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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105051/2016

Nachsichtsansuchen wurde zu Unrecht zurückgewiesen.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105051/2016vom 27.02.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II Nr. 435/2005, beispielsweise aufgezählten Fälle, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. z.B. VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213; 20.5.2010, 2006/15/0337, mwN). Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht hat die Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen (vgl. VwGH 18.01.1996, 93/15/0165). Nach Lehre und Rechtsprechung führt die Gewährung der Nachsicht zum Erlöschen des Abgabenanspruches (Ritz BAO6, Tz 18 zu § 236, VwGH 30.03.2000, 99/16/0099). Voraussetzung für die Gewährung einer Nachsicht ist daher das Vorliegen einer Abgabenforderung. Noch nicht entrichtete Abgaben können nachgesehen werden, wenn sie fällig sind. Nach § 236 Abs. 2 BAO können auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen werden. Zunächst ist festzustellen, dass die Ausführungen des Finanzamtes, dass die Körperschaftsteuerbescheide Gruppe für die Jahre 2005, 2006 und 2007, vom 10.2.2014 und 25.3.2014 mit € -66.884,16, € -266.247,64 und -2.359.746,08 festgesetzt worden seien, zweifellos zutreffend sind, jedoch darf nicht übersehen werden, dass die genannten Bescheide Körperschaftsteuern in Höhe von € 5.725.810,99, € 12.813.524,54 und € 5,037.784,11 vorschreiben, wobei die Mindestkörperschaftseuer, ausländische Steuer und einbehaltene Steuerbeträge angerechnet wurde, und dies zu den genannten Festsetzungsbeträge führte. In den Veranlagungsbescheiden wird im jeweiligen Spruch angeführt: | | 2005 | 2006 | 2007 | Die Körperschaftsteuer gem § 22 KStG 1988 beträgt: | 5,725.810,99 | 12,813.524,54 | 5,037.784,11 | Anrechenbare Mindestkörperschaftsteuer | -322.551,35 | -54.205,21 | -28.632,86 | Körperschaftsteuer | 5.403.259,64 | 12,759.319,33 | 5,009.121,25 | Ausländische Steuer | 613.612,16 | 7.724.954,83 | 953.161,75 | Einbehaltene Steuerbeträge | 4.856.531,64 | 5,300.612,44 | 6.415.735,58 | Festgesetzte Körperschaftsteuer | -66.884,16 | -266.247,64 | -2.359.746,08 | bisher festgesetzte K. | -315.281,00 | -317.797,50 | -317.797,50 | Abgabengutschrift | 382.165,16 | 584.045,14 | 2,677.543,58 Bereits aus dem Umstand, dass die Körperschaftsteuern durch Verrechnung mit entrichteter Mindestkörperschaftsteuer sowie mit der für Rechnung der Bf. von Dritten auf ausbezahlte Kapitalerträge einbehaltenen Kapitalertragsteuer entrichtet wurden und gemäß § 236 Abs. 2 BAO auch entrichtete Abgaben nachgesehen werden können, ergibt sich prinzipiell die Legitimierung der Bf. zur Stellung eines Nachsichtsansuchens. Ein Anbringen ist zurückzuweisen, wenn es unzulässig ist. Unzulässigkeit liegt bei entschiedener Sache oder mangelnder Antragslegitimation vor. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Abgabenbehörde hätte daher meritorisch über den Aussetzungsantrag entscheiden müssen. Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Änderungsbefugnis „nach jeder Richtung“ ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes darf daher die Zurückweisung sbescheide weder in Abweisung sbescheide noch in einen die Aussetzung der Einhebung bewilligenden Bescheid abändern. Der in Beschwerde gezogene Bescheid war daher aufzuheben. Zum Antrag der Bf. auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu bemerken, dass sie durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.11.2001, 97/13/0138) zwar in ihrem aus § 284 Abs. 1 BAO erfließenden Verfahrensrecht verletzt wird. Auf Grund des zu beachtenden Gebotes der Verwaltungsökonomie (vgl. Ritz, ÖStZ 1996, Seite 70) wurde jedoch im Hinblick darauf, dass nach den vorstehenden Ausführungen ausgeschlossen werden kann, dass man bei Vermeidung dieses Mangels (Durchführung einer mündlichen Verhandlung) zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt nicht vor. Wien, am 27. Februar 2020

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105051/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105051.2016
Stammnummer
127782
Gültig
27.02.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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