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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5300011/2020

Zurückweisung einer Beschwerde gegen Anordnungen von Hausdurchsuchungen eines Spruchsenatsvorsitzenden, soweit nicht das eigene Hausrecht des Beschwerdeführers betroffen war; im Übrigen teilweise Stattgabe infolge einer überschießenden Anordnung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5300011/2020vom 08.03.2021Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Die für einen begründeten Tatverdacht zur Anordnung einer Hausdurchsuchung anzuwendende Beweislage entspricht nicht den erforderlichen vorläufigen Ermittlungsergebnissen als Grundlage für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nach § 232 BAO, da die jeweiligen Ermittlungen unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen: Im Finanzstrafverfahren ist der begründete Verdacht als Voraussetzung von Durchbrechung des Hausrechtes festzustellen, während bei der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages als „Sofortmaßnahme“ die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschulden in einem ordnungsgemäßen Verfahren nicht erforderlich erscheint (vgl. VwGH 7.2.1990, 89/13/0047).

Wortlaut laut Findok

Weitere GZn. RV/5300021/2020 RV/5300022/2020 RV/5300023/2020 IM NAMEN DER REPUBLIK   Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Richard Tannert in der Finanzstrafsache gegen 1.) XA, geb. xxxxa, Geschäftsführer der YB-GmbH, FNyb, whft. XXA, 2.) XC, geb. xxxxc, ehem. behaupteter Geschäftsführer der YD-Eood, whft. XXC, und 3.) die YB-GmbH, FNyb, XXA, als in Betracht kommender belangter Verband, sämtlich vertreten durch Martin Friedl, Steuerberater, Marktplatz 2, 4650 Lambach, wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), Aktenzahl der Steuerfahndung: qqqqq, Amtsbeauftragter: Mag.E, über die Beschwerden des XC gegen die Anordnungen des Vorsitzenden des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde (Rechtsnachfolgerin nunmehr das Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde) vom 15. und 17. Juni 2020 auf Durchsuchung I. der Tresore, Sparbuchschließfächer oder Safe-Fächer bei der F-Bank, XXXF, zu deren Benützung XA, XG, geb. xxxxg, und XC, alleine oder gemeinsam berechtigt waren, II. der Räumlichkeiten an der Anschrift XXXYB (laut Bericht Steuerfahndung Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung der YB-GmbH, FNyb), III. der Räumlichkeiten an der Anschrift XXA (Hauptwohnsitz des XA und der XG), IV. der Räumlichkeiten an der Anschrift XXC (Hauptwohnsitz des XC), sowie V. aller [privaten] Kraftfahrzeuge, [aller] Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]instituten, zu deren Benützung XA, XG und XC befugt gewesen sind, durch Organe der Steuerfahndung, Team Linz, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerden des XC gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung I. der Tresore, Sparbuchschließfächer oder Safe-Fächer bei der F-Bank, II. der Räumlichkeiten an der Anschrift XXXYB, III. der Räumlichkeiten an der Anschrift XXA, IV. der Räumlichkeiten an der Anschrift XXC mit Ausnahme der Wohnung Top 9 und der dazu gehörenden Räumlichkieten und Örtlichkeiten und V. aller [privaten] Kraftfahrzeuge, [aller] Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]instituten, zu deren Benützung XA, XG und XC befugt gewesen sind, werden als unzulässig zurückgewiesen. 2. Der Beschwerde des XC gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung IV. der Räumlichkeiten an der Anschrift XXC, Wohnung Top 9 und der dazu gehörenden Räumlichkeiten und Örtlichkeiten, wird teilweise stattgegeben, indem diese Anordnung insoweit als rechtswidrig festgestellt wird, als nach sämtlichen Geschäftsunterlagen und Erlösaufzeichnungen jeder Art, welche (generell) über die tatsächlich erzielten Umsätze und Gewinne der YB-GmbH Aufschluss geben konnten, und nicht nur nach jenen, welche für den Zeitraum ab November 2012 Aufschluss geben konnten a.) über die Kosten der Lebenshaltung, deren Mittelherkunft und den Vermögensstatus von XA, XG und XC, b.) über den tatsächlichen Umfang der Leistungen der YD-Eood an die YB-GmbH, c.) über das tatsächliche wirtschaftliche Eigentum an der YD-Eood, sowie d.) über verdeckte und offene Ausschüttungen aus dem Vermögen der YD-Eood und der YB-GmbH und e.) gegebenenfalls über den oder die Empfänger dieser Ausschüttungen, gesucht werden sollte. 3. Im Übrigen wird die Beschwerde des XC gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten IV. an der Anschrift XXC, Wohnung Top 9 und der dazu gehörenden Räumlichkeiten und Örtlichkeiten, als unbegründet abgewiesen. 4. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.   Entscheidungsgründe A. Mit schriftlicher Verfügung vom 15. Juni 2020 hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde, GZ. ENr. qqqqq, gerichtet an die Organe "der Steuerfahndung, Team Linz, im Auftrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde", angeordnet, Tresore, Sparbuchschließfächer oder Safe-Fächer bei der F-Bank, XXXF, zu deren Benützung XA, geb. xxxxa, XG, geb. xxxxg, und XC, geb. xxxxc, alleine oder gemeinsam berechtigt gewesen sind, nach Geschäftsunterlagen der YB-GmbH, FNyb, sowie nach allen privaten Unterlagen von XA, XG und XC, welche Aufschluss über deren Lebenshaltungskosten, die Herkunft der dafür verwendeten Mittel und den Vermögensstatus geben könnten, zu durchsuchen. B. Mit schriftlicher Verfügung vom 17. Juni 2020 hat der Vorsitzende des Spruchsenates I beim Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde, GZ. ENr. qqqqq, gerichtet an die Organe "der Steuerfahndung, Team Linz, im Auftrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde", angeordnet, 1. die Räumlichkeiten an der Anschrift XXXYB (Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung der YB-GmbH, FNyb, [laut Behauptung der Steuerfahndung]), 2. die Räumlichkeiten an der Anschrift XXA (Hauptwohnsitz des Verdächtigen XA und der XG [sowie Geschäftsanschrift der YB-GmbH laut Firmenbuch]), 3. die Räumlichkeiten an der Anschrift XXC (in Top 9 befindet sich der Hauptwohnsitz des Verdächtigen XC), sowie 4. alle [privaten] Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen [Kredit]instituten, zu deren Benützung XA, XG und XC befugt gewesen sind, zu durchsuchen nach [auf Papier verschriftlichten und in] EDV-Anlagen (Hard- und Software elektronischer Datenverarbeitungsanlagen und mobilen Geräten wie Notebooks, Smartphones etc.), sonstigen Speichermedien sowie sonstigen Hilfsmitteln [abgespeicherten] bestimmten Unterlagen, stammend aus 2011 [wohl gemeint 2012] bis dato, nämlich a.) nach sämtlichen Geschäftsunterlagen und Erlösaufzeichnungen jeder Art, welche über die tatsächlich erzielten Umsätze und Gewinne der YB-GmbH Aufschluss geben könnten (wie beispielsweise Hilfsaufzeichnungen, Terminkalender, Bestell- oder Lieferscheine über Pflegematerial, Stundenaufzeichnungen, Verträge mit den Angestellten bzw. Aushilfen, Abrechnungen, sämtlicher Schriftverkehr mit den Pflegerinnen und der bulgarischen YD-Eood, Kontoauszüge), b.) nach allen Unterlagen, welche Aufschluss über die Kosten der Lebensführung von XA, XG und XC geben könnten (beispielsweise Sparbücher, Aufzeichnungen über Bargeldbewegungen und -verwendungen, Bankkonten, "Bankschließfächer", Darlehensverträge, usw.) und c.) nach Unterlagen über das Konto der YD-Eood bei der H-Bank Bulgarien, IBAN ***1***. C. In den Kopfzeilen der schriftlichen Anordnungen ist ausgeführt: "Spruchsenat beim Finanzamt Linz Senat I-Mag.I als Organ des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde 4020 Linz, Bahnhofplatz 7 Sachbearbeiterin: QJ {Telefonnummer der genannten Sachbearbeiterin} {Fax-Nummer der Steuerfahndung}" Unterfertigt sind die Verfügungen wie folgt: "Der Vorsitzende des Spruchsenates {eigenhändige Unterschrift des Spruchsenatsvorsitzenden} Mag.I Richter des Landesgerichtes Steyr" D. Zur Begründung der Anordnungen ist jeweils gleichlautend ausgeführt wie folgt: XA, geb. xxxxa, sei seit Juli 2011 im Bereich der Vermittlung von Pflegekräften tätig. Er gründete dazu das Einzelunternehmen "YB". Mit 5. April 2013 wurde die YB-GmbH mit dem Genannten als alleinigen Geschäftsführer und Gesellschafter gegründet (Abfrage Firmenbuch FNyb). Das Einzelunternehmen "YB" sei in weiterer Folge rückwirkend zum 31. Dezember 2012 in die YB-GmbH eingebracht worden (Einbringungsvertrag vom 29. Mai 2013). XA wird beim Finanzamt Gmunden Vöcklabruck unter der Steuernummer qqqqqa geführt. XG, geb. xxxxg, sei die Lebensgefährtin des XA und seit 15. Juni 2018 gemeinsam mit ihm Geschäftsführerin der YB-GmbH. XC, geb. xxxxc, wohnhaft [Top 9,] XXC, sei in der Zeit vom 1. November 2012 bis 14. September 2015 [behaupteter] Alleingesellschafter und Geschäftsführer der YD-Eood, bulgarische Handelsregisternummer ssssyd, und seit 11. Februar 2016 bis 30. Juni 2019 Angestellter und seit 1. Juli 2019 geringfügig Beschäftigter der YB-GmbH gewesen. XJ, bulgarische Staatsbürgerin, sei seit 14. September 2015 [behauptete] alleinige Geschäftsführerin und Gesellschafterin der YD-Eood mit Sitz an der Anschrift XXXJ, Bulgarien. Das Geschäftsmodell bzw. die Organisationsstruktur für sein Einzelunternehmen YB wurde XA von XK unter der Firma ZZ (jetzt ZZ1) gegen eine monatliche Zahlung von € 3.000,00 zur Verfügung gestellt. Diese Zusammenarbeit sei im Dezember 2014 beendet worden. In den Jahren 2011 und 2012 habe die Firma ZZ die Pflegekräfte rekrutiert und an das Einzelunternehmen des XA weitervermittelt. Seit November 2012 arbeite XA mit der bulgarischen Firma YD-Eood zusammen. Eine vom Finanzamt Gmunden Vöcklabruck durchgeführte Außenprüfung bei der YB-GmbH für die Wirtschaftsjahre 2013 bis 2015 wurde am 19. Dezember 2019 ohne Feststellungen abgeschlossen, da auf Basis der vorgelegten Unterlagen und Informationen vertraglich vereinbarte Leistungen der YD-Eood an die YB-GmbH nicht überprüft hätten werden können. Im Rahmen dieser Außenprüfung sei festgestellt worden, dass jährlich Vermittlungsprovisionen in Höhe von € 140.000,00 bis € 160.000,00 an das genannte bulgarische Unternehmen bezahlt würden. Laut vorgelegtem Vertrag übernehme die bulgarische Firma die Rekrutierung und Ausbildung der bulgarischen Pflegerinnen und vermittle diese weiter an die YB-GmbH. Das Vermittlungshonorar betrage laut aktuellem Vertrag (ab 1. Jänner 2014) € 89,00 pro Pflegerin und Monat. Davor habe das [behauptet] überhöhte Vermittlungshonorar € 145,00 [pro Pflegerin und Monat] betragen. Die Vermittlungsprovisionen würden grundsätzlich auf das Bankkonto der YD-Eood bei der H-Bank Bulgarien, IBAN ***1***, überwiesen. Im Jahre 2013 wurden die Provisionen jedoch teilweise bar bezahlt. Dabei wäre das Geld laut Aussage von XA von XJ entgegengenommen worden; der Zahlungsbeleg bzw. die Rechnung sei allerdings [tatsächlich] vom [behaupteten] damaligen Geschäftsführer [der YD-Eood] XC unterschrieben worden. Der genannte XC mit Wohnanschrift in [Top 9,] XXC, sei laut [bulgarischem] Handelsregister bzw. laut Recherchen bei Wirtschaftsdiensten (KSV, ORBIS) bei der Gründung der YD-Eood als Geschäftsführer und Gesellschafter ausgewiesen gewesen. Im Oktober 2015 habe XC jedoch [angeblich] seine Gesellschaftsanteile unentgeltlich an die bisherige Mitarbeiterin XJ übertragen. Es stelle sich die Frage, ob XC die Anteile an der bulgarischen Gesellschaft [nicht etwa] nur als "Strohmann" für XA gehalten habe, weil es nicht plausibel sei, Anteile an einem Unternehmen [wohl sogar: ein ganzes Unternehmen] mit einem [in der Wirtschaftsbilanz ausgewiesenen] Eigenkapital von rund € 370.000,00 (Stichtag 31. Dezember 2015) unentgeltlich an eine Mitarbeiterin zu übertragen. Im Zuge einer finanzstrafrechtlichen Außenprüfung sei XC aufgefordert worden, Bankunterlagen der H-Bank Bulgarien zum obgenannten Konto vorzulegen. Dieser Aufforderung habe XC mit Verweis auf eine fehlende Zugriffsmöglichkeit nicht entsprochen. XA wiederum habe im Zuge einer Befragung zu Protokoll gegeben, XC erst seit November 2012 zu kennen. Recherchen des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck und eine Aussage des XC hätten jedoch ergeben, dass dieser seit 2002 mit XA geschäftlich in Kontakt gewesen sei. So sei XC von 2002 bis 2004 in dessen Einzelunternehmen tätig gewesen. Diese Ungereimtheiten sowie die [behauptet] überhöhten Provisionszahlungen begründeten den Verdacht, dass tatsächlich XA der wirtschaftliche Eigentümer der YD-Eood sei und es Rückflüsse (Ausschüttungen) von Geldern aus Bulgarien an XA gebe [gegeben habe], die der Besteuerung in Österreich nicht unterzogen werden, sowie dass durch überhöhte Provisionszahlungen an die YD-Eood bei der YB-GmbH zu hohe Betriebsausgaben geltend gemacht werden [wurden]. Es bestehe somit der begründete Verdacht, dass XA vorsätzlich 1. als Verantwortlicher [als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen] der YB-GmbH unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Geltendmachung überhöhter Betriebsausgaben in den jeweiligen Steuererklärungen [bzw. durch Nichtabgabe von entsprechenden Anmeldungen der Kapitalertragsteuer] seit zumindest [November] 2012 bis dato Verkürzungen an Körperschaft- sowie Kapitalertragsteuer und gegebenenfalls Umsatzsteuer in noch zu bestimmender Höhe bewirkt habe, sowie 2. als Abgabepflichtiger unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch die Nichterklärung [seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen aus den] Ausschüttungen der YD-Eood in den Jahren 2011 [wohl 2012] bis 2018, Verkürzungen an Einkommensteuer in noch festzustellender Höhe bewirkt und hiedurch jeweils Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe. Die Durchsuchung der im Spruch genannten Örtlichkeiten sei für die Aufklärung der wahren Sachverhalte und Feststellungen der hier in Rede stehenden Finanzvergehen sowie einer rechtlich einwandfreien Abgabenerhebung erforderlich, weil hiedurch die im Spruch genannten Unterlagen bzw. Gegenstände vorgefunden werden könnten, welche geeignet seien, den Tatverdacht zu erhärten oder auch die Verdächtigen zu entlasten, bzw. näheren Aufschluss über das konkrete Ausmaß der inkriminierten Vorgänge (etwa hinsichtlich der strafbestimmenden Wertbeträge) versprächen. Die Durchsuchungen stünden zur Bedeutung der Sache im Hinblick auf das Gewicht der Vorwürfe, den [vorgeworfenen] langen Tatzeitraum sowie das Ausmaß der [vorgeworfenen] hinterzogenen Abgaben nicht außer Verhältnis. Dies gelte auch in Bezug zu eventuellen Eingriffen in Rechte unbeteiligter Dritter. Die beantragten Maßnahmen seien mangels anderer verlässlicher Beweismittel auch nicht substituierbar, weil eine entsprechende Aufklärung auf anderem Wege nicht erreicht werden könne, ohne den Ermittlungserfolg zu gefährden. Die Zuständigkeit des Vorsitzenden des Spruchsenates zur Ausstellung dieser Anordnung ergebe sich nach § 93 Abs. 1 FinStrG in Verbindung mit § 58 Abs. 2 FinStrG, zumal aufgrund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden könne. […]. E. Gegen diese oben beschriebenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden (welche Anordnungen gemeint sind, ergibt sich mit ausreichender Deutlichkeit aus dem Umstand, dass gerade diese der per Fax eingebrachten Beschwerde beigeschlossen sind, und darauf auch ausdrücklich im Beschwerdeschriftsatz verwiesen wird) hat unter anderem XC innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und dabei - neben einer auszugsweisen Wiedergabe des § 93 FinStrG - im Wesentlichen ausgeführt: Die Anordnungen haben sich "An die Organe der Steuerfahndung Team Linz", nicht jedoch an die Finanzstrafbehörde gerichtet. Die "Steuerfahndung" ist als Organisationseinheit des Bundesministeriums für Finanzen keine Behörde und damit auch keine Finanzstrafbehörde. Schon aus diesem Grunde seien die Bescheide rechtswidrig. Dazu komme, dass die Anordnungen dem Spruchsenat und nicht dem Senatsvorsitzenden zuzurechnen seien, der diese bloß für den Senat unterfertigt habe. Daraus ergebe sich die Unzuständigkeit der belangten Behörde. Hausdurchsuchungen dürfen nur bei begründetem Verdacht und nicht aufgrund bloßer Vermutungen angeordnet werden. Dabei habe die Abgabenbehörde im Bericht vom 19. Dezember 2019, ABNryb, ausdrücklich festgehalten, dass sich "Auf Grund der vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung … keine Feststellungen, die zu einer Änderung der ergangenen Bescheide oder der eingereichten Erklärungen führen" ergeben hätten (siehe Anlage [nicht beigeschlossen]). Damit komme zum Ausdruck, dass sich die angefochtenen Bescheide auf eine Vermutung stützten, die sich auch durch die rechtwidrigen "Durchsuchungshandlungen" nicht als wahr erwiesen habe. In den Bescheiden [Anordnungen] sei ausgeführt, dass "auf Grund des derzeitigen Verfahrensstandes von einer gerichtlichen Zuständigkeit nicht ausgegangen werden kann". Dies stehe diametral dem an den Zweitbetroffenen [gemeint XA] ergangenen Sicherstellungsauftrag vom 24. Juni 2020 [Beilage 3] entgegen, mit dem das Finanzamt Gmunden Vöcklabruck in seinem Vermögen die Sicherstellung von Abgabenansprüchen (Einkommensteuer 2013 bis 2018) in Höhe von insgesamt € 297.835,44 angeordnet habe. Dieser Betrag übersteige die Grenze des § 53 Abs. 1 FinStrG um das fast Dreifache. Auch deshalb seien die angefochtenen Bescheide [Anordnungen] mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet, weshalb nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide [Anordnungen] ersatzlos aufzuheben seien. F. Mit Schreiben vom 8. September 2020, beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 22. September 2020, hat der Amtsbeauftragte sich zur Beschwerde des XC, dessen Beschwerdelegitimation außer Streit gestellt wird, geäußert und dabei, neben entsprechenden rechtlichen Ausführungen, vorgebracht, dass sich die Anordnungen "An die Organe der Steuerfahndung Team Linz im Auftrag des Finanzamtes Gmunden Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde", also an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde, gerichtet hätten. Von der Finanzstrafbehörde sei eine mit Gründen versehene schriftliche Anordnung des Vorsitzenden des zuständigen Spruchsenates eingeholt worden. Warum diese Anordnung dem Senat und nicht dem Vorsitzenden zuzurechnen sei und sich dadurch eine Unzuständigkeit ergäbe, erschließe sich für die belangte Behörde [für den Amtsbeauftragten] nicht. Die Finanzstrafbehörde sei an die Berechnungen der Abgabenbehörde im gegenständlichen Sicherstellungauftrag nicht gebunden. Sollte sich der Verdacht betreffend [ein Überschreiten] der Gerichtszuständigkeitsgrenze (§ 53 FinStrG) erhärten, werde das gegenständliche Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft zugeleitet. Die Forderung nach einem gerichtlichen Finanzstrafverfahren scheine im Widerspruch zum behaupteten Fehlen jeglichen Verdachtes zu stehen. Aus der Sicht der belangten Behörde [zu ergänzen wohl: und des einschreitenden Amtsbeauftragten] wird eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich gehalten. G. Anlässlich einer Akteneinsicht am 14. Oktober 2020 wurde die vorliegende Akten- und Beweislage mit dem einschreitenden Verteidiger der Verdächtigen und des (potenziell) belangten Verbandes ausführlich erörtert. H. Auf die ihm gegenüber vom entscheidenden Richter geäußerten Fragen, welche Argumente zum Zeitpunkt der Anordnungen dafür gesprochen haben, dass die Zahlungen der YB-GmbH an die YD-Eood auch ab Anfang 2014 überhöht oder sogar ohne zugrundeliegenden Leistungsaustausch erfolgt wären, sowie welche Argumente aus der Sicht der belangten Behörde bzw. des Amtsbeauftragten den Verdacht stützten, dass - je nach Umfang des tatsächlichen Leistungsaustausches - verdeckte Ausschüttungen entweder bei der YB-GmbH oder der YD-Eood an XA stattgefunden haben, äußerte sich der Amtsbeauftragte wie folgt (E-Mail vom 2. November 2020): Hinsichtlich der von der YB-GmbH an die YD-Eood bezahlten Vermittlungsgebühren für Recruiting, Ausbildung, Bereitstellung und Weiterbildung der Personenbetreuerinnen bestehe der Verdacht, dass die Zahlungen zumindest im Jahr 2013 deutlich überhöht waren. Dies deshalb, da ab dem Jahr 2014 die Vermittlungsgebühr - bei gleichbleibenden Leistungen - ohne erkennbaren Grund um rund 40% reduziert wurde (siehe die diesbezüglichen Verträge vom 12. November 2012 und 1. Jänner 2014). Es bestehe der Verdacht, dass XA der wirtschaftliche Eigentümer und Machthaber der bulgarischen Gesellschaft YD-Eood sei und XC ([im bulgarischen Handelsregister eingetragen als] Alleingesellschafter und Geschäftsführer bis 14. September 2015) sowie XJ (ab 14. September 2015 [im bulgarischen Handelsregister eingetragen als] Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin) nur zur Verschleierung der wahren Verhältnisse vorgeschoben worden seien. Auf Grund einer Recherche in der Orbis-Datenbank zum Stichtag 2. Dezember 2019 wäre zudem bekannt geworden, dass sich im Zeitraum vom 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2018 das Eigenkapital der bulgarischen Gesellschaft stark vermindert habe (von rund € 351.000,00 zum Stichtag 31. Dezember 2016 auf rund € 81.000,00 zum Stichtag 31.Dezember 2018). Die Verminderung des Eigenkapitals sei laut vorliegenden Unternehmenskennzahlen auf Ausschüttungen zurückzuführen. Die Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an den [behaupteten] wirtschaftlichen Eigentümer (Anteilsinhaber) XA - der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist - hätten zur Folge, dass dieser die Gewinnausschüttungen in Österreich als Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Anwendung des besonderen Steuersatzes im Veranlagungswege zu versteuern habe. Auch aus dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreich - Bulgarien (Art. 4, 10 und 23 DBA) ergäben sich keine Einschränkungen des Besteuerungsrechtes für Österreich. Dividenden dürfen im Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten besteuert werden. Laut Einkommensteuererklärungen bzw. -bescheiden seien jedoch keine Einkünfte im Zusammenhang mit Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft versteuert worden. I. In einem weiteren Schriftsatz vom 11. Februar 2021 bringt der Verteidiger des Beschwerdeführers vor, im Ergebnis entspräche die Stellungnahme [des Amtsbeauftragten vom 2. November 2020] inhaltlich jenem Aktenvermerk, den der Außenprüfer schon nach Beendigung seiner Außenprüfung, ABNryb (Bericht vom 19. Dezember 2019), am 2. Jänner 2020 angelegt habe. Der Unterschied zur Stellungnahme des Amtsbeauftragten bestehe nur darin, dass der Prüfer von "Zweifeln" und "Vermutungen" spricht und der Amtsbeauftragte daraus einen "Verdacht" konstruiere, den er aus bloßen - unbegründeten - Behauptungen ableite. Das Vorbringen, XA sei wirtschaftlicher Eigentümer und Machthaber der bulgarischen Gesellschaft und XC sowie die Geschäftsführerin der Gesellschaft, XJ, seien nur zur Verschleierung der wahren Verhältnisse vorgeschoben worden, bleibe auf der Behauptungsebene stecken. Auch eine Recherche in der Orbis-Datenbank zum Stichtag 2. Dezember 2019, wonach im Zeitraum vom 31. Dezember 2016 bis 31. Dezember 2018 sich das Eigenkapital der Gesellschaft stark vermindert habe, könne die Behauptungen ebenso wenig stützen wie die Vermutung, dass dies auf Ausschüttungen an XA zurückzuführen sei. Dazu komme, dass Gewinnausschüttungen aus der bulgarischen Gesellschaft an den wirtschaftlichen Eigentümer und Machthaber nicht den Tatbestand für Einkünfte aus Kapitalvermögen verwirklichten (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108; VwGH 20.9.2006, 2005/14/0124; UFS 14.1.2008, RV/1035-L/06). Zu Behauptung des Amtsbeauftragten, wonach hinsichtlich der von der YB-GmbH an die YD-Eood bezahlten Vermittlungsgebühren für Recruiting, Ausbildung, Bereitstellung und Weiterbildung der Personenbetreuerinnen der Verdacht, dass die Zahlungen zumindest im Jahr 2013 deutlich überhöht waren, weil ab dem Jahr 2014 die Vermittlungsgebühr - bei gleichbleibenden Leistungen - ohne erkennbaren Grund um rund 40% reduziert worden sei, bringe XA - wie schon zuvor oftmals im Außenprüfungsverfahren - noch vor: Die Reduzierung sei im Jahr 2013 mit der YD-Eood neu verhandelt worden, da sie zu Beginn der Geschäftsbeziehung nicht gewusst hätten, wie viele Betreuerinnen von ihnen vermittelt werden würden. Da sie aber innerhalb von zwei Jahren die Messlatte so hochgelegt hätten, wäre es auch trotz der Reduzierung des Provisionsbetrags ein lukratives Geschäft für beide Seiten gewesen. Sie hätten damit auch die Honorarnote der Betreuerinnen durch die Reduzierung erhöhen können, womit das Recruiting der YD-Eood auch vereinfacht wurde, qualifizierte Damen zu finden. Also eine Win-Win-Situation für beide Unternehmen. Auch durch die immer höher steigende Anfragenflut habe die YD-Eood gewusst, dass diese Korrektur der Provision trotzdem zu einem höheren Gewinn führt, was bis heute Bestand habe. Außerdem wolle XA noch festgehalten wissen, dass er nie Geld von der bulgarischen Gesellschaft bezogen habe und noch nie in seinem Leben in Bulgarien gewesen sei. Wer, was, wieviel und an wen ausschütte, könne er nicht sagen, und er glaube, dass ihn das auch nichts angehe. J. Mit Eingabe vom 3. März 2021 hat (auch) der Beschwerdeführer seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgezogen. K. Das Bundesfinanzgericht hat daher zumal in Anbetracht des eingegrenzten Entscheidungsthemas (zu prüfen ist etwa, ob sich aus der damaligen Aktenlage ein begründeter Verdacht ableitet, welcher ausreichend Basis für eine Rechtmäßigkeit der in Streit gezogenen Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden gewesen ist; ob die Verdächtigen die ihnen zum Vorwurf gemachten Finanzvergehen auch tatsächlich begangen haben, ist dem Fortgang des Finanzstrafverfahrens vorbehalten gewesen, siehe nachstehend) und des gewahrten Parteiengehörs keine Bedenken, seine Entscheidung gemäß § 160 Abs. 2 lit. d FinStrG auf Basis der gegebenen Aktenlage ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zur Entscheidung wurde erwogen: 1. Gemäß § 93 Abs. 1 FinStrG in der Fassung des (idFd) BGBl I 2010/104, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2011, bedarf die Durchführung einer Hausdurchsuchung (Abs. 2) oder einer Personendurchsuchung (Abs. 3) [hier nicht relevant] einer mit Gründen versehenen schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates, dem gemäß § 58 Abs. 2 unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses obliegen würde. Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Eine Kopie dieser Anordnung ist einem anwesenden Betroffenen bei Beginn der Durchsuchung auszuhändigen. Ist kein Betroffener anwesend, so ist die Kopie nach § 23 des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Wurde jedoch die Anordnung vorerst mündlich erteilt, weil die Übermittlung der schriftlichen Ausfertigung an die mit der Durchsuchung beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden konnte, so ist die Kopie innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen. Hausdurchsuchungen sind - so die Definition des § 93 Abs. 2 FinStrG - Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen. Sie dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin eine eines Finanzvergehens, mit Ausnahme einer Finanzordnungswidrigkeit, verdächtige Person aufhält oder dass sich daselbst Gegenstände befinden, die voraussichtlich dem Verfall unterliegen oder - hier von Bedeutung - die im Finanzstrafverfahren als Beweismittel in Betracht kommen. Gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14, mit Wirkung ab dem 1. Jänner 2014, ist jeder, der durch die Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Durchsuchung Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben. Dabei kommt ein Begehren auf rückwirkende Aufhebung der Anordnung nach bereits erfolgter Durchführung derselben (hier im Juli 2020) nicht mehr in Betracht, wohl aber kann gegebenenfalls die Rechtswidrigkeit dieser Anordnung festgestellt werden (siehe BFG 25.8.2019, RV/5300012/2019, u.a.). Die Durchsuchungsanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG ("Befehl") war zuvor in die Form eines Bescheides gekleidet, welcher den anwesenden Betroffenen jeweils bei Beginn der Durchsuchung zuzustellen war; gegen diesen Bescheid konnte der Bescheidadressat Beschwerde erheben (§ 93 Abs. 1 und Abs. 7, alte Fassung). Mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 2011, BGBl I 2010/104, wurde der Hausdurchsuchungsbefehl in eine "Durchsuchungsanordnung" umbenannt, gegen welche, noch immer als Bescheid verstanden, Beschwerde an den Vorsitzenden des Berufungssenates des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz erhoben werden konnte; zusätzlich konnte nunmehr jeder von der Durchsuchung in seinem Hausrecht Betroffene auch separat Beschwerde gegen die Durchführung dieser Durchsuchungsanordnung erheben (zur damaligen Änderung der Rechtslage siehe z.B. UFS 16.11.2011, FSRV/0007-G/11). Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurde die rechtliche Qualität der Beschwerdeanordnung des § 93 Abs. 1 FinStrG verändert: Das Beschwerderecht gemäß § 93 Abs. 7 FinStrG idFd BGBl I 2013/14 eines jeden, der durch die angeordnete Durchsuchung in seinem Hausrecht betroffen ist, gegen Durchsuchungsanordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden stützt sich nunmehr auf Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG, wonach u.a. durch Bundesgesetz eine sonstige Zuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden kann. Eine "Verhaltensbeschwerde" gemäß Art 130 Abs. 2 Z. 1 B-VG erfasst formfreies Verwaltungsverhalten, das nicht mit Bescheid- oder Säumnisbeschwerde bekämpfbar und auch nicht einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich ist, vgl. z.B. §§ 88 Abs. 2, 89 Abs. 4 SPG (Mayer/Muzak, B-VG5, Art 130 II.2). Einfachgesetzlich kann die Bekämpfbarkeit von Weisungen (Art 20 Abs. 1 B-VG) vorgesehen werden (Mayer/Muzak, aaO, mit Zitat Hauer, Zuständigkeit, in Janko/Leeb, Verwaltungsgerichtsbarkeit 36). Fehlt es aber an einer solchen einfachgesetzlichen Basis, besteht keine Beschwerdeberechtigung; in diesem Sinne auch § 152 Abs. 1 Satz 2 FinStrG, wonach gegen das Verfahren betreffende Anordnungen eines Organes einer Finanzstrafbehörde (z.B. eines Spruchsenatsvorsitzenden) eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig ist, soweit nicht ein Rechtsmittel für zulässig erklärt worden war. Derartige verfahrensleitende Verfügungen können daher erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis angefochten werden. Dennoch erhobene Beschwerden sind als unzulässig gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG zurückzuweisen (vgl. BFG 19.8.2019, RV/5300002/2019, u.a.). Ordnet daher der Vorsitzende eines Spruchsenates gegenüber einer Finanzstrafbehörde die Durchsuchung von Gegenständen oder Örtlichkeiten an, welche nicht einem Hausrecht unterliegen, ist gegen diese Weisung für sich alleine keine Beschwerde einer möglicherweise später davon betroffenen Person zulässig. Hat die Anordnung eines Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung sich zwar auf eine einem Hausrecht unterliegende Örtlichkeit bezogen, ist davon aber lediglich ein fremdes Hausrecht betroffen, besteht für eine dritte Person, welche nicht in ihrem Hausrecht verletzt ist, ebenfalls keine Berechtigung, sich gegen diese Weisung zu beschweren. 2. Damit aber ist auch bereits die Entscheidung hinsichtlich der Beschwerde des XC gefallen, soweit sie sich gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden gegenüber der Finanzstrafbehörde Gmunden Vöcklabruck richtet, Tresore, Sparbuchschließfächer oder Safe-Fächer bei der F-Bank, XXXF, zu deren Benützung XA, XG und XC alleine oder gemeinsam berechtigt gewesen sind (oben Pkt. A.), die Räumlichkeiten an den Anschriften XXXYB (oben Pkt. B.1.) und XXA (Hauptwohnsitz des Verdächtigen XA und der XG sowie Geschäftsanschrift der YB-GmbH laut Firmenbuch; oben Pkt. B.2.) sowie aller im Privatbesitz befindlichen Kraftfahrzeuge, Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Kreditinstituten, zu deren Benützung XA, XG und XC befugt gewesen sind (oben Pkt. B.4.), zu durchsuchen: 2.1. Laut Aktenlage hat sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten laut Pkt. B.1. an der Anschrift XXXYB, der Sitz bzw. Ort der Geschäftsleitung der YB-GmbH, FNyb, befunden (Beschreibung Einsatzort). Laut Abfrage Firmenbuch betreffend die genannte GmbH lautet deren Geschäftsanschrift zwar XXA (die Wohnanschrift deren Geschäftsführer XA und XG), doch findet sich im Internet dort die aktive Anschrift des vormaligen Einzelunternehmens YB, sodass wohl nach Einbringung des Einzelunternehmens von einem Geschäftslokal der YB-GmbH an der Anschrift XXXYB, auszugehen ist. Das Hausrecht wird daher dort offensichtlich von der genannten GmbH ausgeübt. Dass XC selbst an den Räumlichkeiten an dieser Anschrift ein Hausrecht ausgeübt hätte, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Seine Beschwerde gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung dieser Räumlichkeiten war daher als unzulässig zurückzuweisen. 2.2. Laut Aktenlage hat sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift XXA (oben Pkt. B.2.), der Hauptwohnsitz des Verdächtigen XA und seiner Lebensgefährtin XG befunden. Ebenfalls ist für diesen Ort laut Firmenbuchabfrage die Geschäftsanschrift der YB-GmbH, FNyb, ausgewiesen. Dass auch XC an dieser Anschrift über irgendwelche Räumlichkeiten verfügungsberechtigt gewesen wäre, ist den vorgelegten Akten nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet. Das Hausrecht hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlich als durchsuchungsgeboten bezeichneten Räumlichkeiten wurde daher zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden von den dort wohnhaften XA und XG und allenfalls von der YB-GmbH und nicht von XC ausgeübt, mögen in dieser Wohnung auch Unterlagen zur Klärung des Verdachtes der gegen den Beschwerdeführer selbst im Zusammenhang mit der genannten GmbH erhobenen Vorwürfe einer Beitragstäterschaft zu Abgabenhinterziehungen des XA (siehe nachstehend) aufbewahrt worden sein. Die Beschwerde des XC gegen die Anordnung der Durchsuchung von Räumlichkeiten an der Anschrift XXA, erweist sich daher als nicht zulässig und war spruchgemäß zurückzuweisen. 2.3. Ähnliches gilt auch für die Beschwerden des XC gegen die Anordnung der Durchsuchung der möglicherweise bei der F-Bank, XXXF, bestehenden Tresore, Sparbuchschließfächer oder Safe-Fächer, zu deren Benützung XA, XG und XC alleine oder gemeinsam berechtigt gewesen sind (oben Pkt. A.), sowie aller Schließfächer und Tresore bei Banken und anderen Kreditinstituten, welche XA, XG und XC - wohl wiederum alleine oder gemeinsam - allenfalls zu nutzen befugt gewesen sind (oben Pkt. B.4.): Es existiert wohl ein Hausrecht, nämlich das der jeweiligen Bank bzw. Kreditinstitutes. Dieses Hausrecht wird aber noch nicht berührt, wenn ein Bankschließfach des Kunden etwa lediglich unter Verwendung eines bei diesem sichergestellten Schlüssels und Ausübung der dem Kunden übertragenen Rechte im Rahmen der ihm eingeräumten Benützungsbedingungen durchsucht werden würde. Ein Hausrecht andererseits des Kunden selbst am Banktresor oder Bankschließfach liegt wohl nicht vor, weil dieser im Banksafe oder Bankschließfach nicht wohnt. Wollte man aber die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden in der Weise verstehen, dass damit auch eine Ermächtigung zur Ausübung einer unmittelbaren finanzstrafbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt gegenüber der jeweiligen Bank bzw. dem jeweiligen Kreditinstitut erteilt werden sollte, würde zwar tatsächlich in den Schutzbereich eines Hausrechtes eingegriffen, aber nicht in das des Beschwerdeführers. Die diesbezügliche Beschwerde des XC gegen die Anordnungen des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung derartiger möglicherweise existierenden Bankschließfächer und Banktresore, welche von den genannten Personen - sei es für eigene Zwecke oder in ihrer Eigenschaft als Funktionsträger der GmbH - benützt worden wären, war daher spruchgemäß zurückzuweisen. 2.4. Bezüglich der Beschwerde des XC gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung des Inhaltes aller privaten Kraftfahrzeuge (also nicht öffentlichen Verkehrsmittel), zu deren Benützung XA, XG und XC befugt gewesen sind (wiederum oben Pkt. B.4.), ist auszuführen: Unterstellt man den genannten Personen nicht, die in Frage kommenden Fahrzeuge für ihre Wohnzwecke zu verwenden - solches ist der Aktenlage nicht zu entnehmen und wurde auch nicht behauptet -, unterliegen sie nicht dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutz des Hausrechtes (z.B. VfGH 21.9.1984, B 607/80), es sei denn, das zu durchsuchende Fahrzeug befände sich in Räumlichkeiten, für welche wiederum der Schutz eines beispielsweise von XC ausgeübten Hausrechtes zur Anwendung käme (etwa wenn das Fahrzeug in einer hauseigenen Garage eines Objektes, bei welchem der Beschwerdeführer ein Hausrecht ausübte, abgestellt worden wäre). Diese Beurteilung gilt wohl auch grundsätzlich für Firmenfahrzeuge, welche von den genannten Personen benutzt worden sind. Dass Firmenfahrzeuge der YB-GmbH vorhanden gewesen wären, welche nach ihrem Erscheinungsbild einer Geschäftsräumlichkeit gleichgekommen wären (etwa ein mobiler Ausstellungwagen, ein Imbißwagen oder dgl.), ist in Anbetracht des Betriebsgegenstandes der GmbH (Personenbetreuung, siehe Firmenbuch) lebensfremd und wurde auch nicht behauptet. Die Beschwerde des XC gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung von privaten Fahrzeugen, welche von den Genannten benutzt worden sind (so sich die Fahrzeuge nicht in der Sphäre des Hausrechtes des Beschwerdeführers befänden) ist daher ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen. 2.5. Ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen ist nach dem Obgesagten auch die Beschwerde des XC gegen die Anordnung der Durchsuchung des Objektes XXC, soweit davon nicht die vom Beschwerdeführer selbst bewohnte Wohnung Top 9 samt dazugehöriger Räumlichkeiten (z.B. Kellerabteil) und Örtlichkeiten (z.B. zugeordneter Garagenplatz) betroffen ist. 3. Die Beschwerde des XC gegen die Anordnung des Spruchsenatsvorsitzenden auf Durchsuchung der Räumlichkeiten an der Anschrift Top 9, XXC, samt dazugehöriger Räumlichkeiten und Örtlichkeiten (oben Pkt. B.3.) ist hingegen - weil offenbar sein eigenes Hausrecht betreffend - zulässig und zum Teil auch objektiv begründet: 3.1. Gemäß § 93 Abs. 2 FinStrG dürfen - wie oben erwähnt -Hausdurchsuchungen, das sind Durchsuchungen von Wohnungen und sonstigen zum Hauswesen gehörigen Räumlichkeiten sowie von Wirtschafts-, Gewerbe- oder Betriebsräumen, nur dann vorgenommen werden, wenn begründeter Verdacht besteht, dass sich darin ("daselbst") - hier von Relevanz - Gegenstände befinden, die in Finanzstrafverfahren (hier gegen XA und XC als Verdächtige und der YB-GmbH als in diesem Zusammenhang zu finanzstrafrechtlichen Verantwortung zu ziehender belangter Verband) als Beweismittel in Betracht kommen (hier denkbar: die in der Durchsuchungsanordnung umschriebenen Gegenstände, aus welchen belastende oder zu Gunsten der Verdächtigen oder des Verbandes entlastende Feststellungen in Bezug auf den ihnen gegenüber erhobenen Verdacht gewonnen werden könnten). Es liegt in der Natur von derartigen Hausdurchsuchungen, dass das konkrete Aussehen bzw. die konkrete Beschaffenheit der Beweismittel, auf deren Suche die Hausdurchsuchung abzielt, nicht bekannt ist, weshalb man wie im gegenständlichen Fall auch eine funktionsbezogene Umschreibung nach allgemeinen Kriterien vornehmen darf (vgl. bereits VwGH 18.12.1996, 96/15/0155, 0156; VwGH 20.3.1997, 94/15/0046; VwGH 25.9.2001, 97/14/0153; VwGH 25.9.2001, 98/14/0182). Gegen die auch im gegenständlichen Fall vorgenommene allgemeine Umschreibung der gesuchten Beweisgegenstände bestehen daher insoweit keine Bedenken, solche wurden auch nicht vorgebracht. Von dieser zugelassenen Allgemeinheit der Umschreibung der gesuchten Beweismittel nicht erfasst ist jedoch die sehr wohl zu beachtende Abgrenzung, dass nur nach jenen Gegenständen gesucht werden darf, welche den verfahrensgegenständlichen Verdacht auch aufzuklären vermögen. 3.2. Wie vom Beschwerdeführer insoweit richtig ausgeführt, bedarf es als weitere Voraussetzung für die Rechtsmäßigkeit der Anordnung einer Hausdurchsuchung u.a. auch eines begründeten Verdachtes in Bezug auf das Vorliegen von Finanzvergehen, welche durch die gesuchten Beweismittel aufgeklärt werden sollen. Ein Verdacht, der objektiv begründbar (im Sinne von "aus der Aktenlage ableitbar") ist, ist ein "begründeter" Verdacht. Ein solcher Verdacht ist in seiner Intensität eine Steigerungsstufe zum strafrechtlichen bloßen "Anfangsverdacht" (zum Begriff in der StPO siehe etwa Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 1 Rz 7), welcher als solcher im Falle einer finanzstrafbehördlichen Zuständigkeit vorerst Vorerhebungen nach § 82 Abs. 1 FinStrG auszulösen vermag. Liegt aufgrund "genügender Verdachtsgründe" (§ 82 Abs. 1 Satz 1 FinStrG) dann ein Verdacht gegen eine bestimmte Person wegen eines konkreten Finanzvergehens vor und erweisen sich noch weitere Ermittlungen als erforderlich, ist ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren einzuleiten (§ 82 Abs. 3 Satz 1 FinStrG). Diese Einleitungsverfügung ist aktenkundig zu machen (§ 83 Abs. 1 FinStrG) und bedurfte bis Ende 2015 auch eines Bescheides ("Einleitungsbescheid"), wenn das Strafverfahren wegen Verdachts eines vorsätzlichen Finanzvergehens, ausgenommen einer Finanzordnungswidrigkeit, eingeleitet wurde (§ 83 Abs. 2 FinStrG idFd BGBl I 2013/14). Ein Verdächtiger, gegen den ein verwaltungsbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird bzw. ohne eine solche Einleitung bereits eine Strafverfügung oder ein Straferkenntnis erlassen wird, wird verfahrensrechtlich als Beschuldigter bezeichnet. Im Übrigen gilt auch im Finanzstrafverfahren ein materieller Beschuldigtenbegriff, sodass im Falle von Verfolgungshandlungen nach § 14 Abs. 3 FinStrG gegen eine bestimmte Person als den eines Finanzvergehens Verdächtigen dieser Person gemäß § 82 Abs. 1 letzter Satz FinStrG bereits die Verteidigungsposition eines Beschuldigten zukommt. Die gilt auch für Verbände, welche aufgrund der Rechtsstellung der Verdächtigen Gefahr laufen, für die zu ihren Gunsten begangenen Finanzvergehen bzw. für die Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Pflichten zur finanzstrafrechtlichen Verantwortung gezogen zu werden (hier: die YB-GmbH). Die Vornahme einer Hausdurchsuchung ist daher tatsächlich - bei ungeschmälerten Verteidigungsrechten der Verdächtigen bzw. der in der Gefahr einer finanzstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befindlichen Verbände - bereits vor der förmlichen Einleitung eines Finanzstrafverfahrens zulässig; allerdings wird bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Hausdurchsuchung auch ein ausreichender Grund für eine Einleitung entsprechender Untersuchungsverfahren vorliegen (bereits Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG II4, Rz 5 zu § 93, mit Zitat VwGH 18.1.1994, 93/14/0020, 0060, 0061). Ein Verdacht als Voraussetzung für eine Hausdurchsuchung, wonach ein Finanzvergehen vorliege und an einem bestimmten Ort, der durchsucht werden soll, sich entsprechende Beweismittel befinden, muss also "begründet" sein, soll heißen, er muss objektivierbar sein, die bloß subjektive Überzeugung von Organwaltern der Finanzstrafbehörde alleine reichte nicht aus. Ein solcher Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung; er hat auch die subjektive Tatseite zu umfassen. Es müssen genügende Gründe vorliegen, die die Annahme der in Frage stehenden These rechtfertigen, beispielsweise, dass die laut Aktenlage Beschuldigten als Täter der vorgeworfenen Finanzvergehen in Betracht kommen. Ein derartiger Verdacht kann immer nur aufgrund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen (z.B. für viele: VwGH 8.9.1988, 88/16/0093; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 29.6.2005, 2003/14/0089; VwGH 21.9.2009, 2009/16/0111; VwGH 25.2.2010, 2010/16/0021). Er bedingt sohin die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf die vom Verdacht umschlossene Annahme, z.B. dass Finanzvergehen begangen wurden, geschlossen werden kann (z.B. für viele: VwGH 21.4.2005, 2002/15/0036; VwGH 28.6.2007, 2007/16/0074; VwGH 5.4.2011, 2009/16/0225; VwGH 29.11.2011, 2011/16/0177; VwGH 22.12.2011, 2011/16/0063; VwGH 26.1.2012, 2010/16/0073; etc.). Der Verdacht für die Anordnung einer Hausdurchsuchung muss auch im Zeitpunkt der Anordnung derselben bestehen: Auf die erst bei Hausdurchsuchung selbst vorgefundenen Unterlagen kommt es zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung nicht an (VwGH 12.3.1991, 90/14/0026; VwGH 20.11.1996, 95/14/0120, 0131, 0132; VwGH 18.12.1996, 95/15/0036, 0041; VwGH 25.9.2001, 98/14/0180, 0182; VwGH 21.3.2012, 2012/16/0005). Bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 93 Abs. 2 FinStrG für die Durchführung einer Hausdurchsuchung gegeben waren, geht es übrigens nicht darum, schon die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die zuvor der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen unter Berücksichtigung der von ihr allenfalls noch durchgeführten Vorerhebungen für einen Verdacht ausreichen. Ob die solcherart in ein Finanzstrafverfahren gezogenen Verdächtigen die ihnen zum Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchungen zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen haben, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG bzw. § 196 FinStrG vorbehalten (vgl. VwGH 20.3.1997, 94/15/0046). 3.3. Die vom Spruchsenatsvorsitzenden angeordneten Durchsuchungen müssen auch verhältnismäßig sein. Zur dieser Verhältnismäßigkeit von Hausdurchsuchungen formuliert das FinStrG generell: "§ 57. [FinStrG] [...] (5) Die Finanzstrafbehörde darf bei der Ausübung von Befugnissen und bei der Aufnahme von Beweisen nur soweit in Rechte von Personen eingreifen, als dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen und zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Jede dadurch bewirkte Rechtsgutbeeinträchtigung muss in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des Finanzvergehens, zum Grad des Verdachts und zum angestrebten Erfolg stehen. Unter mehreren zielführenden Ermittlungshandlungen und Zwangsmaßnahmen hat die Finanzstrafbehörde jene zu ergreifen, welche die Rechte der Betroffenen am Geringsten beeinträchtigen. Gesetzlich eingeräumte Befugnisse sind in jeder Lage des Verfahrens in einer Art und Weise auszuüben, die unnötiges Aufsehen vermeidet, die Würde der betroffenen Personen achtet und deren Rechte und schutzwürdigen Interessen wahrt." 3.4. Im gegenständlichen Fall als Erstes auffällig an Hand der vorgelegten Unterlagen ist wohl die Veränderung der von der YB-GmbH an die YD-Eood zu zahlende Provision: Demnach wäre laut einem am 1. Jänner 2014 in Bulgarien abgeschlossenen und am selben Tag in Kraft getretenen Vertrag das monatlich pro Personenbetreuerin an das bulgarische Unternehmen für die Rekrutierung, Ausbildung, Bereitstellung und Weiterbildung der Seniorenbetreuerinnen zu zahlende Entgelt von zuvor € 145,00 auf € 89,00 verringert worden. Diese Reduzierung wäre ausverhandelt worden in Anbetracht der enormen Nachfrage nach Seniorenbetreuerinnen, welche bei Beginn der Geschäftsbeziehungen unterschätzt worden wäre (so die Einlassungen des Beschwerdeführers). Ein solcher Vorgang erscheint insoweit erstaunlich, als eigentlich wohl bei marktbedingter steigender Nachfrage auch ausreichend Senioren gefunden hätten werden können, welche bereit gewesen wären, sogar höhere Preise zu zahlen, und der Engpass an Betreuerinnen gerade die Verhandlungsposition der rekrutierenden YD-Eood stärken und nicht schwächen hätte müssen. Bedeutsam in diesem Zusammenhang erscheint die Aussage des XC anlässlich seiner Einvernahme als Beschuldigter am 8. April 2019, welcher auf Befragen angegeben hat: "Für jede Pflegekraft wurde zwischen 80 und 90 Euro an Vermittlungsprovision bezahlt. Darin enthalten waren auch schon die Ausbildungskosten, Aufenthalts- und Fahrtkosten. Diese Provisionen wurden bereits auch schon 2013 bezahlt. […]" (Protokoll Einvernahme XC, S. 2). Uneinigkeit besteht zwischen XA und XC, wie denn nun die Vermittlungsprovisionen im Jahr 2013 bezahlt worden wären: Laut XA habe XJ die Bargelder in Empfang genommen; er räumt aber ein, dass die diesbezüglichen Zahlungsbestätigungen von XC unterschrieben worden wären (schriftliche Aussage XA am 29. November 2016). - Laut XC wären die Provisionen nach Bulgarien überwiesen worden; es könne aber sein, dass er im Jahr 2013 für die bulgarische Firma Geld entgegengenommen habe (Aussage XC am 8. April 2019, S. 3 oben). 3.5. XC ist nun eine Person, welche es wissen musste: So ist er im bulgarischen Handelsregister als Eigentümer und Geschäftsführer der am 1. November 2012 gegründeten YD-Eood eingetragen gewesen (Anmerkung: Eine Eood ist eine bulgarische Gesellschaft mit beschränkter Haftung bis zur Höhe der Stammeinlage, bei welcher das Stammkapital nur von einer Person gehalten wird). Diese bulgarische GmbH hat nun offenbar tatsächlich eine umfangreiche wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, indem sie als der alleinige Geschäftspartner gegenüber der YB-GmbH aufgetreten ist und dieser die erforderlichen bulgarischen Betreuerinnen besorgt hat. Sie hat nach den Angaben des Wirtschaftsauskunftsdienstes Creditreform Bulgaria in den Jahren 2013 bis 2015 Umsätze zwischen € 150.000,00 bis € 220.000,00 pro Jahr und Gewinne zwischen € 128.000,00 bis € 166.000,00 pro Jahr erzielt (Vorhalt an XC am 26. August 2019; in diesem Sinne auch der komplette Datensatz des KSV1870). Auffällig dabei ist, dass XC laut seinen eigenen Angaben selbst mittellos gewesen ist (Aussage vom 8. April 2019, S. 3: Er habe in den Jahren 2010 bis 2015 seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen von Seiten bestritten und sei vor allem von seiner Ehefrau unterstützt worden). Aufgrund seiner schlechten Finanzlage ist 2016 sogar ein Schuldenregulierungsverfahren betreffend seine Person durchgeführt worden (Aussage XC, aaO), wobei der Schuldenstand € 555.000,00 betragen hat (Aktenvermerk des Außenprüfers vom 2. Jänner 2020). Er durfte (ergänze wohl: in Anbetracht der andrängenden Gläubiger) offiziell kein bzw. nur ein geringfügiges Einkommen beziehen (Aussage XC am 26. August 2019, S. 4).

Normen und Schlagworte

Schutz des eigenen Hausrechtesbegründeter Verdachtüberschießende AnordnungenZurückweisung der Beschwerde mangels LegitimationAnordnung von Hausdurchsuchungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5300011/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.5300011.2020
Stammnummer
132966
Gültig
08.03.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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