Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6100371/2020
Kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung für Dienstleistungsbetriebe ab Februar 2011
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/6100371/2020vom 11.06.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht erkennt durch den Senatsvorsitzenden Mag. Patrick Brandstetter, den Richter Dr. Michael Gleiss sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag.a Nina Gökler, MBL und Christine Höll, LLM oec. in der Beschwerdesache **BF**., **BF Adr**, vertreten durch Prodinger Leitinger & Partner Steuerberatung GmbH & Co KG, Karolingergstraße 1, 5020 Salzburg sowie in Untervollmacht Mag. Kurt Caspari Steuerberatungs KG, Hirnreit 173, 5771 Leogang, über die Beschwerde vom 29. September 2016 gegen die Bescheide des **FA** (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 31. März 2016, 7. April 2016 und 13. April 2016 betreffend die Abweisung der Anträge auf Energieabgabenvergütung vom 16. März 2016 (für das Jahr 2015), 29. März 2016 (für die Jahre 2012 und 2013), 31. März 2016 (für das Jahr 2014) und vom 11. April 2016 (für das Jahr 2011) in Anwesenheit der Schriftführerin Mirela Elkaz zu Recht:
I. Der angefochtene Bescheid betreffend Energieabgabenvergütung 2011 wird - in Übereinstimmung mit der Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juli 2020 - dahingehend abgeändert, dass die Energieabgabenvergütung für 2011 mit EUR 166,64 festgesetzt wird.
II. Im Übrigen - somit hinsichtlich der Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2012 bis 2015 - wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorbemerkung
Zu klären ist, ob der Beschwerdeführerin (Bf), die ein Restaurant, ein Hotel und ein Strandbad betreibt, in den Jahren 2011 bis 2015 ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung zusteht.
Verfahrensgang
Die Bf brachte im März und April 2016 Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 - 2015 ein. Alle fünf Anträge wurden von der belangten Behörde abgewiesen:
Energieabgabenvergütung 2011: Antrag vom 11. April 2016. Abgewiesen mit Bescheid vom 13. April 2016.
Energieabgabenvergütung 2012, 2013 und 2015: Antrag vom 16. März 2016 (für das Jahr 2015) sowie vom 29. März 2016 (für die Jahre 2012 und 2013). Abgewiesen mit Bescheid vom 31. März 2016.
Energieabgabenvergütung 2014: Antrag vom 31. März 2016. Abgewiesen mit Bescheid vom 7. April 2016.
Das Finanzamt begründete diese Abweisungen damit, dass die Bf kein Produktionsbetrieb im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 2010/111) sei. Dienstleistungsbetriebe wie die Bf seien von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.
Gegen die abweisenden Bescheide wurde am 29. September 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurde eine mündliche Verhandlung sowie die Entscheidung durch den Senat beantragt.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Juli 2020 wurde der Beschwerde hinsichtlich Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 "teilweise stattgegeben" und die Energieabgabenvergütung für den Zeitraum Jänner 2011 dergestalt zuerkannt, als die für 2011 als Energieabgabenvergütung beantragte Summe (EUR 1.999,70) durch 12 geteilt wurde. Für den Zeitraum Februar - Dezember 2011 wurde die Beschwerde dagegen abgewiesen. Auch betreffend die Jahre 2012 - 2015 wurde die Beschwerde abgewiesen.
Mit Antrag vom 6. August 2020 wurde die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht begehrt. Am 2. September 2020 erfolgte die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht.
Die Beschwerde fällt in die Zuständigkeit des Fachgebietes FU 6 und damit in die Zuteilungsgruppe 7003. Auf Basis der damals gültigen Geschäftsverteilung wurde die Beschwerde nach der erfolgten Vorlage der Gerichtsabteilung 7018 zur Entscheidung zugewiesen.
Nach § 323b Abs. 1 BAO ist das Finanzamt Österreich in seinem Zuständigkeitsbereich am 1. Jänner 2021 an die Stelle des jeweils am 31. Dezember 2020 zuständig gewesenen Finanzamtes - im vorliegenden Fall somit des **FA** - getreten. Nach § 323b Abs. 2 BAO werden die zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren von der ab diesem Zeitpunkt zuständigen Abgabenbehörde - und somit im vorliegenden Fall vom Finanzamt Österreich - weitergeführt.
Durch den Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichts vom 3. Februar 2025 wurde die gegenständliche Beschwerde mit Wirkung zum 7. Februar 2025 der bisher zuständigen Gerichtsabteilung 7018 abgenommen und der Gerichtsabteilung 7014 - und damit dem nunmehr zuständigen Richter samt zugehöriger Senatsgerichtsabteilung 7014-1 - zur Erledigung zugeteilt (veröffentlicht unter www.bfg.gv.at/amtstafel.html - Beilage).
Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 übermittelte der Vertreter der beschwerdeführenden Partei weitere Unterlagen im Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde (eingelangt am 18. Juni 2025).
In den Vorbringen der beschwerdeführenden Partei findet sich die Aufforderung an das Bundesfinanzgericht, diverse Unterlagen anzufordern. Aufgezählt werden:
1. "Unterlagen aus denen hervorgeht, dass das BMF bzw, ein eventuell anderes zuständiges Ministerium rechtsgültig damit beauftragt wurde, im Falle der Änderung des EAVG durch das BBG 2011 anstatt einen Antrag nach Artikel 108 Abs 3 (wie im Gesetz vorgesehen) eine Mitteilung im Sinne einer AGVO vorzunehmen
2. Unterlagen aus denen eindeutig hervorgeht zu welchem Zeitpunkt und von wem solch ein Auftrag (oder ein anderer gesetzlich dafür vorgesehener Akt) erteilt wurde
3. Unterlagen aus denen eindeutig hervorgeht, wer zu welchem Zeitpunkt und auf welcher gesetzlichen Grundlage die Entscheidung gefallt hat, a) am 07.02.2011 eine Mitteilung im Sinne der AGVO 800/2008 und b) am 12.12.2014 eine Mitteilung im Sinne der AGVO 651/2014 (in einem Formular, das nur nach der AGVO 800/2008 gültig war) an die Europäische Kommission zu senden
4. Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Gesetzgeber immer schon geplant hatte, eine AGVO anzuwenden - nach der neuesten Entwicklung jedenfalls solche Unterlagen, welche belegen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des Genehmigungsvorbehaltes (Genehmigung durch die Europäische Kommission) bereits di e Anwendung der AGV0 651/2014 geplant hatte
5. Unterlagen, welche beweisen könnten, dass alle Voraussetzungen im Sinne der AGVO 651/2014 erfüllt sind
6. Soweit vorhanden: Die Anmeldung der verbotenen staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikel 108 Abs 3 sowie - soweit bereits vorhanden - die dazugehörige Genehmigung durch die Europäische Kommission
7. Jenes Bundesgesetzblatt, in dem eventuell ein vom 1.1.2011 abweichender Inkrafttretenstag des EAVG in der Fassung des BBG 2011 geregelt ist
8. Erläuterung, warum Artikel 58 Abs l AGVO 651/2014 eine Beihilfenregelung wie die Änderung des EAVG durch BBG 2011 freizustellen imstande sein sollte, wo diese Regelungen eindeutig (aus dem klaren Wortlaut abgeleitet) nur für Einzelbeihilfen gilt
9. Alle Nachweise der Veröffentlichung im Sinne Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe
10. Alle Jahresberichte im Sinne des Artikels 11 lit b AGVO 651/2014
11. eine Offenlegung der Erfüllung aller Voraussetzungen der AGVO 651/2014".
Am 9. Juni 2026 fand die beantragte mündliche Verhandlung statt. Darin beantragte die beschwerdeführende Partei neben der Stattgabe der Beschwerde die Anweisung der Rückforderung unrechtmäßig erhaltener Beihilfen durch das BFG an das Bundesministerium für Finanzen. Schließlich wurde die Vorlage an den EuGH angeregt sowie ausgeführt, das Bundesfinanzgericht solle die Fragestellung, ob eine Freistellung im Sinne der AGVO vorliege, an die Kommission adressieren.
I. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Die Bf ist eine österreichische Kapitalgesellschaft, die ein Hotel, ein Restaurant sowie ein Strandbad samt Bar und Sauna betreibt. Schwerpunkt der Tätigkeit ist somit die Erbringung von Dienstleistungen. Stichtag für den Jahresabschluss ist der 31. Dezember.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zur Tätigkeit der Bf ergeben sich aus den Informationen der Website **Website Bf** und wurden diese seitens der steuerlichen Vertretung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bestätigt. Die Feststellung zum Stichtag für den Jahresabschluss ergibt sich aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug (FB-Nr.: ***Nr***).
Zur Aufforderung seitens der beschwerdeführenden Partei, das Bundesfinanzgericht möge diverse Unterlagen anfordern (siehe Darstellung oben beim Verfahrensgang), um "die Versäumnisse des VwGH" nachzuholen, ist festzuhalten: Der VwGH wurde im Zuge der Revisionsbeantwortung im Verfahren VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041 (siehe zu dieser Entscheidung auch unten bei Punkt 3.1.1.), seitens der in diesem Verfahren mitbeteiligten Partei aufgefordert, die genannten Unterlagen von der Revisionswerberin (belangte Behörde) anzufordern. Jedoch hat es der Gerichtshof offenbar für nicht notwendig erachtet, die genannten Unterlagen zu beschaffen und diesen somit keine Bedeutung zugemessen.
Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung des VwGH zu Beweisanträgen zu verweisen. Demnach ist bei Beweisanträgen das Beweismittel und das Beweisthema zu nennen. Wird ein Beweisthema nicht genannt, "so ist die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet" (siehe zB VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023 oder VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010). Beweisanträgen, die nicht ausreichend erkennen lassen, welche konkrete Tatsachenbehauptung im Einzelnen durch das angebotene Beweismittel erwiesen werden soll, muss ebenso nicht entsprochen werden (siehe VwGH 27.2.2001, 97/13/0091). Schließlich muss auch Beweisanträgen nicht entsprochen werden, die eine abstrakte Tauglichkeit des Beweismittels zur Beweisführung über das Beweisthema nicht einsichtig machen (siehe VwGH 27.2.2001, 97/13/0091 oder VwGH 27.3.2002, 98/13/0162). Vor diesem Hintergrund war den Aufforderungen der beschwerdeführenden Partei zur Anforderung von Unterlagen nicht zu folgen, lässt die beschwerdeführende Partei doch offen, was damit über den bekannten Akteninhalt hinaus konkret bewiesen werden soll bzw welche für das vorliegende Verfahren relevanten Rechtsfolgen daran zu knüpfen wären.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I und II.: Abänderung für das Jahr 2011 und Abweisung für die Jahre 2012 bis 2015
3.1.1. Energieabgabenvergütung und Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten auf sogenannte Produktionsbetriebe seit 1. Februar 2011
Nach dem Bundesgesetz über die Vergütung von Energieabgaben (Energieabgabenvergütungsgesetz, kurz "EAVG", Stammfassung BGBl 1996/201) bekommen bestimmte Betriebe einen Teil der entrichteten Energieabgaben nach einem bestimmten Rechenschlüssel rückerstattet. Der Kreis der anspruchsberechtigten Betriebe wurde in § 2 Abs. 1 EAVG in der Fassung BGBl I 2004/92 wie folgt festgelegt: "Ein Anspruch auf Vergütung besteht für alle Betriebe, soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger liefern oder Wärme (Dampf oder Warmwasser) liefern, die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde."
Eine Einschränkung der anspruchsberechtigten Betriebe erfolgte sodann durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111). § 2 Abs. 1 EAVG hat seither folgende Fassung: "Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur für Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht und soweit sie nicht die in § 1 Abs. 3 genannten Energieträger oder Wärme (Dampf oder Warmwasser), die aus den in § 1 Abs. 3 genannten Energieträgern erzeugt wurde, liefern". Es erfolgte demnach eine Einschränkung der anspruchsberechtigten Betriebe auf sogenannte Produktionsbetriebe.
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der Neufassung wurde § 4 EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011 um einen 7. Absatz erweitert. Dieser bestimmt: "Die §§ 2 und 3, jeweils in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, sind vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem 31. Dezember 2010 beziehen". Das Inkrafttreten der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe wurde sohin nach dem Gesetzeswortlaut von der "Genehmigung durch die Europäische Kommission" abhängig gemacht. Nach dem umfassenden Vorbringen der Bf unter Verweis auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs habe eine solche Genehmigung der Kommission allerdings nie vorgelegen und sei es daher nie zu einem Inkrafttreten dieser Novelle gekommen.
Hintergrund betreffend diese Inkrafttretensbestimmung ist, dass die Energieabgabenvergütung eine staatliche Beihilfe im Sinne des 2. Abschnitts des AEUV (Artikel 107 ff) darstellt. Aufgrund der potentiellen Wettbewerbsverzerrung und der drohenden Gefahr für das Funktionieren des Binnenmarktes kommen daher die beihilfenrechtlichen Bestimmungen des AEUV zur Anwendung. Dazu zählt unter anderem die Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV, wonach sowohl die Einführung neuer als auch die Umgestaltung bestehender Beihilfen der Kommission zu melden ist.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (981 BlgNR 24. GP 10 und 141) führen zur Änderung des EAVG aus:
"Die Energieabgabenvergütung war ursprünglich auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil Adria-Wien-Pipeline betont, dass die Erweiterung der Anspruchsberechtigten auf alle Unternehmer dazu führen würde, dass die österreichische Energieabgabenvergütung eine allgemeine steuerliche Maßnahme und somit keine - genehmigungspflichtige - staatliche Beihilfe ist. In der Folge wurde die Zahl der Anspruchsberechtigten um die Dienstleistungsbetriebe erweitert. Nunmehr soll die Zahl der Anspruchsberechtigten wieder - nach Genehmigung durch die Europäische Kommission - auf Produktionsbetriebe zurückgeführt werden".
Sowie zur Einschränkung der anspruchsberechtigten Betriebe:
"An Stelle der Verwendung der Energie für betriebliche Zwecke wird nunmehr die Verwendung für den Produktionsprozess eines Betriebes, dessen Schwerpunkt in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht, verlangt, sodass alle Betriebe, deren Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen besteht, keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben".
Und zum zeitlichen Anwendungsbereich:
"Voraussetzung für die Anwendung der geänderten Bestimmungen ist die Zustimmung der Europäischen Kommission. Die Änderung tritt für die Verwendung der Energie nach dem 31. Dezember 2010 in Kraft. Anträge von Dienstleistungsbetrieben für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2010 sind daher nicht mehr zulässig. Wird die Änderung des Energieabgabenvergütungsgesetzes von der Europäischen Kommission als erlaubte staatliche Beihilfe genehmigt, dann ist die gesetzlich vorgesehene Einschränkung auf Produktionsbetriebe mit 1. Jänner 2011 anzuwenden, sodass ab diesem Zeitpunkt Dienstleistungsbetriebe für die Verwendung von Energie keinen Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben. Sollte die Änderung von der Europäischen Kommission nicht genehmigt werden, so bleibt die bisherige Rechtslage unverändert und es haben sowohl Produktionsbetriebe als auch Dienstleistungsbetriebe Anspruch auf eine Energieabgabenvergütung".
Dass die Bf als Betreiberin eines Hotels, eines Restaurants und eines Strandbades ein Dienstleistungsbetrieb (Schwerpunkt in der Erbringung von Dienstleistungen) und damit kein Produktionsbetrieb im Sinne des EAVG ist, ist eindeutig und zwischen den Parteien unstrittig (siehe auch Punkt 1. sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 9. Juni 2026). Ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung kommt demnach nach dem Energieabgabenvergütungsgesetz in der Fassung ab BBG 2011 nicht in Betracht.
Strittig ist jedoch, ob (bzw ab wann) eine "Genehmigung" (so § 4 Abs. 7 ENAV und die Erläuterungen zur Regierungsvorlage) bzw "Zustimmung" (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage) durch die Europäische Kommission jemals vorgelegen hat und damit der Ausschluss von Dienstleistungsbetrieben von der Energieabgabenvergütung überhaupt in Kraft getreten ist. Diese Frage hat der VwGH bereits mehrfach bejaht:
VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469
Im Erkenntnis VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469, befasste sich der Gerichtshof mit der Frage, wie der Begriff der "Genehmigung" nach § 4 Abs. 7 ENAV auszulegen ist. Dazu führt der VwGH aus: "Aufgrund des Wortlauts des § 4 Abs. 7 EAVG und der wiedergegebenen Ausführungen in der Regierungsvorlage ist jedenfalls davon auszugehen, dass dem Gesetzgeber die beihilfenrechtliche Problematik dieser Materie bewusst war. Der in § 4 Abs. 7 EAVG angeführte Vorbehalt ist dahingehend zu verstehen, dass es für das Inkrafttreten des § 2 nur auf das Vorliegen der ,Genehmigung' ankommt".
In weiterer Folge behandelt der VwGH die Frage, ob für das Vorliegen einer "Genehmigung" ein förmliches Anmeldeverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AUEV erforderlich ist, oder ob auch ein Vorgehen im Sinne der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ausreicht. Die AGVO sieht ein bestimmtes Verfahren vor, nach der Beihilferegelungen unter bestimmten Voraussetzungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbart erklärt und daher von der Anmeldeverpflichtung nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ausgenommen werden. Konkret führt der Gerichtshof aus: "Da die bereits im Juli 2008 erlassene AGVO u. a. Umweltsteuerermäßigungen nach Maßgabe der Richtlinie 2003/96/EG allgemein im Sinne von Art. 107 Abs. 3 AEUV mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt und von der Anmeldepflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV freistellt (Art. 25 Abs. 1 AGVO), kann es dem Gesetzgeber nicht auf ein förmliches Anmeldeverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV angekommen sein. Vielmehr sollten alle im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt erforderlichen Schritte gesetzt werden, sodass die Kommission in die Lage versetzt werde, darauf entsprechend zu reagieren. Daraus ergibt sich aber, dass im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG in der Veröffentlichung einer Beihilfenregelung durch die Kommission eine Art der ,Genehmigung durch die Europäische Kommission' erblickt werden kann".
Somit kommt es für das Vorliegen einer "Genehmigung" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG gerade nicht auf einen förmlichen Genehmigungsbeschluss der Kommission nach Art. 108 Abs. 3 AEUV an. Vielmehr legt der VwGH den nationalen Rechtsbegriff der "Genehmigung" nach § 4 Abs. 7 EAVG so aus, dass darunter auch die Veröffentlichung einer Beihilfenregelung im Amtsblatt ausreicht.
Eine derartige Veröffentlichung ist im Hinblick auf die Novellierung des EAVG erfolgt. So führt der VwGH aus: "Im Beschwerdefall wurde der Kommission eine Kurzbeschreibung der neuen Regelung der Energieabgabenrückvergütung übermittelt und diese im Amtsblatt der EU C 288/21 vom 30. September 2011 veröffentlicht. Damit ist aber davon auszugehen, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 4 Abs. 7 EAVG erfüllt wurde."
Zum zeitlichen Anwendungsbereich führt der VwGH unter anderem mit Hinweis auf VwGH 22.8.2012, 2012/17/0175, jedoch aus, dass eine solche "Genehmigung" im Sinne des § 4 Abs. 7 EAVG erst ab Februar 2011 - und somit entgegen den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum beabsichtigten Inkrafttretenszeitpunkt ab Jänner des Jahres 2011 - vorgelegen ist. Hintergrund ist, dass in dem der Kommission übermittelten Informationsblatt eine Laufzeit der geänderten Beihilfe ab "1.2.2011" angegeben wird. Konkret führt der Gerichtshof aus: "In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 22. August 2012, Zl. 2012/17/0175, ausgesprochen, dass für den Monat Jänner 2011 die vom Gesetzgeber für das Inkrafttreten vorausgesetzte Genehmigung jedenfalls nicht vorliegt, sodass § 2 Abs. 1 EAVG idF des Budgetbegleitgesetzes 2011 für diesen Kalendermonat nicht zur Anwendung gelangt".
VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041, nach EuGH 21.7.2016, C-493/14, Dilly's Wellnesshotel
In der Entscheidung VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041, hatte sich der Gerichtshof erneut mit der Frage des Inkrafttretens der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe zu befassen. Vorangegangen war diesem Erkenntnis die Entscheidung EuGH 21.7.2016, C-493/14, Dilly's Wellnesshotel, in der die Einschränkung der Energieabgabenvergütung verfahrensgegenständlich war. In dieser Entscheidung erkannte der EuGH, dass das Fehlen eines ausdrücklichen Verweises auf die AGVO unter Angabe des Titels sowie eines ausdrücklichen Verweises auf die Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union bei einer Beihilfenregelung (zB Energieabgabenvergütung) der Annahme entgegensteht, dass diese Regelung die Voraussetzungen für eine Freistellung von der an sich geltenden Anmeldepflicht nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfüllt. Da somit im Hinblick auf die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe weder die Voraussetzungen der AGVO erfüllt waren, noch eine formale Genehmigung der Kommission als Reaktion auf ein Anmeldeverfahren nach Art. 108 Abs. 3 AEUV erfolgt ist, lag nach Ansicht des revisionsgegenständlichen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts vom 3. August 2016 zu RV/5100360/2013 keine "Genehmigung" der Beihilfe vor. Die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe trat daher nach Auffassung des Bundesfinanzgerichts nie in Kraft, weshalb der Beschwerde Folge gegeben wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hob dieses Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts allerdings wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung (beispielhafte Nennung der oben näher behandelten Entscheidung VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469, außerdem Hinweis auf VwGH 26.2.2013, 2013/15/0085) führt der Gerichtshof in seiner Begründung aus, dass in den bisherigen Entscheidungen davon ausgegangen wurde, dass die Neufassung des § 2 Abs. 1 EAVG mit Februar 2011 in Kraft getreten ist. Weiters schickt der VwGH bereits zu Beginn seiner Ausführungen voraus, dass er sich auch im Hinblick auf den zu entscheidenden Fall nicht dazu veranlasst sieht, von der bisherigen Rechtsprechung abzugehen.
Anschließend folgt eine detaillierte Wiedergabe der maßgebenden Bestimmungen des Unionsrechts (insbesondere Art. 107 ff AEUV sowie die AGVO und die AGVO 2014).
In weiterer Folge führt der VwGH aus, es könne nicht angenommen werden, dass dem Gesetzgeber die Möglichkeit des Freistellungsverfahrens der AGVO unbekannt gewesen sei. Weiters weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Begriff der "Genehmigung", der sich in § 4 Abs. 7 EAVG findet, nur eine typische Erledigungsart - und dies mit einer "untechnischen (nicht den normativen Bezeichnungen des Unionsrechts entsprechenden) Bezeichnung" - hervorgehoben hat, "ohne aber andere mögliche Erledigungsarten auszuschließen." Dementsprechend ist anzunehmen, so der VwGH, dass auch ein Vorgehen im Sinne der AGVO samt der dort geregelten Reaktion der Kommission das Inkrafttreten der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe nach sich zieht.
Schließlich weist der Gerichtshof noch darauf hin, dass weder das Vorgehen nach der AGVO (Mitteilung an die Kommission samt Veröffentlichung durch die Kommission) noch eine Entscheidung infolge eines formellen Anmeldeverfahrens zur absoluten Rechtssicherheit führt, da auch im letzteren Fall etwa ein anderer Mitgliedstaat eine Nichtigkeitsklage erheben könnte. Eine Inkrafttretensbestimmung wie § 4 Abs. 7 EAVG erfordert jedoch "einen klaren Anknüpfungspunkt". Daher ist für die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe "aus der Sicht des nationalen Rechts" die Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission ausreichend. Diese Beurteilung ändert sich auch dadurch nicht, so der VwGH, dass die Voraussetzungen der AGVO nicht vollständig erfüllt worden sind.
Zusammengefasst bedeutet dies, dass innerstaatlich die Änderungen des EAVG durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, nach der Rechtsprechung des VwGH mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten sind, weshalb nur mehr Produktionsbetriebe Anspruch auf Energieabgabenvergütung haben.
Zum Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV führt der VwGH sodann aus: Der Ansicht, dass sich ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung aus dem Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 AEUV ergeben solle, ist entgegenzuhalten, dass nach dem Urteil EuGH 14.11.2019, C-585/17, Dilly's Wellnesshotel (II) die Übergangsbestimmung des Art. 58 AGVO 2014 die Gewährung von Beihilfen auch beim Verstoß gegen Veröffentlichungs- und Informationspflichten erlaubt. Zudem wird mit Hinweis auf VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172, ausgeführt, dass sich aus dem unionsrechtlichen Durchführungsverbot "von Vornherein nichts gewinnen" lässt, da Dienstleistungsbetriebe nicht mehr im Anwendungsbereich der geänderten Energieabgabenvergütungsregelung stehen und man sich als Schuldner einer Abgabe nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht darauf berufen kann, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstellt, um sich so dieser Abgabe zu entziehen. Ein vom Begünstigungstatbestand ausgeschlossener Abgabepflichtiger (kein Anspruch auf Energieabgabenvergütung bzw kein Anspruch auf Befreiung von Kammerumlage 1, siehe VwGH 28.4.2011, 2009/15/0172) kann somit aus der behaupteten Beihilfenwidrigkeit der Begünstigung (Energieabgabenvergütung bzw Befreiung von der Kammerumlage 1 anderer Abgabepflichtiger [Produktionsbetriebe bzw von der Kammerumlage 1 befreite Unternehmen]) keinen Anspruch auf Einbeziehung in die beihilfenrechtswidrige Begünstigungsregelung ableiten.
Demnach hätte eine allfällige Europarechtswidrigkeit der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf bestimmte Produktionsbetriebe aufgrund einer mangelnden Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Auswirkung, dass die inkraftgetretene nationale Bestimmung vor dem Hintergrund des Durchführungsverbots als europarechtswidrige Beihilfe (Energieabgabenvergütung nur für Produktionsbetriebe) nicht anzuwenden wäre und somit für keine Betriebe - weder Produktions- noch Dienstleistungsbetriebe - ein Anspruch bestünde. Ein Wiederinkrafttreten der Rechtslage, die vor Inkrafttreten der europarechtswidrigen Beihilfe bestanden hat, kann aus dem Durchführungsverbot hingegen nicht abgeleitet werden.
Somit ist höchstgerichtlich geklärt, dass die Einschränkung der Energieabgabenvergütung mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist, sowie, dass sich mit dem Hinweis auf das Durchführungsverbot nichts gewinnen lässt.
Daran ändert nach Ansicht des erkennenden Senats auch die Entscheidung des Gerichtes der Europäischen Union (EuG) vom 2.2.2022, T-594/21, Stadtgemeinde Zell am See u.a./Kommission nichts, auf die die beschwerdeführende Partei verweist. In diesem Beschluss kommt das Gericht zum Schluss, dass der von der Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2011 veröffentlichten Kurzbeschreibung "kein rechtlich verbindliche[r] Charakter" zuzuschreiben ist, weshalb keine mit Nichtigkeitsklage anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV vorliegt. Die genannte Entscheidung hat aber auf das vorliegende Beschwerdeverfahren keinen Einfluss, da nach der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH erstens der Begriff der "Genehmigung", der sich in § 4 Abs. 7 EAVG findet, als "untechnische" (nicht der normativen Bezeichnung des Unionsrechts entsprechende) Bezeichnung anzusehen ist. Dementsprechend ist anzunehmen, dass auch bereits ein Vorgehen im Sinne der AGVO samt der vorgesehenen Veröffentlichung im Amtsblatt das Inkrafttreten der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe nach sich zieht (siehe VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041). Und zweitens, da sich die Beantwortung der Frage, ob und wann die Novellierung in Kraft getreten ist, auch dadurch nicht ändert, dass die Voraussetzungen der AGVO nicht wie vorgesehen erfüllt worden sind (siehe ebenso VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041). Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass der Hinweis auf EuG 2.2.2022, T-594/21, Stadtgemeinde Zell am See u.a./Kommission nichts am beschriebenen Ergebnis ändert, da der VwGH den Begriff der "Genehmigung" in § 4 Abs. 7 EAVG nicht unionsrechtlich versteht, sondern es sich bei dieser Bestimmung ausschließlich um eine nationale Inkrafttretensbestimmung handelt, der mit der in der AGVO vorgesehenen Mitteilung an die Kommission samt der entsprechenden Veröffentlichung durch die Kommission Genüge getan wurde - unbeachtlich der europarechtlichen Beurteilung ebendieser Mitteilung samt Veröffentlichung, wie etwa die mangelnde Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen der AGVO.
Ebenso lässt sich nichts mit dem Hinweis, dass die Novellierung der Energieabgabenvergütung mit 31. Dezember 2013 wieder ausgelaufen sei und daher seit 1. Jänner 2014 wieder ein Anspruch bestehe, für die Beschwerde gewinnen. Begründet ist das Nichtbestehen eines Anspruchs auch ab dem Jahr 2014 dadurch, dass das EAVG selbst keine zeitliche Begrenzung bzw eine Regelung zum Außerkrafttreten enthält: Die Bedingung des § 4 Abs. 7 EAVG bezieht sich nämlich bloß auf den Beginn der Wirksamkeit - nicht auf ein etwaiges Ende bzw ein Außerkrafttreten. Damit erübrigt sich - entgegen der Ansicht der Bf - die Frage nach dem Ende des Anwendungszeitraums der geänderten Beihilfe (auch wenn man Aussagen des VwGH in VwGH 30.1.2013, 2012/17/0469 anders interpretieren könnte). Die dortige Anmerkung relativiert sich jedoch, da es sich dabei um ein obiter dictum handelt (das dortige Erkenntnis sprach über die Energieabgabenvergütung für 2011 ab) und der Gerichtshof zwischenzeitig in mindestens zwei Fällen entschieden hat, dass die Einschränkung auch in den Folgejahren aufrecht geblieben ist (vgl VwGH 18.12.2019, Ro 2017/15/0005 und VwGH 29.6.2022, Ro 2020/15/0020 ua auch zu 2014). Damit wurde in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die Einschränkung auch für Zeiträume nach dem 31. Dezember 2013 gilt (ebenso etwa BFG 5.7.2023, RV/6100365/2022).
In Anbetracht der bisherigen Ausführungen zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in Bezug auf § 4 Abs. 7 EAVG sieht sich der erkennende Senat nicht dazu veranlasst, von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung abzugehen. Somit besteht vor dem Hintergrund des Vorliegens eines Dienstleistungsbetriebes nur mehr in Bezug auf Jänner 2011 ein Anspruch auf Energieabgabenvergütung. Folglich war der angefochtene Bescheid betreffend Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 im Einklang mit der Beschwerdevorentscheidung dergestalt abzuändern, dass die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 mit EUR 166,64, und damit 1/12 der beantragten Summe (EUR 1999,70) zu bemessen war. Diese Zwölftelung wurde von der belangten Behörde nach Rücksprache mit der steuerlichen Vertretung vorgenommen. Auch im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde dieser Aufteilung zugestimmt. Für den erkennenden Senat erscheint dies zweckmäßig, da sich rund fünfzehn Jahre nach Entrichtung der Energieabgaben für 2011 nicht mehr exakt rückverfolgen lässt, in welchen Monaten welche Beträge an Energieabgaben geleistet wurden. Für die anderen Zeiträume (2012 bis 2015) hat die Bf dagegen keinen Anspruch auf Vergütung der Energieabgaben.
3.1.2. Keine verfassungsrechtlichen Bedenken
Schließlich bestehen entgegen dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Gleichheitssatz, Bestimmtheitsgebot), war doch auch der VfGH schon mehrmals mit Fragen rund um das Inkrafttreten der Einschränkung des Energieabgabenvergütungsgesetzes auf Produktionsbetriebe sowie der Einschränkung selbst befasst. In der Entscheidung VfGH 14.6.2021, E 1743/2020, kam der Gerichtshof etwa zum Ergebnis, dass die Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Energieabgabenvergütung mit 1. Februar 2011 in Kraft getreten ist. Dagegen hegte der VfGH - entgegen der Argumentation der Bf - keine verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere auch nicht hinsichtlich des Gleichheitssatzes oder des aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Bestimmtheitsgebots. Auch gegen andere Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts, in denen von einem Inkrafttreten der Einschränkung des Anwendungsbereichs auf Produktionsbetriebe ausgegangen und in der Folge eine Erkenntnisbeschwerde an den VfGH erhoben wurde, ist der Gerichtshof diesen Bedenken nicht gefolgt und hat die Behandlung der Beschwerde jeweils abgelehnt (siehe zB BFG vom 5.7.2023, RV/6100365/2022 und VfGH 26.11.2024, E 2664/2023, BFG 21.7.2020, RV/7102595/2020 und VfGH 23.6.2021, E 2744/2020, BFG 29.6.2020, RV/4100040/2020 und VfGH 23.6.2021, E 2529/2020). Vor dem Hintergrund dieser umfassenden Rechtsprechung des VfGH teilt der erkennende Senat die aufgeworfenen Bedenken der beschwerdeführenden Partei nicht.
3.1.3 Aufforderung zur Vorlage an den EuGH
Zur zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die beschwerdeführende Partei angeregte Vorlage an den EuGH ist festzuhalten. Zunächst erscheint dies dem erkennenden Senat nicht als erforderlich, da die strittige Frage des Inkrafttretens der Einschränkung der Energieabgabenvergütung weder eine Frage "über die Auslegung der Verträge" noch "über die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union"(siehe Art. 267 AEUV) ist, sondern die Auslegung einer nationalen Bestimmung betrifft. Eine etwaige Vorlage an den EuGH erübrigt sich nach Ansicht des erkennenden Senats bereits aus diesem Grunde. Zudem ist anzumerken, dass das Bundesfinanzgericht als nichtletztinstanzliches Gericht zur Vorlage an den EuGH ohnehin bloß berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist.
3.1.4. Aufforderung zur Fragestellung an die Europäische Kommission
Nicht zweckmäßig erscheint darüber hinaus die zuletzt im Zuge der mündlichen Verhandlung durch die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Partei formulierte Aufforderung, das Bundesfinanzgericht möge die Frage an die Kommission adressieren, ob im Hinblick auf die Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eine Freistellung im Sinne der AGVO vorliege (siehe dazu auch bei Punkt 3.1.1.). Die Antwort auf diese Frage ist nämlich nach der vom erkennenden Senat vertretenen Rechtsauffassung, die auch der oben dargestellten Rechtsprechung des VwGH entspricht, bereits deshalb nicht maßgebend, da es für die Beurteilung des Inkrafttretens der Gesetzesnovelle nicht darauf ankommt, ob die Voraussetzungen der AGVO zur Gänze eingehalten wurden (siehe bereits Punkt 3.1.1.). Von der Klärung dieser Frage konnte sohin bereits aus diesem Grund abgesehen werden.
3.1.5. Aufforderung zur Rückforderung unrechtmäßiger Beihilfen
Außerdem forderte die beschwerdeführende Partei das Bundesfinanzgericht auf, es möge dem Bundesministerium für Finanzen auftragen, die (vermeintlich) gegen die beihilfenrechtlichen Vorgaben verstoßende Vergütung von Energieabgaben, die in den letzten Jahren an Produktionsbetriebe geleistet wurde, zurückzufordern. Dazu ist festzuhalten:
Nach dem Europäischen Gerichtshof müssen nationale Gerichte zugunsten des Einzelnen im Einklang mit ihrem nationalen Recht sämtliche Konsequenzen aus einer allfälligen Verletzung des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV sowohl hinsichtlich der Gültigkeit der Durchführungsakte als auch hinsichtlich der Betreibung der unter Verletzung dieser Bestimmung gewährten finanziellen Unterstützungen oder eventueller vorläufiger Maßnahmen ziehen (EuGH 3.3.2020, C-78/18; EuGH 19.12.2019, C-385/18).
Nach § 1 Abs. 1 BFGG obliegen dem Bundesfinanzgericht "Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 B-VG in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden". Nach § 1 Abs. 2 BFGG gehören zu den "sonstigen Angelegenheiten" nach § 1 Abs. 1 BFGG:
1. "Angelegenheiten der Beiträge an öffentliche Fonds oder an Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nicht Gebietskörperschaften sind, soweit diese Beiträge durch Abgabenbehörden des Bundes (Abs. 2) zu erheben sind,
2. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gegen Abgabenbehörden des Bundes oder das Amt für Betrugsbekämpfung, soweit nicht Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (Abs. 1) oder der Beiträge (Z 1) betroffen sind,
3. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2a B-VG von Personen, die durch das Bundesfinanzgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1 (im Folgenden: DSGVO), verletzt zu sein behaupten,
4. Entscheidungen über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens des Bundesministers für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreters in Vollziehung des EU-Besteuerungsstreitbeilegungsgesetzes - EU-BStbG, BGBl. I Nr. 62/2019,
5. Benennungen einer unabhängigen Person und deren Stellvertreterin bzw. Stellvertreter gemäß § 42 EU-BStbG.
6. Entscheidungen über Vollzugsbeschwerden gemäß § 6a der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949".
Weder die erstmalige Geltendmachung der Rückforderung einer europarechtswidrigen Beihilfe noch der von der Bf angestrebte "Auftrag" an das Bundesministerium für Finanzen sind somit von den gesetzlichen Aufgaben des Bundesfinanzgerichts umfasst. Somit würden die von der Bf vom Bundesfinanzgericht verlangten Maßnahmen bzw Handlungen nicht in Einklang mit dem nationalen Recht stehen. Dementsprechend war diesem Ansinnen bereits aus diesem Grund nicht zu entsprechen.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt III. (Revision nicht zulässig)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im zu beurteilenden Fall war die ordentliche Revision nicht zuzulassen. Maßgebend war die Frage, ob und bejahendenfalls ab wann es zum Inkrafttreten der Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe durch das Budgetbegleitgesetz 2011 gekommen ist sowie, ob das Durchführungsverbot nach Art. 108 Abs. 3 der Bf einen Anspruch auf Energieabgabenvergütung im fraglichen Zeitraum vermittelt. Nach der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung (zuletzt VwGH 18.12.2019, Ro 2016/15/0041) ist es mit 1. Februar 2011 zum Inkrafttreten der fraglichen Bestimmung gekommen. Ebenso wurde vom VwGH in derselben Entscheidung klargestellt, dass sich mit dem Verweis auf das Durchführungsverbot für Dienstleistungsbetriebe für Zeiträume nach dem Jänner 2011 nichts gewinnen lässt. Die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung. Daher war die Revision nicht zuzulassen.
Salzburg, am 11. Juni 2026
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 4 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6100371/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100371.2020
- Stammnummer
- 152202
- Gültig
- 11.06.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF