Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100360/2026
Nachsicht von Aussetzungszinsen: Abweisung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/3100360/2026vom 10.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende ***R_1***, den beisitzenden Richter ***R_2*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***R_3*** und ***R_4*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf_Adr***, vertreten durch ***Stb***, ***Stb_Adr***, über die Beschwerde vom 27. Februar 2026 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 18. Februar 2026 betreffend die Abweisung eines Nachsichtsansuchens gem. § 236 BAO, Steuernummer ***BF1StNr1***, in Anwesenheit der Schriftführerin ***S*** zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 27.10.2025, ergänzt am 11.12.2025 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) die Nachsicht von mit Bescheid vom 08.01.2025 festgesetzten Aussetzungszinsen im Ausmaß von € ***Betrag_NA*** gemäß § 236 BAO. Zusammengefasst stützt sich der Antrag darauf, dass die Bf habe am 03.06.2024 einen Antrag auf Erstattung von Normverbrauchsabgabe 10/2023 gestellt habe, den die Abgabenbehörde nicht innerhalb von sechs Monaten erledigt habe. Diese rechtswidrige Untätigkeit der Abgabenbehörde habe der Bf einen Zinsschaden iHv zumindest 50 % der festgesetzten Aussetzungszinsen verursacht, bzw. wären die Zinsen deutlich niedriger ausgefallen, wenn die Behörde ihrer Verpflichtung zur unverzüglichen Entscheidung nachgekommen wäre. Die entstandene Belastung sei daher sachlich unbillig iSd § 236 BAO.
2. Das Nachsichtsansuchen wurde mit Bescheid vom 18.02.2026 abgewiesen. Nach umfassender Darlegung der rechtlichen Grundlagen und einschlägiger Rechtsprechung kam die Abgabenbehörde zu dem Schluss, die Vorschreibung der gegenständlichen Aussetzungszinsen stelle eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage dar, treffe jeden von § 212a BAO betroffenen Abgabepflichtigen gleichermaßen, und sei auch nicht auf einen außergewöhnlichen Geschehensablauf zurückzuführen. Eine sachliche Unbilligkeit liege nicht vor; eine persönliche Unbilligkeit sei nicht vorgebracht worden.
3. Die Beschwerde vom 27.02.2026 betonte, nicht die Aussetzungszinsen an sich, sondern die Versäumnis, den Antrag auf Erstattung der NoVA nicht ohne zeitliche Verzögerung erledigt zu haben, sei der Grund für die beantragte Nachsicht. Wäre der Erstattungsantrag zügig erledigt, und nicht mit Verzögerungstaktik verschleppt worden, hätte die Bf über ein ausreichendes Guthaben auf dem Abgabenkonto verfügt, welches sie zur vorzeitigen Entrichtung der ausgesetzten Abgabenschuld verwendet hätte. Nicht die Dauer eines Beschwerdeverfahrens, sondern die Dauer der Erledigung des Erstattungsantrages bewirke die sachliche Unbilligkeit.
4. In der Beschwerdevorentscheidung vom 18.05.2026 replizierte die Abgabenbehörde zum Vorwurf der Säumigkeit iZm der Erledigung des Erstattungsantrages vom 03.06.2024. Zusammengefasst führte sie aus, dass eine Entscheidung über die beantragte Vergütung der NoVA erst erfolgen habe können, nachdem die Festsetzung dieser NoVA mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 19.12.2024, RV/3100306/2024, in Rechtskraft erwachsen sei. Über den Antrag vom 03.06.2024 sei am 22.01.2025 (abweisend) entschieden worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei vor dem Bundesfinanzgericht zurückgenommen worden. Einem weiteren Vergütungsantrag vom 07.11.2024 für den Zeitraum 10/2024 sei am 22.01.2025 formlos entsprochen, die NoVA somit in voller Höhe vergütet worden. Eine der Behörde anzulastende überlange Verfahrensdauer liege nicht vor.
5. Im Vorlageantrag vom 03.06.2026 wurde die Ansicht vertreten, die Festsetzung der NoVA habe nichts mit dem (säumig erledigten) Erstattungsantrag vom 03.06.2024 zu tun. Wäre dieser Antrag vor der Erledigung durch das Bundesfinanzgericht erledigt worden, so wären der Bf die Mittel zur Verfügung gestanden, die NoVA im Kompensationsweg zu begleichen. Abschließend verwies der Vorlageantrag ohne nähere Ausführung auf die in den KfzStR 420ff vorgesehenen Kompensationsmöglichkeiten.
6. Mit Beschluss gem. § 274 Abs. 1a BAO vom 19.08.2026 wurde von der beantragten mündlichen Verhandlung im Beschwerdefall abgesehen und den Verfahrensparteien die Möglichkeit zur Erstattung ergänzenden Vorbringens eingeräumt. Eine Äußerung ist durch keine der Verfahrensparteien erfolgt.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
1. Mit Bescheid vom 02.10.2023 setzte die Abgabenbehörde Normverbrauchsabgabe für das Fahrzeug ***Marke_X*** iHv € ***Betrag_NoVA*** fest. Dieser Bescheid wurde mit Beschwerde vom 12.10.2023 angefochten; es wurde seitens der Bf die NoVA-Pflicht mit der Begründung bestritten, die Bf sei eine befugte Fahrzeughändlerin, und handle es sich beim Fahrzeug um ein Vorführfahrzeug bzw. sei es für eine Tageszulassung bestimmt. Unter Einem stellte die Bf den Antrag, die Einhebung der Normverbrauchsabgabe gem. § 212a BAO auszusetzen. Die Aussetzung wurde mit Bescheid vom 27.10.2023 verfügt.
Nach Ergehen des abweisenden Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichtes vom 19.12.2024, RV/3100306/2024, wurde mit Bescheid vom 08.01.2025 der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Mit selbem Datum erging der Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen iHv € ***Betrag_Az***. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde vom Bundesfinanzgericht mit Erkenntnis vom 17.09.2025, RV/3100120/2025, abgewiesen.
2. Am 03.06.2024 hatte die Bf den Antrag gestellt, die zu diesem Zeitpunkt weder selbst gemeldete noch rechtskräftig festgesetzte Normverbrauchsabgabe für den Zeitraum 10/2023 infolge Verbringung des Fahrzeuges ins Ausland zu vergüten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 22.01.2025 bzw. im Weiteren mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.03.2025 abgewiesen. Die Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 13.11.2025, RV/3100227/2025, nach Zurücknahme als gegenstandslos erklärt.
Am 22.01.2025 war die Normverbrauchsabgabe in Entsprechung des Antrages der Bf vom 07.11.2024 für den Zeitraum 10/2024 nach unstrittiger Verbringung/Lieferung des Fahrzeuges ins Ausland im Oktober 2024 iHv € ***Betrag_NoVA*** formlos vergütet worden. Die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe iHv € ***Betrag_NoVA*** erfolgte durch Verrechnung gem. § 214 Abs. 8 BAO.
2. Beweiswürdigung
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, sowie den Akteninhalten der von der Bf geführten Rechtsmittelverfahren RV/3100306/2024 (Verfahren betr. Festsetzung NoVA), RV/3100120/2025 (Verfahren betr. Festsetzung von Aussetzungszinsen) und RV/3100227/2025 (Verfahren betr. Vergütung gem. § 12a NoVAG).
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Abschreibung von Abgabenschuldigkeiten durch Nachsicht setzt einen hierauf gerichteten Antrag voraus. Den Antragsteller trifft eine erhöhte Mitwirkungspflicht, aufgrund welcher er einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun hat, auf die die Nachsicht gestützt werden kann. Nach der Rechtsprechung (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 29.06.2006, 2006/16/0007; 26.02.2013, 2010/15/0077) hat die Abgabenbehörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht daher nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen. (Ritz/Koran, BAO8, § 236 Rz 4, mwN)
Von der Bf wurde ausschließlich eine sachliche, aus der Säumigkeit der Abgabenbehörde bei Erledigung des Vergütungsantrages vom 03.06.2024 sich ergebende, Unbilligkeit der Einhebung geltend gemacht.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498).
Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnis muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 04.06.2020, Ra 2019/15/0117).
Eine solche Fallkonstellation liegt gegenständlich schon deshalb nicht vor, weil die vom Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld darstellen, deren Entstehen von der Bf durch den Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst worden ist und alle Abgabepflichtigen, die einen derartigen Zahlungsaufschub in Anspruch nehmen, in gleicher Weise trifft. Der Verwaltungsgerichtshof hat deshalb schon wiederholt ausgesprochen, dass die Einhebung von Aussetzungszinsen nicht sachlich unbillig ist, zumal es der Abgabepflichtige in der Hand hat, die Entstehung der Aussetzungszinsen jederzeit durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern (zB VwGH 22.04.2004, 2000/15/0196; 30.07.2002, 99/14/0315).
Das Vorbringen, eine "unverzügliche" Erledigung des Vergütungsantrages vom 03.06.2024 hätte eine deutlich niedrigere Zinsbelastung zur Folge gehabt, vermag der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Bereits im Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 17.09.2025, RV/3100120/2025, wurde dargelegt, dass sogar eine umgehende, stattgebende Erledigung des Vergütungsantrages vom 03.06.2024 nicht dazu geführt hätte, dass, wiederum vorausgesetzt, dass die Bf ihrerseits umgehend einen Antrag gem. § 212a Abs. 8 BAO zur Verwendung des so entstandenen Guthabens gestellt hätte, überhaupt keine Aussetzungszinsen festzusetzen gewesen wären. Diesem Umstand soll wohl Rechnung tragen, dass nunmehr die Nachsicht von lediglich 50 % der festgesetzten Aussetzungszinsen begehrt wurde.
Gemäß § 12a Abs. 1 NoVAG wird die Abgabe auf Antrag u.a. dann vergütet, wenn ein Fahrzeug durch einen befugten Fahrzeughändler nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Die Höhe der Vergütung ist mit dem Betrag der tatsächlich für das Fahrzeug entrichteten NoVA begrenzt. Der genannte Tatbestand wurde von der Bf im Vergütungsantrag vom 03.06.2024 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war die NoVA weder rechtskräftig festgesetzt, noch, infolge des im Verfahren betreffend die Festsetzung der NoVA, RV/3100306/2024, gestellten Aussetzungsantrages, entrichtet. Es versteht sich von selbst, dass es der Bf offenstand, sämtliche zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe, einschließlich der Aussetzung des strittigen Abgabenbetrages, auszuschöpfen. Eine "umgehende" Erledigung des Vergütungsantrages war allerdings in dieser Konstellation, indiziert durch das Vorgehen der Bf selbst, nicht möglich (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz [2021] § 12a Rz 35). Die von der Bf behauptete Säumigkeit der Abgabenbehörde lag damit nicht vor. Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass der Vergütungsantrag mit Bescheid vom 22.01.2025 abgewiesen wurde. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen eine "unverzügliche" Erledigung durch die Abgabenbehörde anders (nämlich stattgebend) lauten hätte sollen. Das Vorbringen zur Säumigkeit der Abgabenbehörde, und der nach Ansicht der Bf daraus resultierenden Unbilligkeit iSd § 236 BAO ignoriert damit den tatsächlichen Ablauf der Ereignisse, und stützt sich, wie bereits im Verfahren RV/3100120/2025 über die Festsetzung der Aussetzungszinsen, ausschließlich auf einen rein fiktiven Sachverhalt.
Bereits im Verfahren betreffend die Festsetzung der Aussetzungszinsen, RV/3100120/2025, wurden Kompensationsmöglichkeiten nach den KfzStR, dort Rz 1172, ins Treffen geführt. Im Vorlageantrag vom 03.06.2026 wurde nunmehr auf die Rz 420ff verwiesen. Aus welchen konkreten Gründen die Bf die Voraussetzungen für die Anwendung der dort dargelegten Vorgehensweise, welche unter bestimmten Voraussetzungen eine Vereinfachung im Wege der Kompensation vorsieht, erfüllt haben soll, wurde nicht ausgeführt, und erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf dieses Vorbringen unter Verweis auf das Erkenntnis des Bundesfinanzgericht vom 19.12.2024, RV/3100306/2024.
Eine Unbilligkeit der Einhebung iSd § 236 BAO lag im Beschwerdefall nicht vor. Eine Ermessensentscheidung war daher nicht mehr zu treffen (zB VwGH 30.09.2009, 2007/13/0068).
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage war gegenständlich nicht zu lösen, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am 10. September 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100360/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.3100360.2026
- Stammnummer
- 152652
- Gültig
- 10.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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