Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105236/2018
Keine rückwirkende Sanierung von Dreiecksgeschäften
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105236/2018vom 09.09.2026Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.Rechtsnachfolgerin***, ***Bf.Rechtsnachfolgerin-Adr***, als Rechtsnachfolgerin der ***36***, vertreten durch Vertretung, über die Beschwerden vom 17. Juni 2016 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 18. Mai 2016 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für September 2015, Oktober 2015 und November 2015 (nunmehr gemäß § 253 BAO gegen den Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 2. Juli 2018 gerichtet), Steuernummer ***BF1StNr1***, zu Recht erkannt:
I. Den Beschwerden wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die Umsatzsteuer für das Jahr 2015 wird auf Basis des Umsatzsteuerbescheides 2015 vom 2. Juli 2018, sprich in Höhe von 131.359,43 Euro festgesetzt
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Außenprüfungsauftrag vom 27.01.2016
Bei der Bf. fand betreffend die Monate September bis November 2015 eine Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen statt.
Im Rahmen der Außenprüfung bzw. der Nachschau wurde die nachfolgende Feststellung getroffen:
"Tz. 1 Fehlgeschlagene Dreiecksgeschäfte
Im Prüfungszeitraum wurden einige Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung entweder gar nicht oder verspätet als Dreiecksgeschäfte gemeldet. In den Umsatzsteuervoranmeldungen wurden die Dreiecksgeschäfte überhaupt nicht als Dreiecksgeschäfte deklariert und nicht in die entsprechende Kennzahl (KZ 077) eingetragen. Die betreffenden Ausgangsrechnungen der ***Bf1*** (Erwerber) an den Empfänger enthalten keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des letzten Abnehmers. (Nur auf das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes im Sinne des Artikels 25 UStG wird hingewiesen. Auf einer betreffenden Rechnung scheint jedoch nicht einmal dieser Hinweis auf (***59***).) Die Vorschriften bezüglich der Rechnungsausstellung durch den Erwerber gemäß Art. 25 Abs. 4 wurden somit nicht erfüllt.
Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer Indentifikationsnummer, so gilt der Erwerb so lange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.
Gemäß Art. 25 Abs. 2 UStG gilt der innergemeinschaftliche Erwerb im Sinne des Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg.
Da die Zusammenfassende Meldung für September, Oktober und November 2015 zu spät eingereicht wurde (in einem Fall wurde übrigens nicht einmal verspätet das Vorliegen eines Dreiecksgeschäftes gemeldet), ist der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen. Eine nachträgliche ordnungsgemäße Zusammenfassende Meldung kann nicht zur Anwendbarkeit der Vereinfachungsregelung führen, da eine verspätet eingereichte Zusammenfassende Meldung nicht zur Folge hat, dass der bereits eingetretene innergemeinschaftliche Erwerb iSd Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG wegfällt. Dies deswegen, weil dieser innergemeinschaftliche Erwerb kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung in Art. 3 Abs. 8 zweiter Satz UStG beim Nachweis der Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsland allenfalls ex nunc, nicht aber rückwirkend, wegfallen kann (siehe auch BFG 5.1.2015, RV/2100519/2013)
Folgende Dreiecksgeschäfte sind missglückt, die Begünstigungen des Dreiecksgeschäftes im Sinne des Art. 25 UStG können nicht in Anspruch genommen werden: ***57***, ***37***, ***38***, ***39***, ***40*** Aus diesem Grund gelten die innergemeinschaftlichen Erwerbe in diesem Zusammenhang aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nr. in Österreich als bewirkt, für welche das Recht auf Vorsteuerabzug nicht besteht.
Das BMF hat in einer Anfragenbeantwortung an die WKÖ und KWT vom 1.3.2016 zum Nachweis der Besteuerung bei missglückten Dreieckgeschäften Folgendes ausgeführt: "Missglückt" ein Dreiecksgeschäft und sind die Tatbestandsvoraussetzungen der Vereinfachungsregel des Art. 25 UStG daher nicht gegeben, entsteht die Steuerschuld für den eine österreichische UID verwendende Erwerber aufgrund von Art. 3 Abs, 8 zweiter Satz UStG in Österreich. Dies gilt so lange, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Deswegen ist darüber eine Bestätigung der Finanzverwaltung des anderen Mitgliedstaates beizubringen. Ist dies nicht möglich, können auch andere Nachweise, welche es der österreichischen Finanzverwaltung ermöglichen, die korrekte Besteuerung im Empfängerland leicht nachzuvollziehen, ausreichen. Es muss aber sichergestellt sein, dass die Finanzverwaltung im Empfängerland Kenntnis vom konkreten Sachverhalt und von seinem Besteuerungsrecht hat.
In den gegenständlichen Fällen wurden vom steuerlichen Vertreter zwar Unterlagen per E-Mail an den Außenprüfer übermittelt, welche nach Ansicht des steuerlichen Vertreters die Besteuerung im Empfängerland belegen sollen (es handelt sich dabei laut Auskunft des steuerlichen Vertreters sowie von ***Geschäftsherr*** um die entsprechenden Umsatzsteuervoranmeldungen und Kontenausdrucke aus der Buchhaltung; bei ***41*** handle es sich um einen Kontenausdruck aus der Buchhaltung sowie einer Bestätigung des deutschen Steuerberaters) jedoch ist aus Sicht der Außenprüfung aus den übermittelten Unterlagen nicht ersichtlich und nachvollziehbar, ob in den betroffenen Lieferungen eine korrekte Besteuerung im Empfängerland erfolgt ist und die Finanzverwaltung im Empfängerstaat Kenntnis vom jeweiligen konkreten Sachverhalt hat. Der geforderte Nachweis wurde somit nicht erbracht.
***Geschäftsherr*** und der steuerliche Vertreter geben bekannt, dass entsprechende Nachweise noch nachgereicht werden. Es wird festgehalten, dass die Nachweise in folgender Form erbracht werden: Originalbestätigung des ausländischen Finanzamtes, dass im Empfängerland eine korrekte Besteuerung gemäß Art. 25 UStG erfolgt ist. Weitere Inhalte: Rechnungsnummer, UID-Nr. sowie Name und Adresse des Erwerbers (***Bf1***), UID-Nr. sowie Name und Adresse des Empfängers, Artikel und Rechnungsdatum, Beträge, Stempel und Unterschrift der ausländischen Behörde, erforderlichenfalls eine Übersetzung durch gerichtlich beeidete Übersetzer;
Tz. 2 Nicht abziehbare Vorsteuern
Im Prüfungszeitraum wurden Vorsteuern in Zusammenhang mit der Miete für die Wohnung in der ***Bf1-Adr*** wo ***Geschäftsherr*** auch seinen Hauptwohnsitz hat, sowie für Energieaufwendungen wie Strom für die gleiche Wohnung, geltend gemacht. Die Mietrechnungen liegen nicht vor, die Rechnungen für die Energieaufwendungen weisen als Rechnungsempfänger ***Geschäftsherr***, nicht die ***Bf1*** auf. Die Vorsteuern sind somit gemäß § 12 Abs. 1 UStG nicht abziehbar, da keine Rechnungen im Sinne des § 11 UStG vorliegen oder sie nicht die ***Bf1*** als Empfänger aufweisen. Außerdem sind die Vorsteuern in diesem Zusammenhang auch aufgrund des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG nicht abzugsfähig, auch wenn es sich um ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer handeln würde, weil das im Wohnungsverband gelegene Arbeitszimmer ohnehin nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit bilden würde.
Außerdem wurden Vorsteuern in Zusammenhang mit Telefonaufwendungen geltend gemacht. Rechnungsempfänger ist ebenso ***Geschäftsherr***, nicht die ***Bf1***. Die Vorsteuern sind gemäß § 12 Abs. 1 UStG nicht abziehbar, da die ***Bf1*** nicht Empfänger der Rechnungen ist.
Weiters wurden Vorsteuern aufgrund von zwei Eingangsrechnungen vom Notar ***23*** geltend gemacht. Als Rechnungsempfängerin scheint Frau ***18*** auf. Auch diese Vorsteuern sind gemäß § 12 Abs. 1 UStG nicht abziehbar, da die ***Bf1*** nicht als Rechnungsempfänger aufscheint.
Tz. 3 Innergemeinschaftliche Lieferungen
Gemäß § Art. 7 UStG liegt eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar.
Verordnung über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (aufgrund des Artikels 7 des UStG):
§ 1: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art 7 UStG 1994) muss der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2: In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 3: (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§11, Art 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
(2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.
In einigen Fällen gibt es erhebliche Unstimmigkeiten, vor allem in Zusammenhang mit den Gewichtsangaben auf den CMR-Frachtbriefen, aber zum Teil auch in Zusammenhang mit dem Absender und dem Versende- bzw. Ausstellungsdatum. Aus Sicht der Außenprüfung wurde daher in folgenden Fällen nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die in Rechnung gestellten Waren tatsächlich Österreich verlassen haben bzw. zu dem Empfänger laut Rechnung gelangt sind, daher ist die Steuerfreiheit zu versagen:
***42*** vom 23.11.2015, 1008 Stück ***43***, Rechnungssumme € 184.464: Laut Internetrecherche wiegt ein derartiges Gerät inkl. Verpackung 6 kg. Demnach wäre das ein Gesamtgewicht von 6.048 kg. Laut vorhandenem CMR beträgt das Gesamtgewicht jedoch 15.540 kg. Auf dem CMR Frachtbrief befindet sich außerdem kein Versende- bzw. Ausstellungsdatum. Das Gewicht beim Einkauf soll laut vorgelegtem CMR 5.540 kg betragen haben (Zahl ist jedoch schwer lesbar auf dem CMR), eine genaue Artikelbezeichnung findet sich nicht darauf, nur "28 palettes", auch ein Versende- bzw. Ausstellungsdatum ist nicht vorhanden.
***44*** vom 15.10.2015, 720 Stk. ***45***, Rechnungssumme € 144.720: Ausfertigungsdatum laut CMR ist der 15.10.2015. Der Empfang der Waren wurde jedoch laut vorgelegtem CMR betreffend den vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb erst am 16.10.2015 von der ***1***, ***2*** (laut Angaben von ***Geschäftsherr*** werden die Waren der ***Bf1*** gelagert) bestätigt. Wenn also die Waren erst am 16.10.2015 in das Lager in Österreich gelangt sind, dann können sie nicht bereits schon am 15.10.2015 dieses Lager verlassen haben. Außerdem befindet sich auf dem CMR im Feld 22 unter Absender nur ein Stempel mit dem Namen ***3***. Diese soll laut Angabe von ***Geschäftsherr*** der Erwerber, also der 2. Unternehmer in der Lieferkette sein und sei in Österreich bei der angeblichen Versendung der Waren nicht einmal vor Ort gewesen.
***46*** vom 19.11.2015, 362 Stück ***47***, Rechnungssumme € 99.550: Das Gewicht der Waren soll laut vorgelegter Unterlagen beim Einkauf 5.950 kg ausgemacht haben, beim Verkauf nur 3.990 kg. Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln. Auf dem CMR-Frachtbrief befindet sich außerdem kein Versende- bzw. Ausstellungsdatum.
***48*** vom 19.11.2015, 950 Stück ***49***, Rechnungssumme € 174.800: Das Gewicht der Waren soll laut vorgelegter Unterlagen beim Einkauf 8.600 kg ausgemacht haben, beim Verkauf nur 5.890 kg. Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln.
***50*** vom 20.10.2015, 1.170 Stück ***51***, Rechnungssumme € 214.110: Das Gewicht der Waren soll laut vorgelegter Unterlagen beim Einkauf 7.000 kg ausgemacht haben, beim Verkauf 8.190 kg. Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln. Außerdem befindet sich auf dem CMR im Feld 22 unter Absender nur ein Stempel mit dem Namen ***3***. Diese soll laut Angabe von ***Geschäftsherr*** der Erwerber, also der 2. Unternehmer in der Lieferkette sein und sei in Österreich bei der angeblichen Versendung der Waren nicht einmal vor Ort gewesen.
***52*** vom 15.10.2015, 144 Stück ***53***, Rechnungssumme € 39.528: Auf dem vorgelegten Dokument fehlt das Versende- bzw. Ausstellungsdatum. Außerdem ist weder ein Versender noch ein Transporteur darauf ersichtlich.
Weiters ist zu erwähnen, dass auf fast allen CMR-Frachtbriefen keine vollständige Artikelbezeichnung vorhanden ist, was konkret heißt, dass die fünf Buchstaben am Ende der Artikelbezeichnung fehlen.
Erwähnt wird noch, dass ***Geschäftsherr*** mitteilt, dass er auf die Gewichtsangaben auf den entsprechenden CMR-Frachtbriefen keinen Einfluss habe, sondern nur der entsprechende Spediteur. Außerdem wird festgehalten, dass ***Geschäftsherr*** sowie der steuerliche Vertreter die Ansicht vertreten, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Nachweis der Versendung/Beförderung in den entsprechenden Mitgliedstaat vorliegt.
Tz. 4 Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.
Folgender innergemeinschaftliche Erwerb wurde aufgrund der Verwendung der österreichischen UID-Nr. in Österreich bewirkt;
***54*** vom 21.10.2015, 90 Stück ***55*** + 30 Stück ***56***, Rechnungssumme € 30.270; Aufgrund der bekanntgegebenen Informationen und Unterlagen wurde bekannt, dass es sich bei der gegenständlichen Lieferung um ein Reihengeschäft mit vier Beteiligten (***20*** (Ungarn) - ***67*** (Bulgarien) - ***Bf1*** (Österreich) - ***19*** (Deutschland) handelt.
Die Ware sei demnach von der Firma ***20*** (Ungarn) direkt nach Deutschland in das Lager der ***19*** transportiert worden. ***Geschäftsherr*** gibt weiters bekannt, dass er in diesem Fall den Auftrag für den Transport an die Spedition "***9***" erteilt hat, welche wiederum einen Subunternehmer mit dem Transport beauftragt habe. Die bewegte Lieferung ist somit die Lieferung der Firma ***25*** an die ***Bf1***.
Gemäß Art. 3 Abs. 8 UStG wird der innergemeinschaftliche Erwerb in dem Gebiet des Mitgliedstaates bewirkt, in dem sich der Gegenstand am Ende der Beförderung oder Versendung befindet. Verwendet der Erwerber gegenüber dem Lieferer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer Indentifikationsnummer, so gilt der Erwerb solange in dem Gebiet dieses Mitgliedstaates als bewirkt, bis der Erwerber nachweist, dass der Erwerb durch den im ersten Satz bezeichneten Mitgliedstaat besteuert worden ist. Im Falle des Nachweises gilt § 16 sinngemäß.
Tz. 5 Korrektur ig. Lieferungen
In der UVA für September 2015 wurden innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von€ 1.694.311,00 gemeldet. Laut vorhandenen Unterlagen und Informationen fanden Lieferungen in Höhe von insgesamt € 1.030.800,00 jedoch gar nicht statt. Zu den bereits ausgestellten Rechnungen wurden im Oktober 2015 entsprechende Gutschriften ausgestellt. Diese Beträge wurden in der UVA für Oktober 2015 von den innergemeinschaftlichen Lieferungen abgezogen.
Von der Außenprüfung wird dieser Vorgang dahingehend richtiggestellt, dass die innergemeinschaftlichen Lieferungen bereits für den Zeitraum September um € 1.030.800,00 vermindert werden. Für den Zeitraum Oktober ist dieser Betrag wieder hinzuzurechnen, wobei wie in Tz. 3 ausgeführt, ein Teil davon der Steuerpflicht unterliegt und dem Normalsteuersatz in Höhe von 20 % unterworfen wird."
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide vom 18.05.2016
Am 18.05.2016 wurden durch die belangte Behörde - basierend auf den Ergebnissen der Außenprüfung - die folgenden Bescheide erlassen:
1. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für September 2015 mit einer Zahllast iHv 32.044,87 Euro;
2. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Oktober 2015 mit einer Zahllast iHv 196.204,03 Euro;
3. Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für November 2015 mit einer Zahllast iHv 92.035,54 Euro;
Beschwerden vom 17.06.2016
Am 17.06.2016 erhob die Bf. die Beschwerden gegen oben genannte Bescheide.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 11.07.2016 forderte die belangte Behörde die Bf. auf, die Beschwerden zu verbessern, da diesen eine den Anforderungen des § 250 Abs. 1 BAO entsprechende Begründung fehle.
Am 14.07.2016 brachte die Bf. die verbesserten Beschwerden ein.
Zusammengefasst brachte die Bf. Folgendes vor:
Ad Tz 1
Die Bf. bestreitet die Erwerbsbesteuerung in Österreich für die strittigen Dreiecksgeschäfte und führt an, dass die Erwerbsbesteuerung bereits in den Bestimmungsländern (Frankreich, Tschechien, Deutschland) erfolgt sei. Sie legt dazu folgende Nachweise vor:
• Umsatzsteuerkontoauszüge,
• Umsatzsteuervoranmeldungen (mit Kennzeichen für EU-Erwerbe),
• Bestätigungen der Finanzbehörden im Bestimmungsland sowie
• Zusammenfassende Meldungen (ZM) für die jeweiligen Monate.
Die Bf. argumentiert, dass die Erwerbsbesteuerung in Österreich rückgängig zu machen sei, da die materiellen Voraussetzungen für die Steuerschuldnerschaft des Empfängers (§ 25 Abs. 4 UStG) erfüllt seien und die Umsatzsteuer bereits in den Bestimmungsländern abgeführt worden seien.
Ad Tz 2
Die Betriebsprüfung hat den Vorsteuerabzug für folgende Aufwendungen versagt:
• Mietkosten für eine Wohnung in Wien, die als Arbeitszimmer genutzt wird,
• Energieaufwendungen und
• Telekommunikationskosten.
Die Bf. führt dazu aus:
• Betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers: Die Wohnung werde ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblich genutzt, obwohl sie im Wohnungsverband gelegen sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei für den Vorsteuerabzug kein Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit erforderlich, sondern lediglich eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche betriebliche Nutzung.
• Gesamtrechtsnachfolge: Der Mietvertrag wurde ursprünglich auf den ehemaligen Einzelunternehmer abgeschlossen und sei durch Art. IV UmgrStG auf die KG übergegangen. Die KG sei daher umsatzsteuerlich Rechtsnachfolgerin und berechtigt zum Vorsteuerabzug.
• Rechnungsmerkmale: Die Rechnungen erfüllten alle formellen Anforderungen (insbesondere den korrekten USt-Ausweis), sodass der Vorsteuerabzug nicht versagt werden dürfe.
Ad Tz 3
Die Außenprüfung hat die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen versagt, da die CMR-Frachtbriefe als mangelhaft eingestuft wurden. Die Bf. widerspricht dieser Bewertung und führt an:
• Formelle Mängel sind nicht entscheidend: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (z. B. Erkenntnis 2011/13/0038) sei für die Steuerfreiheit nicht allein die formelle Richtigkeit der Frachtbriefe maßgeblich, sondern die tatsächliche Versendung der Waren ins EU-Ausland. Die Umsatzsteuerrichtlinien (Rz 2584 UStR) bestätigten, dass eine spätere Nachweisführung ausreichend sei.
Die Bf. hat ergänzende Unterlagen vorgelegt, um die Versendung der Waren nachzuweisen, darunter:
• Empfangsbestätigungen der Abnehmer,
• Gelangensbestätigungen mit Empfangsdatum im Bestimmungsland,
• Eingangsrechnungen der Frachtführer
Nach der Ansicht der Bf. sollen diese Nachweise belegen, dass die Waren tatsächlich ins EU-Ausland versendet wurden und die materiellen Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt seien.
Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2016
Mit den Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2016 wies die belangte Behörde die Beschwerden teilweise als unbegründet ab. Die belangte Behörde führe Folgendes aus:
"Die Beschwerde gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer für 09/2015 wird abgewiesen, im
Übrigen wird den Beschwerden teilweise stattgegeben.
Begründung:
Ad fehlgeschlagene Dreiecksgeschäfte (Tz 1):
ZM für 09/2015 elektronisch eingereicht am 17.11.2015
ZM für 10/2015 elektronisch eingereicht am 16.12.2015
ZM für 11/2015 elektronisch eingereicht am 15.01.2016
Da Art 21 Abs. 3 die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat folgenden Kalendermonates vorsieht, erfolgte die Abgabe dieser drei Zusammenfassenden Meldungen somit verspätet.
In der Beschwerde wird angeführt, dass die Erwerbsbesteuerung im Sinne des Art. 3 Abs. 8 UStG bereits im Zuge der Außenprüfung nachgewiesen wurde. Ein solcher Nachweis wäre jedoch nur möglich, wenn sich die ***Bf1*** im Empfängerstaat steuerlich erfassen hätte lassen und mittels entsprechender Unterlagen die Besteuerung der Erwerbe nachgewiesen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Während der Außenprüfung wurden lediglich Unterlagen vorgelegt, welche belegen sollten, dass eine korrekte Besteuerung im Empfängerland durch die jeweiligen Empfänger (nicht des Erwerbers) erfolgt sein solle. Jedoch wurde durch diese Unterlagen, wie bereits im Prüfungsbericht ausgeführt, auch der Nachweis der korrekten Besteuerung im Empfängerland sowie der Nachweis, dass die Finanzverwaltung im Empfängerstaat Kenntnis vom jeweiligen konkreten Sachverhalt hat, nicht erbracht.
In der Besprechung am 24.3.2017 wurde mit der steuerlichen Vertretung und ***Geschäftsführer*** erörtert, dass eine Korrektur des Mangels, der zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung geführt hat, gegenüber dem Bestimmungsland erforderlich sei, da davon ausgegangen werden kann, dass ohne Korrektur auch im Bestimmungsland kein Dreiecksgeschäft vorliegt.
Es wird aber nochmals darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Korrektur gegenüber dem Bestimmungsland in Österreich nicht zur Sanierung des Dreiecksgeschäfts führt, sondern erst den Nachweis der Erwerbsbesteuerung ermöglicht.
Im Rahmen der Beschwerde wurden am 04.07.2017 Unterlagen dazu überreicht, welche jedoch nicht alle laut Besprechung am 24.03.2017 erforderlichen Angaben enthalten.
Die vorgelegten Bestätigungen der Empfänger sind dahingehend unvollständig, dass die Originale zwar den Firmenstempel enthalten, es aber für das Finanzamt nicht nachvollziehbar ist, ob diese von den zur Vertretung befugten Organen unterschrieben wurden. Außerdem wurde nicht bestätigt, dass die entsprechenden Waren im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes im Empfängerland erhalten wurden. Zusätzlich fehlt auch der Passus, dass der Empfang ordnungsgemäß dem Finanzamt gemeldet und besteuert wurde, mit Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrages. Die vorgelegten Unterlagen erwecken den Eindruck, dass die Bestätigungen nicht direkt vom Empfänger stammen, sondern dass dieser die vorgefertigten Bestätigungen lediglich unterschrieben hat.
Es wäre daher angesichts dieser mangelhaften bzw. rudimentären Bestätigungen seitens der Bw. erforderlich gewesen, zusätzliche Nachweise wie zB Unterlagen aus der Buchhaltung der Empfänger, aus welchen die Erfassung der entsprechenden Geschäftsvorfälle hervorgeht und den Umsatzsteuerbescheid des ausländischen Finanzamtes in Kopie als Beweismittel vorzulegen.
Es ist bei der Nachweiserbringung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen. Es ist auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen.
Die bis dato vorgelegten Schriftstücke sind keineswegs geeignet, den vom Finanzamt geforderten Nachweis der Erwerbsbesteuerung zu erbringen.
Es wird daher im weiteren Rechtsmittelverfahren an der Bw. gelegen sein, eindeutige und mängelfreie Unterlagen zur zweifelsfreien Nachweisführung der Erwerbsbesteuerung vorzulegen.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Prüfberichtes vom 13.5.2016 verwiesen.
Es werden daher die Vorsteuern aus den ig. Erwerben für folgende Rechnungen nicht zum Abzug zugelassen:
Rg. ***61*** (***40***): Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***5***. (Tschechien)
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***5***. (Tschechien) Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 87.000 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 17.400)
Rg. ***62*** (***57***): Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***5***. (Tschechien)
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***5***. (Tschechien) Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 176.904 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 35.380,80)
Rg. ***63*** (***58***): Lieferung: ***3*** (Bulgarien) - ***Bf1*** (Österreich) - ***4*** (Frankreich)
Warenbewegung: ***3*** (Bulgarien) - ***4***/***6*** (Frankreich - Lager/Spedition) Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 159.305 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à €31.861)
Rg. ***64*** (***59*** (als ig. Lieferung in ZM erfasst)/***60***): Lieferung: ***3*** (Bulgarien) - ***Bf1*** (Österreich) - ***4*** (Frankreich)
Warenbewegung: ***3*** (Bulgarien) - ***4***/***6*** (Frankreich - Lager/Spedition) Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 109.200 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 21.840)
Rg. ***65*** (***38***): Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***8*** (Deutschland)
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***8***/***9*** (Deutschland - Lager/Spedition) Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 147.686,40 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 29.537,28)
Summe nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerben 09/2015: € 31.861
Summe nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerben 10/2015: € 104.158,08
Ad nichtabziehbare Vorsteuer (Tz 2):
Die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit den Miet-, Energie-, und Telefonaufwendungen sind gemäß § 12 Abs. 1 UStG schon allein deshalb nicht abziehbar, weil nicht die ***Bf1*** sondern ***Geschäftsherr*** als Rechnungsempfänger aufscheint. Berichtigte Rechnungen wurden im Rahmen der Beschwerde keine vorgelegt, es wurde lediglich vom Vermieter res immobilienverwaltung gmbh bestätigt, dass der Bw. im vermieteten Objekt in ***Bf1-Adr*** die Nutzung von Teilflächen als Büroräumlichkeiten gestattet ist.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs. 1 Z 2 leg cit ist aber, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (z.B. VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in mehreren Erkenntnissen (z.B. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0113) zum Ausdruck gebracht hat, kann im Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachten Leistungen der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese Rechtsansicht hat auch durch das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, Bestätigung erfahren. Da die im vorliegenden Fall strittige Rechnung den Namen und die Anschrift der Bw. nicht nennt, ist die Bw. nicht berechtigt, die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen."
Vorlageantrag vom 10.01.2018
Auf Antrag des steuerlichen Vertreters der Bf. wurde die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages bis zum 20.01.2018 verlängert.
Am 10.01.2018 stellte die Bf. den Antrag auf Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht. Begründend führte die Bf. Folgendes aus:
"Aufgrund der verspäteten Abgabe von Zusammenfassenden Meldungen für die Monate 9 und 10/2015, wurden die Erleichterungen für Dreiecksgeschäfte nicht gewährt. Es handelt sich lediglich um einen Formalfehler (verspätete Abgabe der ZM gemeinsam mit den UVAs) und steht die materielle Richtigkeit außer Zweifel. Auch die Rechnungen sind korrekt und wird auf Dreiecksgeschäfte hingewiesen. Aufgrund der Urgenz des betreffenden Betriebsprüfers wurden dieselben nochmals ausgefertigt mit dem Hinweis, dass die Steuerschuld im Empfängerland auf den Empfänger der Lieferung übergeht (wobei uE dieser geforderte Zusatz nicht durch die MWSt Richtlinie gedeckt ist (so Ruppe)). Die Empfänger haben die jeweilige Lieferung im Empfängerland versteuert, was auch glaubhaft nachgewiesen wurde - Auszüge aus der Buchhaltung der Empfänger, Vorlage der UVAs der Empfänger und letztendlich auch eine schriftliche Bestätigung der Empfänger.
Trotz allem wurde der Vorsteuerabzug aus dem (fiktiven) ig Erwerb in Österreich It. Finanzamt mangels Nachweises der Besteuerung im Empfängerland für folgende Rechnungen nicht gewährt:
a) Frankreich - Österreich - Tschechien (Empfänger):
aa) Rg. ***61*** (***68***) iHv 87.000 Euro
ab) Rg. ***62*** (***57***) iHv 176.904 Euro
b) Bulgarien - Österreich - Frankreich (Empfänger):
ba) Rg. ***63*** (***69***) iHv 159.305 Euro
bb) Rg. ***64*** (***39***) 109.200 Euro
c) Frankreich - Österreich - Deutschland (Empfänger);
Rg. ***65*** (***38***) iHv 147.686,40
In der Beschwerdevorentscheidung wird urgiert, dass der Nachweis, dass die Finanzverwaltung im Empfängerstaat Kenntnis vom jeweiligen konkreten Sachverhalt hatte, nicht erbracht wurde. Dies ist jedenfalls unrichtig, weil das Finanzamt über alle wesentlichen Unterlagen verfügt. UE wurden all diese Unterlagen nicht gewürdigt respektive gesichtet, weshalb hier schwere Verfahrensmängel vorliegen, da sich das Finanzamt mit den übermittelten Unterlagen offensichtlich nicht auseinandersetzt. Dabei verweisen wir auch auf die Beschwerde vom 15. Juli 2016, welcher Bestandteil dieses Vorlageantrages in den betreffenden Punkten ist (eingebracht durch ***84***). Bereits die ***84*** hat auf die nicht gewürdigten respektive gesichteten Unterlagen hingewiesen. Der Betriebsprüfer meinte abschließend, er benötige noch eine Bestätigung der Empfänger, dass dieselben die Lieferungen im Bestimmungsland versteuert hätten.
In Ihrer Berufungsvorentscheidung wird nun hinsichtlich dieser zit. Bestätigung angeführt, dass
1. die vorgelegten Bestätigungen der Empfänger dahingehend unvollständig seien, dass die Originale zwar den Firmenstempel enthalten, es aber für das Finanzamt nicht nachvollziehbar ist, ob diese von den zur Vertretung befugten Organen unterschrieben wurden
2. nicht bestätigt wurde, dass die entsprechenden Waren im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes im Empfängerland erhalten wurden und
3. der Passus fehle, dass der Empfang ordnungsgemäß dem Finanzamt gemeldet und besteuert wurde; mit Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrages.
4. der Eindruck erweckt würde, dass die Bestätigungen nicht direkt vom Empfänger stammen, sondern dass dieser die vorgefertigten Bestätigungen lediglich unterschrieben hat.
Ad 1. In der Beilage erhalten Sie Kopien der Firmenbuchauszüge wie auch der Identitätsnachweise der jeweiligen Geschäftsführer.
Ad 2.-4. weisen wir darauf hin, dass es in der Natur von Formularen oder Bestätigungen liegt, dass diese vorgefertigt sind und darüber hinaus diese Bestätigungen vom Betriebsprüfer zur Verfügung gestellt wurden. Die Vorlage kam also vom Finanzamt. In der Beilage erhalten Sie Identifikationsnach weise der jeweiligen Geschäftsführer samt Firmenbuchauszüge.
Abschließend weisen wir darauf hin, dass grundsätzlich ein Nachweis der Besteuerung im Bestimmungsland bei missglückten Dreiecksgeschäften notwendig ist, jedoch laut Erlass vom 19.10.2016 für bestimmte Länder (wie Frankreich oder Deutschland) von einer korrekten Versteuerung im Empfängerland ausgegangen werden kann. Bei Rechnung bb) Rg. ***64*** (***39***) wurde tatsächlich statt einem Dreiecksgeschäft eine ig Lieferung gemeldet. Die Rechnung wurde korrigiert und Nachweise der Besteuerung im Empfängerstaat erbracht.
Bei all den anderen Lieferungen wurde die ZM lediglich zu spät eingereicht. Eine Berichtigung war demnach nicht notwendig. Mit Beschluss vom 19.10.2016, Ra 2015/15/0017 hat nunmehr der VwGH dem EuGH die Frage vorgelegt, ob eine verspätete 2M analog zur ex-tunc-Wirkung einer Rechnungsberichtigung zu berücksichtigen sei.
In Anbetracht der Bindung hoher finanzieller und persönlicher Ressourcen im Zusammenhang mit der Sanierung von Formalfehlern bleibt zu hoffen, dass der EuGH weiterhin eine Sanierung von Formalfehlern ex-tunc ermöglicht und im Sinne EuGH 15.9.2016, C-518/14, "Senatex" entscheidet.
Gemäß Schlussantrag in der Rechtssache C-580/16 vom 30.11.2017 schlägt Generalanwalt Bot dem EuGH vor, dass die rechtzeitige oder richtige Abgabe einer ZM durch den Erwerber keine materielle Voraussetzung sei und damit der Anwendbarkeit von Art 25 UStG. nicht entgegenstehen soll. Das Urteil bleibt abzuwarten."
Umsatzsteuerbescheid 2015 vom 02.07.2018
Am 02.07.2018 wurde der den Beschwerdevorentscheidungen vom 20.10.2016 entsprechende Umsatzsteuerbescheid 2015 dem steuerlichen Vertreter der Bf., Herrn ***RA***, elektronisch zugestellt. Begründend führte die belangte Behörde Folgendes aus:
"Die Vorsteuern aus innergemeinschaftlichen Erwerben wurden aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung von € 1274824,84 auf € 1138805,76 gekürzt. Die Vorsteuern laut Kennzahl 060 wurden um € 776,96 gekürzt. Auf den Prüfungsbericht v. 13.5.2016 bzw. auf die Beschwerdevorentscheidung v. 20.10.2017 wird verwiesen."
Vorlagebericht vom 16.11.2018
Die Beschwerdevorlage erfolgte mit nachstehenden Anträgen und Stellungnahme:
"Stellungnahme:
Ad fehlgeschlagene Dreiecksgeschäfte (Tz 1):
ZM für 09/2015 elektronisch eingereicht am 17.11.2015
ZM für 10/2015 elektronisch eingereicht am 16.12.2015
ZM für 11/2015 elektronisch eingereicht am 15.01.2016
Da Art 21 Abs. 3 die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat folgenden Kalendermonates vorsieht, erfolgte die Abgabe dieser drei Zusammenfassenden Meldungen somit verspätet.
Lt. Urteil des EuGH vom 19.04.2018, Hans Bühler KG, C-580/16, welches auch im Vorlageantrag thematisiert wurde, sprach dieser zwar aus, dass die ordnungsgemäße aber verspätet eingereichte ZM für die Anwendung des Dreiecksgeschäftes nicht schädlich ist, aber gleichzeitig bestätigt er darin die auch in gegenständlichem Fall vorliegende Ausnahme, dass das Dreiecksgeschäft nicht zur Anwendung gelangt, wenn die materiellen Voraussetzungen aufgrund formeller Mängel nicht nachweisbar sind.
In der Beschwerde wird angeführt, dass die Erwerbsbesteuerung im Sinne des Art. 3 Abs. 8 UStG bereits im Zuge der Außenprüfung nachgewiesen wurde. Ein solcher Nachweis wäre jedoch nur möglich, wenn sich die ***Bf1*** im Empfängerstaat steuerlich erfassen hätte lassen und mittels entsprechender Unterlagen die Besteuerung der Erwerbe nachgewiesen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Während der Außenprüfung wurden lediglich Unterlagen vorgelegt, welche belegen sollten, dass eine korrekte Besteuerung im Empfängerland durch die jeweiligen Empfänger (nicht des Erwerbers) erfolgt sein solle. Jedoch wurde durch diese Unterlagen, wie bereits im Prüfungsbericht ausgeführt, auch der Nachweis der korrekten Besteuerung im Empfängerland sowie der Nachweis, dass die Finanzverwaltung im Empfängerstaat Kenntnis vom jeweiligen konkreten Sachverhalt hat, nicht erbracht.
In der Besprechung am 24.3.2017 wurde mit der steuerlichen Vertretung und ***Geschäftsführer*** erörtert, dass eine Korrektur des Mangels, der zum Ausschluss der Anwendbarkeit der Dreiecksgeschäftsregelung geführt hat, gegenüber dem Bestimmungsland erforderlich sei, da davon ausgegangen werden kann, dass ohne Korrektur auch im Bestimmungsland kein Dreiecksgeschäft vorliegt.
Es wird aber nochmals darauf hingewiesen, dass eine nachträgliche Korrektur gegenüber dem Bestimmungsland in Österreich nicht zur Sanierung des Dreiecksgeschäfts führt, sondern erst den Nachweis der Erwerbsbesteuerung ermöglicht.
Im Rahmen der Beschwerde wurden am 04.07.2017 Unterlagen dazu überreicht, welche jedoch nicht alle laut Besprechung am 24.03.2017 erforderlichen Angaben enthalten.
Die vorgelegten Bestätigungen der Empfänger sind dahingehend unvollständig, dass die Originale zwar den Firmenstempel enthalten, es aber für das Finanzamt nicht nachvollziehbar ist, ob diese von den zur Vertretung befugten Organen unterschrieben wurden. Außerdem wurde nicht bestätigt, dass die entsprechenden Waren im Rahmen eines Dreiecksgeschäftes im Empfängerland erhalten wurden. Zusätzlich fehlt auch der Passus, dass der Empfang ordnungsgemäß dem Finanzamt gemeldet und besteuert wurde, mit Angabe der Rechnungsnummer, des Rechnungsdatums und des Rechnungsbetrages. Die vorgelegten Unterlagen erwecken den Eindruck, dass die Bestätigungen nicht direkt vom Empfänger stammen, sondern dass dieser die vorgefertigten Bestätigungen lediglich unterschrieben hat.
Es wäre daher angesichts dieser mangelhaften bzw. rudimentären Bestätigungen seitens der Bw. erforderlich gewesen, zusätzliche Nachweise wie zB Unterlagen aus der Buchhaltung der Empfänger, aus welchen die Erfassung der entsprechenden Geschäftsvorfälle hervorgeht und den Umsatzsteuerbescheid des ausländischen Finanzamtes in Kopie als Beweismittel vorzulegen.
Es ist bei der Nachweiserbringung nicht auf bloß formelle Belange, insbesondere den Zeitpunkt der Nachweiserbringung, abzustellen. Es ist auch eine spätere Nachweisführung im Abgabenverfahren ausreichend. Entscheidend ist, dass dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen.
Die bis dato vorgelegten Schriftstücke sind keineswegs geeignet, den vom Finanzamt geforderten Nachweis der Erwerbsbesteuerung zu erbringen, vielmehr sind weiterhin vom Bf. eindeutige und mängelfreie Unterlagen zur zweifelsfreien Nachweisführung der Erwerbsbesteuerung vorzulegen.
Im Übrigen wird auf die Begründung des Prüfberichtes vom 13.5.2016 verwiesen.
Es wurden daher die Vorsteuern aus den ig. Erwerben für folgende Rechnungen nicht zum Abzug zugelassen:
Rg. ***61*** (***40***):
Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***5***. (Tschechien)
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***5***. (Tschechien)
Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 87.000 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 17.400)
Rg. ***62*** (***57***):
Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***5***. (Tschechien)
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***5***. (Tschechien)
Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 176.904 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 35.380,80)
Rg. ***63*** (***37***):
Lieferung: ***25*** LTD (Bulgarien) - ***Bf1*** (Österreich) - ***4*** (Frankreich)
Warenbewegung: ***25*** LTD (Bulgarien) - ***4***/***6*** (Frankreich - Lager/Spedition)
Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 159.305 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 31.861)
Rg. ***64*** (***59*** (als ig. Lieferung in ZM erfasst)/***60***):
Lieferung: ***25*** LTD (Bulgarien) - ***Bf1*** (Österreich) - ***4*** (Frankreich)
Warenbewegung: ***25*** LTD (Bulgarien) - ***4***/***6*** (Frankreich - Lager/Spedition)
Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 109.200 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 21.840)
Rg. ***65*** (***38***):
Lieferung: ***7*** (Frankreich) - ***Bf1*** (Österreich) - ***8*** (Deutschland)
Warenbewegung: ***7*** (Frankreich) - ***8***/***9*** (Deutschland - Lager/Spedition)
Ig. Erwerb aufgrund der UID-Nr.: € 147.686,40 (nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerb à € 29.537,28)
Summe nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerben 09/2015: € 31.861
Summe nicht abziehbare VSt aus ig. Erwerben 10/2015: € 104.158,08
Ad nichtabziehbare Vorsteuer (Tz 2):
Die Vorsteuerbeträge in Zusammenhang mit den Miet-, Energie-, und Telefonaufwendungen sind gemäß § 12 Abs. 1 UStG schon allein deshalb nicht abziehbar, weil nicht die ***Bf1*** sondern ***Geschäftsherr*** als Rechnungsempfänger aufscheint. Berichtigte Rechnungen wurden im Rahmen der Beschwerde keine vorgelegt, es wurde lediglich vom Vermieter res immobilienverwaltung gmbh bestätigt, dass der Bw. im vermieteten Objekt in ***Bf1-Adr*** die Nutzung von Teilflächen als Büroräumlichkeiten gestattet ist.
Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs. 1 Z 2 leg cit ist aber, dass sich Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung eindeutig aus der Rechnung ergeben (z.B. VwGH 25.4.2001, 98/13/0081). Wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls in mehreren Erkenntnissen (z.B. VwGH 20.4.2006, 2004/15/0113) zum Ausdruck gebracht hat, kann im Zusammenhang mit an den Unternehmer erbrachten Leistungen der Vorsteuerabzug erst in jenem Zeitpunkt vorgenommen werden, in welchem - zusätzlich zu den weiteren Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug - auch eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese Rechtsansicht hat auch durch das Urteil des EuGH vom 29. April 2004, C-152/02, Terra Baubedarf-Handel GmbH, Bestätigung erfahren.
Da die im vorliegenden Fall strittige Rechnung den Namen und die Anschrift der Bw. nicht nennt, ist die Bw. nicht berechtigt, die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzuziehen.
Zusätzlich beantragt das Finanzamt, das BFG möge den von der AP im BP-Bericht (Tz. 3) festgestellten, aber in der BVE von der Abgabenbehörde zugunsten der Bf. entschiedenen Beschwerdepunkt betreffend formeller und materieller Mängel der ig. Lieferungen aufgrund erheblicher Unstimmigkeiten in Zusammenhang mit den Gewichtsangaben auf den CMR-Frachtbriefen, aber zum Teil auch in Zusammenhang mit dem Absender und dem Versende- bzw. Ausstellungsdatum, nochmals prüfen und die Beschwerdevorentscheidung der Abgabenbehörde verbösern.
Aus Sicht der Außenprüfung wurde in folgenden Fällen nicht zweifelsfrei nachgewiesen, dass die in Rechnung gestellten Waren tatsächlich Österreich verlassen haben bzw. zu dem Empfänger laut Rechnung gelangt sind und hat daher die Steuerfreiheit folgender ig. Lieferungen versagt:
***42*** vom 23.11.2015, 1008 Stück ***43***, Rechnungssumme€ 184.464: Laut Internetrecherche wiegt ein derartiges Gerät inkl. Verpackung 6 kg. Demnach wäre das ein Gesamtgewicht von 6.048 kg. Laut vorhandenem CMR beträgt das Gesamtgewicht jedoch 15.540 kg. Auf dem CMR-Frachtbrief befindet sich außerdem kein Versende- bzw. Ausstellungsdatum. Das Gewicht beim Einkauf soll laut vorgelegtem CMR 5.540 kg betragen haben (Zahl ist jedoch schwer lesbar auf dem CMR), eine genaue Artikelbezeichnung findet sich nicht darauf, nur "28 palettes", auch ein Versende- bzw. Ausstellungsdatum ist nicht vorhanden.
***44*** vom 15.10.2015, 720 Stk. Samsung ***66***, Rechnungssumme € 144.720: Ausfertigungsdatum laut CMR ist der 15.10.2015. Der Empfang der Waren wurde jedoch laut vorgelegtem CMR betreffend den vorangegangenen ***35*** (laut Angaben von ***Geschäftsherr*** werden die Waren der ***Bf1*** dort gelagert) bestätigt. Wenn also die Waren erst am 16.10.2015 in das Lager in Österreich gelangt sind, dann können sie nicht bereits schon am 15.10.2015 dieses Lager verlassen haben. Außerdem befindet sich auf dem CMR im Feld 22 unter Absender nur ein Stempel mit dem Namen ***25*** Ltd. Diese soll laut Angabe von ***Geschäftsherr*** der Erwerber, also der 2. Unternehmer in der Lieferkette sein und sei in Österreich bei der angeblichen Versendung der Waren nicht einmal vor Ort gewesen.
***46*** vom 19.11.2015, 362 Stück ***47***, Rechnungssumme € 99.550: Das Gewicht der Waren soll laut vorgelegter Unterlagen beim Einkauf 5.950 kg ausgemacht haben, beim Verkauf nur 3.990 kg. Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln. Auf dem CMR-Frachtbrief befindet sich außerdem kein Versende- bzw. Ausstellungsdatum.
***48*** vom 19.11.2015, 950 Stück ***49***, Rechnungssumme € 174.800: Das Gewicht der Waren soll laut vorgelegter Unterlagen beim Einkauf 8.600 kg ausgemacht haben, beim Verkauf nur 5.890 kg. Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln.
***50*** vom 20.10.2015, 1.170 Stück ***51***, Rechnungssumme € 214.110: Das Gewicht der Waren soll laut vorgelegter Unterlagen beim Einkauf 7.000 kg ausgemacht haben, beim Verkauf 8.190 kg. Wenn also die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß und richtig ausgefüllt wurden, kann es sich nicht um dieselbe Ware handeln. Außerdem befindet sich auf dem CMR im Feld 22 unter Absender nur ein Stempel mit dem Namen ***25*** Ltd. Diese soll laut Angabe von ***Geschäftsherr*** der Erwerber, also der 2. Unternehmer in der Lieferkette sein und sei in Österreich bei der angeblichen Versendung der Waren nicht einmal vor Ort gewesen.
***52*** vom 15.10.2015, 144 Stück ***53***, Rechnungssumme € 39.528: Auf dem vorgelegten Dokument fehlt das Versende- bzw. Ausstellungsdatum. Außerdem ist weder ein Versender noch ein Transporteur darauf ersichtlich. Weiters ist zu erwähnen, dass auf fast allen CMR-Frachtbriefen keine vollständige Artikelbezeichnung vorhanden ist, was konkret heißt, dass die fünf Buchstaben am Ende der Artikelbezeichnung fehlen.
Herrn ***GF*** hat dagegen eingewendet, dass er auf die Gewichtsangaben auf den entsprechenden CMR-Frachtbriefen keinen Einfluss habe, sondern nur der entsprechende Spediteur und dass er deswegen die Ansicht vertrete, dass aufgrund der vorgelegten Unterlagen der Nachweis der Versendung/Beförderung in den entsprechenden Mitgliedstaat vorliegt.
Nach eingehender Recherche verweist die Abgabenbehörde auf das einschlägige Erkenntnis des BFG vom 8.6.2017, RV/2100514/2015, in welchem er genau aus den von der ho. AP relevierten Gründen ebenso die Steuerfreiheit von ig. Lieferungen verneint hat, da CMR-Frachtbriefe mit erheblichen inhaltlichen Mängeln (hier: ohne konkreten Lieferscheinbezug) und ungenauen Gewichtsangaben keine ausreichenden Nachweise innergemeinschaftlicher Lieferungen darstellen.
"Entscheidend ist somit, ob dem liefernden Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen. Beachtet er dabei die in der Verordnung BGBl. Nr. 401/1996 aufgezeigten Beweisvorsorgemaßnahmen nicht, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweise für die Beförderung in das übrige Unionsgebiet vorzulegen (Achatz, in: Lang/Weinzierl, FS Rödler, 2010, 13 ff, 18). Ob der Nachweis der Beförderung erbracht ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
Nach dem Erkenntnis des VwGH (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031) ist der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG 1994 vorliegen, vom inländischen Lieferer zu erbringen, wobei entscheidend ist, dass ihm der Nachweis gelingt, dass diese Voraussetzungen zweifelsfrei vorliegen. Somit wäre es an der Bf. gelegen, für einen entsprechend lückenlosen Nachweis zu sorgen, dass die Gegenstände den Liefermitglied-staat tatsächlich verlassen haben. Entsprechend der Judikatur des EuGH vom 27.9.2007, Rs. C-184/05, Twoh International BV, sind die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats, um Auskunft zu ersuchen (Rz. 38 zit. Urteil). Selbst dann, wenn die Finanzverwaltung des Mitgliedstaats vom Bestimmungsmitgliedstaat die Auskunft erhalten hat, dass seinen Finanzbehörden vom Käufer eine Erklärung über den innergemeinschaftlichen Erwerb vorgelegt worden sei, stellt diese Erklärung keinen entscheidenden Beweis dar, dass die Gegenstände den Liefermitgliedstaat tatsächlich verlassen haben (Rz. 37 zit. Urteil)."
Mit den als Beilage zur Beschwerde von der Bf. vorgelegten Unterlagen wurde nach der Judikatur des VwGH und EuGH der Nachweis, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit nach Art. 7 UStG vorliegen, strenggenommen nicht erfüllt.
Das Finanzamt beantragt daher, dass das BFG die Beschwerde als unbegründet abweisen und überdies dessen BVE bezüglich der zusätzlich von der Abgabenbehörde nochmals relevierten Versagung der Steuerfreiheit der oben angeführten ig. Lieferungen verbösern möge."
Antrag auf Entscheidung durch den Senat und mündliche Verhandlung vom 21.12.2018
Am 02.01.2019 langte beim Bundesfinanzgericht ein Anbringen der Bf. ein, dessen Kuvert einen Poststempel vom 21.12.2018 aufwies. Darin beantragte die Bf. die Entscheidung über die Beschwerde durch den Senat sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Ergänzungsschreiben vom 10.01.2019, eingelangt beim BFG am 14.01.2019
In Ergänzung zu den Beschwerden vom 17.06.2016 und dem Vorlageantrag vom 10.01.2018 brachte die Bf. Folgendes vor:
"ln Ergänzung unserer Beschwerde vom 17.6.2016 und des Vorlageantrages vom 10.1.2018 erlauben wir uns wie folgt anzumerken:
Normen und Schlagworte
- § 253 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 272 Abs. 2 Z 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- Art. 25 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 3 Abs. 8 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 274 Abs. 1 Z 1 lit. d BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105236/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7105236.2018
- Stammnummer
- 152697
- Gültig
- 09.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF