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BFG VH/4100001/2026
Keine Verfahrenshilfe mangels Rechtsfrage, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweist
geltende FassungVerfahrenshilfe - Einzel - BeschlussVH/4100001/2026vom 22.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschluss-Verfahrenshilfe
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri1*** über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe der Antragstellerin ***AnSt1***, ***AnSt1-Adr***, vom 9. April 2026 für das Beschwerdeverfahren RV/4100137/2026 über die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 3. Juli 2025 betreffend Einheitswert zum 01.01.2023, Wertfortschreibung gemäß § 21 Abs 1 Z 1 BewG 1955, zu Steuernummer ***AnSt1StNr1*** beschlossen:
I. Der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 292 BAO wird abgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Begründung
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
Mit Bescheid vom 31.07.2001 stellte die Abgabenbehörde den Einheitswert eines der Antragsstellerin ***AnSt1*** zugerechneten Grundstücks zum Stichtag 01.01.2001 gemäß § 22 Abs 1 BewG 1955 neu fest. Der Einheitswert wurde mit ATS 60.000,00 (Euro 4.360,37) und der gemäß AbgÄG 1982 um 35 % erhöhter Einheitswert mit ATS 81.000,00 (Euro 5.886,50) festgesetzt. Dieser Bescheid ist unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Mit dem im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Bescheid vom 03.07.2025 führte das Finanzamt Österreich eine Wertfortschreibung bezüglich dieses Grundstücks gemäß § 21 BewG 1955 zum Stichtag 01.01.2023 durch und stellte den Einheitswert mit Euro 0,00 fest. Begründend wurde ausgeführt, dass das Grundstück auf Grundlage eines Übergabsvertrages mit Stichtag 01.01.2023 an den Bruder der Antragsstellerin übertragen wurde. Der gegenständliche Einheitswertakt werde daher gelöscht.
In der gegen den Einheitswertbescheid vom 03.07.2025 gerichteten Beschwerde vom 05.08.2025 wird zusammengefasst ausgeführt, dass dessen Begründung nicht nachvollziehbar sei. Ein wirtschaftliches Eigentum an der Liegenschaft habe nie bestanden, weil die Bearbeitung des Grundstücks ausschließlich durch den Bruder der Antragsstellerin erfolgt sei. Abgaben seien doppelt vorgeschrieben worden und daher zurückzuüberweisen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Eine mehrfache Erfassung des Grundstücks habe nicht vorgelegen. Aufgrund Übertragung des Grundstücks zum 01.01.2023 wurde der streitgegenständliche Bewertungsakt gelöscht. Erst ab diesem Zeitpunkt werde das Grundstück durch die Behörde beim Grundvermögen des Erwerbers erfasst.
Im Vorlageantrag vom 11.12.2025 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Antragsstellerin niemals grundbücherliche Eigentümerin einer Parzelle gewesen und diese vom Finanzamt erfunden worden sei. Die vertraglichen Ansprüche aus dem im Jahr 2000 geschlossene Übergabsvertrag seien nie umgesetzt und sei darauf auch verzichtet worden. Es bestünden daher Rückzahlungsansprüche wegen unrechtmäßig eingehobener Grundsteuer.
Die Abgabenbehörde legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht am 20.03.2026 zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung des Rechtsmittels. Die Antragsstellerin sei mehrmals durch die Behörde darauf hingewiesen worden, dass die Grundsteuer nicht in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes falle, sondern eine Gemeindezuständigkeit sei. Eine Rückerstattung von Grundsteuer durch das Finanzamt sei daher ausgeschlossen. Die Antragsstellerin sei ab dem Jahr 2001 wirtschaftliche Eigentümerin des Grundvermögens gewesen, eine Eintragung im Grundbuch sei hierfür nicht notwendig. Eine doppelte Erfassung des Grundvermögens habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Das verfahrensgegenständliche Grundstück war lediglich der Antragsstellerin zugerechnet und wurde erst zum Stichtag 01.01.2023 im Akt des Übernehmers eingetragen. Da diese Zurechnung die Wertgrenze gemäß § 21 BewG nicht überschritt, wurde beim Übernehmer kein neuer Feststellungsbescheid erlassen.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 26.03.2026 wurde die Antragsstellerin durch das Gericht aufgefordert fehlende Beschwerdebestandteile gemäß § 250 Abs 1 lit b, c BAO nachzuholen, da der Beschwerde keine Erklärungen entnommen werden können, in welchen Punkten der streitgegenständliche Bescheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Der Antragsstellerin wurde eine Darstellung des bis zu diesem Zeitpunkt ermittelten, relevanten Verfahrensgangs übermittelt und wurde sie darüber belehrt, dass ausschließlich der Einheitswertbescheid vom 03.07.2025 mit einer Wertfortschreibung von Euro 0,00 den Beschwerdegegenstand des Verfahrens bildet. Informativ wurde die Antragsstellerin darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Antrag auf Rückzahlung von Grundsteuer ab dem Jahr 2001 nicht Beschwerdegegenstand dieses Verfahrens ist und ein solches Verfahren gemäß § 14 FV-G zudem in den Kompetenzbereich der Gemeinde fällt.
In der am 09.04.2026 eingereichten Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags wurde unter anderem ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten und die ersatzlose Aufhebung begehrt werde, weil er ohne rechtliche und gesetzliche Deckung ergangen sei. Ebenso werde die Aufhebung des unrechtmäßigen Einheitsbescheids vom 31.07.2001 und von sämtlichen darauf aufbauenden Bescheiden beantragt. Der ursprüngliche Bescheid sei rein fiktiv, da der im Jahr 2000 abgeschlossenen Übergabsvertrag nie durchgeführt worden sei. Eine Vorschreibung von Steuern hätte erst nach Durchführung der Verbücherung vorgenommen werde dürfen. Der Staat habe sich unrechtmäßig bereichert und bestehe daher ein Bereicherungsanspruch. Die Behörde gehe schikanös vor. Sie sei ignorant, wolle den Sachverhalt nicht verstehen und das durch sie angerichtete Unrecht nicht beseitigen. Der Behörde sei bekannt, dass am 11.04.2023 auf die Ansprüche aus dem Übergabsvertrag verzichtet worden sei, das Amt handle daher schikanös.
Im Zuge der Beantwortung des Mängelbehebungsauftrag wurde mit Schreiben vom 09.04.2026 auch der gegenständliche Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt. Die Beigebung eines Verfahrenshelfers sei notwendig, um die Beschwerde und den Mängelbehebungsauftrag formgerecht ausführen und um den rechtsgrundlosen Einheitswertbescheid aus dem Jahr 2001 bekämpfen zu können. Aufgrund einer geringen Pension könne sich die Antragstellerin keinen Rechtsanwalt leisten.
II. Rechtliche Würdigung
Gemäß § 292 Abs 1 BAO ist auf Antrag einer Partei (§ 78), wenn zu entscheidende Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenshilfe vom Verwaltungsgericht insoweit zu bewilligen, als die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und als die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Nach § 292 Abs 1 BAO setzt die Bewilligung von Verfahrenshilfe jedenfalls voraus, dass die im jeweiligen Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen. Bereits dieses Tatbestandsmerkmal ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren keine Rechtsfragen zu lösen sind, die besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass § 292 Abs 1 BAO die Gewährung der Verfahrenshilfe nur "für das Beschwerdeverfahren" vorsieht (VwGH 12.02.2021, Ra 2019/13/0107). Der Umfang des Beschwerdeverfahrens ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (zB VwGH 27.9.2012, 2010/16/0032; 25.4.2013, 2012/15/0161; 17.12.2020, Ra 2020/16/0137; 1.2.2021, Ra 2018/16/0121; 7.9.2021, Ro 2018/15/0026; 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). Im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren bildet daher ausschließlich der Einheitswertbescheid zum Stichtag 01.01.2023 vom 03.07.2025, mit welchem mittels Wertfortschreibung gemäß § 21 BewG 1955 der Einheitswert mit Euro 0,00 festgesetzt wurde, den Verfahrensgegenstand.
Weder der Einheitswertbescheid zum 01.01.2001 vom 31.07.2001, noch ein etwaiger Antrag auf Rückerstattung von Grundsteuer, welche gemäß § 14 F-VG in Gemeindekompetenz fällt, sind Sache des gegenständlichen Rechtsmittelverfahrens.
Das Gericht hat daher ausschließlich zu beurteilen, ob die Verfahrenshilfe für das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren zu gewähren ist. Die beantragte Verfahrenshilfe für ein (bis dato auch nicht existentes) Verfahren zur Bekämpfung eines nicht beschwerdegegenständlichen Einheitswertbescheids aus dem Jahr 2001, welcher seit mehr als 24 Jahre in Rechtskraft erwachsen ist, kann nicht gewährt werden.
Im zugrundeliegenden Verfahren ist ausschließlich strittig, ob der Einheitswert eines Grundstückes zum 01.01.2023 mit Bescheid vom 03.07.2025 bei der Antragstellerin zu Recht mit Euro 0,00 fortgeschrieben wurde.
Gemäß § 21 Abs 1 Z 1 lit b BewG 1955 wird der Einheitswert neu festgestellt, wenn der nach § 25 BewG 1955 abgerundete Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, bei den übrigen wirtschaftlichen Einheiten und Untereinheiten des Grundbesitzes entweder um mehr als ein Zehntel, mindestens aber um 400 Euro oder um mehr als 7 300 Euro von dem zum letzten Feststellungszeitpunkt festgestellten Einheitswert, abweicht (Wertfortschreibung). Gemäß § 21 Abs 3 BewG 1955 ist der Einheitswert auf den Wert Null fortzuschreiben, wenn eine wirtschaftliche Einheit oder Untereinheit, für die ein Einheitswert bereits festgestellt ist, wegfällt oder gemäß § 25 ein Einheitswert nicht mehr festzustellen ist oder für den ganzen Steuergegenstand eine Steuerbefreiung eintritt.
Zu den anzuwendenden Rechtsvorschriften besteht kein Beschwerdevorbringen. Der Sachverhalt beschränkt sich ausschließlich auf die Tatfrage, wem das wirtschaftliche Eigentum an einem Grundstück zum 01.01.2023 zuzurechnen ist. In diesem Verfahren sind durch das Bundesfinanzgericht keine komplexen Rechtsfragen zu lösen. Es hat lediglich die Eigentumsverhältnisse eines Grundstücks zu ermitteln.
Rückfragen des Bundesfinanzgerichts hinsichtlich des Sachverhalts und des allgemeinen Verfahrenshergangs sind im konkreten Fall auch von juristischen Laien beantwortbar, da etwaige Rückfragen nur auf den tatsächlichen Ablauf der Dinge gerichtet sein können, wobei die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen, insbesondere der Übergabsvertrag vom 17.04.2023, dem Gericht bereits vorgelegt wurden. Komplizierte verfahrensrechtliche oder materiell rechtlichen Fragestellungen werden nicht aufgeworfen, da lediglich die relativ einfach zu beantwortende Tatsachenfrage zu lösen ist, wem ein Grundstück zum Feststellungszeitpunkt zuzurechnen ist.
Die dargestellten für das antragsgegenständliche Beschwerdeverfahren maßgeblichen Fragen erscheinen dem Bundesfinanzgericht nicht mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art, die noch nicht durch die ständige Judikatur geklärt wären, verbunden. Ebenso wenig sind für das Bundesfinanzgericht besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes erkennbar. Vielmehr liegt der Schwerpunkt des antragsgegenständlichen Beschwerdeverfahrens in der Würdigung dieser im Rahmen der Sachverhaltsermittlung festgestellten Tatsachen.
Es sind daher keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, die die Unterstützung des Antragstellers durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erforderlich machen würden, erkennbar. Zudem kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verfahren, in dem keine Vertretungspflicht besteht, im Hinblick auf die bestehende Manuduktionspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Steuerberaters als Verfahrenshelfer Ausnahmecharakter zu (vgl VwGH 29.01.2020, Ra 2019/13/0071). Dass ein derartiger Ausnahmefall gegenständlich vorliegt, ist nicht ersichtlich.
Hinsichtlich des Vorbringens, wonach die Verfahrenshilfe zur formgerechten Einbringung der Beschwerde bzw zur Erfüllung des gestellten Mängelbehebungsauftrags benötigt wird, ist auszuführen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 09.04.2026 den durch das Gericht gestellten Auftrag rechtskonform erfüllt hat, sodass die Beschwerde als ordnungsgemäß eingebracht zu qualifizieren und einer materiellen Erledigung zugänglich ist. Die Ausführungen im Mängelbehebungsauftrag vom 26.03.2026 trugen auch dem Umstand Rechnung, dass die Antragstellerin ein juristischer Laie ist und wurde durch das Gericht in diesem Dokument unter anderem eine übersichtliche Darstellung des bis zu diesem Zeitpunkt vom Bundesfinanzgericht ermittelten, relevanten Verfahrensgangs dargestellt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Bestellung des Verfahrenshelfers erst mit der Zustellung des Bestellungsbescheides Wirksamkeit entfaltet. Eine rückwirkende Bestellung zum Verfahrenshelfer ist nicht möglich. Somit ist eine allzu große monetäre Belastung für das weitere Verfahren nicht zu erwarten, da nach Ansicht des Gerichts nach derzeitigem Verfahrensstand mit keinen weiteren von der Partei zu erfüllenden Verfahrenshandlungen auszugehen ist. Zudem deckt eine allenfalls gewährte Verfahrenshilfe auch nicht die Kosten eines etwaigen Revisionsverfahrens vor dem VwGH ab (vgl VwGH 12.02.2021, Ra 2019/13/0107).
Das Bundesfinanzgericht kommt zusammengefasst in diesem konkreten Einzelfall zu dem abschließenden Ergebnis, dass die im zugrundeliegenden Beschwerdeverfahren strittigen Rechtsfragen keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aufweisen.
Da die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe kumulativ vorliegen müssen und die Voraussetzung des Vorliegens von Rechtsfragen mit besonderen Schwierigkeiten rechtlicher Art aus den dargestellten Gründen nicht erfüllt ist, ist auf die weiteren Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts; keine offenbare Mutwilligkeit oder Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung) nicht weiter einzugehen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist daher abzuweisen.
III. Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Lösung der gegenständlichen Rechtsfrage ergibt sich anhand der in § 292 Abs 1 BAO normierten Voraussetzungen unmittelbar aus dem Gesetz. Zudem orientierte sich das erkennende Gericht an der oben zitierten, höchstgerichtlichen Judikatur und ist von dieser nicht abgewichen. Eine Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor und ist die Revision daher nicht zulässig.
Belehrung und Hinweise
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Dem Antragsteller steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Bundesfinanzgericht dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Bundesfinanzgericht, 1030 Wien, Hintere Zollamtsstraße 2b, einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt (in Abgaben- und Abgabenstrafsachen auch von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer) abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/public/faq.html) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren/Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Die belangte Behörde ist nicht Partei des Verfahrens betreffend Gewährung der Verfahrenshilfe, ihr steht daher kein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zu (vgl BFG 24.10.2016, VH/7500138/2016; BFG 28.6.2018, VH/7400001/2018).
Klagenfurt am Wörthersee, am 22. Mai 2026
Normen und Schlagworte
- § 292 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Verfahrenshilfe - Einzel - Beschluss
- Geschäftszahl
- VH/4100001/2026
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:VH.4100001.2026
- Stammnummer
- 151908
- Gültig
- 22.05.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF