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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100008/2009

Abgabennachsicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100008/2009vom 24.09.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Mit Schriftsatz vom 1. Juni 2016 wurde von der steuerrechtlichen Vertretung wie folgt argumentiert: "Die Ausführungen zu den Steuerbescheiden 2004 und 2005 können einfach so nicht stimmen. Es wurde Umsatzsteuer aufgrund des Überganges der Steuerschuld gemäß § 19 UStG festgesetzt, aber die entsprechende Vorsteuer wurde im Bescheid nicht ausgewiesen. Es ist ein Prinzip des Reverse Charge Systems, dass die vom Unternehmer als Leistungsempfänger geschuldeten Steuerbeträge auch ohne Rechnung als Vorsteuer abgezogen werden können. Die Abgabennachforderung kann sich daher nur auf die Versagung des Vorsteuer-Abzugs aus den Rechnungen der Firma n3 stützen. Welche Angaben die Abgabenbehörde in Bezug auf die Begleichung der Abgabenschuldigkeiten noch im Detail verlangt, ist aus unserer Sicht nicht verständlich. Die ständige Zitierung von "VwGH-Floskeln" hilft uns wirklich nicht weiter. Aus unserer Sicht muss die Entrichtung der Abgabenschuld nicht unbedingt mit einer "Vermögensverschleuderung" verbunden sein, um eine persönliche Unbilligkeit zu konstatieren. Die Gesellschaft war bereits im Jahr 2007 überschuldet und durch hohe Forderungsausfälle hat sich die Situation im Jahr 2008 noch weiter verschlechtert. In der Beilage wird noch einmal die Bilanz und GuV-Rechnung für 2008 mit den Vorjahreszahlen vorgelegt. Im Insolvenzfall wäre vermutlich der Alleingesellschafter und Geschäftsführer n13 zur Haftung für die Steuernachforderungen herangezogen worden. Insoferne gab es eine zusätzliche persönliche Unbilligkeit, die nur durch die Bankbürgschaft von Herrn n10 und einem Darlehen der Weinkellerei n10 GmbH überbrückt werden konnte. Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Eine solche Unbilligkeit kann beispielsweise vorliegen: Wenn eine vom Gesetz objektiv nicht gewollte Doppelbesteuerung eintritt (VwGH 17.09.1990, 90/15/0118). Dazu verweisen wir auf unsere früheren Ausführungen, insbesondere im Schreiben vom 06. Mai 2016. Durch die "Verweigerung" des Vorsteuer-Abzugs kam es im System der Mehrwertsteuer zu einer echten Doppelbelastung. Die Rechnungsausstellerin, die Firma n3, hat die Umsatzsteuer an das FA s4-Stadt abgeführt und unsere Klientin hat die Mehrwertsteuer laut den Rechnungen der Firma n3 an diese bezahlt aber keinen Vorsteuer-Abzug geltend machen können bzw. wurde dieser auf Grund der BP wieder storniert. Eine Rechnungsberichtigung mit anschließender Refundierung der bezahlten Mehrwertsteuer war auf Grund des Insolvenzverfahrens nicht mehr möglich. Es wird von uns nicht behauptet, dass die Abgabenfestsetzung unrichtig war, aber die Doppelbelastung bei der Umsatzsteuer stellt einen besonderen Härtefall dar, der seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf hat. Die Insolvenz der Geschäftspartnerin war nicht vorhersehbar und nahm unserer Klientin jede Chance auf die Möglichkeit einer Rechnungskorrektur und Rückvergütung der bezahlten Umsatzsteuer." Das Bundesfinanzgericht hat über die Beschwerde erwogen: Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind die am 31. Dezember 2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Mit der Einführung des Bundesfinanzgerichtes haben sich auch diverse Bezeichnungen geändert. So wurde das frühere Rechtsmittel der Berufung ab 1. Jänner 2014 zur Beschwerde. Die Ausdrücke wurden daher in weiterer Folge angepasst. Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können auf Antrag des Abgabepflichtigen fällige Abgabenschuldigkeiten ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Gemäß § 236 Abs. 2 BAO findet Abs. 1 auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Nach § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Unbilligkeit der Einhebung im Sinn des § 236 BAO, BGBl. II 2005/435, kann die Unbilligkeit persönlicher oder sachlicher Natur sein. Die Verordnung zählt demonstrativ Beispiele zum unbestimmten Rechtsbegriff der Unbilligkeit der Einhebung auf. Nach § 2 der Verordnung liegt eine persönliche Unbilligkeit insbesondere vor, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Angehörigen gefährden würde; mit außergewöhnlichen wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, etwa wenn die Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Vermögensveräußerung möglich wäre und dies einer Verschleuderung gleichkäme. Nach § 3 der Verordnung liegt eine sachliche Unbilligkeit bei der Einhebung von Abgaben insbesondere vor, soweit die Geltendmachung des Abgabenanspruches von Rechtsauslegungen des Verfassungsgerichtshofes oder des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn im Vertrauen auf die betreffende Rechtsprechung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; in Widerspruch zu nicht offensichtlich unrichtigen Rechtsauslegungen steht, die a) dem Abgabepflichtigen gegenüber von der für ihn zuständigen Abgabenbehörde geäußert oder b) vom Bundesministerium für Finanzen im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung oder im Internet als Amtliche Veröffentlichung in der Findok veröffentlicht wurden, wenn im Vertrauen auf die betreffende Äußerung bzw. Veröffentlichung für die Verwirklichung des die Abgabepflicht auslösenden Sachverhaltes bedeutsame Maßnahmen gesetzt wurden; 3. zu einer internationalen Doppelbesteuerung führt, deren Beseitigung ungeachtet einer Einigung in einem Verständigungsverfahren die Verjährung oder das Fehlen eines Verfahrenstitels entgegensteht. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden von der Leistungserbringerin betreffend dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Umsätzen Rechnungen fälschlicherweise mit Umsatzsteuerausweis gelegt. Die Beschwerdeführerin hat daher der Leistungserbringerin und Rechnungsausstellerin mit den Rechnungsbeträgen auch die ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge bezahlt und diese sodann als Vorsteuer geltend gemacht. Die Nachforderungen entstanden daher aufgrund der Nachbelastungen betreffend Übergang der Steuerschuld (siehe die hiezu ergangenen Bescheide vom 25. Mai 2007 betreffend Umsatzsteuer 2004 und 2005) und nicht aufgrund einer Vorsteuerkorrektur. Eine nachträgliche Aberkennung des geltend gemachten Vorsteuerabzuges - wie von der steuerrechtlichen Vertretung mehrmals behauptet - erfolgte somit nicht. Die Argumentation, die Beschwerdeführerin könne keinen Vorsteuer-Abzug geltend gemacht haben, da sie ursprünglich keinen Übergang der Steuerschuld erfasst hat, widerspricht den nächsten Ausführungen der steuerrechtlichen Vertretung, die Beschwerdeführerin habe über ordnungsgemäße Rechnungen der besagten Firma verfügt, die jeweiligen Rechnungsbeträge inkl. ausgewiesenen Mehrwertsteuerbeträgen bezahlt und dann die Vorsteuern abgezogen. Richtig ist jedenfalls, wenn die Abgabenbehörde in den Steuerbescheiden die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG ausweist und in der gleichen Höhe die diesbezüglichen Vorsteuern anführt sowie konsequenterweise den Gesamtbetrag der Vorsteuern entsprechend kürzt. Dies ändert aber nichts am berechneten Gesamtergebnis. Laut Stellungnahme der zuständigen Fachbereichsleiterin der Abgabenbehörde ergibt sich aus den vorliegenden Umsatzsteuerbescheiden 2004 und 2005 eindeutig, dass aufgrund der Betriebsprüfungsergebnisse Umsatzsteuer aufgrund des Überganges der Steuerschuld gemäß § 19 UStG zusätzlich festgesetzt wurde (2004 laut vorigem Bescheid vom 20. Oktober 2005: € 806,12 und laut neuem Bescheid vom 25. Mai 2007: € 24.246,12 sowie 2005 laut vorigem Bescheid vom 24. November 2006: € 291,58 und laut neuem Bescheid vom 25. Mai 2007: € 12.721,58). Die in den Bescheiden angeführten Vorsteuerbeträge blieben in den neuen Bescheiden und somit auch nach Verwertung der Betriebsprüfungsergebnisse unverändert. Auch wenn die steuerrechtliche Vertretung mehrmals von einer Vorsteuerkorrektur spricht, entspricht dies nachweislich nicht den Tatsachen. Die Beschwerdeführerin wurde lediglich aufgrund des Überganges der Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 UStG mit den jeweiligen Umsatzsteuerbeträgen laut vorliegenden Bescheiden nachbelastet. Das wahre Problem liegt darin, dass die Beschwerdeführerin der Leistungserbringerin die fälschlicherweise ausgewiesene Umsatzsteuer bezahlt hat, welche sie eigentlich aufgrund des Reverse-Charge-Verfahrens nicht geschuldet hat und nunmehr wird im Zuge eines Nachsichtsansuchens versucht, die Auswirkungen dieser Vorgehensweise zu sanieren. Auf Seite 2 letzter Absatz im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 führt die steuerrechtliche Vertretung aus, ..."Im § 12 Abs 1 Z 3 UStG ist aber korrespondierend zum Übergang der Steuerschuld ein Vorsteuer-Abzug vorgesehen. Also wäre dies ein Nullsummenspiel. Daher kann die Steuernachforderung nur aus der Nichtanerkennung des Vorsteuer-Abzugs aus den von der Firma ... gestellten Rechnungen sein. Auf Seite 6 kommt die Finanzbehörde dann ebenfalls zum Schluss, dass "bei Reverse Charge-Umsätzen zum selben Zeitpunkt in dem die Steuerschuld entsteht, ein Vorsteuerabzug zusteht und es zu keiner Umsatzsteuerbelastung kommt." Wenn unserer Klientin aber ursprünglich keinen Übergang der Steuerschuld erfasst hat, dann kann sie daraus auch keinen Vorsteuer-Abzug geltend gemacht haben. Also kann die Nachforderung nur auf der Versagung des Vorsteuer-Abzugs basieren (...). Insoferne sind die Steuerbescheide 2004 und 2005 vom Prüfer unrichtig ausgestellt, auch wenn es am Endergebnis nichts ändert. Korrekt wäre es gewesen, wenn der Prüfer in den Steuerbescheiden die Steuerschuld gemäß § 19 Abs. 1 UStG ausweist und in der gleichen Höhe "Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 UStG". Konsequenterweise hätte der Prüfer bzw. die Finanzbehörde den "Gesamtbetrag der Vorsteuern" entsprechend den nicht anerkannten Beträgen kürzen müssen." Zu diesen Ausführungen ist wie folgt zu entgegnen: Die steuerrechtliche Vertretung führt selbst aus, dass der Prüfer konsequenterweise den "Gesamtbetrag der Vorsteuern" entsprechend den nicht anerkannten Beträgen kürzen hätte müssen. Dies ist jedoch in beiden neuergangenen Bescheiden betreffend die Kalenderjahre 2004 und 2005 nicht erfolgt. Die ursprünglich von der Beschwerdeführerin auch für die nun in Rede stehenden Rechnungen der namentlich genannten und insolvent gewordenen Leistungserbringerin geltend gemachten Vorsteuern stecken noch in diesen unverändert gebliebenen Beträgen. Sie wurden - wie die steuerrechtliche Vertretung selbst ausführt - nicht ausgeschieden. Dadurch ist es für die Beschwerdeführerin nicht zu einer - wie von der steuerrechtlichen Vertretung in ihren Schriftsätzen argumentiert - Doppelbelastung gekommen. Die ursprünglich beinhalteten Vorsteuerbeträge wurden nicht gekürzt, jedoch die Umsatzsteuer aufgrund des Überganges der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin (Beschwerdeführerin) nachbelastet. Für die Beschwerdeführerin ist hiedurch - wie es bei Reverse-Charge vorgesehen ist - kein Schaden entstanden (Nullsummenspiel). Auf Seite 4 des Schriftsatzes der steuerrechtlichen Vertretung vom 6. Mai 2016 wurde zitiert: "Hat der Fiskus die USt vom leistenden Unternehmer erhalten und ist eine Berichtigung nicht mehr möglich (zB infolge Insolvenz des leistenden Unternehmers), ist uE gestützt auf die EUGH-Rsp der Vorsteuerabzug zu gewähren". Vorab ist hiezu anzumerken, dass es nicht nachweisbar war, dass die Leistungserbringerin die Umsatzsteuer tatsächlich an den Fiskus abgeliefert hat (siehe hiezu die jeweiligen Ermittlungen des Finanzamtes und der steuerrechtlichen Vertretung). Noch dazu gäbe es laut EuGH-Rechtsprechung vom 6.2.2014, C-424/12, SC Fatorie SRL gegen Directia Generala a Finantelor Publice Bihor, keinen Vorsteuerabzug für die Umsatzsteuer, die trotz Vorliegens einer Reverse-Charge-Situation vom Leistungserbringer in Rechnung gestellt wurde. Hat ein Leistungserbringer bei einem dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegenden Umsatz (...) zu Unrecht eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis gelegt und zahlt der Leistungsempfänger dem Rechnungsaussteller mit dem Rechnungsbetrag diese Umsatzsteuer, darf er den Umsatzsteuerbetrag dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen. Diese ohne Rechtsgrund vom Leistungserbringer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berechtigt den Leistungsempfänger selbst dann nicht zum Vorsteuerabzug, wenn die Berichtigung des Fehlers wegen einer mittlerweise eingetretenen Insolvenz des Leistungserbringers unmöglich ist. Die vom Leistungsempfänger gezahlte Umsatzsteuer war aus umsatzsteuerlicher Hinsicht nämlich nicht geschuldet. Der Leistungsempfänger kann nur zivilrechtlich vom Leistungserbringer Schadenersatz begehren (ÖStZB 68. Jahrgang, 7. August 2015, Nr. 15-16/2015, Seiten 468-472). Diese Rechtsmeinung deckt sich mit den Ausführungen der Fachbereichsleiterin im Schriftsatz vom 15. März 2016 auf Seite 6 zweiter Absatz. Dort wurde außerdem angemerkt, dass laut Telefonat mit der steuerrechtlichen Vertretung vermutet wird, dass diese Forderung nicht im Insolvenzverfahren angemeldet wurde. Im hier vorliegenden Beschwerdefall wurde der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer an die Leistungserbringerin bezahlt - obwohl laut EuGH-Rechtsprechung und Rechtsmeinung der Abgabenbehörde, welcher sich das Bundesfinanzgericht ebenfalls anschließt, nicht geschuldet - und derselbe Betrag als Vorsteuer geltend gemacht. Die Vorsteuer wurde nicht korrigiert (entsprechend gekürzt), jedoch aufgrund des Reverse Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer nachbelastet. Es kam zu einem Nullsummenspiel. Der zuviel bezahlte Rechnungsbetrag (ausgewiesene Umsatzsteuer laut Rechnung) war aus vorhin angeführten Gründen nämlich nicht geschuldet. Laut EuGH-Rechtsprechung kann die Beschwerdeführerin daher nur zivilrechtlich gegen die Leistungserbringerin vorgehen. Der steuerrechtliche Vertreter gibt ua an, dass die Beschwerdeführerin die Zusatzbelastung wirtschaftlich nicht verkraften kann und verweist hiezu auf das im letztvorliegenden Jahresabschluss ausgewiesene negative Eigenkapital in Höhe von € 207.726,00. Die Einhebung wäre unbillig, da dem Fiskus kein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in seiner Stellungnahme vom 15. März 2016 verwiesen. Laut dort angeführter Judikatur genüge es, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (siehe die dort auf Seite 4 zahlreich angeführte Judikatur). Im Schriftsatz vom 6. Mai 2016 gibt die steuerrechtliche Vertretung ua an, dass auf Grund der Überschuldung in der Bilanz, die Bank vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter entsprechende Garantien verlangte. Die Abgabenschuldigkeiten wurden bereits entrichtet und eine Restzahlung in Höhe von € 29.152,90 wurde am 13. November 2008 vor Einbringung der Beschwerde am 26. November 2008 erbracht. Die Bezahlung wurde durch ein kurzfristiges Darlehen der "Schwestergesellschaft" (siehe Kontoausdruck 3453) finanziert. Für die Entscheidung über ein Nachsichtsansuchen sind die Vermögens- und Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Ansuchen maßgebend (zB VwGH 17.11.2004, 200/14/0112; 30.1.2006, 2005/17/0245, AW 2005/17/0061; 26.6.2007, 2006/13/0103; 24.6.2010, 2008/15/0221; 17.11.2010, 2007/13/0135). Somit war für das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes der letzte Jahresabschluss per 31.12.2015 entscheidungsrelevant. Laut Jahresabschluss per 31. Dezember 2008 war der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit € 281.509,42 ausgewiesen. Im zuletzt angeführten Jahresabschluss per 31. Dezember 2015 hat sich dieser Betrag auf € 117.445,68 reduziert. Der Bilanzgewinn wurde mit € 30.257,82 ausgewiesen. Ab dem Jahresabschluss per 31. Dezember 2013 war das Eigenkapital nicht mehr negativ. Im Jahresabschluss 2015 wurde ein Eigenkapital von € 70.257,82 angeführt. Dies entspricht auch den von der steuerrechtlichen Vertretung dargestelltem Ausführungen zu einem neuen Unternehmenskonzept: "Einerseits wird nur mehr eine geringe Anzahl von Märkten veranstaltet, wo sichergestellt ist, dass die Kosten genau begrenzt sind und auch eine entsprechend hohe Besucherfrequenz den Standbetreibern entsprechende Umsätze garantiert. .... Zusätzlich wurde ...für die Gastronomie das neue Angebot an "Wellwasser" entwickelt...Dieses "System" wurde von der Bf als Markennahme geschützt und wird von ihr vertrieben. Über den Verkauf von Geräten und den Nutzungsgebühren für den Markennahmen erwartet sich ...langfristig beträchtliche Einnahmen (siehe Seite 6 des Erkenntnisses). Die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin lässt jedenfalls nicht den Schluss zu, dass die Entrichtung der angeführten Abgabenschuldigkeiten mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die derart außergewöhnlich sind, um daraus eine Unbilligkeit in obigem Sinne argumentieren zu können. Eine kurzfristige Darlehensaufnahme durch die "Schwestergesellschaft" bzw. die Abgabe von Garantien durch den Alleingesellschafter kann dies nicht belegen. Der Stand der Verbindlichkeiten hat sich mehr als halbiert. Es wurde sogar ein Bilanzgewinn erwirtschaftet. Auch eine drohende Existenzgefährdung, welche nur dann eine Nachsicht nach § 236 BAO rechtfertigen würde, wenn die wirtschaftliche Existenz gerade durch die Einbringung der hier in Rede stehenden Abgaben gefährdet ist, sodass mit einer Abgabennachsicht die Existenzgefährdung abgewendet werden könnte, liegt im hier vorliegenden Beschwerdefall aufgrund der ausführlich dargestellten Sach- und Rechtslage nicht vor und konnte von der steuerrechtlichen Vertretung auch nicht konkretisiert werden. Abschließend ist noch anzumerken: Eine Abgabennachsicht gemäß § 236 BAO setzt die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung voraus; eine solche kann grundsätzlich nicht damit begründet werden, dass die Abgabenfestsetzung zu Unrecht erfolgt ist. Vielmehr muss die behauptete Unbilligkeit in Umständen liegen, die die Entrichtung der Abgabe selbst betreffen. Im Nachsichtsverfahren können daher nicht Einwände nachgeholt werden, die im Festsetzungsverfahren geltend zu machen gewesen wären (VwGH 24.1.2007, 2003/13/0062). Das heisst, die Nachsicht kann nicht dazu dienen, im Abgabenfestzsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen nachzuholen (VwGH 28.4.2004, 2001/14/0022). Aufgrund des bisherigen Vorbringens scheint dies jedoch der Fall zu sein (siehe hiezu auch die Ausführungen der Fachbereichsleiterin der Abgabenbehörde in ihrem Schriftsatz vom 15. März 2016 auf Seite 8 zweiter Absatz). Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen hat (vgl. VwGH 24.11.1989, 87/17/0146; 20.09.1996, 93/17/0007). Im vorliegenden Beschwerdefall versucht die steuerrechtliche Vertretung für die Beschwerdeführerin Auswirkungen mittels eines Nachsichtsansuchens zu sanieren, die durch Bezahlung einer nicht geschuldeten Umsatzsteuer an die Leistungserbringerin - wie ausführlich dargestellt - entstanden sind. Wie bereits ausgeführt stützt sich das Begehren im beschwerdegegenständlichen Fall im Ergebnis auf die sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung. Die Gewährung einer Steuernachsicht würde in diesem Fall der Sache nach einer Umgehung der materiellen Rechtskraft von ergangenen Steuerbescheiden gleichkommen. Eine Nachsicht würde hier nicht die Unbilligkeit der Einhebung beheben, sondern das Ergebnis der Abgabenfestsetzung korrigieren (siehe hiezu VwGH 5.4.1957, 0040/56). Betreffend der von der steuerrechtlichen Vertretung aufgeworfenen Frage des "Gutglaubensschutzes" wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Schriftsatz vom 15. März 2016 auf Seite 8 dritter Absatz verwiesen. Im vorliegenden Beschwerdefall geht es nämlich nicht um den Gutglaubensschutz betreffend des Vorsteuerabzuges bzw. um getätigte Umsätze unter Beteiligung an einer Steuerhinterziehung bzw. eines Finanzvergehens. Die Argumentation der Fachbereichsleiterin der Abgabenbehörde wird auch von der Richterin des Bundesfinanzgerichtes geteilt und deren ausführliche Argumentation auch zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Eine Unbilligkeit in obigem gesetzlichen Sinne kann ihm vorliegenden Beschwerdefall nicht erkannt werden. Zur Ermessensübung: Im Falle eines Ansuchens um Nachsicht hat die Abgabenbehörde zuerst zu prüfen, ob ein Sachverhalt vorliegt, der dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht. Verneint sie diese Frage, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum mehr, demnach ist der Antrag abzuweisen (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173). Wie oben ausgeführt kann im vorliegenden Beschwerdefall weder eine sachliche noch eine persönliche Unbilligkeit erkannt werden. Nur wenn eine Unbilligkeit zu bejahen ist, wäre im Rahmen einer umfassenden Ermessensabwägung erst zu prüfen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles so schwer wiegen, dass dem Abgabepflichtigen im konkreten Fall der Nachsichtsweg - und gegebenenfalls in welchem Umfang (Vertrauensschaden) - offensteht (VwGH 27.6.2013, 2013/15/0173; VwGH 26.6.2014, 2011/15/0050). Dem Bundesfinanzgericht steht nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes mangels Vorliegens einer Unbilligkeit der Weg für eine Ermessensentscheidung nicht offen. Die Beschwerde war daher aus den genannten Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen. Zulässigkeit einer Revision Gegen dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf die im Erkenntnis angeführte Judikatur wird verwiesen. Feldkirch, am 24. September 2017

Normen und Schlagworte

Nachsicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100008/2009
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100008.2009
Stammnummer
116397
Gültig
24.09.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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