1.2012, RV/0164-K/11; BFG 12.1.2016, RV/4100274/2013).
Die Angabe gemäß § 250 Abs. 1 lit d BAO soll die Behörde in die Lage versetzen, klar zu erkennen, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Bescheidbeschwerde für gerechtfertigt bzw. für Erfolg versprechend hält (VwGH 24.10.2005, 2002/13/0005, 0006; VwGH 28.5.2008, 2007/15/0247; VwGH 31.5.2011, 2008/15/0331).
§ 85 Abs. 2 BAO lautet:
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Weisen Eingaben (z.B. eine Beschwerde) Formgebrechen oder inhaltliche Mängel auf oder fehlt darauf eine Unterschrift hat die Abgabenbehörde mit einem Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Die Abgabenbehörde hat dem Einschreiter die Behebung der Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt. Werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht (§ 85 Abs. 2 BAO). Werden die Mängel nicht behoben, gilt die Beschwerde als zurückgenommen.
Gegenständlich steht außer Zweifel, dass aus der Beschwerde vom 29.1.2018 zwar erkennbar war, dass sie sich gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2009-2012 vom 20.12.2017 sowie auch betreffend "Körperschaftsteuer 2009, 2010, 2011 und 2012 vom 20.12.2017" richten sollte, unklar blieb aber, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die Bf. diese Bescheide zu bekämpfen beabsichtigte. Auch eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, fehlte.
Aus diesem Grund hatte die belangte Behörde mit einem Mängelbehebungsauftrag (vom 21.2.2018) vorzugehen. Dieser wurde mit Schreiben vom 15.3.2018 "Ergänzung zur Berufung gegen Umsatz- und Körperschaftsteuer 2009-2012" beantwortet, jedoch beinhaltete dieses Schreiben lediglich Ausführungen zur Umsatzsteuer, hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide blieb der Mängelbehebungsauftrag unerfüllt.
Trotzdem wies die belangte Behörde in den Beschwerdevorentscheidungen vom 3.10.2018 die Beschwerde betreffend KöSt 2009 bis 2012 als unbegründet ab.
Außer Zweifel steht, dass die Beschwerde die im Mängelbehebungsauftrag angeführten Mängel aufwies, die Bf. jedoch - bezogen auf die Körperschafsteuerbescheide 2009 bis 2012 - auch in der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages keinerlei diesbezügliche Ausführungen tätigte. In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, teilte die Bf. mit, dass es keine Einwände bzw. Ergänzungen hinsichtlich der KöSt Bescheide gebe.
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder - gemessen an dem an § 250 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen, ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die vom Gesetz vermutete Zurücknahme der Beschwerde festgestellt wird (VwGH 10.03.1994, 93/15/0137).
Eine inhaltliche (meritorische) Entscheidung ist nur dann zu fällen, wenn keiner der Fälle des § 263 Abs. 1 lit. a) bzw. b) BAO vorliegt.
Die Bf. hat dem Mängelbehebungsauftrag hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2009 bis 2012 weder innerhalb der gesetzten Frist noch zu einem späteren Zeitpunkt entsprochen.
Wird ein Vorlageantrag rechtzeitig eingebracht, gilt die Bescheidbeschwerde gemäß § 264 Abs. 3 BAO von der Einbringung der Beschwerde an wiederum als unerledigt. Aufgrund des Vorlageantrages war die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2009 bis 2012 wieder offen und war - trotz meritorischer Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde - durch das Bundesfinanzgericht als zurückgenommen zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt IV. (Verfahrenseinstellung betreffend Wiederaufnahme)
Ein Einstellungsbeschluss hat auch zu ergehen, wenn eine Vorlage (§ 265 Abs.1 ) erfolgte, obwohl keine Bescheidbeschwerde existiert (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 278 Rz 1a; BFG 16.3.2015, RV/7100219/2015; BFG 9.5.2023, RV/3100405/2020, BFG 30.7.2024, RV/5100099/2024). Ein solcher Einstellungsbeschluss ist zur förmlichen Beendigung des trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen anhängig gewordenen Verfahrens nötig und wegen seiner Ähnlichkeit zu anderen Formalbeschlüssen zur Schließung der planwidrigen Lücke auch geeignet.
Weder gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend USt 2009 - 2012 noch gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend KöSt 2009-2012 hat die Bf. Beschwerde erhoben.
Mit der Vorlage dieser Bescheide jeweils vom 31.1.2019 an das Bundesfinanzgericht hat die belangte Behörde somit ein Verfahren anhängig gemacht, ohne dass eine Beschwerde gegen diese Bescheide erhoben wurde.
Demgemäß war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der mit der gegenständlichen Beschwerde vom 29.1.2018 nicht angefochtenen Bescheide (Wiederaufnahmebescheide USt und KöSt 2009-2012) mangels Einbringung einer Beschwerde gemäß § 278 BAO mit Beschluss einzustellen.
3.4. Zu Spruchpunkt II und V. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis/einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis/der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch Rechtsprechung des EuGH und des VwGH ausreichend geklärt, nicht von grundsätzlicher Bedeutung oder die anzuwendenden Normen sind klar und eindeutig.
Im gegenständlichen Fall waren im Wesentlichen Sachverhaltsfragen und Beweiswürdigungsfragen zu beantworten. Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028 mit weiteren Nachweisen).
Da sich die Rechtsfolge im Falle der Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages unmittelbar aus § 85 Abs. 2 BAO ergibt und auf diese Rechtsfolge auch in den Mängelbehebungsaufträgen hingewiesen wurde, liegt im konkreten Fall keine Rechtsfrage vor, der gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die Zulässigkeit von Einstellungsbeschlüssen ergibt sich implizit aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.10.2014, Ro 2014/13/0035.
Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Wien, am 12. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 250 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 7 und 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 7 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100590/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7100590.2019
- Stammnummer
- 151522
- Gültig
- 12.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF