Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100008/2009
Abgabennachsicht
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/1100008/2009vom 24.09.2017Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin n1 in der Beschwerdesache n2, vertreten durch vt, über die Beschwerde vom 26. November 2008 gegen den Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten der belangten Behörde FA s1 vom 24. Oktober 2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2007 wurde gemäß § 236 Bundesabgabenordnung beantragt, folgende Abgabenschuldigkeiten der Beschwerdeführerin durch Abschreibung nachzusehen:
Umsatzsteuer 2004 mit einem Teilbetrag von € 21.980,00
Umsatzsteuer 2005 mit einem Teilbetrag von € 12.430,00;
Als Begründung wurde wie folgt ausgeführt:
"Unsere o.a. Mandantin schuldet die folgenden am 04.07.2007 fällig werdenen Abgaben, allesamt resultierend aus einer kürzlich abgeschlossenen Betriebsprüfung:
Umsatzsteuer 2004 Teilbetrag aus unrichtiger Rechnungslegung der ...GbR 21.980,00
Umsatzsteuer 2005 Teilbetrag aus unrichtiger Rechnungslegung der ...GbR 12.430,00
Umsatzsteuer 2006 Teilbetrag aus unrichtiger Rechnungslegung der ...GmbH & Co KG 16.758,33
insgesamt 51.168,33
Die im Zuge der Betriebsprüfung festgestellte unrichtige Rechnungslegung durch Mehrwertsteuerausweis durch die Firmen ...GbR bzw. ...GmbH&Co KG hat zu einem Versagen des Vorsteuerabzuges bei unserer Mandantin durch die BP geführt und die oben dargestellten Nachforderungsbeträge verursacht.
Nunmehr wurde versucht über den Rechnungsaussteller die fehlerhaft ausgestellten Rechnungen zu berichtigen; dies jedoch nur mit teilweisem Erfolg.
Einem Beschluss des Amtsgerichtes ... (Kopie als Anlage) ist zu entnehmen, dass über die ...KG (vormals ...GbR) am 15.01.2007 wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Somit ist unserer Mandantin die Möglichkeit genommen, für die Jahre 2004 und 2005 durch den mittlerweile insolventen und damit handlungsunfähigen Rechnungsaussteller ...GbR eine Rechnungsberichtigung vorzunehmen.
Die Einhebung der durch die BP nachgeforderten Umsatzsteuer 2004 und 2005 wäre unbillig, da dem Fiskus ja kein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Auch wäre die Zusatzbelastung von unserer Klientin wirtschaftlich nicht zu verkraften, da das Gesamtbild laut letztem vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2005 ein negatives Eigenkapital in Höhe von 207.726,00 zeigt. Eine Zusatzbelastung in der o.a. Höhe ist für unsere Mandantin höchst existenzgefährendend."
Laut Stellungnahme des Betriebsprüfers wurde wie folgt festgehalten:
"Die Fa n3 baut für die Beschwerdeführerin die Fischmärkte auf u führt den Transport zu den Veranstaltungsorten durch.
ab 2004 für alle sonstigen Leistungen Übergang der Steuerschuld - § 19(1) UStG
Die Fa n3 hat in Österreich weder Unternehmenssitz noch eine Betriebsstätte.
Der Betriebsstättenbegriff ist im § 29 BAO definiert. Eine nur vorübergehende Markttätigkeit, welche an verschiedenen Standorten mit kurzer Verweildauer erfolgt, begründet demnach keine "Betriebsstätte" in Österreich.
...
Zum Einwand, durch das Insolvenzverfahren wäre keine Rechnungsberichtigung mehr möglich, muss ich bemerken, dass zwischen Prüfung u Schlussbesprechung (26.4.2007) sehrwohl berichtigte Rechnungen von ...GnbR mit USt-Ausweis u österreichischer UID-Nr... dem Prüfer vorgelegt wurden. Da es sich jedoch um den Übergang der Steuerschuld nach § 19 (1) UStG handelt, waren die Rechnungen mit USt-Ausweis für einen Vorsteuerabzug nicht anzuerkennen.
Ein Vermerk auf den Übergang der Steuerschuld befand sich nicht auf den berichtigten Rechnungen.
Mit dem GF ... der Beschwerdeführerin (Bf) wurde folgende Vorgangsweise vereinbart:
Die Bf trägt die USt ...GnbR und führt diese beim Finanzamt ... ab (Übergang der Steuerschuld gem. § 19 (1) UStG).
Die Fa ...GnbR fordert die von ihr entrichtete USt beim Finanzamt ... für die Rechnungen an n4 GnbR zurück und überweist den Betrag an die n4.
Bemerkung zu ...GnbR:
Die Fa ...GnbR - n3 ... ist beim Finanzamt ... unter der St Nr ... (ATU...) erfasst. Die letzte UVA wurde für 9/2005 abgegeben. Die letzte U-Veranlagung fand für das Jahr 2002 statt.
Die Fa n3 ist nicht nur als Marktaufsteller für die Bf tätig, sondern betreibt auch bei den betreffenden Fischmärkten einen Marktstand. Auch diese Umsätze sollten in den UVAs gemeldet sein.
Bedenken des Prüfers... bezüglich n3:
Von n10 Seite kann nicht festgestellt werden, ob n3 die Umsätze richtig u vollständig in den UVAs gemeldet hat. Weiters fehlen auch die U-Veranlagungen 2003 - 2005 des FA ...
Stellungnahme zu weiteren Einwänden:
Somit kann dem Einwand, dass durch die bisherige Vorgangsweise (USt v n3 entrichtet, VSt von Bf geltend gemacht) dem Fiskus kein Schaden entstanden ist, nicht gefolgt werden, da keine Überprüfung der n3 Umsätze vorliegt.
Der zweite Einwand, dass die Fa n5 KG insolvent ist, kann meinerseits nur gesagt werden, dass nicht klar ersichtlich ist, ob auch die Fa n6 von der Insolvenz betroffen ist.
Dies ist nur die Vermutung des Steuerberaters. Herr n7 (n8) teilte mir bei der Prüfung mit, dass n9 mehrere Firmen betreibt.
..."
Mit Bescheid über die Abweisung einer Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten vom 24. Oktober 2008 wurde der Antrag vom 29. Juni 2007 um Bewilligung einer Nachsicht in Höhe von € 34.410,00 abgewiesen und hiezu wie folgt ausgeführt:
"Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Den Antragsteller trifft ein erhöhte Mitwirkungspflicht. Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann.
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder ein sachliche sein.
Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet. Sie ist aber dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Antragstellers so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte.
Eine sachliche Unbilligkeit liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sie liegt dann nicht vor, wenn sie ganz allgemein die Auswirkung genereller Normen ist.
Bei der Abgabepflichtigen wurde eine Betriebsprüfung für die Jahre 2003-2005 durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass Rechnungen, die an die Abgabepflichtige gestellt wurden, und die daraus geltend gemachten Vorsteuern nicht anzuerkennen waren, da die Rechnungsausstellerin im Inland weder einen Unternehmenssitz noch eine Betriebsstätte hatte. Gemäß § 19 Abs 1 UStG ist in diesen Fällen die Steuerschuld auf die Abgabepflichtige übergegangen.
Die Abgabepflichtige bringt in ihrem Nachsichtsansuchen vor, dass dem Staat kein tatsächlicher Schaden entstanden ist, da die Rechnungsausstellerin die von ihr (auf den unrichtigen) Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer beim Finanzamt ... abgeführt hat, eine Berichtigung dieser Rechnungen aber wegen der Insolvenz der Rechnungsausstellerin nicht mehr möglich ist. Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Situation der Abgabepflichtigen ist es ihr nicht möglich, die vorgeschriebenen und - wie bei der Betriebsprüfung vereinbart - nicht von der Rechnungsausstellerin an die Abgabepflichtige überwiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.
Dem ist entgegenzuhalten, dass von Seiten des Finanzamtes nicht festgestellt werden kann, ob die ausländische Rechnungsausstellerin ihre Umsätze richtig und vollständig an das Finanzamt ... gemeldet und abgeführt hat.
Auch die Abgabepflichtige konnte dies nicht nachweisen.
Im Nachsichtsverfahren liegt das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast bei der Abgabepflichtigen (Hinweis auch im Ersuchen um Ergänzung vom 27.07.2008).
Dass dem Staat daraus kein Schaden entsteht, wurde demnach lediglich behauptet, konkretere Nachweise konnten allerdings nicht beigebracht werden. Somit kann der Ansicht der Abgabenpflichtigen nicht gefolgt werden, dass die Einhebung der von der Betriebsprüfung festgestellten Umsatzsteuer unbillig ist, da dem Staat kein Schaden daraus entstehen würde. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, da die Vorschreibung der Umsatzsteuer die Auswirkung genereller Normen ist. Gemäß § 19 Abs 1 UStG geht die Steuerschuld auf den Empfänger über, wenn der Rechnungsaussteller/Leistende im Inland weder Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt noch Betriebsstätte hat. Durch die Vorschreibung der Betriebsprüfung kommt es somit zu keiner anormalen Belastungswirkung und auch zu keinem atypischen Vermögenseingriff.
Weiters ist der Ansicht der Antragstellerin entgegenzuhalten, dass durch die noch nicht berichtigten Rechnungen der ausländischen Leistenden die Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung gemäß § 11 Abs 12 UStG geschuldet wird.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenz der Abgabenpflichtigen gefährdet. Da aber die wirtschaftliche Situation der Abgabepflichtigen so schlecht ist, dass auch die Gewährung der Nachsicht keinen Sanierungseffekt nach sich ziehen würde und an der Existenzgefährdung nichts ändert, ist hier nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine persönliche Unbilligkeit nicht gegeben. Im Übrigen würde die Gewährung einer Nachsicht zu einer Begünstigung der übrigen Gläubiger der Antragstellerin führen.
Da die Nachsichtsvoraussetzungen nicht gegeben sind, war für eine Ermessensübung kein Raum. Dem Antrag konnte aus den oben genannten Gründen nicht entsprochen werden."
Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 wurde gegen obgenannten Bescheid Beschwerde erhoben und wie folgt begründend ausgeführt:
"Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Ab-
gabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden,
wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie wird stets gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet. Sie
ist aber dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Antragstellers so
schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungsefekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte.
Eine sachliche Unbilligkeit ist anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des
Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar
nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt.
Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu
erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (z.B. VwGH 22.4.2004, 2000/15/0196).
Wie bereits im Nachsichtsansuchen und im bekämpften Bescheid selbst ausgeführt,
handelt es sich bei den zur Nachsicht beantragten Beträgen um die Vorsteuerbeträ-
ge aus den Jahren 2004 und 2005, die von der Firma ...GbR n3
(Firmensitz in s2) an die Abgabepflichtige verrechnet wurden.
Hinsichtlich der persönlichen Unbilligkeit spricht die Bescheid-Begründung davon
„dass die wirtschaftliche Situation der Abgabenpflichtigen so schlecht ist, dass auch
die Gewährung der Nachsicht keinen Sanierungseffekt nach sich ziehen würde und
an der Existenzgefährdung nichts ändert". Dazu ist festzustellen, dass die ...GmbH
über ein hohes Negatives Eigenkapital verfügt, das durch mehrere Umstände entstanden ist. Einerseits war das Konzept der "**** Fischmärkte" zuletzt nicht
mehr so erfolgreich wie in den Anfangsjahren, da es jedes Jahr zwei konkurrierende
Veranstalter gab und es trotz vieler persönlicher Gespräche direkt in s2 nicht
gelungen ist, die Teilnehmer des anderen Anbieters "abzuwerben". Dies hängt vor
allem mit den Strukturen in l1 zusammen, da die Marktfahrer wirtschaftlich
unter Druck gesetzt wurden, um sie an den Konkurrenten zu binden. Andererseits
kam es auch zu beträchtlichen Forderungsausfällen, da die Standmieter immer wieder selbst mit wirtschaftlichen Problemen zu kämpfen hatten. Viele von ihnen hatten
zu hohe wirtschaftliche Erwartungen und konnten dann die Mieten nicht mehr be-
zahlen oder wurden überhaupt zahlungsunfähig. In der Bilanz 2007 sind nach wie vor
Euro 155.600,00 als Wertberichtigungen zu Forderungen ausgewiesen.
Durch ein neues Unternehmenskonzept soll aber das wirtschaftliche Überleben der
Gesellschaft sichergestellt werden. Einerseits wird nur mehr eine geringe Anzahl von
Märkten veranstaltet (so wie s3 im August 2008), wo sichergestellt ist, dass die
Kosten genau begrenzt sind und auch eine entsprechend hohe Besucherfrequenz
den Standbetreibern entsprechende Umsätze garantiert. Außerdem ist die Klientin
derzeit mit einem anderen Anbieter in Verhandlung, dass dieser als Veranstalter auftritt und an die Bf nur mehr ein Entgelt für das Know-How und die Vermietung von
Equipment bezahlt.
Zusätzlich wurde von der Firma ... für die Gastronomie das neue Angebot an
"Wellwasser" entwickelt (siehe Beilagen). Dieses "System" wurde von der Bf als
Markenname geschützt und wird von ihr vertrieben. Über den Verkauf von Geräten
und den Nutzungsgebühren für den Markennamen erwartet Herr ... langfristig beträchtliche Einnahmen.
Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin (= Bf) ist zwar ernst, aber die Bankverbindlichkeiten sind durch eine Bürgschaft von Herrn n10 (Alleingesellschafter und GF) besichert und somit besteht derzeit - aufgrund der Bankverbindlichkeiten - keine Konkursgefahr. Dass die wirtschaftliche Situation aber dennoch als "bedrohlich" zu bezeichnen ist, lässt sich unschwer aus dem negativen Eigenkapital der Berufungswerberin (= Bf) erkennen.
Die sachliche Unbilligkeit muss eine Unbilligkeit der Einhebung und nicht eine Unbilligkeit der Festsetzung sein (VwGH 11.11. 2004, 2004/16/0077). Wenn auch die Abgabenfestsetzung dem Gesetz entspricht, so kann doch auch die in der Sache gelegene Unbilligkeit zu einer Nachsicht führen. Dies vor allem dann, um offenkundig ungewollten Auswirkungen der allgemeinen gesetzlichen Tatbestände abzuhelfen. Es ist somit möglich, dass die Einhebung der zutreffend festgesetzten Abgabe den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass die Einhebung der Abgabe im Einzelfall unbillig erscheinen muss (Stoll, BAO, 2429). Trotz richtiger Abgabenfestsetzung muss es zu einem sachlich unbilligen Ergebnis kommen. Im gegenständlichen Fall ist daher die Frage zu klären, ob die Einhebung der von der Berufungswerberin zu Unrecht geltend gemachten - und daher vom Finanzamt zurückgeforderten Vorsteuern - sachlich unbillig wäre.
Dazu halten wir neuerlich fest, dass es im System der Umsatzsteuer liegt, dass die Umsatzsteuer im Unternehmensbereich aufkommensneutral sein soll. Die Firma ... hat
nur eine Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen, mit der sie von einem anderen Unternehmer in einer formal dem § 11 UStG entsprechenden Rechnung belastet wurde.
Auf Grund der besonderen Situation (Insolvenzverfahren in s2 bei der Rechnungsausstellerin) war es nicht mehr möglich die Rechnungen zu berichtigen. Das FA hat im Ersuchen um Ergänzung der Steuerpflichtigen aufgetragen, den Nachweis zu erbringen, dass die von der Firma ...GbR n3 in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von dieser auch an das Finanzamt ... abgeführt wurde.
Aufgrund der erhöhten Mitwirkungspflicht hat dies unsere Kanzlei auch mehrfach
versucht allerdings war weder die Firma n9 selbst noch der lnsolvenzverwalter
oder der Steuerberater bereit uns Unterlagen bzw. Nachweise über die Entrichtung
der verrechneten USt zu liefern (siehe Beilagen). Es wurde daher alles versucht, um
Nachweise über die Entrichtung auf Seiten der Rechnungsausstellerin zu erlangen,
aber Unmögliches kann eben auch von uns nicht erbracht werden. Es ist zwar richtig,
dass das "Schwergewicht" der Behauptungs- und Beweislast beim Nachsichtswerber
liegt. Im konkreten Fall hätte aber ausschließlich die Finanzbehörde die Möglichkeit
die Abfuhr der Mehrwertsteuer zu überprüfen, sei es ausgehend vom FA ... oder im Wege der Amtshilfe durch die nd Finanzbehörden.
Eine Anwendung des Gesetzes in der nunmehr vorliegenden Form würde dazu führen, dass die Mehrwertsteuer einmal von der Rechnungsausstellerin an das Finanzamt ... abgeführt wurde und nun ein zweites Mal von der Nachsichtswerberin abzuführen wäre. Dieses Ergebnis ist vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt und führt dadurch zu einem atypischen Vermögenseingriff zu Lasten der Nachsichtswerberin.
Dass die Rechnungsausstellerin nunmehr in Konkurs ist und dadurch keine Rechnungsberichtigung mehr möglich ist, ist von der Nachsichtswerberin eine nicht beeinflussbare Tatsache.
Unter Bezug auf den SWK-Artikel "Gutglaubensschutz und Vorsteuerabzug" von Dr.
Otto Taucher (SWK Nr. 23/24 vom 15. August 2008) sehen wir es als besondere Härte,
dass die geltend gemachten Vorsteuern unserer Klientin aberkannt wurden, wenn man die aktuelle Rechtsprechung des EuGH zu diesem Thema betrachtet. Diese war uns im Betriebsprüfungsverfahren nicht bekannt und so waren wir gezwungen, die Feststellungen des Prüfers zu akzeptieren. Im Lichte der EuGH-Judikatur in der Rs. Teleos (EuGH 27.9.2007, RS. C-409/04) und Rs. Ecotrade SpA (EuGH 8.5.2008, Rs. C-95/O7 und C-96/07) erscheint der Sachverhalt unter einem anderen Blickwinkel. Der EuGH weitete den Gutglaubensschutz auch auf gutgläubige Lieferanten aus und kommt zum Schluss, dass ungeachtet der fehlenden materiellen Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Lieferung die Inanspruchnahme des Lieferanten zur Umsatzsteuer nicht zulässig sei, wenn dieser alles getan hat, was von ihm vernünftigerweise verlangt werden konnte, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu einer Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (Zitat Taucher).
Schließlich hat der EuGH in Zusammenhang mit der Frage des Vorsteuerabzugs beim
Reverse-Charge-Verfahren die Feststellung getroffen, dass eine Erhebungspraxis der
Steuerbehörden, nach der die Nichtbefolgung der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten durch den Steuerpflichtigen mit der Verwehrung des Vorsteuerabzugsrechts geahndet wird, klar über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels der ordnungsgemäßen Befolgung solcher Verpflichtungen notwendig ist. Wenn durch die Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten keine Schädigung des Steueraufkommens entsteht, jedenfalls aber bei fehlender Bösgläubigkeit oder mangelnder Absicht eines Finanzvergehens, kann eine solche Nichterfüllung auch nicht mit einer Steuerhinterziehung oder einer missbräuchlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts gleichgesetzt werden, da sie nicht auf die Erlangung eines ungerechtfertigten Steuervorteils abzielt, weshalb der Verlust des Vorsteuerabzugsrechts eine unverhältnismäßige Sanktion wäre (Zitat Taucher). Bösgläubigkeit oder die Absicht ein Finanzvergehen zu begehen stand seitens der Nachsichtswerberin niemals zur Diskussion und trifft auch keinesfalls zu.
Wir wollen damit nicht mögliche Fehler im Festsetzungsverfahren aufzeigen oder unterlassene Einwendungen nachholen. Es geht uns nur darum, aufzuzeigen, dass unsere Klientin formal alle Voraussetzungen für die Geltendmachung des Vorsteuer-Abzugs erfüllt hat und die nachträglich Aberkennung eine sachliche Unbilligkeit darstellt; dies wird besonders augenscheinlich, wenn man die strenge Auslegung des Gesetzes durch die Behörde im vorliegenden Einzelfall in Beziehung setzt zur Regelung des Vorsteuer-Abzuges im bisherigen § 12 Abs. 1 UStG bis 31.12.2007 wonach (Zitat Taucher, SWK 23/24-2008) "jeder Leistungsempfänger vorsteuerabzugsberechtigt ist, bei dem die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 UStG erfüllt sind, unabhängig davon, ob die Vor- bzw. Vor-Vorumsätze betrugsbehaftet sind oder nicht und ob er davon wusste oder wissen hätte müssen". Im Falle unserer Klientin wurde ein "Vorsteuer-Betrug" nie behauptet und daher ist die bisherige Verweigerung der Nachsicht nicht verständlich bzw. führt sie zu der erwähnten anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff, welcher die wirtschaftliche Situation der Nachsichtwerberin ernsthaft gefährdet."
Mit Schriftsatz vom 15. März 2016 gab das Finanzamt folgende Stellungnahme ab:
"Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung einer Nachsicht in Höhe von € 34.410,00. Diese resultiert aus einer Betriebsprüfung der Jahre 2004 und 2005 und betrifft die Umsatzsteuer.
...
Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 236 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Im Nachsichtsverfahren trifft den Nachsichtswerber eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 7.9.1990, 90/14/0089; 22.10.2002, 96/14/0059, 97/14/0091). Er hat somit einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (zB VwGH 10.5.2010, 2006/17/0289; 26.2.2013, 2010/15/0077; 27.6.2013, 2013/15/0173; 17.6.2013, 2010/16/0219). Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt beim Nachsichtswerber (zB VwGH 9.7.1997, 95/13/0243; 22.9.2000, 95/15/0090; 3.7.2003, 2002/15/0155; 20.5.2010, 2009/15/0008). Aus dieser erhöhten Behauptungs- und Beweislast des Antragstellers folgt, dass es Sache des Nachsichtswerbers ist, die Voraussetzung des Vorliegens einer persönlichen oder sachlichen Unbilligkeit darzulegen.
Die Abgabenbehörde hat daher im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (VwGH 25.11.2002, 97/14/0013; 29.6.2006, 2006/16/0007; 26.2.2013, 2010/15/0077).
Gemäß § 236 Abs 2 BAO können auch bereits entrichtete Abgaben nachgesehen werden. Für die Nachsicht entrichteter Abgaben ist an den Begriff der Unbilligkeit kein anderer (kein strengerer) Maßstab anzulegen als bei der Nachsicht noch nicht entrichteter Abgabenschulden (VwGH 22.2.2000, 94/14/0144; 2.6.2004, 2003/13/0156; 25.10.2006, 2004/15/0150).
Die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe nach der Lage des Falles kann eine persönliche oder eine sachliche sein.
Eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Abgabepflichtigen. Sie wird stets dann gegeben sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet (zB VwGH 9.7.1997, 95/13/0243; 30.4.1999, 99/16/0086; 22.9.2000, 95/15/0090). Sie ist dann nicht gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist, dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts änderte (zB VwGH 10.5.2001, 2001/15/0033; 21.11.2007, 2007/13/0086; 29.4.2010, 2006/15/0278; 27.6.2013, 2013/15/0173). Es bedarf keiner Existenzgefährdung; es genügt, wenn die Abstattung der Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die außergewöhnlich sind, zB wenn die Abgabenschuld nur unter Verschleuderung von Vermögenswerten entrichtet werden könnte (zB VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; 2.6.2004, 2003/13/0156; 30.1.2006, 2005/17/0245, AW 2005/17/0061; 10.5.2010, 2006/17/0289).
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vom 26.11.2008 vor, dass ihre wirtschaftliche Situation ernst und bedrohlich sei, eine Existenzgefährdung wird aber nicht behauptet. Auch eine Verschleuderung von Vermögenswerten wird nicht behauptet. Lediglich der Hinweis auf das in der Bilanz ausgewiesene hohe negative Eigenkapital wird im Nachsichtsantrag und in der Beschwerde betreffend die wirtschaftliche Situation gemacht. Zudem sind laut Beschwerdeangaben Bankverbindlichkeiten vorhanden, die aufgrund einer Bürgschaft des Alleingesellschafters und Geschäftsführers besichert sind. Es werden aber keine Angaben dahingehend gemacht, wie hoch die Verbindlichkeiten sind und in welcher Höhe eine Bürgschaft abgegeben wurde. Nach Ansicht der Abgabenbehörde reichen diese Angaben daher nicht aus, die wirtschaftliche Situation so vollständig darzulegen, dass abschließend beurteilt werden kann, dass zweifelsfrei eine persönliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung vorliegt. Nur wenn die Verwertung von Vermögenschaften einer Vermögensverschleuderung gleich käme, tritt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung ein (vgl. VwGH 24.09.2008, 2006/15/0101, mwN; 26.06.2007, 2006/13/0103), nicht aber schon deshalb, weil es zu Einbußen an vermögenswerten Interessen kommt, die mit Abgabenleistungen allgemein verbunden sind und die jeden gleich berühren können (vgl. VwGH 30.01.2006, 2005/17/0245 zur insoweit vergleichbaren niederösterreichischen Landesabgabenordnung). Zudem wurden die antragsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits entrichtet, die Restzahlung in Höhe von € 29.152,90 wurde am 13.11.2008 (also vor Einbringung der Beschwerde am 26.11.2008) bezahlt. Wie dieser Geldbetrag aufgebracht wurde und wie sich die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten auf die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin konkret ausgewirkt hat, wird in der Beschwerde nicht dargetan.
Das Schwergewicht der Behauptungs- und Beweislast liegt im Nachsichtsverfahren bei der Beschwerdeführerin. Nach Ansicht der Abgabenbehörde kann daher von einer persönlichen Unbilligkeit im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.
Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (VwGH 30.4.1999, 99/16/0086; 25.1.2001, 98/15/0176; 26.2.2003, 98/13/0091; 28.4.2004, 2001/14/0022; 30.1.2006, 2005/17/0245, AW 2005/17/0061), sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Sachliche Unbilligkeit ist grundsätzlich in Fällen anzunehmen, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt. Der in der anormalen Belastungswirkung und im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat (VwGH 21.1.2009, 2008/17/0138). Eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist und durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden, kann jedoch nicht durch Nachsicht behoben werden (VwGH 22.3.1995, 93/15/0072; 23.10.1997, 96/15/0154; 30.3.2000, 99/16/0099; 5.11.2003, 2003/17/0253; 30.9.2004, 2004/16/0151; 4.8.2005, 2001/17/0158; 14.9.1993, 93/15/0024).
Eine Nachsicht dient auch nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene Einwendungen, insbesondere Beschwerden, nachzuholen (VwGH 17.10.2001, 98/13/0073; 25.11.2002, 97/14/0013; 30.9.2004, 2004/16/0151; 20.9.2007, 2002/14/0138).
Zunächst ist zu bemerken, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Nachsichtsantrag und in der Beschwerde und der Abgabenbehörde im Bescheid über die Abweisung der Nachsicht nicht die Vorsteuern aus den Rechnungen mit der Firma n12 GnbR n3 nicht anerkannt wurden, sondern dass die Beschwerdeführerin als Leistungsempfängerin aufgrund des Überganges der Steuerschuld die Umsatzsteuer schuldet.
Der Beschwerdeführerin stand der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen mit der Firma n12 GnbR n3 zu und wurde dieser von der Abgabenbehörde im Prüfungsverfahren auch anerkannt. Jedoch schuldet die Beschwerdeführerin die Umsatzsteuer gemäß § 19 UStG (in der damals geltenden Fassung) aus diesen sonstigen Leistungen, die die Firma n12 GnbR n3 für die Beschwerdeführerin erbracht hat. Im vorliegenden Fall wurden daher von der Beschwerdeführerin die Vorsteuern aus den Leistungen bereits 2004 und 2005 geltend gemacht, die Umsatzsteuer wurde erst im Zuge der Betriebsprüfung nachbelastet. Der Leistungsempfänger darf bei Reverse Charge-Umsätzen zum selben Zeitpunkt (für denselben Voranmeldungszeitraum), in dem die Steuerschuld entsteht, die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, sodass es bei zu vollem Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmern zu keiner (auch nicht zu einer vorübergehenden) Umsatzsteuerbelastung kommt. Die Beschwerdeführerin hat sich also die Vorsteuern zu Recht abgezogen ohne jedoch die Umsatzsteuer abzuführen. Somit hat sie sich in den Jahren 2004 und 2005 zu Unrecht bereichert und bestand die Neutralität der Mehrwertsteuer bis zur Vorschreibung der Umsatzsteuer daher nicht.
Aufgrund der Tatsache, dass die Umsatzsteuer von der Leistungsempfängerin geschuldet wird, hat diese der Rechnungsausstellerin für die erbrachte sonstige Leistung die Umsatzsteuer zu viel überwiesen. Es ist aber Sache der Beschwerdeführerin, diese von der Rechnungsausstellerin im Zivilrechtsweg zurückzuholen. Auch wenn die Rechnungsausstellerin in Insolvenz ist, hätte die Beschwerdeführerin zumindest ihre Forderung im Insolvenzverfahren anmelden müssen. Laut Telefonat mit der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin wird von ihm vermutet, dass diese Forderung nicht angemeldet worden ist. Nach Ansicht der Abgabenbehörde kommt dies einem Forderungsverzicht gleich. Zudem könnte die Rechnungsausstellerin jederzeit aufgrund korrigierter Rechnungen – sofern dies aufgrund der Insolvenz noch möglich wäre – beim Finanzamt s4 Stadt die Umsatzsteuer zurückholen. Diesfalls wäre dann dem Staat jedenfalls ein Schaden entstanden.
Die Umstände des Beschwerdefalles sind nicht derart gelagert, dass sich Bedenken im Hinblick auf eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Auswirkung der Norm, welche zur Annahme der Unbilligkeit führen würden, ergäben. Die entsprechende Auswirkung des Gesetzes tritt in jedem Fall durch die Vorschreibung der Umsatzsteuer ein und ist insofern für den Rechtsunterworfenen bei richtiger Rechtsanwendung vorhersehbar. Der Gesetzgeber des Umsatzsteuergesetzes hat im Falle, dass ein ausländischer Unternehmer, der im Inland weder sein Unternehmen betreibt noch eine Betriebstätte hat, eine sonstige Leistung an einen Unternehmer erbringt, den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger geregelt. Durch eine Nachsicht können nur solche Auswirkungen der Abgabenvorschriften gemildert werden, die der Gesetzgeber nicht selbst vorhergesehen hat (vgl. VwGH 24.11.1989, 87/17/0146; 20.09.1996, 93/17/0007). Die Auswirkungen des Gesetzes können daher von den Abgabepflichtigen bei richtiger Rechtsanwendung berücksichtigt werden. Sie sind somit weder eine atypische Konsequenz des Abgabengesetzes noch führen sie zu einer sachlich nicht begründbaren, vom Abgabepflichtigen nicht vermeidbaren Belastung. Der Gesetzgeber hat zweifelsohne durch den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger eine praktikable Lösung gefunden, bei der es bei richtiger Anwendung der Regelung beim Leistungsempfänger zu keiner Umsatzsteuerbelastung (Zahllast aus der Umsatzsteuer aufgrund des Überganges der Steuerschuld und Vorsteuerabzug in gleicher Höhe) kommt. Angesichts der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen müsste eine atypische Konstellation im Einzelfall gegeben sein, damit sich ein solcherart zur Entrichtung der Umsatzsteuer herangezogener Abgabepflichtiger auf eine sachliche Unbilligkeit berufen könnte. Solche Umstände hat die Beschwerdeführerin jedoch nicht glaubhaft gemacht. Dass im Beschwerdefall ein vom Gesetzgeber nicht gewünschtes Ergebnis durch die Einhebung der gegenständlichen Abgabe eintreten würde, wird mit dem Beschwerdevorbringen somit nicht dargetan. Die Leistung von Steuern und Abgaben durch Unternehmen sind Faktoren des täglichen Wirtschaftsleben, die jeden Wirtschaftstreibenden in der gleichen Weise treffen und nicht als atypische Umstände zu werten sind.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass im vorliegenden Fall aufgrund der falschen Rechnungslegung die Umsatzsteuer von der Rechnungsausstellerin abgeführt worden sei und aufgrund der Betriebsprüfung nun noch einmal von der Leistungsempfängerin/ Beschwerdeführerin abzuführen wäre, ist entgegenzuhalten, dass es nach Ansicht der Abgabenbehörde in vorliegenden Fall faktisch zu keiner Doppelbesteuerung kommt, da die Rechnungsausstellerin die Umsatzsteuer, die sie auch abgeführt hat, kraft Rechnungslegung (§ 11 Abs 14 UStG) schuldet. Somit schuldet sie die Umsatzsteuer aufgrund eines anderen Tatbestandes (nämlich § 11 Abs 14 UStG) als die Beschwerdeführerin (§ 19 UStG). Im Übrigen liegt es an der Rechnungsausstellerin, sich durch Rechnungsberichtigungen (sofern diese zulässig sind) die Umsatzsteuer im Finanzamt s4 Stadt zurückzuholen. Steuerschuldnerin für die gegenständliche Umsatzsteuer ist daher die Beschwerdeführerin. Vor diesem Hintergrund kann auch dahingestellt bleiben, ob dem Fiskus ein tatsächlicher Schaden entstanden ist. Nach Ansicht der Abgabenbehörde kann hierin keine zur Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten führende, sachlich bedingte Unbilligkeit erkannt werden. Denn die Umsatzsteuerschuld entsteht grundsätzlich für einen Unternehmer unabhängig davon, ob der Empfänger der Lieferung und sonstigen Leistung einen Anspruch auf Rückvergütung der Umsatzsteuer hat bzw. geltend gemacht hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22.3.1995, 94/13/0264, 0265, ausgeführt hat, handelt es sich bei der Rechnungsausstellerin und der Beschwerdeführerin um zwei unterschiedliche Steuersubjekte. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Denn bei verschiedenen durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber (siehe auch UFS 28.09.2006, RV/1250-W/06). Dasselbe muss auch für den Fall des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gelten.
Im beschwerdegegenständlichen Fall stützt sich das Begehren der Beschwerdeführerin im Ergebnis auf die ihrer Ansicht nach sachliche Unrichtigkeit der Steuerfestsetzung und würde die Gewährung einer Steuernachsicht in diesem Fall der Sache nach einer Umgehung der materiellen Rechtskraft von ergangenen Steuerbescheiden gleichkommen (vgl. VwGH 5.4.1957, 0040/56). Eine Nachsicht würde demnach nicht die Unbilligkeit der Einhebung beheben, sondern das Ergebnis einer Abgabenfestsetzung korrigieren.
Die von der Beschwerdeführerin angeführten EuGH-Urteile Teleos (EuGH 27.09.2007, Rs C-409/04) und Ecotrade SpA (EuGH 08.05.2008, Rs C-95/07 und C-96/07) können nach Ansicht der Abgabenbehörde im vorliegenden Fall mangels vergleichbarem Sachverhalt nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. Beim EuGH-Urteil Teleos wurde ein Sachverhalt betreffend innergemeinschaftliche Erwerbe beurteilt. Im vorliegenden Fall geht es aber um sonstige Leistungen und den Übergang der Steuerschuld. Auch das EuGH-Urteil Ecotrade SpA ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich in diesem der EuGH mit dem Abzug der Vorsteuer auseinandersetzen musste. Im vorliegenden Nachsichtsfall wurde allerdings die Umsatzsteuer wegen des Überganges der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger aufgrund der Betriebsprüfung festgesetzt.
Da es sich im vorliegenden Fall um keine vom Gesetz objektiv jedenfalls nicht gewollte Doppelbesteuerung handelt, liegt eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nicht vor.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die im § 236 vorgesehene Ermessensentscheidung. Da im gegenständlichen Fall das Vorliegen der Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen ist, ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 20.5.2010, 2009/15/0008).
Es wird daher beantragt, die Beschwerde vollinhaltlich abzuweisen."
Hiezu erfolgte von der steuerrechtlichen Vertretung am 6. Mai 2016 folgende Stellungnahme:
"...
Wir
möchten
vorerst
darauf
hinweisen, dass
das
Verfahren
inzwischen 7
,5
Jahre da
uert
und
wir den
damaligen
Sachverhalt
wieder
selbst a
us
den
Akten "
rekonstruieren"
müssen,
da
sich in dieser
langen
Zeit
einfach
so
viel
getan
hat,
dass
weder die damalige
Gesetzeslage,
der
Sachverhalt
noch der
Verfahrensablauf auf
Abruf verfügbar
sind. Durch
die lange
Verfahrensdauer kommt
es
für
die
Klientin
und
uns a
ls
Berater
zu
einer Benachteiligung
in
der
Rechtsfindung
und
bei
näherer
Betrachtung
wurde diese
nur durch
die
Behörde verursacht;
eine
sachliche
Rechtfertigung
gibt es
dafür
nicht.
Es
gab
innerhalb
von
sieben Jahren
keinerlei
Rückfragen
noch
sonstige
nach a
ußen
gerichtete
Maßnahmen
der
Behörde und
wir
hatten
schon
den
Verdacht,
dass
man darauf wartet,
dass
sich
die
Angelegenheit "
von selbst
erledigt"
falls
die
Klientin inzwischen
zahlungsunfähig
geworden wäre.
Zur
Stellungnahme ...
selbst
werden
wir
versuchen
einige
Punkte
zu
entkräften
bzw.
klar
zu
stellen.
Es
gab
infolge der
Eröffnung
des
lnsolvenzverfahrens
über
die
Firma ...
GnbR
keine
Rechnungsberichtigungen
und
somit
führte
dies a
uch
nicht
teilweise
zum
Erfolg.
Auf
Seite
2 oben im
letzten
Satz
wird
festgestellt "eine
persönliche
Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung
wird
dezidiert
in der
Beschwerde
nicht behauptet".
Bei
der
Berufungswerberin
handelt
es
sich a
ber um eine
Kapitalgesellschaft
und
da
gibt
es
wohl
keine
persönliche
Unbilligkeit im
engere
n Sinn.
Es
wurde aber ausführlich auf die
wirtschaftliche
Situation
der
Antragstellerin hingewiesen,
die durch
die
beiliegenden
Jahresabschlüsse
2007
und
2008
leicht
zu
belegen i
st. Für
die
Entscheidung über
ein
Nachsichtsansuchen
sind
die
Vermögens-
und
Einkommensverhältnisse
zum Zeitpunkt
der
Entscheidung
über das
Ansuchen
maßgebend
(zB VwGH
26.6.2007,
2006/13/0103).
Nach längeren allgemeinen
Ausführungen
geht
das
Finanzamt a
uf
der
Seite 4 Mitte a
uf die wirtschaftliche
Situation
der
Beschwerdeführerin ein. Unter a
nderem
stellt das
FA
fest,
dass
keine Angaben
dahingehend
gemacht
werden,
wie
hoch
die
Verbindlichkeiten
sind
und in
welcher
Höhe
eine
Bürgschaft a
bgegeben
wurde.
Dazu
darf a
uf die
Aktenlage
hingewiesen
werden,
in
der
die
Jahresabschlüsse
lückenlos
vorhanden
sind
und
diese
eindeutig
die
Verbindlichkeiten
und
die
hohe
Überschuldung
dokumentieren.
Es
wäre
wohl
zu
viel verlangt,
dem
Finanzamt
die
Zahlen
der
Bilanz
extra
erläutern
zu
müssen.
Auf Grund
der
Überschuldung
in der
Bilanz ist es selbstverständlich, das die Bank Austria
vom Geschäftsführer und Alleingesellschafter entsprechende Garantien verlangte.
Falls es für die Entscheidung wirklich von Bedeutung ist, müßten die Unterlagen dafür noch angefordert werden.
Aber allein die finanzielle Situation der
Gesellschaft
spricht
eindeutig für
diese
Absicherung
durch
die
kreditgewährende
Bank.
Auf
Seite
4 unten
wird
mehr
oder
minder
vorwurfsvoll
festgestellt,
dass "die antrags
gegenständlichen
Abgabenschuldigkeiten bereits
entrichtet
wurden".
Eine
Seite
vorher
wird a
ber
noch a
usdrücklich
betont,
dass "
für
die
Nachsicht
entrichteter
Abgaben a
n
den
Begriff
der
Unbilligkeit
kein anderer
(kein
strengerer)
Maßstab a
nzulegen
ist als
bei
der
Nachsicht
noch
nicht entrichteter Abgabenschulden."
Die
Geschäftsführung
wollte offenbar
vermeiden,
dass
durch
eine längere Stundung der
Abgabenschulden
(aus
damaliger
Sicht)
hohe
Zinsen a
uflaufen
und
Kosten
für
die
zusätzlichen Anträge anfallen. Die Bezahlung der Abgabenschuldigkeiten konnte nur
durch ein
kurzfristiges Darlehen der n11 GesmbH finanziert werden (siehe
Kontoausdruck
3453),
sowie
der gesamte
Betrieb
über
Darlehen dieser "
Schwester
gesellschaft"
finanziert
wurde.
Zu den Feststellungen im letzten Absatz auf der Seite 5, die wohl der Auslöser für die USt-Nachforderungen waren, darf entgegnet werden, dass zwar im § 19 Abs 1 UStG der Übergang der Steuerschuld geregelt ist, wenn der leistende Unternehmer im lnland weder einen Wohnsitz, Sitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Betriebsstätte hat. lm § 12 Abs 1 Z 3 UStG ist aber korrespondierend zum Übergang der Steuerschuld ein Vorsteuer-Abzug vorgesehen. Also wäre dies ein Nullsummenspiel. Daher kann die Steuernachforderung nur aus der Nichtanerkennung des Vorsteuer-Abzugs aus den von der Firma n12
GnbR gestellten Rechnungen sein. Auf der
Seite
6
kommt
die
Finanzbehörde
dann
ebenfalls
zum
Schluss,
dass "
bei
Reverse
Charge-Umsätzen
zum
selben
Zeitpunkt
in
dem
die
Steuerschuld
entsteht,
ein
Vorsteuerabzug
zusteht
und
es
zu
keiner
Umsatzsteuerbelastung
kommt."
Wenn
unsere Klientin a
ber
ursprünglich keinen
Übergang der
Steuerschuld erfasst
hat, dann
kann
sie
daraus a
uch
keinen
Vorsteuer-Abzug
geltend gemacht
haben.
Also kann
die
Nachforderung
nur a
uf
der
Versagung
des
Vorsteuer-Abzugs
basieren
(im
Prüfungsbericht
sind
dazu a
lle
Rechnungen
detailliert
nach
Nettobeträgen
und
Vorsteuer-Beträgen a
ufgegliedert).
lnsoferne
sind
die
Steuerbescheide
2004
und
2005
vom
Prüfer
unrichtig
ausgestellt, a
uch wenn
es a
m
Endergebnis nichts ä
ndert.
Korrekt wäre es gewesen, wenn der Prüfer in den Steuerbescheiden die Steuerschuld
gemäß §
1
9
Abs. 1
UStG a
usweist
und
in
der gleichen
Höhe "
Vorsteuern
betreffend
die
Steuerschuld
gemäß §
19
Abs 1
UStG".
Konsequenterweise
hätte der
Prüfer
bzw.
die
Finanzbehörde
den "Gesamtbe
trag
der
Vorsteuern"
entsprechend
den
nicht a
nerkannten
Beträgen
kürzen müssen. Dann wäre der Steuerbescheid und der
Sachverhalt a
uch
für
Frau
Dr. ... verständlicher gewesen.
Eine
unterlassene Forderungsanmeldung
bedeutet
zumindest
nach
der
öster
reichischen
Rechtsprechung
noch
keinen Forderungsverzicht (OGH, Zl 8 Ob 132/01x;
8
Ob
124103y),
ebenso ein Merkblatt der
Wirtschaftskammer;
hier
befindet
sich
die
Abgabenbehörde
wohl
im
juristischen lrrtum.
Warum
sich
die
Beschwerdeführerin "
zu
Unrecht
bereichert"
haben
soll
ist
uns
ebenso
unverständlich.
Die
n4
GmbH verfügte über
ordnungsgemäße Rechnungen der
Firma
n3,
hat
die
jeweiligen
Rechnungsbeträge
inkl.
der a
usgewiesenen
Mehrwertsteuer a
n
n3
bezahlt und dann
davon
die
Vorsteuern a
bgezogen.
Auf Seite 6
unten
weist
das
FA
zu
Recht
darauf
hin "die Rechnungsausstellerin könnte
jederzeit aufgrund korrigierter Rechnungen - sofern dies aufgrund der Insolvenz noch
möglich
wäre -
beim
Finanzamt
s4
Stadt
die
Umsatzsteuer
zurück
holen."
Offensichtlich
erkennt
hier
die Sachbearbeiterin
sehr
treffend
das Hauptproblem.
Die
Rechnungsausstellerin
könnte
die
Umsatzsteuer
zurückholen
und
klarstellend "
sofern
dies
aufgrund
der
lnsolvenz
noch
möglich
wäre".
Wir a
ls
Aussenstehende
wissen
leider nicht,
ob
die
Firma
n3
über
ihren
Masseverwalter
(in
DE
heißt
er
lnsolvenzverwalter)
die
Rechnungen korrigiert und beim FA s4-Stadt eine Gutschrift
dafür
beantragt hat.
Uns a
ls
steuerlicher Vertreter
der
n4
war
es
nicht
möglich,
mit
dem
lnsolvenzverwalter
in
Kontakt zu
treten und in
dieser Richtung Vorschläge
zu
unterbreiten.
Auf
unsere
Anfragen
erhielten
wir
keine
Reaktionen.
ln
diesem
Zusammenhang
stellt
sich
dann noch die
Frage,
ob
bei
einer Gutschrift
durch
das
FA
s4-Stadt
der
lnsolvenzverwalter
die
Möglichkeit
gehabt hätte,
die
bezahlte
Umsatzsteuer
zurück
zu
zahlen,
ohne
dass
er
dadurch andere
Gläubiger
benachteiligte.
Auf
der
Seite 7
unten
stellt
die
Sachbearbeiterin
die
Behauptung a
uf,
dass "
es
in
vorliegendem
Fall
faktisch zu keiner Doppelbesteuerung kommt,
da
die
Rechnungsausstellerin
die
Umsatzsteuer,
die
sie a
uch a
bgeführt
hat,
kraft
Rechnungslegung (§ 11
Abs
14
UStG)
schuldet.
Somit
schuldet
sie
die
Umsatzsteuer a
ufgrund
eines a
nderen Tatbestandes (nämlich §
11 Abs. 14 UStG) als die Beschwerdeführerin (§ 19 UStG)
".
Wenn
man den
Gesetzestext
genau "
studiert" bzw.
den
USt-Kommentar von
Ruppe/Achatz
etwas
überfliegt,
kann
sich
die
Steuerschuld
der
Rechnungsausstellerin
nur
auf §
11
Abs 1
2
UStG
beziehen
und nicht a
uf § 11
Abs 1
4
UStG. Nur
bei
der
ersten
Bestimmung
ist
eine
Rechnungskorrektur (siehe Seite 6 der FA-Stellungnahme)
möglich.
Unter
den
Rz
48
und
49
zu
§
12
UStG
geht der
USt-Kommentar
von
Ruppe/Achatz auf
das
Problem des "
unrichtigen
Steuerausweises"
ein,
wobei er
die
Rechtslage
zum
UStG 1972
und
zum
UStG 1
994
behandelt.
lm
letzten
Satz
der
Rz
49
schreiben Ruppe/
Achatz
unter
Bezug a
uf die Rs "
Reemtsma"
konkret: "Hat
der
Fiskus
die
USt
vom
leistenden Unternehmer
erhalten
und
ist eine
Berichtigung
nicht
mehr
möglich
(zB
infolge
lnsolvenz
des leistenden
Unternehmers),
ist
uE
gestützt a
uf
die
EuGH-Rsp
der
Vorsteuerabzug
zu
gewähren".
Damit
wäre
eigentlich
schon alles gesagt
und
die
Ausführungen
der
Abgabenbehörde
widerlegt.
Hinsichtlich
der
erwähnten
EuGH-Judikatur
in
den
Rs "
Teleos"
und "
Ecotrade
SpA"
beharren
wir a
uf
unsere
Ausführungen, a
uch wenn
die
Abgabenbehörde
der
Meinung
ist,
dass
die "Sa
chverhalte" nicht vergleichbar
sind.
Es
geht
hier
weniger
um
vergleichbare Sachverhalte
sondern um das
Prinzip
des "Gutglaubensschutzes".
Falls
Sie
weitere
Unterlagen
betreffend
unsere Klientin
benötigen
sollten, sind
wir
gerne bereit
diese im
kurzen Wege über E-Mail zu übermitteln."
Mit Schriftsatz vom 17. Mai 2016 nahm die Fachbereichsleiterin wie folgt hiezu Stellung:
"Aus den beigelegten Umsatzsteuerbescheiden 2004 und 2005 ergibt sich eindeutig, dass Umsatzsteuer aufgrund des Überganges der Steuerschuld gemäß § 19 UStG festgesetzt wurde. Die Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma n3 wurde anerkannt (die Kennzahl 060 wurde im Zuge der Verwertung der Ergebnisse der BP nicht verändert). Diese wurde jedoch nicht aus der Position Gesamtbetrag der Vorsteuern (Kennzahl 060) ausgeschieden und in die Position Vorsteuern betreffend die Steuerschuld gemäß § 19 Abs 1 zweiter Satz sowie gemäß Art 19 Abs 1 Z 3 und Art 25 Abs 5 (Kennzahl 066) festgesetzt.
In der Stellungnahme bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die streitgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten über ein kurzfristiges Darlehen der n11 GmbH finanziert wurden. Auch dazu wurden keine genaueren Angaben gemacht. Seine Sache ist es, einwandfrei und unter Ausschluss jeglichen Zweifels das Vorliegen jener Umstände darzutun, auf die die Nachsicht gestützt werden kann (VwGH vom 13.11.1989, 88/15/0121).
Demzufolge wäre es Sache der Beschwerdeführerin, ihre Angaben zu konkretisieren und insbesondere zu begründen, warum gerade die Bezahlung der Nachforderungen aus den Umsatzsteuerbescheiden 2004 und 2005 persönlich unbillig sein soll.
Eine persönliche Unbilligkeit liegt dann vor, wenn gerade die Einhebung der Abgabe die Existenz des Abgabepflichtigen oder seiner Familie gefährdet oder die Abstattung mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten (so insbesondere einer Vermögensverschleuderung) verbunden wäre. Die deutlichste Form einer persönlichen Unbilligkeit liegt in der Existenzgefährdung (VwGH vom 26.2.2003, 98/13/0091; VwGH vom 19.6.2013, 2010/16/0219). Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH. Die Entrichtung der Abgabenschuld mittels eines kurzfristigen Darlehens von ihrer "Schwestergesellschaft" entspricht nicht den von der Rechtsprechung verlangten Kriterien für eine persönliche Unbilligkeit, vor allem eine Vermögensverschleuderung.
Der Unbilligkeitstatbestand des § 236 BAO stellt nicht auf die Festsetzung, sondern auf die Einhebung einer Abgabe ab. Auf die Behauptung der Unbilligkeit im Sinn von inhaltlicher Unrichtigkeit eines Abgabenbescheides kann daher ein Nachsichtsansuchen grundsätzlich nicht mit Erfolg gestützt werden (VwGH vom 15.11.2001, 97/14/0013). Da der Unbilligkeitstatbestand auf die Einhebung abstellt, kann der Umstand, dass eine Abgabenvorschreibung zB zufolge unzutreffender Abgabenbescheide als unbillig erscheint, dieselben jedoch nicht mit Hilfe der zustehenden Rechtsmittel bekämpft wurden, für sich allein eine Maßnahme nach § 236 BAO nicht rechtfertigen (VwGH vom 19.3.1998, 96/15/0067). Das gleiche müsste dann auch für den Fall gelten, dass die Festsetzung der streitgegenständlichen Umsatzsteuer gegen die EuGH-Rechtsprechung verstoße, würde man sich der Ansicht der Beschwerdeführerin anschließen, dass die Vorsteuern aberkannt worden wären. Die Unkenntnis der EuGH-Rechtsprechung zu der Zeit, in dem die Rechtsmittelfrist noch offen war, ist kein Grund für eine Unbilligkeit iSd § 236 BAO."
Normen und Schlagworte
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100008/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.1100008.2009
- Stammnummer
- 116397
- Gültig
- 24.09.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF