Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7103869/2024
Beantragte Teilnachsicht von Nebengebühren; keine sachliche Unbilligkeit wegen langer Dauer eines Verlassenschaftsverfahrens
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7103869/2024vom 30.03.2026Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Es liegt aber auch keine mit den VwGH-Erkenntnissen (VwGH 24.02.2016, Ra 2015/13/0044 und VwGH 20.06.2018, Ra 2017/13/0064) vergleichbare Sachverhaltskonstellation vor. Die Nachsichtswerberin war letztlich in der Lage, die Abgaben sowie die vorgeschriebenen Nebenansprüche (wohl aus den ihr eingeantworteten Mitteln) zu begleichen, weitere Besonderheiten des insgesamt ca 12 Jahre andauernden Abgabenverfahrens, die eine Nachsicht der angelaufenen Zinsen rechtfertigen, wurden nicht aufgezeigt. Im Umstand, dass das Finanzamt die aussetzungsgegenständlichen Abgaben im Schätzungsweg festsetzte und dabei Parameter angesetzt worden sind, die das BFG letztlich als nicht sachgerecht eingestufte, was zu einer beträchtlichen Reduktion des ursprünglich vorgeschriebenen Betrages geführt hat, sieht das BFG keine solche Besonderheit. Ungenauigkeiten sind jeder Schätzung immanent und letztlich muss derjenige, der Anlass zur Schätzung gibt, die mit jeder Schätzung verbundenen Ungenauigkeiten hinnehmen; dass das BFG andere Schätzungsparameter heranzieht, als die Abgabenbehörde für deren Schätzung verwendet, was sich zugunsten und zu Lasten des Abgabepflichtigen auswirken kann, liegt in der Natur eines nach den Regeln der BAO geführten Rechtsmittelverfahrens. Wie das Finanzamt zutreffend darauf hinweist, sind die Aussetzungszinsen im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld ohnehin unter Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu berechnen (§ 212a Abs 9 BAO). Mit dem Einwand, dass ohne der Vorschreibung wesentlich überhöhter Abgabenbeträge durch das Finanzamt keine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegen hätte können, womit die Erlassung von Sicherstellungsaufträgen entbehrlich gewesen wäre, auf deren Grundlage die Pfändung eines Betrages von € 686.070 erfolgt ist, der sonst zur Abgabenentrichtung zur Verfügung gestanden wäre, wodurch das Finanzamt sohin ein erhebliches Verschulden "an der nunmehr eingetretenen Situation" treffe, wird ebenfalls kein Verhalten der Finanzbehörde bei der Beitreibung der Forderung aufgezeigt, das den Abgabepflichtigen mit schwerwiegenden, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehenen Nachteilen belastet. In Beschwerdeverfahren gegen die beiden erlassenen Sicherstellungsaufträge wäre es ***HG*** offen gestanden, Argumente vorzubringen, weshalb keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Höhe der Abgabenschuld vorliegen und sohin auch die Gefährdung der Einbringlichkeit in Frage steht; diese Möglichkeit ist ungenutzt geblieben. Allgemein ist festzuhalten, dass die Zinsbelastung kein schwerwiegender, in den Abgabenvorschriften nicht vorgesehener Nachteil, sondern ein Äquivalent für den Zahlungsaufschub, der auch anderen Steuerpflichtige trifft, ist (Anmerkung: Der Einwand, die Erbin habe durch die Aussetzung keinerlei Zinsvorteile gehabt, zumal ihr aufgrund der geschilderten Umstände keinerlei Geldmittel, die gewinnbringend hätten angelegt werden können, zur Verfügung gestanden sind, überzeugt nicht; dass im konkreten Fall tatsächlich Zinsen, etwa durch günstige Geldanlage, lukrierbar waren, ist nicht erforderlich; wer über die nötige Liquidität für die Steuerzahlung verfügt, kann das Geld - anstatt es dem Finanzamt zu überweisen - gewinnbringend anlegen; wer den aussetzungsgegenständlichen Betrag nicht hat und ihn sich ausborgen muss, wobei Zinsen anfallen, erspart sich durch die Aussetzung die Fremdkapitalzinsen, siehe in diesem Sinne auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024). Im Übrigen wird auf die Möglichkeit, die Dauer des Beschwerdeverfahrens und damit auch die Höhe der anfallenden Nebengebühren durch das Ergreifen von Säumnisbehelfen zu beeinflussen (vgl etwa VwGH 17.05.2023, Ra 2022/13/0120).
Zur im Zusammenhang mit § 205 Abs 6 lit b BAO (Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen) von der beschwerdeführenden Partei angesprochenen Thematik: Selbst wenn man - entgegen der Auffassung der belangten Behörde und der von ihr zitierten BFG-Entscheidung (BFG 12.12.2017, RV/5102184/2015) - die Auffassung vertritt, § 205 Abs 6 lit b BAO (Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen) finde auch bei auf Verwahrung - also auf einem Sammelkonto des Finanzamtes - gebuchten Beträgen Anwendung, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen (Anmerkung: Das BFG hat in der zitierten Entscheidung die Revision zugelassen, weil nicht zweifelsfrei geklärt sei, ob eine vom Abgabepflichtigen nicht beeinflussbare interne Umbuchung seitens des Finanzamtes auf ein anderes Konto [hier Verwahrungskonto], welches allerdings noch insoweit einen Konnex mit einem Abgabepflichtigen aufweist, als der dort gebuchte Abgabenbetrag ihm zuordenbar ist, einem im Sinne des § 205 Abs 6 lit b BAO relevanten Guthaben entgegensteht; im Zuge der gegen das BFG-Erkenntnis erhobenen Revision ist diese Frage vom VwGH nicht beantwortet worden; der VwGH wies die Revision bereits aus dem Grund ab, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem BFG ausschließlich Gutschriftszinsen waren und § 205 Abs 6 BAO eine Herabsetzung oder auch Erhöhung von Gutschriftszinsen nicht vorsieht; die Bestimmung idF BGBl I 14/2013 bezieht sich nunmehr ihrem Wortlaut nach nur mehr auf Nachforderungszinsen). Die beschwerdeführende Partei hat am 07.02.2023 einen Antrag nach § 205 Abs 6 lit b BAO gestellt (auf diesen Antrag wurde im Nachsichtsantrag ausdrücklich Bezug genommen). Der Antrag wurde mit Bescheid vom 09.03.2023 vom Finanzamt als unbegründet abgewiesen. Es wäre ***ND*** als Erbin von ***HG*** freigestanden, gegen den Bescheid rechtzeitig Beschwerde zu erheben, um die von ihr im Nachsichtsantrag aufgeworfene und höchstgerichtlich nicht geklärte Rechtsfrage klären zu lassen; dies ist nicht erfolgt. Ein Abgabennachsichtsverfahren ersetzt kein Rechtsmittelverfahren bzw hat nicht den Effekt der "Nachholung" eines versäumten Rechtsmittels; darin liegt nicht der Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Nachsicht (siehe etwa VwGH 17.05.1989, 85/13/0201).
Insgesamt ist durch die im vorliegenden Fall vorgeschriebenen Aussetzungs- und Anspruchszinsen eine anormale Belastungswirkung oder ein atypischer Vermögenseingriff im Sinne eines vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnisses für das BFG nicht erkennbar. Ein außergewöhnlicher, nicht beeinflussbarer Geschehensablauf liegt nicht vor. Die gegenständlich vorgeschriebenen Nebengebühren sind lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise treffen kann.
Aber selbst wenn gegenständlich - anders als das BFG vermeint - eine sachliche Unbilligkeit vorläge, wäre im Rahmen der diesfalls zu treffenden Ermessensentscheidung eine Nachsicht im vorliegenden Fall nicht zu vertreten: Es ist nach der Rechtsprechung des VwGH (siehe etwa VwGH 20.06.1990, 89/13/0249) eine sachliche Erwägung, wenn die Abgabenbehörde von dem ihr zustehenden Ermessen zur Abgabennachsicht keinen positiven Gebrauch macht, weil der Abgabepflichtige die ihm obliegenden Pflichten (etwa Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten) vernachlässigt hat und dadurch ein Anlass zu Schätzungen bestanden hat (vgl Capek ua in Rzeszut/Tanzer/Unger, BAO § 236 Rz 66 mwN). Für die Handhabung des Ermessens ist auch das steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, insbesondere seine Zahlungswilligkeit und die Art, wie es zur Entstehung und zum Anwachsen der Abgabenrückstände gekommen ist, von Bedeutung. Das BFG verwies in seiner Entscheidung vom 28.07.2022, RV/7104297/2015 auf den Betriebsprüfungsbericht sowie die darin ausführlich dargelegten Mängel der Belegaufzeichnungen (Grundaufzeichnungen Taxameter und Nichtaufzeichnen von Zählerständen) und nahm sohin dem Grunde nach eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO an (Anmerkung: Das betreffende Erkenntnis ist in Rechtskraft erwachsen.). Fest steht auch, dass ***HG*** nach bzw während einer Kontrolle der Finanzpolizei, die 2012 stattgefunden hat, eine Besprechung am Sportplatz ***I*** durchgeführt hat, in der er den dort anwesenden ca 50 Taxifahrern Anweisungen gab, wie sie sich bei der Finanzpolizeikontrolle zu verhalten hätten. Dabei wurde eine anonyme Aufzeichnung gemacht, die dem Finanzamt übermittelt worden ist. In dieser Tonbandaufzeichnung gab ***HG*** Anweisungen, ua die Kalender und somit Grundaufzeichnungen zu vernichten. Er sagte zu den Fahrern, falls das Finanzamt den wahren Sachverhalt erfahren würde, er "draufzahlen" würde, aber auch die Taxifahrer selbst, da sie eine höhere Lohnsteuer zahlen müssten (Anmerkung: Das gegen ***HG*** geführte Finanzstrafverfahren ist aufgrund seines Todes eingestellt worden.). Dass dieser Umstand im Rahmen einer im Nachsichtsverfahren zu treffenden Entscheidung eine Relevanz hat, wurde der beschwerdeführenden Partei etwa im Bescheid über die Ablehnung der Nachsicht vom 04.03.2024 vorgehalten ("Allgemein sei noch anzumerken, dass das Verhalten des verstorbenen Abgabepflichtigen [Anweisung zu Vernichtung von Grundaufzeichnungen, Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht] dazu geführt hat, dass eine Schätzungsberechtigung gemäß § 184 BAO vorgelegen ist und die zugrundeliegenden Abgabennachforderungen festgesetzt worden sind."; siehe aber auch die Beschwerdevorentscheidung vom 01.08.2024); weder in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.03.2024, noch im Vorlageantrag, wurden die dem zugrundeliegenden Sachverhaltsannahmen (zB Anweisung zur Vernichtung von Grundaufzeichnungen) in Abrede gestellt oder sonst darauf repliziert. Auch wenn im BFG-Verfahren mit der GZ RV/7104297/2015 zu den oben angesprochenen Tonbandaufzeichnungen - relativierend - ins Treffen geführt worden ist, ***HG*** sei wenige Stunden nach der behördlichen Kontrolle entrüstet gewesen ob falscher Erhebungen durch das Finanzamt und der angekündigten Hinzurechnung, die für ihn existenzbedrohend gewesen wäre, er habe sich zur Wehr setzen müssen, sei in einem verständlichen Ausnahmezustand gewesen und bereue es zutiefst, dass er sich zu derartigen Aussagen hinreißen hat lassen (siehe BFG-Erkenntnis vom 28.07.2022, RV/7104297/2015), verortet das BFG in der Sphäre des Abgabepflichtigen ein Verhalten, das in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und das sich auch die Nachsichtswerberin entgegenhalten lassen müsste. Eine Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsüberlegungen fiele aber auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung aller Abgabepflichtigen nicht zugunsten der Nachsichtswerberin aus; die beantragte Teilnachsicht würde dazu führen, dass die Steuernachzahlungen von ***HG*** (zum Teil) unverzinst belassen werden bzw bei einer Abgabenentrichtung für die Jahre 2007 bis 2013, die aufgrund der von ***HG*** willentlich herbeigeführten Aussetzung massiv nach hinten verschoben wurde, eine Vorteilsabschöpfung durch Verzinsung (zum Nachteil des Staates, der für den Zeitraum des gewählten Zahlungsaufschubes nicht über die ihm gesetzlich zustehenden Mittel verfügen konnte) zumindest teilweise unterbleibt, während anderen Steuerschuldnern, die ihre Abgabenschuldigkeiten rechtzeitig bedienen, kein solcher Zahlungsaufschub zuteilwird.
Abschließend wird im Hinblick darauf, dass die beschwerdeführende Partei geltend gemacht hat, das Bundesfinanzgericht müsse in Senatsbesetzung und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil dies im Vorlageantrag beantragt worden sei, festgehalten, dass nach Auffassung des BFG kein gültiger Antrag auf Senatsentscheidung und Durchführung einer mündlichen Verhandlung vorliegt. Der aus Sicht des BFG maßgebliche Vorlageantrag, der am 04.09.2024 um 16:20 eingebracht worden ist, enthält keine derartigen Anträge. Wenn am selben Tag eine halbe Stunde später (per E-Fax) und am 05.09.2024 nochmals (per FinanzOnline) als Vorlageanträge (mit entsprechenden Anträgen) titulierte Schreiben eingebracht wurden - was die beschwerdeführende Partei vorbringt - dann wären solche Eingaben als ergänzende Schriftsätze zu werten. Anträge auf mündliche Verhandlung (wie auch auf Entscheidung durch den gesamten Senat) sind in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung selbst zu stellen. Es genügt nicht, wenn solche Anträge in einem die Beschwerde ergänzenden Schriftsatz gestellt werden (siehe Ritz/Koran, BAO8 § 274 Rn 3 bzw § 272 Rn 4 unter Verweis auf BFG 27.01.2021, RV/5100230/2015; vgl zu § 284 Abs 1 aF zB VwGH 27.02.2001, 2000/13/0137, VwGH 16.09.2003, 2000/14/0116, VwGH 24.03.2004, 98/14/0179).
Es war daher spruchgemäß zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Über die sich im gegenständlichen Fall stellenden Rechtsfragen wurde im Sinne der oben wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Darüber hinaus waren die in freier Beweiswürdigung vorgenommenen Feststellungen des maßgeblichen Sachverhaltes entscheidungswesentlich. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher unzulässig.
Wien, am 30. März 2026
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 236 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7103869/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7103869.2024
- Stammnummer
- 151129
- Gültig
- 30.03.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF