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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100149/2019

Bei einem innergemeinschaftlichen Reihengeschäft ist im Versendungsfall in der Regel die erste Lieferung die bewegte Lieferung und daher steuerfrei. Die anschließende ruhende Lieferung findet im Bestimmungsmitgliedstaat statt. Die Verwendung der UID des Abgangsstaates durch den mittleren Unternehmer führt zur Vorschreibung von Erwerbsteuer, die nicht als Vorsteuer abzugsfähig ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100149/2019vom 19.05.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Herst s.r.o. war in vielen Fällen der Endabnehmer des Kraftstoffs. Diesen kaufte sie von Lieferanten, die in der Tschechischen Republik für die Zwecke der Mehrwertsteuer registriert waren. Insofern befand sich Herst am Ende der Lieferkette. In anderen Fällen verkaufte sie den Kraftstoff an eigene Abnehmer weiter. In diesen Fällen befand sie sich in der Mitte einer Lieferkette. Üblicherweise bestellte Herst bei tschechischen Lieferanten, die den Kraftstoff von einer Raffinerie in einem anderen Mitgliedstaat erworben hatten oder noch erwarben. Herst übernahm den Kraftstoff direkt an den Raffinerieterminals in den anderen Mitgliedstaaten. Bei der Übergabe der Waren war keine der im Rahmen der Lieferkette beteiligten Vertragspartner anwesend. Danach beförderte Herst den Kraftstoff in die Tschechische Republik. (Rn. 14, 16) Herst beanspruchte für die Treibstofflieferungen den Vorsteuerabzug, da sie die Auffassung vertrat, es habe sich um tschechische Inlandslieferungen gehandelt. Nach Ansicht der Finanzverwaltung sei es nicht zur Lieferung der Waren in der Tschechischen Republik gekommen, sondern in den anderen Mitgliedstaaten, in denen sich der Kraftstoff zum Zeitpunkt des Beginns seiner Versendung oder Beförderung befunden habe. Folglich handle es sich um eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung an Herst, bei der für Herst kein Recht auf Vorsteuerabzug bestehe (Rn. 17). Rechtliche Beurteilung durch die Generalanwältin: Die Generalanwältin führt hierzu vorerst allgemein aus, wenn sich eine Lieferung nach Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie danach definiert, dass dem Empfänger die Verfügungsmacht durch den Leistenden verschafft wurde, dann muss auch das mittlere Unternehmen (jedenfalls für eine logische Sekunde) die Verfügungsmacht erlangt haben. Andernfalls lägen nicht zwei Lieferungen, sondern allenfalls eine Lieferung und eine Dienstleistung vor. Damit reicht es aus, dass das mittlere Unternehmen (B) seinem Kunden (Herst) "lediglich" den Zugang zu den zu beschaffenden Waren ermöglicht, die es zuvor selbst erworben (aber noch nicht abgeholt) hat, um einen Übergang der Verfügungsmacht von A auf B und dann von B auf Herst anzunehmen (Rn. 33). Hinsichtlich der konkreten Zuordnung der grenzüberschreitenden Beförderung in einer Lieferkette führte sie weiters aus, dass bei Reihengeschäften insbesondere zu berücksichtigen ist, durch wen oder auf wessen Rechnung der Transport durchgeführt wird. Ihres Erachtens muss es darauf ankommen, wer während des Transports die Gefahr für den zufälligen Untergang der Sache trägt (Rn. 41). Insofern könne davon ausgegangen werden, dass derjenige, der das Risiko des zufälligen Untergangs tragen muss, auch die Befähigung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie innehat, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen (Rn. 44). Von der Gefahrtragung hingegen lasse sich am einfachsten auf die Rolle des betreffenden Beteiligten in einer Lieferkette schließen. Denn es spreche eine tatsächliche Vermutung dafür, dass derjenige, der einen Gegenstand an einen anderen liefert und die Gefahr für den zufälligen Untergang dieses Gegenstandes während der Lieferung trägt, auch rechtlich als Lieferer (und nicht nur als Spediteur für einen anderen) agiere. Ist er aber der Lieferer der grenzüberschreitenden Lieferung, dann muss auch seine Lieferung die innergemeinschaftlich befreite Lieferung sein (Rn. 46). Sollte hingegen die Ware vor dem Transport weiterverkauft worden sein und damit eine dreigliedrige Lieferkette vorliegen (A - B - Herst - D), ändert sich das Ergebnis leicht. Dann würde nicht das letzte, sondern ein mittleres Unternehmen in der Lieferkette transportieren. In diesem Fall wäre - wenn Herst die Gefahr des zufälligen Untergangs während der Beförderung trägt - seine Lieferung (d. h. die dritte Lieferung Herst - D) die grenzüberschreitende und damit die befreite Lieferung. Auch in diesem Fall könnte Herst in der Tschechischen Republik keinen Vorsteuerabzug aus der Vorlieferung geltend machen, sondern nur in dem Land des Beginns der Beförderung (Rn. 50). Ob die Lieferung von B an Herst dann in der tschechischen Republik erfolgt wäre, hängt davon ab, ob die Beförderung der ersten Lieferung (A an B) zuzurechnen ist, was voraussetzt, dass das erste Unternehmen (A) die Verlustgefahr bei der grenzüberschreitenden Lieferung getragen hat. Letzteres wäre ungewöhnlich, da A dem B erlaubt hat, die Ware auch durch einen dritten (hier Herst) abzuholen, den A nicht kennt. Warum in einer solchen Konstellation A die Gefahr des zufälligen Untergangs auch über den Zeitpunkt der Abholung hinaus tragen sollte, leuchtet prima facie nicht ein (Rn. 54). Abschließend verweist sie jedoch darauf, wer während des grenzüberschreitenden Transports die Verlustgefahr getragen hat, kann der Gerichtshof nicht vornehmen, weil dies vielmehr dem vorlegenden Gericht überliege (Rn. 54) h) EuGH-Urteil vom 23.4.2020, C-401/15 Herst s.r.o. Zur vierten Vorlagefrage führte der EuGH Folgendes aus: Erstens ist daran zu erinnern, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht auf die Übertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen beschränkt ist, sondern jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei erfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer (in diesem Sinne Urteile vom 3.6.2010, De Fruytier, C-237/09, EU:C:2010:316, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 19.12.2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75) (Rn. 36). Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen körperlichen Gegenstand zu verfügen, weder verlangt, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (Beschluss vom 15. Juli 2015, Itales, C-123/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:511, Rn. 36, und Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 75) (Rn. 38). Im Rahmen dieser umfassenden Würdigung ist u. a. zu bestimmen, zu welchem Zeitpunkt die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über die in Rede stehenden Gegenstände zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Im vorliegenden Fall ist diese Übertragung, falls sie vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattgefunden hat, nämlich als ein Umstand anzusehen, der dazu führen kann, dass der so erfolgte Erwerb als innergemeinschaftlicher Erwerb einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, AREX CZ, C-414/17, EU:C:2018:1027, Rn. 70 und 72). Diese Rechtsprechung beruht nämlich auf einem zeitlichen Kriterium, anhand dessen zu beurteilen ist, ob eine Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über einen Gegenstand zu verfügen, vor dessen Beförderung erfolgte, um zu bestimmen, welchem der Erwerbe in der betreffenden Kette die einzige innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist und welcher somit als Einziger als innergemeinschaftlicher Erwerb einzustufen ist. Im vorliegenden Fall könnte die Anwendung dieses zeitlichen Kriteriums dem vorlegenden Gericht die Feststellung ermöglichen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Beförderung von Kraftstoffen dem Erwerb zuzuordnen ist, den der erste Wirtschaftsteilnehmer in der Kette von An- und Weiterverkäufen getätigt hat, bevor die einzige innergemeinschaftliche Beförderung der Kraftstoffe stattfand. Dagegen ist dieses Kriterium unanwendbar, wenn im Ausgangsverfahren diese Befähigung während der Beförderung mehrfach aufeinanderfolgend übertragen wurde. 4. VwGH-Judikatur: a) VwGH 25.6.2007, 2006/14/0107 (EMAG-Folgeentscheidung): Zusammengefasst geht es um ein Liefergeschäft von den Niederlanden (Erstverkäufer) an die österreichische Zwischenhändlerin (K GmbH), die die Waren letztlich an die österreichische Abnehmerin (Bf.) verkaufte. Strittig war, ob die innergemeinschaftliche Beförderung der ersten (wie es die Bf. vertritt) oder der zweiten Lieferung zuzurechnen war. Der VwGH kommt unter Hinweis auf Ruppe, UStG³, Art. 1 Tz. 29) zum Schluss, dass der Tatbestand des innergemeinschaftlichen Erwerbs vom "mittleren Unternehmen" (vom Zwischenerwerber) erfüllt werde, wenn er die Liefergegenstände beim ersten Unternehmer (dem Erstverkäufer) abholt und in Ausführung des Liefergeschäftes an den letzten Abnehmer befördert oder versendet. Dieser Ansicht sei beizupflichten, weil keine besonderen Umstände vorliegen, die einer Zuordnung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung zur Lieferung des Erstverkäufers entgegenstehen. Bei der daran anschließenden Lieferung (K. GmbH an Bf.) habe sich der Ort in das Inland verlagert. b) VwGH 3.4.2019, Ra 2018/15/0125 Dabei sei insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls die zweite Übertragung vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (EuGH Toridas, Rn. 36, EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 70). Es kommt insoweit auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Beförderung einerseits und die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, jeweils erfüllt sind (EuGH, Arex, Rn. 74). Die Übertragung der Befugnis verlange weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen werde (vgl. Arex, Rn. 75). c) VwGH v. 5.3.2020, Ro 2018/15/0004 Das Vorbringen des rw. Finanzamtes sei zulässig und begründet, weil das Bundesfinanzgericht unzureichend begründet habe, dass die bewegte Lieferung (abweichend vom Regelfall) dem zweiten Umsatz zuzuordnen sei und verwies dabei auf das VwGH-Erkenntnis vom 25.6.2007. 2006/14/0107). Zur Beantwortung der Frage, welcher der beiden Lieferungen die innergemeinschaftliche Beförderung zuzuordnen ist, ist insbesondere zu klären, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers stattgefunden hat. Falls die zweite Übertragung dieser Befähigung vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden (vgl. EuGH 26.7.2017, C-386/16, Toridas, Rn. 36; EuGH 19.12.2018, C-414/17, Arex, Rn. 70). Es kommt insoweit also auf den Zeitpunkt an, zu dem die Voraussetzungen in Bezug auf die innergemeinschaftliche Beförderung einerseits und die Übertragung der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, jeweils erfüllt sind (vgl. EuGH Arex, Rn. 74). Die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, liegt vor, wenn die Partei ermächtigt ist, über diesen Gegenstand faktisch so zu verfügen, als wäre sie sein Eigentümer. Die Übertragung der Befugnis verlangt weder, dass die Partei, der dieser Gegenstand übertragen wird, physisch über ihn verfügt, noch, dass der Gegenstand physisch zu ihr befördert wird und/oder physisch von ihr empfangen wird (EuGH Arex, Rn. 75). Wie sich aus dem schon eingangs erwähnten Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2018/15/0011, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ergibt, erweist sich der Begründungsmangel auch als relevant für den Verfahrensausgang (Vorsteuerabzug aus den Rechnungen der M GmbH). Wird der Gegenstand im Falle eines dreipersonalen Reihengeschäfts vom mittleren Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, dann folgt aus § 3 Abs. 8, dass die Lieferung des ersten Unternehmers in der Reihe dort stattfindet, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung/Versendung befindet; das wird idR der Unternehmensort des ersten Unternehmers sein. Die Lieferung des ersten Unternehmers an den mittleren ist die bewegte Lieferung. Diese Sicht vertritt auch die FinVerw (vgl USt-Protokoll 2011). Die Lieferung des abholenden Unternehmers an den nächsten in der Reihe findet dann dort statt, wo die Beförderung/Versendung endet (Verschaffung der Verfügungsmacht, § 3 Abs. 7). Dies gilt nach der Rsp des EuGH allerdings dann nicht, wenn der mittlere Unternehmer nachweist, dass er im Ursprungsland bereits die Verfügungsmacht an seinen Abnehmer übertragen hat: In einem solchen Fall ist die Lieferung des abholenden an den nächsten Unternehmer die bewegte Lieferung und findet somit dort statt, wo sich der Gegenstand bei Beginn der Beförderung oder Versendung befindet. Sinngemäß ist bei vier- oder mehrpersonalen Reihengeschäften vorzugehen (vgl Tz 59 und Tz 60) (Ruppe/Achatz, UStG5, § 3 Rz. 65/3). In der praktischen Umsetzung dürften damit die ustl Konsequenzen durch den mittleren Unternehmer bestimmt werden: Räumt er seinem Abnehmer bereits vor Beginn des Transports Verfügungsmacht ein, ist die erste Lieferung als ruhend zu betrachten (der mittlere kann nur dann an seinen Abnehmer die Verfügungsmacht übertragen, wenn er sie zuvor von seinem Lieferanten erhalten hat). Abzustellen ist somit nicht auf die Transportveranlassung, mag diese auch idR zu richtigen Ergebnissen in der Zuordnung der bewegten Lieferung führen. Maßgebend ist die ustl Verfügungsmacht zu Beginn des Transports (Kettisch, SWK 2014, 1036). Hierbei ist offensichtlich nicht auf die Lieferortfiktion des Art 32 MwSt-RL (§ 3 Abs. 8 UStG), sondern auf den Ort, an dem die Verschaffung der Verfügungsmacht tatsächlich erfolgt, abzustellen. S a Art 3 Tz 17. In der Praxis sind in diesem Zusammenhang die Incoterms zu beachten, soweit aus diesen der reale Lieferort iSd Verschaffung von Substanz, Wert und Ertrag des Gegenstandes abgeleitet werden kann (Kettisch, taxlex 2015, 42; Schefzig, ÖStZ 2014,626 ff; vgl a USt-Protokoll 2014). (Ruppe/Achatz, UStG5, § 3 Rz. 59/1). 5. Lösung durch die hier noch nicht anwendbare und neu geschaffene Rechtslage ab 1.1.2020: Der EuGH hat bisher keine kohärente Auslegung der MwStSyst-RL begründet. Es ist daher nicht überraschend, dass die Verwaltungspraxis der Mitgliedstaaten zur Besteuerung von Reihengeschäften nicht einheitlich ist. Die Kommission hat diese Rechtsunsicherheit zum Anlass genommen, eine Sonderregelung für Reihengeschäfte zu erarbeiten, dessen Ziel es ist, die Erhöhung der Rechtssicherheit für Wirtschaftsbeteiligte und Doppel- und Nichtbesteuerung zu vermeiden. Im RL-Vorschlag wurde die Zuordnung der bewegten Lieferung - in stärkerer Anlehnung an das Urteil Euro Tyre Holding - an zwei Kriterien geknüpft: die Mitteilung des Bestimmungslands durch den Zwischenhändler und die umsatzsteuerliche Registrierung des Zwischenhändlers in einem vom Ursprungsland verschiedenen Mitgliedstaat. Der beschlossene Art. 36a MwStSyst-RL stellt demgegenüber allein auf die verwendete Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Zwischenhändlers ab und führt damit zu einem faktischen Wahlrecht der Zuordnung der bewegten Lieferung für den Zwischenhändler. Entsprechend der Grundregel wird die Warenbewegung und damit die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung als "gesetzliche Regelvermutung" der Erstlieferung zugeordnet, was der österreichischen Verwaltungspraxis zu Beförderungen/Versendungen durch den mittleren Unternehmer entspricht. Vorbild für das Regelungskonzept in Art. 36a MwStSyst-RL dürfte die deutsche Praxis sein. Die Einführung eines Wahlrechts zugunsten des Zwischenhändlers entspricht den Bedürfnissen der Praxis und den Neutralitätserwägungen: Die Umsatzsteuer bildet beim Zwischenhändler in aller Regel systembedingt eingangs- und ausgangsseitig nur einen Durchlaufposten und führt zu keinem effektiven Steueraufkommen. Die von der Warenbewegung betroffenen Mitgliedstaaten haben daher mit keinen Mehrwertsteuerausfällen zu rechnen, egal in welchem Staat die Lieferung des Zwischenhändlers umsatzsteuerlich als bewirkt gilt. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar keine überspannten Anforderungen zu stellen (vgl. Spies, Der neue "Quick Fix" für Reihengeschäfte, SWI 2019, 277). Diese Regelung wurde mit Wirksamkeit ab 1.1.2020 (mit Steuerreformgesetz 2020; BGBl. I 103/2019) durch Einführung des Abs. 15 in § 3 UStG (s.o.) in Österreich umgesetzt. Auch wenn die zuletzt beschriebene Rechtslage den Intentionen der Bf. am ehesten entspräche, kann diese für vergangene Zeiträume noch nicht angewendet werden. Sowohl die neuere EuGH-Judikatur als auch der VwGH haben sich mit den Umständen der Transportveranlassung und Gefahrtragungsregeln nicht weiter auseinandergesetzt, sondern lediglich darauf abgestellt, ob die Übertragung der Verfügungsmacht wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, vor oder nach der innergemeinschaftlichen Beförderung erfolgt ist. Entsprechend dieser Judikatur ist grundsätzlich ("Regelfall") davon auszugehen, dass der erste Umsatz (A an B) der "bewegte" und der zweite Umsatz (B an C) der "ruhende" Umsatz sei. Maßgeblich ist dabei immer, zu welchem Zeitpunkt die zweite Übertragung (B an C) der Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, zugunsten des Endabnehmers (C) stattgefunden hat. Nur falls die zweite Übertragung dieser Befähigung vor der innergemeinschaftlichen Beförderung stattfand, kann diese nicht der Erstlieferung an den Ersterwerber zugeordnet werden. Derartiges konnte von der Bf. entgegen ihren Darlegungen nicht ausgemacht werden, zumal sie selbst sich zur Übertragung der Verfügungsmacht am Bestimmungsort (EU) kraft angewandter Handelsklausel (DDP) verpflichtete. Daher konnte der Endabnehmer im Inland noch nicht über die Ware verfügen und es ist in der weiteren Folge von einem innergemeinschaftlichen Erwerb durch die Bf. im Bestimmungsstaat gemäß Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 und einem anschließenden EU-Inlandsumsatz auszugehen. Gemäß Art. 3 Abs. 8 Satz 2 UStG 1994 liegt auch ein (fiktiver) innergemeinschaftlicher Erwerb in Österreich kraft Verwendung der österreichischen UID-Nummer vor. Die daraus resultierende inländische (zusätzliche) Erwerbsbesteuerung soll sicherstellen, dass der EU-Erwerb in den anderen Mitgliedstaaten versteuert wird. Diese Besteuerung ist solange aufrecht zu erhalten, bis der Erwerber (B, Bf.) nachweist, dass der Erwerb im tatsächlichen "Erwerbstaat" besteuert worden ist. Eine solche wurde nicht einmal ansatzweise nachgewiesen, zumal die Bf. lediglich auf ihre abgegebenen ZM für innergemeinschaftliche Lieferungen (B-C) verweist. Entsprechend der Judikatur des EuGH v. 22.4.2010, C-536/08, X und Facet BV, ist der Abzug der (bloß) im Staat der Registrierung geschuldeten Erwerbsteuer als Vorsteuer nicht zulässig, da keine (entsprechenden) Umsätze vorliegen, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht. Der Warenempfänger (C) hat möglicherweise einen vermeintlichen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert, den er gar nicht getätigt hat, weil er in Wahrheit eine EU-Inlandslieferung erhalten hat. Der von der Bf. aus den Rechnungen der J. AG (A) vorgenommene Vorsteuerabzug war abzuerkennen, weil er nicht aus steuerbaren und steuerpflichtigen (ruhenden) Inlandslieferungen an die Bf., sondern aus steuerbaren, aber steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen resultierte (VwGH 5.3.2020, Ro 2018/15/0004). An die in UStR 2000, Rz. 1825 dargestellte Rechtsansicht, wonach eine gemäß § 11 Abs. 12 UStG 1994 geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die Steuer in einer vom Leistenden erstellten Rechnung im Sinne des § 11 Abs. 1 UStG 1994 ausgewiesen ist, ist das Bundesfinanzgericht nicht gebunden, zumal es sich um eine nicht als Verordnung kundgemachte Erlassansicht handelt. Abgesehen davon würde dies dem zuletzt genannten, auf eine Amtsrevision ergangenen VwGH-Erkenntnis widersprechen, wonach auch der im do. Verfahren nicht weiter strittige Vorsteuerabzug von der Amtspartei ausdrücklich releviert und vom VwGH für den Verfahrensausgang als maßgeblich erachtet wurde. Auf die Frage, ob aus der Verwendung einer anderen UID als der des Bestimmungsstaates der Ware ein zusätzlicher Erwerb anzunehmen sei, ist der VwGH in seiner bisherigen Judikatur nicht eingegangen, wird aber von der h.L. auch nicht ausdrücklich negiert (Ruppe/Achatz, UStG5, Art. 3 BMR, Rz. 35 und 35/1 kritisch). Auf Grund der Verwendung der österreichischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der bisherigen Beurteilung des Erwerbsvorgangs der Bf. als Inlandsumsatz, wird das Mehrwertsteueraustauschsystem durch Abgabe einer entsprechenden Zusammenfassenden Meldung durch den Lieferanten nicht ausgelöst, sodass der tatsächliche Erwerbstaat vom Erwerb der Bf. im Bestimmungsstaat keine Kenntnis erlangen konnte. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Frage, ob die Vorlage der UID des Abgangsortes bei einem Reihengeschäft den Tatbestand des Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 erfüllt, hat grundsätzliche Bedeutung. Es liegt zu dieser Frage auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Revision ist daher zulässig. Graz, am 19. Mai 2021

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100149/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100149.2019
Stammnummer
133143
Gültig
19.05.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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