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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104398/2019

Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO iZm Reinigungsleistungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104398/2019vom 19.10.2021Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ELITE Wirtschaftstreuhand & Steuerberatung GmbH, Stollgasse 5A Tür 8, 1070 Wien, und Dr. Michael Kotschnigg, Stadlauer Straße 39/1/Top12, 1220 Wien, über die Beschwerde vom 26. Juli 2018 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 23. Juli 2018 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 sowie Körperschaftsteuer 2012 bis 2015, St.Nr. ***BF1StNr1***, im Beisein der Schriftführerin ***34*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang Die Beschwerdeführerin (im Folgenden mit Bf. bezeichnet) ist als Reinigungsunternehmen im Bereich der Gebäudereinigung tätig und verfügt über eine Gewerbeberechtigung für Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung (Handwerk). Die Reinigungsarbeiten werden im Ausmaß von ca. 45% durch eigenes Personal und im Ausmaß von 55% durch Fremdfirmen erbracht. Zur einzelvertretungsbefugten Geschäftsführerin der Bf. ist die Alleingesellschafterin (100%) der Bf., ***1***, bestellt. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2015 wurde in Tz 2 des BP-Berichtes festgestellt, dass bei den von der Bf. beauftragten Fremdfirmen ***2***, ***3***, ***4*** und ***5***, lediglich deren "formelle Existenz" belegt sei, wobei es sich aber nicht um die tatsächlichen Empfänger der fakturierten Beträge handle. In weiterer Folge wurden die Fremdleistungsaufwendungen aus den Eingangsrechnungen der vorstehend bezeichneten Gesellschaften unter Hinweis auf § 162 BAO nicht zum Abzug zugelassen. Dies insbesondere, als Unterlagen, die einen tatsächlichen Leistungsaustausch zwischen den in Rede stehenden Firmen und der Bf. dokumentieren würden, im Zuge der Außenprüfung trotz mehrmaliger Aufforderung nicht vorgelegt worden seien. Darüber hinaus wurde hinsichtlich dieser Eingangsrechnungen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2012 bis 2015 ein Zuschlag zur Körperschaftssteuer gemäß § 22 Abs. 3 KStG iHv 25% der nicht anerkannten Rechnungsbeträge festgesetzt. Im Einzelnen wurden im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung für die Jahre 2012 bis 2015 die nachstehenden Feststellungen getroffen: 1. Fremdleistungen ***2***: 1.1 abgabenbehördliche Prüfung: Zu der von der Bf. beauftragten Firma, ***2*** (im Folgenden ***2***) sei festzuhalten, dass nach den Prüfungsfeststellungen des Finanzamtes Wien 1/23 diese am Datum19 von ***6***, übernommen und ab dem Zeitpunkt von deren Übernahme durch ***6*** nicht (mehr) unternehmerisch tätig gewesen sei. Ab der Übernahme von deren Geschäftsanteilen durch ***6*** sei deren Firmenwortlaut mit 04.02.2014 von ***2a*** auf ***2*** geändert worden. Insbesondere haben abgabenbehördliche Überprüfungsmaßnahmen ergeben, dass es sich bei der ***2*** ab Februar 2014 um ein Betrugsunternehmen handle, welches Schein- und Deckungsrechnungen ausgestellt habe. Da die ***2*** ab dem Zeitpunkt von deren Übernahme durch ***6*** tatsächlich keine Tätigkeit mehr ausgeübt habe, sei das Finanzamt zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei der Übernahme dieser Gesellschaft durch ***6*** um einen Mantelkauf gehandelt habe. Über das Vermögen der ***2*** sei mit Datum1 das Konkursverfahren eröffnet und deren Gesellschafter ***6*** für die Behörde nicht mehr greifbar gewesen. Auswertungen der Prüfung bei der ***2***, St.Nr. ***29***, haben darüber hinaus folgende Auffälligkeiten ergeben: betreffend die Bankbewegungen sei durch den Prüfer erhoben worden, dass bei Eingängen von Zahlungen auf das Bankkonto der ***2*** noch am selben Tag Barabhebungen dieser erfolgt seien. Dabei habe es sich um Barabhebungen in der Größenordnung von bis zu EUR 100.000,00 gehandelt. Die konstante Abhebung der Kundenüberweisungen noch am Tag der Gutschrift deute auf eine missbräuchliche Verwendung der ***2*** zur Produktion von Schein-Deckungsrechnungen hin. In Anbetracht des Starts des Unternehmens seien derart hohe Umsätze von Anbeginn unüblich und kaum vorstellbar. Der Verdacht, dass es sich bei der ***2*** um ein Unternehmen handle, welches ausschließlich Schein-/Deckungsrechnungen ausgestellt habe, werde auch noch durch weitere Ermittlungsergebnisse erhärtet: Im Zuge einer Betriebsbesichtigung der Geschäftsräumlichkeiten der ***2*** wurde festgestellt, dass es sich bei der Geschäftsanschrift in PLZ-Ort1, S-Gasse, um ein dürftig ausgestattetes Büro mit Computer und Faxgerät gehandelt habe, wobei sich in den Ordnern kaum Schriftstücke befunden haben. Des weiteren sei offenkundig, dass der Geschäftsführer ***6*** bei einer Befragung durch die BP keine Kenntnisse der Ordnerinhalte gehabt habe. Auch sei ***6*** nicht bekannt gewesen, welche Arbeiter gerade beschäftigt seien bzw. wem er vor kurzem angemeldet habe und welche Baustellen gerade bedient würden. Geschäftsführer ***6*** gibt als unter Wahrheitspflicht stehender und befragter Zeuge an, er wisse nicht, wer der gewerberechtliche Geschäftsführer der ***2*** sei, er könne mit diesem Begriff überhaupt nichts anfangen. Im Zuge einer weiteren abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***2*** für die Jahre 2014 und 2015 durch das Finanzamt Wien 1/23 wurde festgestellt, dass deren Geschäftsführer ***6*** äußerst schlecht Deutsch versteht. In seiner Befragung als Zeuge gibt er an, Fassader zu sein, obgleich sein erlernter Beruf Schweißer ist und er sich wegen einer Behinderung am Bein eine neue Einkunftsquelle habe suchen müssen. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***2*** durch das Finanzamt Wien 1/23 wurde somit festgestellt, dass diese Räumlichkeiten als Betriebsort einer tatsächlichen Tätigkeit der ***2*** zu verneinen seien. Auftragsverhandlungen mit serbischen Kunden habe er selber geführt, bei deutschsprachigen Auftragsverhandlungen haben ihm eine Frau Nina bzw. seine Tochter unterstützt. Die Preisgestaltung sei ausschließlich durch ***6*** erfolgt. Die ***2*** habe die Fassadenarbeiten und die Subfirmen auch Reinigungstätigkeiten durchgeführt. Darüber hinaus sei völlig unklar, wer die Ausgangsrechnungen der ***2*** tatsächlich geschrieben habe, im Prüfungszeitraum seien 1.764 verbuchte und unzählige nicht verbuchte Rechnungen vorgelegen. Nach der von ***6*** als Zeuge erteilten Auskunft, seien "Subfirmen" zu ihm gekommen, die Kunden gebracht hätten und den Inhalt der von der ***2*** zu legenden Ausgangsrechnung vorgegeben haben. Die Rechnungslegung und Zahlung erfolge durch die ***2***, wo der Betrag abzüglich 2-3% an die Subfirma weitergegeben werde. Das Finanzamt Wien 1/23 sei durch die BP zu dem Schluss gekommen, dass die ***2*** ab dem Zeitpunkt von deren Übernahme durch ***6*** tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt und diese Gesellschaft ausschließlich als "Betrugsvehikel" für die Produktion von Schein-/Deckungsrechnungen gedient habe, denen keine tatsächliche Leistung der ***2*** zu Grunde gelegen seien. Insbesondere bestehe kein Zweifel daran, dass ***6*** an den betrügerischen Vorgängen mitgewirkt, zumindest davon gewusst und geduldet habe. In der Folge seien in den Jahren 2014 und 2015 die Eingangsrechnungen der ***2*** mit den nachstehend bezeichneten Beträgen gemäß § 162 BAO nicht zum Abzug zugelassen und hinsichtlich dieser nicht anerkannten Beträge ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 festgesetzt worden: | Fremdleistungsaufwand: | 2014 | 2015 | vor BP: | -212.471,00 | - 88.048,00 | nach BP: | - | - | Differenz: | 212.471,00 | 88.048,00 1.2 Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018: Nach der eingereichten Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 seien im vorliegenden Fall alle vom Finanzamt aufgeworfenen Fragen vollständig beantwortet worden. So das Finanzamt darauf verweise, dass der Geschäftsführer der ***2*** nicht greifbar sei, sei dies ohne Bedeutung und ohne Belang. Wenn das Finanzamt Auffälligkeiten bei der ***2*** aufzeige, so sei dies nicht belegt. Die Tatsache, dass von Bankkonten Gelder abgehoben wurden, beweise gar nichts. Es stehe dem Kontoinhaber stets zu, Guthabensbeträge abzuheben. Auf dieses mögliche Verhalten der ***2*** habe außerdem die Bf. keinen Einfluss. Es sei auch zulässig, Geldbewegungen nicht nur über Konten vorzunehmen, sondern Geschäfte auch bar abzuwickeln. Das sei gesetzlich darin begründet, dass Geldscheine und Münzen von der Nationalbank als anerkannte Währung ausgegeben werde. Und dass auch das Finanzamt selbst Barzahlungen entgegennehme. Hierin könne keine Beanstandung vorgelegen sein. Umsatzsteigerungen bei der ***2***, worüber die Bf. keine Kenntnis hat oder hatte, seien ohne Relevanz. Sonstige Behauptungen des Finanzamtes seien spekulativ und unbegründet. 2. Fremdleistungen ***3***: 2.1 abgabenbehördliche Prüfung: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde in Tz 4 des BP-Berichts festgestellt, dass die in den Eingangsrechnungen der ***3*** (im Folgenden ***3***) für das Jahr 2015 fakturierten Leistungen im Gesamtbetrag von EUR 355.638,49 nicht von dieser Gesellschaft tatsächlich erbracht worden seien. In weiterer Folge wurde die namens der ***3*** fakturierten Eingangsrechnungen im Gesamtbetrag von EUR 355.638,49 nicht zum Abzug zugelassen und von diesen Eingangsrechnungen ein Zuschlag gemäß § 22 Abs. 3 KStG 1988 im Ausmaß von 25% des Rechnungsbetrages festgesetzt. Mit Vereinbarung vom 6. April 2015 habe die Bf. mit der ***3*** die Erbringung von Glas-, Unterhalts- und Sonderreinigungen als Subunternehmerin der Bf. vereinbart, wobei die ***3*** im Außenverhältnis im Namen der Bf. auftrete und die ***3*** im Innenverhältnis selbständig agiere. Zu der beauftragten Firma sei festzuhalten, dass die ***3*** am Datum2 gegründet, wobei als Geschäftsführer und Gesellschafter ***7*** und ***8*** mit Sitz in PLZ-Ort7, Adresse2, bestellt worden seien. Die ***3*** verfüge über eine Gewerbeberechtigung für Metall- und Maschinenbau, verbunden mit Metalltechnik für Schmiede und Fahrzeugbau sowie über eine Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe. Mit Antrag vom Datum3 sei am Datum4 ***11***, geb. Datum5, als Geschäftsführer und Alleingesellschafter (100%) eingetragen, gleichzeitig deren Firmensitz nach PLZ-Ort3, Adresse3, verlegt und deren Firmenbezeichnung auf ***3*** abgeändert worden. Mit Abtretungsvertrag vom 16. Dezember 2015 wurden die Anteile und die Geschäftsführung dieser Gesellschaft auf ***10***, geb. Datum7, übertragen. Mit Übernahme der Gesellschaft durch ***11*** haben sich die Monatsumsätze dieser Gesellschaft exorbitant auf monatlich EUR 1.500.000,00/Monat gesteigert, wobei diese auffällige Umsatzentwicklung zu einer Überprüfung der Firma durch das Finanzamt Wien 8/16/17 geführt habe. Im Zuge der mit 14. März 2016 durchgeführten Befragung von ***11*** habe dieser angegeben, dass er mangels Zutritts zum Büro keinen Zugriff auf Unterlagen habe, die eine tatsächliche Geschäftstätigkeit dokumentieren würden. Diesem Vorbringen wird seitens der BP des Finanzamtes Wien 8/16/17 entgegengehalten, dass nach der Auskunft der Hausverwaltung ***11*** sehr wohl Zugang zum Büro gehabt habe, da er die Schlüssel persönlich erst am 4. April 2016 der Hausverwaltung retourniert habe. Nach den Feststellungen der BP sei aus den Angaben des ***11*** aktenkundig, dass er hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftstätigkeit der ***3*** keinerlei konkrete Auskünfte geben habe können, da lediglich der Vertreter seines Subunternehmens, die angeblich das Personal zur Verfügung gestellt haben, aufgetreten sei. Zusammenfassend sei das zuständige Finanzamt Wien 8/16/17 bei einer abgabenbehördlichen Prüfung der ***3***, St.Nr. ***30***, zum Schluss gekommen, dass mangels feststellbarer Geschäftstätigkeit und der Betriebsstruktur, die ***3*** ab deren Übernahme durch ***11*** diese nur als zwischengeschaltete rechnungsaussteilende Firma fungiert und daher sämtliche in den Ausgangsrechnungen angeführten Leistungen nicht durchgeführt worden seien. Dies sei zusammenfassend u.a. damit begründet worden, dass zum Nachweis einer tatsächlichen Leistungserbringung keinerlei Unterlagen (z.B. Personaleinsatzpläne usw.) vorgelegt worden seien. Daher sei ***11*** am 14.03.2016 erneut vorgeladen und bezüglich der Geschäftstätigkeit der ***3*** am 20. April 2016 befragt worden. Aus seinen Angaben im Rahmen der genannten Niederschriften sei aktenkundig, dass hinsichtlich der tatsächlichen Geschäftstätigkeit keinerlei konkrete Auskünfte gegeben werden können, da diesbezüglich lediglich der Vertreter seines Subunternehmens, die angeblich das Personal zur Verfügung gestellt hätte, aufgetreten sei. Insbesondere habe der GF ***11*** keine Angaben zum Personal machen können: er habe nicht gewusst, wieviel Personal er vom Subunternehmer zur Verfügung gestellt bekommen habe, er habe auch keine Angaben darüber machen können, wo das Personal konkret gearbeitet habe. Eine Leistungserbringung sei aufgrund fehlender Einsatzaufzeichnungen etc. (trotz mehrmaliger Aufforderung zur Vorlage) aber auch aus den Angaben des ***11*** nicht nachvollziehbar. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass diesbezügliche Nachweise mangels Existenz nicht vorgelegt werden konnten, was auch durch eine spontane, unangekündigte Besichtigung der Geschäftsräumlichkeiten am 10.03.2016 insofern bestätigt werde, als lediglich einige Ordner nicht relevanten Inhaltes vorgefunden und die Büroausstattung nicht auf eine Geschäftstätigkeit größeren Umfanges schließen habe lassen. Insbesondere haben die vorgefundenen Büroräumlichkeiten und Unterlagen darauf schließen lassen, dass am Ort der Geschäftsleitung die vorgegebene wirtschaftliche Tätigkeit nicht in dem angegebenen Umfang stattgefunden haben könne. Es seien demnach nachstehende Eingangsrechnungen gemäß § 162 BAO nicht zum Abzug zugelassen worden: | Fremdleistungsaufwand: | 2015 | vor BP: | - 355.638,49 | nach BP: | - | Differenz: | 355.638,49 2.2 Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018: Das Finanzamt begründe Verdachtsmomente, dass die erwähnte Gesellschaft eine Sozialbetrugsfirma sei oder nur als rechnungslegende Gesellschaft "dazwischen geschaltet wurde" damit, dass es eine Überprüfung durch das Finanzamt 8/16/17 wegen exorbitanter Umsatzsteigerungen gegeben habe. Welchen Inhalt diese Überprüfung gehabt habe und welche konkreten Sachverhalte das Finanzamt zu der vorliegenden Annahme gebracht habe, werde nicht offen gelegt. Damit liege ein erheblicher Begründungsmangel vor, weil sich das Finanzamt auf nicht offen gelegte Erhebungen stützen dürfe. Der Geschäftsführer habe vernommen werden können. Umsatzsteigerungen würden vielmehr Leistungserbringungen durch den erwähnten Subunternehmer beweisen. Die Betriebsstruktur der Subfirma sei vom Finanzamt kritisiert worden: Was konkret kritisiert worden sei, sei nicht offen gelegt worden, geschweige denn vom Finanzamt unter Beweis gestellt worden. 3. Fremdleistungen ***4***: 3.1 abgabenbehördliche Prüfung: Zu der beauftragten ***4*** (im Folgenden ***4***) sei festzuhalten, dass im Firmenbuch am Datum8 deren Sitzverlegung nach PLZ-Ort4, Straße4, eingetragen und ***12***, geb. Datum9, die Geschäftsführung als auch 10% der Gesellschaftsanteile übernommen habe. Der Kauf der Anteile und somit die Übernahme der Gesellschaft sei von ***13*** (geb. Datum10) mittels einer Spezialvollmacht "quasi" nach bzw. von Bosnien organisiert worden. ***12*** sei der deutschen Sprache nicht mächtig und sei erstmalig per ***14*** in Österreich an der Betriebsadresse behördlich gemeldet gewesen. Insbesondere spreche der Geschäftsführer der ***4***, ***12***, außer "Guten Tag" kein Wort Deutsch. Nach Übernahme der Gesellschaft durch ***12*** seien die Umsätze innerhalb kürzester Zeit stark angestiegen. Eine Befragung des Geschäftsführers im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung bei der ***4*** durch das Finanzamt Wien 8/16/17 habe ergeben, dass dieser keine Auskunft zu geben vermochte, wieviele und welche Arbeiter auf welchen Baustellen welche Aufträge ausführen. Weiters sei auffällig gewesen, dass die fakturierten Leistungen in nahezu selber Höhe durch Eingangsrechnung einer ausländischen Firma (***5***) gedeckt seien. Der Geschäftsführer habe auch keine Erklärung abgeben können, wie das Unternehmen derart hohen Umsätze lukrieren konnte. Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung sei auch das Büro dieser Gesellschaft in Augenschein genommen worden. Hierbei habe anhand der Ausstattung keine Nutzung der Räumlichkeiten, weder als Wohnung noch Büro, festgestellt werden können. Unterlagen befinden sich kaum in dieser Wohnung, Barbelegsblöcke seien gestapelt vorhanden, obgleich der BP erklärt wurde, es gebe keine Barzahlungen. Nachdem die BP die UID-Nummer der ***4*** begrenzt hatte und den Geschäftsführer darauf aufmerksam machte, dass er Unterlagen zu seinen Aufträgen und mehr Details vorlegen müsse, um die UID-Nummer wieder zu erlangen, sei vereinbart worden, die Geschäftsräumlichkeiten am nächsten Tag aufzusuchen und die gewünschten Unterlagen (zB Stundenaufzeichnungen der Arbeiter) vorzulegen. Am nächsten Tag sei nur mehr die Sekretärin im Büro anwesend gewesen, der Geschäftsführer habe die vorhandenen Bene-Ordner geleert und sei lt. Angaben der Sekretärin zu den Arbeitern gefahren, um ihnen zu sagen, dass er sie abmelden werde, wobei nach den Feststellungen der BP 4 Arbeitnehmer angemeldet gewesen seien. Eine Woche nach Besichtigung sei die Vertretungsvollmacht seitens der steuerlichen Vertretung gekündigt worden. Der Geschäftsführer selbst sei zur weiteren Befragung, als auch für die Schlussbesprechung für die Abgabenbehörde nicht mehr erreichbar gewesen. Die abgabenbehördlichen Überprüfungsmaßnahmen haben ergeben, dass es sich bei der ***4*** GmbH ab dem Zeitpunkt der Sitzverlegung (4/2013) und der Übernahme der Geschäftsführung durch ***12*** um ein Betrugsunternehmen gehandelt habe, welches Schein- und Deckungsrechnungen ausstelle. In den Jahren 2013 und 2014 seien nachstehende Eingangsrechnungen der ***4*** nicht zum Abzug zugelassen worden: | Fremdleistungsaufwand: | 2013 | 2014 | vor BP: | -3.500,00 | -274.908,00 | nach BP: | - | - | Differenz: | 3.500,00 | 274.908,00 3.2 Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018: Das FINANZAMT vermeine, dass es sich bei dieser Firma um eine Sozialbetrugsfirma handeln solle, wobei aber Fakten oder Sachverhalte dazu nicht vorliegen. Es habe der Geschäftsführer vernommen werden können. Der Hinweis des Finanzamtes, dass Umsatzsteigerungen vorliegen, begründe nicht jene Schlussfolgerungen zur Sache, die das Finanzamt hier angenommen habe. Auch nicht der Umstand, dass dem Geschäftsführer Details in der Sache nicht bekannt seien. Dass ein Firmenbüro vom Finanzamt, zeitlich nach Leistungserbringung, besichtigt wurde, begründe keine Schlussfolgerungen. Damit seien Kommentare des Finanzamtes zur Ausstattung des Büros ohne jegliche rechtliche Relevanz. Dass der Geschäftsführer für weitere Fragen für das Finanzamt nicht mehr greifbar gewesen sei, begründe nichts. 4. Fremdleistungen ***5***: 4.1 abgabenbehördliche Prüfung: Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung wurde hinsichtlich der Eingangsrechnungen der be ***5*** mit Sitz in ***31*** festgestellt, dass dieses Unternehmen keine eigenen Tätigkeiten ausgeführt habe. Anhand der folgend aufgelisteten Argumente sei aus Sicht der Abgabenbehörde von einem Betrugsunternehmen auszugehen. Mit 02.10.2015 sei der Geschäftsführer des Unternehmens, ***15***, geb. Datum11, im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung vom FA 1/23 einvernommen und ausgesagt worden, dass das Unternehmen kein eigenes Personal gehabt habe. ***15*** habe weder Angaben zu den, ihm dargelegten Auftraggebern, noch mit welchen Arbeitern welche Arbeiten für diese Unternehmen ausgeführt wurden, tätigen können. In Bezug auf die ***4*** (vgl. Punkt 3.) wurde ausgesagt, dass ihm das Unternehmen selbst unbekannt sei. Der Geschäftsführer, ***6*** sei ihm glaublich bekannt, er sei sich aber diesbezüglich nicht sicher. Zu den, für diese Firma vorgelegten Kassabelege sei angeführt worden, dass die auf diesen Belegen ausgewiesene Unterschrift nicht jene von ***15*** sei. Weiters sei über die, vom Finanzamt über die zentrale Koordinationsstelle gestellte Anfrage betreffend Entsendungen von Arbeitskräften bekannt, dass die ***5*** keine entsprechenden Entsendemeldungen (ZK03) und auch keine Meldungen von Überlassung von Arbeitskräften (ZK04) eingereicht habe. Eine weitere Abfrage betreffend explizit gelisteter inländischer Auftraggeber habe ergeben, dass keine Meldungen einlangten, in welchen diese Unternehmen als inländischer Auftraggeber (ZK03) bzw. inländischer Beschäftigter (ZK04) aufscheinen. ***15*** habe ausgesagt, dass ihm die Betriebsadresse der ***5*** in ***31***, Adresse5, bekannt sei. In diesem Objekt gebe es mehrere Räume, einer davon sei von ihm benutzt worden. Neben dem Geschäftsführer habe es keine Angestellten gegeben. Aus den Aussagen im Zuge der Einvernahme würden sich nach den Feststellungen der BP keine Hinweise darauf ergeben, dass die ***5*** selbst eine unternehmerische Tätigkeit ausgeübt habe. ***15*** habe keine Aussage getätigt, dass sich das Unternehmen zwecks Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit anderer Fremdleistungsunternehmen bedient habe. Entsprechende Angaben wären jedoch It. Ansicht der BP im Zuge der Erklärung, wie sich die unternehmerische Tätigkeit gestaltete, von Nöten gewesen. Im Rahmen der Beantwortung der Empfängernennung gemäß § 162 BAO seien seitens der Bf. die Rahmenwerkverträge vom 3. Dezember 2012 und 4. Juni 2012 der ***5*** mit der ***16***, in PLZ-Ort5, ***17***, und ***18*** in PLZ-Ort6, ***19***, vorgelegt. Zu den vorgenannten Firmen würden dem Finanzamt nachfolgend dargestellte Unterlagen vorliegen bzw. seien erhoben worden: 4.1.1 ***16***: Nach den Feststellungen der BP sei die ***16*** (im Folgenden ***16***) It. Eintrag im Firmenbuch am Datum12 von ***20***, geb. Datum13, übernommen worden. Dieser habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert und sei ab diesem Zeitpunkt zu 100% an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Der Rahmenwerkvertrag zwischen der ***5*** und der ***16*** sei am 03.12.2012 abgeschlossen worden. Die Unterschrift auf diesem Vertrag sei mit der auf der Niederschrift vom 02.10.2015 mit ***20*** ident. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien sei bereits am Datum14 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und gleichzeitig das Unternehmen als aufgelöst erklärt worden. ***20*** sei steuerlich nicht erfasst und besitze in Österreich keinen Wohnsitz. Anhand einer SV-Abfrage sei festgestellt worden, dass das Unternehmen keine eigenen Dienstnehmer angemeldet gehabt habe. 4.1.2 ***18***: Nach den Feststellungen der BP sei dieses Unternehmen It. Eintrag im Firmenbuch am Datum15 von ***21***, geb. Datum16, übernommen worden. ***21*** habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungiert und sei ab diesem Zeitpunkt zu 100% an der Gesellschaft beteiligt gewesen. Der Rahmenwerkvertrag zwischen der ***5*** und der ***18*** sei am 04.06.2012 abgeschlossen worden. Die Unterschrift auf diesem Vertrag sei mit der auf der Niederschrift vom 02.10.2015 mit ***20*** ident. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien sei am ***22*** der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und gleichzeitig das Unternehmen als aufgelöst erklärt worden. ***21*** sei in derzeit von Datum17 bis Datum18 in PLZ-Ort6, ***23***, gemeldet gewesen. Anhand einer SV-Abfrage sei festgestellt worden, dass das Unternehmen keine eigenen Dienstnehmer angemeldet gehabt habe. 4.1.3 abgeleitete Schlussfolgerungen bei ***5***: Anhand der vorgenommenen Recherchen bei den beiden vorgenannten Unternehmen haben keine Hinweise auf eine tatsächliche Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit durch die im Rahmen der Empfängerbenennung nach § 162 BAO genannten Gesellschaften gefunden werden können. Die BP habe davon auszugehen, dass auch diese Firmen lediglich dazu gedient haben, in den Jahren 2012 und 2013 wie folgt Schein- und Deckungsrechnungen auszustellen: | Bezeichnung: | 2012 | 2013 | vor BP: | - 175.495,00 | - 1.007.917,00 | nach BP: | - | - | Differenz: | 175.495,00 | 1.007.917,00 4.2 Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018: Wenn das Finanzamt vermeine, die ***5*** habe selbst keine Tätigkeit entfaltet, so sei das letztendlich unrichtig. Diese Firma habe die vereinbarten Sub-Werkvertragsleistungen erbracht. Für die Leistungserbringung sei es nicht notwendig, dass die erwähnte Gesellschaft selbst eigenes Personal angestellt habe. Wesen des Werkvertrages sei es auch, dass die Leistungen vom Leistungspflichtigen in sub weitergegeben werden können. Es liege keine Arbeitskräfteüberlassung mit dieser Gesellschaft vor. Das Finanzamt gehe selbst ohnedies von einer Leistungserbringung aus, sodass die Argumentation des Finanzamtes in sich widersprüchlich sei. Der Hinweis des Finanzamtes, dass diese Gesellschaft keine entsprechenden Formularmeldungen veranlasst habe, beweise letztlich gar nichts. Wenn das Finanzamt ausführe oder feststelle, dass die erwähnte Gesellschaft selbst keine Leistungen erbracht habe, hindere das nicht die vorliegende Tatsache, dass die Leistungen in sub ausgeführt werden. Es seien die Empfängerbenennungen vollständig und richtig von der Bf. vorgenommen worden. Diese Firmen haben die Leistungen in sub erbracht und dafür auch das vereinbarte Entgelt erhalten. Ob und in welchem Umfang diese Gesellschaft selbst wiederum Subunternehmen beauftragt habe, entziehe sich der Kenntnis der Bf.. Zu solchen Auskünften sei die Bf. nicht verhalten, denn der Werkunternehmer könne stets seine Leistung an einen Dritten überbinden. Die Bf. habe daher keine Aufzeichnungen darüber, ob und in welchem Umfang beauftragte Subunternehmer allenfalls die Reinigungsleistungen durch eigenes Personal oder durch weitere Subfirmen habe ausgeführt oder erbracht. Die Empfänger iSd § 162 BAO seien daher die oben erwähnten Firmen. Die Zahlungen an diese Firmen seien durch Banküberweisungen vorgenommen worden. Ob und in welchem Umfang der Subunternehmer über Bankgutschriften verfüge, ob er sie abhebe, überweise udgl. sei für die Bf. nicht von Bedeutung. Die Bf. könne dies auch gar nicht kontrollieren. Eine Kontrolle habe keine Bedeutung. Zu den Querverweisen des Finanzamtes zu folgenden Firmen, und zwar ***16*** und ***18*** werde entgegnet und ausgeführt, dass die an die Bf. herangetragenen Fragen zum Zustandekommen der Geschäftsverbindung, zur Leistungserbringung, zu Unterlagen und Existenz über diese Firmen, zur telefonischen Kontaktaufnahme, zu den Büroräumlichkeiten dieser Firmen, zu Ansprechpartnern und der Angebotslegung, zu Materialbeistellung, zur deutschen Sprachkenntnis der Geschäftsführer etc. jeweils vollständig beantwortet worden seien. Im Zuge der Betriebsprüfung seien die Unterlagen über die Subunternehmerfirma dem Finanzamt vorgelegt, das die Unterlagen eingesehen und keine Beanstandungen erhoben habe. Es seien auch keine weiteren Fragen oder Forderungen auf Informationen/Dokumente oder Vorhalte erhoben worden. Die Bf. habe diese Geschäftsunterlagen mit den erwähnten Subfirmen dem Finanzamt vollständig in Kopie vorgelegt. Diese Unterlagen befinden sich in Kopie bei dem Finanzamt. Beantragt werde, dem Finanzamt aufzutragen, diese Unterlagen im Zuge der Beschwerde dem BFG vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, werden diese Unterlagen nochmals dem BFG vorgelegt. Im Ergebnis habe das Finanzamt seine Beurteilung auf rein fiskalischen Überlegungen gestützt, da es die geschuldeten Steuern bei den erwähnten Subfirmen nicht einbringlich habe machen können. Damit habe das Finanzamt rechtsirrig über § 162 BAO in die Zahlungspflicht genommen. So eine derartige gesetzliche Haftung sei aber nicht vorgesehen. Darüber hinaus werde die zeugenschaftliche Einvernahme jener Mitarbeiter des Finanzamtes beantragt, welche für die Vergabe der Steuernummer und einer UID-Nummer der erwähnten Subfirmen zuständig gewesen seien. 5. BP-Begründung betr. Empfängerbenennung nach § 162 BAO: Bei Scheinunternehmen sei es typisch, dass der Anschein erweckt werde, es handle sich um tatsächlich tätige Unternehmen. Eintragungen in das Firmenbuch, Anmeldungen bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt sollen den Eindruck vermitteln, es gäbe die Unternehmen tatsächlich. Gerade in der Bauwirtschaft sei es seit langem bekannt, dass reihenweise Scheinunternehmen agieren, die den Anschein einer unternehmerischen Tätigkeit zu erwecken trachten. Doch auch mit der Namhaftmachung von Personen, die als Empfänger bezeichnet werden, sei der Abzug von Ausgaben noch nicht gesichert. Wenn nämlich maßgebliche Gründe die Vermutung rechtfertigen, dass die benannten Personen nicht die Empfänger der abgesetzten Beträge seien, könne die Behörde in Ausübung der freien Beweiswürdigung den Abzug trotzdem versagen; denn Ziel des Abgabenverfahrens sei die Erforschung der materiellen Wahrheit, nicht die Herbeiführung eines formal verstandenen Aussageergebnisses (vgl. VwGH 13.11.1985, Zl. 84/13/0127; 22.3.1995, Zl. 93/13/0076; 26.9.2000, Zl. 98/13/0216). Habe die namhaft gemachte Person eine Leistung nicht erbracht, könne diese Person auch nicht als Empfänger im Sinne des § 162 BAO angesehen werden (vgl. VwGH 31.5.2006, Zl. 2002/13/0145). Um eine Person als Empfänger im Sinne des § 162 BAO ansehen zu können, sei die "formelle Existenz" im Rechtssinn etwa einer Gesellschaft ebenso wenig ausreichend wie deren formelle Funktion als Empfängerin der strittigen Zahlungen oder bloße Rechnungslegerin (vgl. VwGH 17.11.2005, 2001/13/0247). Es sei der Aufforderung nach § 162 BAO nicht entsprochen, wenn die benannten Personen nicht die tatsächlichen Empfänger der behaupteten Zahlungen seien, was auch in einem solchen Fall die Absetzung der geltend gemachten Zahlungen selbst dann ausschließe, wenn vom tatsächlichen Vorliegen (an unbenannt gebliebene Empfänger) geleisteter Zahlungen auszugehen sei (vgl. VwGH 30.9.1998, Zl. 96/13/0017; 15.9.1999, Zl. 99/13/0150). Da der oder die wahren Empfänger der Zahlungen nicht bekannt und somit eine Schließung der Besteuerungskette nicht möglich sei, werde der durch die o.a. Betrugsunternehmen bzw. Scheinunternehmen geltend gemachte Fremdleistungsaufwand gemäß § 162 BAO wie folgt nicht anerkannt: | Fremdleistungen: | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | ***2***: | | | 212.471,00 | 88.048,00 | ***3***: | | | | 355.638,49 | ***4***: | | 3.500,00 | 274.908,00 | | ***5***: | 175.495,00 | 1.007.917,00 | | | SUMME FL: | 175.495,00 | 1.011.417,00 | 487.379,00 | 443.686,49 6. BP-Begründung betr. Zuschlag zur Körperschaftsteuer gem. § 22 Abs. 3 KStG: Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer iSd § 22 Abs. 3 KStG 1988 sei hinsichtlich jener "Beträge" zu entrichten, bei denen der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde Gläubiger oder Empfänger der Beträge "nicht genau bezeichnet", während hingegen gemäß § 162 Abs. 2 BAO "beantragte Absetzungen" nicht steuermindernd anzuerkennen seien, sofern seitens dessen, der die Absetzung beantragt, von der Abgabenbehörde iSd § 162 Abs. 1 BAO verlangte Angaben zur Identifizierung des Empfängers "verweigert" werden. Der Wortlaut der beiden Gesetze sei somit hinsichtlich der Rechtsnatur von Aufwendungen nicht ident: das KStG 1988 verweise auf "Beträge", somit auf dem Grunde nach entstandene Aufwendungen, die zwar einen bestimmten Bezug zur betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit aufweisen, aber nicht notwendigerweise eine Minderung seiner Steuerbemessungsgrundlage herbeiführen, die BAO hingegen auf "beantragte Absetzungen", also auf Aufwendungen, die sich auf den Gewinn auswirken. Der Zuschlag zur Körperschaftsteuer beziehe sich daher keinesfalls nur auf solche Aufwendungen, die steuermindernd geltend gemacht werden (Betriebsausgaben), sondern könne auch andere Aufwendungen umfassen. Vielmehr ziele der genannte Zuschlag darauf ab, eine (auf Grund der Nichtbenennung des Empfängers zu vermutende) fehlende Besteuerungsmöglichkeit bzw. einen Steuerausfall beim Empfänger gleichsam zu kompensieren. Zielt aber der Zuschlag zur Körperschaftsteuer hinsichtlich eines Geschäftsfalles primär auf die damit im Zusammenhang stehende Gesamtsteuerauswirkung an sich ab, bestehe kein Unterschied, ob die dahinterstehenden Aufwendungen seitens jener Körperschaft, welcher diese entstanden seien, zunächst steuermindernd als Betriebsausgabe geltend gemacht und in weiterer Folge infolge fehlender Empfängerbenennung gemäß § 162 BAO nicht als solche anerkannt worden seien oder ob diese Körperschaft die Geltendmachung als Betriebsausgaben schon im Vorhinein unterlasse. Aus Sicht der BP stehe der akribischen Einhaltung und Erfüllung von Formalerfordernissen und Formalprüfungen die fehlende bzw. nachlässige und lückenhafte Erfassung von Aufzeichnungen hinsichtlich Auftragsvergaben, Kostenvoranschlägen sowie Baustellen- und Arbeiteraufzeichnungen, Gewährleistungskonditionen und -ansprüchen bzw. Reklamationen etc. gegenüber. Da "kick back" Zahlungen und somit ein Zufluss an die Gesellschafterin der Bf. nicht nachgewiesen werden habe können, werde von der Feststellung einer verdeckten Ausschüttung Abstand genommen. Da der oder die wahren Empfänger der Zahlungen nicht bekannt seien und somit eine Schließung der Besteuerungskette nicht möglich sei, werde der durch die Betrugsunternehmen geltend gemachte Fremdleistungsaufwand gemäß § 162 BAO nicht anerkannt. Es erfolgt auch die Zurechnung des Zuschlages zur Körperschaftsteuer iSd § 22 Abs. 3 KStG 1988 iHv 25 % auf die nicht anerkannten Aufwendungen wie folgt: | Bezeichnung: | Aufwand: | davon 25%: | nicht anerkannter Aufwand 2012: | 175.495,00 | 43.873,75 | nicht anerkannter Aufwand 2013: | 1.011.417,00 | 252.854,25 | nicht anerkannter Aufwand 2014: | 487.379,00 | 121.844,75 | nicht anerkannter Aufwand 2015: | 443.686,49 | 110.921,62 7. BP-Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb: Da im vorliegenden Fall mit Mail vom 13. Juni 2018 auf die Anberaumung einer Schlussbesprechung verzichtet wurde, wurden in weiterer Folge die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2012 bis 2015 daher wie folgt ermittelt: | Einkünfte GW-Betrieb: | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | vor BP: | 12.055,91 | - 87.979,13 | - 32.264,94 | - 124.572,20 | FL ***2***: | | | 212.471,00 | 88.048,00 | FL ***3***: | | | | 355.638,49 | FL ***4***: | | 3.500,00 | 274.908,00 | | FL ***5***: | 175.495,00 | 1.007.917,00 | | | Einkünfte GW-Betrieb lt. BP: | 187.550,91 | 923.437,87 | 455.114,06 | 319.114,29 8. Bescheide betr. WA des Verfahrens betr. K 2012 bis 2015 und K 2012-2015: Das Finanzamt folgte den Feststellungen der BP und setzte in dem gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufgenommenen Verfahren die Körperschaftsteuer für die Jahre 2012 bis 2015 entsprechend den Feststellungen der BP wie folgt fest: | Bezeichnung: | 2012 | 2013 | 2014 | 2015 | Einkünfte GW-Betrieb: | 187.550,91 | 923.437,87 | 455.114,06 | 319.114,29 | | | | | | 25% Körperschaftsteuer: | 46.887,73 | 230.859,47 | 113.778,52 | 79.778,57 | Zuschlag § 22 Abs. 3 KStG: | 43.873,75 | 252.854,25 | 121.844,75 | 110.921,62 | SUMME: | 90.761,48 | 483.713,72 | 235.623,27 | 190.700,19 | festgesetzte KÖSt: | 90.761,00 | 483.714,00 | 235.623,00 | 190.700,00 In der Bescheidbegründung wurde auf die Feststellungen im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen. 9. Beschwerde vom 26. Juli 2018: Mit Eingabe vom 26. Juli 2018 erhob die Bf. gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 das Rechtsmittel der Beschwerde und beantragte eine ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide. Die Bescheide werden in ihrem gesamten (in vollem Umfang) angefochten, die beantragten Änderungen würden sich somit bereits aus der Anfechtungserklärung ergeben. Im vorliegenden Fall würden die sich im Zuge der BP ergebenden Mehrsteuern auf die behauptete Nichtbefolgung der Aufforderung zur Empfängerbenennung vom 15. Juni 2018 gemäß § 162 BAO gestützt - ebenso mit ziemlicher Sicherheit auf § 23 Abs. 3 KStG (Anmerkung: § 22 Abs. 3 KStG). Die insgesamt beanstandeten vier Empfänger seien allesamt inländische bzw. ihnen vergleichbare EU-ausländische GmbHs. Ein Durchgriff durch sie verbiete sich aus Rechtsgründen. Auf die beiden Erkenntnisse des VfGH vom 24.11.2016, Zl. E 1063/2016-12, und des VwGH vom 18.10.2017, Zl. Ra 2015/13/0054, sei vorerst nur pauschal verwiesen. § 162 BAO und mit ihm § 22 Abs. 3 KStG sei angesichts seiner grundlegend verkorksten Struktur für Besteuerungszwecke völlig ungeeignet: Der Abgabenanspruch betreffend Körperschaftsteuer 2012 sei nach § 4 Abs. 2 lit. a Z 2 BAO mit Ablauf des 31.12.2012 entstanden, das auf § 162 Abs. 2 BAO gestützte Mehrergebnis hingegen erst mit der behaupteten Nichterfüllung des Auskunftsverlangens vom 15.06.2018, demnach seit dem 30.6.2018 bis heute. Es sei mit dem im Gesetz verankerten Prinzip der Abschnittsbesteuerung unvereinbar, einen Sachverhalt des Jahres 2018 in das Steuerjahr 2012 vorzuverlegen, um so eine Steuer in Millionenhöhe vorschreiben zu können. Aufgrund der Abschnittsbesteuerung seien nur die im jeweiligen Steuerjahr verwirklichten Sachverhalte zu berücksichtigen. Der VwGH bestätigt diesen an sich selbstverständlichen Gedanken mit der wünschenswerten Eindeutigkeit (vgl. VwGH 18.12.1996, Zl. 94/15/0150; ähnlich 28.1.1997, Zl. 93/14/0113; 26.11.1997, Zl. 95/13/0081). Zorn bringe die Sache auf den Punkt: Zumindest solange das EStG einen progressiven Tarif enthalte, könne es nicht im Belieben eines Bilanzierenden oder eines Finanzbeamten liegen, in welchem Jahr die Erträge und Aufwendungen angesetzt werden (vgl. Zorn, ÖStZ 1995, S. 245). In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass das Abzugsverbot des § 162 BAO stets und ausnahmslos periodenfremd sei: bis zum Entstehen des Abgabenanspruches fehle es an steuerlich geltend gemachten "Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen". Das ändere sich erst mit der Geltendmachung des § 162 BAO - also in einer späteren Periode. Seit den frühen 1990er Jahren betone der VwGH den Vorrang des richtigen Jahresgewinnes vor dem richtigen Totalgewinn: Demnach berechtige eine zugunsten des Stpfl. unterlaufene Gesetzwidrigkeit bei der Besteuerung von Vorperioden die Abgabenbehörde nicht, deren Auswirkungen in der Folgeperiode zulasten des Stpfl. zu kompensieren (vgl. VwGH 19.5.1993, 91/13/0006). Eine Bilanzberichtigung könne nicht zu einer periodenfremden Nacherfassung eines Betriebsvorfalles im Zeitpunkt der Entdeckung eines Fehlers führen (vgl. VwGH 14.12.1993, 90/14/0034). […] Die im Ertragssteuerrecht geltende Periodenbesteuerung erfordere solche Feststellungen für jedes einzelne Streitjahr (vgl. VwGH 26.5.1993, Zl. 90/13/0155; 17.9.1997, Zl. 95/13/0015). Nach dem Grundsatz der Periodenbesteuerung könne es nur auf die in der Besteuerungsperiode entfaltete Tätigkeit, nicht aber auf Tätigkeiten in Vorperioden ankommen (vgl. VwGH 20.7.1999, Zl. 98/13/0222; 30.4.2003, Zl. 98/13/0075). § 162 BAO folge dem Regime des § 4 Abs. 1 BAO und sei genau deshalb unanwendbar: § 162 habe in den Jahren 2012 bis 2015 mangels Sachverhaltsverwirklichung noch keine Rolle gespielt und spiele - bei unzureichender oder verweigerter Empfängerbenennung - keine Rolle mehr, da der Anspruch auf die Stammabgabe bereits Jahre zuvor entstanden sei. Nach dem Urteil des OGH vom 23.3.2006, Zl. 12 Os 94/05y, vermöge die Unterlassung oder Verweigerung der Empfängerbenennung (allein) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG nicht zu begründen, weil der höhere Abgabenanspruch erst durch die Nichtbenennung entstehe. Auch der Umstand, dass in der Buchhaltung die Empfänger tatsachenwidrig bezeichnet seien und die unrichtige Buchführung bei der BP dem Prüfer als richtig präsentiert werde, ändere an dieser Beurteilung nichts. Seither gelte als gesichert, dass § 162 BAO und FinStrG einander wechselseitig ausschließen. Das bisherige Vorbringen strahle auf die Wiederaufnahme eins zu eins aus: Als Wiederaufnahmegrund kommen nur im Zeitpunkt der Erlassung des aus dem Spiel zu nehmenden Bescheids existente Tatsachen in Betracht, die später hervorkommen (nova reperta). Erst später neu entstandene Umstände, (nova producta) seien keine Wiederaufnahmegründe (vgl. VwGH 18.9.2002, Zl. 99/17/0261; Ritz, BAO, § 303 Tz 30). Entscheidend sei also, ob die Neuerungen im Tatsachenbereich neu hervorgekommen oder neu entstanden seien. Sei ein Tatumstand hingegen das Ergebnis eines späteren Rechtsfindungsaktes, scheide er als Wiederaufnahmegrund aus (vgl. VwGH 20.4.1995, Zl. 92/13/0076). Bezogen auf diesen Fall: Niemand werde ernsthaft behaupten können, dass ein Sachverhalt des Juli 2018 bereits am 31.12.2012 bzw. bei Abgabe der KSt-Erklärung 2012 bestanden habe (das gelte für die Folgejahre analog). Er ist Musterfall eines novum productum, das für Zwecke der Wiederaufnahme nicht tauge. Die Sache sei bereits auf dieser Ebene aus Rechtsgründen zu Gunsten der Bf. zu entscheiden. Dennoch werde eine ausführliche Begründung nachgereicht, sobald der Bf. der BP-Bericht vorliege und man die ganze Argumentation des Prüfers kenne. 10. Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018: Nach den ergänzenden Ausführungen mit Eingabe vom 20. August 2018 sei die Niederschrift über die Schlussbesprechung in sich widersprüchlich und weise spekulative und unbewiesene Behauptungen auf. Insbesondere sei unrichtig, dass die konkret genannten Subunternehmen als Betrugsfirmen bzw. Scheinfirmen zu qualifizieren und damit nicht jene Leistungserbringer oder Zahlungserbringer sein können, welche in der Buchhaltung der Bf. aufscheinen. In diesem Zusammenhang zeige die Bf. auf, dass es noch andere beauftragte Subunternehmerfirmen gegeben habe, wo es zu Leistungen und Zahlungen gekommen sei. […] Wenn das Finanzamt für Reinigungstätigkeiten bei Gebäuden die an Subfirmen getätigten Zahlungen nicht anerkenne, so stehe dies in Widerspruch zu den vorstehenden Feststellungen. Denn wenn auch der wahre Zahlungsempfänger und Leistungserbringer (aus der Sicht des Finanzamt) nicht gehörig dokumentiert worden sei, so habe die Bf. nachweislich für den Fremdleistungsaufwand im Ausmaß von 55% die erforderlichen Zahlungen geleistet. Nach ständiger Usance des Finanzamtes würden tatsächlich erbrachte Subunternehmerleistungen im Nettobetrag als Ausgabe anerkannt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum das Finanzamt 55% des Fremdleistungsaufwandes nicht anerkannt habe. Das Vorgehen des Finanzamtes sei rein fiskalisch und damit rechtswidrig zu beurteilen. Das Finanzamt begründe seine Meinung zu den erwähnten Subunternehmern mit unbewiesenen Behauptungen. In Wahrheit habe offenkundig der Subunternehmer die nachweislich erhaltenen Nettoentgelte nicht versteuert. Über den Umweg der "fehlenden Empfängerbenennung" wolle das Finanzamt den Fremdleistungsaufwand für die Bf. zur Gänze streichen. Dazu gebe es keine gesetzliche Haftungsgrundlage. Es werde von der Bf. bestritten, dass die Subunternehmerfirmen Scheinfirmen oder Sozialbetrugsfirmen seien, da die Behauptungen weder stichhältig noch überzeugend seien. Der Verweis auf die Bauwirtschaft sei unzulässig, denn hier gehe es um Reinigungsfirmen. Für Reinigungsleistungen bedürfe es von vornherein keine gleichartigen Dokumentationen, wie es sonst bei der Bauwirtschaft stattfinde. Wenn die Reinigungsleistung erbracht wurde, sei das zu reinigende Objekt begangen und wenn es keine Beanstandungen gegeben habe, die Zahlungen geleistet worden. Die Reinigungsleistung sei zudem auch vom Auftraggeber der Bf. kontrolliert worden. Die Kontrolle und Abnahme der Reinigungsleistungen durch den Auftraggeber der Bf. sei gleichsam auch Abnahmegrundlage für Subunternehmerleistungen gewesen. Wenn das Finanzamt einen konkreten Leistungsnachweis (Stunden, Arbeitsinhalte, etc.) im Rahmen einer Dokumentation eingefordert habe, so sei dies verfehlt. Im Reinigungsbereich auf Werkvertragsbasis werde nur das Endprodukt, also der gereinigte Zustand des Reinigungsobjektes geprüft, begangen und damit abgenommen. Das Finanzamt veranlasse im eigenen Reinigungsbereich eine idente Vorgehensweise, wie es von der Bf. selbst veranlasst habe. Das Finanzamt selbst prüfe lediglich den fertigen gereinigten Zustand, weitere Protokoll oder Dokumentationen gebe es nicht. Wenn die Bf. die gleiche Dokumentation und Abnehme vornehme, wie es das Finanzamt im eigenen Bereich mache, so könne das doch nicht falsch sein. Die Hinweise zu den Subunternehmerfirmen seien auch inhaltlich falsch: Das Finanzamt habe die Erlöse der Subunternehmen so im Steuerbescheid erfasst, als die Zahlungen der Bf. an die Subunternehmen dort in der Buchhaltung als Zahlungseingänge erfasst worden seien. Das Finanzamt habe auch bei den erwähnten Subunternehmerfirmen diese Zahlungslasten als geschuldete Steuern auch eingefordert. Dazu möge sich das Finanzamt erklären. So das Finanzamt auf Überprüfungstätigkeiten verweise, die gegenüber den Subunternehmerfirmen veranlasst worden seien, so sei das Finanzamt jegliche Dokumentation schuldig geblieben. Es bleibe bei unsubstantiierten Behauptungen. Für keine einzige Sachverhaltserhebung bei den Subunternehmen hat das Finanzamt Urkunden vorgelegt, keine Protokolle udgl.. Damit werde der im Gesetz geforderten Begründungspflicht nicht gehörig nachgekommen und würden die Bescheide an einem erheblichen rechtlichen Mangel leiden. Zu den einzelnen Subfirmen sei auszuführen: Vor Eingehen in die Geschäftsbeziehung seien die Subunternehmen eingehend kontrolliert worden. Es seien Firmenbuchauszüge vorgelegt und eingesehen worden, Bescheide über Zuweisung der St.Nr. und UID-Nummer. Auch sei eine Einsichtnahme in die HFU-Liste veranlasst worden. Auskünfte, ob die Subunternehmen eigenes angemeldetes Personal einsetzt oder eingesetzt habe, könnte die Bf. nicht einholen. Denn die zuständige Gebietskrankenkasse reagiere auf solche Anfragen zufolge Datenschutz stets abschlägig. Es seien auch die Firmenadressen der Subunternehmen kontrolliert worden, ebenso auch Ausweise der Geschäftsführer. Sei eine Firma im Firmenbuch eintragen und eine FN-Nummer ausweise, existiere diese rechtlich. Das gebiete das Firmenbuchrecht, was eingetragen sei, sei gültig und richtig. Wenn die erwähnten Gesellschaften aufrechte St.Nr. und UID-Nummer aufweisen bzw. aufgewiesen haben, dann sei das ebenso ein Beweis dafür, dass diese Gesellschaften redlich seien. Denn das Finanzamt prüfe selbst vor Vergabe der St.Nr. und UID-Nummer, ob die erwähnte Gesellschaft redlich sei. Es gebe daher dazu jeweils Prüfungsvorgänge des Finanzamtes selbst, wo die Redlichkeit dieser Firmen zugestanden worden sei. Jetzt im Nachhinein die Bf. mit anderslautenden Behauptungen zu konfrontieren, sei ein Widerspruch. Die Subunternehmen haben während der aufrechten Geschäftsbeziehung stets eine aufrechte St.Nr. und UID-Nummer gehabt, wobei dies laufenden kontrolliert worden sei. Wenn das Finanzamt durch Aufrechtbelassung der St.Nr. und UID-Nummer bei den Subunternehmerfirmen selbst die Redlichkeit der Subunternehmer bestätige, sei es ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, die Bf. mit einer konträren Meinung im Zuge der Betriebsprüfung zu konfrontieren oder zu belasten. Der negative Meinungsstand des Finanzamtes sei im Übrigen eine mögliche rückwirkende (unsubstantiierte) Betrachtung, dem keine Relevanz zukomme. Maßgeblich sei nicht, was im Nachhinein (also Eröffnung von Insolvenzverfahren, Nichtgreifbarkeit des Geschäftsführers etc.) allenfalls hervorkomme, sondern welcher Informationsstand vorgelegen sei, als die Geschäftsabwicklung eingegangen und durchgeführt worden sei. Die Verrechnung von 25% zur KÖSt sei überhaupt unbegründet. Denn bei der fehlenden Benennung nach § 162 BAO gehe es um Ausgaben. Dabei sei kein Raum gegeben, die Erlöse sozusagen zu erhöhen. Dazu gebe es keinerlei Feststellungen oder Erhebungen, die dies rechtfertigen würden. Eine Begründung für die Wiederaufnahme fehle dem Inhalt nach. Die Subunternehmen seien nicht im "Betrugskataster" eingetragen. Auch die Zinsenbescheide werden zur Gänze angefochten. Für die Berechnung von Zinsen gebe es keine Grundlage. Aus rechtlichen Gründen - wie in der Erstbeschwerdeschrift dargelegt, trete Fälligkeit der - wenn auch bekämpften - Steuern erst aktuell ein, sodass kein Zinsenanspruch bestehe. Die rückwirkende Steuerbelastung nach § 162 BAO sei gesetzwidrig und bedeute letztlich auch, dass keine Verzinsungspflicht bestehe. Die Zinsenberechnung sei im Übrigen inhaltlich unrichtig und auch nicht nachvollziehbar. Dürftig ausgestatte Büros seien ohne Bedeutung zur Sache. Wieviele verbuchte und nicht verbuchte Rechnungen bei der ***2*** vorgelegen seien, sei der Bf. nicht bekannt, noch sei das von Relevanz. Mit Beschwerdeergänzung vom 20. August 2018 wurde in weiterer Folge die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. 11. Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2019: Mit Beschwerdevorentscheidung vom 5. Juni 2019 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 BAO betreffend Körperschaftsteuerbescheide 2012 bis 2015 sowie Körperschaftsteuer 2012 bis 2015 als unbegründet abgewiesen.

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104398/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7104398.2019
Stammnummer
134766
Gültig
19.10.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
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