Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105236/2018
Keine rückwirkende Sanierung von Dreiecksgeschäften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105236/2018vom 09.09.2026Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bei Lieferungen in der Reihe handelt es sich gedanklich um mehrere Lieferungen, die als nacheinander erfolgt anzusehen sind, auch wenn sie nur zu einer einzigen Bewegung von Gegenständen führen. Der Ort der einzelnen Umsätze muss jeweils für sich bestimmt werden; nur für einen Umsatz in der Reihe kann der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG 1994 bestimmt werden; diese Lieferung wird üblicherweise als die "bewegte Lieferung" bezeichnet, die anderen Lieferungen als "ruhende Lieferungen" (vgl. VwGH 29.06.2016, 2013/15/0114, mwN).
Bei einem Reihengeschäft mit einer Warenbewegung in einen anderen Mitgliedstaat kann nur die bewegte Lieferung eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung sein. Der Ort der ruhenden Lieferung befindet sich entweder im Mitgliedstaat des Beginns oder im Mitgliedstaat der Ankunft der Beförderung oder Versendung, je nachdem, ob die bewegte Lieferung vor oder nach einer solchen Lieferung stattfindet (vgl. VwGH 29.06.2016, 2013/15/0114). Eine innergemeinschaftliche Lieferung muss mit einem innergemeinschaftlichen Erwerb einhergehen (vgl. EuGH 26.7.2017, C- 386/16, Toridas, Rn. 31).
Gemäß dem festgestellten Sachverhalt wurde der Transport der Liefergegenstände durch den ersten Lieferer in der Lieferkette veranlasst. In einem derartigen Fall ist die bewegte Lieferung dem "gedanklich früheren" Lieferverhältnis zuzuordnen (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 3, Rz 58; Bürgler in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig (Hrsg), UStG-ON³, § 3, Rz 239). Die Lieferungen der Bf. an ihre Endabnehmer sind somit als in den Bestimmungsmitgliedstaaten steuerbare ruhende Lieferungen zu qualifizieren. Die Bf. wäre somit - nach den allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte - zur Meldung und Versteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbes im Bestimmungsmitgliedstaat der Waren verpflichtet gewesen. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen der anschließenden "ruhenden Lieferung" wären nach der Rechtslage in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaaten zu prüfen.
Fraglich ist nunmehr, ob im konkreten Fall die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte zur Anwendung kommen kann oder ob es bei der Anwendung der allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte bleibt.
Die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte vermag nur bei vollständigem Vorliegen der geforderten Voraussetzungen (Art. 25 UStG 1994) folgende Rechtswirkungen zu entfalten:
• Der innergemeinschaftliche Erwerb nach Art. 3 Abs. 8 erster Satz UStG 1994 (Erwerb des zweiten Unternehmers in der Reihe im Bestimmungsmitgliedstaat) ist steuerbefreit.
• Der zusätzliche innergemeinschaftliche Erwerb des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994, das ist der Erwerb in jenem Mitgliedstaat, dessen UID vom Erwerber verwendet wird, gilt als besteuert. Die Steuer für die Lieferung des Erwerbers an den Empfänger im Bestimmungsmitgliedstaat wird vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet.
Bei Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte geht die Steuerschuld für die dem innergemeinschaftlichen Erwerb nachfolgende Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat auf den Empfänger des Liefergegenstandes über, eine steuerliche Erfassung des Erwerbers im Bestimmungsmitgliedstaat kann somit unterbleiben. Diese Vereinfachungsregel kommt allerdings nur dann zum Tragen, wenn die Voraussetzungen des Art. 25 UStG 1994 - und somit auch die Anforderungen an die Rechnung gemäß Art 25. Abs. 4 UStG 1994 - erfüllt werden. Gemäß dieser Bestimmung (siehe oben) ist auf den Rechnungen des Erwerbers (d.h. der Bf.) zwingend der Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger erforderlich. Nur in diesem Fall ist nämlich sichergestellt, dass der Empfänger die Steuer für die vom Erwerber ausgeführte Lieferung im Bestimmungsmitgliedstaat schuldet.
Die von der Bf. in den streitgegenständlichen Monaten ausgestellten Rechnungen wurden - gemäß dem festgestellten Sachverhalt - ohne Hinweis auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäfts und/oder den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgestellt. Eine Besteuerung der Lieferungen im Bestimmungsmitgliedstaat konnte demzufolge nicht sichergestellt werden.
Die in Art. 25 Abs. 4 UStG 1994 ausgewiesenen Rechnungshinweise sind, wie ausgeführt, zwingend. Da diese Hinweise im streitgegenständlichen Fall fehlen, können auch die Rechtsfolgen des Dreiecksgeschäfts und somit - unter anderem - die Besteuerungsfiktion des Art. 25 Abs. 2 UStG 1994 betreffend zusätzlichen innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 nicht eintreten.
Dies steht auch im Einklang mit der nachfolgend dargestellten Rechtsprechung des EuGH. In der Rs. Luxury Trust Automobil GmbH (EuGH 08.12.2022, C-247/21) hatte der EuGH die folgenden vom VwGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens (VwGH 08.04.2021, Ro 2020/13/0016) gestellten Fragen zu beantworten:
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Ist Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c dieser Richtlinie (insoweit in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010) dahin auszulegen, dass eine Bestimmung des Empfängers der Lieferung als Steuerschuldner auch dann vorliegt, wenn in der Rechnung, in der kein Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen wird, angegeben wird: "Steuerfreies innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft"?
2. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
a) Kann eine derartige Rechnungsangabe nachträglich wirksam berichtigt werden (durch Angabe: "Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft gem. Art. 25 UStG. Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger über")?
b) Ist es für eine wirksame Berichtigung erforderlich, dass die berichtigte Rechnung dem Rechnungsempfänger zugeht?
c) Tritt die Wirkung der Berichtigung rückwirkend auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Rechnungsstellung ein?
3. Ist Art. 219a der Richtlinie 2006/112/EG (in der Fassung der Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 und der Berichtigung ABl. L 299/46 vom 17. November 2010) dahin auszulegen, dass die Vorschriften über die Rechnungsstellung jenes Mitgliedstaats anzuwenden sind, dessen Vorschriften anzuwenden wären, wenn (noch) keine Bestimmung eines "Erwerbers" zum Steuerschuldner in der Rechnung erfolgt ist; oder sind die Vorschriften jenes Mitgliedstaats anzuwenden, dessen Vorschriften bei angenommener Wirksamkeit der Bestimmung des "Erwerbers" zum Steuerschuldner anzuwenden wären?"
Der EuGH hat auf die Fragen wie folgt geantwortet:
"1. Art. 42 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2010/45/EU des Rates vom 13. Juli 2010 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 197 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung ist dahin auszulegen, dass der Enderwerber im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts nicht wirksam als Schuldner der Mehrwertsteuer bestimmt worden ist, wenn die vom Zwischenerwerber ausgestellte Rechnung nicht die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" gemäß Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung enthält.
2. Art. 226 Nr. 11a der Richtlinie 2006/112 in der durch die Richtlinie 2010/45 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass das Weglassen der nach dieser Bestimmung erforderlichen Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" auf einer Rechnung nicht später durch Ergänzung eines Hinweises darauf berichtigt werden kann, dass diese Rechnung ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft betrifft und dass die Steuerschuld auf den Empfänger der Lieferung übergeht."
Im Detail hat der EuGH in seiner Entscheidung ausgeführt, dass der Art. 42 Buchstabe a der Mehrwertsteuerrichtlinie (siehe oben) die materielle Voraussetzung dafür regelt, dass ein im Rahmen eines Dreiecksgeschäfts getätigter Erwerb als hinsichtlich der Mehrwertsteuer gemäß Art. 40 der Mehrwertsteuerrichtlinie (siehe oben) besteuert gilt (Rz 49). Zusätzlich hat der EuGH ausgeführt, dass speziell im Rahmen der für Dreiecksgeschäfte geltenden Ausnahmeregelung der Zwischenerwerber eines Dreiecksgeschäftes die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers" nicht durch einen anderen Hinweis ersetzen kann (Rz 51).
Aus diesen Aussagen des EuGH ergibt sich somit zunächst einmal, dass durch die ausgestellten Rechnungen, auf denen kein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthalten war, die Steuerschuld nicht wirksam auf den Empfänger der Waren übertragen wurde. Die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte war somit - aufgrund des Fehlens einer materiellen Voraussetzung - nicht möglich.
Somit ergibt sich für den vorliegenden Fall das folgende Ergebnis:
• Gemäß dem festgestellten Sachverhalt enthalten die von der Bf. ausgestellten Ausgangsrechnungen für Lieferungen in den Monaten September und Oktober 2015 keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger.
• Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers stellt laut der obig angeführten Rechtsprechung des EuGH eine materielle Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte dar. Da dieser Hinweis - wie ausgeführt - auf den von der Bf. in den Monaten September und Oktober 2015 ausgestellten Rechnungen nicht enthalten war, konnten auch die Rechtsfolgen des Dreiecksgeschäfts gemäß Art. 25 UStG 1994 (konkret die Besteuerungsfiktion für den kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb aufgrund der verwendeten österreichischen UID-Nummer gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994) nicht eintreten.
Zum Vorbringen der Bf., dass die ordnungsgemäße aber verspätet eingereichte Zusammenfassende Meldung für die Anwendung des Dreiecksgeschäftes nicht schädlich ist, ist wie folgt auszuführen:
Die verspätet eingereichte Zusammenfassende Meldung stellt lediglich die Verletzung einer formellen Voraussetzung dar, welche durch den nachträglichen Nachweis der materiellen Voraussetzungen geheilt werden kann. Die von der Bf. herangezogene Rechtsprechung (Hans Bühler KG, C-580/16) betrifft Fallkonstellationen, in denen lediglich die Erklärungspflicht gemäß Art. 42 lit. b MwStSystRL bzw. Art. 25 Abs 2 iVm Abs. 6 UstG 1994 verspätet oder mangelhaft erfüllt wurde, die materiellen Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung jedoch vorlagen.
Im gegenständlichen Fall fehlt hingegen bereits eine materielle Voraussetzung für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte. Nach dem Urteil des EuGH C-580/16, Hans Bühler KG, stellt der Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eine materielle Voraussetzung dar (vgl. Rz 49). Gemäß Art. 42 lit. a MwStSystRL iVm Art. 197 Abs. 1 lit. c MwStSystRL setzt die Besteuerungsfiktion voraus, dass der Endabnehmer wirksam als Steuerschuldner bestimmt wurde. Dies erfordert nach Art. 226 Nr. 11a MwStSystRL sowie Art. 25 Abs. 4 UstG 1994, dass die Rechnung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers enthält. Da die von der Bf. ausgestellten Rechnungen einen derartigen Hinweis unstrittig nicht enthielten, wurde der Endabnehmer nicht wirksam als Steuerschuldner bestimmt. Die materiellen Voraussetzungen des Dreiecksgeschäftes lagen daher nicht vor. Eine Heilung dieses Mangels durch einen nachträglichen Nachweis oder eine nachträgliche Erfüllung bloß formeller Pflichten kommt daher von vornherein nicht in Betracht.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass es den Zweck der Sicherungsbestimmung des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 unterlaufen würde, wenn man es auf Ebene jenes Unternehmers, der den kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb im Mitgliedstaat der verwendeten UID bewirkt hat, genügen lassen würde, den Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland durch die Meldung/Besteuerung des Endabnehmers (d.h. eines anderen Unternehmers) zu führen. Dies daher, da es - abgesehen von missing-trader-Fällen - im Regelfall zu einer Meldung und Besteuerung des Endabnehmers im Bestimmungsland kommen wird. Würde man diese Meldung/Besteuerung des Endabnehmers im Bestimmungsmitgliedstaat somit zum Nachweis der Besteuerung durch den Erwerber genügen lassen, wäre der Anwendungsbereich der Bestimmung des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 massiv eingeschränkt (vgl. RV/6100547/2015).
Im Ergebnis hat die Bf. in den streitgegenständlichen Fällen durch die Verwendung ihrer österreichischen UID im Verhältnis zu den Lieferanten einen kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb gemäß Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG 1994 in Österreich bewirkt, für den keine Besteuerungsfiktion zur Anwendung kommt. Dass die im Zusammenhang mit diesem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb angefallene Erwerbsteuer - so wie vom belangten Finanzamt ausgeführt - von der Bf. nicht als Vorsteuer abgezogen werden kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 22.04.2010, Rs C-536/08 und 539/08, X bzw. Facet BV/Facet Trading BV).
Ad nicht abziehbare Vorsteuern aus Miet-, Telefon- und Energielosen
Zu dem Vorbringen der Bf., dass der Mietvertrag als Rechnung iSd § 11 UStG 1994 anzusehen sei, ist Folgendes auszuführen:
Nach Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 11 Rz 122 f. kann ein Mietvertrag grundsätzlich zugleich die Funktion einer Rechnung erfüllen. Voraussetzung dafür ist zunächst, dass dem Vertrag neben der Festlegung der Vertragsbestandteile auch die Funktion einer Abrechnung über die erbrachte Leistung zukommt (vgl. VwGH 24.11.1999, 94/13/0280).
Bei Dauerschuldverhältnissen ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die laufend erbrachte Leistung einem bestimmten Leistungszeitraum zugeordnet werden kann. Bei Miet- oder Leasingverträgen kann die Angabe des Leistungszeitraumes grundsätzlich dadurch erfolgen, dass der Beginn des Leistungszeitraumes angeführt und darauf hingewiesen wird, dass der Rechnungsbetrag "bis zum Ergehen einer neuen Vorschreibung" gilt. Eine derartige Klausel ist für sich allein jedoch nicht ausreichend. Nach VwGH 29.1.2015, 2012/15/0007 bedarf es bei laufenden Nutzungsüberlassungen einer hinreichenden Konkretisierung des jeweiligen Leistungszeitraumes. Der VwGH hat dazu ausgesprochen, dass ein Leasingvertrag für sich allein die Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 nicht erfüllt. Zur Konkretisierung des jeweiligen Leistungszeitraumes bedarf es entsprechender Zahlungsbelege. Erst durch diese Zahlungsbelege wird die Nutzungsüberlassung einem bestimmten Leistungszeitraum zugeordnet und damit der Vorsteuerabzug ermöglicht.
Im gegenständlichen Fall hat die Bf. keine Zahlungsbelege vorgelegt, anhand derer eine entsprechende Zuordnung des im Mietvertrag ausgewiesenen Mietentgelts zu dem jeweiligen Zeitraum vorgenommen werden könnte.
Der bloße Verweis auf den Mietvertrag vermag daher nicht nachzuweisen, dass für die geltend gemachten Vorsteuerbeträge eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 vorliegt.
Unabhängig davon erfüllt der von dem Vermieter ausgestellte Mietvertrag auch deshalb nicht die Voraussetzungen einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994, weil ein weiteres zwingendes Rechnungsmerkmal fehlt. Seit 01.01.2003 ist auf Rechnungen der anzuwendende Steuersatz anzugeben. Erforderlich ist die Ausweisung des konkreten Prozentsatzes (siehe Schuchter/Kollmann in Melhardt/Tumpel, UStG3 § 11 Rz 61).
Im gegenständlichen Fall enthält der Mietvertrag zwar einen Umsatzsteuerbetrag in Euro, nicht jedoch den anzuwenden Steuersatz.
Der Mietvertrag kann somit weder mangels Konkretisierung der jeweiligen Leistungszeiträume durch entsprechende Zahlungsbelege noch aufgrund des Fehlens des gesetzlich erforderlichen Steuersatzes als Rechnung iSd § 11 UStG 1994 angesehen werden.
Zu dem Vorbringen der Bf., wonach die den Energie- und Telefonaufwendungen zugrunde liegenden Vertragsverhältnisse infolge des Unternehmensübergangs auf die Bf. übergegangen sind, ist Folgendes auszuführen:
Der Übergang der betreffenden Vertragsverhältnisse betrifft zunächst die Frage, wem die aufgrund dieser Vertragsverhältnisse erbrachten Leistungen zuzurechnen sind. Ist die Bf. in die ursprünglich vom ***Geschäftsherr*** abgeschlossenen Verträge eingetreten, spricht dies dafür, dass die nach dem Unternehmensübergang erbrachten Leistungen an die Bf. erbracht wurden. Davon zu unterscheiden jedoch die für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung.
Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die Steuer in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 an den Unternehmer gesondert ausgewiesen wurde. Auch nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts grundsätzlich voraus, dass die Leistung bewirkt wurde und der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung ist (vgl. EuGH 29.4.2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel).
Es ist darauf hinzuweisen, dass nach der Lehre bei einem Auseinanderfallen von tatsächlichen Leistungsempfänger und Rechnungsempfänger weder der in der Rechnung Genannte mangels Leistungsempfangs noch das die Leistung tatsächlich in Anspruch nehmende Unternehmen mangels einer Rechnung zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (siehe Kanduth-Kristen; Payerer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 § 12, Rz 107).
Die Vorsteuer aus Energie- und Telefonleistungen waren daher nicht anzuerkennen.
Ad innergemeinschaftliche Lieferungen
Gemäß Art. 6 Abs. 1 BMR sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7) steuerfrei.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 BMR liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
"1. der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat,
c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
…
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein."
Gemäß Art. 7 Abs. 3 BMR müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
Laut Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. 401/1996, ist der Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen wie folgt zu erbringen:
Gemäß § 1 muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
Gemäß § 2 hat in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
"1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird."
Gemäß § 3 Abs. 1 hat in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
"1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke."
Gemäß § 3 Abs. 2 kann der Unternehmer, wenn es ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Versendungsnachweis nach Abs. 1 zu führen, den Nachweis auch nach § 2 führen.
Der VwGH legte in seinem Erkenntnis 2012/13/0089 vom 21.10.2015 dar, dass auch eine spätere Nachweisführung zulässig ist, wenn dem Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen.
Da hinsichtlich der angeführten Lieferungen die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen nachgewiesen wurden, sind diese als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen zu behandeln.
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Der EuGH hat in seinem Urteil C-247/21 "Luxury Trust Automobil GmbH" klargestellt, dass die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn sich auf der Rechnung des Erwerbers ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers findet. Dass die von der Bf. ausgestellten Rechnungen keinen derartigen Hinweis enthalten haben, ergibt sich aus dem als Ergebnis der freien Beweiswürdigung festgestellten Sachverhalt.
Hinsichtlich des geltend gemachten Vorsteuerabzuges aus Miet- Telefon- und Energiekosten hing die Entscheidung von der Würdigung der vorgelegten Urkunden, insbesondere des Mietvertrages, ab. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht vor.
Hinsichtlich des Nachweises der grenzüberschreitenden Warenbewegung waren die maßgeblichen Feststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen. Die Entscheidung hängt daher von den Umständen des Einzelfalles ab und wirft ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Wien, am 9. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 2 Z 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 Abs. 1 Z 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105236/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105236.2018
- Stammnummer
- 152697
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF