…einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt (Zur Bewirkung der Abgabenverküzung vgl. Abs. 3 lit. a). Gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich (lediglich) einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige…
… 33 Abs 2 lit. b FinStrG erfassten - verfahrensgegenständlichen - Abgaben sind Selbstberechnungsabgaben, für die deshalb keine Erklärungspflicht besteht. Da es sich bei der Führung von Lohnkonten um keine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht handelt, kann der Tatbestand des § 33 Abs 1 FinStrG durch Defizite beim Lohnkonto…
…gesprochen, vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln durch die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für den Zeitraum 03/2013 bis 03/2014 ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt und dadurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach …
Zum objektiven Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 und 2 FinStrG gehört neben der Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [nach § 119 BAO sind die für den Bestand und den Umfang einer Abgabenpflicht bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und…
… § 33 Abs. 3 FinStrG gilt entsprechend. Im Falle dass jemand, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt, indem er beispielsweise die Einreichung bzw. Übersendung von Steuererklärungen an die Abgabenbehörde unterlässt, hat er subsidiär Finanzordnungswidrigkeiten nach…
…Prüfung der Abgabenpflicht bzw. des Umfanges der Abgabenpflicht ermöglichen müssen (VwGH 15.6.1962, 280/62). Täter, Tathandlung und "Tatobjekt" a. In erster Linie trifft eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht den Abgabepflichtigen. Wer Abgabepflichtiger im Sinn des FinStrG ist, ergibt sich aus § 77 Abs…
…möglich hält und sich mit ihr abfindet. … § 33 FinstrG (1) Der Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. (2) … (3) Eine Abgabenverkürzung nach Abs. 1 oder 2 ist bewirkt, a) mit Bekanntgabe des…
…DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter in der Verwaltungsstrafsache gegen Herrn A., Adresse1, wegen des Verdachts der Hinterziehung von Kommunalsteuer (Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht, Pflicht zur Führung von Lohnkonten für die den Dienstnehmern der in Wien gelegenen Betriebsstätte gewährten Arbeitslöhne…
…erkannt: Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenates wie folgt abgeändert: Hinsichtlich der Anlastungen, der Beschuldigte habe vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Nichtabgabe einer Umsatz- und einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 eine Verkürzung von Umsatzsteuer…
…Verbandes (zum Minderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG beim jeweiligen Verband) zu ändern vermag. Täter, Tathandlung und "Tatobjekt" a. In erster Linie trifft eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht den Abgabepflichtigen. Wer Abgabepflichtiger im Sinn des FinStrG ist, ergibt sich aus § 77 Abs…
…***6***, wurde ***Bf1*** schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Oststeiermark und jetzigen Finanzamtes Österreich a) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO eine Verkürzung an Umsatzsteuer im Jahr 2019 iHv € 17.253,31 zu bewirken versucht…
…2016 iHv € 58.333,33, insgesamt somit Abgaben iHv € 58.933,33 verkürzt und hiermit die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gem § 33 Abs 1 FinStrG begangen habe. Darüber hinaus habe die bP vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gem § 119 BAO durch Nichtabgabe…
…folgt daraus: Das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begeht, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung hier im konkreten Fall von Einkommensteuer bewirkt. Nach § 13 FinStrG ist nicht nur die vollendete Tat, sondern auch der Versuch der Tat zu…
…Amtsbeauftragten dem Beschwerdeführer vorgeworfen, im bewusst gewollten Zusammenwirken mit R.S.***1*** und G.W.***1*** als für die steuerlichen Belange der von ihnen in den angeführten Zeiträumen erzielten steuerbaren Umsätze Verantwortliche 1. vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, indem er Umsätze…
…gesprochen worden, er habe, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich seine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht [konkreter: Offenlegungs- und Wahrheitspflicht] verletzt, indem er betreffend das Veranlagungsjahr 2011 eine unrichtige Einkommensteuererklärung abgegeben [bei der Abgabenbehörde eingereicht] und hiedurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 51…
…2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993, ABl. Nr. L 253, idgF. (ZK-DVO), jeweils eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt wurde, und dadurch jeweils (als Bestimmungstäter) die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach §§ 51 Abs. 1 lit. a iVm 11 1. Fall FinStrG begangen…
…nicht zulässig. Entscheidungsgründe Mit dem genannten Erkenntnis wurde der Bf. für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im bezeichneten Finanzamtsbereich bedingt vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht für das Veranlagungsjahr 2012 eine Abgabenhinterziehung an Umsatzsteuer iHv. € 1.914,75 und an Einkommensteuer iHv…
… 295 Abs. 1 BAO). Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 207 Abs. 1 und 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei der Abgabenart Einkommensteuer fünf Jahre. Soweit eine Abgabe…
…den Beschuldigten …“) namensmäßig unrichtig bezeichnet als NN , für schuldig erkannt, als Abgabepflichtiger im genannten Finanzamtsbereich vorsätzlich die abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch (die) Nichtabgabe der Einkommensteuer-Jahreserklärungen für 2007 bis 2010 verletzt zu haben, ohne dadurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen…
…v. € 2.862,09 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und b.) It. Aktenlage durch die Nichtabgabe der Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung 2011 und 2012 ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen Finanzvergehens zu erfüllen eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt. M…