…werden. In diesem konkreten Fall ist daher eine "Deutung" der Bezeichnung des zutreffenden Bescheidadressaten nicht möglich. Der Bescheid an die ***D GmbH*** erging daher im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswirksam, zumal er trotz Vorliegens eines ausländischen Insolvenzverfahrens an die Gemeinschuldnerin gerichtet war…
…II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist eine ausländische GmbH (Bayern, Deutschland) ohne Sitz und Betriebsstätte im Inland. Sie betreibt einen Handel u.a. mit…
… 23 Abs. 3 KStG (Anmerkung: § 22 Abs. 3 KStG). Die insgesamt beanstandeten vier Empfänger seien allesamt inländische bzw. ihnen vergleichbare EU-ausländische GmbHs. Ein Durchgriff durch sie verbiete sich aus Rechtsgründen. Auf die beiden Erkenntnisse des VfGH vom 24.11.2016, Zl. E 1063/2016…
…des UmgrStG idF AbgÄG 2010, BGBI I, 34/2010, im Falle der Einbringung von österreichischen Mitunternehmeranteilen durch einen Steuerausländer in eine in- oder ausländische GmbH im Ergebnis zu keiner Wegzugsbesteuerung, weder hinsichtlich des eingebrachten Vermögens nach § 16 Abs 1 UmgrStG noch hinsichtlich der ,,2. Besteuerungsebene"…
…dass die Ware rechtzeitig an die richtige Adresse gelangt. Auch diese Leistung wurde von ausländischen Unternehmen der X.-Gruppe erbracht. Die in diesem Zusammenhang von der S-GmbH bis ins Jahr 2007 erbrachten Leistungen, die Zwischenlagerung der bestellten Waren in einem Lager sowie Übergabe derselben…
…eingesetzt und tätig wird. Die "***6*** GmbH" ist als ausländische GmbH ohne Sitz/Geschäftsleitung im Inland im AVOG-Amt ***16*** zu erfassen und mit den der inländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünften (Beratungshonorare und Spesen abzüglich angefallener Kosten wie z.B. die Entlohnung des Arbeitnehmers Bf.) beschränkt…
…eingesetzt und tätig wird. Die "***9*** GmbH" ist als ausländische GmbH ohne Sitz/Geschäftsleitung im Inland im AVOG-Amt ***19*** zu erfassen und mit den der inländischen Betriebsstätte zuzurechnenden Einkünften (Beratungshonorare und Spesen abzüglich angefallener Kosten wie z.B. die Entlohnung des Arbeitnehmers Bf.) beschränkt…
…Käuferseite ein innergemeinschaftlicher Erwerb versteuert worden sei. Es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass die Erwerberin ein weiteres Umsatzgeschäft mit der ***GmbH2*** in ***Ort1*** abgeschlossen habe. Eine Zulassung auf eine ausländische GmbH gemäß § 38 KFG 1967 mit blau-roten Kennzeichen wäre nur befristet möglich gewesen…
…Jedenfalls versucht Herr ***X*** diesen Punkt einer letztgültigen Klärung zuzuführen, auch um den abgeschlossenen Treuhandvertrag, sollte ein Eigentumserwerb durch eine ausländische GmbH in der Türkei wirklich möglich sein, zu erfüllen. Zu der in der Stellungnahme der Betriebsprüfung angeführten Auslage von Kosten durch den Sohn von…
…GmbH (Umsatzsteuer 2001, 03-05/2002 und Nebengebühren) im Gesamtbetrag von € 37.732,17 gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe durch die Nichtentrichtung selbstzuberechnender- und abzuführender Abgaben eine Pflichtverletzung begangen. Über das Vermögen der GmbH (ausländische…
…GmbH (Umsatzsteuer 2001, 03-05/2002 und Nebengebühren) im Gesamtbetrag von € 37.732,17 gemäß § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogen. Begründend wurde ausgeführt, der Bf. habe durch die Nichtentrichtung selbstzuberechnender- und abzuführender Abgaben eine Pflichtverletzung begangen. Über das Vermögen der GmbH (ausländische…
…GmbH. Infolge des Bezuges von Arbeitslosengeldern in den Zeiträumen von 01.05.-16.06.2013, 05.07.-15.07.2013 und 17.06.-04.07.2013 in Höhe von jeweils EUR 2.309.11, EUR 540,43 und EUR 884,34 sowie des Bezuges ausländischer…
…hatte er die deutlich engeren Bindung und Verantwortlichkeit zum verwirklichten Tatbestand als die GmbH als ausländische Zulassungsbesitzerin. Die Vorschreibung der NoVA an den Beschwerdeführer erging daher nicht rechtswidrig. Die Beschwerde gegen den NoVA-Bescheid war daher als unbegründet abzuweisen. Kraftfahrzeugsteuer Die widerrechtliche Verwendung des Fahrzeuges…
…hat der Lenker des Fahrzeuges VW Touareg mit dem ausländischen Kennzeichen XX1, FIN Nr123, Herr ***Bf1*** (= Beschwerdeführer, Bf) angegeben, dass Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges die Fa. A-GmbH in D-Ort2 ist und er sich auf der Fahrt nach Hause befindet. Dazu wurde die dte…
…GmbH) beteiligte ausländische Beschwerdeführerin in derselben Höhe vor. Die KESt von 25% werde gemäß § 95 Abs 1 EStG von der Beschwerdeführerin, als Empfängerin der verdeckten Ausschüttung, geschuldet. Zusätzlich zur Direktvorschreibung der KESt an die Beschwerdeführerin sei auch eine Vorschreibung der KESt an die Mutter-GmbH…
…dem Bf. vorgenommen. Bei rechtmäßiger Vorgangsweise hätte die Behörde die ausländische deutsche ***6*** GmbH als Halter und Verwender der KFZ ermitteln müssen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würde dabei die Zurechnung der Verwendung eines PKW an jene Person erfolgen, die als Halter im Sinne des §…
…es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren. Wie das Finanzamt im Vorlagebericht ausführt, hat der Bf. bereits in der Vergangenheit mit der gleichen Vorgehensweise versucht (Leasing eines Audi6 Avant durch die D-GmbH), die NoVA und…
…der Versand ab Österreich nach EU-Verzollung ab Österreich erfolgt sei. Dazu wurde auch die Steuernummer des Finanzamtes G-Stadt angegeben, wo die schweizer GmbH als ausländische Unternehmerin erfasst war. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von einem…
…Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende R 1, den Richter R 2 sowie die fachkundige Laienrichterin LR 1 und den fachkundigen Laienrichter LR 2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zH Herrn Mag. Johannes Prillinger, Kapuzinerstraße 38, 4020 Linz…
…Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende R 1, den Richter R 2 sowie die fachkundige Laienrichterin LR 1 und den fachkundigen Laienrichter LR 2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zH Herrn Mag. Johannes Prillinger, Kapuzinerstraße 38, 4020 Linz…