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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400019/2015

Nachsicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400019/2015vom 25.04.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Bezüglich der weiteren Begründung verweise er auf sein Nachsichtsgesuch vom 30.5.2014 bzw. auf die Beschwerde vom 7.8.2014. Es sei ihm demnach weiterhin nicht möglich, für seinen Lebensunterhalt bzw. seine Kranken- und Pflegekosten vollständig aufzukommen, weshalb die betraglichen Gegebenheiten im Nachsichtsgesuch bzw. der Beschwerde weitgehend mit der laufenden Situation ident seien. Über die Beschwerde wurde erwogen: Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173). Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (VwGH 26.6.2007, 2006/13/0103). Dabei ist es Sache des Nachsichtswerbers, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH 26.6.2014, 2011/15/0050). Legt der Abgabepflichtige jene Umstände nicht dar, aus denen sich die Unbilligkeit der Einhebung ergibt, so ist es allein schon aus diesem Grund ausgeschlossen, eine Abgabennachsicht zu gewähren (VwGH 30.9.1992, 91/13/0225). Sachlich bedingte Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn sie in den Besonderheiten des Einzelfalles begründet ist. Eine derartige Unbilligkeit des Einzelfalles ist aber nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, also die vermeintliche Unbilligkeit für die davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt. Nur wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, ist die Einziehung „nach der Lage des Falles unbillig“ (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung ist grundsätzlich dann anzunehmen, in denen das außergewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 29.1.2004, 2002/15/0002). Eine solche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 30.9.2004, 2004/16/0151). Materiellrechtlich legislatorisch bedingte Unzulänglichkeiten („Ungerechtigkeiten“) sind keine Unbilligkeiten im Sinne des § 236 BAO (Stoll, BAO, 2421). Nachteilige Folgen, die alle Wirtschaftstreibenden in ähnlicher Lage treffen, Konjunkturschwankungen und Geschäftsvorfälle, die dem Bereich des Unternehmerwagnisses zuzuordnen sind, rechtfertigen hingegen eine Nachsicht nicht (VwGH 16.12.2003, 2003/15/0099; 25.1.2001, 98/15/0176). Aus dem umfangreichen Vorbringen des Bf. im Zusammenhang mit seiner Haftungsinanspruchnahme, aus der die nachsichtsgegenständlichen Abgaben resultieren, lässt sich nichts gewinnen, weil sich aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, dass die Nachsicht nach § 236 BAO nicht dazu dient, im vorangegangenen Festsetzungsverfahren allenfalls unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010). Die Frage, ob ihm eine schuldhafte Pflichtverletzung an der Uneinbringlichkeit der im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenschulden der Gesellschaft, deren Geschäftsführer er für einen Zeitraum war, in dem die Abgaben fällig wurden, zur Last gelegt werden durfte, ist daher im Nachsichtsverfahren nicht mehr zu klären und somit als Begründung einer sachlichen Unbilligkeit nicht erfolgversprechend. Da eine sachliche Unbilligkeit nicht vorliegt, war nunmehr zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall die Entrichtung der nachsichtsgegenständlichen Abgaben persönlich unbillig sein könnte. Hierbei ist jedoch noch keine Ermessensentscheidung zu treffen, sondern ein unbestimmter Gesetzesbegriff auszulegen. Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des Nahrungsstandes, besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 2.6.2004, 2003/13/0156). Da der Bf. in den Feststellungen seiner wirtschaftlichen Verhältnisse angab, nicht über Liegenschaften oder wertvolle Gegenstände zu verfügen (der PKW ist beispielsweise bereits 25 Jahre alt und wurde mit € 0,00 bewertet), kann eine solche von der Judikatur geforderte Verschleuderung von Vermögenschaften nicht eintreten. Aus dem Vorbringen, lediglich eine Mindestpension von monatlich € 877,78 (zuzüglich Sonderzahlungen) zu beziehen, lässt sich nichts gewinnen, weil der Bf. andererseits gemäß seinen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse an Verbindlichkeiten einen mit € 30.000,00 aushaftenden Bankkredit, die von seiner Lebensgefährtin D Z bisher in Höhe von € 42.000,00 (zuzüglich Lebenshaltungskosten) an ihn geleisteten und vom Bf. laut den vorliegenden Bankkontoauszügen regelmäßig in Höhe von € 815,49 monatlich an sie zurückgezahlten Zahlungen sowie Haftungsverbindlichkeiten als Geschäftsführer der A beim Finanzamt, dem Magistrat der Stadt Wien und bei der Gebietskrankenkasse in Höhe von mehr als € 100.000,00 aufweist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist jedoch die persönliche Unbilligkeit der Einhebung zu verneinen, käme die Nachsicht nur anderen Gläubigern zugute (VwGH 21.9.2016, 2013/13/0097; VwGH 24.2.2016, Ra 2015/13/0044). Da somit auch eine persönliche Unbilligkeit nicht vorliegt und damit die Nachsichtsvoraussetzungen nicht gegeben sind, liegt die Bewilligung der Nachsicht nicht mehr im Ermessen der Abgabenbehörde. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wien, am 25. April 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400019/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.7400019.2015
Stammnummer
114552
Gültig
25.04.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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