Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100051/2019
Keine Rechtswidrigkeit der Festsetzung von NoVA und KfzSt, wenn diese Abgaben dem inländischen Verwender mit faktischer Verfügungsmacht vorgeschrieben wurden
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100051/2019vom 12.04.2021Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Als Abfahrts- und Ankunftszeiten sind nahezu ausschließlich volle Stunden eingetragen, in ganz wenigen Fällen beginnt oder endet die Fahrt zu einer halben Stunde.
Diese gerundeten Eintragungen sind realitätsfern und unglaubwürdig.
Wenn im Zuge einer einheitlichen beruflichen Fahrt mehrere Ziele angefahren wurden, ist im Fahrtenbuch immer nur ein Zweck oder Kundenname angeführt.
In einem solchen Fall ist aber der Name jedes einzelnen Kunden bzw. jeder einzelne Zweck anzuführen.
Darüber hinaus ist auch der Zweck der Fahrt meist schwer leserlich und völlig allgemein formuliert, deshalb auch nicht überprüfbar
Ein bloß allgemein gehaltener Hinweis, etwa "Kundenbesuche", ist als Zweckangabe jedenfalls zu vage (Doralt/Mayr/Herzog, EStG13, § 16 Tz 220).
Außerdem kann der Reiseweg anhand der Angaben der Fahrtstrecke nicht nachvollzogen werden, so ergeben sich teilweise trotz identer Angabe der Fahrtstrecke deutliche Unterschiede bei den gefahrenen Kilometern (zB. MH - ***Stadt2-Deutschland1*** - MH am 13.7. mit 1.240 km, am 15.10. mit 1.080 km und am 22.10. mit 1.180 km).
Am 02.12.2016 erhielt der Bf. eine Organstrafverfügung wegen Telefonierens ohne Freisprecheinrichtung im Ort LO (Entfernung vom Standort der Ö-GmbH rund 18 km).
Diese Fahrt war bspw. nicht im Fahrtenbuch eingetragen.
Zu dieser Feststellung befragt, gab der Bf. in der mündlichen Verhandlung am 11.03.2021 an, dass er früher aus zeitlichen Gründen meist das Fahrtenbuch im Nachhinein aus dem Gedächtnis heraus nachgeschrieben habe. Dabei können durchaus Fehler unterlaufen sein.
Bereits diese Aussage belegt, dass das Fahrtenbuch nicht den Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit hat.
Darüber hinaus liegen weitere Ungereimtheiten betreffend das Fahrtenbuch vor:
Über die Frage, warum die Fahrten zwischen Betriebsstätte der Ö-GmbH und der Gemeinde AN zur Verrichtung der oa. gemeinnützigen Tätigkeiten (46 Fahrten) nicht im Fahrtenbuch eingetragen sind, gab der Bf. in der mündlichen Verhandlung an, dass er sich nicht mehr erinnern könne, mit welchem KFZ er damals gefahren sei. Daraus geht hervor, dass er die Nutzung des strittigen KFZ für dies Fahrten nicht ausschließen kann.
Es ist auch nicht glaubwürdig, dass der Bf. an keinem der 46 Tage, an denen er gemeinnützige Arbeiten verrichtet hatte, das strittige Fahrzeug verwendet hat.
Folglich ist davon auszugehen, dass die Fahrten zwischen der Ö-GmbH und der Gemeinde AN zur Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeiten jedenfalls auch mit dem strittigen KFZ erfolgten. Es handelt sich dabei um Privatfahrten, die nicht im Fahrtenbuch erfasst sind.
Laut Punkt 16. Beschuldigtenprotokoll vom 09.12.2020 wurde dem Bf. vorgehalten, dass es hinsichtlich dieser Arbeiten für die Gemeinde und seinen Aufzeichnungen laut Fahrtenbuch teilweise stundenlange Überschneidungen gegeben habe. Der Bf. gab dazu an, dass vielleicht damals jemand anderer gefahren sei. Er habe jedoch das Fahrtenbuch selbst geführt, vielleicht habe er sich auch im Datum geirrt.
Die überschneidenden Fahrten im Fahrtenbuch wurden vom Bf. mit seinem Handzeichen versehen.
Zuvor gab der Bf. jedoch unter Punkt 15a) der Niederschrift an, dass immer er selbst gefahren sei, wenn die Eintragung mit seinem Handzeichen versehen ist.
Diese widersprüchliche Aussage und das Gesamtbild der Abläufe spricht gegen die Richtigkeit dieser Eintragungen, die sich zeitlich mit der Arbeit in der Gemeinde überschnitten.
Vielmehr kann daraus geschlossen werden, dass der Bf. im Fahrtenbuch willkürliche Eintragungen machte, um Privatfahrten zu kaschieren.
Laut polizeilicher Anzeige vom 14.05.2020, die zur Abnahme des Führerscheins des Bf. geführt hatte, war der Bf. auf Grund behördlicher Anordnung verpflichtet, das strittige KFZ mit eingebauter Alkoholwegfahrsperre zu verwenden, er lenkte jedoch ein anderes Fahrzeug.
Der Einbau der Alkoholsperre im strittigen KFZ ist auch ein wesentliches Indiz dafür, dass der Bf. dieses Fahrzeug selbst seiner privaten Verwendung zugeordnet hatte .
Aus dem Dargelegten geht hervor, dass das Fahrtenbuch inkonsistent und unvollständig ist sowie falsche Eintragungen aufweist.
Folglich bietet das Fahrtenbuch auch keinen Beweis dafür, dass der Bf. das KFZ nicht privat nutzte.
Dazu kommt, dass der Bf. über kein verkehrstaugliches Privatfahrzeug verfügte. Der Bf. ist nicht im urbanen, sondern im ländlichen Raum wohnhaft, weshalb er nach allgemeinen Lebenserfahrung zur Fortbewegung ein eigenes KFZ benötigt.
Auch wenn seine Dienststelle vom damaligen Wohnort nur ca. drei Kilometer entfernt war, ist es nicht glaubwürdig, dass er unabhängig von der Witterung stets zu Fuß gegangen oder mit Fahrrad gefahren ist.
Außerdem ist davon auszugehen, dass er ein KFZ auch für private Aktivitäten benötigte und die Dienstfahrten sicherlich auch von seinem Wohnsitz aus startete.
Dass er für jede private Fahrt stets das KFZ seiner Lebensgefährtin nutzte, wie behauptet wird, ist nicht glaubwürdig und entspricht auch nicht der allgemeinen Lebenserfahrung.
Nach dem vorliegenden Beweisergebnis war der Bf. der Verwender des KFZ im Sinne des § 82 Abs. 8 KFG.
In wirtschaftlicher Betrachtung hatte der Bf. faktische Verfügungsmacht über das KFZ und konnte das KFZ jederzeit gebrauchen.
Daran ändert auch die Kostentragung durch die GmbH nichts. Es widerspräche nämlich der Intention des Gesetzgebers, wenn aufgrund der Kostentragung durch eine dritte Person, etwa ein Unternehmen, die Steuerpflicht umgehbar wäre, weil die drei Kriterien (Gebrauch, Verfügungsmöglichkeit und Kostentragung) niemals übereinstimmend auf eine Person zuträfen (vgl. UFS 25.06.2013, RV/1307-L/07).
In zusammenfassender Würdigung ist davon auszugehen, dass das strittige KFZ seit seiner Einbringung nach Österreich gemäß §§ 40 Abs. 1 und 82 Abs. 8 KFG seinen dauernden Standort im Inland hatte und überwiegend im Inland vom Bf. verwendet wurde.
Der Gegenbeweis ist nach den obigen Ausführungen nicht gelungen.
Für das strittige KFZ wird daher liegt die Verwendung eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen durch eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland gemäß § 1 Z. 3 lit. b NoVAG iVm. § 82 Abs. 8 KFG bzw. § 1 Abs. 1 Z.3 KfzStG iVm. § 82(8) KFG vor.
Für das strittige KFZ werden daher die festgesetzte NoVA und die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet.
Der Bf. vermeint nun, dass für den Fall der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Steuern der Bf. jedenfalls zu Unrecht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden sei.
Nach seiner Ansicht wären in diesem Fall allenfalls die Ö-GmbH oder D-GmbH als Gesamtschuldner heranzuziehen gewesen
Gemäß § 4 Z 3 NoVAG ist im Falle der Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre (§ 1 Z 3), der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet, Gesamtschuldner (§ 6 Abs. 1 BAO).
Danach ist die Ö-GmbH nicht Normadressatin dieser Bestimmung und kommt folglich auch nicht als Gesamtschuldnerin in Frage.
Offen ist noch, ob die strittige NOVA allenfalls der D-GmbH im Rahmen des Ermessen als Gesamtschuldnerin vorzuschreiben gewesen wäre.
Bei der Ermessensübung sind die Intensität der Bindung und Gemeinsamkeit, die in der Folge zur Gesamtschuldnerschaft führte, die jeweilige Situation, die das Gesamtschuldverhältnis auslöste und die Besonderheiten der Tatbestandsverwirklichung, ferner das Ausmaß der Verantwortlichkeit des Einzelnen aber auch die Vorteile (Bereicherung), die aus dem die Gesamtschuld auslösenden Sachverhalt hervorgehen, zu berücksichtigen.
Da der Bf. als Verwender anzusehen ist und völlig frei über das KFZ verfügte, hatte er die deutlich engeren Bindung und Verantwortlichkeit zum verwirklichten Tatbestand als
die D-GmbH als ausländische Zulassungsbesitzerin.
Dem Finanzamt ist auch beizupflichten, dass es nicht der Lebenserfahrung entspricht, dass jemand, der nicht Gesellschafter ist, eine Geschäftsführertätigkeit unentgeltlich übernimmt, wie dies laut Geschäftsführervertrag mit der D-GmbH vorgesehen ist. Der Geschäftsführerbezug bei Ö-GmbH hat sich - vom Bf. unwidersprochen - seit der Gründung der D-GmbH nicht verändert, sodass auch nicht von einer indirekten Vergütung über das Gehalt der Ö-GmbH ausgegangen werden kann.
Die Nutzung des KFZ ist im Geschäftsführervertrag unter dem Punkt "Vergütung" geregelt.
Der Vorteil für den Bf. aus seiner Geschäftsführertätigkeit für die D-GmbH liegt jedenfalls in der unkontrollierten Nutzung des gegenständlichen KFZ.
Darin manifestiert sich auch die engere Bindung des Bf. gegenüber der D-GmbH.
Auf Grund dieses Gesamtbildes hat das Finanzamt daher zu Recht im Rahmen des Ermessens die geschuldete NoVA dem Bf. als Gesamtschuldner vorgeschrieben.
Folglich liegt in der Vorschreibung der NoVA an den Bf. keine Rechtswidrigkeit .
Für die Kraftfahrzeugsteuer stellt sich diese Frage nicht, da nach § 3 Z 2 KfzStG nur der Verwender, also der Bf. als Steuerschuldner in Betracht kommt.
Auch die Vorschreibung der Kraftfahrzeugsteuer an den Bf. erfolgte zu Recht.
Der Bf. begehrt auch die Aufhebung des Bescheides über den Verspätungszuschlag zur NoVA, weil die Vorschreibung der NoVA zu Unrecht erfolgt sei.
Hinsichtlich der Berechnung brachte der Bf. keine Einwendungen vor.
Das Finanzamt setzte einen Verspätungszuschlages zur Normverbrauchsabgabe für den Kalendermonat 05/2016 in Höhe von 683,46 Euro (10% der Bemessungsgrundlage) gemäß
§ 135 BAO wegen nicht entschuldbarer Unterlassung der Einreichung der NoVA-Erklärung fest.
Zweck des Verspätungszuschlages ist, den rechtzeitigen Eingang der Abgabenerklärungen(zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 11.12.2009, 2009/17/0151) und damit die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgabe sicherzustellen. Der Verspätungszuschlaggehört nach § 3 Abs. 2 lit. b BAO zu den Nebenansprüchen und ist zur festgesetzten Abgabe formell akzessorisch, seine Festsetzung ist jedoch isoliert anfechtbar (VwGH 19.1.2005, 2001/13/0167).
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen Sie setzt voraus, dass ein Abgabepflichtiger die Frist bzw. Nachfrist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht einhält und dass dies nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft; bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (VwGH 25.6.2007, 2006/14/0054; VwGH 21.12.2007, 2004/17/0217; VwGH 24.6.2009, 2008/15/0035; VwGH 14.12.2011, 2009/17/0125; VwGH 20.1.2016, Ro 2014/17/0036, Ro 2014/13/0037).
Der Abgabenschuldner hat spätestens einen Monat nach der Zulassung bzw. nach der gebotenen Zulassung (Fälligkeitstag) eine Anmeldung (Vordruck NoVA 2) beim Finanzamt einzureichen, in der er den zu entrichtenden Betrag selbst zu berechnen hat. Die Anmeldung gilt als Abgabenerklärung. Der Abgabenschuldner hat die Abgabe spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Im Streitfall hat der Bf. keine Anmeldung zur Normverbrauchsabgabe abgegeben. Die objektiven Voraussetzungen für die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind somit gegeben.
Hinsichtlich der subjektiven Vorwerfbarkeit der Nichteinreichung von Abgabenerklärungen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen (zB VwGH 12.8.2002, 98/17/0292; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005, 2001/13/0133; vgl. auch Ritz, BAO6, § 135 Tz 10), dass Gesetzesunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen sind.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Bf. mit Hauptwohnsitz in Österreich wohnhaft ist und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, hat er grundsätzlich davon Kenntnis haben müssen, dass es nicht zulässig ist, auf Dauer im Inland mit einem PKW mit ausländischem Kennzeichen zu fahren.
Wie das Finanzamt im Vorlagebericht ausführt, hat der Bf. bereits in der Vergangenheit mit der gleichen Vorgehensweise versucht (Leasing eines Audi6 Avant durch die D-GmbH), die NoVA und die KfzSt in Österreich zu umgehen. Die Vorschreibung der NoVA für dieses Fahrzeug erfolgte im Juli 2015.
Daraus geht hervor, dass der Bf. die Abgabe der NoVA-Erklärung und die Entrichtung der NoVA für das gegenständliche KFZ bewusst unterlassen hat, was nicht entschuldbar ist und ihm subjektiv vorzuwerfen ist.
Der Bescheid über den Verspätungszuschlag erging daher ebenfalls zu Recht.
Für eine Aufhebung gemäß § 299 BAO liegt daher kein Anwendungsfall vor.
Der Antrag auf Aufhebung der Bescheide betreffend NoVA, Verspätungszuschlag und KfzSt gemäß § 299 BAO wurde zu Recht abgewiesen, weil eine Unrichtigkeit in deren Spruch nicht festgestellt werden konnte und diese zu Recht ergangen sind.
Folglich war die Beschwerde gegen den angefochtenen Abweisungsbescheid ebenfalls abzuweisen.
Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall war eine Tatfrage, aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision ist daher nicht zulässig.
Graz, am 12. April 2021
Normen und Schlagworte
- § 6 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 EKHG, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 48/1959
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Z 3 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100051/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2021:RV.2100051.2019
- Stammnummer
- 132894
- Gültig
- 12.04.2021 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF