Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5300006/2019
Anordnung von Hausdurchsuchungen bei einem Immobilienentwickler zur Aufklärung verdeckter Ausschüttungen und angeblicher Bargelddarlehen, Beschwerde der Ehegattin des Verdächtigen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300006/2019vom 21.08.2019Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
weitere GZ. RV/5300007/2019
RV/5300008/2019
RV/5300009/2019
RV/5300043/2019
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen A, geb. xxxa, Geschäftsführer, whft.
XXXA
, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee, wegen des Verdachtes der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehungen gemäß §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a, 38 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Aktenzahl der Steuerfahndung: SF 601052/17, Amtsbeauftragter: Hofrat Mag. Gottfried Kienesberger, MBA, über die Beschwerde der B, geb. xxxb, whft.
XXXB, vertreten durch die Dr. Heinz Häupl Rechtsanwalts GmbH, Stockwinkl 18, 4865 Nußdorf am Attersee,
vom 9. Juni 2017 gegen die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde vom 3. Mai 2017 auf Durchsuchung 1.) der Räumlichkeiten an den Anschriften a.) PPP1 (Sitz und Betriebsanschriften der GC-GmbH, FNgc, der GD-GmbH, FNgd, der GE-GmbH, FNge, der FA-GmbH, FNfa, der FB-GmbH, FNfb, der FC-GmbH, FNfc, und ehem. Sitz und Betriebsanschriften der GF-GmbH, FNgf, der FD-GmbH in Liquidation, FNfd, der FE-GmbH in Liquidation, FNfe, und der FF-GmbH in Liquidation, FNff), b.) PPP2 (Sitz und Betriebsanschriften der FG-GmbH, FNfg, der FH-GmbH, FNfh, und der FI-GmbH, FNfi), c.) PPP3 (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der GG-GmbH, FNgg) sowie d.) PPP4 (vormaliger Hauptwohnsitz des Verdächtigen, seiner Ehegattin B und ihrer gemeinsamen Kinder),
2.) des Inhaltes aller Kraftfahrzeuge, zu deren Benützung der Verdächtige und die Beschwerdeführerin befugt gewesen sind, und 3.) des Inhaltes aller Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung der Verdächtige und die Beschwerdeführerin befugt gewesen sind,
durch Mitglieder der Steuerfahndung, Team Linz, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde der B gegen die Anordnung der Durchsuchung ihrer Wohnung an der Anschrift PPP4 (Vorgang Pkt. 1.d.) wird als unbegründet abgewiesen.
II. Die Beschwerde der B gegen die Anordnung der Durchsuchung der weiteren Räumlichkeiten (Vorgänge Pkt. 1.a., 1.b., 1.c.) sowie aller Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und Kreditinstituten, zu deren Benutzung der Verdächtige und sie Beschwerdeführerin befugt gewesen sind, (Vorgänge Pkt. 2. und 3.) wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
A. Mit Verfügung vom 3. Mai 2017 hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde, GZ. SF 601052/17, gerichtet an die Organe der Steuerfahndung, Team Linz, dieses beauftragt durch die Finanzstrafbehörde [und im Ergebnis empfangsberechtigt zur Entgegennahme einer derartigen Anordnung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 FinStrG], angeordnet, die nachfolgenden Orte oder Räumlichkeiten nach Beweismitteln zur Aufklärung eines Verdachtes von A begangener Finanzvergehen nach Beweismitteln zu durchsuchen: 1.) die Räumlichkeiten an den Anschriften a.) PPP1 (Sitz und Betriebsanschriften der GC-GmbH, FNgc, der GD-GmbH, FNgd, der GE-GmbH, FNge, der FA-GmbH, FNfa, der FB-GmbH, FNfb, der FC-GmbH, FNfc, und ehem. Sitz und Betriebsanschriften der GF-GmbH, FNgf, der FD-GmbH in Liquidation, FNfd, der FE-GmbH in Liquidation, FNfe, und der FF-GmbH in Liquidation, FNff), b.) PPP2 (Sitz und Betriebsanschriften der FG-GmbH, FNfg, der FH-GmbH, FNfh und der FI-GmbH, FNfi), c.) PPP3 (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der GG-GmbH, FNgg) sowie d.) PPP4 (Hauptwohnsitz des Verdächtigen, seiner Ehegattin B, geb. xxxb, und ihrer gemeinsamen Kinder), 2.) den Inhalt aller Kraftfahrzeuge, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind, und 3.) des Inhalt aller Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]-Instituten, zu deren Benützung der Verdächtige und seine Ehegattin B befugt gewesen sind.
Folgende Gegenstände kämen [als zu suchende Beweismittel] in Betracht: Schriftliches oder elektronisches Datenmaterial "zumindest" [einschließlich] ab dem Jahr 2010 mit [beweisrelevantem] Bezug 1. zu den in weiterer Folge angeführten Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" sowie zu der H-GmbH, 2. zum Verdächtigen A und dessen Ehegattin B als Beitragstäterin, 3. zu C, geb. xxxc, sowie 4. zu D, geb. xxxd, E, geb. xxxe, I, geb. xxxi, J, geb. xxxj, und weiteren noch nicht bekannten Personen, die A als Geschäftsführer der GE-GmbH mit Vollmacht zur Abwicklung ihrer finanziellen Angelegenheiten ermächtigt hatten.
Als solche zu suchenden Beweismittel wurden - wenngleich unsystematisch und mit teilweise begrifflichen Überschneidungen - aufgezählt:
► Sämtliche Geschäftsunterlagen der involvierten Firmengruppen "F" und "G" sowie der H-GmbH, die über die wahren wirtschaftlichen Sachverhalte, über Scheinrechnungen, vorgetäuschte Darlehen, verdeckte Ausschüttungen etc. Aufschluss geben könnten, wie insbesondere
Buchhaltungsunterlagen, Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Kassa- und Bankbelege, dazugehörende Grundaufzeichnungen aller Art (z.B. Erlösaufzeichnungen aller Art, alle belege über die tatsächlichen betrieblichen Umsätze, Kalkulationsunterlagen, Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Stundenaufzeichnungen, Reisekostenabrechnungen, etc.),
sämtliche Belege jeglicher Art, die Belegmanipulationen oder vorgetäuschte Lieferungen und Leistungen dokumentieren,
Unterlagen über Verrechnungskonten,
Unterlagen, die auf verdeckte Ausschüttungen bzw. Vorteilsgewährungen hindeuteten,
Aufzeichnungen über Vergütungen und Vorteilszuwendungen an Gesellschafter,
Verträge jeglicher Art,
Schriftverkehr, E-Mails
EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Palms, Handys, etc.) und sonstige Speichermedien,
sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen.
► Betriebliche Unterlagen, die über die tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten des A Aufschluss geben könnten, wie insbesondere
Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben jeglicher Art und alle dazugehörenden Hilfs- und Grundaufzeichnungen.
► Sämtliche privaten Unterlagen des Verdächtigen und seine Ehegattin B, welche über deren Vermögens- und Einkommensverhältnisse Aufschluss geben könnten, sohin insbesondere alle Unterlagen über die Kosten der privaten Lebensführung der Ehegatten A und B", z.B.
Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -Verwendungen, Bankbelege, Sparbücher,
Verträge (Kaufverträge, Mietverträge, Treuhandverträge, etc.), Versicherungspolizzen, Aufzeichnungen über Vereinbarungen mit privaten Personen und Firmen,
Unterlagen, die auf verdeckte Ausschüttungen bzw. Vorteilsgewährungen hindeuteten,
Aufzeichnungen über Vergütungen und Vorteilszuwendungen an Gesellschafter,
Unterlagen über Verrechnungskonten
Schriftverkehr, E-Mails,
EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobile Geräte wie Notebooks, Palms, Handys, etc.) und sonstige Speichermedien,
sowie sonstige Hilfsmittel und Unterlagen.
In ihrer Begründung führte die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden aus wie folgt:
Der Verdächtige A habe in den Jahren 2003 bis 2010 die Firmengruppe "F" gegründet, welche im Immobilienbereich tätig sei (Errichtung von Wohnhäusern zum Verkauf und zur Vermietung, Finanzierung, Hausverwaltung). Bei diesen nachstehend angeführten, zu dieser Firmengruppe gehörenden Gesellschaften sei bzw. wäre A als handelsrechtlicher Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen gewesen:
FB-GmbH, FNfb, gegründet T1. M1 2003
FA-GmbH, FNfa, gegründet T2. M2 2005
FG-GmbH, FNfg, gegründet T2. M2 2005 [Konkurs laut Firmenbuch eröffnet am T3. M3 2012]
FI-GmbH, FNfi, gegründet T4. M4 2006
FC-GmbH, FNfc, gegründet T5. M5 2007
FD-GmbH, in Liquidation, FNfd, gegründet T6. M6 2007
FE-GmbH, in Liquidation, FNfe, gegründet T6. M6 2007
FF-GmbH, in Liquidation, FNff, gegründet T7. M7 2009
FH-GmbH, FNfh, gegründet T8. M8 2010.
Die FG-GmbH habe Liegenschaften erworben, die FB-GmbH habe Gebäude errichten und sanieren lassen, die FA-GmbH habe die Innenbauarbeiten ausgeführt; die FC-GmbH habe an die Kunden (Haus- und Wohnungskäufer) der FB-GmbH bzw. der FG-GmbH Darlehen gegeben bzw. vermittelt.
Im Jänner 2012 sei über das Vermögen der Hauptfirma FG-GmbH ein Konkursverfahren eröffnet worden. Bis dato [also bis zum 3. Mai 2017] seien drei weitere Firmen der "F"-Gruppe insolvent geworden.
Anfang 2012 habe die Ehegattin des Verdächtigen, B, mit der Gründung der nachstehenden Gesellschaften die Firmengruppe "G" "geschaffen" [siehe aber sogleich die Einlassungen des A, wonach er als faktischer Machthaber fungiere]. Die Gruppe "G" sei wie die Vorgängerin "F" im Immobilienbereich tätig:
GD-GmbH, FNgd, gegründet T9. M9 2012
GC-GmbH, FNgc, gegründet T10. M10 2012
GE-GmbH, FNge, gegründet T10. M10 2012
GF-GmbH, FNgf, gegründet T10. M10 2012
GH-GmbH, FNgh, gegründet T11. M11 2012.
Bei diesen Gesellschaften wäre B bis einschließlich 2016 (bei der GH-GmbH bis 2015) als Geschäftsführerin im Firmenbuch eingetragen gewesen.
Zur "G"-Gruppe habe zudem das Unternehmen der GG-GmbH, FNgg, gehört. Diese GmbH sei von K, geb. xxxk, welche der Familie AB nahestehe, gegründet worden. Bis zur Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile im November 2013 wäre die Genannte zudem im Firmenbuch als Geschäftsführerin eingetragen gewesen.
Bei vielen Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" fänden bereits seit 2015 abgabenrechtliche Prüfungen statt.
Im Zuge dieser Prüfungen habe A eingestanden, dass er neben den "F"-Gesellschaften auch die Gesellschaften der Firmengruppe "G" [kontrollierte, weil] er hinter den vorgeschobenen Scheingeschäftsführern der "G"-Firmen von Beginn an als faktische Machthaber fungierte und De-facto-Geschäftsführer gewesen sei. Seit Jänner 2017 sei er bei diesen Gesellschaften auch "offiziell" als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen.
Alle Liegenschaften der insolventen FG-GmbH seien im Zuge des Konkursverfahrens verwertet worden. Weil der Geschäftsführer A noch vor Eröffnung des Konkurses mehrere Liegenschaften an nahestehende Personen (z.B. an seine Schwiegermutter D) unter dem [Verkehrswert] veräußert hatte, sei der Masseverwalter von diesen Kaufverträgen zurückgetreten und habe in weiterer Folge höhere Kaufpreise erzielt.
Ab 2012 sei im Insolvenzverfahren auch die H-GmbH mit Sitz in XXXH als Käuferin einer Vielzahl von Liegenschaften aufgetreten. Diese Gesellschaft sei mit Vertrag vom T13. M13 2012 von C, geb. xxxc, und L, geb. xxxl, gegründet worden. Beide Gesellschafter seien im Firmenbuch als einzelvertretungsbefugte Geschäftsführer eingetragen; sie seien auch Geschäftsführer der I-GmbH.
Im November 2013 habe die H-GmbH sukzessive mit der Übernahme des Stammkapitals von Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" begonnen. Seit Juni 2016 seien die Gesellschaften GG-GmbH, GH-GmbH und GF-GmbH zur Gänze im Einflussbereich des C, welcher bei diesen Gesellschaften auch handeslrechtlich als Geschäftsführer aufscheine. Seit März 2017 seien die Anteile an den übrigen Gesellschaften der "G"-Gruppe und der noch nicht liquidierten Gesellschaften der "F"-Gruppe im Eigentum der H-GmbH. Als Geschäftsführer dieser Unternehmen sei im Firmenbuch weiterhin A eingetragen.
In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass A bei einem Großteil dieser Firmen als geringfügig Beschäftigter angemeldet gewesen wäre bzw. sei.
Im Zuge von Vollstreckungsmaßnahmen im November 2016 wäre festgestellt worden, dass A über die aktuellen Firmenstempel aller involvierten Firmen verfüge, darunter auch über jene der "CL"-Gruppe (seit Juni 2016: H-GmbH, GG-GmbH, GH-GmbH und GF-GmbH). Außerdem habe sich A im Besitz einer Bankomatkarte der GG-GmbH, lautend auf C, befunden.
Mit der Fertigstellung der - aus der Konkursmasse ab 2012 erworbenen - in Bau befindlichen Gebäude habe die H-GmbH die im Jahr 2012 neugegründete GC-GmbH beauftragt, obwohl ein "hauseigenes" alteingesessenes Bauunternehmen (die I-GmbH) zur Verfügung gestanden wäre.
Im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfungen sei festgestellt worden, dass die GC-GmbH ab dem Zeitraum 2012 / 2013 Anzahlungs- und Schlussrechnungen für Leistungen zur Sanierung von Gebäuden an die die H-GmbH, an die GG-GmbH und an die GH-GmbH ausgestellt habe, wobei die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zwar mittels Voranmeldungen an das Finanzamt gemeldet, jedoch nicht entrichtet worden wäre, weshalb sich bis dato ein Abgabenrückstand von rund € 360.000,00 angesammelt habe.
Regelmäßig seien auch Leistungen mittels Schlussrechnung abgerechnet worden, obwohl diese zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht vollständig ausgeführt oder noch nicht einmal begonnen worden waren. Einige dieser Leistungen seien bis dato nie erbracht worden.
Beispielsweise wären beim Bauvorhaben "QQQ" durch die GC-GmbH im Jahre 2015 Renovierungs- und Sanierarbeiten für 15 Wohnungen und ein Stiegenhaus mittels Schlussrechnung an die H-GmbH im Ausmaß von € 475.000,00 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer [also € 95.000,00] endabgerechnet worden. Eine Liegenschaftbesichtigung im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung am 21. September 2016 habe aber ergeben, dass bei einigen Wohnungen die Sanierung noch gar nicht begonnen worden war und bei keiner einzigen Wohnung die Sanierung abgeschlossen war. Überdies würde das gesamte Gebäude, obwohl keine Wohnung bewohnbar war, von der Eigentümerin H-GmbH seit dem 1. Jänner 2016 an die GD-GmbH um den Betrag von monatlich € 6.000,00 vermietet.
Bei der Überprüfung der Bargeldflüsse wäre festgestellt worden, dass die von den Firmen H-GmbH, GG-GmbH und GH-GmbH mittels Banküberweisung geleisteten Zahlungen an die GC-GmbH sofort nach dem Einlagen auf dem Bankkonto von A [bei der Bank] in bar behoben worden sind. Laut Buchhaltung wären diese Zahlungen mittels Eigenbelege als Bareingang [wohl kommend von A] im Kassabuch erfasst und in der Folge mittels Eigenbeleg [von A] wieder in bar entnommen worden, um schließlich in Form einer Barzahlung [wohl wiederum von A] als Leihgeld der GE-GmbH zur Verfügung gestellt zu werden. Die GE-GmbH habe laut Buchhaltung in der Folge diese Beträge in bar an verschiedene Personen [genannt z.B. E] ausbezahlt und diese Zahlungen als Darlehen verbucht. Die "Darlehensnehmerin" E habe bei ihrer Befragung als Auskunftsperson aber bestritten, einen laut Darlehensvertrag in bar ausbezahlten Betrag von € 290.664,47 erhalten zu haben, ebenso wie sie eine verbuchte, angeblich in bar geleistete Rückzahlung für ein Altdarlehen in Höhe von € 97.705,12 bestritten habe. Auch die laut Eigenbelegen seit 1. Jänner 2016 [angeblich] geleisteten Darlehensrückzahlungen in Höhe von [jeweils] € 2.000,00 seien ihr nicht bekannt.
Es bestehe daher diesbezüglich der begründete Verdacht, dass A durch diese Vorgangsweise Gelder ohne [tatsächliche] Rechtsgrundlage entnommen habe und diese Entnahmen abgabenrechtlich als verdeckte "Gewinnausschüttungen" [Ausschüttungen] zu qualifizieren seien; die verbuchten Darlehen wären nur vorgetäuscht worden.
Die Überprüfung der Bargeldflüsse habe außerdem ergeben, dass eine Vielzahl von baren Leihgeldflüssen zwischen den "F"-Gesellschaften und den "G"-Gesellschaften gebucht und mittels Bargeldübernahmebestätigungen dokumentiert sind. Ebenso scheinen bare Leihgelder von A und B auf, deren Mittelherkunft ungeklärt sei bzw. die mit den erklärten Einkünften nicht begründet werden könnten. [Zumal] auf Grund der Höhe [der Leihgelder] sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen.
Durch Erhebungen der Finanzverwaltung, insbesondere durch Befragung von E und J sei zudem festgestellt worden, dass der Verdächtige A als Geschäftsführer der GE-GmbH die Tätigkeit eines "Finanzberaters" ausgeübt habe bzw. ausübt und mittels Generalvollmacht die Finanzgeschäfte verschiedener Privatpersonen erledige, wobei er als Vertretungsbefugter bzw. Zeichnungsberechtigter auch über deren Bankkonten verfügen könne. Im Rechenwerk der GE-GmbH scheinten entsprechende Einnahmen aber nicht auf; ebenso habe der Verdächtige Einkünfte aus einer solchen Tätigkeit in seinen Steuererklärungen bis dato nie offengelegt.
In diesem Zusammenhang bestehe der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer mehrerer - grundbücherlich seiner Schwiegermutter D gehörenden - Eigentumswohnungen sei, zumal diese niederschriftlich angegeben habe, dass sie nur von ihren beiden Wohnungen in QQ1 Kenntnis habe.
Zudem bestehe auch bei dem vom Verdächtigen und seiner Familie bewohnten Wohnhaus in PPP4 der Verdacht, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei. Diese Liegenschaft wäre im Juni 2010 von A ersteigert worden, im November 2011 an E und I veräußert und in der Folge zurückgemietet worden. Der Erwerb durch E und I wäre zur Gänze durch Fremdfinanzierung erfolgt, wobei die gesamte Abwicklung der Finanzierung durch A vorgenommen worden wäre. Dieser habe auch die erforderlichen Sicherheiten, nämlich ein Sparbuch mit einer Einlage von € 50.000,00 bei der J-AG hinterlegt.
Die Abwicklung der Vermietung der gegenständlichen Wohnungen werde von A völlig eigenständig erledigt, wobei er im Namen der grundbücherlichen Eigentümer aufgrund erteilter Generalvollmachten handeln könne.
Aufgrund der angeführten Sachverhalte bestehe der begründete dringende Verdacht, dass A als Einzelunternehmer und als für die steuerlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer bzw. De-facto-Geschäftsführer der Gesellschaften der Firmengruppen "F" und "G" unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Amtsbereich des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck im Zeitraum von zumindest 2010 bis laufend [Stand 3. Mai 2017] [vorsätzlich] Verkürzungen an Umsatzsteuer, Einkommensteuer, Körperschaftsteuer sowie Kapitalertragsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe, wobei er die Taten mit der Absicht ausgeführt habe, sich durch die wiederkehrende Begehung [eine fortlaufende Einnahme bzw.] einen nicht bloß geringfügigen [fortlaufenden abgabenrechtlichen] Vorteil zu verschaffen, und damit [gewerbsmäßige] Abgabenhinterziehungen nach §§ 33 Abs. 1 und 2 lit. a [iVm § 38 Abs. 1] FinStrG begangen habe.
Die Anordnung der Durchsuchung sei für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und die Feststellung der hier in Rede stehenden Finanzvergehen sowie für eine rechtlich einwandfreie Abgabenerhebung erforderlich, weil die Durchsuchung der im Spruch genannten Orte das Auffinden der beschriebenen Gegenstände erwarten lasse und die Beschlagnahme bzw. Auswertung dieser Gegenstände einer weiteren Abklärung bzw. Erhärtung des Tatverdachtes dienlich sei.
Die Zuständigkeit des Spruchsenatsvorsitzenden liege vor, weil auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit [noch] nicht zwingend ausgegangen werden könne.
B. Gegen diese Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden haben A und B mittels eines gemeinsamen Schriftsatzes vom 9. Juni 2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erhoben und beantragt, die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [der Hausdurchsuchung] aufzuheben und für rechtswidrig zu erklären, die Beschlagnahme der Unterlagen aufzuheben und der belangten Behörde aufzutragen, die beschlagnahmten Unterlagen auszufolgen.
Begründend wird ausgeführt:
Offenbar werde A eines Finanzvergehen in Form der Verkürzung von diversen Steuern aus einem angenommenen Einzelunternehmen verdächtigt und wurde zur Beweissicherung diesbezüglich die Anordnung erlassen.
Als Argumente für die [Durchsuchungsanordnung] gemäß § 93 FinStrG würden folgende Umstände ins Treffen geführt:
- Darlehen an E: Laut Buchhaltung der von A geführten GE-GmbH habe diese der E ein Darlehen über € 290.664,47 gewährt und umgekehrt ein Darlehen von € 97.705,12 zurückbezahlt erhalten. Weiters werde laut Buchhaltung seit 1. Jänner 2016 monatlich ein Betrag von € 2.000,00 auf das Darlehen zurückbezahlt. E habe als Auskunftsperson bestritten, dass sie ein derartiges Darlehen erhalten habe oder Zurückzahlungen vornehme.
In der gegenständlichen Niederschrift vom 9. Februar 2017 habe E allerdings genauso erklärt, dass A, „der die Fa. FCx-GmbH war“, ihr und ihrem Mann I immer wieder Geld geborgt habe. Weitere habe sie angegeben, dass Herr A die Rückzahlung des Kredites bei der J-AG von € 2.645,16 monatlich gemacht habe und sie nicht wisse, wie der Kredit bedient worden wäre. Auch habe sie ihr Einkommen mit Bruttoumsätzen von € 3.500,00 monatlich angegeben. Es sei somit offensichtlich, dass hier Darlehen gegeben werden mussten, da ansonsten die bestehenden Zahlungsverpflichtungen niemals hätten getilgt werden können. Die Aussage der E sei somit völlig in sich widersprüchlich und in keiner Weise geeignet, einen begründeten Verdacht zu begründen.
- Bare Leihgelder von A und B: Laut Anordnung sei deren Herkunft ungeklärt. Aufgrund deren Höhe sei die tatsächliche Hingabe dieser Beträge in Zweifel zu ziehen.
Hierzu fehle jedwede Ausführung, eine bloße Vermutung kann niemals zu einem begründeten Verdacht führen. Diesem sei schließlich schon wortinterpretatorisch eine Begründung immanent.
- Fehlende Einnahmen als Finanzberater: A habe laut Anordnung Dienste als Finanzberater geleistet, aber hierzu keine Einnahmen versteuert.
Dies liege offenbar daran, dass A damit keine Einnahmen lukriert habe. Einen Verdacht auf ein Finanzvergehen daraus zu konstruieren, erscheine zumindest kühn. Es werde hier auch auf die schon erwähnte Aussage der E vom 9. Februar 2017 verwiesen, in der sie ausführt, dass sie für diese Dienste niemals etwas bezahlt habe und auch keine Rechnung bekommen habe.
- Wohnungen der D:
Hier sei anzunehmen, dass A der wirtschaftliche Eigentümer sei und Einnahmen daraus nicht versteuert habe.
Festzuhalten sei, dass diese Wohnungen von Frau D angeschafft worden wären, dies großteils aus der Insolvenz der FG-GmbH. Wie daraus ein wirtschaftliches Eigentum des A konstruiert werden könnte, sei nicht ersichtlich.
- Liegenschaftsverkauf PPP4:
Ein Verkauf einer Liegenschaft und anschließende Vermietung an den früheren Eigentümer bzw. dessen Gattin sei kein besonderer Geschäftsfall. Faktisch flössen selbst nach den Darstellungen in der Anordnung die Mieten in einen von den Herrschaften I und E zu bedienenden Kredit. Es sei zudem unrichtig, dass eine Rückmietung an den früheren Eigentümer erfolgt sei. Vielmehr wäre Mieterin aktuell B und nicht A. Auch hier handle es sich um eine völlig unbedenkliche Vorgehensweise, die in keiner Weise einen begründeten Verdacht im Hinblick auf §§ 33 Abs. 1 und 2 lit a FinStrG rechtfertigen würde.
[…] die Anordnung der Haus- und Personendurchsuchung [Hausdurchsuchung] erfolgte somit rechtswidrig, insbesondere ohne den von § 93 FinStrG geforderten begründeten Verdacht.
C. Eine Beschwerde der B gegen die Durchführung der angeordneten Durchsuchungen liegt nicht vor.
D. Im Zuge einer am 4. März 2019 erfolgten fernmündlichen Erörterung hat der befasste Vertreter der Verteidigerin klargestellt, dass die Verteidigerin von der Beschwerdeführerin zu dem gegenständlichen Einschreiten mündlich bevollmächtigt worden ist; dies bestätigend wurde die Kopie einer mit 8. März 2019 unterfertigten schriftlichen Vollmachtsurkunde nachgereicht.
E. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt. Fernmündlich und per E-Mail vom 4. März 2019 des Richters wurde dem die Verteidigerin vertretenden Rechtsanwalt angekündigt, dass beabsichtigt werde, auf Basis der gegebenen Aktenlage über die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung schriftlich zu entscheiden. Solches wurde im Telefonat zustimmend zur Kenntnis genommen. Mit dem genannten E-Mail wurde nochmals
um ein Vorbringen diesbezüglicher Argumente ersucht, f
alls eine mündliche Verhandlung für erforderlich gehalten werde. Ein solches Anbringen ist nicht eingelangt. Das Bundesfinanzgericht hat daher zumal in Anbetracht des eingegrenzten Entscheidungsthemas (zu prüfen ist insbesondere, ob sich aus der damaligen Aktenlage ein begründeter Verdacht ableitet, welcher ausreichend Basis für eine Rechtmäßigkeit der in Streit gezogenen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden gewesen ist; ob der Verdächtige die ihm zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen hat, ist dem Fortgang des Finanzstrafverfahrens vorbehalten gewesen, siehe nachstehend) und des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
1. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011, bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) [hier nicht relevant] einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen.
Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014, ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier am 9. Mai 2017) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden.
Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war zuvor in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011, BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. UFS 16.11.2011, FSRV/0007-G/11).
Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann.
Eine "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst formfreies Verwaltungsverhalten, das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war. Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind als unzulässig gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen.
Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Gegenständen oder Örtlichkeiten an, welche nicht einem Hausrecht unterliegen, ist gegen diese Weisung für sich alleine keine Beschwerde einer möglicherweise später davon betroffenen Person zulässig.
Hat die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung sich zwar auf eine einem Hausrecht unterliegende Örtlichkeit bezogen, ist davon aber lediglich ein fremdes Hausrecht betroffen, besteht für eine dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, ebenfalls keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren.
2. Damit aber ist auch bereits die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde der B gefallen, soweit sie sich gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden gegenüber der Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck richtet, die Räumlichkeiten an den Anschriften a.) PPP1, b.) PPP2 und c.) PPP3, sowie den Inhalt alle Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Kreditinstituten, zu deren Benützung der Verdächtige und die Beschwerdeführerin befugt gewesen sind, zu durchsuchen:
2.1. Laut Aktenlage haben sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP1 dort die Büroräumlichkeiten der GC-GmbH, FNgc, der GD-GmbH, FNgd, der GE-GmbH, FNge, der FA-GmbH, FNfa, der FB-GmbH, FNfb, der FC-GmbH, FNfc, befunden (siehe die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch; dies stimmt inhaltlich überein mit der Niederschrift vom 9. Mai 2017 über die dort vorgenommene Durchsuchung, welche laut Protokoll in den Geschäftsräumen der GC-GmbH, der GD-GmbH, der GE-GmbH, der FA-GmbH und der FC-GmbH stattgefunden hat). Anhaltspunkte, dass etwa B selbst dort über Räumlichkeiten verfügungsberechtigt gewesen wäre, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde dies auch nicht vorgebracht. Das Hausrecht hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen zu durchsuchenden Räumlichkeiten wurde daher zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden von diesen Gesellschaften und nicht von B selbst ausgeübt, hätte sie auch indirekt auf dieses als Geschäftsführerin der Gesellschaften Einfluss ausüben können. Die Beschwerde der B gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP1 erweist sich daher als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.
2.2. Gleiches gilt auch für die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP2: Laut Aktenlage haben sich dort zum Zeitpunkt der Anordnung die Büroräumlichkeiten der FH-GmbH, FNfh, und der FI-GmbH, FNfi, befunden (siehe die Geschäftsanschriften laut Firmenbuch; dies stimmt inhaltlich überein mit der Niederschrift vom 9. Mai 2017 über die dort vorgenommene Durchsuchung in den Geschäftsräumen der FH-GmbH; die in der Anordnung auch genannte FG-GmbH, FNfg, ist wohl infolge ihrer schon 2012 erfolgten Liquidation inaktiv gewesen). Wiederum finden sich keine Anhaltspunkte, dass B dort selbst ein ihrer Person zugeordnetes Hausrecht ausgeübt hätte; solches wurde auch nicht behauptet. Die Beschwerde der B gegen die Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP2 erweist sich daher ebenfalls als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen.
2.3. Bezüglich der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift PPP3 (ehemals Sitz und Betriebsanschrift der GG-GmbH, FNgg) ist anzumerken: Laut Firmenbuch hat die GG-GmbH ihre Geschäftsanschrift mit Antrag vom 11. Juli 2015 in die XXXG verlegt. Laut Grundbuchsabfrage hat sich die Liegenschaft zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden im Eigentum der GF-GmbH, FNgf, befunden und wurde in weiterer Folge an eine K-GmbH, FNkx, zwangsversteigert. Anhaltspunkte dafür, dass B dort selbst ein Hausrecht ausgeübt hat, finden sich nicht und wurden auch nicht behauptet.
Eine Besichtigung der Liegenschaft an der obgenannten Adresse durch Organe der Steuerfahndung am 9. Mai 2017 erbrachte folgendes Ergebnis: Das Objekt war nur mehr ein verlassenes, baufälliges einstöckiges Gebäude. Im Erdgeschoss existierte keine Türe, sondern nur ein Garagenkipptor. Dahinter befand sich ein fensterloser Gewölberaum mit Gerümpel und alten Baumaterialien, weitere zwei fensterlose Räumlichkeiten waren vollkommen leer, lediglich der Boden war mit Hundekot bedeckt. Das erste Obergeschoß war über eine schmale Treppe frei zugänglich, weil keine Haustüre mehr vorhanden war. Im Innenraum war Bauschutt gelagert; aus Überresten und Beschriftungen an einem Strom-Schaltkasten war zu erschließen, dass die Räumlichkeiten vormals als Wohnungen genutzt worden waren. Der Zugang zum ebenfalls abbruchreifen zweiten Obergeschoß war von einem Nachbarn verbarrikadiert worden, um Unterschlupf suchende Obdachlose auszuschließen (Aktenvermerk vom 10. Mai 2017). Nach dieser Beschreibung ist das Gebäude offensichtlich unbewohnt, weshalb es keine des Schutzes der Intimsphäre bedürftige Räumlichkeiten im Sinne des § 1 des Gesetzes zum Schutze des Hausrechtes, RGBl 1862/88, enthält (vgl. etwa VfGH 28.2.1989, B 1710/88).
Folgt man dieser Überlegung, besteht schon grundsätzlich keine Berechtigung, sich mit einem abgesonderten Rechtsmittel bereits gegen die Anordnung einer Durchsuchung dieses Objektes zu beschweren, weshalb ein dennoch eingebrachtes derartiges Rechtsmittel zurückzuweisen wäre. Hielte man aber hypothetisch ein Hausrecht für dieses Objekt zum Zeitpunkt der Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden - in einer sehr weiten Interpretation dieses Rechtsbegriffes - als noch bestehend, ist damit für die nunmehrige Beschwerdeführerin aber nichts gewonnen: Es wäre nicht ihr Hausrecht gewesen, in welches eingegriffen worden ist, sondern wohl das der GF-GmbH, welche zuvor die Gebäudeteile bis zum Auszug der Mieter vermietet hatte.
2.4. Ähnliches gilt auch für die Beschwerde der B gegen die Anordnung der Durchsuchung von möglicherweise bestehenden Bankschließfächern und Banktresore, hinsichtlich welcher die Genannte benützungsberechtigt wäre: Es existiert wohl ein Hausrecht, nämlich das der jeweiligen Bank bzw. Kreditinstitutes. Dieses Hausrecht wird aber noch nicht berührt, wenn ein Bankschließfach der Kundin etwa lediglich unter Verwendung eines bei dieser sichergestellten Schlüssels und Ausübung der dem Kundin übertragenen Rechte im Rahmen der ihr eingeräumten Benützungsbedingungen durchsucht werden würde. Ein Hausrecht andererseits der Kundin selbst am Bankschließfach liegt wohl nicht vor, weil diese im Schließfach nicht wohnt.
Wollte man aber die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden in der Weise verstehen, dass damit auch eine Ermächtigung zur Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der jeweiligen Bank bzw. dem jeweiligen Kreditinstitut erteilt werden sollte, würde zwar tatsächlich in den Schutzbereich eines Hausrechtes eingegriffen, aber nicht in das der Beschwerdeführerin.
Die diesbezügliche Beschwerde der B gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung derartiger möglicherweise existierenden Bankschließfächer und Banktresore, welche von ihr - sei es für eigene Zwecke oder in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführerin bestimmter selbst beschwerdefähiger Rechtssubjekte - benützt worden wären, war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
2.5. Bezüglich der Beschwerde der B gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung des Inhaltes aller Kraftfahrzeuge, zu deren Benützung der Verdächtige und die Beschwerdeführerin befugt gewesen sind, ist auszuführen: Unterstellt man der Beschwerdeführerin nicht, die in Frage kommenden Fahrzeuge für ihre Wohnzwecke zu verwenden - solches ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet -, unterliegen sie nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Hausrechtes (z.B. VfGH 21.9.1984, B 607/80), es sei denn, das zu durchsuchende Fahrzeug befände sich in Räumlichkeiten, für welche wiederum der Schutz des Hausrechtes zur Anwendung käme (etwa wenn das Fahrzeug in der hauseigenen Garage abgestellt worden wäre). Wären vom Verdächtigen verwendete Fahrzeuge betroffen, berührte der Eingriff wiederum allenfalls die Rechtssphäre einer anderen Person. Die Beschwerde der B gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung derartiger Fahrzeuge (so sie sich nicht in der Sphäre ihres eigenen Hausrechtes befänden) ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen.
3. Die Beschwerde der B gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Wohnräumlichkeiten an der Anschrift PPP4 (samt allenfalls darin befindlicher Fahrzeuge) ist - weil ihr eigenes Hausrecht betreffend - zulässig, jedoch letztendlich unbegründet:
3.1. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen - wie oben erwähnt - Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen A als Verdächtiger) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten des Verdächtigen ihn entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihm gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten).
Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Gegen die im gegenständlichen Fall vorgenommene Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände bestehen daher insoweit keine Bedenken, solche wurden auch nicht vorgebracht.
Die Durchsuchungsanordnung erweist sich auch als ausreichend in Bezug auf die Orte, an welchen die Beweismittel gesucht werden sollten: Diese Dokumente elektronischer oder physischer Art, entweder auf Datenträgern gespeichert oder in Papierform umfassen einen langen Zeitraum und betreffen eine größere Anzahl an Unternehmen bzw. diverse juristische Personen. Je nach der Art ihrer Beschaffenheit kommen verschiedene Ablage- bzw. Aufbewahrungsmöglichkeiten in Betracht, welche aber vorab in Anbetracht der relativen Unbestimmtheit des Gesuchten ebenfalls nicht eingegrenzt werden können. Vom Verdächtigen bei seinen Geschäften nicht mehr unmittelbar benötigte Datenträger oder Aktenordner können nach allgemeiner Lebenserfahrung an den Orten archiviert werden; aktuell benötigte Unterlagen werden häufig auch im privaten Bereich aufbewahrt, um dem Geschäftsmann einen raschen Zugriff zu ermöglichen. Insofern erweist sich auch die breite Streuung der Orte, an welchen gesucht werden sollte, als logisch nachvollziehbar und bestehen auch keine Bedenken, dass nach den genannten Beweismitteln auch an der gemeinsamen Wohnung des Verdächtigen mit der Beschwerdeführerin gesucht werden sollte.
3.2. Wie von der Beschwerdeführerin insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als weitere Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. auch eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen.
Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum zitierten strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy, StPO13 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) ein dann Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14).
Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet.
Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten der Verdächtigen - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung eines Untersuchungsverfahrens vorliegen (Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, Rz 5 zu § 93, mit Zitat VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061).
Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus.
Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass der laut Aktenlage Beschuldigte als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.).
Der Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss auch im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182; VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005).
Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob A die ihm zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046).
Nicht zu beanstanden ist dabei aber, wenn die hinterzogenen Abgaben betraglich noch nicht festgelegt bzw. "in noch zu bestimmender Höhe" angegeben sind und lediglich zur Begründung der Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahmen eine grobe Schätzung aufgrund bestimmter erschließbarer Faktoren vorgenommen werden kann: Der genaue Betrag der Abgabenhinterziehungen kann ja typischerweise erst im Laufe des Finanzstrafverfahrens ermittelt werden (vgl. VwGH 25.9.2001, 98/14/0182).
3.3. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Durchsuchungen müssen auch verhältnismäßig sein.
Zur dieser Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen formuliert das FinStrG generell:
"§ 57. [FinStrG] [...] (5) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt."
3.4. Bestritten wird nun von der im Namen und Vollmacht der B einschreitenden rechtsfreundlichen Vertretung und gleichzeitigen Verteidigerin des Verdächtigen, dass im Falle des A ein solcher begründeter Verdacht von ihm begangener Abgabenhinterziehungen vorliege.
Dem steht die Sachverhaltsdarstellung der Betriebsprüferin vom 17. Februar 2017 an die Steuerfahndung entgegen, welche später auch Eingang in die Begründung der Durchsuchungsanordnung gefunden hat.
3.4.1. Demnach sei - wie oben ausgeführt - bei der Verwertung der bei der FG-GmbH angesammelten Liegenschaften im Zuge des im Jänner 2012 eröffneten Konkursverfahrens entdeckt worden, dass die im steuerlichen Rechenwerk vorhandenen Buchwerte nach Errichtung von Gebäuden durch die FB-GmbH teilweise um bis zu 50 % höher waren als der Schätzwert. Dies habe nur dadurch geschehen können, dass die Ausgangsrechnungen der von A zum Einsatz gebrachten Baufirmen, etwa die FB-GmbH, überhöhte Ausgangsrechnungen gelegt hätten. Damit wurde der FG-GmbH offensichtlich rechtswidrigerweise Kapital entzogen und lägen möglicherweise vom damaligen Gesellschafter-Geschäftsführer A veranlasste Ausschüttungen vor, hinsichtlich welcher er Kapitalertragsteuern anzumelden, einzubehalten und an den Fiskus abzuführen gehabt hätte. Denkbar ist auch die solcherart hervorgerufene Verkürzung an Körperschaftsteuer bei der FG-GmbH, weil natürlich die Basis der Abschreibungen überhöht dargestellt worden war. Weiters resultierte daraus auch die Geltendmachung nicht zustehender Vorsteuern durch den Geschäftsführer A als Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der FB-GmbH.
Es erscheint naheliegend, dass der die Geldflüsse zwischen seinen Unternehmen steuernde und die Leistungen kalkulierende Verdächtige in Anbetracht der Vielzahl der Vorgänge wohl absichtlich gehandelt hat, wobei es ihm auch darauf angekommen ist, sich durch die wiederkehrende Begehung fortlaufende Einnahmen - sei es direkt durch außerbetriebliche Verwendung der nicht abgeführten Kapitalertragsteuern, sei es indirekt durch Vermögensvermehrung bei den durch ihn handelnden Verbänden - zu verschaffen.
Normen und Schlagworte
- § 93 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 93 Abs. 7 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 156 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Anordnung einer Hausdurchsuchungbegründeter VerdachtZurückweisung, wenn kein Hausrecht betroffeneigenes Hausrecht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5300006/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.5300006.2019
- Stammnummer
- 125489
- Gültig
- 21.08.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF