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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7103869/2024

Beantragte Teilnachsicht von Nebengebühren; keine sachliche Unbilligkeit wegen langer Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103869/2024vom 30.03.2026Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***ND***, ***Adr Erbin***, vertreten durch die G. Denk Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft, Neubaugasse 68/13s, 1070 Wien, als Erbin nach ***HG***, zuletzt wohnhaft gewesen in ***Adr Erblasser*** über die Beschwerde vom 15. April 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 4. März 2024 betreffend die Abweisung eines Ansuchens um Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 236 BAO hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von € 123.000, das sind rund 50% der mit den Bescheiden vom 14. Oktober 2022 (Zeitraum 25. August 2015 bis 14. Oktober 2022), vom 8. November 2022 (Zeitraum 23. Juni 2015 bis 8. November 2022), vom 9. November 2022 (Zeitraum 25. August 2015 bis 9. November 2022), vom 10. November 2022 (Zeitraum 23. Juni 2015 bis 10. November 2022) und vom 2. Dezember 2022 (22. Juni 2015 bis 2. Dezember 2022) vorgeschriebenen Aussetzungszinsen in Höhe von insgesamt € 152.788,30 sowie der bescheidmäßig vorgeschriebenen Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2013 in Höhe von insgesamt € 93.832, zu Steuernummer ***Bf StNr***, zu Recht: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Am 02.08.2023 stellte ***ND*** (nachfolgend auch "Bf") als Erbin von ***HG***, vertreten durch die G. Denk Wirtschaftstreuhand Ges.m.b.H. Steuerberatungsgesellschaft, ein Nachsichtsersuchen gemäß § 236 BAO. Es werde beantragt, einen Teilbetrag von € 123.000 (demnach ca 50%) des (damals noch) aushaftenden Abgabenbetrages an Aussetzungs- und Anspruchszinsen (siehe Spruch dieses Erkenntnisses) wegen sachlicher Unbilligkeit nachzusehen. Im Wesentlichen wurde neben Schilderung des Sachverhaltes (siehe auch Punkt II.1 dieses Erkenntnisses) wie folgt vorgebracht: Eine sachliche Unbilligkeit liege nach der ständigen VwGH-Rechtsprechung (siehe zB das Erkenntnis vom 28.06.2022, Ra 2022/13/0016) - unbeschadet der in § 3 der Verordnung BGBl II Nr 453/2005 beispielsweise aufgezählten Fälle - vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl VwGH 04.06.2020, Ra 2019/15/0117 mwN; in diesem Sinne auch VwGH 17.11.2022, Ra 2020/15/0079, VwGH 21.01.2009, 2008/17/0138, VwGH 02.07.2002, 96/14/0074; Ritz/Koran, BA07 § 236 Rn 11). Von einem derartigen Geschehensablauf sei im vorliegenden Einzelfall auszugehen: Die nunmehrige Alleinerbin ***ND*** habe ab dem Tod von ***HG*** (am ***Todestag, September 2016***) bis zum Abschluss der Erbschaftsstreitigkeiten durch den Beschluss vom 27.02.2018 des OGH, danach bis zum Abschluss des Vergleichs vom 14.06.2021 betreffend die Pflichtteilsansprüche sowie schließlich bis zur Einantwortung am 25.08.2021 nicht bzw nur mit Zustimmung des Verlassenschafts- bzw Separationskurators über das Verlassenschaftsvermögen verfügen können. Wie aus dem Einantwortungsbeschluss ersichtlich, habe das Verlassenschaftsvermögen überdies so gut wie ausschließlich aus Liegenschaftsvermögen bestanden, Barmittel hätten nicht existiert. Bei der Nachfolge-GmbH (gemeint ist offenbar die ***Z GmbH***, FN ***FB-Nr***; ***HG*** hat den gesamten Betrieb - Einzelunternehmen - per 01.01.2014 in diese Gesellschaft eingebracht) hätte das Finanzamt weiters fortlaufend Pfändungen vorgenommen, sodass die in der GmbH erzielten Geldmittel der Verlassenschaft bzw der Erbin nicht zur Verfügung gestanden wären. Die Erbin hätte aber auch deshalb keine Zahlungen auf das Finanzamtskonto leisten können, weil bis zum Abschluss des Vergleichs die Höhe der von ihr zu entrichtenden Pflichtteilsansprüche noch völlig ungewiss gewesen seien, dies nicht zuletzt wegen des (damals) noch nicht feststehenden Ausganges des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG (siehe vor allem GZ RV/7104297/2015). Es habe keine Veranlassung bestanden, einen Fristsetzungsantrag diesbezüglich zu stellen, der für das Verfahren zuständige Richter sei nicht untätig geblieben, sondern habe mehrere Erörterungstermine abgehalten. Aufgrund der Höhe der durch die Außenprüfungen vorgeschriebenen Abgabenrückstände sei eine Überschuldung des Nachlasses nicht unwahrscheinlich gewesen. Die Schätzwerte der im Nachlass befindlichen Liegenschaften hätten € 7.927.910 betragen (Nachforderungen aus Außenprüfung und GPLA-Prüfung betrugen ursprünglich insgesamt € 9,3 Mio; davon Republik Österreich, ***zuständiges Finanzamt*** € 4.818.376; Rest Wiener Gebietskrankenkasse, NÖ Gebietskrankenkasse sowie Magistrat der Stadt Wien und Gemeinde ***J***). Bei Überschuldung hätte eine Verpflichtung bestanden, die Gläubiger aliquot zu befriedigen; eine vorzeitige Zahlung an das Finanzamt hätte daher eine verbotene Gläubigerbevorzugung bedeutet; letztlich sei erst durch das Erkenntnis des BFG vom 28.07.2022 sichergestellt gewesen, dass die Nachlassaktiva die Nachlasspassiva übersteigen. ***ND*** hätte mit Sicherheit zeitnah eine oder mehrere Liegenschaften verkauft und mit dem Veräußerungserlös einen Gutteil der Abgabenschuldigkeiten abgedeckt, wodurch Aussetzungszinsen in wesentlich geringerer Höhe angefallen wären, hätte das Verlassenschaftsverfahren seinen normalen Gang genommen und nicht annähernd fünf Jahre gedauert und wäre auch das Beschwerdeverfahren zu einem früheren Abschluss gekommen. Die Erbin hätte durch die Aussetzung keinerlei Zinsvorteile gehabt, es seien ihr aufgrund der geschilderten Umstände keinerlei Geldmittel, die gewinnbringend hätten angelegt werden können, zur Verfügung gestanden. Erst im Jahr 2021 nach Abschluss des Vergleiches hinsichtlich Pflichtteilsansprüche, Rücknahme des Separationsantrages und der schließlich erfolgten Einantwortung wäre es allenfalls möglich gewesen, durch Verkauf einiger Liegenschaften Zahlungen auf den Abgabenrückstand zu leisten (wiewohl auch damals noch der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG ungewiss gewesen sei). Zur beantragten Nachsicht der Anspruchszinsen wurde darauf hingewiesen, dass das Finanzamt einen Antrag nach § 205 Abs 6 lit b BAO auf Herabsetzung der Anspruchszinsen mit der Begründung abgewiesen habe, nur ein Guthaben auf dem Abgabenkonto berechtige zu einer Herabsetzung von Anspruchszinsen, was sich aus einem BFG-Erkenntnis, aber nicht aus der höchstgerichtlichen Judikatur ergebe. § 205 Abs 6 lit b BAO diene der Vermeidung von Härten; eine solche Härte sei aber gleichermaßen gegeben, wenn das Guthaben auf einem Verwahrungskonto gebucht wird, da dieses unverzinst bleibe, wohingegen der Betrag der Nachforderung mit Nachforderungszinsen belegt werde. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt Beträge von € 686.070 gepfändet, was auf einem Sammelkonto verbucht worden sei. Es sei somit ein vom Gesetzgeber nicht gewolltes Ergebnis bewirkt worden, was ebenfalls eine sachliche Unbilligkeit begründe. Mit Bescheid vom 04.03.2024 hat das Finanzamt Österreich den Nachsichtsantrag abgewiesen. Eine überproportionale Abgabenschuld, die nach der von der beschwerdeführenden Partei im Antrag vom 02.08.2023 ins Treffen geführten VwGH-Rechtsprechung eine sachliche Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO begründet, liege nicht vor. Der VwGH erachte es bei der Beurteilung der sachlichen Unbilligkeit für beachtlich, wenn die Abgabenbehörde in ihrer Verfahrensführung den Abgabepflichtigen ua aufgrund überlanger Verfahrensdauer mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastet (vgl VwGH 24.02.2016, Ra 2015/13/0044). Dies sei gegenständlich nicht der Fall. Aus der VwGH-Rechtsprechung ergebe sich: Aussetzungszinsen für die Dauer des Beschwerdeverfahrens seien nicht deshalb rechtswidrig, weil das Beschwerdeverfahren unangemessen lange gedauert hat (vgl VwGH 17.09.1997, 93/13/0100). Dies führe nach der VwGH-Rechtsprechung auch nicht zu einer sachlichen Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO (vgl VwGH 22.04.2004, 2000/15/0196, VwGH 20.09.2007, 2002/14/0138). Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, könne auch eine allfällig lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens keine sachliche Unbilligkeit der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen, denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschubes beim Abgabenpflichtigen gegenübersteht (VwGH 16.10.2002, 99/13/0065 mwN). Im Beschwerdefall habe man durch den gemäß § 212a BAO gestellten Antrag auf Aussetzung der Einhebung das Entstehen der Aussetzungszinsen ausgelöst und in der Folge während des über längere Zeit laufenden Beschwerdeverfahrens von der Entrichtung der Abgabenschuld Abstand genommen. Damit habe aber in Bezug auf den Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der Rechtslage in Kauf genommene Abgabenschuld vorgelegen. Die Zinsersparnis liege im Zahlungsaufschub durch die Aussetzung, wenn keine Zinsen festgesetzt werden. Auch wenn es schwierig gewesen wäre, hätten mit Zustimmung des Verlassenschafts- bzw Separationskurators Grundstücke verkauft und somit die Abgabenschuldigkeiten beglichen werden können. Zu einer Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen könne es auch nicht aufgrund von § 205 Abs 6 lit b BAO kommen: In § 205 Abs 6 lit b BAO werde auf § 215 Abs 4 BAO verwiesen, daraus ergebe sich, dass § 205 Abs 6 lit b BAO ein Guthaben erfordere, welches nach Maßgabe des § 239 BAO rückzahlbar ist bzw über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umgebucht oder überrechnet werden kann. Bei den vom Finanzamt auf Verwahrung gebuchten Beträgen handle es sich nicht um ein solches Guthaben. Die auf Verwahrung gebuchten Beträgen würden auf einem Sammelkonto des Finanzamtes verbucht, auf dem auch Abgabenbeträge anderer Steuerpflichtiger gebucht werden. Auf Verwahrung gebuchte Beträge sind jedwedem Zugriff des Abgabepflichtigen entzogen, sodass nach Ansicht des Finanzamtes nicht von einem disponiblen Guthaben im Sinne des § 205 Abs 6 lit b BAO bzw § 215 Abs 4 BAO gesprochen werden könne. Auf die dazu ergangene BFG-Rechtsprechung (BFG 12.12.2017, RV/5102184/2015) werde verwiesen. Allgemein sei noch anzumerken, dass das Verhalten des verstorbenen Abgabepflichtigen (Anweisung zur Vernichtung von Grundaufzeichnungen, Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht) dazu geführt hat, dass eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO vorgelegen ist und die zugrundeliegenden Abgabennachforderungen festgesetzt worden sind. Am 15.04.2024 wurde rechtzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2024 erhoben. Das hier betroffene Abgabenverfahren habe sich von 2010 bis 2022 erstreckt, also über volle 12 Jahre. Aus der Entscheidung des BFG habe sich ergeben, dass die Abgabenfestsetzung seitens des Finanzamtes völlig überhöht war. Die Entscheidung habe zu einem Abfall des vorgeschriebenen Abgabenbetrages von € 9,3 auf € 1,9 Mio geführt (Anmerkung: Der vom zuständigen Finanzamt zunächst vorgeschriebene Abgabenbetrag hat nicht € 9,3 Mio, sondern ca € 4,8 Mio betragen; der Rest entfiel auf Vorschreibungen der Wiener Gebietskrankenkasse, der NÖ Gebietskrankenkasse sowie des Magistrates der Stadt Wien und der Gemeinde ***J***; das BFG-Verfahren GZ RV/7104297/2015 hat nur Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2013 betroffen.). Auch das Verlassenschaftsverfahren habe unüblich lange gedauert, dies könne auch auf das Abgabenverfahren "zurückwirken", womit es zu einer weiteren anormalen Belastungswirkung und zu einer verglichen mit anderen Fällen atypischen Vermögensbelastung gekommen sei. Es sei zwar zutreffend, dass alleine eine überlange Verfahrensdauer nicht zwingend zu einer Unbilligkeit der Vorschreibung von Aussetzungszinsen führt; im vorliegenden Fall komme aber dazu, dass "die Steuerpflichtige" (gemeint ist ***ND***) - wie auch vom Finanzamt anerkannt - über keine Geldmittel verfügt habe, um den Abgabenrückstand vorzeitig zu begleichen; dies sei in Verbindung mit der überlangen Verfahrensdauer sowie mit dem weitaus überhöht vorgeschriebenen Abgabenbetrag sehr wohl ein Faktor, der eine (sachliche) Unbilligkeit begründe. Im Judikat des VwGH vom 16.10.2002, 99/13/0065 habe es der Gerichtshof als entscheidungswesentlich angesehen, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liege, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern. Diese Möglichkeit habe hier allerdings nicht bestanden. Das Finanzamt habe im Abweisungsbescheid angeführt, die Abgabepflichtige hätte mit Zustimmung des Verlassenschafts- bzw Separationskurators Liegenschaften verkaufen können; es sei aber völlig auszuschließen, dass der Kurator - schon aus Haftungsgründen - vor Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens hierzu bereit gewesen wäre. Hinsichtlich der Anspruchszinsen teile man die Auffassung des Finanzamtes, dass von § 205 Abs 6 lit b BAO nur Guthaben auf dem konkreten Abgabenkonto erfasst sind. In den erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung sei aber als Zweck angeführt, dass Härten vermieden werden. Eine solche "Härte" liege gegenständlich vor, entsprechende Mittel seien aufgrund eines Sicherstellungsauftrages wegen Gefährdung der Einbringlichkeit auf einem Sammelkonto verbucht worden, die dem Zugriff des Abgabepflichtigen entzogen gewesen seien. Hätte das Finanzamt nicht wesentlich überhöhte Abgabenbeträge vorgeschrieben - durch das Erkenntnis des BFG hätten die Abgabenschuldigkeiten nur mehr ca 20% des ursprünglich vorgeschriebenen Betrages ausgemacht -, hätte eine Gefährdung der Einbringlichkeit keineswegs vorliegen können, die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages wäre daher entbehrlich gewesen. Der Betrag von € 686.070 (also mehr als ein Drittel des letztlich vorgeschriebenen Betrages) wäre somit zur Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden bzw auf dem Abgabenkonto verbucht worden. Das Finanzamt treffe sohin ein erhebliches Verschulden an der nunmehr eingetretenen Situation. Es lägen keine Umstände vor, die für ein Überwiegen der Zweckmäßigkeit (Interesse des Abgabengläubigers an der vollständigen Entrichtung der aushaftenden Abgaben) sprechen könnten. Die beantragte Teilnachsicht in Höhe von 50% wurde wie folgt begründet: Ab der Einantwortung mit 25.08.2021 sei es für die Nachsichtswerberin möglich gewesen, die Abgabenschuldigkeiten zu entrichten. Setzt man die Zeiträume ab dem Tod von ***HG*** am tt.09.2016 bis und nach der Einantwortung in Relation, ergebe sich ein Verhältnis von 5 zu 2 Jahren. Dies würde bei linearer Aufteilung der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten auf diese Zeiträume eine Nachsicht von rund 70% bedeuten. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten in der zeitlichen Zuordnung und in der Berechnung sei nur eine Nachsicht im Ausmaß von 50% beantragt worden. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024 als unbegründet abgewiesen. Dem von der Antragstellerin ins Treffen geführten weitaus überhöht vorgeschriebenen Abgabenbetrag sei insoweit Rechnung getragen worden, als die Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs 9 BAO herabgesetzt worden sind. Ein Zinsgewinn entstehe nach Ansicht des Finanzamtes bereits dadurch, dass bei Aufnahme eines Bankkredites zur Bedienung der Abgabenschuldigkeiten ein Kredit aufgenommen hätte werden müssen, wodurch auch Zinsen angefallen wären, ob Geldmittel für eine Alternativanlage zur Verfügung standen oder nicht, sei daher unerheblich. Wieso sich aus den erläuternden Bemerkungen zu § 205 Abs 6 lit b BAO, wonach die Bestimmung der Vermeidung von Härten diene, ergebe, dass auch in Verwahrung gebuchte Beträge davon erfasst sein sollen, obwohl der Gesetzeswortlaut eindeutig von Guthaben auf dem Abgabenkonto spricht, erschließe sich dem Finanzamt nicht. Selbst wenn man von einem Verschulden des Finanzamtes aufgrund der überhöhten Abgabenforderung ausgeht, wäre das Verschulden des verstorbenen Abgabepflichtigen - ***HG*** habe seinen Mitarbeitern Anweisungen zur Vernichtung von Grundaufzeichnungen erteilt und die Anzeigen-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt, was zu einer Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO und zur Festsetzung der zugrundeliegenden Abgabennachforderungen geführt habe - eindeutig als überwiegend zu betrachten. Der pauschal gewählte Prozentsatz für die begehrte Teilnachsicht (50%) sei überdies völlig willkürlich gewählt worden. Am 04.09.2024 um 16:20 stellte die beschwerdeführende Partei per Fax einen Vorlageantrag. Es sei in der Beschwerdevorentscheidung nicht nachvollziehbar dargestellt worden, weshalb die Besonderheiten des hier gegenständlichen Falles keine sachliche Unbilligkeit darstellen sollten. Es sei vom Finanzamt auch nicht begründet worden, warum die Härten, die durch die Bestimmung des § 205 Abs 6 lit b BAO vermieden werden sollen, nicht in gleicher Weise bei Buchung des Guthabens auf Verwahrung bestehen sollen. Hier sei eine sachliche Unbilligkeit, die eben gerade durch § 236 BAO behoben werden soll, augenscheinlich. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein Nachsichtsersuchen nicht auch nur 50% des Rückstandes umfassen darf, obwohl allenfalls 70% von einer sachlichen Unbilligkeit umfasst ist. Es sei aufgrund der mit einer genauen Berechnung der Zinshöhe vor und nach der Einantwortung auch für das Finanzamt verbundenen Schwierigkeiten pauschal ein Prozentsatz gewählt worden, mit dem mit Sicherheit der mögliche Rahmen für eine Nachsicht nicht ausgeschöpft worden sei. Am 06.11.2024 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Bedenken gegen das Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit hätte in Beschwerdeverfahren gegen die Sicherstellungsaufträge vom 04.12.2013 und vom 13.12.2013 geltend gemacht werden müssen und nicht im hier gegenständlichen Nachsichtsverfahren. Die von der beschwerdeführenden Partei angeführten Besonderheiten seien überwiegend im zivilrechtlichen Bereich (Erbschaftsstreitigkeiten) begründet und nicht in der langen Verfahrensdauer. Dies zeige sich eindeutig dadurch, dass nach Klärung der Erbschaftsstreitigkeiten mit dem Finanzamt eine Treuhandvereinbarung abgeschlossen werden konnte, wonach der Betrag von € 2.615.002,16 auf einem Treuhandkonto zu hinterlegen war, woraufhin für den Treuhänder die Verpflichtung bestanden hat, der Verlassenschaft nach ***HG*** eine dem Treuhänder vom Finanzamt übergebene und vom ihm verwahrte grundbuchsfähige Löschungserklärung auszuhändigen, was den Verkauf eines Grundstückes mit erheblichem Wert ermöglichte (Anmerkung: Zugunsten des Finanzamtes Österreich war ein vorgemerktes Pfandrecht hinsichtlich der Liegenschaft ***EZ Zhl***, ***Katastralgemeinde***, zu C-LNr 5 mit einem Betrag von € 2.615.002,16 eingetragen, was aufgrund des Sicherstellungsauftrages vom 04.12.2013 erfolgte.). Das hinterlegte Geld hätte auch genutzt werden können, um das Abgabenkonto abzudecken und dadurch eine weitere Zinsbelastung zu vermeiden bzw Gutschriftszinsen zu generieren. Stattdessen sei auf ausdrücklichen Wunsch von ***ND*** die angesprochene Treuhandlösung gewählt worden. Auch der verstorbene Abgabepflichtige habe durch seine Verhaltensweise maßgeblich dazu beigetragen, dass es zu den Zinsbelastungen gekommen ist. Der Meinung, das vom Finanzamt nicht begründet worden sei, warum die Härten, die durch die Bestimmung des § 205 Abs 6 lit b BAO vermieden werden sollen, nicht in gleicher Weise bei Buchung des Guthabens auf Verwahrung bestehen, werde entgegengetreten. Bei auf Verwahrung gebuchten Beträgen handle es sich meist um sichergestellte Beträge, der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, Verhaltensweisen, die zur Ausstellung von Sicherstellungsaufträgen führen, zu begünstigen. Mit den Ausführungen zur Begründung der Teilnachsicht in Höhe von 50% habe die beschwerdeführende Partei die sie treffende erhöhte Mitwirkungspflicht nicht erfüllt. Der Hinweis auf die erheblichen Schwierigkeiten, mit denen die Berechnung der Zinshöhe vor und nach der Einantwortung auch für das Finanzamt verbunden sei, reiche nicht aus. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt ***HG***, geboren am ***GebDatum***, hat über mehrere Jahrzehnte ein Taxi- und Mietwagenunternehmen betrieben, das sowohl in Wien als auch in ***J*** und ***R*** tätig war. Bei ihm fanden in den Jahren 2010 bis 2015 Außenprüfungen statt (Beginn Oktober 2010), die im Wesentlichen Umsatzsteuer, Einkommensteuer sowie Lohnsteuer, DB, DZ, Sozialversicherungsbeiträge und Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2013 umfassten und Nachforderungen in Höhe von mehr als € 9,3 Mio (davon Republik Österreich, ***zuständiges Finanzamt*** € 4.818.376; Rest Wiener Gebietskrankenkasse, NÖ Gebietskrankenkasse sowie Magistrat der Stadt Wien und Gemeinde ***J***) zur Folge hatten (siehe im Akt aufliegender BP-Bericht). Die aufgrund der Außenprüfungen erlassenen Bescheide vom 20.04.2015 (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) wurden mit Beschwerden vom 26.05.2015 angefochten (Anmerkung: Beschwerdeeingangsdatum beim BFG 21.08.2015; angesprochen wird dabei das Verfahren in Sachen Einkommensteuer und Umsatzsteuer; darüber hinaus gab es auch beim BFG anhängige - und allesamt mittlerweile erledigte - Beschwerdeverfahren in Sachen lohnabhängige Abgaben). Der betreffende Abgabenrückstand wurde aufgrund eines von Seiten ***HG*** gestellten Antrages gemäß § 212a BAO ausgesetzt. Den Beschwerden ist vom BFG (teilweise) Folge gegeben worden (siehe BFG 28.07.2022, RV/7104297/2015, BFG 12.09.2022, RV/7104320/2015, BFG 12.09.2022, RV/7104315/2015). Die bisher vorgeschriebenen Beträge an Einkommensteuer und Umsatzsteuer wurden auf ca € 1,9 Mio herabgesetzt. Der beschwerdeführenden Partei wurden Anspruchszinsen für die Jahre 2007 bis 2013 und Aussetzungszinsen in nachfolgend angeführter Höhe bescheidmäßig vorgeschrieben (Werte nach Anpassung an die geänderten Besteuerungsgrundlagen): | Aussetzungszinsen | 152.788,29 | Anspruchszinsen | 93.832,00 | gesamt | 246.620,29 Diese Beträge wurden auch bereits entrichtet. Am ***Todestag, September 2016*** ist ***HG*** verstorben. Im Testament vom 07.07.2005 wurde ***ND***, geboren am ***GebDatum***, die Lebensgefährtin von ***HG***, als Alleinerbin eingesetzt. ***ND*** hat eine bedingte Erbantrittserklärung abgegeben. Die Kinder von ***HG*** (Mag. ***Kind 1*** und ***Kind 2***), also die gesetzlichen Erben, bezweifelten die Gültigkeit des Testamentes und gaben je zur Hälfte der Verlassenschaft bedingte Erbantrittserklärungen ab. Auf Grund dieser widerstreitenden Erbantrittserklärungen war für die Verlassenschaft ein Verlassenschaftskurator zu bestellen. Als solcher ist mit Beschluss vom 20.12.2016 des Bezirksgerichtes ***J***, berichtigt mit Beschluss vom 23.12.2016, Mag. ***W***, Rechtsanwalt, ***Adresse in Wien***, bestellt worden. Zum Gerichtskommissär wurde Dr. ***T***, öffentlicher Notar, ***Adresse in J***, bestellt. Die Streitigkeiten betreffend des Bestehens des Erbrechtes für ***ND*** wurden mit Zurückweisung eines außerordentlichen Revisionsrekurses der Kinder des Verstorbenen durch den OGH mit Beschluss vom 27.02.2018 (***GZ***) beendet. Mit Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes ***J*** vom 16.07.2019 ist Mag. ***W*** als Verlassenschaftskurator enthoben worden; dieser Beschluss ist seit 12.08.2019 rechtskräftig. Die weitere Verwaltung der Verlassenschaft oblag nunmehr grundsätzlich ***ND***. Da aber die Höhe der Pflichtteilsansprüche der Kinder des Verstorbenen strittig geblieben ist, war es erforderlich, einen Separationskurator zu bestellen, was am 25.02.2021 erfolgt ist; dies war wiederum der bereits als Verlassenschaftskurator tätig gewesene Mag. ***W***. Im Nachlass haben sich neben der alleinigen Beteiligung von ***HG*** an der ***Z GmbH*** (geschätzter Unternehmenswert € 2.530.000) vorwiegend Liegenschaften bzw Anteile an Liegenschaften (teils befristet oder unbefristet vermietet) und kaum Barmittel (genannt wird im Abschlussbericht des Verlassenschaftskurators Mag. ***W*** vom 26.08.2019 ein aufgelöstes Sparbuch, aus dem der Verlassenschaft etwa € 71.000 zugeflossen sind) befunden, darüber hinaus - kein Anspruch auf Vollständigkeit - eine Münzsammlung, zu deren Wert Mag. ***W*** auf das Gutachten eines Sachverständigen verweist, Forderungen gegenüber ***U*** in nicht im Abschlussbericht angeführter Höhe, die zur Gänze bezahlt worden sind und eine Oldtimer-Sammlung mit einem Schätzwert von ca € 548.000. Als Passiva sind neben den Forderungen von Finanzverwaltung und Sozialversicherung in Höhe von ca € 9,3 Mio, sonstige gegenüber der Verlassenschaft geltend gemachte Forderungen in Höhe von rund € 221.000 im Abschlussbericht vom Verlassenschaftskurator angeführt worden. Die Schätzwerte der im Nachlass befindlichen Liegenschaften haben € 7.927.910 betragen. ***HG*** war im Zeitpunkt seines Ablebens Eigentümer von insgesamt 27 Liegenschaften bzw Anteilen an Liegenschaften; fünf davon sind in den Jahren 2017 und 2018, also während des Verlassenschaftsverfahrens, verkauft worden. Am 01.02.2021 wurde auf ausdrücklichen Wunsch von ***ND*** eine Treuhandvereinbarung zwischen dem Finanzamt Österreich und der Verlassenschaft von ***HG*** als Treugeberin, vertreten durch die alleinvertretungsberechtigte erbantrittserklärte Alleinerbin ***ND***, ihrerseits vertreten durch die CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, als Treugeberin und Mag. ***MK***, ***Adresse in Wien***, öffentlicher Notar, als Treuhänder, abgeschlossen. ***ND*** beabsichtigte die sogleich angeführte Liegenschaft zu verkaufen. In der Treuhandvereinbarung ist festgehalten worden: Die Begünstigte (Finanzamt Österreich) verpflichtet sich gleichzeitig mit der Unterfertigung der gegenständlichen Treuhandvereinbarung zur Übergabe einer grundbuchsfähigen Löschungserklärung an den Treuhänder für die Löschung des im Grundbuch der Liegenschaft ***EZ Zhl***, ***Katastralgemeinde***, zu C-LNr 5 (= Zinshaus) mit einem Betrag von € 2.615.002,16 (= Verkehrswert der Liegenschaft laut Gutachten Mag. Georg Strafella vom 24.04.2019) zugunsten der Begünstigten vorgemerkten Pfandrechtes, mit welcher die Begünstigte hinsichtlich des genannten Pfandrechtes ausdrücklich einwilligt, dass die Löschung des im Lastenblatt zu ihren Gunsten eingetragenen Rechtes jederzeit, ohne ihr weiteres Zutun, einverleibt werden kann. Der Treuhänder verpflichtet sich, die Löschungserklärung treuhändig zu verwahren und der Treugeberin unverzüglich nach Erlag des Betrages in der Höhe von € 2.615.002,16 auf dem Treuhandkonto bei der Notartreuhandbank AG, IBAN: ***Kontodaten***, lautend auf "***KV Liegenschaft / Finanzverfahren Verlassenschaft nach HG***", das Original der Löschungserklärung zur Löschung des vorgemerkten Pfandrechtes der Treugeberin auszuhändigen. Der Notar wurde unwiderruflich und auch für allfällige Rechtsnachfolger verbindlich damit beauftragt, nach rechtskräftiger Entscheidung des damals anhängigen BFG-Verfahrens (GZ RV/7104297/2015) durch das BFG oder durch Verwaltungs- und/oder Verfassungsgerichtshof zuerst den auf dem Treuhandkonto erliegenden Betrag in Höhe der festgestellten Abgabenschuld bis maximal in Höhe des Treuhanderlags an das Finanzamt Österreich sowie den Restbetrag auf das Konto von ***ND*** zu überweisen. Am 19.12.2022 hat das Finanzamt bestätigt, dass ein Betrag von € 1.237.611,35 vom Treuhänder an das Finanzamt Österreich überwiesen werden kann, zumal die drei beim BFG anhängig gewesenen Abgabenverfahren mittlerweile rechtskräftig beendet worden waren. Am 14.06.2021 ist ein gerichtlicher Vergleich abgeschlossen worden, worin sich ***ND*** - neben der Übertragung einer Eigentumswohnung - verpflichtete, an die Kinder von ***HG*** jeweils € 750.000, insgesamt also € 1.500.000 auszuzahlen (finanziert aus dem Nettoerlös der zuletzt verkauften nachlasszugehörigen Liegenschaften, ausgefolgt vom Beklagtenvertreter, CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH, ausschließlich an den Separationskurator, was auch tatsächlich erfolgt ist, weshalb die Kinder des Verstorbenen wie im Vergleich vereinbart den Separationsantrag zurückgezogen haben; Anmerkung: wie bereits oben erwähnt wurden in den Jahren 2017 und 2018 fünf Liegenschaften verkauft; die Verkaufserlöse betrugen nach Abzug der darauf lastenden Hypotheken und der Immo-ESt insgesamt € 1.755.897,17; ***ND*** verfügte damals nicht über Geldmittel in dieser Größenordnung). Der Ausgang des BFG-Verfahrens (teilweise Stattgabe) ist damals schon vorausgesehen worden bzw voraussehbar gewesen; im Hinblick darauf verpflichtete sich ***ND***, den Kindern des Verstorbenen jeweils 25% jenes Betrages zu zahlen, um den sich die gesamte Zahllast der Verlassenschaft nach dem Ergebnis des zu GZ RV/7104297/15 vor dem BFG anhängigen Verfahrens gegenüber den angemeldeten Nachforderungen zum Todestag (aus einer Betriebs- und GPLA-Prüfung der zuständigen Finanzämter für Wien und ***J***, der Wiener und der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse, nunmehr österreichischen Gesundheitskasse, des Magistrates der Stadt Wien sowie der Gemeinde ***J***) mindert, höchstens jedoch je € 500.000, insgesamt somit höchstens € 1.000.000 (Anmerkung: Unter Bezugnahme auf diesen Punkt wurden am 14.12.2022 weitere je € 499.789,55 an die beiden Pflichtteilsberechtigten überwiesen.). Mit Einantwortungsbeschluss vom 25.08.2021, rechtskräftig am 05.10.2021, also annähernd fünf Jahre nach dem Tod des Erblassers, wurde die Verlassenschaft von ***HG*** der Testamentserbin ***ND*** eingeantwortet. Die am 04.09.2024 um 16:20 eingebrachte Eingabe (Vorlageantrag) enthält ein gescanntes Dokument, das von der Steuerberatungskanzlei abgestempelt und händisch unterschrieben wurde. Das Dokument kam beim Finanzamt als Fax an. Diesem Schreiben ist kein Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat oder Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entnehmen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die dem BFG vorgelegten Unterlagen (siehe insbesondere: Nachsichtsantrag, Beschwerde gegen die Abweisung des Nachsichtsantrages, Beschluss Bezirksgericht ***J*** vom 20.12.2016 über die Bestellung eines Verlassenschaftskurators, Vorlagebericht, Abschlussbericht des Verlassenschaftskurators vom 26.08.2019, Treuhandvereinbarung zwischen dem Finanzamt Österreich, der Verlassenschaft und Notar Mag. ***MK*** vom 01.02.2021, Einantwortungsbeschluss vom 25.08.2021, rechtskräftig am 05.10.2021, Erkenntnis BFG 28.07.2022, RV/7104297/2015, rechtskräftig). Die Feststellungen zum am 04.09.2024 um 16:20 (nach Angabe des steuerlichen Vertreters der Bf per E-Fax) eingebrachten Vorlageantrag sind aktenkundig (siehe vom Finanzamt als Vorlageantrag vorgelegtes Schreiben im elektronischen Akt). Dass das betreffende Dokument beim Finanzamt als Fax (und nicht als E-Mail) angekommen ist, wurde aus der vom steuerlichen Vertreter der beschwerdeführenden Partei übermittelten Versandbestätigung abgeleitet, dort ist als Empfängernummer eine Faxnummer (nämlich +43502335911011) angeführt. Daraus schließt das BFG, dass der Versendungsvorgang an das Finanzamt (wie bei einem herkömmlichen Fax) unter Verwendung einer Telefonleitung erfolgt ist, mag der Übertragungsweg zwischen dem Computer und dem Faxserver in der Sphäre der Steuerberatungskanzlei Denk auch per E-Mail zurückgelegt worden sein. Das BFG hat dies dem Steuerberater von ***ND*** am 11.02.2026 mit der Einräumung einer Möglichkeit zur Äußerung zu diesen Sachverhaltsfeststellungen vorgehalten, die Sichtweise des BFG wurde zur Kenntnis genommen und die beschwerdeführende Partei hat keine den Annahmen des BFG entgegenstehenden Umstände vorgebracht. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Gemäß § 236 Abs 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach § 236 Abs 2 BAO findet diese Bestimmung auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. Die in § 236 Abs 1 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein. Die Bf stützt ihre Beschwerde auf das Vorliegen sachlicher Unbilligkeit der Einhebung der gegenständlichen Aussetzungs- und Anspruchszinsen. Die Abgabenbehörde hat im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nur die vom Nachsichtswerber geltend gemachten Gründe zu prüfen (vgl VwGH 29.06.2006, 2006/16/0007 mwN). Eine sachliche Unbilligkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl VwGH 20.11.2019, Ra 2018/15/0014 mwN). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine abgabenrechtliche Auswirkung, die ausschließlich Folge eines als generelle Norm mit umfassendem persönlichen Geltungsbereich erlassenen Gesetzes ist, nicht im Einzelfall als Unbilligkeit gewertet und durch Nachsicht behoben werden. Eine Unbilligkeit, die für alle davon Betroffenen aus dem Gesetz selbst folgt und für deren Hintanhaltung der Gesetzgeber selbst hätte vorsorgen müssen, ist der Beseitigung im Wege des sich an Unbilligkeiten aus der Besonderheit des Einzelfalles orientierten § 236 BAO grundsätzlich entzogen. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit des Einhebungseinzelfalles ist eben dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage vorliegt, durch die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise berührt werden (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2015/15/0076, VwGH 23.10.1997, 96/15/0154 mwN). Die Würdigung, ob das gesetzliche Merkmal der Unbilligkeit der Einhebung gegeben ist, liegt im Bereich der gesetzlichen Gebundenheit. Erst nach Treffen der Schlussfolgerung, dass der Sachverhalt dem unbestimmten Gesetzesbegriff "Einhebung nach der Lage des Falles unbillig" entspricht, ist der Bereich des Ermessens zu betreten und nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit im Sinne des § 20 BAO zu entscheiden. Liegt nach begründeter Auffassung der Behörde (oder des BFG) eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO nicht vor, so fehlt die gesetzlich vorgesehene Bedingung für die Nachsicht und das darauf gerichtete Ansuchen ist bereits aus diesem Grund abzuweisen (Stoll, BAO-Kommentar 2426). Nach ständiger VwGH-Judikatur ist die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig. Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällige lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen, denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht. Damit liegt in Bezug auf den Anfall der Aussetzungszinsen eine nach der Rechtslage zu erwartende Abgabenschuld vor (siehe etwa VwGH 20.09.2007, 2002/14/0138; vgl auch VwGH 06.02.2025, Ra 2024/13/0126, wonach die Einhebung von Aussetzungs- und Stundungszinsen auch bei einer allfällig langen Dauer eines Rechtsmittelverfahrens "im Allgemeinen" [dh normalerweise, in der Regel] nicht unbillig ist; zu Sonderfällen siehe weiter unten). Will der Abgabepflichtige Aussetzungszinsen vermeiden oder gering halten, kann er entweder von einer Antragstellung gemäß § 212a Abs 1 BAO Abstand nehmen oder - wenn ihm sein Antrag auf Aussetzung bereits bewilligt wurde - den dadurch bewirkten Zahlungsaufschub jederzeit durch die in § 212a Abs 8 BAO vorgesehene Tilgung beenden (VwGH 21.07.1998, 97/14/0131). Auch Anspruchszinsen im Sinne des § 205 BAO sind eine objektive Rechtsfolge, um (mögliche) Zinsvorteile oder Zinsnachteile auszugleichen, die sich aus unterschiedlichen Zeitpunkten der Abgabenfestsetzung ergeben; ihre Einhebung ist nicht sachlich unbillig. Die Bestimmung berücksichtigt nicht die Gründe, aus welchen im Einzelfall Differenzbeträge an Einkommensteuer, die sich aus Abgabenbescheiden ergeben, nicht bis 01.10. des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres entrichtet wurden. Insbesondere kommt es nicht auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen am Entstehen zinsenrelevanter Nachforderungen an. Damit hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er die Ursachen, die zur Abgabenentrichtung nach dem dort genannten Zeitpunkt geführt haben, im Anwendungsbereich des § 205 BAO grundsätzlich als unmaßgeblich erachtet (VwGH 24.09.2008, 2007/15/0175; vgl auch Erl RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff, wonach Ansprüche auf Anspruchszinsen auch unabhängig von einem allfälligen Verschulden der Abgabenbehörde an einer erst nach dem 01.10. erfolgenden Abgabenfestsetzung bzw einer solchen in zutreffender Höhe, entstehen). "Verfahrensmäßige Besonderheiten" des Zustandekommens und auch der "Durchsetzung" des Abgabenanspruchs können zwar unter Umständen eine sachliche Unbilligkeit der Einhebung begründen (vgl VwGH 24.02.2016, Ra 2015/13/0044 mwN) und zur Nachsicht führen (vgl das Folgeerkenntnis zu jenem Verfahren VwGH 20.06.2018, Ra 2017/13/0064). Dies bezieht sich aber etwa auf ein solches Verhalten der Finanzbehörde bei der Betreibung der Forderung, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastet (VwGH 13.09.2018, Ra 2017/15/0102). Die Erkenntnisse (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/13/0044 und VwGH 20.06.2018, Ra 2017/13/0064) betrafen die Einhebung von Abgabenschuldigkeiten, die der Nachsichtswerber nach einem rechtswidrig langen Strafverfahren wegen eines Vorsatzdeliktes, während dessen Dauer der Nachsichtswerber seinen Beruf als Bankdirektor nicht mehr ausüben konnte und in dem er schließlich freigesprochen wurde, nicht mehr zu begleichen vermochte und eine Mitverantwortung der Finanzbehörde für die exzessive Gesamtdauer klar erkennbar gewesen ist, wodurch in einer Gesamtschau eine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO anzunehmen war. Warum es im vorliegenden Fall nicht - im Sinne der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung - in der Ingerenz des Abgabepflichtigen gelegen gewesen sein sollte, das Entstehen der Aussetzungszinsen in beträchtlicher Höhe durch frühere Entrichtung der auf Antrag von ***HG*** ausgesetzten Abgabenschulden zu verhindern, wurde nicht überzeugend dargetan: Wesentlich für die Verneinung der sachlichen Unbilligkeit sind die Dispositionsmöglichkeiten (des Abgabepflichtigen) in Bezug auf das Entstehen und Auflaufen der Aussetzungszinsen (so ausdrücklich VwGH 16.10.2002, 99/13/0065; in diesem Sinne auch VwGH 17.10.2001, 98/13/0073). Abgabepflichtiger ist jeder, mit dem die Abgabenbehörde im Hinblick auf eine möglicherweise gegebene Abgabenschuld im Rahmen des Abgabenverfahrens in Verbindung tritt oder in Verbindung treten kann (zB VwGH 13.12.2007, 2006/14/0061, VwGH 28.06.2012, 2011/16/0119, VwGH 16.10.2014, 2013/16/0105), dh im vorliegenden Fall ***HG***. Bis zu seinem Tod am tt.09.2016 lag es - unbestritten - im Einflussbereich desselben, aus welchen Erwägungen auch immer einen Aussetzungsantrag zu stellen oder eben von der Stellung eines solchen Abstand zu nehmen. Es stand ihm bis dahin auch völlig frei, etwa nach Veräußerung einer seiner Liegenschaften, anderer Vermögensgegenstände oder auch fremdfinanziert, eine (teilweise oder vollständige) vorzeitige Tilgung vorzunehmen, um damit die bekanntlich mit Aussetzungen gemäß § 212a BAO verbundene Aussetzungszinsenlast zu reduzieren (vgl § 212a Abs 8 BAO). ***HG*** hat den Zahlungsaufschub der Abgabenschuld bewusst in Anspruch genommen. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Aussetzung der Einhebung konnten für ***HG*** keine Zweifel daran bestehen, dass Aussetzungszinsen anfallen würden. Aber auch für die Zeit nach Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses (dh ab 05.10.2021), wodurch alle Rechte und Pflichten des Verstorbenen auf ***ND*** übergegangen sind und diese sowohl in materiellrechtlicher als auch in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle ihres Rechtsvorgängers ***HG*** getreten ist (§ 19 Abs 1 BAO; siehe zB VwGH 09.11.2000, 2000/16/0376 oder VwGH 14.7.1994, 92/17/0176), fehlte es nicht an Dispositionsmöglichkeiten in Bezug auf das weitere Auflaufen von Aussetzungszinsen in der Sphäre des (nunmehr verstorbenen) Abgabepflichtigen, was von der beschwerdeführenden Partei auch dem Grunde nach nicht in Abrede gestellt wurde (vgl Nachsichtsantrag: "Erst im Jahr 2021 nach Abschluss des Vergleiches hinsichtlich Pflichtteilsansprüche, Rücknahme des Separationsantrages und der schließlich erfolgten Einantwortung wäre es allenfalls möglich gewesen, durch Verkauf einiger Liegenschaften Zahlungen auf den Abgabenrückstand zu leisten [wiewohl auch damals noch der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG ungewiss gewesen ist]."). Die Dispositionsmöglichkeit wurde nur auf ***ND*** als eingeantwortete Erbin verlagert; dieser wäre es durch nichts verwehrt gewesen, dem Auflaufen weiterer Aussetzungszinsen durch freiwillige Zahlungen (wohl aus den geerbten Mitteln; eigene Mittel in ausreichender Höhe standen der Erbin nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht zur Verfügung) entgegenzuwirken. Nach dem Tod von ***HG*** bis zur rechtskräftigen Einantwortung sind seine Rechtspositionen von der Verlassenschaft fortgesetzt worden (siehe § 546 ABGB und OGH 08.03.2006, 7 Ob 38/06y). Die Verlassenschaft wurde ab 20.12.2016 von Mag. ***W*** als Verlassenschaftskurator, nach Enthebung des Verlassenschaftskurators mit Rechtskraft des Beschlusses des Bezirksgerichtes ***J*** vom 16.07.2019, dh ab 12.08.2019, und bis zur Bestellung des Separationskurators am 25.02.2021, von ***ND*** als erbantrittserklärte Alleinerbin, ab 25.02.2021 bis zu seiner Enthebung nach Abschluss des Vergleiches im Sommer des Jahres 2021 von Mag. ***W*** als Separationskurator und sodann bis zur rechtskräftigen Einantwortung wieder von ***ND*** vertreten. Auch der - durch die genannten Personen vertretenen - Verlassenschaft (juristische Person) war es prinzipiell möglich, über eine (auch teilweise) Entrichtung der beschwerdegegenständlichen Abgabenschuld aus den verwalteten Mitteln zu disponieren (Anmerkung: Nur ab dem Tod von ***HG*** bis 20.12.2016, also knapp 3 Monate, war sie als solche nicht handlungs- bzw prozessfähig). Wenn dafür - aufgrund geringer in der Verlassenschaft vorhandener Barmittel - ein Liegenschaftsverkauf bzw Liegenschaftsverkäufe notwendig werden, für die ein Vertreter der Verlassenschaft eine Genehmigung des Verlassenschaftsgerichtes benötigt, ändert dies daran nach Ansicht des BFG nichts (Anmerkung: Tatsächlich haben sogar laut Abschlussbericht von Mag. ***W*** fünf Liegenschaftsverkäufe stattgefunden, aber nicht um die beschwerdegegenständlichen Abgaben zu tilgen. Auch die im Februar 2021 getroffene Treuhandlösung anlässlich des Verkaufes einer zugunsten des Finanzamt belasteten Liegenschaft beinhaltete den Erlag des Verkaufserlöses auf einem Treuhandkonto und nicht die sofortige Verwendung des Verkaufserlöses oder eines Teiles davon zur Tilgung der hier ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten.). Es wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, dass man eine vorzeitige Tilgung überhaupt erwogen und nach Befund, dass dies vom wirtschaftlichen Ergebnis her für den Nachlass günstig oder sogar notwendig erscheint, um den Nachlass nicht der Gefahr einer Verminderung durch die weiterlaufende Zinsenlast auszusetzen, diesbezüglich versucht hätte, eine gerichtliche Genehmigung für Liegenschaftsverkäufe zu erwirken, um die nötige Liquidität der Verlassenschaft dafür herzustellen, die dann letztlich nicht erteilt wurde. Schon deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Auflaufen weiterer Aussetzungszinsen nicht innerhalb der Einflusssphäre der - durch Mag. ***W*** oder ***ND*** vertretenen - Verlassenschaft lag. Entscheidet der Vertreter einer Verlassenschaft (etwa weil er die Erfolgsaussichten der Beschwerde als gut einschätzt, weil in der Verlassenschaft keine liquiden Mittel vorhanden sind, sondern nur Liegenschaftsvermögen oder um eine mögliche Beeinträchtigung von Pflichtteilsberechtigten oder anderen Gläubigern zu verhindern), dass wie auch immer finanzierte Zahlungen zur Begleichung einer beschwerdegegenständlichen und gemäß § 212a BAO ausgesetzten Abgabenschuld nicht geleistet werden, ist das grundsätzlich als Ergebnis einer vom Vertreter sorgfältig und gewissenhaft vorzunehmenden Abwägung von Chancen und Risiken zu betrachten und nicht Ausdruck der fehlenden Möglichkeit, darüber - allenfalls nach Einholung einer gerichtlichen Genehmigung - zu disponieren. Die Disposition über den Zinsenlauf mag während dieser Zeit deutlich eingeschränkt gewesen sein, sie lag aber nicht gänzlich außerhalb der Einflusssphäre der Verlassenschaft (vgl etwa VwGH 20.09.1995, 95/13/0049, wo es um die Einhebung eines Säumniszuschlages ging, dessen Festsetzung ausschließlich auf die verzögerte Erledigung eines [rechtzeitig] gestellten Umbuchungsantrages durch das Finanzamt beruhte, sodass - mangels Beeinflussbarkeit durch den Abgabepflichtigen - eine Nachsicht des Säumniszuschlages wegen sachlicher Unbilligkeit gerechtfertigt war). Dass der Nachlass aufgrund der Höhe der vorgeschriebenen Nachforderungen aus Außenprüfung und GPLA-Prüfung (ursprünglich insgesamt € 9,3 Mio) "nicht unwahrscheinlich" überschuldet gewesen sein soll, was bedeutet hätte, dass eine Verpflichtung bestanden wäre, die Gläubiger aliquot zu befriedigen und eine vorzeitige Zahlung an das Finanzamt daher eine verbotene Gläubigerbevorzugung bedeutet hätte (letztlich sei erst durch das Erkenntnis des BFG vom 28.07.2022 sichergestellt gewesen, dass die Nachlassaktiva die -passiva übersteigen), ist überdies rechnerisch nicht nachvollziehbar. Den vorgeschriebenen Nachforderungen aus Außenprüfung und GPLA-Prüfung wären wohl nicht nur die Schätzwerte der im Nachlass befindlichen Liegenschaften gegenüberzustellen, sondern auch sonstige im Nachlass befindliche Aktiva (siehe Sachverhalt, Punkt II.1 und Abschlussbericht des Verlassenschaftskurators). Das Vorbringen, ***ND*** hätte mit Sicherheit zeitnah eine oder mehrere Liegenschaften verkauft und mit dem Veräußerungserlös einen Gutteil der Abgabenschuldigkeiten abgedeckt, wodurch Aussetzungszinsen in wesentlich geringerer Höhe angefallen wären, hätte das Verlassenschaftsverfahren seinen normalen Gang genommen und nicht annähernd fünf Jahre gedauert und wären auch die Beschwerdeverfahren zu einem früheren Abschluss gekommen, ist hypothetisch. Es steht nicht fest, dass ***ND*** sich im Falle eines kürzer dauernden Verlassenschaftsverfahren tatsächlich so verhalten hätte; sie hätte auch beispielsweise den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abwarten können; bei einem früheren Abschluss der Beschwerdeverfahren wären ohnehin weniger Zinsen angefallen; lang andauernde Verlassenschaftsverfahren sind nicht außergewöhnlich, sie treffen auch andere, sind normale Begleiterscheinungen eines Erbfalls, gehören damit zum allgemeinen Risiko und können bei der hier gegebenen Sachlage nicht im Wege einer sachlichen Unbilligkeit nach § 236 BAO zu Lasten des Abgabengläubigers fallen. Ebenfalls nicht entscheidend ist, dass ***ND*** selbst (vor der Einantwortung) nicht über Mittel verfügt hätte, die sie zur vorzeitigen Tilgung der Abgabenschulden hätte verwenden können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7103869/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103869.2024
Stammnummer
151129
Gültig
30.03.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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