Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100316/2022
Verwender im Sinn des § 4 Z 3 NoVAG 1991: Treffen die Kriterien der Verfügungsmöglichkeit und der Kostentragung auf mehrere Personen zu, so ist dem Kriterium der Verfügungsmöglichkeit gegenüber dem Kriterium der Kostentragung der Vorrang einzuräumen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100316/2022vom 06.09.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Susanne Haim, den Richter Mag. Ulrich Petrag-Wolf sowie die fachkundigen Laienrichter Leopold Pichlbauer und Mag Stefan Raab in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch tws treuhandpartner wien-salzburg Steuerberatungs GmbH, Hainburger Straße 20 Tür 8, 1030 Wien, über die Beschwerde vom 30. August 2021 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 29. Juli 2021 betreffend Abweisung der Anträge gemäß § 299 BAO vom 30. September 2020 auf Aufhebung der Bescheide betreffend Festsetzung Normverbrauchsabgabe für Oktober 2018, Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für Oktober bis Dezember 2018, Jänner bis Dezember 2019 sowie Jänner bis März 2020, jeweils vom 5. Mai 2020, Steuernummer ***BF1StNr1*** in Anwesenheit der Schriftführerin Tanja Grottenthaler zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Am 10. Dezember 2019 hat ein Organ der Finanzpolizei im Rahmen von allgemeinen Aufsichtsmaßnahmen gemäß §§ 143 f BAO (vgl. § 10b Abs. 2 Z 1 sowie auch § 10b Abs. 2 Z 6 und 7 AVOG 2010 - DV) wahrgenommen, dass das Fahrzeug ***1***, mit dem deutschen Kennzeichen "***2***", auf dem Tiefgaragen-Stellplatz xxx in der Tiefgarage des Hauses ***3***, ***4***, abgestellt war.
In der Folge wurden weitere Nachschauen durchgeführt und am 11.3.2020 der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) betreffend NOVA und Kfz-Steuer hinsichtlich des Fahrzeuges ***1***, mit dem deutschen Kennzeichen "***2***" einvernommen.
Am 5. Mai 2020 erließ das Finanzamt ***5*** aufgrund der Ermittlungsergebnisse der Finanzpolizei einen Bescheid über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum Oktober 2010 betreffend das Fahrzeug ***1***, mit dem deutschen Kennzeichen "***2***", über € 6.421,00, wobei von einer Bemessungsgrundlage von € 31.700,00 ausgegangen wurde.
Ebenfalls am 5.5.2020 wurde ein Verspätungszuschlag betreffend die Normverbrauchsabgabe 10/2018 in Höhe von € 642,10 (10%) festgesetzt.
Diese Bescheide wurden wie folgt begründet:
Die Festsetzung wäre erforderlich gewesen, weil die Selbstberechnung der Normverbrauchsabgabe unterblieben sei.
Nach § 1 Z 3 NoVAG 1991 würden unter den näher geregelten Bedingungen die erstmalige Zulassung von KFZ im Inland sowie die Verwendung eines KFZ im Inland, wenn es nach dem KFZ zuzulassen wäre ("fiktive Zulassung") der Normverbrauchsabgabe unterliegen. Die Steuerpflicht werde somit in diesen Fällen durch Zulassungen nach Eigenimporten, Übersiedlungen und dergleichen, aber auch dann ausgelöst, wenn eine Zulassung im Inland nicht erfolgt, obwohl diese nach den Bestimmungen des KFG erfolgen hätte müssen.
Insbesondere in Fällen der nicht erfolgten Zulassung wäre also entscheidend, wann eine solche zu erfolgen hätte.
Nach der VwGH-Entscheidung vom 1.5.1996, 95/11/0378, komme es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat.
Nach § 40 Abs. 1 KFG würde als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Wohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen) des Antragstellers gelten, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
In § 82 Abs. 8 KFG sei geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit einem Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG sei nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet würde diese Frist nicht unterbrechen (BGBl I, 26/2014 vom 24.04.2014).
Stünde der inländische Wohnsitz des Verwenders des KFZ fest, würde es dem Abgabepflichtigen ((Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) obliegen, einen Standort im Ausland nachzuweisen. Hierfür wären nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland zugeordnet werden kann.
Wenn der Wohnsitz im Inland bestehe und der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland nicht gelinge, müsse die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen.
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes (laufende Ermittlungen und dienstliche Wahrnehmungen der Behörde, Niederschrift vom 11.03.2020, etc.) sei davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt Lebensinteressen des Bf. auf dem Gebiet der Republik Österreich befinden würde und somit ein inländischer Wohnsitz im Sinn des § 82 Abs. 8 KFG 1967 vorliegen würde. Da ein Gegenbeweis nicht erbracht werden hätte können, sei auch der dauernde Standort des Fahrzeuges als im Inland gelegen anzusehen.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 wäre die Normverbrauchsabgabe mit 10/2018 festzusetzen, wobei als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis/Gemeiner Wert des Fahrzeuges (ohne Umsatzsteuer) angesetzt worden wäre.
Ebenfalls am 5. Mai 2020 erließ das Finanzamt ***5*** Kraftfahrzeugsteuerfestsetzungsbescheide für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2018 (Festsetzungsbetrag: € 376,60), Jänner bis Dezember 2019 (Festsetzungsbetrag: € 1.506,38) und Jänner bis März 2020 (Festsetzungsbetrag: € 376,60).
Diese Bescheide wurden wie folgt begründet:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Nach der VwGH-Entscheidung vom 1. 5. 1996, 95/11/0378, käme es für die Frage, wie lange ein im Ausland zugelassenes KFZ im Inland ohne inländische Zulassung verwendet werden darf, alleine darauf an, wo das Fahrzeug seinen Standort hat.
Nach § 40 Abs. 1 KFG würde als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Wohnsitz des Antragstellers (Mittelpunkt der Lebensinteressen) gelten, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
In § 82 Abs. 8 KFG sei geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen, die von Personen mit dem Wohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen sind. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 sei nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet würde diese Frist nicht unterbrechen. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet wären der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Wenn glaubhaft gemacht werde, dass innerhalb dieses Monats die inländische Zulassung nicht vorgenommen werden konnte, dürfe das Fahrzeug ein weiteres Monat verwendet werden. Danach wären der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern. Die Ablieferung würde keinen Anspruch auf Entschädigung begründen.
Stünde der inländische Wohnsitz des Verwenders des KFZ fest, würde es dem Abgabepflichtigen (Zulassungsbesitzer) zur Vermeidung der Zulassungspflicht im Inland (und in weiterer Folge der sich daran anknüpfenden Steuerpflichten) obliegen, einen Standort im Ausland nachzuweisen. Hierfür wären nach der Rechtsprechung des VwGH Feststellungen über den regelmäßigen Ort und Art und Weise der Verwendung notwendig, aus denen sich hinreichend Anhaltspunkte ergeben, ob das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG einem Ort im Ausland zugeordnet werden kann. Bestünde der Wohnsitz im Inland und gelingt der Gegenbeweis des überwiegenden Verwendens bzw. des dauernden Standortes im Ausland nicht, müsse die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht das überwiegende Verwenden im Inland nachweisen.
Hinsichtlich der weiteren Begründung werde auf die Begründung des Bescheides über die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe für 10/2018 verwiesen.
Der Tatbestand der Verwendung ohne kraftfahrrechtliche Zulassung im Inland, an den die Kraftfahrzeugsteuerpflicht anknüpft, sei zu dem Zeitpunkt erfüllt, zu dem die einmonatige Frist des § 82 Abs. 8 KFG 1967 abläuft. Die Steuerpflicht würde im Falle der widerrechtlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges vom Beginn des Kalendermonates, in dem die Verwendung einsetzt (d.h., in dem der steuerpflichtige Tatbestand erfüllt ist), bis zum Ablauf des Kalendermonates, in dem die (widerrechtliche) Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG), dauern.
Am 27. Mai wurde beim Finanzamt ***5*** ein Ersuchen um Verlängerung der Frist für die Erhebung einer Beschwerde gegen den Normverbrauchsabgabebescheid 10/2018 sowie die Kraftfahrzeugsteuerbescheide 10-12/2018, 1-12/2019 und 1-3/2020 bis zum 30.6.2020 eingebracht.
Am 29.6.2020 wurde ein weiteres Fristverlängerungsansuchen bis 31.8.2020 gestellt.
Mit Fax vom 14. September 2020 wurde schließlich Beschwerde gegen den Normverbrauchsabgabebescheid 10/2018 sowie die Kraftfahrzeugsteuerbescheide 10-12/2018, 1-12/2019 und 1-3/2020 bis zum 30.6.2020 erhoben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.9.2020 wies das Finanzamt ***5*** diese Beschwerde wegen Verspätung zurück.
Am 30.9.2020 brachte der Bf. sodann einen Antrag auf Aufhebung des Normverbrauchsabgabebescheides 10/2018 sowie der Kraftfahrzeugsteuerbescheide 10-12/2018, 1-12/2019 und 1-3/2020 jeweils vom 5.5.2020 gemäß § 299 BAO ein und begründete diesen wie folgt, wobei die Begründung dieses Aufhebungsantrages ident ist mit der Beschwerde vom 14.9.2020, die wegen Verspätung zurückgewiesen wurde:
Die bescheiderlassende Behörde hätte in ihrer Begründung für die NOVA-Vorschreibung ausgeführt, dass der dauernde Standort des gegenständlichen KFZ mit dem Kennzeichen ***2*** in Österreich ist. Sie hätte dies unter anderem damit begründet, dass sie den Bf. als Verwender und Halter des obgenannten Fahrzeuges qualifiziert und aufgrund seinen Wohnsitzes in Österreich den dauernden Standort in Österreich vermutet hätte.
Die bescheiderlassende Behörde hätte es dabei unterlassen, die Prüfschritte gemäß 82 Abs. 8 KFG vorzunehmen: Es würde nämlich für die Vorschreibung der NOVA die bloße Verwendung eines Fahrzeuges in Österreich im Sinne einer physischen Nutzung auf österreichischen Straßen nicht genügen, sondern es müsse die Verwendung rechtlich einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person zugerechnet werden {dem Verwender=Halter) und müsse in einem weiteren Schritt der ermittelte Verwender=Halter seinen Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland haben.
Nur wenn die obgenannten Voraussetzungen kumulativ vorliegen würden, wäre die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG, auf die sich die bescheiderlassende Behörde stützt, anwendbar und würde ein dauernder Standort des Fahrzeuges im Inland (Österreich) vermutet werden können mit der Möglichkeit des Gegenbeweises.
Das kumulative Vorliegen der genannten Voraussetzungen hätte die Behörde nachzuweisen.
Die bescheiderlassende Behörde hätte es aber unterlassen, der Frage in ausreichender Art und Weise nachzugehen, welcher Person die Verwendung des obgenannten KFZ zuzurechnen ist und hat letztlich die Zurechnung zu Unrecht gegenüber dem Bf. vorgenommen. Bei rechtmäßiger Vorgangsweise hätte die Behörde die ausländische deutsche ***6*** GmbH als Halter und Verwender der KFZ ermitteln müssen.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes würde dabei die Zurechnung der Verwendung eines PKW an jene Person erfolgen, die als Halter im Sinne des § 5 Abs. 1 EKHG zu qualifizieren ist.
"Halter" im Sinne der Rechtsprechung des OGH wäre jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Als Verwender und damit Zurechnungssubjekt für Zwecke der NOVA wäre daher der Halter im Sinne des § 5 Abs. 1 EKHG zu ermitteln. Desgleichen würde auch UFS bzw. das Bundesfinanzgericht in ständigen Judikatur auf die Haltereigenschaft im Sinne des EKHG bei Beurteilung von NOVA Fragen abstellen.
Es werde dabei in dieser Judikatur insbesondere darauf abgestellt, wer den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges im Inland erzielt, Halter im Sinne der Judikatur des OGH wäre also jene Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hätte (OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z).
"Eigene Rechnung" würde bedeuten, dass der Halter den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeuges zieht und die Kosten dafür trägt. Bei der Kostentragung werde vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Versicherung, Steuern etc. abgestellt. Freie Verfügung über das Fahrzeug wäre dann gegeben, wenn über das wie, wann und wo der Verwendung entschieden wird.
Im vorliegendem Fall wäre festzuhalten, dass das genannte KFZ sich im Eigentum der deutschen ***6*** GmbH befinden würde und in Deutschland zugelassen sei. Sämtliche in Zusammenhang mit dem genannten KFZ stehenden Kosten wie Steuern, Versicherungskosten, Reparaturkosten, Tankkosten wären ausschließlich von der deutschen ***6*** GmbH getragen worden. Eine Kostentragung durch den Bf. hätte zu keiner (Anmerkung: zu ergänzen wohl: Zeit) stattgefunden.
Weiters wäre klarzustellen, dass auch die ausländische juristische Person ***6*** GmbH diejenige wäre, die den Nutzen aus der Verwendung des Fahrzeugs in Österreich ziehen würde, da die ***6*** GmbH in Österreich eine Zweigniederlassung unterhalten würde, die auch im Firmenbuch eingetragen wäre und der PKW für den Aufbau dieser genutzt worden wäre.
Damit stünde aber auch fest, dass das genannte KFZ auf Rechnung der ausländischen juristischen Person (***6*** GmbH) betrieben worden wäre, das heißt den Nutzen aus der Verwendung ziehen und auch die Kosten tragen würde sowie auch die Verfügungsgewalt über dieses KFZ ausüben würde.
Die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG habe daher nicht zur Anwendung zu kommen, da die ausländische juristische Person (***6*** GmbH) als Halter anzusehen wäre und aber gleichzeitig keinen Sitz in Österreich hätte und die natürliche Person (der Bf.) mit Wohnsitz in Österreich wiederum nicht als Halter zu qualifizieren wäre, so dass dessen Wohnsitz in Österreich irrelevant wäre.
Es wäre daher festzuhalten, dass der Verwender im Sinne des Halters im Sinne des EHKG die ***6*** GmbH Deutschland wäre und nicht der Bf. Es wäre weiters zu erwähnen, dass das genannte KFZ vom Bf. lediglich in einem sehr geringfügigen Ausmaß privat genutzt werde, nämlich nur dann, wenn er seine Eltern in ***7*** besuchen würde. Ansonsten wäre der Bf. ausschließlich betrieblich mit dem KFZ tätig im Interesse der deutschen ***6*** GmbH. Der Bf. würde daher weder einen relevanten oder signifikanten Nutzen ziehen noch würde er die Kosten des Fahrzeuges tragen. Der Bf. wäre daher nicht Halter und nicht Verwender, sondern ausschließlich die ausländische juristische Person ***6*** GmbH, die jedoch keinen Sitz in Österreich unterhalten würde.
So würde auch die Entscheidung des UFS vom 01.06.2010 hindeuten, wonach bei privater Nutzung eines Firmenfahrzeuges mangels jeglicher Kostentragung eine Haltereigenschaft und damit die Qualifikation als Verwender nicht denkbar wäre.
Auf die Frage des Hauptwohnsitzes des Bf. wäre gar nicht einzugehen mangels Halter/Verwendereigenschaft, und wäre daher die Standortvermutung des § 82 Abs. 8 KFG seitens der bescheiderlassenden Behörde zu Unrecht angewendet worden.
Da im vorliegendem Fall § 82 Abs. 8 KFG schon daher dem Grunde nach nicht anwendbar wäre (die Frage des Gegenbeweises würde sich daher im gegebenen Fall gar nicht stellen und wäre seitens der bescheiderlassenden Behörde zu Unrecht in Erwägung gezogen worden) wäre die Zulässigkeit der Verwendung des genannten KFZ mit dem deutschen Kennzeichen in Österreich einzig und allein gemäß § 79 KFG zu beurteilen und daher innerhalb eines Jahres ab der Einbringung des Fahrzeuges nach Österreich zulässig, wobei die Jahresfrist des § 79 KFG nach einhelliger Ansicht in der Literatur und auch nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des UFS mit jedem Grenzübertritt neu zu laufen beginnen würde.
Grenzübertritte hätte es in den Jahren 2018 - 2020 regelmäßig gegeben, sodass die Verwendung des genannten KFZ jedenfalls im Einklang mit dem KFG stehen würde und die genannten Bescheide (NOVA sowie auch die KFZ Steuerbescheide 2018-2020) ersatzlos aufzuheben wären.
Mit Bescheid vom 29.7.2021 wies das Finanzamt Österreich den Aufhebungsantrag gemäß
§ 299 BAO ab und begründete diese Abweisung nach Wiedergabe des Wortlautes von § 299 Abs. 1 BAO und § 40 Abs. 1 KFG wie folgt:
Für Kraftfahrzeuge (KFZ) mit ausländischer Zulassung würde § 82 Abs. 8 KFG 1967 den dauernden Standort im Inland in Form einer gesetzlichen Vermutung (Standortvermutung) normieren: Wenn ein KFZ von einer natürlichen Person mit einem Hauptwohnsitz oder juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet werde, hätte dieses KFZ seinen vermuteten dauernden Standort im Inland und es würde Zulassungspflicht bestehen. Entsprechend dieser Vermutung wäre somit entscheidend, wer das im Ausland zugelassene KFZ im Inland verwendet:
Wäre dies eine Person ohne Hauptwohnsitz im Inland, würde § 79 KFG 1967 mit der Jahresregel, wäre es hingegen eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland, würde § 82 Abs. 8 KFG 1967 mit der Monatsregel zum Tragen kommen (vgl. Verwaltungsgerichtshof (VwGH) 21.05.1996, 95/11/0378).
Der Bf. hätte seit 26.6.2017 laut zentralem Melderegister einen Wohnsitz in ***9***, ***10*** begründet. Dabei würde es sich auch um den Wohnsitz seiner Eltern handeln. Zusätzlich wäre ab 1.5.2019 eine Wohnung bestehend aus Vorraum, Wohnküche, Schlafzimmer, Bad/WC, Kellerabteil und Loggia angemietet worden. Der Mietvertrag wäre auf "***Bf1*** ***6*** GmbH" ausgestellt. Des Weiteren wäre am 26.4.2019 ein Mietvertrag für den Tiefgaragenplatz Nr. xxx im selben Objekt abgeschlossen worden. Dieser würde auf "***Bf1*** ***6*** GmbH geb. ***11***, ***3*** Top ***12***, ***13*** ***7***" lauten. Anzumerken wäre, dass es sich dabei um einen gekennzeichneten Behindertenabstellplatz handeln würde. Der Bf. wäre körperlich behindert und hätte zum Zeitpunkt der Niederschrift mit den Kontrollorganen der Finanzpolizei nicht angeben können, ob dieser überhaupt von den Angestellten seiner Firma benutzt werden darf.
Der Begriff Hauptwohnsitz wäre im Sinne des § 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 zu verstehen. Der Hauptwohnsitz eines Menschen wäre an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, hätte er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
Die Frage, welcher von mehreren Wohnsitzen eines Menschen als Hauptwohnsitz anzusehen sei, sei im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen (vgl. VwGH 21.05.1996, 95/11/0256); bei mehreren Wohnsitzen würde jeweils einer die stärksten persönlichen Beziehungen auf sich vereinigen; demnach würde es nur einen Mittelpunkt der Lebensbeziehungen geben (vgl. VwGH 16.05.1974, 0946/73).
Der Bf. würde über mehrere Wohnsitze verfügen und hätte in der Niederschrift vom 11.3.2020 angegeben, dass er nicht verheiratet sei, sich auch in keiner Lebenspartnerschaft befinde und keine Kinder habe. Seit der Neugründung der Niederlassung der ***6*** GmbH in Österreich (nunmehriger ***14***) sei seine erhöhte Aufmerksamkeit und Anwesenheit in Österreich erforderlich gewesen. In Anbetracht dieser Umstände sowie der Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz, sowie der Wohnsitz der Eltern, würde das Finanzamt von einem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich ausgehen.
Der Eintragung ins amtliche Zentrale Melderegister würde eine Indizwirkung zukommen, diese würde aber lediglich besagen, dass meldebehördlichen Vorgaben Rechnung getragen wurde.
Der Bf. würde in seiner Stellungnahme angeben, dass die deutsche ***6*** GmbH Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges sei und nicht der Geschäftsführer (der Bf.). Er würde laut Angaben das Fahrzeug auch in einem "sehr geringfügigen Ausmaß" privat nutzen. Er ziehe daher weder einen relevanten oder signifikanten Nutzen daraus. Beweise wie beispielsweise Fahrtenbücher wären vom Bf. nicht vorgelegt worden.
Zur Beurteilung, wer als Verwender eines auf eine juristische Person zugelassenen KFZ auftritt, wäre zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz (die Verfügung) des KFZ die natürliche Person oder das Unternehmen trifft. Steht wie in diesem Fall dem Geschäftsführer einer GmbH das KFZ nicht nur für dienstliche Zwecke, sondern auch für Privatfahrten uneingeschränkt zur Verfügung, wäre er als Verwender anzusehen; der dauernde Standort des KFZ werde daher am Wohnsitz des Geschäftsführers vermutet (vgl. VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212).
Nach der Rechtsprechung des VwGH würde die Beurteilung, ob ein Fahrzeug seinen dauernden Standort entgegen der in § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 normierten Standortvermutung nicht im Bundesgebiet hat, Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Fahrzeugs voraussetzen, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276; vgl. VwGH 19.03.2003, 2003/16/0007; vgl. VwGH 23.10.2001, 2001/11/0288).
Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung würde sich jedenfalls ergeben, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung hätte und die Frage der betrieblichen oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Kraftfahrzeug betriebliche oder private Kilometer gefahren werden, - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend wäre.
Nach Ansicht des Finanzamtes wäre im Rahmen des Antrages auf Aufhebung der Bescheide kein Gegenbeweis erbracht worden, da sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben würden, dass das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen sei.
Gegen diesen am 3.8.2021 dem Bf. zugestellten Abweisungsbescheid erhob der Bf. mit Schreiben vom 30.8.2021, das am selben Tag beim Finanzamt Österreich eingelangt ist, Beschwerde, mit dem Antrag diesen Bescheid aufzuheben.
In der Begründung dieser Beschwerde wird zunächst ausgeführt, dass der Bf. unverändert davon ausgehen würde, dass die Zurechnung an den Bf. auf einer unzutreffenden Auslegung des § 82 Abs. 8 (Anmerkung: gemeint wohl: KFG) beruhen würde. Es würde aber auch die Anwendung der von der Finanzverwaltung nun ins Treffen geführten Monatsregel zu keinem anderen Ergebnis führen:
Nach der Judikatur des VwGH würde die Monatsfrist mit jedem Grenzübertritt des Fahrzeugs neu zu laufen beginnen. Wie der Bf. bereits dargelegt hätte, wäre er zwar etwa die Hälfte der Woche in Österreich, die andere Hälfte der Woche jedoch in Deutschland in seiner Wohnung gewesen. Während der (in der Regel wöchentlichen) Aufenthalte in Deutschland wären unter anderem nachweislich Pakete aufgegeben bzw. abgeholt und Termine in der deutschen Niederlassung wahrgenommen worden (Eine Zusammenstellung der entsprechenden Belege würde sich in der /1 Anlage finden).
Entsprechend wäre das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt länger als 1 Monat in Österreich gewesen, sodass eine Zulassung in Österreich weder nach § 82 Abs. 8 noch nach § 79 KFG geboten gewesen wäre. Die bekämpften Bescheide wären daher inhaltlich rechtswidrig, selbst wenn man der Argumentation der Behörde im beschwerdegegenständlichen Bescheid folgen sollte.
Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hingewiesen, dass bereits die Annahme einer Zurechnung an den Bf. vor dem Hintergrund der Judikatur des VwGH rechtlich fragwürdig zu sein scheint, was im Ergebnis jedoch dahingestellt bleiben könne. Die Gründe sollen daher untenstehend lediglich in eventu neuerlich dargelegt werden.
Sodann wird in der Beschwerde wörtlich ident das Vorbringen des Aufhebungsantrages vom 30.9.2020, wonach nicht der Bf., sondern die ***6*** GmbH die Verwenderin des PKW ***1*** mit dem Kennzeichen "***2***" wäre, wiedergegeben.
Abschließend wird vorgebracht, dass der Nachteil, der aus der Rechtswidrigkeit erwachsen würde, wirtschaftlich erheblich wäre, sodass im Zuge der gebotenen Interessensabwägung der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber der Rechtsbeständigkeit zu gewähren wäre.
Am 17.11.2021 erließ das Finanzamt Österreich eine abweisende Beschwerdevorentscheidung, die wie folgt begründet wurde:
Gemäß § 1 Z 3 lit b 2. Fall Normverbrauchsabgabegesetz (NoVAG) 1991 würde auch die "Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 zuzulassen wäre" als erstmalige Zulassung gelten.
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KfzStG) 1992 würden der Kraftfahrzeugsteuer Kraftfahrzeuge unterliegen, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
§ 40 Abs. 1 KFG (Antrag auf Zulassung) würde regeln, dass als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gilt; bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Für KFZ mit ausländischer Zulassung würde § 82 Abs. 8 KFG den dauernden Standort im Inland in Form einer gesetzlichen Vermutung (Standortvermutung) normieren: Wenn ein KFZ von einer natürlichen Person mit einem Hauptwohnsitz oder juristischen Person mit Sitz im Bundesgebiet im Inland verwendet wird, hätte dieses KFZ seinen vermuteten dauernden Standort im Inland und es würde eine Zulassungspflicht bestehen. Entsprechend dieser Vermutung wäre somit entscheidend, dass eine physische Nutzung (Verwendung) des Fahrzeuges in Österreich vorliegt, diese Verwendung einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person, dem sog. "Verwender" zugerechnet wird und dass der Verwender seinen Hauptwohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
Bei Vorliegen aller oa Voraussetzungen werde der dauernde Standort des KFZ im Inland ab Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 82 Abs. 8 2. Satz KFG vermutet und eine dennoch fortgesetzte, widerrechtliche Verwendung würde zur Steuerpflicht gemäß § 1 Z 3 lit b 2. Fall NoVAG und § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG führen.
Unstrittig wäre, dass das gegenständliche Fahrzeug mit dem amtlichen ausländischen Kennzeichen "***2***" vom Bf. im Inland auf öffentlichen Straßen (dazu würde auch das Halten und Parken zählen) physisch verwendet werde.
Zur Zurechnungsproblematik der Verwendung des Fahrzeuges zu einer bestimmten Person werde von der Abgabenbehörde Folgendes ausgeführt:
Als Verwender im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG 1967 wäre - unter Heranziehung des Halterbegriffs im Sinne des § 5 Abs. 1 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz - die Person zu verstehen, die das Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch und die Verfügungsgewalt darüber hat. Dies wäre nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen.
Maßgebend sei, dass der Halter tatsächlich in der Lage ist, die Verfügung über das Kraftfahrzeug auszuüben (vgl. VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; 27.01.2010, 2009/16/0107; vgl. OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Dabei könne als Verwender im Sinne dieser Bestimmungen nicht nur eine natürliche Person, die das Kraftfahrzeug lenkt, sondern auch eine juristische Person angesehen werden, die über das Kraftfahrzeug die Verfügungsgewalt gleich einem Halter im Sinne des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ausübt (vgl. VwGH 27.01.2010, 2009/16/0107).
Zur Beurteilung, wer als Verwender eines auf eine juristische Person zugelassenen Kraftfahrzeuges auftritt, wäre zu klären, ob die Entscheidungen über den Einsatz (die Verfügung) des Kraftfahrzeuges die natürliche Person oder das Unternehmen trifft. Der Betrieb auf eigene Rechnung des Verwenders würde erfolgen, wenn er den Nutzen aus der Verwendung zieht und die Kosten trägt.
Der Nutzen könne dabei in der Erlangung wirtschaftlicher oder ideeller Vorteile liegen. Für die Kostentragung sei vor allem auf die Unterbringung, Instandhaltung, Bedienung, Versicherung, Steuer etc. abzustellen (vgl. OGH 18.10.2000, 9 Ob A 150/00z). Verfügungsmacht würde der Verwender des Kraftfahrzeuges dann besitzen, wenn er tatsächlich in der Lage wäre, die Verfügung (wie, wann, wo) über das Kraftfahrzeug auszuüben. Wenn die Kriterien Nutzen, Kostentragung und Verfügungsmöglichkeit zur Feststellung des Verwenders des Kraftfahrzeuges in unterschiedlichem Ausmaß auf mehrere Personen zutreffen, wäre den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit der Vorrang gegenüber der Kostentragung einzuräumen.
Der Bf. wäre Geschäftsführer der Firma ***6*** GmbH Deutschland mit Firmensitz in der ***15***, ***16***. Laut eigenen Angaben (siehe Niederschrift vom 11.3.2020) würde der Bf. nur bedarfsgedeckt arbeiten, beispielsweise bei Besprechungen im angemieteten Büro des Businesscenters, ansonsten im Homeoffice. Eine Zweigniederlassung der deutschen GmbH (Tochterfirma) mit dem Namen ***14*** würde in der ***17*** in ***13*** ***7*** bestehen.
Der Bf. hätte It. Zentralem Melderegister (ZMR) seit 16.6.2017 einen Wohnsitz in ***9***, ***10*** (auch Wohnsitz seiner Eltern), begründet. Ebenso wäre ab 26.4.2019 der Tiefgaragenparkplatz Nr. xxx, im selben Objekt wie die Wohnung, und ab 1.5.2019 in der ***3*** Top ***12*** in ***13*** ***7*** angemietet worden. In beiden Mietverträgen würde die "***Bf1*** ***6*** GmbH" als Mieterin aufscheinen, welche nunmehr in ***14*** umbenannt worden wäre.
Laut eigenen Angaben wäre der Bf. nicht verheiratet (auch keine Lebenspartnerschaft) und hätte keine Kinder. Dem Bf. würde als Geschäftsführer der Firma ***6*** GmbH Deutschland das gegenständliche Fahrzeug alleine zur Verfügung stehen und werde vom Bf. ebenso privat genutzt und dies in Österreich an 3 bis 4 Tagen pro Woche. Ein Fahrtenbuch wäre nicht vorgelegt worden. Der Bf. würde kein weiteres Fahrzeug besitzen.
Auf die ausführlichen Sachverhaltsfeststellungen hinsichtlich des Wohnsitzes bzw. dem Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bf. in Österreich im Bescheid vom 11.6.2021 sowie in der Niederschrift der Finanzpolizei vom 11.3.2020 werde verwiesen.
In Anbetracht der genannten Umstände wie z.B. der Aufenthaltsdauer in Österreich, kein weiteres Fahrzeug auf den Bf. angemeldet, Lage des Arbeitsplatzes (***7***/Homeoffice), Wegstrecke von der Wohnung in ***7*** bzw. dem Wohnsitz der Eltern zum Arbeitsplatz in ***7*** und die uneingeschränkte Verfügung des Bf. über das Fahrzeug auch für Privatfahrten, wäre der Bf. als Verwender des gegenständlichen Fahrzeuges anzusehen. Im konkreten Fall wäre der überwiegenden Nutzung und der Verfügungsmöglichkeit über das Fahrzeug durch den Bf. dem Vorzug der Kostentragung durch die deutsche ***6*** GmbH zu geben. Aus den genannten Gründen werde der dauernde Standort des KFZ iSd § 82 Abs. 8 KFG daher am Wohnsitz des Bf. (Geschäftsführers) folglich in Österreich vermutet (vgl. VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212).
Zum Beweis regelmäßiger Grenzübertritte in den Jahren 2018 bis 2020 (monatliches Verbringen des Fahrzeuges ins Ausland) hätte der Bf. in seiner Beschwerde vom 30.8.2021 beispielhafte Belege für diesen Zeitraum über Paketversendungen in Deutschland durch die ***18*** vorgelegt.
Entgegen der Ansicht des Bf. wäre für Zeiträume ab dem 24.4.2014 aufgrund der Novellierung des § 82 Abs. 8 KFG durch BGBl I 2014/26 jedoch unzweifelhaft, dass die Monatsfrist mit der erstmaligen Einbringung des Fahrzeuges in das Bundesgebiet zu laufen beginnt und durch vorübergehende Verbringungen aus dem Bundesgebiet nicht unterbrochen werde (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra, 2018/16/0190).
Im Rahmen der Beschwerde auf Aufhebung des Bescheides vom 11.6.2021 wäre kein Gegenbeweis bzw. wurden keine hinreichenden Anhaltspunkte erbracht worden, dass das KFZ in Anbetracht der Gesamtumstände einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen sei. § 79 KFG würde in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen.
Am 19.11.2021 stellte der Bf. den Antrag die Beschwerde vom 30.8.2021 betreffend Abweisung des Aufhebungsantrages gemäß § 299 BAO vom 30.9.2020 mit Bescheid vom 29.7.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Mit Vorhalt vom 23.12.2021 wurde der Bf. ersucht folgende Unterlagen für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "***2***" nachzureichen:
1) Service-, Werkstattrechnungen/Reparaturnachweise /Versicherungspapiere
2) Tankrechnungen
3) Fahrtenbuch
Mit Schreiben vom 18.3.2022 wurde dieser Vorhalt wie folgt beantwortet:
In der Anlage werde ein Konvolut an deutschen Service- und Tankrechnungen übermittelt, aber auch Strafmandate, aus deren die bereits in der Beschwerde dargestellten Grenzübertritte neuerlich untermauert würden.
Tankrechnungen aus Österreich wären vorhanden und könnten auf Wunsch vorgelegt werden, wenn gleich eine Nutzung auch in Österreich und stetige Grenzübertritte unbestritten wären. Gerade in Hinblick auf das Tanken wäre bewusst versucht worden, dies in Österreich zu erledigen, da hier die Treibstoffpreise signifikant niedriger wären.
Ein Fahrtenbuch wäre nicht vorhanden, da es sich um ein Dienstfahrzeug handeln würde, für welches nach deutschem Steuerrecht gemäß § 8 Abs. 2, 3 und 5 dEStG ein Wahlrecht bestehen würde, ob ein solches geführt werden soll. Statt des Fahrtenbuchs könne die Ein-Prozent-Regelung für Arbeitnehmer bzw. für Nichtarbeitnehmer bei mehr als 50 %-iger betrieblicher Nutzung angewendet werden. Diesfalls wäre ein geldwerter Vorteil von 1 % des Bruttolistenpreises des Wagens anzusetzen, wovon im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht worden wäre.
Dem Schreiben waren insgesamt 18 Belege angeschlossen, wobei sich ein Großteil auf das Jahr 2017 bezogen hat.
Am 26.4.2022 wurde sodann an den Bf. ein weiterer Vorhalt gerichtet, in dem ersucht wurde, folgende Unterlagen für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen "***2***" nachzureichen:
Angabe der Gesamtjahreskilometer-Laufleistung aufgeschlüsselt nach den streitgegenständlichen Jahren 2018-2020 (2017 als Vergleichsjahr)
Angabe der auf Österreich entfallenen Gesamtkilometer pro Jahr 2017 - 2020 samt Belegen (TÜV Prüfungen in Deutschland/Österreich in den Jahren 2017-2020)
Dieser Vorhalt wurde mit Schreiben vom 19.5.2022 - teilweise unter Hinweis auf das Schreiben vom 18.3.2022 - wie folgt beantwortet:
Es würden in der Anlage - ergänzend zu den bereits beispielhaft übermittelten TÜV-Belegen - weitere Belege vom TÜV übermittelt.
Tatsächlich wurde ein (und nicht mehrere) Beleg der ***19*** vom 8.10.2021 übermittelt, der also nicht den beschwerdegegenständlichen Zeitraum betroffen hat.
Zu den sonstigen Fragen dürfe neuerlich auf die bereits erteilten Auskünfte verwiesen werden, es würde bedauerlicherweise - mangels entsprechender Verpflichtung in Deutschland - kein Fahrtenbuch vorliegen, sodass die gewünschten Daten zur Laufleistung in den einzelnen Jahren und den Anteil der in Österreich gefahrenen Kilometer in den einzelnen Jahren nicht zweifelsfrei zur Verfügung stehen würden. Anhaltspunkte zur Größenordnung würden aber sicherlich die ohnedies bereits übermittelten Service-Rechnungen der Kfz-Werkstätte geben, auf welcher jeweils der Kilometerstand ersichtlich wäre.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass mit Schreiben vom 18.3.2022 lediglich zwei TÜV-Berichte vorgelegt wurden und zwar einer vom 18.6.2018 und einer vom 8.8.2017. Aus beiden Berichten - und auch aus den übrigen Belegen - ist kein Kilometerstand ersichtlich.
Mit Vorlagebericht vom 10.6.2022 legte das Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 30.8.2021 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte in der Stellungnahme zur Beschwerde wie folgt aus:
Gemäß § 299 Abs. 1 BAO könne die Abgabenbehörde auf Antrag der Partei einen Bescheid der Abgabenbehörde aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist.
Gemäß § 1 Z 3 lit. a NoVAG würde der NoVA die erstmalige Zulassung zum Verkehr im Inland unterliegen [...]. Als erstmalige Zulassung würde gemäß lit. b leg. cit. u.a. auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland gelten, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, ausgenommen es wird ein Nachweis der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe in jener Höhe erbracht, die im Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung im Inland zu entrichten gewesen wäre. Ob ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen zum Verkehr zuzulassen ist oder nicht, würde sich nach dem KFG richten, worin eine Unterscheidung zwischen Fahrzeugen mit und ohne dauerndem Standort im Inland getroffen werde.
Nach § 40 Abs. 1 KFG würde als dauernder Standort eines Fahrzeuges der Hauptwohnsitz des Antragstellers gelten, bei Fahrzeugen von Unternehmungen der Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
§ 82 Abs. 8 KFG normiere, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen wären (widerlegbare Standortvermutung). Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 KFG wäre nur während eines Monats ab der Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Nach Ablauf dieser Frist würde dem Fahrzeug die für die Verwendung auf inländischen Straßen mit öffentlichem Verkehr erforderliche Zulassung iSd § 37 KFG fehlen. Werde das Fahrzeug trotzdem weiterverwendet, würde es sich nicht um ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug handeln, dessen Verwendung auf Straßen mit öffentlichem Verkehr den Tatbestand der widerrechtlichen Verwendung erfüllen würde. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet würde diese Frist von einem Monat nicht unterbrechen.
Zur Zurechnungsproblematik der Verwendung des Fahrzeuges zu einer bestimmten Person werde auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2021 verwiesen.
Aus der Rechtsprechung des VwGH zum Erfordernis der Gesamtbetrachtung würde sich jedenfalls ergeben, dass die Erbringung des Gegenbeweises nach § 82 Abs. 8 erster Satz KFG 1967 grundsätzlich eine weitaus überwiegende Verwendung des Fahrzeuges im Ausland zur Voraussetzung hätte und die Frage der betrieblichen oder privaten Verwendung bzw. eine Unterscheidung dahingehend, ob mit dem Kraftfahrzeug betriebliche oder private Kilometer gefahren werden, - jedenfalls für sich allein betrachtet - nicht entscheidend sei.
Der Bf. wäre zum Zeitpunkt der Verwendung des gegenständlichen Fahrzeuges auch im Inland ansässig gewesen (Wohnung in ***7***, Nebenwohnsitz in ***9***). Unstrittig wäre, dass das gegenständliche Fahrzeug (***1***) mit dem amtlichen ausländischen Kennzeichen "***2***" vom Bf. im Inland auf öffentlichen Straßen (dazu würde auch das Halten und Parken zählen) physisch verwendet werde bzw. worden wäre. Das KFZ wäre mehrmals von der FinPol in Österreich gesichtet worden (siehe Fotos).
Um den Gegenbeweis nach § 82 Abs. 8 KFG erbringen zu können, hätte der Bf. von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischen Standort anzusehen ist und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten (vgl. Haller NoVAG, 2. Aufl., § 1 Rz 127ff; vgl. VwGH 3.10.2016 Ra 2016/02/0151).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) würde in Fällen, in denen ein Sachverhalt mit Auslandsbezug entscheidungsrelevant ist, die Partei überdies eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffen (siehe Ritz/Koran, BAO, 7. Aufl. 2021, § 115 Rz 10ff mwN).
Im Vorhalt vom 23.12.2021 wäre um Vorlage von Unterlagen wie Service-, Werkstattrechnungen/Reparaturnachweise/ Versicherungspapiere, Tankrechnungen und ein Fahrtenbuch ersucht worden.
Der Bf. hätte in seiner Vorhaltsbeantwortung hiezu im Wesentlichen vorgebracht:
Es werde ein Konvolut an deutschen Service- und Tankrechnungen ebenso wie Strafmandate vorgelegt, woraus die bereits in der Beschwerde dargestellten Grenzübertritte neuerlich untermauert werden würden. Es seien Tankrechnungen aus Österreich vorhanden. Diese könnten auf Wunsch vorgelegt werden, wenngleich eine Nutzung in Österreich und stetige Grenzübertritte unbestritten seien.
Ein Fahrtenbuch sei nicht vorhanden, da es sich um ein Dienstfahrzeug handle, für welches nach deutschem Steuerrecht gem. § 8 Abs. 2, 3 und 5 dEStG ein Wahlrecht bestehe, ob ein solches Fahrtenbuch geführt werde; statt des Fahrtenbuchs könne die Ein-Prozent-Regelung für Arbeitnehmer bzw. für Nichtarbeitnehmer bei mehr als 50%-iger betrieblicher Nutzung angewendet werden. Diesfalls sei ein geldwerter Vorteil von 1 % des Bruttolistenpreises des Wagens anzusetzen, wovon im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht worden sei.
Konkret wären vom Bf. Tankrechnungen und Quittungen vom ***19*** sowie Rechnungen der Fahrschule ***20*** aus den Jahren 2017 und 2018 vorgelegt worden. Auf den übermittelten Tankrechnungen sind weder die Fahrgestellnummer noch das amtliche Kennzeichen ersichtlich, sodass eine Zuordnung der Tankrechnungen zum konkreten Fahrzeug nicht möglich wäre. Des Weiteren wären weder auf den Quittungen des ***19*** noch auf den Rechnungen der Fahrschule ***20*** Kilometerstände ersichtlich. Ebenso wäre kein Fahrtenbuch geführt worden, sodass die Frage des dauernden Standorts des Fahrzeuges im Ausland zu diesem Zeitpunkt nicht endgültig geklärt werden hätte können.
Aus diesem Grund wäre ein zweiter Vorhalt am 26.4.2022 mit nachfolgendem Inhalt erlassen worden:
"Sie werden ersucht, die folgenden (noch fehlenden) Unterlagen für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***2*** und der Fahrgestellnummer ***21*** nachzureichen:
- die Gesamtjahreskilometer-Laufleistung aufgeschlüsselt nach den streitgegenständlichen Jahren 2018-2020 (2017 als Vergleichsjahr)
- die auf Österreich entfallenen Gesamtkilometer pro Jahr 2017 - 2020
- samt Belegen (TÜV Prüfungen in Deutschland/Österreich in den Jahren 2017-2020)".
Der Bf. hätte im Zuge der 2. Vorhaltsbeantwortung hiezu im Wesentlichen vorgebracht:
Wie bereits in der ersten Vorhaltsbeantwortung erörtert wurde, liege in Deutschland keine Verpflichtung zur Führung eines Fahrtenbuches vor, sodass kein Fahrtenbuch geführt werde. Die gewünschten Daten zur Laufleistung in den einzelnen Jahren und den Anteil der in Österreich gefahrenen Kilometer stünden daher in den einzelnen Jahren nicht zweifelsfrei zur Verfügung. Anhaltspunkte zur Größenordnung würden sich aber ohnedies aus den bereits übermittelten Service-Rechnungen der Kfz-Werkstätte, auf welcher jeweils der Kilometerstand ersichtlich sei, ergeben.
Hiebei wäre an die Abgabenbehörde noch eine Quittung der ***19*** sowie der dazugehörige Kundenbeleg hinsichtlich der Zahlung dieser Quittung übermittelt worden.
Weder ließen sich aus der Quittung noch aus dem Kundenbeleg die konkreten Kilometerstände bzw. der dauernde Standort des gegenständlichen KFZ im Ausland ableiten. Nachgewiesen worden wäre lediglich, dass die Kostentragung über die dt. ***6*** GmbH erfolgt. Dies wäre auch seitens der Abgabenbehörde nicht bestritten worden.
Den Kriterien des Nutzens und der Verfügungsmöglichkeit wäre der Vorrang gegenüber der Kostentragung einzuräumen. Die Verfügungsmacht über das gegenständliche Fahrzeug würde der Bf. besitzen, denn er wäre in der Lage, die Verfügung (wie, wann, wo) über das KFZ auszuüben. Hiezu werde auf die ausführliche Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 17.11.2021 verwiesen.
Angesichts des Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis") würde es nicht genügen, eine überwiegende Verwendung in einem anderen Staat glaubhaft zu machen (vgl. Haller NoVAG, 2. Aufl., § 1 Rz 127ff mwN).
Nach Ansicht der Abgabenbehörde hätten sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergeben, dass das KFZ bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zuzuordnen ist, sodass vom dauernden Standort des Fahrzeuges im Inland ausgegangen werde ("Standortvermutung"). Der Bf. hätte weder im Rahmen der Anträge auf Aufhebung der Bescheide noch durch die in den Vorhaltsbeantwortungen vorgelegten Unterlagen einen Gegenbeweis iSd § 82 Abs. 8 KFG erbringen können.
Der bekämpfte § 299 BAO Bescheid vom 11.6.2021 wäre nach Ansicht der Abgabenbehörde aus den genannten Gründen nicht rechtswidrig ergangen.
Es werde ersucht, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
In der Folge wurde vom Bf. der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Bf., der am ***11*** geboren ist, ist deutscher Staatsangehöriger.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 16. Juni 2014 wurde die ***6*** GmbH gegründet, die zu HRB ***22*** des Amtsgerichts ***23*** in das deutsche Handelsregister eingetragen wurde. Das Stammkapital dieser Gesellschaft beträgt € 25.000,00. Zunächst war die Geschäftsanschrift in ***24***, ***25*** und ab 26.4.2017 in ***16***, ***15***. Alleingeschäftsführer und einziger Gesellschafter der ***6*** GmbH war seit deren Gründung der Bf.
Die ***6*** GmbH hat mit der ***26*** im April 2017 mit Beginn 1.5.2017 einen Büroservicevertrag abgeschlossen, der folgende Leistungen beinhaltet hat:
Zurverfügungstellung von Teamassistenten/Empfangsdamen
Anbringung von einem Firmenschild im Eingangsbereich
Werktäglicher Postservice
Einen von 35 variablen Arbeitsplätzen in einem der sechs Großraumbüros mit Schreibtisch, Bürostuhl, Telefon, Internetzugang und eigenes Fach mit abschließbaren Stahlschrank, wobei die Nutzungszeit des Arbeitsplatzes extra berechnet wird
Dieser Büroservice wurde der ***6*** GmbH an der Anschrift ***16***, ***15***, angeboten. Es wird daher festgestellt, dass die ***6*** zumindest ab dem 1.5.2017 in Deutschland über keine eigenen Geschäftsräumlichkeiten verfügt hat, sondern an der Anschrift ***16***, ***15*** lediglich die Erreichbarkeit der ***6*** GmbH für Kunden, Behörden, Banken etc. sichergestellt wurde.
Am 4. August 2017 hat die ***6*** GmbH von der ***47*** Niederlassung ***23*** ein Gebrauchtfahrzeug "***1***" inklusive Sonderausstattung (wie zB Navigationssystem, Komforttelefonie; multifunktionales Instrumentendisplay) um netto € 57.983,19 (inkl. deutscher MwSt: € 69.000,00) erworben. Die Erstzulassung dieses Fahrzeuges ist am 4.4.2016 erfolgt. Der Kilometerstand zum Zeitpunkt des Kaufes hat 13.508 betragen. Dieses Fahrzeug wurde am 11.8.2017 auf die ***6*** GmbH zugelassen.
Dem Bf. wurde der PKW ***1*** mit dem deutschen Kennzeichen "***2***" von der ***6*** GmbH zu dessen freier Verfügung überlassen. Der Bf. konnte daher selbst bestimmen inwieweit er diesen PKW für betriebliche bzw. private Zwecke verwenden konnte. Insbesondere gab es weder örtliche, zeitliche noch umfangmäßige (Anzahl der Kilometer) Beschränkungen der Verfügungsmöglichkeit des Bf. über die Verwendung des Kfz ***1*** mit dem Kennzeichen "***2***" auch für private Zwecke zu bestimmen. Der Bf. durfte das Kfz ***1*** mit dem Kennzeichen "***2***" ohne Einschränkung auch für private Zwecke nutzen. Der Bf. war ab der Zulassung dieses Fahrzeuges auf die ***6*** GmbH der einzige Nutzer und besitzt der Bf. neben diesem Pkw der Marke ***27*** kein weiteres Fahrzeug.
Die ***6*** GmbH hat die mit dem Betrieb des Kfz ***1*** mit dem Kennzeichen "***2***" verbundenen Kosten (Versicherungskosten, Reparaturkosten, Tankkosten) getragen.
Am 19.9.2018 hat die ***6*** GmbH mit der ***28*** einen Mietvertrag betreffend das Büro Nr. ***29*** (reine Nutzfläche von ca. 25,60 m2) in der ***30***, ***4*** abgeschlossen und dort eine Zweigniederlassung (Betriebsstätte) begründet, wobei das Mietverhältnis am 1. Oktober 2018 begonnen hat.
Das Fahrzeug ***1*** mit dem deutschen Kennzeichen "***2***" wurde vom Bf. im Oktober 2018 in das Bundesgebiet eingebracht.
Ab der Einbringung des PKW mit dem deutschen Kennzeichen "***2***" durch den Bf. im Oktober 2018 hat der Bf. dieses Fahrzeug weitaus überwiegend im Inland (weit mehr als 50%) für Privatfahrten bzw. betriebliche Fahrten in Österreich auf öffentlichen Straßen verwendet. Insbesondere hat es sich dabei um Fahrten vom Wohnsitz in ***9*** bzw. ab 1.5.2019 auch von der Wohnung in der ***3***, ***13*** ***7*** zur Zweigniederlassung der ***6*** GmbH in der ***30***, ***4***, bzw. zur ***14*** bis Juni 2019 an diese Adresse gehandelt. Ab Juli 2019 hat es sich auch um Fahrten von den angeführten Wohnsitzen zur neuen Anschrift der ***14*** in der ***17***, ***13*** ***7*** gehandelt. Das Fahrzeug ***1*** mit dem Kennzeichnen "***2***" wurde dabei ab Juli 2019 auf einem Parkplatz im Freien bzw. in der Tiefgarage an der Anschrift ***Bf1-Adr*** abgestellt.
Normen und Schlagworte
- § 1 Z 3 lit. b NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 4 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100316/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100316.2022
- Stammnummer
- 139064
- Gültig
- 06.09.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF