…Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst…
…2008, S 421). Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat…
…Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem…
…stelle eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, treffe jeden von § 212a BAO betroffenen Abgabepflichtigen gleichermaßen, und sei auch nicht auf einen außergewöhnlichen Geschehensablauf zurückzuführen. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor; eine persönliche Unbilligkeit sei nicht vorgebracht worden. 3. Die Beschwerde vom 27.02.2026 betonte…
…Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss eine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem…
…Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem…
…Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht zu beeinflussbare Weise eine nach…
…den Antragstellerinnen eingehoben, obwohl die Verlassenschaft, wie oben ausgeführt, weit überschuldet sei. Durch diesen außergewöhnlichen Geschehensablauf, auf welchen die Antragstellerinnen keinen Einfluss nehmen hätten können, sei für sie eine anormale Belastungswirkung erzeugt worden. Hinsichtlich der Erstantragstellerin ***Bf1*** könne ein Ergebnis, nachdem eine, ihre Abgaben immer…
…Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem…
…ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff. Der offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen habe seine Wurzel eindeutig in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst habe. Ihre abweisende Beschwerdevorentscheidung vom 5. März…
…Prüfung im Nachsichtsverfahren ausreichend SWK 2008, S 421). Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht…
…Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst…
…Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen müsse seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst…
…Unbilligkeit sei anzunehmen, wenn im Einzelfall aufgrund eines außergewöhnlichen Geschehensablaufes und in einer vom Steuerpflichtigen nicht beinflussbaren Weise bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintrete. Da im gegenständlichen Fall lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen sei, die alle Abgabepflichtigen…
…aber die Doppelbelastung bei der Umsatzsteuer stellt einen besonderen Härtefall dar, der seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hat. Die Insolvenz der Geschäftspartnerin war nicht vorhersehbar und nahm unserer Klientin jede Chance auf die Möglichkeit einer Rechnungskorrektur und Rückvergütung der bezahlten Umsatzsteuer." Das Bundesfinanzgericht hat…
…denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben…
…EUR 132.085,61 zurück erstattet erhalten. Die nachträgliche Besteuerung der Pensionseinkünfte in A sei zu einem höheren Umrechnungskurs erfolgt. Im Ergebnis führe die Gesetzesanwendung zu einem außergewöhnlichen Geschehensablauf mit völlig atypischen großen finanziellen Nachteilen für den Antragsteller. Es liege daher eine sachliche Unbilligkeit der…
…aktenkundig. Warum das Finanzamt in J dennoch die Steuern veranlagt hat, entzieht sich seiner Kenntnis. Im Ergebnis führt die Gesetzesanwendung nun zu einem außergewöhnlichen Geschehensablauf mit völlig atypischen großen finanziellen Nachteilen für meinen Mandanten. Es liegt daher eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Die persönliche…
…aktenkundig. Warum das Finanzamt in G dennoch die Steuern veranlagt hat, entzieht sich seiner Kenntnis. Im Ergebnis führt die Gesetzesanwendung nun zu einem außergewöhnlichen Geschehensablauf mit völlig atypischen großen finanziellen Nachteilen für meinen Mandanten. Es liegt daher eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vor. Die persönliche…
…Gläubiger seien. Da es keinen Geldfluss bei der Ergebniszuweisung der GmbH gegeben habe, werde im Sinne der Gleichbehandlung von Abgabepflichtigen kein Steuerzahler benachteiligt. Durch den Konkurs der GmbH und der atypischen Beteiligung sei es zu einem außergewöhnlichen Geschehensablauf gekommen, der auf eine durch den Bf…