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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100616/2025

Dem Haftungsschuldner iSd § 11 BAO muss über die - der Haftung nicht zugrundeliegenden - Abgabenansprüche Kenntnis verschafft werden

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/5100616/2025vom 05.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

§ 248 BAO ist auch auf Haftungsbescheide gemäß § 11 BAO anzuwenden. Daher ist auch ein Haftungsbescheid gemäß § 11 BAO aufzuheben, wenn dem Haftungsschuldner nicht über den - der Haftung nicht zugrundeliegenden - Abgabenanspruch Kenntnis verschafft wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende***V***, den Richter ***R*** sowie die fachkundigen Laienrichter ***B1*** und ***B2*** in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Dr. Klaus-Michael Plätzer, Hellbrunner Straße 5, 5020 Salzburg, über die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes Österreich gemäß § 11 BAO vom 14. November 2024, Steuernummer ***StNrP***, gemäß § 276 Abs. 3 BAO im Wege eines Umlaufbeschlusses zu Recht erkannt: I. Der Haftungsbescheid vom 14.11.2024 wird aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Haftungsbescheid vom 14.11.2024 machte das Finanzamt gemäß § 11 BAO gegenüber der Beschwerdeführerin die Haftung für die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von 55.090,67 € und für die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von 50.334,00 €, insgesamt daher 105.424,67 €, geltend. Begründend wurde nach Darlegung der Rechtslage auf den Schuldspruch im Verfahren vor dem ***LG***, ***HvZahl***, vom 01.12.2021 verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin und ***GF2*** schuldig sind, "sie haben im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamtes ***FA*** als Betriebsfinanzamt der "***A*** GmbH" als deren Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der ihnen obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen am 9. März 2015 für das Jahr 2013 und am 29. Jänner 2016 für das Jahr 2014 und erklärungsgemäßer zu niedriger Festsetzung der Umsatzsteuer mit rechtskräftigen bekanntgegebenen Bescheiden vom 9. März 2015 und 2. Februar 2016 durch das Finanzamt ***FA*** eine Verkürzung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich Umsatzsteuer, bewirkt, und zwar 1. Umsatzsteuer für das Jähr 2013 in Höhe von EUR 55.090,67 und 2. Umsatzsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 50.334,00." Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen und werde hiefür zu einer Geldstrafe von 40.000,00 € verurteilt. Das Urteil sei durch allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht unmittelbar in Rechtskraft erwachsen. Damit sei die Haftung gemäß § 11 BAO auszusprechen. Mit Schriftsatz vom 12.12.2024 brachte der ausgewiesene Vertreter der Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde ein und beantragte der Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Senatsbesetzung zu entscheiden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass eine Verurteilung der Beschwerdeführerin betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 erfolgt sei. Gleichzeitig sei auch den Verband ***A*** GmbH für diesen Zeitraum verurteilt worden, sodass sich primär die Frage stelle, warum die Abgabenbehörde nicht in den Jahren 2022, 2023 bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Verband am tt.10.2024 diese Steuer einbringlich gemacht habe bzw. ob und gegebenenfalls welche Betreibungsschritte hier gesetzt worden seien. Die Beschwerdeführerin sei als Geschäftsführerin im Juni 2020 ausgeschieden und konnte daher für den Ausgleich der betreffenden Verbindlichkeiten nicht mehr sorgen. Damit sei dies Aufgabe der Abgabenbehörde. Der Verband habe jedenfalls bis Mitte 2024 Geschäfte getätigt, ordnungsgemäß Abgabenerklärungen erstattet und Einnahmen erzielt. Es sei nicht nachvoll-ziehbar, warum die Finanzverwaltung keine Einbringungsschritte gesetzt habe. In Zusammenhang mit der Ermessensübung habe die Behörde im angefochtenen Bescheid keine Ausführungen - weder hinsichtlich Grad des Verschuldens noch hinsichtlich Bereicherung durch die Verkürzung - getätigt. Die Beschwerdeführerin sei Geschäftsführerin des Verbandes von 05.05.2010 bis 09.06.2020 gewesen. Sie sei nie Gesellschafterin des Verbandes gewesen, sodass jedenfalls im Rahmen von Ausschüttungen der Gesellschaft an die Beschwerdeführerin keinerlei Beträge zugeflossen seien. Sie sei Fremdgeschäftsführerin im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses gewesen und habe dafür Geld bezogen. Dieses Entgelt sei ordnungsgemäß versteuert und die Sozialversicherungsbeträge und Nebengebühren abgeführt worden. Der Beschwerdeführerin sei kein Cent des behaupteten Verkürzungsbetrages zugeflossen. Tatsächlich handle es sich um Umsatzsteuer der im Betrieb des Verbandes tätigen Sexdienstleisterinnen, die letztlich dem Betrieb zugerechnet worden seien. Nicht einmal der Verband habe diese Umsatzsteuer inkassiert, da der Verband und dessen Organe davon ausgegangen seien, dass es Sache der Sexdienstleisterinnen sei, ihr als selbständig erwerbstätige Personen erzieltes Einkommen auch selbst der Besteuerung zu unterziehen. Der Beschwerdeführerin sei das Einkommen der Sexdienstleisterinnen nicht einmal bekannt gewesen, sodass es für sie völlig unmöglich gewesen sei, Umsatzsteuer für ein derartiges Einkommen festzustellen und abzuführen, da sie nicht einmal die Grundlage dafür kenne. Die Umsatzsteuer der Sexdienstleisterinnen sei weder durch den Verband noch durch die Beschwerdeführerin inkassiert worden. Abgesehen davon habe bis 30.06.2014 das sogenannte Pauschalabzugsmodell bestanden. Für jede im Betrieb tätige Sexdienstleisterin sei monatlich ein Betrag von 300,00 € an die Finanzbehörde abgeführt worden, was ordnungsgemäß und regelmäßig erfolgt sei. Sämtliche im Betrieb des Verbandes tätigen Sexdienstleisterinnen seien regelmäßig den Behörden (Polizei, Gesundheitsamt, Finanzverwaltung, Gemeinde) bekannt gegeben worden, sodass es insbesondere für die Finanzverwaltung ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden im Betrieb des Verbandes tätigen Damen einer ordnungsgemäßen Besteuerung zu unterziehen. Diese Damen hätten nach Kenntnis des Verbandes und damit auch der Beschwerdeführerin ihre Einkommensteuer abgeführt, seien aber offensichtlich umsatzsteuerlich durch die Finanzverwaltung nicht behandelt worden. Im Übrigen sei nachgewiesen, dass im Pauschalabzugsbetrag auch die Umsatzsteuer enthalten wäre, was durch die Aussage eines hohen Finanzbeamten im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens bestätigt sei. Somit konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls bis 30.06.2014 zu Recht davon ausgehen, dass sämtliche Abgaben der Sexdienstleisterinnen bezahlt seien, womit insbesondere auch die Umsatzsteuer betroffen sei. Auch über diesen Zeitpunkt hinaus durfte sie davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung die Sexdienstleisterinnen ordnungsgemäß steuerlich behandeln würde. Dazu werde im Urteil des ***LG***, ***HvZahl***, ausgeführt, dass für die Veranlagungszeiträume ab 2015 eine Offenlegung der Nichtdeklarierung von Prostitutionserlösen in den Umsatzsteuererklärungen erfolgt sei, womit kein Vorsatz einer Abgabenverkürzung nachweisbar sei. Im Haftungsbescheid seien einfach jene Beträge herangezogen worden, für welche hinsichtlich der Beschwerdeführerin für die Jahre 2013 und 2014 ein Schuldspruch erfolgt sei, ohne in irgendeiner Form im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 11 BAO eine Begründung abzugeben. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.05.2025 wurde die Beschwerde vom 12.12.2024 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 11 BAO ein finanzstrafrechtliches Verfahren vorangehen müsse. Erst die rechtskräftige Verurteilung würde als geforderte Tatbestandsvoraussetzung den Anwendungsbereich dieser Haftungsbestimmung öffnen. Dem Strafurteil komme hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Spruch beruht, im Haftungsverfahren Bindungswirkung zu. Die rechtskräftige Verurteilung sei demnach Tatbestandsmerkmal. Eine erneute inhaltliche Auseinandersetzung sei im gegenständlichen Verfahren keinesfalls gangbar. Das Gericht habe im Strafverfahren von Amtswegen Feststellungen hinsichtlich des Entstehens des Abgabenanspruches sowie der Höhe des Hinterziehungsbetrages zu treffen gehabt und wäre weder an vorliegende Abgabenbescheide gebunden noch dürfte es ohne jegliche Prüfung von deren Richtigkeit ausgehen. Es herrsche im Finanzstrafverfahren im Vergleich zum Abgabenverfahren eine erhöhte Anforderung am Beweismaß vor und es würde der "vollen Überzeugung" des Gerichtes für die Feststellung eines Sachverhaltes bedürfen. Das Gericht habe den Grundsatz in dubio pro re zu beachten, dem zufolge der für die Haftungs-verpflichtete als Angeklagte günstigere Sachverhalt anzunehmen sei, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung weiterhin Zweifel betreffend die belastenden Annahmen bestehe. Auch die Haftung gemäß § 11 BAO würde im Ermessen der Abgabenbehörde liegen. Die Ermessensübung habe sich am Zweck der Norm zu orientieren. Die Bestimmung des § 11 BAO diene der Sicherung und Hereinbringung der verkürzten Abgaben. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Haftung gemäß § 11 BAO keine Ausfalls-, sondern eine unbeschränkte Primärhaftung sei. Eine Geltendmachung der Abgabenschuld gegenüber der Primärschuldnerin werde nicht vorausgesetzt. Weder die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld noch zuvor gesetzte Einbringungsmaßnahmen würden Tatbestands-voraussetzung für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 11 BAO sein. Ermessensentscheidungen seien gemäß § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Gegenständlich sei aufgrund des anhängigen Konkursverfahrens die Einbringung der haftungsgegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten nicht möglich. Die Haftung nach § 11 BAO sei eine Schadenersatzhaftung und der Haftungsbestimmung liege der Wille des Gesetzgebers zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt habe, auch für die vermögensrechtliche Folgen seines Handelns einzustehen habe. Es sei daher im gegenständlichen Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung gegenüber den Interessen der Partei, nicht zur Haftung in Anspruch genommen zu werden, zweifelsfrei der Vorzug zu geben. Dass die Geltendmachung der Haftung gemäß § 11 BAO dennoch unbillig wäre, sei nicht ersichtlich. Bei Selbstbemessungsabgaben, die ohne Zutun der Abgabenbehörde zu entrichten seien, werde kein Ermessensfehler aufgezeigt, wenn die Abgabenbehörde trotz möglicher Einbringung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Einbringungsschritte gesetzt habe. Seien die verkürzten Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich, sei es unter dem Gesichtspunkt der Haftung nach § 11 BAO nicht entscheidend, ob eine persönliche Bereicherung stattgefunden habe. Dem Versuch, wegen der nichtselbständigen Beschäftigung der Beschwerdeführerin ein geringfügiges Verschulden abzuleiten, sei zu entgegnen, dass eine Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes zwingende Voraussetzung für die Geltendmachung einer Haftung nach § 11 BAO sei und eine Vorsatztat gerade kein geringfügiges Verschulden indizieren würde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei keine neuerliche Beurteilung des aufgrund des rechtskräftigen Strafverfahrens als gegeben anzunehmende Verschulden vorzunehmen. Alle im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen über die Abwicklung von Prostitutionsumsätzen wären in der Gerichtsverhandlung vorzubringen gewesen. Dort sei jedoch von der Beschwerdeführerin ein volles Schuldgeständnis abgegeben worden. Die angeführte Argumentation, wonach ein ranghoher (ehemaliger!) Finanzbeamter in einem anderen Verfahren ausgesagt habe, dass in der pauschalen Abzugssteuer von € 300,00 auch die Umsatzsteuer enthalten gewesen sei, führe sich ad absurdum, wenn in der derselben Aussage auch die Worte: "Diese Rechtsthematik wurde allerdings nie ausjudiziert. In der Folge gab es aber immer mehr Judikate und der letzte Stand war der, dass der Unternehmer nur das Bordell und nie die Prostituierte selbst sein kann. Dies bedeutet, dass die Pauschalierung die Umsatzsteuer nicht umfassen würde." enthalten wären. Für die abschließende Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld sei auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach die Behörde die Frage der Einbringlichkeit der Haftungsschuld bei der Haftenden bei ihren Zweckmäßigkeitsüberlegungen vernachlässigen könne und persönliche Umstände wie die "wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" oder eine Vermögenslosigkeit in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung stehe würden, zumal es eine allfällige Uneinbringlichkeit bei der Haftenden nicht ausschließe, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben führen könnten. Die Haftung könne auch nicht nur bis zur Höhe der aktuellen Einkünfte bzw. des aktuellen Vermögens der Haftungspflichtigen geltend gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 05.062025 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter der Antrag auf Entscheidung durch das Verwaltungsgericht eingebracht. Insbesondere werde der Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie Entscheidung in Senatsbesetzung wiederholt. Zur Sache wurden keine weiteren Ausführungen getätigt. Mit Vorlagebericht vom 25.06.2025 wurde die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Mit verfahrensleitendem Beschluss vom 26.03.2025 teilte das Bundesfinanzgericht den Parteien die Absicht mit, gem. § 274 Abs. 1a BAO von der beantragten mündlichen Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen würde. Die Parteien wurden eingeladen, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis des Beschlusses ihr bisheriges Vorbringen zu ergänzen. Mit Schreiben vom 17.04.2026 wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, dass gegen die Beschwerdeführerin ein weiterer Haftungsbescheid erlassen worden sei. Auch dagegen sei eine Beschwerde erhoben worden. Dazu sei die Benachrichtigung über die Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ***StA*** auch die Beschwerdeführerin betreffend vorgelegt worden. Es gehe dabei um den Verdacht der Abgabenhinterziehung für den Zeitraum 2018 bis 2024, wobei dieses Verfahren bereits mangels Anfangsverdachtes eines strafrechtlich relevanten Verhaltens eingestellt worden sei. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Urteil des ***LG*** vom 01.12.021, ***HvZahl***, wurden ***GF2*** und ***BFledig*** (nunmehr ***Bf***) schuldig gesprochen. Sie haben "im Zuständigkeitsbereich des damaligen Finanzamtes ***FA*** als Betriebsfinanzamt der "***A*** GmbH" als deren Geschäftsführer vorsätzlich unter Verletzung der ihnen obliegenden abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuererklärungen am 9. März 2015 für das Jahr 2013 und am 29. Jänner 2016 für das Jahr 2014 und erklärungsgemäßer zu niedriger Festsetzung der Umsatzsteuer mit rechtskräftigen bekanntgegebenen Bescheiden vom 9. März 2015 und 2. Februar 2016 durch das Finanzamt ***FA*** eine Verkürzung von Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind, nämlich Umsatzsteuer, bewirkt, und zwar 1. Umsatzsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von EUR 55.090,67 und 2. Umsatzsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von EUR 50.334,00." Beide haben hiedurch jeweils die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG idF vor BGBl I 62/2019 begangen und werden hiefür unter Anwendung von § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach § 33 Abs 5 FinStrG idF vor BGBl I 62/2019 jeweils zu einer Geldstrafe in Höhe von 40.000,00 € verurteilt. Das Urteil erwuchs durch allseitig erklärten Rechtsmittelverzicht unmittelbar in Rechtskraft. Mit Haftungsbescheid vom 14.11.2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Haftung für die Umsatzsteuer 2013 in Höhe von 55.090,67 € und für die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von 50.334,00 €, insgesamt daher 105.424,67 €, herangezogen. Die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 wurden dem Haftungsbescheid nicht angeschlossen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt stützt sich auf den Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere auf das Urteil des ***LG*** vom 1.12.2021, ***HvZahl***. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit welcher der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter bzw. andere an der Tat Beteiligte müssen somit schon vor seiner Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (VwGH 25.06.2025, Ro 2024/13/0027). Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht durch Entrichtung erloschen ist. Auch im Rechtsmittelverfahren ist zu berücksichtigen, ob die haftungsgegenständliche Abgabenschuld zwischenzeitig - allenfalls teilweise - durch andere Personen als den Haftungspflichtigen entrichtet wurde (VwGH 08.09.2020, Ra 2020/13/0029). Die rechtskräftige Verurteilung ist keine Vorfrage i.S.d. § 116 BAO, sondern ein Tatbestandsmerkmal (VwGH 10.3.1998, 95/16/0324). Es ist daher im Haftungsverfahren nach § 11 BAO nicht (neuerlich) zu prüfen, ob der zur Haftung Herangezogene ein Finanzvergehen begangen hat, sondern ist durch die Tatbestandswirkung der Verurteilung bindend festgestellt, dass sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite des Finanzvergehens verwirklicht ist. § 248 BAO lautet: "Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen. Beantragt der Haftungspflichtige die Mitteilung des ihm noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches, so gilt § 245 Abs. 2, 4 und 5 sinngemäß." Im Erkenntnis vom 25.06.2025, Ro 2024/13/0027, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen: "§ 248 BAO spricht generell von Haftungspflichtigen, womit vom Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich auch ein Haftungspflichtiger gemäß § 11 BAO erfasst ist. Das Bundesfinanzgericht hat im Ergebnis eine teleologische Reduktion des Wortlautes vorgenommen, weil seiner Ansicht nach die Haftungsfälle nach § 11 BAO nicht vom Sinn und Zweck des § 248 BAO erfasst seien und eine Änderung der Abgabenbescheide keine Auswirkung auf die Haftung hätte. Die Bestimmung sieht ein Beschwerderecht eines Haftungspflichtigen gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch vor. Dies hat seine Grundlage darin, dass eine Bindungswirkung des Abgabenbescheides für das Haftungsverfahren besteht (vgl. VwGH 29.4.2010, 2008/15/0085; 19.4.2007, 2005/15/0129; 13.4.2005, 2004/13/0027; jeweils mwN). Durch § 248 BAO wird dem Haftenden ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheid eingeräumt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2019/15/0032). Demgegenüber knüpft § 11 BAO allerdings nicht an einen Abgabenbescheid, sondern an ein rechtskräftiges Strafurteil an, mit dem der Haftungspflichtige für ein vorsätzliches Finanzvergehen verurteilt wurde. Nach der zitierten Rechtsprechung ist die Abgabenbehörde an das Strafurteil gebunden, selbst dann, wenn die maßgebliche Entscheidung rechtswidrig ist; die Bindungswirkung besteht auch für den im Spruch genannten Betrag. Die Strafbehörde bzw. das Strafgericht ist bei seiner Entscheidung im Gegensatz dazu nicht an die Abgabenbescheide gebunden; dies gilt sowohl für den Abgabenanspruch dem Grunde als auch der Höhe nach (vgl. VwGH [vS] 5.12.1983, 1055/79; 24.1.2013, 2011/16/0238; auch OGH [vS] 21.11.1991, 14 Os 127/90). Sowohl die Sachverhaltsannahmen als auch die rechtliche Beurteilung werden durch die Strafbehörde bzw. das Strafgericht eigenständig vorgenommen. Grundsätzlich würde eine Änderung des Abgabenbescheides somit nicht auch zu einer Änderung des Haftungsbetrages nach § 11 BAO führen, was für die Vorgehensweise des Bundesfinanzgerichts spricht. § 165 Abs. 1 lit. d FinStrG sieht allerdings vor, dass die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis (Bescheid, Rechtsmittelentscheidung) abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens auf Antrag zu verfügen ist, wenn ein ordentliches Rechtsmittel gegen die Entscheidung nicht oder nicht mehr zulässig ist und der Abgabenbetrag, der der Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages zugrunde gelegt wurde, nachträglich nach den Bestimmungen des Abgabenverfahrens geändert wurde (vgl. auch §§ 222 f FinStrG). Ein - auf Grundlage des § 248 BAO - geänderter Abgabenbescheid kann somit zu einer Wiederaufnahme gemäß § 165 Abs. 1 lit. d sowie § 223 FinStrG und damit zu einer Änderung des Strafurteils führen. Dies hätte aufgrund der Bindungswirkung auch eine Auswirkung auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO. Auch wenn dem Haftungspflichtigen bereits im Strafverfahren alle Möglichkeiten zur Geltendmachung seiner Rechte offenstanden, schließt dies sohin nicht aus, gemäß § 248 BAO die zugrundeliegenden Abgabenbescheide zu bekämpfen." Sebastian Starl (VwGH 25.6.2025, Ro 2024/13/0027, ZWF 2025, 240) führt in Zusammenhang mit dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes ua Folgendes aus: "Nunmehr ist die in der Literatur bereits behandelte Frage auch höchstgerichtlich geklärt. Der VwGH hat sich in der gegenständlichen Entscheidung dafür ausgesprochen, dass auch bei einer Haftung nach § 11 BAO ein Beschwerderecht nach § 248 BAO gegen den Abgabenbescheid zusteht. Begründend hebt der VwGH hervor, dass auch eine Beschwerde gegen den Abgabenbescheid - über eine dadurch erwirkte Änderung der Abgabenfestsetzung, eine daran anknüpfende Wiederaufnahme des Finanzstrafverfahrens (§§ 165 Abs 1 lit d, 222 f FinStrG) und eine wiederum daran anknüpfende Änderung der finanzstrafrechtlichen Entscheidung - zu einer Änderung des Haftungsbetrags nach § 11 BAO führen könne (siehe Rz 25 der gegenständlichen Entscheidung; anderer Ansicht Zorn, RdW 2025, 570 [571 f], wonach eine Änderung der Abgabenfestsetzung unmittelbare Auswirkungen auf den Haftungsbetrag nach § 11 BAO entfalte)." Aus dem dem Haftungspflichtigen gemäß § 248 BAO eingeräumten Beschwerderecht ergibt sich somit, dass ihm anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides von der Behörde über den haftungsgegenständlichen Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist, und zwar vor allem über Grund und Höhe des feststehenden Abgabenanspruches. Eine solche Bekanntgabe hat durch Zusendung einer Ausfertigung (Ablichtung) des maßgeblichen Bescheides über den Abgabenanspruch zu erfolgen (VwGH 24.2.2010, 2005/13/0145). Das Unterbleiben einer solchen Bekanntmachung macht den Haftungsbescheid rechtswidrig (vgl. Ritz/Koran, BAO7, § 248 Rz 8 mwN). Wenn der zur Haftung Herangezogene nicht rechtzeitig darüber aufgeklärt wird, dass die Abgaben schon bescheidmäßig festgesetzt worden sind, liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens, der im Verfahren über die Beschwerde gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist (BFG 15.11.2024, RV/7100572/2018). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon am 02.07.2002, 96/14/0076, ausgesprochen, dass aus der im § 248 BAO vorgesehenen Möglichkeit der Beschwerde des als Haftenden in Anspruch Genommenen auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch folgt, dass ihm - als Voraussetzung für die Ausübung seines Rechts - von der Behörde über den haftungsbegründenden Abgabenanspruch Kenntnis zu verschaffen ist. In diesem Zusammenhang hat das Bundesfinanzgericht (BFG 16.09.2025, RV/2100725/2025) darauf hingewiesen, dass Abschn. 4.8.2.1.20.1. OHB FAÖ ("Einleitung des Haftungsverfahrens") der Abgabenbehörde erlassmäßig vorgibt, dass dem Haftungsbescheid alle der Haftung zugrundeliegenden Bescheide anzuschließen sind. Auch die RAE geben der Abgabenbehörde erlassmäßig vor, dass die Bekanntgabe des Abgabenanspruches an einen Haftungspflichtigen anlässlich der Erlassung des Haftungsbescheides insbesondere durch Zusendung einer Ablichtung der Durch(Zweit)schrift des Abgabenbescheides oder des Haftungsbescheides, wenn der Abgabenanspruch durch Haftungsbescheid geltend gemacht wurde (zB Lohnsteuer), zu erfolgen hat (Rz. 1222); gegebenenfalls auch Beschwerdevorentscheidungen und Erkenntnisse (Rz. 1216). Damit die Abgabenbehörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Nachweis der rechtzeitigen und vollständigen Information des Haftungspflichtigen über die Existenz von den haftungsgegenständlichen Abgaben zugrunde liegenden Bescheiden über den Abgabenanspruch auch im Falle der Bestreitung, dass solche Bescheide angeschlossen wurden, erbringen kann, wäre es aus der Sicht des Bundesfinanzgerichts zweckmäßig, dass die Abgabenbehörde die dem Haftungsbescheid angeschlossenen Bescheide über den Abgabenanspruch zusätzlich auch in dessen Begründung nennt bzw. auflistet. Die zitierte Rechtsprechung und Judikatur bezieht sich ausnahmslos auf Haftungsbescheide, die gemäß § 9 BAO erlassen wurden, auf welche stets unstrittig der § 248 BAO anzuwenden war/ist. Nunmehr wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (vgl. Ausführungen oben) zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass der § 248 BAO auch in Zusammenhang mit Haftungsbescheiden, die gemäß § 11 BAO erlassen wurden, anzuwenden ist. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass die diesbezügliche bisherige Rechtsprechung auch auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist. Dem beschwerdegegenständlichem Haftungsbescheid wurden die Umsatzsteuerbescheide 2013 und 2014 nicht beigelegt. Daher liegt infolge unvollständiger Information ein Mangel des Verfahrens vor, der im Verfahren über das Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid nicht sanierbar ist, da die unvollständige Information in diesen Fällen dazu führt, dass die Frist zur Bekämpfung des Abgabenanspruches verstrichen ist. Aus diesem Grund ist der Haftungsbescheid vom 14.11.2024 auszuheben. 3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zur Frage, ob ein auf § 11 BAO basierender Haftungsbescheid aufzuheben ist, wenn dem Haftungsschuldner nicht über den - der Haftung nicht zugrundeliegenden - Abgabenanspruch Kenntnis verschafft wurde, fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Daher wird gegenständlich eine ordentliche Revision zugelassen. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 5. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100616/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.5100616.2025
Stammnummer
151595
Gültig
05.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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