RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500596/2024

Antrag auf Streichung von noch nicht getilgten Vormerkungen, Mitteilung ist kein Bescheid, Zuständigkeit des Einzelrichters

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7500596/2024vom 25.02.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auf das dargelegte (fehlende österreichweite rechtsübergreifende) "Verwaltungsstrafregister" könne eine gleichmäßige straferhöhende Zumessung sohin unmöglich gestützt werden. Bei der allein möglichen Teilabfrage erhalte die Behörde nämlich für verschiedene Personen mehr oder weniger aussagekräftige Informationen über deren gesamte Verwaltungs-Vorstrafen. Wie die Behörde selbst ausführe (Bescheid S. 2 Mitte), werde bei Wiener Strafverfahren ganz allgemein nur Wien abgefragt: "... Im Rahmen der im Verwaltungsstrafverfahren verwendeten Applikation VStV werden lediglich die im Vollzugsbereich der Bezirksverwaltungsbehörden in Wien erlassenen Verwaltungsstrafen (somit die "eigenen" Strafen) erfasst. Im Zuge der gesetzlich gebotenen Prüfung vorhandener Erschwerungs- und Milderungsgründe hat die Behörde daher lediglich die Möglichkeit aber auch die rechtliche Pflicht, die nicht getilgten (einschlägigen und nicht einschlägigen) Vorstrafen im eigenen Zuständigkeitsbereich (Wien) abzufragen und zu berücksichtigen." b.) Die im obigen Punkt 1 ansatzweise dargestellte Rechtslage sei inkonsistent. Es gebe ba.) (zumindest) ein zentral geführtes Sonderregister (§ 28b Abs. 3 AuslBG, obiger Punkt 1.e), bb.) (zumindest) ein (von mehr als 100 Behörden, §§ 94 ff StVO) dezentral geführtes Sonderregister (§ 96 Abs. 7 StVO, obiger Punkt 1.d), bc.) eine Unmenge dezentral (von weit mehr als 100 Behörden) geführter Allgemeinregister (erschließbar aus § 19 Abs. 2 VStG iVm dem verwiesenen § 33 StGB, obige Punkte 1.a und 1.b; weiters erschließbar aus § 55 VStG, obiger Punkt 1.c). c.) Sowohl die der Behörde für Abfragen zur Verfügung stehende Arbeitszeit (obiger Punkt 2.a) als auch die Gemengelage von ausdrücklichen Vormerkbestimmungen einerseits und § 19 Abs. 2 bzw. § 55 VStG andererseits (obiger Punkt 1.e) führten zu mehr oder weniger großer Unvollständigkeit des "Verwaltungsstrafregisters". Dies führe zwangsläufig zur Ungleichbehandlung der zur Bestrafung mit Verwaltungsstrafe Anstehenden. Die dargestellte Rechtslage der Registrierung von Verwaltungsstrafen sei deshalb gleichheitswidrig. 3.) a.) Grundlage für die derzeitige Registrierung von (rechtskräftigen) Verwaltungsstrafen seien - wie auch der angefochtene Bescheid (S. 2 unten) unter Hinweis auf VwGH Ra 2020/02/0241 ausführe - mehrere einfachgesetzliche Bestimmungen, die eine Registrierung voraussetzten, darunter § 55 VStG sowie im § 19 Abs. 2 VStG die Verweisung auf die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches. Wegen der zwangsläufigen Ungleichbehandlung der für eine Verwaltungsstrafe Anstehenden und damit Gleichheitswidrigkeit der die Vormerkung voraussetzenden gesetzlichen Bestimmungen rege der Bf. an, das Bundesfinanzgericht möge den § 55 VStG und den § 19 Abs. 2 VStG beim Verfassungsgerichtshof anfechten, und zwar wie folgt: b.) Im § 55 VStG die nachfolgend gestrichenen Wortfolgen: Tilgung der Strafe § 55. (1) Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. (2) Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen in amtlichen Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden. c.) Im § 19 Abs. 2 VStG die Wortfolge "die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches", und zwar wie folgt: Die in anderer Angelegenheit ergangenen Straferkenntnisse gemäß obigem Punkt I.2 (zu den AZen N-7 P-2, N-6 P-1 und N-5 Bf.), jeweils vom 13.09.2024 hätten jeweils den Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vormerkung angewendet (Bescheid S. 1 Mitte iVm S. 2 oben): "... Gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 StGB liegt insbesondere ein Erschwerungsgrund vor, wenn der Täter mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat. ... ... Unter Berücksichtigung der oben zitierten gesetzlichen Vorgaben hatte die Verwaltungsstrafbehörde im Rahmen der Bemessung von Verwaltungsstrafen nach der Bauordnung für Wien vorhandene, nicht getilgte Abgabenstrafen nach dem GAG zu berücksichtigen. Diese wurden als nicht einschlägige Vormerkungen verwertet. Diesbezüglich wurde in Einklang mit gesetzlichen Vorgaben behördenseitig festgestellt, dass die vorhandenen, im Verhältnis zum Baustrafverfahren nicht einschlägigen Vormerkungen nach dem GAG bewirken, dass der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht mehr gegeben war. ..." Es werde der Antrag gestellt, die von den (dortigen) Bf. vor dem Verwaltungsgericht Wien angefochtenen Straferkenntnisse zu den AZen N-7 P-2, N-6 P-1 und N-5 Bf. samt ihren VwG-Beschwerden beizuschaffen. Der Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vormerkung finde sich, wie schon die Behörde ausgeführt habe, im § 33 Abs. 1 Z 1 StGB: § 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; … Im § 19 Abs. 2 VStG hätte der Gesetzgeber den Satz "Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden." inhaltlich identisch wie folgt gestalten können: "Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind § 32, § 33 Abs. 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und dritter Fall, Z 2 bis Z 8, Abs. 2 und Abs. 3, § 34 und § 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden." Weil sich nun der Erschwerungsgrund der nicht einschlägigen Vormerkung im § 33 Abs. 1 Z 1, zweiter Fall, finde, reduziere sich - aus dem Grund der Präjudizialität - die Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Verweisung hier um diesen zweiten Fall: "Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind § 32, § 33 Abs. 1 Z 1 erster Fall, zweiter Fall und dritter Fall, Z 2 bis Z 8, Abs. 2 und Abs. 3, § 34 und § 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden." d.) Nach da.) Aufhebung der Wortfolgen "sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist," und "mit Ablauf von fünf Jahren" im § 55 VStG sowie db.) nach inhaltsgleicher Umwandlung der Verweisung im § 19 Abs. 2 VStG wie dargelegt und Aufhebung der Wortfolge "zweiter Fall" durch den Verfassungsgerichtshof habe seine Vormerkung nach dem Gebrauchsabgabegesetz keine gesetzliche Grundlage mehr, womit die Behörde seinem Streichungsantrag stattgeben müsse. Damit falle auch für die Straferkenntnisse gemäß obigem Punkt 1.2, jeweils vom 13.09.2024, die Grundlage für die höhere Strafbemessung weg. 4.) Überhaupt sei die Straferhöhung in den im obigen Punkt I.2 genannten Straferkenntnissen schon deshalb rechtswidrig, weil der Bf. von den ohne verfassungsmäßige gesetzliche Grundlage ergangenen Vormerkungen nach dem Gebrauchsabgabegesetz erst durch die genannten Straferkenntnisse erfahren und die Streichung der Vormerkungen fristgerecht beantragt habe, weshalb diesem Argument keine Rechtskraft der Vormerkungen entgegengehalten werden könne. 5.) Der Bf. stelle daher den Antrag, das Bundesfinanzgericht möge, allenfalls nach dargelegter Anfechtung beim und Aufhebung der genannten Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof, den angefochtenen Bescheid (mit dem seine Vormerkung nach dem Gebrauchsabgabegesetz aufrechterhalten worden sei) aufheben. Darüber wurde erwogen: Sachverhalt: Der Bf. wurde rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretung nach dem Gebrauchsabgabegesetz zu N-2 bestraft. Die Strafentscheidung ist 2023 in Rechtskraft erwachsen und 2028 zu tilgen. In der weiteren Verwaltungsübertretung nach der Wiener Bauordnung zu N-5 wurde diese rechtskräftige und noch nicht getilgte nicht einschlägige Vorstrafe als erschwerend bei der Strafbemessung berücksichtigt. Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und wird auch vom Bf. nicht bestritten. Rechtliche Würdigung: Ein wegen einer Verwaltungsübertretung verhängtes Straferkenntnis zieht, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 55 Abs. 1 VStG keinerlei Straffolgen nach sich und gilt mit Ablauf von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft als getilgt. Getilgte Verwaltungsstrafen dürfen gemäß § 55 Abs. 2 VStG in amtlichen Leumundszeugnissen oder Auskünften für Zwecke eines Strafverfahrens nicht erwähnt und bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art 135 Abs. 1 B-VG durch Einzelrichter. Im Gesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte oder in Bundes- oder Landesgesetzen kann vorgesehen werden, dass die Verwaltungsgerichte durch Senate entscheiden. (…) Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Ein Antrag auf Streichung nicht getilgter Vormerkungen ist gesetzlich nicht normiert, daher bestand keine Verpflichtung des Magistrates der Stadt Wien, darüber bescheidmäßig abzusprechen. Spricht die Behörde über einen Parteienantrag expressis verbis nicht in Bescheidform ab, so ist die dagegen erhobene Beschwerde auch dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Abgabepflichtige einen Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung haben sollte, da es nicht darauf ankommt, ob die Behörde den Antrag bescheidmäßig erledigen hätte müssen, sondern nur darauf, ob es ihn bescheidmäßig erledigt hat (vgl. VwGH 22.3.1993, 93/13/0021). Der von der Behörde verfassten Mitteilung kommt auch deswegen kein Bescheidcharakter zu, als sie nicht normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend über eine Angelegenheit des Verwaltungsstrafrechtes entschieden hat (vgl. VwGH 27.8.1991, 91/14/0044). Die Beschwerde war somit ohne inhaltliches Eingehen auf das Beschwerdevorbringen gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Dem gegen die Entscheidungsbefugnis von Einzelrichtern gerichteten Vorbringen des Bf. ist entgegenzuhalten, dass dies nicht nur in Art 135 Abs. 1 B-VG und § 2 VwGVG so normiert wurde, sondern der Verfassungsgerichtshof in mittlerweile elf Jahren Verwaltungsgerichtsbarkeit auch bereits zahlreiche Entscheidungen des Bundesfinanzgerichtes (und anderer Verwaltungsgerichte) geprüft und keine Verfassungswidrigkeit von Einzelrichterentscheidungen erkannt hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit einer Revision Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da sich die rechtlichen Konsequenzen einer unzulässigen Beschwerde aus dem Gesetz ergeben, war die ordentliche Revision im gegenständlichen Fall für nicht zulässig zu erklären. Wien, am 25. Februar 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7500596/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500596.2024
Stammnummer
147310
Gültig
25.02.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF