BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Einspruch vom 6. Mai 2026 gegen die Gebührenvorschreibung vom 22. April 2026, GZ: ***VGW***, beschlossen: Der Einspruch wird wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen. Gegen…
…130 Abs. 1 B-VG festgelegten Zuständigkeitsbereich der Verwaltungsgerichte keine Deckung findet und dessen inhaltliche Erledigung nicht in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fällt. Dieses Anbringen ist daher einer inhaltlichen Erledigung durch das Bundesfinanzgericht nicht zugänglich und war schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Zur Festsetzung einer…
…323b BAO normierten Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der Finanz-Organisationsreform 2020 lauten wie folgt: "§ 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes…
…hat die Behörde daher lediglich die Möglichkeit aber auch die rechtliche Pflicht, die nicht getilgten (einschlägigen und nicht einschlägigen) Vorstrafen im eigenen Zuständigkeitsbereich (Wien) abzufragen und zu berücksichtigen." b.) Die im obigen Punkt 1 ansatzweise dargestellte Rechtslage sei inkonsistent. Es gebe ba.) (zumindest) ein zentral…
…I Nr. 99/2020 (2. FORG): § 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021…
…wurden sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Entscheidung zugewiesen. Gem. § 323b Abs. 1 BAO trat das Finanzamt Österreich für seinen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des davor zuständig gewesenen Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See. I. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (kurz Bf.) ist…
…Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung Gemäß § 323b Abs. 1 BAO treten das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Mit den Haftungsbescheiden vom 21…
…I Nr. 99/2020 (2. FORG) § 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021…
…I Nr. 99/2020 (2. FORG) § 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021…
…I Nr. 99/2020 (2. FORG) § 323b. (1) Das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe treten für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes. Das Zollamt Österreich tritt am 1. Jänner 2021…
…4 B-VG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Antrag Die Beschwerdeführerin (Bf) ***1***-***2*** ***3*** beantragte am 2.10.2019 beim Finanzamt Baden Mödling die Zuerkennung von Familienbeihilfe. Die Bf sei an einer Anschrift im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts Baden Mödling wohnhaft, rumänische Staatsbürgerin und ledig…
…schuldig erkannt, er habe im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Geschäftsführer der GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen der Umsatzsteuer für die Voranmeldungszeiträume 01-12/2017 im Gesamtausmaß von € 5.821…
… 1,2 und 5 WAOR für abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen zu den Wiener Landes- und Gemeindeabgaben zuständig. Übertretungen des Kraftfahrgesetzes fallen in den Zuständigkeitsbereich des Verwaltungsgerichts Wien. Die Beschwerde wird daher gemäß § 6 AVG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diesen Beschluss ist…
…Abs. 1 B-VG (Bundesverfassungsgesetz) zu erledigen. Entsprechend dieser Übergangsbestimmung fällt die am 31.12.2013 beim unabhängigen Finanzsenat anhängig gewesene Berufung vom 27.11.2013 gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 nunmehr in den Zuständigkeitsbereich des Bundesfinanzgerichtes und ist von diesem als Beschwerde iSd § 130 Abs…
…Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Bei der "A" Firmengruppe, deren inländische Gesellschaften ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des FA Salzburg-Land hatten, wurde im Jahr 2002 eine Betriebsprüfung durchgeführt. In dem über diese Prüfung erstellten Bericht führten die Prüfer aus, dass…
…Beschwerde nach der erfolgten Vorlage der Gerichtsabteilung 7018 zur Entscheidung zugewiesen. Nach § 323b Abs. 1 BAO ist das Finanzamt Österreich in seinem Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes - im vorliegenden Fall somit des **FA…
…03.2026 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Die Bf sei mehrmals durch die Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Grundsteuer nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes falle, sondern eine Gemeindezuständigkeit sei. Eine Rückerstattung von Grundsteuer durch das Finanzamt sei daher ausgeschlossen…
…03.2026 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Die Antragsstellerin sei mehrmals durch die Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Grundsteuer nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes falle, sondern eine Gemeindezuständigkeit sei. Eine Rückerstattung von Grundsteuer durch das Finanzamt sei daher ausgeschlossen…
…Urteil*** verwiesen. Demnach habe der Bf, "im Zuständigkeitsbereich des damaligen ***FA*** als Betriebsfinanzamt der "***GmbH***" als deren Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der ihnen obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen am 9. März 2015 für das Jahr 2013 und am 29. Jänner 2016…
…und ***GF2*** schuldig sind, "sie haben im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamtes ***FA*** als Betriebsfinanzamt der "***A*** GmbH" als deren Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der ihnen obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen am 9. März 2015 für das Jahr 2013 und am 29…