Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100021/2021
Berechnung des Vertrauensschadens bei einer Falschauskunft des Finanzamtes
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100021/2021vom 27.04.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2020 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und wie folgt ausgeführt:
"Es wird auf den ausführlichst dargestellten Sachverhalt und die Begründung des Erstbescheides vom 5.3.2020 verwiesen und dieser zum Bestandteil dieser Begründung erhoben.
Ergänzend wird ausgeführt, dass im Falle eines Ansuchens um Nachsicht zuerst zu prüfen ist, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht (vgl. VwGH 27.06.2013, 2013/15/0173, mwN).
Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann nach § 1 der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 persönlicher und sachlicher Natur sein.
Die in den §§ 2 und 3 der Verordnung BGBl II Nr. 435/2005 aufgezählten Fälle schließen Fälle anderer Art nicht aus ("insbesondere"). Es ist aber auch § 1 der Verordnung nicht dahingehend auszulegen, dass ein Sachverhalt mit Merkmalen sowohl der sachlichen als auch der persönlichen Unbilligkeit die in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilende Voraussetzung der Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nur erfüllt, wenn eine dieser Komponenten auch für sich allein genommen dafür ausreichen würde. Die Beurteilung erfordert in solchen Fällen eine Gesamtschau (VwGH 21.09.2016, 2013/13/0097).
Eine persönliche Unbilligkeit liegt insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde oder mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeit trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498; siehe auch § 2 V BGBl II 2005/435).
Dass der Bf. oder ihm gegenüber unterhaltsberechtigte Angehörige durch die streitgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten in einem Ausmaß, wie oben dargelegt, gefährdet oder beeinträchtigt wären, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgebracht und ist in Ansehung der Höhe der Einkünfte des Bf. zu verneinen. Eine persönliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO liegt damit nicht vor.
Eine sachliche Unbilligkeit nach den in § 3 Z 1 und 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO beispielshaft aufgezählten Fällen liegt nicht vor. Weder wurden Rechtsauslegungen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts behauptet oder festgestellt, noch liegt eine entsprechende sachverhaltsspezifische Treu-und-Glauben-Auskunft der Abgabenbehörde vor, auf die der Bf. hätte vertrauen dürfen (Näheres dazu siehe unten).
Eine sachliche Unbilligkeit ist - unbeschadet der in § 3 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, beispielsweise aufgezählten Fälle - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss eine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (VwGH 20.11.2018, Ra 2018/15/0014mVa VwGH 25.5.2016, 2013/15/0213; 20.5.2010, 2006/15/0337).
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung kommt (VwGH 26.05.2014, 2013/17/0498).
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 2b EStG sind Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Nach Art. 18 DBA ***3*** hat im Fall einer natürlichen Person, die in Österreich ansässig ist und aus dem ***2*** ***3*** die Ruhegehälter, Renten und ähnlichen Vergütungen bezieht, der Ansässigkeitsstaat Österreich das Besteuerungsrecht.
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass zumindest bis Ende 2014 bei Kapitalabfindungen von Guthaben aus der 2. Säule des Fürstentums ***3*** und der ***22*** die Begünstigung gemäß § 124b Z 53 EStG gewährt wurde.
Dem ist entgegenzuhalten, dass bei in der öffentlich zugänglichen Erkenntnissammlung des Bundesfinanzgerichts (findok.bmf.gv.at) zahlreiche Fälle zu finden sind, bei welchen das für den Abgabepflichtigen örtlich zuständige Finanzamt unter Verweis auf die höchstgerichtlichen Erkenntnisse des VwGH vom 16. Dezember 2010, 2007/15/0026 und vom 24.5.2012, 2009/15/0188 bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 die erwähnte Steuerbegünstigung versagt hat (vgl. BFG 10.02.2015, RV/1100316/2013 zu E-2011; BFG 31.01.2019, RV/1100395/2015 zu E-2012; BFG 01.08.2018, RV/1100474/2014 zu E-2012; BFG 14.02.2019, RV/1100839/2015 zu E-2012, BFG 20.02.2019, RV/1100102/2016 zu E-2013; BFG 09.11.2018, RV/1100132/2015 zu E-2013), weil die "Abfindung" eines Anspruches auf rentenmäßige Zahlung nicht vorliegen kann, wenn dem Anwartschaftsberechtigten das freie Wahlrecht zwischen der Rente einerseits und dem Rentenbarwert (als Kapitalanspruch) eingeräumt ist und er nicht zur Inanspruchnahme der Abfindung gezwungen ist.
Die für den Nachsichtwerber zuständige Abgabenbehörde hat die vom betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen an Kenntniserlangung der höchstgerichtlichen Judikatur nach bestem Wissen und Gewissen gleichmäßig behandelt. Es liegt somit keine sachliche Unbilligkeit vor. Es ist daher festzustellen, dass sich die Besteuerung des Bf. nicht anders gestaltet, als dies bei anderen Steuerpflichtigen der Fall ist, die im selben Zeitraum vergleichbare Pensionskassenbezüge aus der ***22*** oder ***3*** beim Finanzamt zB. durch Antrag auf Erhöhung der Einkommensteuervorauszahlungen zur Besteuerung angemeldet, oder durch die - im vorliegenden Fall erst am 29.4.2015 erfolgte - Einreichung der Steuererklärung 2013 erklärt haben. Eine atypische Belastung ist hierbei nicht zu erkennen, weshalb das Vorliegen einer sachlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO zu verneinen ist.
Weiters wird darauf verwiesen, dass im Nachsichtsverfahren das Hauptgewicht der Behauptungslast und Beweislast beim Nachsichtswerber liegt. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (vgl. VwGH 25.05.2016, 2013/15/0213).
Entgegen der im Beschwerdeschriftsatz vom 18.5.2020 vertretenen Auffassung, dass das Auskunftsbegehren aus den Aktenvermerken und dem E-Mail des Nachsichtswerbers zweifelsfrei ergeben, geht nach Ansicht der Abgabenbehörde aus den vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, dh. dem Aktenvermerk 28.9.2012 über die erhaltene mündliche Rechtsauskunft und dem E-Mailverkehr vom 9.10.2012 keinesfalls eindeutig und zweifelsfrei hervor, dass der Antragsteller tatsächlich angefragt hatte, wie im Falle einer freiwilligen, vorzeitigen Ruhestandsversetzung eine von der Pensionskasse des Arbeitgebers auf Antrag gewährte Teilabfindung des Pensionskassenguthabens steuerlich zu behandeln ist.
Das Auskunftsbegehren des Nachsichtswerbers war sowohl in der Fragestellung als auch in der notierten Beantwortung derart undeutlich, unklar und missverständlich, dass sogar nach eingehender Analyse der Unterlagen nicht erkennbar bzw. nachgewiesen ist, dass der Nachsichtswerber den schlussendlich verwirklichten Sachverhalt auch verständlich und vollständig offengelegt und tatsächlich angefragt hatte.
Wenn aber sowohl der angefragte Sachverhalt als auch die Fragestellungen und die Antworten nicht klar und eindeutig sind, kann auch nicht mit Erfolg behauptet werden, die Antragstellung bei der Pensionskasse sei einzig und allein im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser mündlich eingeholten und handschriftlich dokumentierten Auskunft der Abgabenbehörde erfolgt.
Denn ein Treu und Glauben begründende Rechtsauskunft kann nur dann erfolgen, wenn der der Auskunft zugrunde gelegte Sachverhalt eindeutig und klar ist und die die Auskunft erteilende Behörde bzw. Person wusste, zu welchem Sachverhalt ihre Auskunft ergeht.
Darüber hinaus kann nicht erfolgreich eingewandt werden, dass die Abgabenbehörde gegen die in den Rz 1110 und 1110a der damals gültigen Lohnsteuerrichtlinien dargelegte Rechtsauslegung entschieden hätte, zumal unbestritten ist, dass die Anwendbarkeit der Drittelbegünstigung des § 124b Z 53 EStG bei Pensionskassenauszahlungen von Grenzgängern nie in den Lohnsteuerrichtlinien festgehalten war. Die mit dem Wartungserlass 2015 eingefügte Klarstellung führte folglich zu keiner Schlechterstellung und zu keinem schutzwürdigen Vertrauensverlust. Dies umso mehr, als die Besteuerung mit Bedacht auf die damals geltenden steuerlichen Bestimmungen und die höchstgerichtliche Judikatur (VwGH vom 24.5.2012, 2009/15/0188) vorgenommen wurde, und dies keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründet, da sich dadurch am Umstand, dass eine Besteuerung, die dem Sinne und Zweck der angewandten Steuernormen entspricht, vorgenommen wurde, nicht ändert.
Im vorliegenden Fall kann, wie im Sinne einer Gesamtschau dargelegt wurde (vgl. VwGH 21.09.2016, 2013/13/0097), weder eine persönliche noch eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung festgestellt werden. Für eine Entscheidung im Rahmen des Ermessens findet sich demnach kein Platz, weshalb das Beschwerdebegehren auf Bewilligung der Nachsicht gemäß § 236 BAO spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war."
Mit Eingabe vom 1. Februar 2021 stellte die steuerrechtliche Vertretung den Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht und verwies auf die Beschwerde vom 18.05.2020 sowie die Begründung im Ansuchen vom 23.05.2019.
Mit Vorhalt vom 18. März 2026 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Beschwerdeführer folgende Berechnung:
|
Einmalzahlung Pensionskasse
|
206.964,85
|
Steuer Pensionskasse
|
103.482,43
|
fiktiv ein Drittel steuerfrei
|
68.988,28
|
Steuer fiktives Drittel
|
34.494,14
|
Geburtsdatum
|
tt.01.1952
|
Lebenserwartung nach Statistik Austria
|
21,05
|
gerundetes tatsächliches Einkommen 2014
|
30.500,00
|
gerundete Einkommensteuer laufende Bezüge
|
7.500,00
|
fiktiv gerundete ***1***rente
|
14.500,00
|
fiktives gerundetes Einkommen 2014
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45.000,00
|
fiktive gerundete Einkommensteuer 2014
|
13.750,00
|
Differenz gerundet Einkommensteuer zu fiktiver Einkommensteuer
|
6.250,00
|
fiktives Steuermehr kapitalisiert
|
131.562,50
In der am 26. März 2026 abgehaltenen mündlichen Verhandlung erläuterten die Parteien des finanzgerichtlichen Verfahrens ihre Standpunkte. Diesbezüglich wird auf die entsprechende Verhandlungsniederschrift verwiesen. Soweit die Ausführungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ausschlaggebendes Gewicht für die getroffene Entscheidung haben und über die in der Folge dargelegten Standpunkte in rechtlicher oder sachverhaltsmäßiger Hinsicht hinausgehen, finden sie Eingang in die nachfolgenden Überlegungen.
Weiters brachte der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers vor, dass er den Vorhalt vom 26. März 2026 erst am Vorabend der Verhandlung erhalten habe und dass er daher nicht dazu Stellung nehmen könne. Er ersuchte eine Frist für eine Stellungnahme zu dieser Berechnung von einer Woche zu erhalten.
Beide Parteien verzichteten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Erörterung dieser Stellungnahme.
Der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers hat am 07. April 2026 folgende Stellungnahme und Berechnungen dem Bundesfinanzgericht vorgelegt:
"Wir haben den steuerlichen Verlust aufgrund der nicht gewährten Begünstigung gemäß § 124 b Z 53 EStG von Herrn ***26*** ***4*** berechnet und sind dabei wie folgt vorgegangen:
1. Wir sind so wie Sie in Ihrer Berechnung von einem Rentenbezug von 21 Jahren ausgegangen,
2. Die jeweiligen Zahlungsflüsse wurden mit 3% abgezinst - dies entsprach in etwa den Renditen von 20jährigen Staatsanleihen im Kalenderjahr 2013.
3. Die Pensionskassenrente wurde in der Variante 1 mit einem (Misch)Spitzensteuersatz von 42,61 % (100 % Rente) bzw. 42,03 % (50% Abf - 50% Rente) belastet - siehe Tabellenblatt ESt-Tarif 2013.
4. Der gesamte Nettobarwert beträgt in der Variante 1 (100% Rentenbezug) € 277.579, in der Variante 2 (50% Abf - 50 % Rente) € 230.376. Die Variante 2 ist daher um € 47.203 schlechter wie Variante 1.
5. Der Barwert der bezahlten Steuern beträgt in der Variante 1 (100% Rente) € 165.734 - in der Variante 2 € 198.786. Die Steuerbelastung ist daher beim Bezug einer Kapitalabfindung (50%) in Verbindung mit einer Rente (50%) um € 33.052 höher wie bei einem reinen Rentenbezug.
Im Ergebnis halten wir fest, dass dem Steuerpflichtigen durch die Nichtgewährung der Steuerbegünstigung des § 124 b Z 53 EStG ein Schaden in Höhe von € 33.052 entstanden ist.
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GZ. RV/1100021/2021
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Rentenbarwert bei 100%igem Rentenbezug
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|
Rentenkapital per 30.06.2013
|
517.349,40 ***25***
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|
Umwandlungssatz
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6,84501%
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|
Jahresrente
|
35.412,60 ***25***
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| | | |
|
laufende Rentenbezüge
|
30.353,66 ***25***
|
0,8000970
|
24.285,87 €
|
Rentenbezüge gem § 67 Abs 1 EStG
|
5.058,94 ***25***
|
0,8000970
|
4.047,65 €
| | | | | |
42,6162%
|
6%
| |
1,03
|
1,03
|
t
|
Monate
| |
Renten gem.
|
Rentenbezüge
|
Steuern lfd
|
Steuern
|
Steuern
|
Barwert Steuern
|
Barwert Renen
|
|
|
laufende Rente
|
§ 67 Abs 1
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gesamt
|
Bezüge
|
sonst. Bezüge
|
gesant
|
i = 3 %
|
| | | | | | | | | |
|
0
|
6
|
12.142,94 €
|
2.023,82 €
|
14.166,76 €
|
5.174,86 €
|
121,43 €
|
5.296,29 €
|
5.296,29 €
|
14.166,76 €
|
1
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
10.284,06 €
|
27.508,27 €
|
2
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
9.984,52 €
|
26.707,06 €
|
3
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
9.693,71 €
|
25.929,18 €
|
4
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
9.411,37 €
|
25.173,96 €
|
5
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
9.137,25 €
|
24.440,74 €
|
6
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
8.871,12 €
|
23.728,87 €
|
7
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
8.612,74 €
|
23.037,74 €
|
8
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
8.361,88 €
|
22.366,74 €
|
9
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
8.118,33 €
|
21.715,28 €
|
10
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
7.881,88 €
|
21.082,80 €
|
11
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
7.652,31 €
|
20.468,73 €
|
12
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
7.429,42 €
|
19.872,56 €
|
13
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
7.213,03 €
|
19.293,75 €
|
14
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
7.002,94 €
|
18.731,79 €
|
15
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
6.798,98 €
|
18.186,21 €
|
16
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
6.600,95 €
|
17.656,51 €
|
17
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
6.408,69 €
|
17.142,24 €
|
18
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
6.222,03 €
|
16.642,95 €
|
19
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
6.040,80 €
|
16.158,21 €
|
20
|
12
|
24.285,87 €
|
4.047,65 €
|
28.333,52 €
|
10.349,72 €
|
242,86 €
|
10.592,58 €
|
5.864,86 €
|
15.687,58 €
|
21
|
6
|
12.142,94 €
|
2.023,82 €
|
14.166,76 €
|
5.174,86 €
|
121,43 €
|
5.296,29 €
|
2.847,02 €
|
7.615,33 €
| | |
510.003,27 €
|
85.000,55 €
|
595.003,82 €
|
217.344,20 €
|
5.100,03 €
|
222.444,23 €
|
165.734,19 €
|
443.313,25 €
| |
252
| | | | | | | |
| |
12
| | | | | | | |
| |
21
| | | | | | | |
|
GZ. RV/1100021/2021
| | | |
|
Rentenbarwert bei 50% Abfindung und 50% Rente
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| | | | |
| |
Rentenkapital per 30.06.2013 (50%)
|
258.674,70 ***25***
|
0,8000970
|
206.964,85 €
| |
Umwandlungssatz
|
6,86782%
| |
| |
Jahresrente
|
17.765,30 ***25***
| |
| |
laufende Rentenbezüge
|
15.227,40 ***25***
|
0,8000970
|
12.183,40 €
| |
Rentenbezüge gem § 67 Abs 1 EStG
|
2.537,90 ***25***
|
0,8000970
|
2.030,57 €
| | | | | | |
50%
| | | |
| | | | | | |
42,0364%
|
6%
| |
1,03
|
1,03
| |
t
|
Monate
| |
Renten gem.
|
Rentenbezüge
|
Steuern lfd
|
Steuern
|
Steuern
|
Barwert Steuern
|
Barwert Renen
| | | |
laufende Rente
|
§ 67 Abs 1
|
gesamt
|
bezüge
|
sonst. Bezüge
|
gesant
|
i = 3 %
|
| |
0
| |
206.964,85 €
|
0
|
206.964,85 €
|
103.482,43 €
|
0
|
103.482,43 €
|
103.482,43 €
|
206.964,85 €
|
2013
|
0,5
|
6
|
6.091,70 €
|
1.015,28 €
|
7.106,98 €
|
2.987,52 €
|
60,92 €
|
3.048,43 €
|
3.003,71 €
|
7.002,72 €
|
2014
|
1
|
12
|
12.183,40 €
|
2.030,57 €
|
14.213,96 €
|
5.975,03 €
|
121,83 €
|
6.096,87 €
|
5.919,29 €
|
13.799,96 €
|
2015
|
2
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
5.743,83 €
|
13.391,67 €
|
2016
|
3
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
5.576,53 €
|
13.001,62 €
|
2017
|
4
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
5.414,11 €
|
12.622,93 €
|
2018
|
5
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
5.256,42 €
|
12.255,27 €
|
2019
|
6
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
5.103,32 €
|
11.898,32 €
|
2020
|
7
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.954,68 €
|
11.551,77 €
|
2021
|
8
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.810,36 €
|
11.215,31 €
|
2022
|
9
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.670,26 €
|
10.888,65 €
|
2023
|
10
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.534,23 €
|
10.571,51 €
|
2024
|
11
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.402,17 €
|
10.263,60 €
|
2025
|
12
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.273,95 €
|
9.964,66 €
|
2026
|
13
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.149,46 €
|
9.674,43 €
|
2027
|
14
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
4.028,60 €
|
9.392,65 €
|
2028
|
15
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
3.911,27 €
|
9.119,07 €
|
2029
|
16
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
3.797,35 €
|
8.853,47 €
|
2030
|
17
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
3.686,74 €
|
8.595,60 €
|
2031
|
18
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
3.579,36 €
|
8.345,24 €
|
2032
|
19
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
3.475,11 €
|
8.102,18 €
|
2033
|
20
|
12
|
12.183,40 €
|
2.023,82 €
|
14.207,22 €
|
5.972,20 €
|
121,43 €
|
6.093,63 €
|
3.373,89 €
|
7.866,19 €
|
2034
|
21
|
6
|
6.091,70 €
|
1.015,28 €
|
7.106,98 €
|
2.987,52 €
|
60,92 €
|
3.048,43 €
|
1.638,68 €
|
3.820,35 €
| | | |
462.816,19 €
|
42.513,76 €
|
505.329,95 €
|
228.904,23 €
|
2.550,83 €
|
231.455,05 €
|
198.785,73 €
|
429.162,02 €
| | |
252
| | | | | | | |
| | |
12
| | | | | | | |
|
Tarifstufen
|
|
2013Einkommen (zu versteuerndes Einkommen)
|
Steuersatz
|
bis 11.000
|
0%
|
über 11.000 bis 25.000
|
36,5%
|
über 25.000 bis 60.000
|
43,2143%
|
über 60.000
|
50%
|
Kontrolle
| | | |
|
30.519,64 €
| | | |
| | | | |
|
0,00 €
|
11.000,00 €
|
0
|
11.000,00 €
|
0,00 €
|
11.000,00 €
|
25.000,00 €
|
0,365
|
14.000,00 €
|
5.110,00 €
|
25.000,00 €
|
30.519,64 €
|
0,432143
|
5.519,64 €
|
2.385,27 €
| | | | |
7.495,27 €
|
Steuersatz Pensionskassenrente:
|
| |
|
AHV-Rente und ASVG-Rente
| |
22.884,00 €
|
|
Pensionskassenrente
|
36,50%
|
2.116,00 €
|
772,34 €
|
Pensionskassenrente
|
43,20%
|
22.169,87 €
|
9.577,38 €
| | | |
24.285,87 €
|
10.349,72 €
|
Mischsteuersatz 100 % Rente
|
42,62%
| |
|
AHV-Rente und ASVG-Rente
| |
22.884,00 €
|
| | | | |
|
Pensionskassenrente
|
36,50%
|
2.116,00 €
|
772,34 €
|
Pensionskassenrente
|
43,20%
|
10.067,40 €
|
4.349,12 €
| | | |
12.183,40 €
|
5.121,46 €
|
Mischsteuersatz (50% Abf + 50% Rente)
|
42,04%
| |
Für 20- jährige Staatsanleihen gibt es - anders als für 10-jährige - keine einheitliche internationale Standardzeitreihe (OECD/ECB). Üblicherweise wird daher zur Näherung auf:
10 jährige Benchmarkrenditen (OECD/ECB-Standard) und
eine typische Laufzeitprämie (Term Premium) für längere Laufzeiten
zurückgegriffen.
Ausgangspunkt: 10 jährige Renditen 2013
Für das Jahr 2013 lagen die durchschnittlichen langfristigen Staatsanleiherenditen (10 Jahre) etwa bei:
Eurozone / Kernländer: ca. 2,0% bis 2,5%
Beispiel Frankreich: rund 2,1% - 2,3 % im Jahresverlauf
OECD bestätigt, dass diese "long-term rates" typischerweise auf 10-jährige Staatsanleihen bezogen sind
Überleitung auf 20-jährige Laufzeiten
Historisch liegt die Rendite für 20-jährige Staatsanleihen in entwickelten Märkten:
typischerweise +0,3 bis +0,8 Prozentpunkte über 10-jährigen Renditen
abhängig von Zinsstruktur und Marktlage (2013: eher flache Kurve in Europa)
Ergebnis (Schätzung 2013)
Daraus ergibt sich für 2013:
durchschnittliche Rendite 20-jähriger Staatsanleihen:
ca. 2,5% bis 3,0% p.a. (Eurozone / sichere Emittenten)
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war bis zum 30. Juni 2013 bei der ***1*** Aktiengesellschaft im ***2*** ***3*** beschäftigt. Bei Pensionsantritt hatte er die Wahl auf Kapitalisierung seiner Rente oder einer laufenden monatlichen Rentenauszahlung aus der ***1*** Pensionsversicherung.
Laut Gesprächsnotiz vom 28. September 2012 wurde vom Beschwerdeführer folgendes festgehalten:
"Frage:
Wie erfolgt die Versteuerung des Pensionskapitals, wenn der Arbeitgeber bei Kündigung der Mitarbeiter (durch den Arbeitgeber) im Rahmen dieser Kündigung den Mitarbeiter auch aus der Pensionskasse ausschließt und das Pensionskapital auf ein "Sperrkonto" überweist?
Bei Eintritt/Beginn einer vorzeitigen Pension muss aus diesem Konto auch eine anteilige Pension ausbezahlt werden.
A) Ist es möglich, diesen Anteil zu versteuern oder
B) muss im Falle von Pensionszahlungen das gesamte Guthaben versteuert werden?
Aussage von Fr. ***7*** (FA ***5***):
Wenn das Pensionskapital ausbezahlt wird (B) ist 1/3 steuerfrei und 2/3 sind zu versteuern (= 50 % Steuersatz).
Frage A muss sie mit Herrn Mag. ***9*** abklären
Antwort kurzfristig - durchrechnen!"
Aufgrund der Information des Finanzamtes entschied sich der Beschwerdeführer, sich 50% des Pensionsguthabens der 2. Säule auszahlen zu lassen und das restliche Altersguthaben als laufende Pension zu beziehen.
Im Einkommensteuerbescheid 2013 vom 20. Juli 2015 wurde die Drittelbegünstigung nicht berücksichtigt, da bei einem Wahlrecht zwischen mehreren gleichwertigen Ansprüchen auf die Pensionsabfindung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Drittelbegünstigung zustehe (VwGH 24.05.2012, 2009/15/0188).
Für den erkennenden Senat hat die Finanzamtsmitarbeiterin zweifellos eine Falschauskunft erteilt.
Die Steuer für das fiktiv steuerfreie Drittel der tatsächlich ausbezahlten Pensionsabfindung errechnet sich folgendermaßen:
|
Einmalzahlung Pensionskasse
|
206.964,85
|
Steuer Pensionskasse
|
103.482,43
|
fiktiv ein Drittel Steuerfrei
|
68.988,28
|
Steuer fiktiv steuerfreies Drittel
|
34.494,14
Die Steuer auf die fiktive halbe Rente aus der zweiten Säule errechnet sich folgenermaßen:
|
Geburtsdatum
|
tt.01.1952
|
Lebenserwartung nach Statistik Austria
|
21,05
|
gerundetes tatsächliches Einkommen 2014
|
30.500,00
|
gerundete Einkommensteuer laufende Bezüge
|
7.500,00
|
fiktiv gerundete ***1***rente
|
12.000,00
|
fiktives gerundetes Einkommen 2014
|
42.500,00
|
fiktive gerundete Einkommensteuer 2014
|
12.670,00
|
Differenz gerundet Einkommensteuer zu fiktiver Einkommensteuer
|
5.170,00
Die Abzinsung dieser Rente mit 3% pro Jahr führt zu folgendem Ergebnis:
| | | | | |
1,03
| | | | |
fiktive gerundete
ESt laufend
|
fiktive gerundete
ESt laufend
abgezinst
|
2013
|
0,5
|
6
|
Rentenbeginn 01.07.2013
|
2.585,00 €
|
2.547,08 €
|
2014
|
1
|
12
| |
5.170,00 €
|
5.019,42 €
|
2015
|
2
|
12
| |
5.170,00 €
|
4.873,22 €
|
2016
|
3
|
12
| |
5.170,00 €
|
4.731,28 €
|
2017
|
4
|
12
| |
5.170,00 €
|
4.593,48 €
|
2018
|
5
|
12
| |
5.170,00 €
|
4.459,69 €
|
2019
|
6
|
12
| |
5.170,00 €
|
4.329,79 €
|
2020
|
7
|
12
| |
5.170,00 €
|
4.203,68 €
|
2021
|
8
|
12
| |
5.170,00 €
|
4.081,25 €
|
2022
|
9
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.962,37 €
|
2023
|
10
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.846,97 €
|
2024
|
11
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.734,92 €
|
2025
|
12
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.626,13 €
|
2026
|
13
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.520,52 €
|
2027
|
14
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.417,98 €
|
2028
|
15
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.318,43 €
|
2029
|
16
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.221,77 €
|
2030
|
17
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.127,94 €
|
2031
|
18
|
12
| |
5.170,00 €
|
3.036,83 €
|
2032
|
19
|
12
| |
5.170,00 €
|
2.948,38 €
|
2033
|
20
|
12
| |
5.170,00 €
|
2.862,50 €
|
2034
|
21
|
6
|
Rentenende 30.06.2034
|
2.585,00 €
|
1.389,56 €
|
Summe
| | | |
108.570,00 €
|
80.853,19 €
Die Summe der auf die fiktive halbe Rente aus der zweiten Säule entfallenden Steuern hochgerechnet auf 21 Jahre Restlebenserwartung beträgt daher abgezinst mit 3% pro Jahr 80.863,19 €.
In Streit steht, ob im vorliegenden Beschwerdefall die Kriterien für die Geltendmachung einer Nachsicht von Abgabenverbindlichkeiten aufgrund sachlicher Unbilligkeit iSd § 3 der VO BGBl II 2005/435 zu § 236 BAO erfüllt sind.
2. Beweiswürdigung
Das Bundesfinanzgericht geht aus folgenden Gründen davon aus, dass die Finanzamtsmitarbeiterin dem Beschwerdeführer eine Falschauskunft erteilt hat:
Seit der Einführung des § 124 b Abs 1 Z 53 EStG durch das Budgetbegleitgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 142/2000) - gültig ab dem Jahr 2001 - bis zum Erkenntnis des VwGH vom 24. Mai 2015, 2009/15/0188 war es ständige Praxis der ***15*** Finanzämter, dass Grenzgänger, auch wenn sie ein Wahlrecht auf Auszahlung einer Pensionsabfindung und einer Rente hatten, diese bei Inanspruchnahme der Pensionsabfindung, ein Drittel dieser Pensionsabfindung steuerfrei gestellt wurde. Erst mit der Entscheidung vom 24. Mai 2015, 2009/15/0188 hat der VwGH zu Recht erkannt, dass ein Wahlrecht zwischen Pensionsabfindung und Rente die Steuerbegünstigung des § 124 b Abs 1 Z 53 EStG ausschließt. Wenn der die Auskunft erteilenden Finanzamtsmitarbeiterin dieses Erkenntnis bekannt gewesen wäre, hätte Sie die Auskunft erteilt, dass bei einem Wahlrecht zwischen Pensionsabfindung und Rente die Drittelbegünstigung des § 124 b Z 53 EStG nicht zusteht.
Die vom BFG vorgenommene Berechnung des Vertrauensschadens geht konsequent vom Alternativverhalten des Beschwerdeführers aus, wonach dieser sich bei einer richtigen Rechtsauskunft von vornherein für eine Rentenauszahlung entschieden hätte. Der Abzinsungsfaktor wurde vom steuerlichen Vertreter des Beschwerdeführers übernommen. Aus Vereinfachungsgründen wurde auf die Einbeziehung der Steuer aus den sonstigen Bezügen verzichtet.
Der übrige Sachverhalt steht außer Streit.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.
Nach § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschulden auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
§ 236 Abs. 2 BAO zufolge können unter sinngemäßer Anwendung des § 236 Abs. 1 BAO auch bereits entrichtete Abgabenschulden nachgesehen werden, wenn das Behalten des Betrages als unbillig anzusehen ist. In diesem Fall ist kein strengerer Maßstab anzulegen als bei Nachsicht noch nicht entrichteter Abgaben.
Die Unbilligkeit im Sinn des § 236 BAO kann persönlicher oder sachlicher Natur sein.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anomalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173). Die Unbilligkeit muss durch besondere Umstände des Einzelfalles ausgelöst sein; generelle Härten einer Abgabenvorschrift können daher nicht durch Billigkeitsmaßnahmen im Einzelfall beseitigt werden.
Ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben kann sachliche Unbilligkeit begründen. Dieser Grundsatz bedeutet, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben. Dieser Grundsatz ist auch im Abgabenrecht zu beachten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB VwGH 03.11.2005, 2003/15/0136) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben. Dem Grundsatz von Treu und Glauben kommt nach überwiegender Auffassung nicht nur bei Ermessensentscheidungen, sondern auch bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (zB den der Unbilligkeit im Sinn des § 236) Bedeutung zu.
Eine sachliche Unbilligkeit wegen Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben kann insbesondere bei Vertrauen auf eine unrichtige Rechtsauskunft der Behörde vorliegen. In diesem Fall ist der "Vertrauensschaden" einer Nachsicht zugänglich. Schaden ist hier der Nachteil, der dadurch entsteht, dass die Partei auf die in Aussicht gestellte Lösung vertraut hat und vertrauen durfte, daraufhin ihre Maßnahmen getroffen hat und wegen des Abweichens des nachfolgenden Bescheides in ihren Interessen Beeinträchtigungen hinnehmen musste (Stoll, BAO, 1317).
Der Verwaltungsgerichtshof hat klare Kriterien entwickelt, die kumulativ vorliegen müssen, damit eine falsche Behördenauskunft als sachliche Unbilligkeit anerkannt wird:
1. Zuständigkeit der auskunftserteilenden Behörde:
Die Auskunft muss von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde stammen
Es besteht kein Vertrauensschutz bei Auskünften unzuständiger Behörden
2. Qualität und Form der Auskunft:
Das unrichtige Verhalten der Behörde muss eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen sein
Die Auskunft muss sich auf einen konkreten Sachverhalt beziehen
Die Auskunft darf nicht offenkundig unrichtig sein
Die steuerrechtliche Beurteilung des Sachverhalts muss objektiv zweifelhaft gewesen sein
3. Kausalität und Disposition:
Der Abgabepflichtige muss seine wirtschaftlichen Dispositionen im Vertrauen auf die Auskunft getroffen haben
Diese Dispositionen müssen für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhalts bedeutsam gewesen sein
4. Entstehen eines Vertrauensschadens:
Dem Abgabepflichtigen muss als Folge ein abgabenrechtlicher Nachteil (Vertrauensschaden) entstanden sein
Der Vertrauensschaden ist die Differenz zwischen der gesetzmäßigen Steuerschuld und jener Steuerbelastung, die aus dem Verhalten resultiert wäre, das der Abgabepflichtige bei richtiger Auskunft gesetzt hätte.
Die Nachsicht kommt im Fall einer falschen Behördenauskunft nur im Umfang des erlittenen Vertrauensschadens in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt also nicht die gesamte Abgabenschuld als nachsichtsfähig an, sondern nur jenen Teil, der auf das durch die Fehlinformation veranlasste Verhalten zurückzuführen ist.
Nach der Judikatur müssen die Auskünfte von der für die Abgabenangelegenheit zuständigen Abgabenbehörde erteilt worden sein, weil Treu und Glauben nur die Behörde binden kann, die die entsprechenden Auskünfte erteilt hat (VwGH 22.10.1997, 93/13/0295; VwGH 16.9.2003, 99/14/0228; VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Daher besteht kein Vertrauensschutz, wenn für die Abgabenfestsetzung ein Finanzamt zuständig ist und die Rechtsauskunft vom BMF erteilt wird (Ritz, aaO, § 114 Tz 10, mit Verweis auf VwGH 14.01.1991, 90/15/0116).
Unrichtige Auskünfte können im Einzelfall in einem Nachsichtsverfahren vor allem dann von Bedeutung sein, wenn die Behörde zugesichert hat, einen konkreten Sachverhalt, dessen steuerrechtliche Beurteilung objektiv zweifelhaft und der für die wirtschaftliche Disposition des Abgabepflichtigen bedeutsam war, in einem bestimmten der Sache nach möglichem Sinn zu behandeln.
Dasselbe gilt, wenn die (zuständige) Behörde eine Rechtsauskunft in einem rechtsmöglichen Sinn erteilt hat, also sich zu einer von mehreren zulässigen Rechtsauslegungen bekannt hat, aber in der Folge abweicht und auf eine andere (ebenso mögliche, dem Gesetz nicht widersprechende) Auslegung übergeht (Stoll, BAO, 2442).
Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung der Abgabe ab, weshalb die Unbilligkeit nicht in der Abgabenfestsetzung gelegen sein darf. Die Rechtmäßigkeit der Abgabenfestsetzung ist demzufolge in einem Nachsichtsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; im Abgabenfestsetzungs- und Beschwerdeverfahren unterlaufene Versäumnisse können nicht in einem Nachsichtsverfahren nachgeholt werden (VwGH 24.9.2002, 2002/14/0082; VwGH 25.11.2002, 97/14/0013).
Macht die Partei in einem Rechtsmittelverfahren durch eigenes Verschulden ihre Rechte nicht geltend, liegt grundsätzlich eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 Abs. 1 BAO nicht vor, weil die Nachsicht nicht das geeignete Mittel ist, um möglichen, aber unterbliebenen Einwänden zum Durchbruch zu verhelfen (VwGH 20.1.1987, 86/14/0103).
Im Nachsichtsverfahren liegt das Hauptgewicht der Behauptungs- und Beweislast naturgemäß beim Antragsteller. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzulegen, auf welche die Nachsicht gestützt werden kann. Die Partei trifft in diesem Verfahren eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Die amtswegige Wahrheitsermittlungspflicht gemäß § 114 BAO tritt insoweit in den Hintergrund. Im Rahmen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind nur die geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; VwGH 26.2.2013, 2010/15/0077).
Die im Ermessen liegende Entscheidung, ob eine Nachsicht zu bewilligen ist, hat zur Voraussetzung, dass die Einhebung der Abgabenschuld nach der Lage des Falles unbillig ist. Erst die Feststellung des Vorliegens einer Unbilligkeit kann in weiterer Folge zur Ermessensentscheidung führen. Verneinen die Abgabenbehörde bzw. das Gericht die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und ist der Antrag zwingend abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat folgende wichtige Einschränkungen formuliert:
Der "gute Glaube" des Abgabenschuldners allein rechtfertigt noch keine Unbilligkeit
Das Legalitätsprinzip (Art. 18 Abs. 1 B-VG) ist grundsätzlich stärker als der Grundsatz von Treu und Glauben
Das Nachsichtsverfahren dient nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen
Telefonische Auskünfte begründen in der Regel keinen Vertrauensschutz wegen der inhärenten Gefahr von Missverständnissen
Die sachliche Unbilligkeit kann somit bei nachweislich falschen Behördenauskünften vorliegen, wenn die genannten strengen Voraussetzungen erfüllt sind, und ein konkreter Vertrauensschaden entstanden ist (vgl. VwGH 16.11.1989, 89/16/0151; VwGH 27.06.1988, 86/15/0076; VwGH 22.11.2012, 2008/15/0265; VwGH 18.10.2005, 2003/16/0486; VwGH 24.05.2007, 2005/15/0052; VwGH 21.12.2005, 2002/14/0148; VwGH 28.12.2022, Ra 2021/15/0040; VwGH 24.05.1996, 94/17/0373; VwGH 20.01.1999, 96/13/0090;).
3.1.1. Anwendung auf den konkreten Beschwerdefall
Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, die auskunftsgebende Person sei nicht in der betrieblichen, sondern in der Allgemeinveranlagung tätig gewesen, ist unwesentlich, zumal der Beschwerdeführer - da er vom Infocenter zu dieser Sachbearbeiterin geschickt wurde - von der Zuständigkeit zur Fragebeantwortung ausgehen konnte. Abgesehen davon wurde die Frage von einer Sachbearbeiterin der zuständigen Behörde beantwortet.
Die Ausführungen des Finanzamtes im angefochtenen Nachsichtsbescheid und der Beschwerdevorentscheidung vom 30. Dezember 2020 bezüglich der Erfordernisse der richtigen Fragestellung sind für das Bundesfinanzgericht nur bedingt nachvollziehbar, zumal über die betreffende Problematik im Jahr 2012 im Regelfall auch von steuerlich versierten Personen nur marginale Kenntnisse vorausgesetzt werden konnten. Bei einer steuerlich völlig unbedarften Person kann ein zu solchen Fragestellungen jedenfalls erforderliches Wissen nicht vorausgesetzt werden. Wenn das Finanzamt vorbringt, dass die Fragen des Beschwerdeführers irreführend gewesen seien, so ist es darauf hinzuweisen, dass es bei einer unklaren Fragestellung, an der Finanzamtsmitarbeiterin als Steuerexpertin gelegen wäre, durch konkrete Nachfrage, den Sachverhalt zu erhellen.
Unmaßgebend ist auch der Umstand, eine E-Mail sei laut Bundesabgabenordnung kein gültiges Anbringen, da diese E-Mail im Beschwerdefall lediglich ein Beweismittel über die im Rahmen des mündlichen Gesprächs nach Ansicht des Beschwerdeführers getätigten Aussagen der Sachbearbeiterin darstellt.
Telefonische Auskünfte hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.10.2005, 2003/16/0486, aufgrund der Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen zwar als problematisch erachtet. Aufgrund der gegenständlichen E-Mail, die den Inhalt der Frage des Beschwerdeführers und der Antwort der Sachbearbeiterin wiedergeben soll, kommt dem in einer Notiz festgehaltenen mündlichen Gespräch aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes dennoch Relevanz zu.
Laut vorliegendem Akteninhalt wollte der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Notizen vom 21. und 28. September 2012 vom Finanzamt offenbar Auskunft darüber, ob im Falle eines vorzeitigen Pensionsantrittes bei Pensionszahlungen das gesamte Guthaben vorweg versteuert werden muss (siehe die bereits mehrmals angeführten Aktennotizen).
Insbesondere unter Einbeziehung der mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 nochmaligen Anfrage des Beschwerdeführers kann dessen Anfrage so interpretiert werden, dass er die Antwort der Sachbearbeiterin des Finanzamtes ***5*** so verstanden hat, dass im Falle von monatlichen Pensionszahlungen vor Beginn dieser Zahlungen das gesamte Pensionskassenkapital zu 2/3 zu besteuern ist, und 1/3 steuerfrei bleibt.
Laut Aktennotiz des Beschwerdeführers vom 28. September 2012 wurde von ihm die grundsätzliche Besteuerung des Pensionskapitals bei Überweisung auf ein "Sperrkonto" ("Ist es möglich, diesen Anteil zu versteuern (Variante A) oder muss im Falle von Pensionszahlungen das gesamte Guthaben versteuert werden? (Variante B)") angefragt.
Betreffend die Variante B gab die Sachbearbeiterin laut Notiz des Beschwerdeführers an, bei Auszahlung des Pensionskapitals sei 1/3 steuerfrei und 2/3 steuerpflichtig. Frage A müsse sie noch mit Mag. ***9*** abklären.
Dabei wurde weder vom Beschwerdeführer noch von der Sachbearbeiterin erörtert, dass lediglich sofern kein Wahlrecht auf Pensionszahlung oder Rente gegeben ist, die Steuerfreiheit von einem Drittel gewährt werden kann.
Auch die vorliegenden E-Mails vom 9. Oktober 2012 lassen diesen Punkt offen. Frau ***7*** hat mit E-Mail vom 9. Oktober 2012 lediglich mitgeteilt, dass auch bei Abhebungen vom Sperrkonto eine Besteuerung der Rentenzahlungen vorzunehmen sei.
Der Beschwerdeführer hat die von ihm dokumentierten Aussagen seitens der Abgabenbehörde - siehe vorliegende Notizen und E-Mails - so interpretiert, dass er unabhängig davon, ob er sich das Geld monatlich in Form von Pensionszahlungen oder teilweise als Kapital auszahlen lässt, immer 2/3 zu versteuern hat. Deshalb hatte er wohl keine Bedenken, die Vereinbarung zur Ausbezahlung von 50 % seines Pensionskapitals zu unterschreiben.
Ausschlaggebend ist im vorliegenden Beschwerdefall, ob der Beschwerdeführer den Sachverhalt so klar dargelegt hat, dass er für die auskunftsgebende Sachbearbeiterin umfassend verständlich war. Diesbezüglich liegen zwei Notizen vom 21. und 28. September 2012 (persönliches Gespräch mit Frau ***7***), zwei E-Mails vom 9. Oktober 2012 sowie der bereits vorhandene Veranlagungsakt des Finanzamtes vor, die den Schluss zulassen, dass die Sachbearbeiterin während des im Finanzamt persönlich mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Gespräches nicht gefragt hat, ob der Beschwerdeführer eine Wahlmöglichkeit auf vollständige Pensionszahlung als Gesamtauszahlung oder Pensionszahlung in Rentenform hatte. Das diesbezüglich eindeutig ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 2012, 2009/15/0188, hätte der für diese einschlägigen Rechtsfälle betrauten Sachbearbeiterin nach Ansicht des Senates des Bundesfinanzgerichtes bekannt sein müssen. Nachdem der Beschwerdeführer persönlich vorgesprochen hatte, wäre es ein Leichtes gewesen, jegliche Unklarheiten - vor allem das Vorliegen des vorgenannten Wahlrechtes - durch Nachfragen der Sachbearbeiterin etc. abzuklären. Der Senat des Bundesfinanzgerichtes geht daher davon aus, dass die Sachbearbeiterin allem Anschein nach bis zum Zeitpunkt des persönlichen Gespräches (28. September 2012) keine Kenntnis vom Inhalt des obgenannten Erkenntnisses erlangt hat, und deshalb die Frage betreffend des Vorliegens eines Wahlrechtes zwischen einer sofortigen Auszahlung des Pensionsanspruches bzw. einer Auszahlung in Rentenform nicht gestellt hat.
Nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes liegt im vorliegenden Beschwerdefall nach Überprüfung des gesamten Verfahrensverlaufes ein unrichtiges Verhalten der Behörde vor. Der Sachverhalt wurde insoweit vom Beschwerdeführer klar und deutlich dargelegt - immer vorausgesetzt, dass der Beschwerdeführer die Antworten und Besprechungspunkte richtig wiedergegeben hat, und von ihm als steuerlich unbedarfte und damals noch steuerrechtlich unvertretene Person das erforderliche Wissen keinesfalls vorausgesetzt werden kann. Eine diesbezügliche sachverhaltserhellende Aktennotiz des Finanzamtes liegt nicht vor, und wurde im gesamten Beschwerdeverfahren auch nicht angegeben.
Die von der Sachbearbeiterin erfolgte Unterlassung der Richtigstellung der steuerlich unrichtigen Annahmen des Beschwerdeführers - vor Beginn der monatlichen Pensionszahlungen sei das gesamte Kapital zu 2/3 zu besteuern (siehe E-Mail vom 9. Oktober 2012) - weist nach Ansicht des Senates des Bundesfinanzgerichtes auch in diese Richtung.
Ein unrichtiges Verhalten der Behörde ist daher für den Senat des Bundesfinanzgerichtes unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen.
Allerdings liegt im gegenständlichen Fall kein Vertrauensschaden vor, da - falls ein Drittel der Pensionsabfindung steuerfrei belassen worden wäre - sich die Steuer im Jahr 2013 zwar um 34.494,14 € (= ein Drittel der 2013 in Anspruch genommenen Pensionsabfindung wäre steuerfrei geblieben) vermindert hätte. Dieser Steuerbefreiung wären aber höhere laufende Steuern (kapitalisiert mit dem 21-fachen Jahreswert und abgezinst mit 3% pro Jahr) in Höhe von 80.853,19 € entgegengestanden.
In der Berechnung des Vertrauensschadens durch den steuerlichen Vertreter wurde die gesamte tatsächlich 2013 auf die Pensionsabfindung entfallende Steuer in Höhe von 103.482,43 € und nicht die Steuer auf ein Drittel der Pensionsabfindung in die Vergleichsrechnung einbezogen. Die Falschauskunft des Finanzamtes hat lediglich besagt, dass ein Drittel der Pensionsabfindung steuerfrei ist. Wenn man daher von der Berechnung des Vertrauensschadens durch den Steuerberater ausgeht, ist bei der Steuerberechnung des Barwertes "50% Abfertigung - 50% Rente" bei der Pensionsabfindung von einer Steuerbelastung von 34.494,14 € statt von 103.482,43 € auszugehen. Die abgezinste Gesamtsteuerbelastung beträgt daher 129.797,45 €. Nach der Berechnung des steuerlichen Vertreters beträgt die steuerliche Belastung bei "Barwert 100% Rente" 165.734,19 €. Auch nach der korrigierten Berechnung des Vertrauensschadens des steuerlichen Vertreters verbleibt daher kein Vertrauensschaden.
Der Beschwerdeführer hat daher durch die Falschauskunft des Finanzamtes keinen Vertrauensschaden erlitten. Dies ist vor allem dadurch zu erklären, dass die Pensionsversicherung auf Grund des versicherungsinternen hohen Abzinsungssatzes, kein Interesse daran hat, Renten auszubezahlen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zu Spruchpunkt II.
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da alle im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen bereits vom Verwaltungsgerichtshof geklärt sind, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Feldkirch, am 27. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100021/2021
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.1100021.2021
- Stammnummer
- 151300
- Gültig
- 27.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF