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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102212/2019

Ausländische Lebensversicherungen - Versicherungsvertrag oder Vermögensveranlagung?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102212/2019vom 17.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende R 1, den Richter R 2 sowie die fachkundige Laienrichterin LR 1 und den fachkundigen Laienrichter LR 2 in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch LeitnerLeitner GmbH Wirtschaftsprüfer und Steuerberater zH Herrn Mag. Johannes Prillinger, Kapuzinerstraße 38, 4020 Linz, über die Beschwerde vom 10. Jänner 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 13. Dezember 2018 betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 sowie Festsetzung von Anspruchszinsen 2015 bis 2017 zu Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. Februar 2026 in Anwesenheit der Schriftführerin Frau Schriftführerin zu Recht erkannt: I. Einkommensteuer 2015 bis 2017: Der Beschwerde gegen die Einkommensteuerbescheide 2015 bis 2017 wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Anspruchszinsen 2015 bis 2017: Die Beschwerde gegen die Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2017 wird als unbegründet abgewiesen. III. Un-/Zulässigkeit der Revision: Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang A. Einkommensteuer 2015 bis 2017 (Zu Spruchpunkt I.) Strittig ist im vorliegenden Fall die steuerliche Beurteilung von liechtensteinischen Er- und Ablebensversicherungen. Der Bf. hatte im Jahr 2010 10 liechtensteinische Lebensversicherungsverträge LV I (in Folge: LV I) bei der AG 1 (in Folge: AG 1) mit Einmalerlag von € 3 Mio. gesplittet auf zehn Verträge á € 300.000,00 abgeschlossen, des Weiteren im Jahr 2012 einen Lebensversicherungsvertrag LV II (in Folge: LV II) bei AG 2 (in Folge: AG 2) über rd. € 430.000,00 (lt. Umrechnungswert des Finanzamtes). Aus den LV I und LV II hatte der Bf. für 2015 bis 2017 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt, weil es sich seiner Ansicht nach um mit inländischen Produkten vergleichbare Er- und Ablebensversicherungen gehandelt habe und aus seiner Sicht steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht zu erfassen waren. Das Finanzamt vertrat bezüglich der LV I und LV II nach einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre 2004 bis 2014 die Ansicht, dass mangels Risikotragung des Versicherers keine mit einem inländischen Produkt vergleichbare Er- und Ablebensversicherung vorgelegen sei, sondern die Kapitalveranlagung im Vordergrund stand. Es sah den Bf. als wirtschaftlichen Eigentümer der im Deckungsstock der LV I und LV II befindlichen Vermögensanlagen an. Die Beurteilung dieser Er- und Ablebensversicherungen aus der LV I und LV II war bereits Gegenstand im Beschwerdeverfahren des BFG, GZ. RV/7103298/2018, u. a. betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014, zu dem das Erkenntnis des BFG vom heutigen Tag ergangen ist. Auf den Verfahrensgang, den festgestellten Sachverhalt, die Erwägungen sowie die rechtliche Beurteilung der LV I und LV II, des Weiteren, ob neben den LV I und LV II weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen dem Bf. zuzurechnen sind, darf verwiesen werden und werden diese auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Sollten Abweichungen bestehen, werden diese bei den einzelnen Punkten festgehalten. Nun zum vorliegenden Verfahren: Nach einer Betriebsprüfung über den Beschwerdezeitraum des gegenständlichen Verfahrens erfasste das Finanzamt in den Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2017 analog den Vorjahren mangels zur Beurteilung hinreichender Unterlagen im Schätzungswege ermittelte Erträge aus Kapitalvermögen aus den ausländischen Lebensversicherungsverträgen LV I (€ 3 Mio. * 4% = € 120.000,00) und LV II (€ rd. 430.000,00 * 4% = € 17.200,00) sowie aus geschätzten weiteren Beträgen (rd. € 570.000,00 * 4% = € 22.800,00), zusammen somit jährlich € 160.000,00 (Bemessungsgrundlage € 4 Mio.) die dem besonderen Steuersatz von 25% (2015) bzw. 27,5% (2016 und 2017) unterworfen wurden. Der Bf. brachte in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag vor wie im Verfahren des BFG, GZ. RV/7103298/2018. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung (BVE) betreffend Einkommensteuer 2015 bis 2017 blieb das Finanzamt bei seiner in den angefochtenen Bescheiden vertretenen Ansicht. Der Bf. brachte den Vorlageantrag ein. Im Verfahren vor dem BFG kam es zu einem ergänzenden Vorhalteverfahren sowie zur Durchführung eines Erörterungstermins und einer mündlichen Verhandlung. Zur LV I Bezüglich der LV I beantragt der Bf., diese - weil die Risikotragung durch die AG 1 zu bejahen und die LV I mit inländischen Lebensversicherungen vergleichbar sei - die Anerkennung als ein Versicherungsgeschäft und demzufolge, aus der LV I keine Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Rückkäufe innerhalb von 10 Jahren seien nicht erfolgt. Für den Fall, dass diesem Begehren nicht gefolgt und die LV I als bloße Vermögensverwaltung beurteilt wird und der Bf. als wirtschaftlicher Eigentümer der im Deckungsstock befindlichen Vermögensanlagen anzusehen ist, beantragte der Bf. im Schreiben vom 30.09.2025, die Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen in nachfolgend dargestellter Höhe in Ansatz zu bringen. Er hatte die Beträge aus den beigelegten Detail-Vermögensübersichten 2015 bis 2017 auf Basis der für die Vermögensanlagen veröffentlichten Zahlen berechnet und gelangte für den Zeitraum 2015 bis 2017 zu einem durchschnittlichen jährlichen Brutto-Kapitalertrag von € 81.493,66 (siehe Beilage "Detailberechnung LV I"): [...] Der Bf. beantragte, die Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Berücksichtigung der Entwicklung des Anfangs- und Endbestandes in Höhe der "Erträge gesamt" in Ansatz zu bringen, des Weiteren die Anrechnung der liechtensteinischen Steuer. Das Finanzamt verneinte das Vorlegen eines Versicherungsgeschäftes, stimmte aber dem Antrag des Bf. hinsichtlich der Höhe der zu erfassenden Kapitalerträge aus der LV I sowie der Anrechnung der liechtensteinischen Steuer zu (Stellungnahme (ST) 20.10.2025 und mündliche Verhandlung). Zur LV II Für das Finanzamt lag bei der LV II eine bloße Vermögensverwaltung vor. In den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2017 hatte es aus der LV II jährliche Erträge aus Kapitalvermögen auf Basis einer Bemessungsgrundlage von rd. € 430.000,00 und eines Zinssatzes von 4% p. a. in Ansatz gebracht und diese mit dem besonderen Steuersatz erfasst. Im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, folgt der Bf. nunmehr dem Grunde nach der Ansicht des Finanzamtes (Erörterungstermin und weiteres Verfahren vor dem BFG). Der Bf. begehrte im Schreiben vom 30.09.2025, die Erträge aus der LV II 2015 bis 2017 mit 4% der nachfolgend festgehaltenen Bemessungsgrundlagen zu erfassen (Am.: die dargestellten Bemessungsgrundlagen sind die jeweiligen Werte laut Wertstandsanzeige zum 31.12. eines jeden Jahres): [...] Das Finanzamt stimmte dem Antrag des Bf. hinsichtlich der Höhe der zu erfassenden Kapitalerträgeaus der LV II zu (ST 20.10.2025 und mündliche Verhandlung). Höhe der Bemessungsgrundlage der Schätzung Der Bf. wendet ein, dass die Bemessungsgrundlage von € 4 Mio. zu hoch sei. Es sei das gesamte vorhandene Vermögen (€ 3 Mio. für die LV I und € 430.000,00 (Anm.: Betrag laut Finanzamt) für die LV II in die 11 Lebensversicherungen geflossen. Für € 570.000,00 fehle somit eine Grundlage für die Erfassung von über die LV I und LV II hinausgehenden Erträge aus Kapitalvermögen. In der mündlichen Verhandlung gab der Amtsvertreter an, den über die der LV I und LV II hinaus gehenden Betrag von rd. € 570.000,00 nicht mehr im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfassen zu wollen. Der Prüferin seien zum damaligen Zeitpunkt bedeutend weniger Unterlagen zur Verfügung gestanden. Nach Vorlage weiterer Unterlagen scheine es für das Finanzamt plausibel, dass keine weiteren Gelder als jene, die für die LV I und LV II verwendet wurden, vorhanden gewesen seien. Das Finanzamt gehe davon aus, dass das 2010 und 2011 vorhandene Geld aus den liechtensteinischen Stiftungen für den Abschluss der LV II verwendet worden sei. Es seien auch keine (aus späteren Zeiträumen stammende) Informationen aus Liechtenstein vorhanden, dass es noch weitere Gelder gegeben hätte. B. Anspruchszinsen 2015 bis 2017 (Zu Spruchpunkt II.) Basierend auf den Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2017 ergingen die Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2017. Der Bf. legte Beschwerde ein. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte er den Vorlageantrag ein. Mit Beschluss des BFG vom 03.02.2026 erging ein Mängelbehebungsauftrag, weil die in § 250 Abs. 1 lit. b bis d BAO angeführten Punkte (die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird;die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden; eine Begründung) fehlten. Innerhalb der gesetzten Frist zur Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages teilte der Bf. im Schreiben vom 16.02.2026 mit, dass sich die Beschwerde gegen die Höhe der Anspruchszinsen richte, um im Falle der Änderung der Einkommensteuerbescheide eine Anpassung zu ermöglichen. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt A. Einkommensteuer 2015 bis 2017 Zu beurteilen sind die vom Bf. abgeschlossenen Verträge aus der LV I (abgeschlossen 2010) und LV II (abgeschlossen 2012) sowie die geschätzte Höhe der Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen. Es wird auf die Ausführungen im Sachverhalt betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 im Erkenntnis des BFG vom heutigen Tag, GZ. RV/7103298/2018 verwiesen und werden diese auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. Es handelt sich um die gleichen Versicherungsverträge, die lediglich für 2015 bis 2017 naturgemäß andere Werte ergeben. Für 2015 bis 2017 lagen von den Detail-Vermögensübersichten nur die Seiten 2 bis 4 vor. Auch 2015 bis 2017 lag den LV I und LV II kein Versicherungsgeschäft zugrunde und war der Bf. der wirtschaftliche Eigentümer der im Deckungsstock befindlichen Vermögensanlagen und waren ihm diese direkt zuzurechnen. Die Erträge aus Kapitalvermögen aus der LV I und LV II sind mit den Beträgen laut Antrag des Bf. im Schreiben vom 30.09.2025 zu erfassen. Weitere, über die LV I und LV II hinausgehende geschätzte Erträge aus Kapitalvermögen sind nicht zu erfassen. Bei der LV I ist die liechtensteinische Steuer in Höhe von jährlich € 740,27 anzurechnen. B. Anspruchszinsen 2015 bis 2017 Die angefochtenen Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2017 ergingen als von den Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2017 abgeleitete Bescheide. Die Beschwerde des Bf. ist auf eine von den Änderungen in den Einkommensteuerbescheiden 2015 bis 2017 abhängige Anpassung der Anspruchszinsenbescheide 2015 bis 2017 gerichtet. 2. Beweiswürdigung A. Einkommensteuer 2015 bis 2017 sowie B. Anspruchszinsen 2015 bis 2017 Es wird auf die für das gegenständliche Verfahren relevanten Ausführungen in der Beweiswürdigung betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 sowie Anspruchszinsen 2010 bis 2014 im Erkenntnis des BFG vom heutigen Tag, GZ. RV/7103298/2018, verwiesen und werden diese auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. 3. Rechtliche Beurteilung Es wird auf die rechtlichen Grundlagen und Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis des BFG vom heutigen Tag, GZ. BFG RV/7103298/2018, betreffend Einkommensteuer 2010 bis 2014 sowie Anspruchszinsen 2010 bis 2014 verwiesen und werden diese auch dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegt. A. Zu Spruchpunkt I. (Einkommensteuer 2015 bis 2017, teilweise Stattgabe) Entsprechend der Beurteilung der Versicherungen LV I und LV II sind aus der LV I Erträge aus ausländischen Kaptalanlagen in Höhe von € 61.223,16 (2015), € 44.934,37 (2016) und € 29.579,47 (2017) sowie aus der LV II Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen in Höhe von € 14.557,22 (2015), € 14.135,69 (2016) und € 14.213,30 (2017) der Besteuerung mit dem besonderen Steuersatz zu unterziehen. Eine darüber hinausgehende Hinzuschätzung weiterer Erträge aus Kapitalvermögen hat nicht zu erfolgen. Die Steuer für die Erträge aus der LV I und LV II beträgt zusammen 2015: € 18.945,10 (anstatt bisher € 40.000,00) 2016: € 16.244,27 (anstatt bisher € 44.000,00) 2017: € 12.043,01 (anstatt bisher € 44.000,00). Dem Anbringen hinsichtlich der Anrechnung der liechtensteinischen Steuer für die LV I konnte aus Sicht des Senates im Rahmen der hier zugrunde gelegten Schätzung gefolgt werden. B. Zu Spruchpunkt II. (Anspruchszinsen 2015 bis 2017, Abweisung) Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen als unbegründet abzuweisen. Auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis des BFG vom heutigen Tag, GZ. RV/7103298/2018 betreffend die Anspruchszinsen 2010 bis 2014 wird verwiesen und werden diese der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. C. Zu Spruchpunkt III. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die für die Einkommensteuer 2015 bis 2017 relevante Beurteilung der LV I und LV II bzw. insbesondere der Frage der Risikotragung durch die AG 1 bzw. AG 2 erfolgte im Rahmen der freien Beweiswürdigung. Sie findet zudem in der Judikatur des VwGH (VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013, VwGH vom 28.5.2013, 2008/17/0081) Deckung. Die Ansicht des Senates bezüglich der Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums ist durch das Erkenntnis des VwGH vom 19.10.2022, Ro 2021/15/0013 gedeckt. Die Nichterfassung von über die Erträge aus der LV I und LV II hinausgehender Erträge aus Kapitalvermögen folgt dem Begehren beider Parteien. Die Entscheidung betreffend Anspruchszinsen 2015 bis 2017 ist unmissverständlich dem Gesetz zu entnehmen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor. Eine Revision ist daher nicht zulässig. Beilagen: 3 Berechnungsblätter Detailberechnung zur LV I Klagenfurt am Wörthersee, am 17. April 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102212/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102212.2019
Stammnummer
151621
Gültig
17.04.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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