…erklärten Zuwendungen aus der M-Stiftung (2009 EUR 827.177,00 + EUR 100.000,00 lt. Selbstanzeige; 2010 EUR 358.050,00; 2012 lt. Selbstanzeige EUR 250.800,00), so ergebe sich eine Differenz von EUR 1.460.059,45. Zuwendungen von ausländischen Stiftungen seien…
…dass die Zurechnung des Vermögens weiterhin zum Stifter oder zu den Zuwendungsempfängern und nicht zur Stiftung erfolgt. Daher habe jedenfalls eine einzelfallbezogene Überprüfung zu erfolgen (vgl. StiftR 2009 Rz 21). Auch dies führt nicht von vornherein zum Wegfall der sogenannten Abschirmwirkung einer liechtensteinischen Stiftung. Für…
…von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über…
…von Einkünften ist derjenige, der die Möglichkeit besitzt, die sich ihm bietenden Marktchancen auszunützen, Leistungen zu erbringen oder zu verweigern. Maßgeblich ist die tatsächliche, nach außen in Erscheinung tretende Gestaltung der Dinge. Für die Zurechnung von Einkünften kommt es entscheidend darauf an, wer wirtschaftlich über…
…dezidiertes Vorbringen gegen die Zurechnung der verdeckten Ausschüttung. Ebenso wenig werde behauptet, dass eine Einbehaltung von Kapitalertragsteuer erfolgt sei. Gegen die ***X*** GmbH sei ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden. Mittlerweile sei sie gemäß § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit amtswegig gelöscht worden. Bei der **…
…werden. Eine Zurechnung zum Fruchtgenussberechtigten setzt aber jedenfalls voraus, dass dieser auf die „Einkünfteerzielung Einfluss nimmt“, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet. Dazu gehört, dass der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trägt (insbesondere Erhaltungsaufwand…
…Nachweisen). Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten…
…für Zuwendungen einer Privatstiftung Vorrang gegenüber allgemeinen Regeln und einer "allgemeinen Betrachtungsweise". Die speziellen Zuflussbestimmungen des § 95 Abs. 3 EStG 1988 gingen sowohl dem § 19 EStG als auch den Realisationsbestimmungen des BV-Vergleichs vor (vgl. EStR 2000 Rz 7710). Für die zeitliche Zurechnung der Zuwendung…
…der Zuwendungen lt. Selbstanzeige vom 28. März 2008) mündeten, ergab das für eine Wiederaufnahme im Ermessen hinreichende Ergebnis. Auch die Wiederaufnahme betreffend Einkommensteuer 2006 ist mit der Zurechnung des Stiftungsvermögens der E Stiftung an Frau Bf1 und mit dem neuen Hervorkommen dieses Umstandes vor Erlassung…
…F). Gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. 797/1996, sind Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigte, soweit sie nicht zu den…
…wird. Das KStG selbst enthält keine Begriffsdefinition der verdeckten Ausschüttung (VwGH 17.12.1996, 95/14/0074). In Judikatur und Literatur wird die verdeckte Ausschüttung üblicherweise wie folgt definiert: alle nicht ohne Weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen einer Körperschaft an die an ihr unmittelbar oder…
…wenn die Zuwendung durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl. VwGH 21.11.2007, 2004/13/0001). Die Körperschaft müsse sich da -gegebenenfalls auch rechtswidrige-Verhalten des gesetzlichen Vertreters jedenfalls zurechnen lassen, wenn die betreffenden Handlungen oder Maßnahmen als Organ der Körperschaft gesetzt wurden (VwGH 27…
…Grundbuch erfolgt, noch ein Notariatsakt errichtet worden sei, sei die Vereinbarung nicht ausreichend nach außen zum Ausdruck gekommen. Der Zuwendungsfruchtgenuss müsse weiters für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt sein, wobei ein Zeitraum von zehn Jahren als ausreichend angesehen werden könne. Dagegen enthalte…
…außerordentliche Zuwendungen zu beschließen. Dieser Sonderfall sei bis 2012 nicht in Anspruch genommen worden. Es handle sich daher um keine "ausgehöhlte Bestimmung", wie vom FA vorgebracht. Die Bezeichnung des Stiftungszweckes sei eine unbedingte Voraussetzung des Stiftungsrechts des PSG und PGR. Im Stiftungszweck sei der Stifterwille…
…die von der Gesellschaft gewährten Vorteile nicht diesem, sondern einer ihm nahestehenden Person zufließen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114, m.w.N.). Dabei begründen auch beteiligungsmäßige Verflechtungen ein "Nahestehen" (Renner/Strimitzer/Vock, Die Körperschaftsteuer - KStG 1988, § 8, Tz. 677). Die Zurechnung der verdeckten…
…Fall einer ausnahmsweisen vorzeitigen Zuwendung auferlegt ist. Aus all diesen Erwägungen ist mit dem Ableben der Stifterin auch ihr wirtschaftliches Eigentum am Stiftungsvermögen erloschen und die Zurechnung des Stiftungsvermögens für ertragsteuerliche Zwecke folgt dem zivilrechtlichen Eigentum, das seit dem Jahr 2000 bei der Stiftung liegt…
…Fall einer ausnahmsweisen vorzeitigen Zuwendung auferlegt ist. Aus all diesen Erwägungen ist mit dem Ableben der Stifterin auch ihr wirtschaftliches Eigentum am Stiftungsvermögen erloschen, und die Zurechnung des Stiftungsvermögens für ertragsteuerliche Zwecke folgt dem zivilrechtlichen Eigentum, das seit dem Jahr 2000 bei der Stiftung liegt.…
…wenn Gegenstand der Zuwendung ist - ……………………………… - ……………………………… - ein Mitunternehmeranteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß. e) Der Freibetrag steht beim…
…wenn Gegenstand der Zuwendung ist - ……………………………… - ……………………………… - ein Mitunternehmeranteil in dem in lit. a zweiter Teilstrich angeführten Ausmaß. e) Der Freibetrag steht beim…
…eine grundsätzliche Zurechnung der originären Einkünfte an die M-Stiftung vor (Abschirmwirkung), resultieren daraus beim Bf. um EUR 100.000,00 und damit jedenfalls massiv zu erhöhende Einkünfte aus (ausländischen) Kapitaleinkünften. Liegt – wie vom FA unterstellt – Transparenz bzw. eine Direktzurechnung der originären Einkünfte an den…