Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102731/2013
Verdeckte Zuwendung - Wurzelausschüttung einer Wohnliegenschaft?
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102731/2013vom 05.08.2016Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bezogen auf die Gesamtinvestition von 2.010.227,18 € davon 1.601.912,63 € für das Gebäude und 408.314,55 € für Grund und Boden errechnet sich unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode des umgekehrten Ertragswertverfahrens entsprechend den Ansätzen des Gutachtens GA3 (2,25% Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer 70 Jahre, Vervielfältiger 35,08208)- dieser ging aufgrund der unzutreffenden Angaben der Bf. von Investitionskosten von 1.591.128 € (Gebäude) und 366.911 € (Grundanteil) aus - ein Reinertrag von 57.300,68 €, ein Rohertrag bei 4% Bewirtschaftungskosten von 59.688,21 € und damit unter Beachtung der Erhaltungspflicht des Mieters eine monatliche Renditemiete von 4.974,02 €. Das entspricht einer rund 3 %igen Verzinsung des für Grund und Boden und Gebäude gebundenen Kapitals.
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| lt. GA3
| lt. Erkenntnis
| Jahresrohertrag
| 58.146,58 €
| 59.688,21 €
| 4% Bewirtschaftungskosten
| - 2.325,87 €
| - 2.387,53 €
| Jahresreinertrag
| 55.820,71 €
| 57.300,68 €
| Vervielfältiger 35,08208 (bei 70 J RND und 2,25% Zinssatz)
| 1.958.306,61 €
| 2.010.227,18 €
| monatliche Nettorenditemiete
| 4.845,55 €
| 4.974,02 €
Bei nicht gegebener Erhaltungspflicht ergäbe sich unter Beachtung von 0,5% Erhaltungskosten von 1.601.912,63 € (8.009,56 €) und 4% Bewirtschaftungskosten ein Jahresrohertrag von 68.031,50 € bzw. eine Renditemiete von 5.669,29 €. Dies entspräche einer etwa 3,4 %igen Verzinsung des eingesetzten Kapitals.
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| lt. GA3
| lt.Erkenntnis
| Jahresrohertrag
| 66.428,77 €
| 68.031,50 €
| 4% Bewirtschaftungskosten
| - 2.657,15 €
| - 2.721,26 €
| 0,5% Erhaltungskosten von Nettoerrichtungskosten Gebäude
| - 7.955,64 €
| - 8.009,56 €
| Jahresreinertrag
| 55.815,98 €
| 57.300,68 €
| Vervielfältiger 35,08208 (bei 70J RND und 2,25% Zinssatz)
| 1.958.140,68 €
| 2.010.227,04 €
| monatliche Nettorenditemiete
| 5.535,73 €
| 5.669,29 €
Die vom FA vorgebrachte Kritik zum Bewertungsstichtag bezogen auf die Berechnung der Renditemiete vermag den angewendeten Liegenschaftszinssatz nicht in Zweifel zu ziehen. Die Ausführung des Zeugen GA3 in der mündlichen Verhandlung, dass bei hochwertigen Einfamilienhausliegenschaften der Sachwert der Liegenschaft im Vordergrund stehe und daher von den Sachverständigen diesfalls sehr niedrige Liegenschaftszinssätze verrechnet würden, erscheint ausgesprochen schlüssig, deckt sich mit der einschlägigen Literatur (Seiser/Kainz, Der Wert von Immobilien S 246) und kann auch dem Vorbringen des FA mehrfach entnommen werden.
Unverständlich bleibt, weshalb das FA kritisiert, dass als Basis für die Ermittlung des Liegenschaftszinssatzes überhaupt eine Sekundärmarktrendite (von 2,71%) angesetzt wurde. Wenn man - wie das FA moniert wegen Fehlens einer solchen in den letzten Jahren - diesen Basiswert ausklammert, ergäbe sich nach den Abschlägen im Gutachten ein Liegenschaftszinssatz von 0 % bzw. sogar allenfalls ein negativer Betrag (je nach Höhe des Geldwertanpassungsabschlages). Die Höhe des von GA3 angewendeten Liegenschaftszinssatzes erscheint dem Gericht aufgrund der Ausführungen im Gutachten unter Punkt 3.3. und der weiteren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung - vor allem unter Berücksichtigung der in Verhandlung zitierten Literatur Seiser/Kainz, welche ausdrücklich auf Einfamilienhausliegenschaften Bezug nimmt - plausibel. Angesichts des Umstandes, dass sich dabei eine rund 3% ige Verzinsung des eingesetzten Kapitals ergibt, erscheint der Liegenschaftszinssatz letztlich auch in einer Höhe angesetzt, welche ein potentieller, fremder Investor von seiner Investition erwarten kann und berücksichtigt in angemessener Weise den Umstand, dass der Sachwert bei derartigen Liegenschaften überproportional zu berücksichtigen ist. Der hohe Sachwert spiegelt das Interesse eines potentiellen Investors wieder, der für eine höhere Wertbeständigkeit seiner Anlage, eine niedrigere laufende Verzinsung seines Kapitals in Kauf nimmt.
Trotz des unzutreffenden Bewertungsstichtages August 2015 ist das Gutachten in Verbindung mit den Ausführungen des sachverständigen Zeugen im Rahmen der mündlichen Verhandlung - bezogen auf die Berechnung der Renditemiete - in sich schlüssig und nachvollziehbar und wird daher eine angemessene monatliche Renditemiete nach rechnerischer Anpassung der Basiswerte mit 4.974,02 € bei Erhaltungspflicht des Mieters als erwiesen angesehen.
Die vom FA angestellte Berechnung der Renditemiete von monatlich gerundet 6.977,00 € netto begründet den angewendeten Liegenschaftszinssatz von 3% - im Gegensatz zum Gutachter GA3 - an keiner Stelle. Im Arbeitsbogen finden sich mehrere Berechnungsvarianten bei welchen ein handschriftlicher Hinweis "lt. XX" angebracht ist. XX ist jener Referent im Fachbereich der Großbetriebsprüfung, welcher den gegenständlichen Fall fachlich begleitete. Das FA führte in seinen diversen Schriftsätzen selbst mehrfach aus, dass bei hochwertigen Einfamilienhausliegenschaften, der Sachwert und nicht der Ertragswert im Vordergrund stehe, wendete aber bei der Berechnung der Renditemiete einen nach der zitierten Literatur am oberen Ende der Bandbreite liegenden Liegenschaftszinssatz an. Dieser Widerspruch ist nicht nachvollziehbar und scheint von der Intention getragen, das tatsächlich gegebene Missverhältnis zwischen Renditemiete und Marktmiete bzw. verrechneter Miete weiter zu erhöhen.
Nicht außer Acht gelassen werden darf, dass die belangte Behörde im Zuge der AP - aus nicht von ihr zu verantwortenden Gründen - das Gebäude niemals in Augenschein nahm. Mangels Kenntnis des Gebäudes ist der Ansatz eines ungenauen Zinssatzes zwar verständlich, aber darf eine derartige Ungenauigkeit nicht in diesem hohen Ausmaß zulasten der Abgabepflichtigen gehen, zumal nur geringfügige Änderungen der bei der umgekehrten Ertragswertermittlung angewendeten Parameter (Liegenschaftszinssatz, Restnutzungsdauer) aufgrund des daraus abgeleiteten Vervielfachers - wie das FA selbst ausführt - letztlich hohe betragliche Auswirkungen auf das Endergebnis haben.
Das FA hätte sich weiters auch mit der Nutzungsdauer des zweifellos hochwertigen Neubaus auseinandersetzen müssen und nicht ohne weitere Begründung die für die Gebäudesabschreibung gesetzlich fixierte Nutzungsdauer anwenden dürfen. Die gesetzlich vorgeschriebene Nutzungsdauer von rund 67 Jahren weicht nach der allgemeinen Lebenserfahrung weit von der wirtschaftlichen und/oder technischen Nutzungsdauer von Gebäuden ab. Der Ansatz von 67 Jahren steht zudem mit dem eigenen Vorbringen des FA in gewissem Widerspruch. Das FA führt in seiner Stellungnahme aus, dass die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Einfamilienhäuser bei 60-80 Jahren anzunehmen sei. Bei neu errichteten und hochwertigen Gebäuden - in der Diktion des FA "Luxusvilla" - ist die Nutzungsdauer wohl am oberen Ende dieser Skala anzusiedeln. Weshalb dennoch lediglich 67 Jahre ansetzt wurden, ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.
Ob und inwieweit das FA seine Berechnungen selbst - entsprechend der gegenüber den vorgelegten Gutachten geäußerten Kritik - überhaupt auf einen bestimmten Stichtag abstellte, lässt sich weder aus dem Bescheid noch aus dem Arbeitsbogen erkennen.
Auffallend an den im Arbeitsbogen auffindbaren Berechnungen des FA zur Renditemiete ist zudem der Ansatz von Instandhaltungskosten von 9% des Jahresrohertrages. Dieser Prozentsatz wird nirgends begründet und ist im Hinblick auf die hier gegebene Erhaltungspflicht des Mieters unverständlich.
Auffallend ist weiters der Umstand, dass das FA in seiner Bescheidbegründung für die KESt-Haftungsbescheide, welche zunächst an die Bf. gerichtet waren und nach Aufhebung an die PS ergingen, von einer Renditemiete von 7.500,00 € ausgeht, in der Stellungnahme zur Beschwerde jedoch 6.977,00 € ansetzt. Schon dieser Widerspruch zeigt, dass die Berechnungen des FA zur Höhe er Renditemiete nicht konsistent sind.
Die vom FA angestellten Berechnungen sind - anders als das Gutachten GA3 - inhaltlich nicht schlüssig bzw. nachvollziehbar und können sohin nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden.
Eine Besichtigung des Objekts im Zuge des Rechtsmittelverfahrens unterblieb, da aus dem gesamten Vorbringen das FA und dem bisherigen Verfahrensablauf nicht davon auszugehen war, dass das FA nicht von seiner Rechtsansicht abgerückt wäre und das Objekt zudem vom sachverständigen Zeugen im Rahmen seiner Befunderhebung so umfassend samt Fotos dargestellt wurde, dass ein Augenschein durch das Gericht keine weiteren Erkenntnisse erbracht hätte.
Im Zuge der Betriebsprüfung bei der X-GmbH wurde die Angemessenheit der Miete thematisiert, weshalb die X-GmbH zum Nachweis der Fremdüblichkeit der Miete ein Gutachten des SV KR GA1 vorlegte. Dieses Gutachten weist eine erzielbare Jahresmiete (Marktmiete) von 25.200,00 € (daher Monatsmiete 2.100 €) für 280m2 Wohnfläche aus. Auffallend und mit den Tatsachen in Widerspruch ist das im Gutachten ausgewiesene Baujahr 1997/1998. Als wohnwertmindernd wird auf die unmittelbare Nähe des Liesingbaches sowie die verminderte Sonneneinstrahlung aufgrund des hohen Baumbestandes an der Südseite verwiesen.
Trotz dieses Gutachtens und entgegen Punkt III des Mietvertrages wurde zwischen der X-GmbH und dem Mieter im Jahr 2010 eine Mietzinserhöhung rückwirkend mit 1.1.2009 von 2.250 € auf 3.270,00 € vereinbart. Ob, wann und inwieweit die erhöhte Miete entrichtet wurde ist für das gegenständliche Verfahren ohne Belang.
Die Ausführungen der X-GmbH im Zuge der Betriebsprüfung und der Bf. zu Beginn des Beschwerdeverfahrens, dass die im Jahr 2008 erzielbare Marktmiete für vergleichbare Objekte in einer Größenordnung von rund 2.500,00 € netto pro Monat exklusive Betriebskosten (ohne Erhaltungspflicht des Mieters) lag, erscheint dem Gericht durchaus plausibel. Das Gutachten KR GA1 ist trotz seiner Widersprüchlichkeiten nicht ohne Belang zumal es unter anderem auf wohnwertmindernde Aspekte verweist, welche unabhängig vom Baujahr bestehen. Aufgrund der vereinbarten Erhaltungspflicht des Mieters erscheint auch ein 10% Mietabschlag auf die 2008 erzielbare Marktmiete von 2.500,00 € auf 2.250,00 € nachvollziehbar und zutreffend. Der Mietabschlag von rund 10% entspricht auch etwa den Berechnungen des Gutachters GA3 zur Renditemiete.
Aus den vorgelegten Unterlagen und "Vergleichsangeboten" ist erkennbar, dass für Einfamilienhäuser im 23.Bezirk im Jahr 2008 - offenbar relativ unabhängig vom Alter und der Größe der Wohnfläche - maximal 3.000,00 € verlangt wurden. Die tatsächlich vereinbarten Mieten werden allenfalls - entsprechend dem Verhandlungsgeschick der Vertragsparteien - etwas unter dem veranschlagten Preis gelegen haben. Beachtet man die Ausführungen des FA, welches darstellt, dass im Bereich der Vermietung von Einfamilienhäusern ein großes Angebot besteht, so erscheint es umso nachvollziehbarer, dass sich die Angebotsdichte auf die erzielbare Marktmiete auswirkt. Die Ausführungen der X-GmbH im Rahmen der Außenprüfung und der Bf. in der Berufung, dass die vereinbarte Miete der damaligen Marktmiete entsprochen habe, sind daher schlüssig und glaubwürdig.
Die Ausführungen im Gutachten GA3, welche einen m2 Mietpreis von 17,54 € im Umland als auf dem Markt erzielbar erklären (entspricht einer Monatsnettomiete von 5.535,73 €, bei Ansatz der Miete von 5.669,21 € nach Anpassung auf die tatsächlichen Investitionswerte ergibt sich ein m2 Mietpreis von 17,96 €), mögen auf den Bewertungsstichtag 5.8.2015 allenfalls zutreffen, lassen jedoch keinen Rückschluss auf das Jahr 2008 zu. Dies bestätigt der Gutachter auch bei seiner Zeugeneinvernahme indem er ausführt, für 2008 müsste [die Marktmiete] gesondert erhoben werden.
Nach Ansicht des Gerichtes kann bei Objekten dieser Größe nicht nur auf einen Mietpreis je m2 abgestellt werden, sondern ist ein entsprechender Größenabschlag zu berücksichtigen. Es ist allgemein bekannt, dass Objekte mit 80-120m2 sehr begehrt sind und daher bezogen auf den m2 einen höheren Preis erzielen als Objekte welche größer sind als 150m2. Dem FA ist zudem beizupflichten, wenn es darauf verweist, dass hochwertige Einfamilienhaus-Objekte nur einschränkt vermietbar sind und der Kreis der potentiellen Mieter daher klein ist. Das ergibt sich auch aus dem Gutachten GA3. Dennoch gibt es - wie auch GA3 ausführt - ein entsprechendes Marktsegment (zB. Universitätsprofessoren, Expats). Diesem kleinen Mieterkreis steht ein relativ großes Angebot an Mietobjekten zur Verfügung was Auswirkungen auf die erzielbaren Mietpreise der Objekte haben muss.
Zu einer ähnlichen Aussage gelangt auch das Immobilienbüro Makler-M. In der Marktwertbeurteilung vom 21.8.2013 wird unter "Mietpreis" ausgeführt, dass die bei Wohnungen üblichen m2-Mieten sich auf Häuser nicht unmittelbar anwenden lassen, sondern eine Orientierungshilfe für maximal erzielbare Mietenhöhen darstellen. In dieser Markteinschätzung geht das Immobilienbüro von einer erzielbaren Marktmiete im August 2013 von 3.500 € bis 4.300,00 € aus, führt aber zusätzlich aus, dass das Angebot in diesem Sektor in den Nobelbezirken 13, 18 und 19 relativ groß sei. Im gegenständlichen Fall sei eine derartige Miete im Hinblick auf die Nähe zu einer gefragten Privatschule dennoch erzielbar.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die Anlage 1 zum Schriftsatz vom 19.4.2013 verwiesen, in welcher Vergleichsangebote vom November 2012 vorgelegt wurden. Die dort ausgewiesen Mieten lagen sämtlich zwischen 2.500 € und 2.992 €, was wieder bezogen auf das Abschlussdatum des gegenständlichen Mietvertrages den Rückschluss zulässt, dass die verrechnete Miete von 2.250 € bei Erhaltungspflicht des Mieters einer realistischerweise - ohne lange Leerstehungszeiten - erzielbaren Marktmiete 2008 entsprach.
Aus sämtlichen Ausführungen der Gutachter bzw. des Immobilienbüros Makler-M ist ersichtlich, dass Objekte wie das hier Streitgegenständliche aufgrund seiner Lage, Größe und Art der Bauausführung eine weitaus geringe Marktgängigkeit haben, als herkömmliche - va. kleinere - Wohnimmobilien und sich auch nur schwer Vergleichsobjekte finden lassen. Das ist auch aus dem Vorbringen der Bf. und der von ihr vorgelegten Unterlagen zu Vergleichspreisen ableitbar, welche ebenfalls keine wirklich gleichartige Wohnimmobilie enthalten.
Die Höhe der möglichen Marktmiete im Jahr 2013 (Marktwertbeurteilung Makler-M) bzw. 2015 (Bewertungsstichtag Gutachten GA3) ist für die folgende rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ohne Bedeutung, da diese Zeitpunkte außerhalb des Streitzeitraumes liegen. Detaillierte Überlegungen zu Marktmieten zu einen späteren Zeitpunkt als dem Beginn der Vermietung 1.6.2008 sind daher obsolet.
Mit dem Ansatz einer erzielbaren Marktmiete von 2.500,00 € pro Monat bzw. 2.250,00 € bei Berücksichtigung der Erhaltungspflicht des Mieters im Jahr 2008 folgt das Gericht letztlich den eigenen Ausführungen der X-GmbH im Rahmen der Außenprüfung und der Bf. im Rahmen der Beschwerde. Die nachfolgend beigebrachte Markteinschätzung des Immobilienbüros Makler-M bzw. das Gutachten GA3 sind - soweit sie sich auf die erzielbare Miethöhe beziehen - für die Sachverhaltsfeststellung in diesem Punkt nicht heranziehbar, da sie sich auf wesentlich spätere Zeitpunkte als 1.6.2008 beziehen.
Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass die monatliche Netto-Renditemiete des streitgegenständlichen Gebäudes bei Vermietungsbeginn im Jahr 2008 bei gegebener Erhaltungspflicht des Mieters rund 4.970,00 € betrug. Dieser stand 2008 eine nachhaltig erzielbare monatliche Netto-Marktmiete unter Beachtung einer Erhaltungspflicht des Mieters von etwa 2.250,00 € gegenüber.
Den Ausführungen des FA, dass das EFH ausschließlich auf die Wohnbedürfnisse des B2 abgestimmt sei, kann das Gericht nicht folgen. Der Umstand, dass ein großzügiges EFH für eine fünfköpfige Familie konzipiert wird, ist als solches nicht ungewöhnlich. Eben jene Besserverdiener die als Mieter einer derartigen Liegenschaft in Betracht kommen, wünschen entsprechend großzügige Platzverhältnisse. Sei es um drei Kinder großzuziehen oder Wohnmöglichkeit für Au-Pair Personal oder Logiergäste zu schaffen. Der Umstand, dass B2 nunmehr drei Kinder hat, rechtfertigt den Schluss des FA nicht. Die Tatsache, dass B2 den Einreichplan unterzeichnete ist angesichts einer Stellung im vermietenden Unternehmen nicht in dem Maß außergewöhnlich, dass sich daraus eine Zuschnitt des Gebäudes auf ihn ableiten ließe. Im Gegenteil ergibt sich aus den Aussagen der DI (FH) A1, dass einerseits Ansprechpartner hauptsächlich B1 und die Vorgabe die Errichtung eines Wohnhauses für eine fünfköpfige Familie gewesen war. Besondere Wünsche des späteren Mieters wurden laut den Ausführungen der Architektin nie geäußert. Der Auftrag pflegeleichte Materialen zu verwenden kam von B1 (nicht von B2) und ist hinsichtlich der geplanten Vermietung nur zu verständlich, da pflegeleichte Materialen eine geringe Aufmerksamkeit in der weiteren Benutzung erfordern. Mieter sind im Regelfall weniger bedacht auf die Erhaltung der Substanz als die Vermieter und gehen dementsprechend weniger pfleglich mit den gemieteten Objekten um. Je pflegeleichter das Material, umso höher die Sicherheit des Vermieters die laufende Abnutzung gering zu halten. Die Anweisung steht daher in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der mietvertraglich vereinbarten Erhaltungspflicht des Mieters, sondern entspringt vielmehr dem Interesse des Vermieters an der weitestgehender Erhaltung der Substanz. Die von der Bf. beantragte zusätzliche Einvernahme des Architekten Arch. ist daher obsolet.
Nicht nachvollziehbar für das Gericht sind die Ausführungen das FA in der Stellungnahme, dass der Sachwert durchschnittlich ausgestalteter Einfamilienhausgrundstücke 280.000 € betrage. Mit dieser Aussage lässt sich für den Standpunkt des FA nichts gewinnen, zumal die Höhe des Sachwertes einer Liegenschaft nichts über deren Eignung als Anlageobjekt aussagt.
Als unrichtig erweist sich die Aussage des FA in der Stellungnahme, dass sich "ausgerechnet einer der X-GmbH nahestehende Person bereitfand, jenes "Luxusvillengrundstück" vor Baubeginn in Bestand zu nehmen.......". Aus dem Ablauf des Geschehens ist eindeutig ersichtlich, dass die Bestandnahme erst nach Fertigstellung des Gebäudes erfolgte.
Die oben erwähnte Küche bzw. Konzepteinrichtung (Gesamtanschaffungskosten 212.595,68 € netto bzw. 255.114,81 € inkl. USt) überließ die X-GmbH dem Mieter offensichtlich ohne Entgelt zur Nutzung. Aus dem Mietvertrag ist kein Möblierungszuschlag ersichtlich und die gesamte Miete wurde dem ermäßigten Steuersatz unterzogen. Allfällig mitvermietete Einrichtungsgegenstände wären jedoch anteilig dem 20% igen Steuersatz zu unterziehen gewesen. Auch die eindeutige Beschreibung des Mietgegenstandes unter Punkt I des Mietvertrages umfasst keine Einrichtungsgegenstände. Hinzu tritt die schlüssige Aussage des sachverständigen Zeugen, der ausführt, dass bei mitvermieteter, hochwertiger Einrichtung üblicherweise gesonderte Mietverträge abgeschlossen würden, zumal die Nutzungsdauer der Einrichtung deutlich unter der Nutzungsdauer (etwa 10-15 Jahre) eines Gebäudes liege. Das Vorliegen eines derartigen Mietvertrages wurde nicht behauptet. Zudem blieben bei der Ermittlung der Renditemiete durch den von der Bf. beauftragten Sachverständigen die Kosten der Einrichtung außer Ansatz bzw. wurden dem Gutachter gar nicht als Teil der Anschaffungs- und Errichtungskosten bekannt gegeben. Sie waren daher auch aus Sicht der Bf. für die Ermittlung der Miete - sei es der verrechneten Miete oder der zu errechnenden Renditemiete - nicht von Belang. Der Umstand, dass die Erhaltungspflicht laut Punkt V des Mietvertrages auch die Einrichtungsgegenstände umfasst bedeutet nicht, dass hierfür auch ein anteiliges Mietentgelt entrichtet wurde - zumal der Mietgegenstand in Punkt I des Vertrages ausdrücklich und eindeutig umschrieben wird.
Die Vermieterin X-GmbH aktivierte die Einrichtungsgegenstände selbst in ihrem Rechenwerk gesondert vom Gebäude und ordnete ihnen eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von zehn Jahren zu. Schon aus der gesonderten Behandlung ergibt sich, dass die ursprüngliche Behauptung, dass die Einrichtung Gebäudebestandteile seien, auch aus Sicht der Bf. von Beginn an nicht zutreffend war (diesfalls hätte die Einrichtung auf das Gebäude aktiviert und im Wege der Gebäudeafa abgeschrieben werden müssen).
Díe genannten Einrichtungsgegenstände befinden sich in einem Einfamilienhaus, welches von einer Familie mit Kleinkindern als Hauptwohnsitz genutzt wird. Es ist daher davon auszugehen, dass die genannten Einrichtungsgegenstände einer täglichen und intensiven Nutzung ausgesetzt sind. Hinzu tritt eine auch Einrichtungsgegenstände betreffende Entmodung (Kücheneinrichtung, Einrichtung), Kücheneinbaugeräte unterliegen zudem einer technischen Veralterung. Demgemäß ist auch bei hochwertiger Einrichtung im gegenständlichen Fall von einer gewöhnlichen wirtschaftlichen Nutzungsdauer von nicht mehr als zehn Jahren auszugehen. Diese Auffassung des Gerichts deckt sich mit der durch die Vermieterin vorgenommenen Abschreibung (siehe Feststellungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung "Umsatzsteuer" Pkt. 3. Abziehbare Vorsteuern -Einrichtungsgegenstände). Ob eine faktische über die wirtschaftliche Nutzungsdauer hinausgehende Verwendung möglich ist, ist hier nicht von Bedeutung.
Laut den glaubwürdigen Aussagen der Bf., erhöhte sich der Grundstückspreis in der Umgebung der Liegenschaft in den Jahren seit der Anschaffung bis 2012 auf 680 €/m2, welchem der Anschaffungspreis von 380 €/m2 gegenüber steht.
Zum Ablauf des Verwaltungsverfahrens wird aus dem Akteninhalt festgestellt, dass der Prüfungsauftrag vom 14.5.2009 eine Außenprüfung bei X-GmbH für Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer, Kammerumlage und Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2005 bis 2007 anordnete. Auf Grundlage dieses Prüfungsauftrages wurden im Rahmen der Prüfung bei der X-GmbH vom FA verschiedenste Amtshandlungen gesetzt. Erst im Zuge der Prüfungshandlungen wurde der Mietvertrag vorgelegt sowie die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die in Rede stehende Liegenschaft erstmals festgestellt. Aus den dem FA vorliegenden Jahresabschlüssen waren Inhalt und Umfang der zwischen B2 und der X-GmbH bestehende Rechtsbeziehungen nicht ersichtlich. Mit Bescheid vom 5.10.2010 wurde zunächst der X-GmbH die KESt aus der im Rahmen der AP festgestellten verdeckten Ausschüttung im Haftungswege vorgeschrieben. Diese Bescheide wurden in der Folge aufgehoben und die KESt 2005- 2008 mittels der hier bekämpften Haftungsbescheide der PS vorgeschrieben.
Zu den Ausführungen des FA hinsichtlich der Nicht-/Eignung von Gutachten zu unrichtigen Bewertungsstichtagen als Beweismittel sowie zu den Überlegungen zu "prima facie" - Beweisen wird festgehalten, dass die Bundesabgabenordnung (BAO) keine Beweisregeln kennt, sondern gemäß § 167 Abs. 2 BAO vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung getragen ist. Daher sind auch die hier vorgelegten Gutachten als Beweismittel anzusehen und entsprechend zu würdigen. Weiters können vom FA unter der Titel "Prima-facie-Beweis" getroffen Annahmen zu keiner Umkehr der Beweislast führen.
Die allfällig festzusetzende Kapitalertragsteuer wird, entsprechend den Angaben der Bf. in der mündlichen Verhandlung, von der Stiftung übernommen.
Rechtlich folgt daraus:
1. Verjährungseinrede 2005
Der Eintritt der Verjährung ist im Abgabenverfahren von Amts wegen zu beachten und in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (vgl. Ritz BAO³, § 207, Tz 3; VwGH 19.12.2006, 2004/15/0163; VwGH 11.11.2004, 2004/16/0028; VwGH 15.2.2006, 2002/13/0182). Gemäß § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgaben festzusetzen, der Verjährung. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2006/15/0004, ausgesprochen hat, ist die Kapitalertragsteuer eine Erhebungsform der Einkommensteuer. Das Recht auf Festsetzung der Kapitalertragsteuer hängt somit von der Verjährung des Rechts auf Festsetzung der Jahreseinkommensteuer ab (UFS vom 21.2.2008, RV/0189-W/06).
Bei der Einkommensteuer beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre (§ 207 Abs. 2 BAO). Gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 2 BAO mit Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Werden innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenspruches oder zur Feststellung der Abgabenpflicht von der Abgabenbehörde unternommen, verlängert sich die Verjährungsfrist die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 erster Satz um ein Jahr. Der Abgabenspruch entsteht bei der Einkommensteuer für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerpflichtigen Einkünfte (§ 4 Abs. 2 lit. a Z 2 und 3 BAO).
Die Verjährung für die im Jahr 2005 allenfalls zugeflossenen Kapitalerträge begann am 31.12.2005 zu laufen und endete gemäß § 209 Abs. 1 BAO am 31.12.2010. In diesem Zeitraum setzte das FA jedenfalls durch die zunächst an die X-GmbH gerichteten Haftungsbescheide vom 5.10.2010 innerhalb der fünfjährigen Verjährungsfrist nach außen gerichtete Amtshandlungen, die auf die Durchsetzung des Abgabenanspruches Einkommensteuer 2005 des Begünstigten B2 gerichtet war. Dabei ist es belanglos, ob diese Verlängerungshandlung letztlich rechtmäßig waren oder nicht. Die Verjährungsfrist wird auch durch später im Rechtsmittelverfahren aufgehobene Bescheide verlängert (VwGH 26.5.1999, 94/13/0058; Ritz BAO 2014, § 209 Rz 10). Mit diesem Haftungsbescheid vom 5.10.2010 verlängerte sich die Verjährungsfrist für die Einkommensteuer 2005 und damit auch für die KESt 2005 bis zum 31.12.2011. Dem bekämpfte Haftungsbescheid vom 28.11.2011 steht daher Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
2. Durchgeleitete verdeckte Ausschüttung:
Der VwGH führt in seinem Erkenntnis vom 21.2.2013, 2009/13/0257 zur durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung wörtlich aus: "Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201/1996, der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer; sie ist - soweit keine Endbesteuerung vorliegt - im Zuge der Veranlagung der Kapitalerträge auf die Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld des Empfängers der betreffenden Kapitalerträge anrechenbar. Keine Kapitalertragsteuer fällt an, wenn die Voraussetzungen des § 94 Z 2 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung für die so genannte Schachtelbegünstigung erfüllt sind, d.h. Empfänger der Kapitalerträge eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist, die mindestens zu einem Viertel unmittelbar am Grund- oder Stammkapital der ausschüttenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Die Befreiungsbestimmung umfasst sämtliche Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a und b EStG 1988, so z.B. auch verdeckte Ausschüttungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2005, 2002/13/0022, VwSlg. 8088/F).
Gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. 797/1996, sind Zuwendungen jeder Art einer nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftung an Begünstigte und Letztbegünstigte, soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 4 EStG 1988 gehören, Einkünfte aus Kapitalvermögen. Diese können in offener oder verdeckter Form vorliegen (vgl. z.B. Büsser in Hofstätter/Reichel, EStG Kommentar, 42. Lieferung (Oktober 2008), § 27 Tz 31.1.1.; Stangl in Arnold/Hangl/Tanzer, Privatstiftungs-Steuerrecht2 (2009), Rz II/522).
Bei inländischen Kapitalerträgen, zu denen nach § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1996, BGBl. 797/1996, u. a. Zuwendungen jeder Art von nicht unter § 5 Z 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallenden Privatstiftungen an Begünstigte und Letztbegünstigte zählen, wird die Einkommensteuer gemäß § 93 Abs. 1 EStG 1988 in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben.
.....Wendet eine GmbH, die im Eigentum einer Privatstiftung steht, dem Begünstigten der Stiftung einen Vermögensvorteil zu, und liegt die wirtschaftliche Veranlassung hierfür nicht in gegenüber der GmbH erbrachten Leistungen, sondern in der Stellung des Zuwendungsempfängers als Begünstigtem der Stiftung, wird also das Vermögen der GmbH und damit der ihre Anteile haltenden
Stiftung
vermindert, während das Vermögen des Begünstigten eine Vermehrung erfährt, so liegt einerseits eine (verdeckte)
Ausschüttung
der GmbH an die
Stiftung
und andererseits eine (verdeckte) Zuwendung der
Stiftung
an den Begünstigten vor (vgl. in diesem Sinn zur sogenannten "durchgeleiteten" verdeckten
Ausschüttung
das bereits zitierte Erkenntnis VwSlg. 8088/F). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vorgang auf einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung der
Stiftung
beruht.
Die auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung kann sich schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles ergeben und liegt z.B. auch dann vor, wenn der Stiftungsvorstand - ausdrücklich oder schlüssig - mit einem Vorteil, den sich der Begünstigte ursprünglich ohne dessen Kenntnis zuwendet, in der Folge einverstanden ist."
Bezogen auf den gegenständlichen Fall ist ersichtlich, dass den Stiftungsvorständen die Errichtung des EFH samt dessen Kosten sowie wie nachfolgende Vermietung des Gebäudes an den Begünstigten bekannt war, zumal sie laut den eigenen Angaben der Bf. in die Ausverhandlung der Bedingungen des Mietvertrages mit dem Begünstigten B2 eingebunden waren. Die Vorteilsgewährung ist daher schlüssig aus dem Verhalten der Stiftungsvorstände ableitbar, was im Sinne des obigen Erkenntnisses eine durchgeleitete verdeckte Ausschüttung (als verdeckte Zuwendung der Stiftung) begründet.
3. Vorliegen und Höhe einer verdeckte Ausschüttung:
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. c BAO werden Wirtschaftsgüter, über die jemand die Herrschaft gleich einem Eigentümer ausübt diesem [und nicht dem zivilrechtlichen Eigentümer] zugerechnet.
Im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnliegenschaften an den Gesellschafter oder diesem nahe stehenden Personen vertritt das BMF in den KStR 636ff die Ansicht, dass für den hier gegebenen Sachverhalt die erzielbare Marktmiete keine Deckung in der fremdüblichen Renditemiete findet, das wirtschaftliche Eigentum beim Mieter liege und daher eine "Wurzelausschüttung" in Form eine Vollzurechnung der investierten Beträge an den Gesellschafter bzw. im Fall der durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung an den Begünstigten zu erfolgen habe. Das BMF nimmt damit bei der Ausschüttung an der Wurzel nicht nur eine Aufwandseliminierung bei der Körperschaft, sondern eine in der Judikatur nicht gedeckte und in der Literatur bereits umfänglich kritisierte sofortige verdeckte Ausschüttung beim mietenden Anteilseigner in voller Höhe der Anschaffungs- bzw Errichtungskosten an (VwGH 23. 2. 2010, 2007/15/0003; 15. 4. 2010, 2007/17/0208, 0209, 0210 [dort explizit als „Ausnahme“ bezeichnet; vgl dazu Tz 194/8 ff und § 8 – Anhang, Stichwort „Wurzelausschüttung“ [Tz 353]; 14. 10. 2010, 2008/15/0178; 19. 10. 2011, 2008/13/0046; 19. 3. 2013, 2009/15/0215, 0216 und 25. 4. 2013, 2010/15/0139; Raab/Renner
in Quantschnigg/
Renner/
Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988 § 8 Tz 194/11; Blasina, FS Michael Tanzer (2014) 151.).
Demgegenüber vertritt der VwGH in seinen Erkenntnissen 12.12.2007, 2006/15/0123 und 25.6.2014, 2010/13/0105 eine andere Rechtsansicht und stellt bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums insbesonders auf die Frage ab, wem die Chance von Wertsteigerungen, wem das Risiko von Wertminderungen zukommt. Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass die das Grundstück betreffende Wertsteigerungen ebenso wie die Gefahr von Wertminderungen die zivilrechtliche Eigentümerin nämlich die X-GmbH betreffen. Im Lichte der Judikatur des VwGH bleibt daher für die in den Richtlinien vertretene Rechtsansicht der Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums an den Mieter der Liegenschaft kein Raum.
Im Gegensatz um BMF und den KStR nimmt der VwGH bei vergleichbaren Konstellation KEINE Zurechnung der vollen Anschaffungs-, Herstellungs- oder Adaptierungskosten an den Anteilseigner vor (Zorn, GES 6/2014, 315 f), sondern hat nach der Judikatur vielmehr eine Korrektur der Miete auf angemessenes Niveau zu erfolgen (VwGH 20. 6. 2000, 98/15/0169, 0170). Im letztgenannten Erkenntnis führt der VwGH aus: ...„führt … auf der Ebene des Einkommens des Gesellschafter-Geschäftsführers zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften … im Umfang der … Differenz zwischen dem fremdüblichen und dem tatsächlich bezahlten Mietentgelt“.
Der VwGH (VwGH 23.2.2010, 2007/15/0003) hat zur Bemessung des Mietentgeltes für ein Wohnhaus mit überdurchschnittlicher Ausstattung und Nutzfläche angemerkt, die angemessene Miethöhe leite sich davon ab, was unter einander fremd gegenüberstehenden Personen vereinbart worden wäre. Ausschlaggebend ist damit insbesondere, was ein Investor als Rendite aus der Investition der konkret aufgewendeten Geldsumme erwarten würde. Der VwGH geht daher bei Objekten, die sich hinsichtlich Lage, Architektur, Bauausführung, Nutzflächenausmaß, allfälliger Sonderausstattungen (wie Pool, Wellnessräume dgl.) von einem durchschnittlichen Wohnhaus abheben und bei deren Errichtung bereits auf die individuellen Bedürfnisse des Erstmieters Bedacht genommen wird, von einer geringeren Marktgängigkeit solcher Objekte aus. Da bei derartigen Objekten in aller Regel nur schwer Vergleichsobjekte zu finden sind, wird damit die an der Investitionssumme orientierte Rendite eher den Erwartungen eines Investors Rechnung tragen als die Ableitung aus praktisch nicht existierenden Vergleichspreisen. Die Renditeerwartung eines marktüblich agierenden Immobilieninvestors umfasst jene Rendite, die üblicherweise aus dem eingesetzten Kapital durch Vermietung erzielt wird (
VwGH 10.2.2016, 2013/15/0284).
Nach Blasina (in FS Tanzer 151) hat der VwGH somit die "verdeckte Ausschüttung an der Wurzel" immer nur gesellschaftsseitig verstanden, nämlich als Sphärenwechsel innerhalb des Steuersubjekts der Körperschaft. Die Höhe der verdeckten Ausschüttung wird sich im Fall der Überlassung hochwertiger Immobilien an der Renditemiete zu orientieren haben, weil der Nutzungsvorteil des Gesellschafters (hier des Begünstigten) in der Ersparnis besteht, laufend jenes Kapital aufzubringen, um das ein fremder Investor die Immobilie zur Verfügung stellt.
Bei der Berechnung des zugewendeten Vorteils ist zusätzlich zu beachten, dass der Begünstigte für Gebäude die er zu eigenen Wohnzwecken verwendet, zweifellos keinen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, der zugewendete Vorteil ist daher inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer für Wohngebäude von 10% anzusetzen. Mangels Unternehmereigenschaft des Begünstigten, kann auch hinsichtlich des angeblich als Arbeitsraum genutzten Gebäudeteils kein Vorsteuerabzug zum Tragen kommen, weshalb diesbezügliche Feststellung und weitere rechtliche Überlegungen unterbleiben können.
Die vom FA angestellten Missbrauchsüberlegungen werden vom BFG nicht geteilt. Aus den Ausführungen der Bf. im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens ist ersichtlich, dass die streitgegenständliche Investition von der Überlegung getragen war, im Unternehmen vorhandene Geldmittel in einer werterhaltenden Form zu veranlagen. Es wurde auch seitens des FA nicht angezweifelt, dass der Wert der Immobilie über die Jahre grundsätzlich stabil war und ist und bei einem Verkauf die seinerzeitigen Investitionskosten nicht (gänzlich) verloren wären, sondern - allenfalls abzüglich eines verlorenen Bauaufwandes und unter Beachtung der Abnutzungswertminderung - im Wesentlichen im Kaufpreis Deckung finden würden. Das FA führt dazu selbst aus, dass die Liegenschaft einen hohen Sachwert und einen geringer anzusetzenden Ertragswert repräsentiert. Ein hoher Sachwert impliziert grundsätzliche Wertstabilität, woraus sich die Rechtfertigung zur Eignung als Wertanlage im gewillkürten Betriebsvermögen ableitet.
Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass er die geringste Steuerbelastung erzielt. Das gilt auch dann, wenn er bestimmte rechtliche Wege ausschließlich zum Zweck der Steuerersparnis einschlägt. Zum Mißbrauch bedarf es einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht findet, Steuer zu vermeiden. Es ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn der abgabensparende Effekt weggedacht wird oder ob er ohne das Ergebnis der Steuerminderung unverständlich wäre (VwGH 23.5.1990, 89/13/0272). Können daher beachtliche Gründe für eine - auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, so ist der Mißbrauch auszuschließen. Da die Investition als wertstabile Anlage liquider Mittel geeignet erscheint, liegt ein ausreichender außersteuerlicher Grund vor, welcher Missbrauch ausscheiden lässt.
Bezogen auf den konkreten Fall ist wie oben dargestellt eine laufende verdeckte Ausschüttung zu versteuern. Dabei ist zunächst zu beachten, dass mangels Nutzung des EFH durch den Begünstigten vor 1.6.2008 keine Vorteile zugewendet wurden. Erst ab Beginn des Mietverhältnisses mit 1.6.2008 sind daher Überlegungen über die Höhe der erhaltenen Zuwendungen anzustellen.Im Lichte der oben zitierten Judikatur beträgt der dem Begünstigten zugewendete Vermögensvorteil die Differenz zwischen dem tatsächlich bezahlten Bruttomietentgelt und der fremdüblichen Miete welche der Renditemiete zuzüglich 10% USt entspricht.
Bezüglich der Einrichtungsgegenstände kann nach der Judikatur des VwGH ebenfalls kein wirtschaftliches Eigentum erkannt werden, da diese Gegenstände im Falle der Beendigung des Mietverhältnisses im EFH zu verbleiben haben um einem etwaigen Nachmieter übergeben zu werden. Dass der Mieter die Risiken der Wertminderung trägt - eine Wertsteigerung kann wohl ausgeschlossen werden - ist aus dem Vertrag nicht abzuleiten. Im Gegenteil, hat er laut Punkt V des Mietvertrages, das "Mietobjekt samt Einrichtungsgegenständen .....im selben Zustand - unter Berücksichtigung der üblichen Abnutzung - zurückzustellen". Allein aus dieser Formulierung ist erkennbar, dass keine Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums für die Einrichtungsgegenstände erfolgt sein kann. Die Wirtschaftsgüter verbleiben daher im Betriebsvermögen der X-GmbH und es liegt keine "Ausschüttung an der Wurzel" in Form einer Vollausschüttung vor (VwGH 14.10.2010, 2008/15/0178 iZm Porsche Cabrio). Dem Mieter kommt hier lediglich ein - unentgeltliches - Nutzungsrecht an diesen Wirtschaftsgütern zu. Da hinsichtlich von herkömmlichen, wenn auch hochwertigen, Einrichtungsgegenständen nach den Erfahrungen des täglichen Lebens davon ausgegangen werden muss, dass diese von Investoren nicht als Geldanlage zum Zwecke der Weitervermietung angeschafft werden, gehen sämtliche im Rahmen des Verfahrens angestellten Überlegungen zu einer diesbezüglichen fiktiven "Renditemiete" ins Leere. Der geldwerte Vorteil des Begünstigten besteht in diesem Fall darin, dass der jährliche Wertverzehr berechnet von den Bruttoanschaffungskosten nicht ihn sondern die ausschüttende Gesellschaft trifft. Dabei ist nach Ansicht des Gerichts von der wirtschaftlichen Nutzungsdauer der Gegenstände - hier zehn Jahre - auszugehen.
4. Kapitalertragsteuersatz
Der auf Zuflüsse im Jahr 2008 anzuwendende KESt-Satz betrug 25% (§ 95 Abs. 1 EStG 1988). Dabei sind auch vom Schuldner der Kapitalerträge oder Dritten übernommene Kapitalertragsteuerbeträge kapitalertragsteuerpflichtig (§ 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988). Diese Bestimmung interpretiert die Rechtsprechung so, dass sich in diesem Fall der KESt-Satz auf 33,33% erhöht (vgl. Grün, Leitfaden verdeckte Ausschüttung, 54 mit vielen weiteren Nachweisen in FN 267).
Wie bei verdeckten Ausschüttungen von Kapitalgesellschaften ist auch bei verdeckten Zuwendungen einer Privatstiftung zu prüfen, ob diese die auf die Zuwendung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie sie auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt.
Trägt die Stiftung die Kapitalertragsteuer, dann ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen. Sie ist beim Begünstigten im Rahmen seiner Einnahmen aus der Zuwendung und auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer als zusätzlicher Vorteil zu berücksichtigen.
Die Bf. erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den Fall der Feststellung verdeckter Ausschüttungen die Körperschaftsteuer zu tragen, demgemäß erhöht sich der KESt Satz auf 33,33%.
Die KESt 2008 ist daher folgendermaßen zu berechnen:
| Gebäude
| Bruttomiete bez.
| Renditemiete
| Renditemiete brutto
| Ausschüttung
| monatlich
| 2.475,00 €
| 4.974,02 €
| 5.471,42 €
| 2.996,42 €
| 6-12/08
| 17.325,00 €
| 34.818,14 €
| 38.299,95 €
| 20.974,95 €
|
|
|
|
|
| Einrichtung
| BruttoAK
| Jahres-AfA
|
| Ausschüttung
| 6-12/08
| 306.134,01 €
| 30.613,40 €
|
| 30.613,40 €
Die gesamte verdeckte Ausschüttung im Jahr 2008 beträgt daher 51.588,35 €, unter Anwendung des KESt-Satzes von 33,33% ergibt sich für 2008 sohin eine KESt von 17.194,40 €.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Entscheidung über strittige Sachverhaltselemente (hier Höhe des anzuwendenden Liegenschaftszinssatzes zur Ermittlung der Renditemiete) ist keine Rechtsfragen und bildet daher keinen Revisionszulassungsgrund.
Hinsichtlich der hier aufgeworfenen Rechtsfragen nämlich der durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung, Nichtvorliegen von Verjährung, wirtschaftliches Eigentum des Mieters, Berechnung des Vermögensvorteils aus der verdeckten Zuwendung und Höhe des anzuwendenden Steuersatzes weicht das Erkenntnis nicht von der Judikatur des VwGH ab, weshalb eine Revision nicht zuzulassen war. (Zur Verjährung siehe VwGH 12.12.2007, 2006/15/0004 und 26.5.1999, 4/13/0058; zur durchgeleiteten verdeckten Ausschüttung siehe VwGH 21.2.2013, 2009/13/0257; zum Nichtvorliegen von wirtschaftlichem Eigentum beim Mieter siehe VwGH va. 25.6.2014, 2010/13/0105; 14.10.2010, 2008/15/0178 , zur Berechnung der verdeckten Ausschüttung siehe VwGH 20.6.2000, 98/15/0169; 23.2.2010, 2007/15/0003; zur Höhe der fremdüblichen Miete bei Objekten mit geringer Marktgängigkeit - Renditemiete siehe VwGH 10.2.2016, 2013/15/0284)
Wien, am 5. August 2016
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Normen und Schlagworte
- § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 208 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 24 Abs. 1 lit. c BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102731/2013
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7102731.2013
- Stammnummer
- 111498
- Gültig
- 05.08.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF