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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6100259/2025

Dem Haftungsschuldner iSd § 11 BAO muss über die - der Haftung nicht zugrundeliegenden - Abgabenansprüche Kenntnis verschafft werden.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6100259/2025vom 15.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr***, vertreten durch Dr. Klaus-Michael Plätzer, Hellbrunner Straße 5, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 14. November 2024 betreffend Haftungsbescheid / Sonstige 2024, Steuernummer ***BfStNr***, zu Recht erkannt: I. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Haftungsbescheid vom 14. November 2024 hat das Finanzamt den Beschwerdeführer (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) als Haftungspflichtigen gemäß § 11 BAO für die aushaftende Umsatzsteuer 2013 in Höhe von EUR 55.090,67 und für die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von EUR 50.334,00, insgesamt also EUR 105.424,67, der ***GmbH*** in Anspruch genommen. Begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage auf den Schuldspruch im Verfahren vor dem ***LG***, ***GZ***, vom ***Datum Urteil*** verwiesen. Demnach habe der Bf, "im Zuständigkeitsbereich des damaligen ***FA*** als Betriebsfinanzamt der "***GmbH***" als deren Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der ihnen obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen am 9. März 2015 für das Jahr 2013 und am 29. Jänner 2016 für das Jahr 2014 und erklärungsgemäßer zu niedriger Festsetzung der Umsatzsteuer mit rechtskräftigen bekanntgegebenen Bescheiden vom 9. März 2015 und 2. Februar 2016 durch das ***FA*** eine Verkürzung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich Umsatzsteuer, bewirkt, und zwar 1. Umsatzsteuer für das Jähr 2013 in Höhe von EUR 55.090,67 und 2. Umsatzsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 50.334,00." Der Bf habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG begangen. Das Urteil sei durch allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht unmittelbar in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die Haftung gemäß § 11 BAO auszusprechen. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2024 brachte der ausgewiesene Vertreter des Bf das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte, dieser Folge zu geben, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Senatsbesetzung zu entscheiden. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, unbestritten sei eine Verurteilung des Bf betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 erfolgte. Gleichzeitig sei auch der Verband ***GmbH*** für diesen Zeitraum verurteilt worden, sodass sich primär die Frage stelle, warum die Abgabenbehörde nicht in den Jahren 2022, 2023 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verband am ***Datum Konkurs*** diese Steuer einbringlich gemacht habe bzw ob und gegebenenfalls welche Betreibungsschritte hier gesetzt worden seien. Der Bf sei von ***2007*** bis ***Datum Konkurs*** Geschäftsführer des Verbandes gewesen. Es sei Aufgabe der Abgabenbehörde, Einbringungsschritte zu setzen, was offensichtlich nicht getan wurde. Der Verband habe jedenfalls bis Mitte 2024 Geschäfte getätigt, ordnungsgemäß Abgabenerklärungen erstattet und natürlich auch Einnahmen erzielt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Finanzverwaltung keine Einbringungsschritte gesetzt habe. In Zusammenhang mit der Ermessensübung habe die Behörde im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen - weder hinsichtlich des Verschuldensgrades noch hinsichtlich der Person, die durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde - getätigt. Der Bf sei im oa Zeitraum Geschäftsführer des Verbandes gewesen, von ***2007*** bis ***2010*** Gesellschafter, sodass jedenfalls im Rahmen von Ausschüttungen der Gesellschaft an den Bf keinerlei Beträge aus dem Verfahrenszeitraum zugeflossen seien. Der Bf sei großteils als sogenannter Fremdgeschäftsführer (= keine Gesellschafterstellung) im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses tätig gewesen und habe dafür Entgeld bezogen. Dieses Entgelt sei ordnungsgemäß versteuert und die Sozialversicherungsbeträge und Nebengebühren abgeführt worden. Dem Bf sei somit kein Cent des behaupteten Verkürzungsbetrages zugeflossen. Tatsächlich handle es sich um Umsatzsteuer der im Betrieb des Verbandes tätigen Sexdienstleisterinnen, die letztlich dem Betrieb zugerechnet worden seien. Nicht einmal der Verband habe diese Umsatzsteuer inkassiert, da der Verband und dessen Organe davon ausgegangen seien, dass es Sache der Sexdienstleisterinnen sei, ihr als selbständig erwerbstätige Personen erzieltes Einkommen auch selbst der Besteuerung zu unterziehen. Dem Bf sei das Einkommen der Sexdienstleisterinnen nicht einmal bekannt gewesen, sodass es für ihn völlig unmöglich gewesen sei, Umsatzsteuer für ein derartiges Einkommen festzustellen und abzuführen, da er nicht einmal die Grundlagen dafür kenne. Die Umsatzsteuer der Sexdienstleisterinnen sei weder durch den Verband noch durch den Bf inkassiert worden. Abgesehen davon habe bis 30. Juni 2014 das sogenannte Pauschalabzugsmodell bestanden. Für jede im Betrieb tätige Sexdienstleisterin sei monatlich ein Betrag von EUR 300,00 an die Finanzbehörde abgeführt worden, was ordnungsgemäß und regelmäßig erfolgt sei. Sämtliche im Betrieb des Verbandes tätigen Sexdienstleisterinnen seien regelmäßig den Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Finanzverwaltung, Gemeinde) bekannt gegeben worden, sodass es insbesondere für die Finanzverwaltung ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden im Betrieb des Verbandes tätigen Damen einer ordnungsgemäßen Besteuerung zu unterziehen. Diese Damen hätten nach Kenntnis des Verbandes und damit auch des Bf ihre Einkommensteuer abgeführt, seien aber offensichtlich umsatzsteuerrechtlich durch die Finanzverwaltung nicht behandelt worden. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass im Pauschalabzugsbetrag auch die Umsatzsteuer enthalten wäre, was durch die Aussage eines hohen Finanzbeamten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bestätigt sei. Somit konnte der Bf jedenfalls bis 30. Juni 2014 zu Recht davon ausgehen, dass sämtliche Abgaben der Sexdienstleisterinnen bezahlt seien, womit insbesondere auch die Umsatzsteuer betroffen sei. Auch über diesen Zeitpunkt hinaus durfte er davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung die Sexdienstleisterinnen ordnungsgemäß steuerlich behandeln würde. Dazu werde im Urteil des ***LG*** vom ***Datum Urteil***, ***GZ***, ausgeführt, dass für die Veranlagungszeiträume ab 2015 eine Offenlegung der Nichtdeklarierung von Prostitutionserlösen in den Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt erfolgt sei, womit kein Vorsatz einer Abgabenverkürzung nachweisbar sei. Im Haftungsbescheid seien einfach jene Beträge herangezogen worden, für welche hinsichtlich des Bf für die Jahre 2013 und 2014 ein Schuldspruch erfolgt sei, ohne in irgendeiner Form im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 11 BAO eine Begründung abzugeben. Damit sei der Haftungsbescheid als grob rechtswidrig zu bezeichnen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Mai 2025 ist die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 als unbegründet abgewiesen worden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 11 BAO ein finanzstrafrechtliches Verfahren vorangehen müsse. Erst die rechtskräftige Verurteilung würde als geforderte Tatbestandsvoraussetzung den Anwendungsbereich dieser Haftungsbestimmung öffnen. Dem Strafurteil komme hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, im Haftungsverfahren Bindungswirkung zu. Die rechtskräftige Verurteilung sei demnach Tatbestandsmerkmal. Eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung sei im gegenständlichen Verfahren keinesfalls gangbar. Das Gericht habe im Strafverfahren von Amts wegen Feststellungen hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruches sowie der Höhe des Hinterziehungsbetrages zu treffen gehabt und wäre weder an vorliegende Abgabenbescheide gebunden noch dürfte es ohne jegliche Prüfung von deren Richtigkeit ausgehen. Es herrsche im Finanzstrafverfahren im Vergleich zum Abgabenverfahren eine erhöhte Anforderung am Beweismaß vor und es würde der "vollen Überzeugung" des Gerichtes für die Feststellung eines Sachverhaltes bedürfen. Das Gericht habe den Grundsatz in dubio pro reo zu beachten, dem zufolge der für den Haftungsverpflichteten als Angeklagten günstigere Sachverhalt anzunehmen sei, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung weiterhin Zweifel betreffend die belastenden Annahmen bestehe. Auch die Haftung gemäß § 11 BAO würde im Ermessen der Abgabenbehörde liegen. Die Ermessensübung habe sich am Zweck der Norm zu orientieren. Die Bestimmung des § 11 BAO diene der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Haftung gemäß § 11 BAO keine Ausfalls-, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung sei. Eine Geltendmachung der Abgabenschuld gegenüber der Primärschuldnerin werde nicht vorausgesetzt. Eine Tatbestandsvoraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO würden weder die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld noch zuvor gesetzte erfolglose Einbringungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin darstellen. Ermessensentscheidungen seien gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Gegenständlich sei aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens die Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht möglich. Die Haftung nach § 11 BAO sei eine Schadenersatzhaftung und der Haftungsbestimmung liege der Wille des Gesetzgebers zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt habe, auch für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen habe. Es sei daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung gegenüber den Interessen der Partei, nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden, zweifelsfrei der Vorzug zu geben. Es sei nicht ersichtlich, dass die Geltendmachung der Haftung gemäß § 11 BAO dennoch unbillig wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben, die ohne Zutun der Abgabenbehörde zu entrichten seien, werde kein Ermessensfehler aufgezeigt, wenn die Abgabenbehörde trotz möglicher Einbringung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Einbringungsschritte gesetzt habe. Seien die verkürzten Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, sei es unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 11 BAO nicht entscheidend, ob eine persönliche Bereicherung stattgefunden habe. Dem Versuch, bezüglich der nichtselbständigen Beschäftigung in der Geschäftsführung der ***GmbH*** ein geringfügiges Verschulden erblicken zu wollen, sei zu entgegnen, dass eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 11 BAO sei und eine Vorsatztat gerade kein geringfügiges Verschulden indizieren würde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei keine neuerliche Beurteilung des aufgrund des rechtskräftigen Strafverfahrens als gegeben anzunehmenden Verschuldens vorzunehmen. Alle im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen über die Abwicklung von Prostitutionsumsätzen wären in der Gerichtsverhandlung vorzubringen gewesen. Dort sei jedoch von dem Bf in seiner Verantwortung als Geschäftsführer ein volles Schuldeingeständnis abgegeben worden. Die angeführte Argumentation, wonach ein ranghoher (ehemaliger!) Finanzbeamter in einem anderen Verfahren ausgesagt habe, dass in der pauschalen Abzugssteuer von EUR 300,00 auch die Umsatzsteuer enthalten gewesen sei, führe sich ad absurdum, wenn in der derselben Aussage auch die Worte: "Diese Rechtsthematik wurde allerdings nie ausjudiziert. In der Folge gab es aber immer mehr Judikate und der letzte Stand war der, dass der Unternehmer nur das Bordell und nie die Prostituierte selbst sein kann. Dies bedeutet, dass die Pauschalierung die Umsatzsteuer nicht umfassen würde." enthalten wären. Für die abschließende Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld sei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld beim Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen könne und persönliche Umstände wie die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" oder eine Vermögenslosigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe würden, zumal es eine allfällige Uneinbringlichkeit beim Haftenden nicht ausschließe, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen könnten. Die Haftung könne auch nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw des aktuellen Vermögens des Haftungspflichtigen geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 5. Juni 2025 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht eingebracht. Insbesondere wird der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung in Senatsbesetzung wiederholt. Zur Sache werden keine weiteren Ausführungen getätigt. Mit Vorlagebericht vom 25. Juni 2025 wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit Schreiben des Vertreters vom 12. Juni 2026 wird auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf eine Entscheidung durch den Senat verzichtet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Urteil des ***LG*** vom ***Datum Urteil***, ***GZ***, wurde ua der Bf schuldig gesprochen. Er habe im Zuständigkeitsbereich des damaligen ***FA*** als Betriebsfinanzamt der ***GmbH*** als deren Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen am 9. März 2015 für das Jahr 2013 und am 29. Jänner 2016 für das Jahr 2014 und erklärungsgemäßer zu niedriger Festsetzung der Umsatzsteuer mit rechtskräftigen bekanntgegebenen Bescheiden vom 9. März 2015 und 2. Februar 2016 durch das ***FA*** eine Verkürzung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich Umsatzsteuer, bewirkt, und zwar 1. Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 55.090,67 und 2. Umsatzsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 50.334,00. Er habe hiedurch das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 62/2019 begangen und werde hiefür unter Anwendung von § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG idF vor BGBl I 62/2019 zu einer Geldstrafe in Höhe von EUR 40.000,00 verurteilt. Das Urteil erwuchs durch allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht unmittelbar in Rechtskraft. Mit Haftungsbescheid vom 14. November 2024 wurde der Bf zur Haftung für die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von EUR 55.090,67 und für die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von EUR 50.334,00, insgesamt daher EUR 105.424,67, herangezogen. Die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 wurden dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf das Urteil des ***LG*** vom ***Datum Urteil***, ***GZ***. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit welcher der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter bzw andere an der Tat Beteiligte müssen somit schon vor der Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (VwGH 25.06.2025, Ro 2024/13/0027). Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist. Auch im Rechtsmittelverfahren ist zu berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischenzeitig - allenfalls teilweise - durch andere Personen als den Haftungspflichtigen entrichtet wurde (VwGH 08.09.2020, Ra 2020/13/0029). Die rechtskräftige Verurteilung ist keine Vorfrage iSd § 116 BAO, sondern ein Tatbestandsmerkmal (VwGH 10.3.1998, 95/16/0324). Es ist daher im Haftungsverfahren nach § 11 BAO nicht (neuerlich) zu prüfen, ob der zur Haftung Herangezogene ein Finanzvergehen begangen hat, sondern ist durch die Tatbestandswirkung der Verurteilung bindend festgestellt, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite des Finanzvergehens verwirklicht ist. § 248 BAO lautet: "Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß." In seinem Erkenntnis vom 25.06.2025, Ro 2024/13/0027, führt der Verwaltungsgerichtshof aus: "§ 248 BAO spricht generell von Haftungspflichtigen, womit vom Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich auch ein Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO erfasst ist. Das Bundesfinanzgericht hat im Ergebnis eine teleologische Reduktion des Wortlautes vorgenommen, weil seiner Ansicht nach die Haftungsfälle nach § 11 BAO nicht vom Sinn und Zweck des § 248 BAO erfasst seien und eine Änderung der Abgabenbescheide keine Auswirkung auf die Haftung hätte. Die Bestimmung sieht ein Beschwerderecht eines Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch vor. Dies hat seine Grundlage darin, dass eine Bindungswirkung des Abgabenbescheides für das Haftungsverfahren besteht (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085; 19.4.2007, 2005/15/0129; 13.4.2005, 2004/13/0027; jeweils mwN). Durch § 248 BAO wird dem Haftenden ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0032). Demgegenüber knüpft § 11 BAO allerdings nicht an einen Abgabenbescheid, sondern an ein rechtskräftiges Strafurteil an, mit dem der Haftungspflichtige für ein vorsätzliches Finanzvergehen verurteilt wurde. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Abgabenbehörde an das Strafurteil gebunden, selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist; die Bindungswirkung besteht auch für den im Spruch genannten Betrag. Die Strafbehörde bzw. das Strafgericht ist bei seiner Entscheidung im Gegensatz dazu nicht an die Abgabenbescheide gebunden; dies gilt sowohl für den Abgabenanspruch dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. VwGH [vS] 5.12.1983, 1055/79; 24.1.2013, 2011/16/0238; auch OGH [vS] 21.11.1991, 14 Os 127/90). Sowohl die Sachverhaltsannahmen als auch die rechtliche Beurteilung werden durch die Strafbehörde bzw. das Strafgericht eigenständig vorgenommen. Grundsätzlich würde eine Änderung des Abgabenbescheides somit nicht auch zu einer Änderung des Haftungsbetrages nach § 11 BAO führen, was für die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichts spricht. § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG sieht allerdings vor, dass die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen ist, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde (vgl. auch §§ 222 f FinStrG). Ein - auf Grundlage des § 248 BAO - geänderter Abgabenbescheid kann somit zu einer Wiederaufnahme gemäß § 165 Abs. 1 lit d sowie § 223 FinStrG und damit zu einer Änderung des Strafurteils führen. Dies hätte aufgrund der Bindungswirkung auch eine Auswirkung auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO. Auch wenn dem Haftungspflichtigen bereits im Strafverfahren alle Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte offenstanden, schließt dies sohin nicht aus, gemäß § 248 BAO die zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu bekämpfen." Sebastian Starl (VwGH 25.6.2025, Ro 2024/13/0027, ZWF 2025, 240) führt im Zusammenhang mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua Folgendes aus: "Nunmehr ist die in der Literatur bereits behandelte Frage auch höchstgerichtlich geklärt. Der VwGH hat sich in der gegenständlichen Entscheidung dafür ausgesprochen, dass auch bei einer Haftung nach § 11 BAO ein Beschwerderecht nach § 248 BAO gegen den Abgabenbescheid zusteht. Begründend hebt der VwGH hervor, dass auch eine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid - über eine dadurch erwirkte Änderung der Abgabenfestsetzung, eine daran anknüpfende Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens (§§ 165 Abs 1 lit d, 222 f FinStrG) und eine wiederum daran anknüpfende Änderung der finanzstrafrechtlichen Entscheidung - zu einer Änderung des Haftungsbetrags nach § 11 BAO führen könne (siehe Rz 25 der gegenständlichen Entscheidung; anderer Ansicht Zorn, RdW 2025, 570 [571 f], wonach eine Änderung der Abgabenfestsetzung unmittelbare Auswirkungen auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO entfalte)." Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntgabe hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 248 Rz 8 mwN). Wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (BFG 15.11.2024, RV/7100572/2018). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon am 02.07.2002, 96/14/0076, ausgesprochen, dass aus der im § 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Beschwerde des als Haftenden in Anspruch Genommenen auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch folgt, dass ihm - als Voraussetzung für die Ausübung seines Rechts - von der Behörde über den haftungsbegründenden Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzgericht darauf hingewiesen, dass Abschnitt 4.8.2.1.20.1. OHB FAÖ ("Einleitung des Haftungsverfahrens") der Abgabenbehörde erlassmäßig vorgibt, dass dem Haftungsbescheid alle der Haftung zugrundeliegenden Bescheide anzuschließen sind (BFG 16.09.2025, RV/2100725/2025). Auch die RAE geben der Abgabenbehörde erlassmäßig vor, dass die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an einen Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides insbesondere durch Zusendung einer Ablichtung der Durch(Zweit)schrift des Abgabenbescheides oder des Haftungsbescheides, wenn der Abgabenanspruch durch Haftungsbescheid geltend gemacht wurde (zB Lohnsteuer), zu erfolgen hat (Rz. 1222); gegebenenfalls auch Beschwerdevorentscheidungen und Erkenntnisse (Rz. 1216). Damit die Abgabenbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Information des Haftungspflichtigen über die Existenz von den haftungsgegenständlichen Abgaben zugrunde liegenden Bescheiden über den Abgabenanspruch auch im Falle der Bestreitung, dass solche Bescheide angeschlossen wurden, erbringen kann, wäre es aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts zweckmäßig, dass die Abgabenbehörde die dem Haftungsbescheid angeschlossenen Bescheide über den Abgabenanspruch zusätzlich auch in dessen Begründung nennt bzw auflistet. Die zitierte Rechtsprechung und Judikatur bezieht sich ausnahmslos auf Haftungsbescheide, die gemäß § 9 BAO erlassen wurden, auf welche stets unstrittig der § 248 BAO anzuwenden war/ist. Nunmehr wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl Ausführungen oben) zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass der § 248 BAO auch in Zusammenhang mit Haftungsbescheiden, die gemäß § 11 BAO erlassen wurden, anzuwenden ist. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist. Dem beschwerdegegenständlichem Haftungsbescheid wurden die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 nicht beigelegt. Daher liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist. Aus diesem Grund ist der Haftungsbescheid vom 14. November 2024 aufzuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein auf § 11 BAO basierender Haftungsbescheid aufzuheben ist, wenn dem Haftungsschuldner nicht über den - der Haftung nicht zugrundeliegenden - Abgabenanspruch Kenntnis verschafft wurde, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl BFG 5.5.2026, RV/5100616/2025). Daher wird gegenständlich die Revision zugelassen. Salzburg, am 15. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6100259/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6100259.2025
Stammnummer
151796
Gültig
15.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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