Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102527/2026
Zahlungsaufforderung nach § 34 Abs. 1 GebG: Zurückweisung eines „Einspruchs“ gegen die Zahlungsaufforderung eines Landesverwaltungsgerichtes wegen Unzuständigkeit des BFG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7102527/2026vom 14.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Mathias Themel LL.M. in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, betreffend den Einspruch vom 6. Mai 2026 gegen die Gebührenvorschreibung vom 22. April 2026, GZ: ***VGW***, beschlossen:
Der Einspruch wird wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
Die Einschreiterin wendet sich mit ihrer Eingabe vom 6. Mai 2026 - als "Einspruch" bezeichnet und beim Verwaltungsgericht Wien eingebracht - gegen eine Zahlungsaufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien. In dieser Eingabe stellt sie ausdrücklich den Antrag, die Zahlungsaufforderung ersatzlos aufzuheben. Das Verwaltungsgericht Wien hat mit verfahrensleitendem Beschluss vom 11. Mai 2026 den Einspruch an das Bundesfinanzgericht zuständigkeitshalber weitergeleitet.
Das Bundesfinanzgericht ist zur Behandlung dieser Eingabe unzuständig. Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz entscheidet das Gericht nur über Beschwerden in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben und des Finanzstrafrechts, die unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden. Da die bekämpfte Zahlungsaufforderung nicht von einer solchen Behörde stammt und es sich hier auch nicht um Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeabgaben oder um abgabenrechtliche Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben handelt, fehlt dem Bundesfinanzgericht die gesetzliche Zuständigkeit (vgl. auch Art. 131 Abs. 3 B-VG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG).
Das Bundesfinanzgericht ist zur Entscheidung in der Sache über eine Bescheidbeschwerde überdies im Regelfall nur dann zuständig, wenn zuvor bereits die zuständige Abgabenbehörde mit einer Beschwerdevorentscheidung entschieden hat und dagegen ein Vorlageantrag erhoben wurde (vgl. VwGH 29.1.2015, Ro 2015/15/0001; VwGH 22.11.2017, Ra 2017/13/0010).
Dem Bundesfinanzgericht ist eine formlose Rückleitung der Eingabe an das Verwaltungsgericht Wien verwehrt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 9.1.2015, Ko 2015/03/0001) ist ein Verwaltungsgericht, das seine Zuständigkeit ebenfalls verneint, verpflichtet, darüber mit einem förmlichen Zurückweisungsbeschluss zu entscheiden. Nur auf diesem Weg wird den Parteien die Möglichkeit eröffnet, die Zuständigkeitsfrage vor dem Verwaltungsgerichtshof bindend klären zu lassen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer Zahlungsaufforderung eines Verwaltungsgerichtes kein normativer Charakter zu (vgl. zur Rechtsnatur von Zahlungsaufforderungen VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095; VwGH 6.10.1994, 94/16/0195). Gemäß § 34 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG) haben die Organe der Gebietskörperschaften - zu denen auch die Verwaltungsgerichte der Länder gehören - den Gebührenschuldner über die Rechtsgrundlage und die Höhe der zu entrichtenden Gebühren zu informieren sowie die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hierbei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem Finanzamt Österreich zu übermitteln. Die verfahrensgegenständliche Zahlungsaufforderung des Verwaltungsgerichtes Wien stellt lediglich eine Information im Sinne der genannten Bestimmung dar und ist nicht bekämpfbar.
Für die allfällige bescheidmäßige Festsetzung einer nicht vorschriftsmäßig entrichteten Gebühr nach dem GebG - samt einer allfälligen Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG - ist ausschließlich das Finanzamt Österreich nach § 60 Abs. 1 Z 2 iVm § 61 Abs. 2 Z 2 BAO zuständig (vgl. Themel in Themel/Ofner [Hrsg], Fellner Gebühren und Verkehrsteuern I [2. Erg.Lfg. 9/20 25] § 1 GebG Rz 58 f). Dazu zählt auch die Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 VwG-Eingabengebührverordnung, deren Rechtsgrundlage in § 14 TP 6 Abs. 5 Z 1 lit. b GebG liegt.
Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient erst ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw. § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes echtes Abgabenverfahren, welches einen formellen Abgabenbescheid des Finanzamtes Österreich voraussetzt (vgl. VwGH 1.2.2024, Ra 2022/16/0095). Ein solcher Bescheid existiert bislang (noch) nicht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist unzulässig, da eine klare Rechtslage vorliegt, die keine Auslegungsschwierigkeiten bereitet.
Wien, am 14. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 1 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
ZahlungsaufforderungLandesverwaltungsgerichtVerwaltungsgericht WienUnzuständigkeitBescheidcharakterInformationBefundübermittlungZuständigkeitsbereichAmtlicher BefundNotionierung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- RV/7102527/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102527.2026
- Stammnummer
- 152199
- Gültig
- 14.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF