Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105236/2018
Keine rückwirkende Sanierung von Dreiecksgeschäften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105236/2018vom 09.09.2026Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich des ig Erwerbs gilt gem. Art 3 Abs. 8 UStG 1994 allgemein folgendes:
(8) Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.
Im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes im Besonderen besteht eine Vereinfachung insofern, als dass der ig Erwerb im Inland (Erwerber) als besteuert gilt, so der Erwerber seiner Erklärungspflicht nachkommt und nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt.
Die gesetzliche Bestimmung bezüglich des inländischen (österreichischen) ig Erwerbs im Rahmen von Dreiecksgeschäften lautet gern. Art 25 UStG 1994 wie folgt:
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft (2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs.8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs.6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Wie der EuGH festgestellt hat, können formelle Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dreiecksgeschäftes auch nachträglich erbracht werden. Dies war der Fall. Die Rechnungen wurden korrigiert und ein Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger wurde im Einvernehmen mit der Betriebsprüfung angeführt. Auch das von der Betriebsprüfung unserer Klientin vorgegebene Bestätigungsscheiben, welches der Empfänger zu unterzeichnen hätte, wurde nach Unterfertigung an das Finanzamt übermittelt, welches aber nunmehr moniert, dass es sich um ein vorgefertigtes Formular handele.
Die formellen Voraussetzungen wurden, wenngleich nicht fristgerecht, erfüllt. Die Ausgangsrechnungen weisen auf das Dreiecksgeschäft und auch auf den Übergang der Steuerschuld für die folgende Lieferung im Empfängerland hin, in den Zusammenfassenden Meldungen 9/2015 und 10/2015 wurden mittlerweile alle Dreiecksgeschäfte angegeben (auch die ursprünglich als ig Lieferung gemeldete ***59*** über € 112.800,00, siehe die beiden beiliegenden Zusammenfassenden Meldungen).
Der materielle Nachweis der Versteuerung im Empfängerland kann sich ja nur um die Inlandslieferung handeln und nicht um den ig Erwerb im Empfängerland. Hierfür müsste ja eine Registrierung im Empfängerland erfolgen, was ja durch die Wohltat des Dreiecksgeschäftes gerade verhindert werden soll.
Die Versteuerung der Inlandslieferung im Empfängerland durch den Erwerber erfolgt durch den Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger. Auch diese Wohltat sieht die Anwendung eines Dreiecksgeschäftes vor.
Kommt nun im Empfängerland nach dessen nationalem Recht die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte zur Anwendung, reicht es, wenn die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen Recht nachgewiesen werden kann (d.h. insbesondere - wie bei Dreiecksgeschäften vorgesehen -die Versteuerung durch den Empfänger). Dazu bedarf es grundsätzlich einer Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates über die korrekte Besteuerung im Empfängerland nach dessen nationalen Recht im Einzelfall.
Alternativ genügt auch eine abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung dieses Mitgliedstaates über die Anwendbarkeit der Vereinfachungsregel, wenn die Rechnung oder Zusammenfassende Meldung berichtigt wurde.
Laut dem BMF, kann in Fällen, in denen die Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte von den Beteiligten angewandt wurde, obwohl die Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 25 UStG 1994 hinsichtlich der Rechnung oder der Zusammenfassenden Meldung nicht vorliegen, für folgende Mitgliedstaaten die abstrakte Bestätigung der Rechtsmeinung der Finanzverwaltung entfallen und somit von einer korrekten Besteuerung im Empfängerland ausgegangen werden, wenn die Rechnung oder die Zusammenfassende Meldung berichtigt wurde und es keine fundierten Hinweise auf Betrug oder Missbrauch gibt:
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, Spanien, Ungarn, Großbritannien und Zypern.
Hinsichtlich aller beschwerdeanhängigen Rechnungen wurden einzelfallbezogen sämtliche Unterlagen beigebracht. Selbst Auszüge aus den Buchhaltungen der Empfänger wurden zur Verfügung gestellt. Der Grund für die Nichtanerkennung als Dreiecksgeschäft kann also nur aufgrund fundierter Hinweise auf Betrug oder Missbrauch liegen. Dies wird aber von der Betriebsprüfung nicht behauptet und entbehrte auch jeder Substanz. Vielmehr scheint die AP durch abweichende Gewichtsangaben der jeweiligen Lieferungen (betreffend ig Lieferungen) irritiert zu sein. Diese lassen sich aber leicht erklären und sind in der Praxis leider üblich. Selbst Bestätigungen durch Spediteure oder Frachtführer können aber die AP nicht von der Wirklichkeit im wirtschaftlichen Leben überzeugen.
Abschließend möge nochmals darauf hingewiesen werden, dass in der letzten Besprechung der AP, vertreten durch ***11***, mit ***10*** (vormaliger Steuerberater) und ***Geschäftsführer***, vereinbart wurde, alle Festsetzungen wieder aufzuheben, was aber - aus nicht nachvollziehbaren Gründen - dann kommentarlos doch nicht geschehen ist.
Hinsichtlich der ig Lieferungen, welche aufgrund der Beschwerde akzeptiert wurden, aber nunmehr wieder um Verböserung gebeten wird, fügen wir die Stellungnahme unserer Klientin, vertreten durch ***Geschäftsführer***, an:
"Innergemeinschaftliche Lieferungen:
Nachdem der Schwerpunkt der Argumentation des FA Unregelmäßigkeiten des Gewichts zugrunde liegen möchte ich folgendes festhalten.
Grundsätzlich gilt bei der Gewichtsthematik für alle besagten Fälle und im Allgemeinen im Unterhaltungselektronik Bereich bei LKW Transporten:
Die Spediteure wiegen die Ware in der Regel nicht, voraussichtlich aus Zeit und Kostengründen, sondern haben meiner Erfahrung nach 3 Verfahren um das Gewicht zu definieren:
1. lm Internet nachsehen
2. Mit Größentabellen arbeiten, das bedeutet ZB ein 32/40/50 … Zoll Fernseher wiegt unabhängig der Marke Gewicht X. Es kann jedoch ein unterschiedliches Gewicht bei verschiedenen Marken geben und je nachdem ob die Referenz des Spediteurs die selbe Marke wie der gerade zu versendende Artikel hat oder nicht, kann es zu unterschiedliche Ergebnisse kommen. Selbst wenn es sich um dieselbe Marke handelt der eine aber einen Metallrahmen, der andere einen Plastikrahmen oder einen anderen Standfuß hat, kann es auch hier zu nicht unerheblichen unterschieden kommen.
3. Sofern ein entsprechender Eingangs CMR vorliegt, dass Gewicht zu übernehmen.
Bei Punkt 1 und 2 kann dies natürlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, zusätzlich nehmen bei Punkt 1 manchmal Leute das Gewicht inkl. Verpackung andere exkl. Verpackung, die einen Rechnen das Gewicht der Paletten dazu und die anderen wieder nicht. Weiters sind die Angaben im Internet auch oft unterschiedlich auf verschiedenen Webseiten. Als Beispiel für alle betreffenden Fälle (siehe Anhang die Dokumente (Internet 1, 2 und 3) wird das Beispiel der ***70*** skizzieren:
Produkt ***71*** wie bei ***70***
Internet: 5,53 kg, Offizielle Samsung Seite
Internet: 3,82 kg, Geizhals, bekanntestes Preisvergleichsportal, da keine Verpackung angegeben ist das Gewicht um einiges geringer, im "day to day" Business reicht dies manchen Spediteuren oder Lieferanten aber dennoch aus, um es zu verwenden.
Internet: 5,7 kg, Amazon, größter online Händler
Finanzamt: 6KG (Seite 9 letzter Absatz FA Dokument)
Wenn man die extremsten Unterschiede herausgreift Internet2 vs Finanzamt ergibt sich bereits ein Unterschied bei 1008 Stück wie es in ***70*** bei diesem Modell der Fall ist von 2198 KG. Der Unterschied des festgestellten Gewichts des FA und der offiziellen Samsung Seite immerhin noch knappe 500kg. Zudem hätte das FA, um ganz Präzise zu sein, auch noch das Gewicht der Paletten dazu rechnen müssen, bei 28 Paletten und Standard Gewicht einer Europalette 28kg (siehe Dokument Paletten Gewicht) fehlen ebenfalls knappe 800kg.
Es geht bei dem Beispiel nur darum zu erläutern, warum es grundsätzlich zu erheblichen Unterschieden von Spedition/Lieferant zu Spedition/Lieferant bezüglich des Gewichts kommen kann und die meisten Einwände des FA dieser Argumentation zu Grunde liegen. Der Vorwurf des FA für folgende unten aufgelistete innergemeinschaftlichen Lieferungen bezieht sich grundsätzlich laut eigenen Aussagen auf folgende Stellungnahme, siehe Seite 7, Absatz 2 der FA Dokuments:
"So wurde die Versagung der Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferungen vor allem damit begründet, dass die Eingangs- und Ausgangs-CMR in genannten Fällen unterschiedliche bzw. falsche Gewichtsangaben enthielten. Es könne daher durch diese Frachtbriefe nicht zweifelsfrei der Versand der Waren von Österreich ins übrige Gemeinschaftsgebiet nachgewiesen werden."
Diese Schlussfolgerung hat folgende Implikationen:
Die Ware die nach Österreich gebracht wurde ist nicht die selbe wie die ich laut Unterlagen an meine Kunden weiterverkauft habe, ergo:
Die Ware die eingekauft wurde muss entweder auf Lager sein (findet sich natürlich nicht in der Buchhaltung wieder) oder Sie wurde ohne Rechnung (da auch nicht in der BH) weiterverkauft und das nicht über das Firmenkonto, da auch hier keine Transaktion aufgezeichnet ist
Das bedeutet ich habe ein neues Businessmodell entworfen, Ware mit Rechnung einzukaufen, dann ohne Rechnung weiter zu verkaufen und dies in meiner BH so abzubilden, dass alles zusammenpasst.
Die Ware die verkauft wurde, muss ebenfalls irgendwo seinen Ursprung haben und da auch hierzu keinerlei Aufzeichnungen existieren, muss Sie ohne RG und über ein anderes Konto abgewickelt worden sein.
Das bedeutet ich habe auch hier ein neues Businessmodell entworfen, Ware ohne Rechnung einzukaufen, dann mit Rechnung weiter zu verkaufen und dies in meiner BH so abzubilden, dass alles zusammenpasst.
Die Jeweilig betroffenen Logistikfirmen haben doppelt soviel Ware als laut dem von mir dargelegten Fakten, mir aber natürlich nur die von mir angegeben Produkte verrechnet. Zudem haben sie die Ware die zu Viel ist nirgends angegeben, da auch in deren Unterlagen keinerlei Hinweise auf die zusätzlichen Fernseher zu finden ist.
Es kann auch nicht dasselbe Modell sein das ein- und verkauft wurde und wenn doch muss es sich um eine andere Menge handeln, da eben unterschiedliche Gewichtsangaben vorliegen.
Es stimmen also meine Eingangsrechnungen, meine Ausgangsrechnungen oder beide nicht. Ich habe also entweder meinen Lieferanten etwas bezahlt und etwas anderes bekommen, als auch/ oder etwas anderes an meine Kunden geliefert wie angegeben. Beide hatten offensichtlich nichts dagegen einzuwenden. Die Gelder die überwiesen wurden, sind dann ebenfalls irgendwie so geregelt worden, dass es sich ausgeht. Meine Kunden und Lieferanten haben dann natürlich ebenfalls Ihre Buchhaltung und andere Unterlagen entsprechend angepasst
Als Conclusio lässt dies nur einen Schluss zu:
Nachdem ja alle Unterlagen; CMRs, Gelangen, Dokumente der Spediteure, Zahlungen zwischen allen Beteiligten, eindeutig darauf hinweisen, dass es sich um dieselbe Lieferung handelt, jedoch aufgrund des unterschiedlichen Gewichts nicht möglich ist müssen sämtliche Beteiligten: Lieferanten, Kunden, Spediteure als auch Frächter, die je nach Lieferung auch unterschiedlich sein können alle Unterlagen als auch Ihre BH manipuliert haben.
Erster FaII
***70*** vom 23.11.2015, 1008pcs ***72***, Rechnungssumme 184.464€
Laut FA werden folgende Punkte bemängelt:
1. Laut Internetrecherche des FA beträgt das Gewicht inkl Verpackung 6KG pro Stück, das Gewicht am Ausgangs CMR Iautet jedoch 15.540kg und das Gewicht am Eingangs CMR beträgt 5.540Kg
2. Kein Versende, bzw. Ausstellungsdatum am Ausgangs CMR vorhanden.
3. Keine Artikelbezeichnung am Eingangs CMR.
Zu Punkt 1 und 2 siehe Dokument "***12***" welches auch dem FA übermittelt jedoch offensichtlich ignoriert wurde, habe ich meinen damaligen Spediteur gebeten eine Stellungnahe abzugeben, in der einerseits der zeitliche Ablauf geschildert wird, anderseits die falsche Gewichtsangabe erklärt wird, nämlich wurde anstatt 5540KG irrtümlich 15540kg geschrieben, also eine 1 am Anfang zu viel. Leider sind Menschen manchmal schlampig, nachdem ich den CMR aber nicht ausgefüllt habe hatte ich keine andere Möglichkeit als den Verursacher um eine Richtigstellung zu bitten.
Zu Punkt 3, steht am CMR leider nicht die Produktbezeichnung, jedoch am mitgelieferten Lieferschein kann man das Produkt und die Menge überprüfen.
Es wurden dem FA sämtliche Unterlagen, wie im Anhang wiederzufinden, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, CMRs, Gelangenbestätigungen, Zahlungsflüsse, Transportrechnungen übermittelt.
Zweiter Fall
***44*** vom 15,10 2015, 720pcs ***45***, Rechnungssumme 144.720€
Laut FA werden folgende Punkte bemängelt:
1. lnkohärente Angaben zu Eingangs- und Ausgansdaten auf den CMRs
2. Absender auf dem CMR ***15*** und nicht ***Bf1***
Zu Punkt 1 wurde dem FA, siehe Dokument "***13***" im Anhang, eine Stellungnahme meiner Spedition ***14*** mit der Erklärung ausgehändigt, diese wurde offenbar vom FA ignoriert. Leider sind Menschen manchmal schlampig, nachdem ich den CMR aber nicht ausgefüllt habe hatte ich keine andere Möglichkeit als den Verursacher um eine Richtigstellung zu bitten.
Zu Punkt 2, habe ich Herrn ***16*** vorn FA in mehreren Gesprächen erläutert, warum es zu solch einer Situation kommen kann. Der Grund ist, dass in diesem Fall mein Kunde ***15*** die Fernseher direkt von meinem Lager bei ***14*** zu seinem Kunden geschickt hat und nicht wollte, dass dieser ***Bf1*** als Absender kennt. Mir hat er soweit vertraut, dass ich seinen Kunden nicht direkt kontaktiere, jedoch nicht seinem Kunden der mich ZB über Umwege mit einer anderen Firma anschreiben könnte um Angebote einzuholen und somit direkt mit mir Geschäfte machen könnte und meinen Kunden umgeht.
Es wurden dem FA sämtliche Unterlagen, wie im Anhang wiederzufinden, Eingangs? und Ausgangsrechnungen, CMRs, Gelangensbestätigungen, Zahlungsflüsse, Transportrechnungen übermittelt.
Dritter Fall
***46*** vorn 19.11.2015, 362 Stück ***47***, Rechnungssumme 99.550€
Laut FA werden folgende Punkte bemängelt:
1. Gewicht auf Eingangs- und Ausgangs CMR unterscheiden sich 5950KG beim E-CMR und 3990KG beim A-CMR
2. Auf dem CMR befindet sich kein Versende- bzw Ausstellungsdatum
Zu Punkt 1 hat mein Lieferant auf meinen CMR ein fehlerhaftes Gewicht angegeben und eine Stellungnahme mit der Erklärung ausgehändigt, diese wurde offenbar vom FA ignoriert, siehe Dokument "***21***". Es wurde vom FA (siehe Seite 10, Abs. über ***73***, folgendes Vermerkt "Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln." Das eben erwähnte Dokument war Teil der vorgelegten Unterlagen und erklärt, dass das CMR leider vom Versender nicht Ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.
Zu Punkt 2 wurde dem FA, siehe Dokument "10.05.2016 ***14***" im Anhang, eine Stellungnahme meiner Spedition ***14*** mit der Erklärung ausgehändigt, diese wurde offenbar vom FA ignoriert.
Leider sind Menschen manchmal schlampig, nachdem ich den CMR aber nicht ausgefüllt habe hatte ich keine andere Möglichkeit als den Verursacher um eine Richtigstellung zu bitten.
Es wurden dem FA sämtliche Unterlagen, wie im Anhang wiederzufinden, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, CMRs, Gelangensbestätigungen, Zahlungsflüsse, Transportrechnungen übermittelt.
Vierter Fall
***48*** VOM 19.11.2015, 950PCS ***49***, Rechnungssumme 174.800€
Laut FA werden folgende Punkte bemängelt:
1. Das Gewicht beim E-CMR 8600Kg unterscheidet sich mit dem Gewicht vom A-CMR mit 5890Kg
Zu Punkt 1 hat mein Lieferant auf meinen E-CMR ein fehlerhaftes Gewicht angegeben und eine Stellungnahme mit der Erklärung ausgehändigt, diese wurde offenbar vom FA ignoriert, siehe Dokument "***22***". Es wurde vom FA (siehe Seite 10, Abs. über ***74***, folgendes Vermerkt "Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln." Das eben erwähnte Dokument war Teil der vorgelegten Unterlagen und erklärt, dass das CMR leider vom Versender nicht Ordnungsgemäß ausgefüllt wurde.
Leider sind Menschen manchmal schlampig, nachdem ich den CMR aber nicht ausgefüllt habe hatte ich keine andere Möglichkeit als den Verursacher um eine Richtigstellung zu bitten.
Es wurden dem FA sämtliche Unterlagen, wie im Anhang wiederzufinden, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, CMRs, Gelangensbestätigungen, Zahlungsflüsse, Transportrechnungen übermittelt.
Fünfter Fall
***50*** vom 20 10.2015, 1170pcs ***51***, Rechnungssumme 214.110€
Laut FA werden folgende Punkte bemängelt:
1. Das Gewicht beim E-CMR 7000KG unterscheidet sich vom Gewrcht des A-CMR mit 8190Kg
2. Absender auf dem CMR ***15*** und nicht ***Bf1***
Zu Punkt 1 habe ich kein Dokument von meinem Lieferanten verlangt, da es sich bei einem Unterschied von knapp über 1000kg um eine normale Schwankungsbreite bei dieser Stückzahl an Fernseher handelt wie ich im Eingangsstatment erläutert habe.
Zu Punkt 2, habe ich Herrn ***16*** vom FA in mehreren Gesprächen erläutert, warum es zu solch einer Situation kommen kann. Der Grund ist, dass in diesem Fall mein Kunde ***15*** die Fernseher direkt von meinem Lager bei ***14*** zu seinem Kunden geschickt hat und nicht wollte, dass dieser ***Bf1*** als Absender kennt. Mir hat er so weit vertraut, dass ich seinen Kunden nicht direkt kontaktiere, jedoch nicht seinem Kunden der mich ZB über Umwege mit einer anderen Firma anschreiben könnte um Angebote einzuholen und somit direkt mit mir Geschäfte machen könnte und meinen Kunden umgeht.
Es wurden dem FA sämtliche Unterlagen, wie im Anhang wiederzufinden, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, CMRs, Gelangensbestätigungen, Zahlungsflüsse, Transportrechnungen übermittelt.
Sechster Fall
***52*** vom 15.10.2015, 144pcs ***53***, Rechnungssumme 39.528€
Laut FA werden folgende Punkte bemängelt:
1. Es fehlt das Versendedatum
2. Kein Versender oder Transporteur ersichtlich
3. Keine vollständige Artikelbezeichnung 5 Buchstaben am Ende fehlen
Zu Punkt 1 und 2, der CMR hat sicher nicht die beste Qualität, aber Datum und Transporteur sind eindeutig zu erkennen, sie Dokument im Anhang (***77***)
Zu Punkt 3, bei den angeführten Produkten mit den 5 Buchstaben handelt es sich um Samsung Produkte, in diesem Fall um ***76*** Produkte, wo es keine 5 Buchstaben am Ende der Bezeichnung gibt. Zudem gilt es anzumerken, dass selbst die 5 Buchstaben bei der Samsung Bezeichnung bei Rechnungsstellung auch nicht nötig wären, da es sich hierbei nur um eine Samsung interne Länderkennung handelt. Siehe auch Dokument "Internet1" von der offiziellen Samsung Seite oben links werden die 5 Buchstaben nicht dargestellt. Wenn jemand ein lphone X 64GB grau kauft, steht auch nicht zwangsweise auf der RG: ***75***, was die korrekte Bezeichnung wäre.
Es wurden dem FA sämtliche Unterlagen, wie im Anhang wiederzufinden, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, CMRs, Gelangenbestätigungen, Zahlungsflüsse, Transportrechnungen übermittelt.
Zusammenfassend die innergemeinschaftlichen Lieferungen betreffend, halte ich fest, dass das FA die vorgelegten Unterlagen schlichtweg ignoriert und auch im letzten Dokument an das Gericht vorn 16.11.2018, keinerlei Rücksicht darauf nimmt. Es wurden seit dem letzten Termin vor über 2 Jahren keine weiteren Punkte hinzugefügt und obendrein die bereits getätigte Vereinbarung diese Punkte fallen zu lassen sogar widerrufen respektive wieder um Verbesserung gebeten.""
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf. betrieb den Handel mit Elektrogeräten (TV-Geräte etc.) im EU-Raum. Die ***Bf1*** wurde mit Gesellschaftsvertrag im Jahr 2013 gegründet. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter war ***Geschäftsführer*** und als Kommanditistin war Frau ***26*** im Firmenbuch eingetragen. Im Jahr 2020 erfolgte eine Vermögensübernahme gemäß § 142 UGB durch die ***Bf.Rechtsnachfolgerin*** mit Geschäftsanschrift in Wien (vgl. Firmenbuchauszüge der KG und der GmbH). Mit Eintragung vom 23.01.2020 wurde die KG im Firmenbuch gelöscht.
Ad "missglückte Dreiecksgeschäfte"
Die Bf. führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum Lieferungen an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmer aus. Die Liefergegenstände wurden von der Bf. unter Verwendung ihrer österreichischen UID-Nummer bei in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Unternehmer bestellt, die unter den UID-Nummern ihrer jeweiligen Ansässigkeitsstaaten auftraten. Die Liefergegenstände wurden von diesen unmittelbar an die Endabnehmer der Bf. versendet. Die Endabnehmer traten jeweils unter der UID-Nummer des Bestimmungslandes auf. Die Liefergegenstände wurden somit unmittelbar von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat der EU (mit Ausnahme von Österreich) versendet.
Die Bf. führte im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende Lieferungen im Rahmen von Dreiecksgeschäften aus:
Rechnung ***63*** vom 11.09.2015 (***37***):
Lieferung: ***3*** (Bulgarien) - ***Bf1*** (Österreich) - ***4*** (Frankreich);
Warenbewegung: ***3*** (Bulgarien) - ***4***/***6*** (Frankreich - Lager/Spedition);
Innergemeinschaftlicher Erwerb aufgrund der UID-Nr.: 159.305,00 Euro (Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb betrugen 31.861,00 Euro);
Rechnung ***64*** vom 02.10.2015 (***39***):
Lieferung: ***3*** (Bulgarien) - ***Bf1*** (Österreich) - ***4*** (Frankreich);
Warenbewegung: ***3*** (Bulgarien) - ***4***/***6*** (Frankreich - Lager/Spedition);
Innergemeinschaftlicher Erwerb aufgrund der UID-Nr.: 109.200,00 Euro (Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb betrugen 21.840,00 Euro);
Rechnung ***61*** vom 06.10.2015 (***40***):
Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***5***. (Tschechien);
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***5***. (Tschechien);
Innergemeinschaftlicher Erwerb aufgrund der UID-Nr.: 87.000,00 Euro (Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb betrugen 17.400,00 Euro);
Rechnung ***62*** vom 06.10.2025 (***57***):
Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***5***. (Tschechien);
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***5***. (Tschechien);
Innergemeinschaftlicher Erwerb aufgrund der UID-Nr.: 176.904,00 Euro (Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb betrugen 35.380,80 Euro);
Rechnung ***65*** vom 21.10.2015 (***38***):
Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***8*** (Deutschland);
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***8***/***9*** (Deutschland - Lager/Spedition);
Innergemeinschaftlicher Erwerb aufgrund der UID-Nr.: 147.686,40 Euro (Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb betrugen 29.537,28 Euro);
Summe Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb aus September 2015: 31.861 Euro.
Summe Vorsteuer aus innergemeinschaftlichen Erwerben aus Oktober 2015: 104.158,08 Euro.
Sämtliche von der Bf. an ihre Endabnehmer ausgestellten Rechnungen enthielten keinen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Sie enthielten lediglich den Hinweis, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt.
Die Rechnung ***59*** enthielt auch diesen Hinweis nicht. Sie wies lediglich den Vermerk auf, dass eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gem. Art 6 Abs. 1 UStG vorliegt.
Darüber hinaus wurden die Zusammenfassenden Meldungen nicht fristgerecht eingereicht. Die elektronische Übermittlung erfolgte für den Meldezeitraum September 2015 am 17.11.2015, für Oktober 2015 am 16.12.2015 und für November 2015 am 15.01.2016.
Die belangte Behörde hat diese Transaktionen aufgrund der von Bf. ohne Hinweis auf das Vorliegen eines Dreieckgeschäftes bzw. den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ausgestellten Rechnungen sowie aufgrund der Tatsache, dass die Lieferungen im Rahmen der Zusammenfassenden Meldung verspätet eingereicht wurden, als sogenanntes "missglücktes Dreiecksgeschäft" qualifiziert und es wurden daher die allgemeinen Regeln für Reihengeschäfte zur Anwendung gebracht. Konsequenz daraus war die Festsetzung eines kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbes in Österreich im Sinne des Art. 3 Abs. 8 Satz 2 UStG 1994 und die Versagung des Vorsteuerabzuges der im Zusammenhang mit diesem Erwerb anfallenden Erwerbsteuer.
Ad nicht abziehbare Vorsteuer
Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum hat die Bf. die Vorsteuern im Zusammenhang mit der Miete für die Wohnung in der ***Bf1-Adr*** wo ***Geschäftsherr*** auch seinen Hauptwohnsitz hat, sowie für Energieaufwendungen wie Strom für die gleiche Wohnung, geltend gemacht.
Die Mietrechnungen liegen nicht vor, die Bf. legte lediglich den Mietvertrag als Rechnung vor., in dem als Mieter ***Geschäftsherr*** angegeben ist. Die Rechnungen für die Energieaufwendungen weisen als Rechnungsempfänger ebenfalls ***Geschäftsherr*** und nicht die ***Bf1*** auf.
Außerdem wurden Vorsteuern in Zusammenhang mit Telefonaufwendungen geltend gemacht. Rechnungsempfänger ist ebenso ***Geschäftsherr***, nicht die ***Bf1***.
Weiters wurden Vorsteuern aufgrund zweier Eingangsrechnungen des Notars Herrn ***23*** geltend gemacht. Als Rechnungsempfängerin scheint Frau ***18*** auf. Die ***Bf1*** scheint nicht als Rechnungsempfängerin auf.
Die Bf. hat keine berichtigten Rechnungen vorgelegt.
Ad innergemeinschaftliche Lieferungen
Außerdem führte die Bf. im beschwerdegegenständlichen Zeitraum folgende innergemeinschaftliche Lieferungen aus:
Rechnung ***78*** vom 15.10.2015 (***52***) iHv 39.528,00 Euro:
Lieferung: ***Bf1*** (Österreich) - ***4*** (Frankreich);
Warenbewegung: ***Bf1***/***14*** (Österreich - Lager/Spedition) - ***4***/***6*** (Frankreich - Lager/Spedition);
Rechnung ***79*** vom 15.10.2015 (***44***): iHv 144.720,00 Euro:
Lieferung: ***Bf1*** (Österreich) - ***25*** LTD (Bulgarien) - ***24*** (Ungarn);
Warenbewegung: ***Bf1***/***14*** (Österreich - Lager/Spedition) - ***24*** (Ungarn);
Rechnung ***80*** vom 20.10.2015 (***50***) iHv 214.110,00 Euro:
Lieferung: ***Bf1*** (Österreich) - ***3*** (Bulgarien) - ***24*** (Ungarn);
Warenbewegung: ***Bf1***/***14*** (Österreich - Lager/Spedition) - ***24*** (Ungarn);
Rechnung ***81*** vom 19.11.2015 (***48***) iHv 174.800,00 Euro:
Lieferung: ***Bf1*** (Österreich) - ***3*** (Bulgarien) - ***31*** (Slowenien);
Warenbewegung: ***Bf1***/***30*** (Österreich - Lager/Spedition) - ***31*** (Slowenien);
Rechnung ***82*** vom 19.11.2015 (***46***) iHv 99.550,00 Euro:
Lieferung: ***Bf1*** (Österreich) - ***3*** (Bulgarien) - ***28***/***29*** (Italien);
Warenbewegung: ***Bf1***/***14*** (Österreich - Lager/Spedition) - ***28***/***29*** (Italien - Lager/Spedition);
Rechnung ***83*** vom 23.11.2015 (***42***) iHv 184.464,00 Euro:
Lieferung: ***Bf1*** (Österreich) - ***3*** (Bulgarien) - ***32***, ***33*** (Italien);
Warenbewegung: ***Bf1***/***34*** (Österreich - Lager/Spedition) - ***32***, ***33*** (Italien - Lager/Spedition);
Die im Rahmen dieser Lieferungen gelieferten Waren wurden von Österreich in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat befördert bzw. versendet.
Die Nämlichkeit der gelieferten Waren sowie deren Beförderung bzw. Versendung von Österreich in den jeweiligen Bestimmungsmitgliedstaat sind nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Waren- und Rechnungsweg sowie den beteiligten Parteien und den verwendeten UID-Nummern ergeben sich aus dem Bericht über die Durchführung der Außenprüfung sowie dem gleichgelagerten Vorbringen der Bf.
Die Feststellungen zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen ergeben sich aus den von der Bf. vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Gelangensbestätigungen zu den Rechnungen ***52***, ***44***, ***50***, ***48***, ***46*** und ***42***. Bereits die belangte Behörde erachtete die Nachweise im Rahmen der Beschwerdevorentscheidungen als ausreichend und gab den Beschwerden insoweit statt. Das Bundesfinanzgericht sieht aufgrund der vorliegenden Nachweise - entgegen anderslautender Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht - keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzuweichen.
Im Übrigen ergeben sich die Feststellungen betreffend die geltend gemachten Vorsteuern aus der Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (teilweise Stattgabe)
3.1.1. Streitgegenstand
Strittig ist zunächst, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäft gemäß Art. 25 UStG 1994 bzw. Art. 42 MwStSystRL vorliegen.
Nach in der Beschwerde erfolgten Einschränkung hinsichtlich der Kosten des Notars Herrn ***23*** ist strittig, ob der Bf. der Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Anmietung der Wohnung, den damit verbundenen Stromkosten sowie den Telefonkosten zusteht.
Strittig ist ferner, ob durch die von der Bf. vorgelegten Unterlagen die Nämlichkeit der im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferungen Waren hinreichend nachgewiesen wurde.
3.1.2. Rechtsgrundlagen
§ 142 UGB lautet:
"(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über."
§ 19 BAO lautet auszugsweise:
"(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts."
§ 93 BAO lautet:
(1) Für schriftliche Bescheide gelten außer den ihren Inhalt betreffenden besonderen Vorschriften die Bestimmungen der Abs. 2 bis 6, wenn nicht nach gesetzlicher Anordnung die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen genügt.
(2) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht.
(3) Der Bescheid hat ferner zu enthalten
a) eine Begründung, wenn ihm ein Anbringen (§ 85 Abs. 1 oder 3) zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird;
b) eine Belehrung, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist, ferner, dass das Rechtsmittel begründet werden muss und dass ihm eine aufschiebende Wirkung nicht zukommt (§ 254).
(4) Enthält der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder keine Angabe über die Rechtsmittelfrist oder erklärt er zu Unrecht ein Rechtsmittel für unzulässig, so wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt.
(5) Ist in dem Bescheid eine kürzere oder längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der gesetzlichen oder der angegebenen längeren Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben.
(6) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Abgabenbehörde, bei welcher das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel richtig eingebracht, wenn es bei der Abgabenbehörde, die den Bescheid ausgefertigt hat, oder bei der angegebenen Abgabenbehörde eingebracht wurde.
§ 253 BAO lautet:
"Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Bescheidbeschwerde auch als gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst."
§ 272 BAO lautet:
"(1) Sind für die Erledigung von Beschwerden durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz Senate vorgesehen, so richtet sich das Verfahren, soweit gesetzlich nicht anderes angeordnet ist, nach den folgenden Bestimmungen.
(2) Die Entscheidung obliegt dem Senat,
1. wenn dies beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides oder…"
§ 274 BAO lautet:
"(1) Über die Beschwerde hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden,
1. wenn es beantragt wird
a) in der Beschwerde,
b) im Vorlageantrag (§ 264),
c) in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) oder
d) wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt, innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe (§ 97) des späteren Bescheides, oder
2. Wenn es der Einzelrichter bzw. der Berichterstatter für erforderlich hält."
§ 3 UStG 1994 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugweise:
"[…]
(7) Eine Lieferung wird dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
(8) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer oder den Abnehmer befördert oder versendet, so gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn der Gegenstand durch einen Frachtführer oder Verfrachter befördert oder eine solche Beförderung durch einen Spediteur besorgt wird. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Verfrachter.
[…]"
§ 11 UStG 1994 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugweise:
"(1) Führt der Unternehmer Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 aus, ist er berechtigt, Rechnungen auszustellen. Führt er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, soweit sie nicht Unternehmer ist, aus, ist er verpflichtet, Rechnungen auszustellen. Führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung oder Werkleistung im Zusammenhang mit einem Grundstück an einen Nichtunternehmer aus, ist er verpflichtet eine Rechnung auszustellen. Der Unternehmer hat seiner Verpflichtung zur Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.
Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgeltes für eine noch nicht ausgeführte steuerpflichtige Lieferung oder sonstige Leistung, so gelten die ersten drei Sätze sinngemäß.
Wird eine Endrechnung erteilt, so sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne des zweiten und dritten Satzes ausgestellt worden sind.
(1a) Führt der Unternehmer Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des § 19 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 1a, Abs. 1b, Abs. 1c und Abs. 1d und Abs. e aus, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, hat er in den Rechnungen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Leistungsempfängers anzugeben und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen. Die Vorschrift über den gesonderten Steuerausweis in einer Rechnung ist nicht anzuwenden.
(2) Als Rechnung im Sinne des Abs. 1 gilt jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird."
§ 12 UStG 1994 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugweise:
"(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:
1. Die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. "
Art. 3 Abs. 8 UStG 1994 in der für das streitgegenständliche Jahr maßgeblichen Fassung lautet:
"Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, daß der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß."
Art. 25 UStG 1994 in der für das streitgegenständlichen Jahr maßgeblichen Fassung lautet auszugweise:
"(1) Ein Dreiecksgeschäft liegt vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Das gilt auch, wenn der letzte Abnehmer eine juristische Person ist, die nicht Unternehmer ist oder den Gegenstand nicht für ihr Unternehmen erwirbt.
Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs beim Dreiecksgeschäft
(2) Der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, daß ein Dreiecksgeschäft vorliegt und daß er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
(3) Der innergemeinschaftliche Erwerb ist unter folgenden Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit:
a) Der Unternehmer (Erwerber) hat keinen Wohnsitz oder Sitz im Inland, wird jedoch im Gemeinschaftsgebiet zur Umsatzsteuer erfaßt;
b) der Erwerb erfolgt für Zwecke einer anschließenden Lieferung des Unternehmers (Erwerbers) im Inland an einen Unternehmer oder eine juristische Person, der bzw. die für Zwecke der Umsatzsteuer im Inland erfaßt ist;
c) die erworbenen Gegenstände stammen aus einem anderen Mitgliedstaat als jenem, in dem der Unternehmer (Erwerber) zur Umsatzsteuer erfaßt wird;
d) die Verfügungsmacht über die erworbenen Gegenstände wird unmittelbar vom ersten Unternehmer oder ersten Abnehmer dem letzten Abnehmer (Empfänger) verschafft;
e) die Steuer wird gemäß Abs. 5 vom Empfänger geschuldet.
Rechnungsausstellung durch den Erwerber
(4) Die Rechnungsausstellung richtet sich nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, von dem aus der Erwerber sein Unternehmen betreibt. Wird die Lieferung von der Betriebsstätte des Erwerbers ausgeführt, ist das Recht des Mitgliedstaates maßgebend, in dem sich die Betriebsstätte befindet. Rechnet der Leistungsempfänger, auf den die Steuerschuld übergeht, mittels Gutschrift ab, richtet sich die Rechnungsausstellung nach den Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem die Lieferung ausgeführt wird.
Sind für die Rechnungsausstellung die Vorschriften dieses Bundesgesetzes maßgebend, muss die Rechnung zusätzlich folgende Angaben enthalten:
- einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes und die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers,
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung.
Steuerschuldner
(5) Bei einem Dreiecksgeschäft wird die Steuer vom Empfänger der steuerpflichtigen Lieferung geschuldet, wenn die vom Erwerber ausgestellte Rechnung dem Abs. 4 entspricht.
Pflichten des Erwerbers
(6) Zur Erfüllung seiner Erklärungspflicht im Sinne des Abs. 2 hat der Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung folgende Angaben zu machen:
• die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Inland, unter der er den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat;
• die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der vom Unternehmer bewirkten nachfolgenden Lieferung, die diesem im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände erteilt worden ist;
• für jeden einzelnen dieser Empfänger die Summe der Entgelte der auf diese Weise vom Unternehmer im Bestimmungsmitgliedstaat der versandten oder beförderten Gegenstände bewirkten Lieferungen. Diese Beträge sind für das Kalendervierteljahr anzugeben, in dem die Steuerschuld entstanden ist.
Pflichten des Empfängers
(7) Bei der Berechnung der Steuer gemäß § 20 ist dem ermittelten Betrag der nach Abs. 5 geschuldete Betrag hinzuzurechnen."
Art. 40 der Richtlinie 2006/112/EG ("Mehrwertsteuerrichtlinie") lautet:
"Als Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen gilt der Ort, an dem sich die Gegenstände zum Zeitpunkt der Beendigung der Versendung oder Beförderung an den Erwerber befinden."
Art. 41 der Richtlinie 2006/112/EG lautet:
"Unbeschadet des Artikels 40 gilt der Ort eines innergemeinschaftlichen Erwerbs von Gegenständen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i als im Gebiet des Mitgliedstaats gelegen, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, sofern der Erwerber nicht nachweist, dass dieser Erwerb im Einklang mit Artikel 40 besteuert worden ist.
Wird der Erwerb gemäß Artikel 40 im Mitgliedstaat der Beendigung der Versendung oder Beförderung der Gegenstände besteuert, nachdem er gemäß Absatz 1 besteuert wurde, wird die Steuerbemessungsgrundlage in dem Mitgliedstaat, der dem Erwerber die von ihm für diesen Erwerb verwendete Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer erteilt hat, entsprechend gemindert."
Art. 42 der Richtlinie 2006/112/EG lautet:
"Artikel 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden und der innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen gilt als gemäß Artikel 40 besteuert, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) Der Erwerber weist nach, dass er diesen Erwerb für die Zwecke einer anschließenden Lieferung getätigt hat, die im Gebiet des gemäß Artikel 40 bestimmten Mitgliedstaats bewirkt wurde und für die der Empfänger der Lieferung gemäß Artikel 197 als Steuerschuldner bestimmt worden ist;
b) Der Erwerber ist der Pflicht zur Abgabe der zusammenfassenden Meldung gemäß Artikel 265 nachgekommen."
Art. 197 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG lautet:
"Die Mehrwertsteuer schuldet der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Der steuerpflichtige Umsatz ist eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Artikel 141;
b) Der Empfänger dieser Lieferung von Gegenständen ist ein anderer Steuerpflichtiger oder eine nichtsteuerpflichtige juristische Person, der bzw. die in dem Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, in dem die Lieferung bewirkt wird;
c) Die von dem nicht im Mitgliedstaat des Empfängers der Lieferung ansässigen Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung entspricht Kapitel 3 Abschnitte 3 bis 5."
Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG lautet auszugsweise:
"Unbeschadet der in dieser Richtlinie festgelegten Sonderbestimmungen müssen gemäß den Artikeln 220 und 221 ausgestellte Rechnungen für Mehrwertsteuerzwecke nur die folgenden Angaben enthalten:
11a. bei Steuerschuldnerschaft des Erwerbers oder Dienstleistungsempfängers: die Angabe "Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers"."
3.1.3. Verfahrensrechtliche Vorbemerkungen
Ad § 19 BAO und § 142 UGB - ***Bf.Rechtsnachfolgerin*** als Erkenntnisadressat
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (z.B. VwGH 29.3.2006, 2001/14/0091) bedeutet die bloße Löschung und Auflösung einer Personengesellschaft noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb die Gesellschaft auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse u.a. zum Abgabengläubiger erfolgt ist.
Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Personengesellschaft beendet wird und, wie etwa im Falle des § 142 UGB, ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist. Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (z.B. VwGH 8.2.2007, 2006/15/0379; VwGH 13.4.2005, 2005/13/0004; VwGH 24.9.2003, 2003/13/0092).
Infolge der Vermögensübernahme ist die ***36*** untergegangen und das gesamte Vermögen auf die ***Bf.Rechtsnachfolgerin*** nach § 142 UGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge übergegangen.
Die Gesamtrechtsnachfolge bewirkt, dass die übernehmende GmbH gemäß § 19 BAO in sämtlichen abgabenrechtlichen Rechten und Pflichten der untergegangenen KG eingetreten ist. Sie ist daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgaben an die Stelle der KG getreten.
Das gegenständliche Rechtsmittelverfahren wurde zwar gegenüber der KG eingeleitet. Aufgrund der während des anhängigen Verfahrens eingetretenen Gesamtrechtsnachfolge wird dieses jedoch mit der übernehmenden GmbH als Rechtsnachfolgerin fortgeführt (vgl. RV/7103162/2018). Die GmbH ist nunmehr die Partei des Verfahrens und Adressat des Erkenntnisses.
Ad § 253 BAO - Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 02.07.2018 als Anfechtungsgegenstand
Gemäß der obig zitierten Bestimmung des § 253 BAO gelten die gegen die Bescheide über die Festsetzung von Umsatzsteuer für die Monate September, Oktober und November 2015 eingebrachten Beschwerden vom 17.06.2016 als auch gegen den zwischenzeitig ergangenen Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 02.07.2018 gerichtet.
Der Schriftsatz vom 14.01.2019 ist daher als Beschwerdeergänzung zu den ursprünglichen Beschwerden vom 17.06.2016 und dem Vorlageantrag vom 10.01.2018 zu werten (so auch BFG 23.04.2018, RV/7103159/2003).
Ad §§ 272 und 274 BAO - zur Zuständigkeit des Einzelrichters und zur beantragten mündlichen Verhandlung
Die Bf. beantragte die Entscheidung durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erstmals am 21.12.2018. Da der gem. § 253 BAO an die Stelle der ursprünglich angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom 18.05.2016 getretene Umsatzsteuerbescheid 2015 der Bf. bereits am 02.07.2018 bekannt gegeben wurde, erfolgten die Anträge nicht innerhalb der in § 272 Abs. 2 Z 1 lit. d bzw. § 274 Abs. 1 Z 1 lit. d BAO vorgesehenen Fristen. Die Anträge waren daher verspätet.
Darüber hinaus erachtet das Bundesfinanzgericht im vorliegenden Fall weder die Entscheidung durch den Senat noch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 272 Abs. 2 Z 2 bzw. § 274 Abs. 1 Z 2 BAO als erforderlich.
Ergo dessen war über die Beschwerde durch den Einzelrichter zu befinden.
3.1.4. Rechtliche Würdigung
Ad "missglückte Dreiecksgeschäfte"
Das in Art. 25 UStG 1994 normierte Dreiecksgeschäft stellt eine Vereinfachungsregel für Reihengeschäfte dar. Bevor also die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel für Dreiecksgeschäfte geprüft werden können, muss zunächst festgestellt werden, ob im streitgegenständlichen Fall ein Reihengeschäft vorliegt.
Umsatzsteuerlich liegt ein sogenanntes "Reihengeschäft" vor, wenn mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen und diese Geschäfte dadurch erfüllt werden, dass der erste Unternehmer dem letzten Abnehmer in der Reihe unmittelbar die Verfügungsmacht über den Gegenstand verschafft (Ruppe/Achatz, UStG4, § 3, Rz 53).
Diese Voraussetzung ist gemäß dem festgestellten Sachverhalt unzweifelhaft erfüllt. An den streitgegenständlichen Lieferketten waren drei Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt, die jeweils mit der UID-Nummer ihres Ansässigkeitsstaates aufgetreten sind. Die Waren wurden direkt vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer versendet.
Normen und Schlagworte
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 2 Z 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 Abs. 1 Z 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105236/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105236.2018
- Stammnummer
- 152697
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF