…die Kontoeröffnungsunterlagen, Unterschriftenprobenblätter, PIN-Übernahmebestätigungen, [eine Darstellung der] Kontobewegungen, Kontobelege, Schriftverkehr und sonstige externe und interne Schriftstücke vorzulegen waren. J. Zusätzlich wurden mit den obgenannten Verfügungen des Spruchsenatsvorsitzenden die angesprochenen Banken jeweils sämtlich verpflichtet, für den Zeitraum ab zumindest 1. Jänner 2011 vorzulegen 1. die…
…wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Täters zu bemessen wäre. Aufzuhellen ist somit auch für Zwecke einer allfälligen Strafbemessung, welches Vermögen sich A mittels gegenüber dem Fiskus verdunkelter Geldflüsse zwischenzeitig angehäuft hätte. Solcherart völlig korrekt hat daher der Spruchsenatsvorsitzende auch angeordnet, dass in den Auskunftsersuchen auch weitergehend nach…
…den Berichten schlüssig und widerspruchsfrei beschrieben, ist nun tatsächlich abzuleiten, dass zum Zeitpunkt der bekämpften Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden für die einschreitende Finanzstrafbehörde mit einer bereits überragenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen war, dass A im verfahrensgegenständlich strafrelevanten Zeitraum seinen Wohnsitz in Österreich, nämlich im Wohnhaus an der Anschrift…
…Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne. […]. E. Gegen diese oben beschriebenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden…
…Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne. […]. E. Gegen diese oben beschriebenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden…
…vom 29. November 2017) auf Einstellung ihres Ermittlungsverfahrens bis zu ihrer neuerlichen Verfügung einer Fortsetzung desselben am 19. Mai 2020 - zu führende verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren nach den verwaltungsbehördlichen Verfahrensnormen (im engeren und weiteren Sinn, darunter die Regeln der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit eines Spruchsenatsvorsitzenden, zu…
…Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne. […]. E. Gegen diese oben beschriebenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden…
…auszugehen, dass [Erlöse bzw. Umsätze] von zumindest 20% des erklärten Umsatzes in die Buchhaltung keinen Eingang gefunden hätten. Der strafbestimmende Wertbetrag betrage mehr als € 50.000,00. Die Zuständigkeit des Spruchsenates [vermutlich gemeint: des Spruchsenatsvorsitzenden] gründe sich auf § 58 Abs. 2 FinStrG [besser auf …
…Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne. […]. E. Gegen diese oben beschriebenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden…
…Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht…
…Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei. Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor…
…Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei. Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor…
…Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei. Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor…
…Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei. Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor…
…Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei. Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor…
…des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung bestimmter Räumlichkeiten nach Beweismitteln in der gegenständlichen Finanzstrafsache] auf eine Vermutung stützten, die sich auch durch die rechtwidrigen "Durchsuchungshandlungen" nicht als wahr erwiesen habe. In den Bescheiden [Anordnungen] sei ausgeführt, dass "auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht…
…in Form eines Größenschlusses auch für den Fall gelten, bei welchem zwar die Finanzstrafbehörde richtig, das anordnende Organ der Finanzstrafbehörde aber falsch bezeichnet worden wäre: Besteht bei den durch Anordnung von Durchsuchungshandlungen angesprochenen Organwaltern der Finanzstrafbehörde kein Zweifel, dass die Ermittlungshandlungen vom zuständigen Spruchsenatsvorsitzenden angeordnet…
…gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann. Ebenso kann…
…als € 33.000,00 sei die Zuständigkeit des Spruchsenates für die nach §§ 56 Abs. 4 Z 3 und 61 Abs. 1 FinStrG verbundenen Finanzstrafverfahren nicht gegeben. C. Innerhalb offener Frist hat die Amtsbeauftragte gegen diesen Bescheid des Spruchsenatsvorsitzenden Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben und…
…der Beschwerdeführerin und ***8***, welche Aufschluss über deren Lebenshaltungskosten, die Mittelherkunft und den Vermögensstatus geben können, zu suchen. Gegen die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden von Durchsuchungshandlungen ist gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG lediglich derjenige beschwerdeberechtigt, der durch diese Durchsuchung in seinem eigenen Hausrecht betroffen ist. Der…