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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100295/2022

Keine verdeckte Ausschüttung bei durch den der Gesellschafterin nahestehenden Geschäftsführer veranlassten Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100295/2022vom 26.01.2023Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In dieser Stellungnahme/diesem Bericht der ***StA*** würde an mehreren Stellen betont werden, dass ***9*** in betrügerischer Absieht in mehreren Situationen seine damalige (noch-)Ehefrau ***Bf1*** vorgeschoben hätte. Insbesondere wäre die Gründung der ***1*** mit ***Bf1*** als Alleingesellschafterin erfolgt, was offensichtlich den Zweck gehabt hätte, den Gläubigern des ***9*** möglicherweise dessen werthaltige Gesellschaftsanteile vorzuenthalten. Es wären während der gesamten Existenz der ***1*** Fremdgeschäftsführer in der Gesellschaft angestellt gewesen, welche faktisch im Innenverhältnis zwischen sich und ***9*** an ***9*** gebunden gewesen wären. Zu keinem Zeitpunkt hätte ***9*** die Geschäftsführung faktisch abgegeben (siehe hierzu das Schreiben des Landesgerichtes ***16*** vom 28.07.2019 mit der Aktenzahl ***17***, Seite 15). Auch würde die Staatsanwaltschaft in erster Linie ***9*** der betrügerischen Krida verdächtigen, eben weil dieser (und nicht die Bf.) verdächtigt werde, mittels Barabhebungen von den Bankkonten der ***1*** den Gläubigern liquide Mittel entzogen zu haben (siehe hierzu das Schreiben des Landesgerichtes ***16*** vom 28.07.2019 mit der Aktenzahl ***17***, Seite 29). Bereits bei der Skizzierung des Sachverhaltes in diesem Schreiben der Staatsanwaltschaft werde dargelegt, dass die (damals noch, die Ehe wäre im November 2019 geschieden worden) Ehefrau ***Bf1*** von ***9*** dazu gebracht worden wäre, zum Schein Geschäftsanteile der Gesellschaft zu übernehmen und auch als Gesellschafterin Schad- und Klagloserklärungen für allfällige Geschäftsführerhaftungen gegenüber den (Schein-)Fremdgeschäftsführern zu unterfertigen. Er hätte die Bf. dazu gebracht, im Zeitpunkt höchster finanzieller Bedrängnis, eine persönliche Bürgschaft zu übernehmen, wobei er geradezu selbstverständlich über ihr Gehaltskonto verfügt hätte. Weiters würde die Staatsanwaltschaft feststellen: Die seinen Unternehmen entzogenen finanziellen Mittel würden ***9*** dazu dienen, einen ausgesprochen luxuriösen und aufwendigen Lebenswandel zu führen. Zeugen hätten angegeben, ***9*** habe immer € 4.000,00 bis € 5.000,00 in bar eingesteckt gehabt, damit er in Lokalen Runden schmeißen könne. Auch hätte er weibliche Zufallsbekanntschaften finanziell großzügig unterstützt und z.B. diese in den VIP Bereich des Vereins ***56*** bei dessen Spielen eingeladen, sowie gemeinsam unternommene Reisen (siehe hierzu das Schreiben des Landesgerichtes ***16*** vom 28.07.2019 mit der Aktenzahl ***17***, Seite 5 und 6). Zudem würde die Staatsanwaltschaft im zitierten Dokument feststellen, wie es durch Entzug finanzieller Mittel durch ***9*** von der ***1*** ihm gelungen wäre, seinen luxuriösen Lebensstil zu finanzieren (Bericht, Seite 25 und 26). Auch würde die Staatsanwaltschaft den dringenden Verdacht äußern, dass ***9*** Scheinrechnungen benutzt hätte um der ***1*** Gelder zu entziehen (siehe das Schreiben des Landesgerichtes ***16*** vom 28.07.2019 mit der Aktenzahl ***17***, Seite 28). Konkret würde sie den Verdacht äußern, ***9*** habe sich an Lieferanten angeblich bezahlte Barbeträge selbst zugeignet. Der von der Staatsanwaltschaft festgestellte Sachverhalt zusammen mit den getätigten Verdächtigungen würden schon ziemlich stark indizieren, dass allenfalls geflossene Vorteile, welche der Gesellschaft entzogen wurden, ***9*** (ertragsteuerlich) zuzurechnen wären und nicht der Bf.. (Sie würde im zitierten Schreiben der Staatsanwaltschaft und auch im zitierten Feststellungsprotokoll über die Außenprüfung gemäß § 150 BAO erlassen durch das Finanzamt ***2*** vom 19.12.2020 niemals als auch nur indirekte Nutznießerin der Vorgänge in der ***1*** erwähnt werden). Die Bf. hätte auch in Anbetracht des Lebenswandels ihres (in den gegenständlichen Jahren noch) Ehemannes niemals Verfügungsmacht über Vermögen irgendwelcher Art, welches seinen Ursprung in der ***1*** gehabt hätte, erlangt. Die Bf. hätte in gutem Glauben die Gesellschaftsanteile (eine derartige Gestaltung der zivil- und gesellschaftsrechtlichen Beziehungen in der Form Person A übernimmt die Gesellschaftsanteile und Person das Management im Unternehmen wäre im Wirtschaftsleben nicht unüblich). Wenn sich der Geschäftsführer einer Familien-GmbH, der nicht selbst Gesellschafter, aber Familienangehöriger eines Gesellschafters ist, widerrechtlich Geldbeträge aus dem Vermögen der GmbH verschafft, so wäre dem Gesellschafter keine unmittelbare verdeckte Ausschüttung zuzurechnen, wenn ihm die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt gewesen wären und auch nicht in seinem Interesse erfolgt wären. Eine solche Zuwendung der GmbH an den Geschäftsführer wäre auch dann nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers durch unzureichende oder fehlende Kontrolle seitens der Gesellschafterversammlung erleichtert oder ermöglicht worden wären. Es würde keine Rechtspflicht des Gesellschafters einer GmbH zur sorgfältigen Überwachung des Geschäftsführers geben (Raab/Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, KStG 1988, Anhang zu § 8 Tz 348 mwN). Im gegenständlichen Fall hätte die Bf. lediglich im Vertrauen auf die Redlichkeit des ***9*** die ihr zugeteilten Verwaltungsaufgaben in der Gesellschaft erfüllt. Sie hätte zu keinem Zeitpunkt Dispositionsbefugnis über die Gelder erlangt, welche aus dem Vermögen der ***1*** abflossen. Ihre Position (Tätigkeit) in der ***1*** gepaart mit dem im Zeitraum 2013 bis 2017 aufrechten Eheverhältnis zu ***9*** würde den Anschein eines Bezuges eines Vorteiles aus dem Gesellschaftsverhältnis eröffnen. Der erste Anscheinsbeweis würde aber nicht für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung reichen. Es wären zusätzliche Feststellungen durch die Behörde zu treffen (VwGH 10.05.1995, 90/14/0050; Renner, Verdeckte Ausschüttungen an einen Anteilseigner bei widerrechtlicher Verschaffung eines Vermögensvorteils durch einen Nahestehenden, ÖStZ 2007, 454 (456), siehe hierzu auch das Schreiben des Landesgerichtes ***16*** vom 28.07.2019 mit der Aktenzahl ***17***, Seite 14, wonach ***9*** bei der Hausbank (***18***) für die Bankkonten der Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen wäre und auch als Ansprechpartner und Kontaktpersonen (Anmerkung: richtig wohl: Kontaktperson) für die Bank fungiert hätte - und eben nicht die Bf.). Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung wäre dabei zweifellos die im erhobenen Sachverhalt gedeckte Feststellung, wer Empfänger der Zuwendung gewesen ist, erforderlich. Ist diese Person nicht ein Anteilsinhaber, so wären auch sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Naheverhältnis zu einem Anteilsinhaber notwendig. Auch beim Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft könne dabei nicht von vornherein vom Vorliegen eines solchen Naheverhältnisses ausgegangen werden. Vielmehr müsse auch in Fällen, in denen der nicht beteiligte Geschäftsführer der Kapitalgesellschaft Zuwendungen erhalten hat, ein (ausnahmsweise) dieses Naheverhältnis begründender Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festgestellt werden (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115; Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8 Tz 252 mwN.) Die Behörde hätte sich unter diesem Gesichtsprunkt nicht ausreichend mit der Situation der Bf. beschäftigt. Wie bereits in dem Schreiben des Landesgerichtes ***16*** vom 25.7.2019 mit der Aktenzahl ***17*** durchgängig dargelegt würde, wäre ausschließlich ***9*** durch die festgestellten Sachverhalte bereichert worden. Weitere Feststellungen hinsichtlich der Person der Bf. (abgesehen von ihrem zivilrechtlichen Status als Ehefrau des ***9***, z.B. in wie fern sie bereichert worden wäre bzw. welchen Vorteil sie gehabt hätte) würden weder der Bericht über die Außenprüfung gemäß § 150 BAO vom 17.12.2019 noch die Bescheide über die Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2013 bis 2017, jeweils vom 17.12.2019, enthalten. Zudem sei zu beachten, dass die Bf. in Anbetracht des Lebenswandels ihres damaligen Ehemannes (Bordellbesuche, außereheliche Beziehungen von ***9***) so nahe dem ***9*** nicht gewesen wäre und unter materiellen Gesichtspunkten über den gesamten Zeitraum in keinster Weise von einer intakten Ehe gesprochen werden könne. VI. Vorschreibung der Kapitalertragsteuer an die Bf. Weiters werde die Bf. auf Basis § 95 Abs. 4 Z 1 EStG für Kapitalertragsteuer resultierend aus den oben erwähnten Vermögensminderungen auf Ebene der ***1*** im Haftungswege in Anspruch genommen. Dies würde aber nach dem deutlichen Wortlaut der leg. cit. das Vorliegen von Kapitalerträgen voraussetzen. Wie nun dargelegt wären jedoch diese Vermögensminderungen ausschließlich ***9*** zuzurechnen. Dieser hätte zu keinem Zeitpunkt Kapitalanteile an der ***1*** gehabt, wäre jedoch immer (zumindest faktischer) Geschäftsführer (ohne gesellschaftsrechtliche Beteiligung) gewesen. Nach dem in § 2 Abs. 3 EStG verankerten Subsidiaritätsprinzip würden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (bei Vorliegen eines Dienstverhältnisses), sonst allenfalls sonstige Einkünfte bei ***9*** vorliegen. Das Vorliegen von Kapitalerträgen wäre daher von vornherein zu verneinen, ebenso wie die Zurechnung allfälliger Einkünfte aus den von der BP festgestellten Sachverhalten an die Bf. VII. Zusammenfassung Das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung wäre anhand der oben angeführten von der Judikatur und Lehre Kriterien zu prüfen. Wie oben dargelegt würde es im vorliegenden Sachverhalt an den Elementen des Vorteilsbezuges durch einen Gesellschafter (welcher im Gesellschaftsverhältnis wurzelt) und am subjektiven Element der Vorteilszuwendung auf Ebene der Körperschaft mangeln. In weiterer Folge würde es an Einkünften, welche der Bf. zuzurechnen sind, mangeln. Die von der Behörde vorgeschriebene Kapitalertragsteuer würde Einkünfte aus Kapitalvermögen voraussetzen. Wie dargelegt hätte die Bf. keinerlei Vorteile aus den Vermögensminderungen auf der Ebene der ***1*** gehabt, weshalb eine Verschreibung von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 4 bereits dem Grunde nach scheitern würde. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 11. März 2022 wies das Finanzamt Österreich (Dienststelle ***2***) die Beschwerde vom 27.1.2020 als unbegründet ab und begründete diese Abweisung wie folgt: Ausgangspunkt für die Erlassung der gegenständlichen Kapitalertragsteuerbescheide 2013 bis 2017 hätte eine bei der Firma ***1***, St.Nr. ***19***, durchgeführte Außenprüfung gemäß § 147 BAO in Verbindung mit § 99 Abs. 2 FinStrG gebildet. Dabei wären verdeckte Gewinnausschüttungen 2013 - 2017 aufgrund nicht anerkannter Barausgaben für Fremdleistungen festgestellt worden. Die Bf. wäre von 27.3.2010 bis 28.2.2018 Alleingesellschafterin bei der ***1*** gewesen und wäre in Anbetracht der Überschuldung, bzw. des eingeleiteten Insolvenzverfahrens gem. § 95 Abs. 4 EStG 1988 eine Vorschreibung an die Bf. erfolgt. Sodan wurden Auszüge aus der Beschwerde wörtlich wiedergegeben und festgehalten, dass die in der Betriebsprüfung ABNr. ***20*** vom 17.12.2019 getroffenen Feststellungen als Begründung für die angefochtenen Bescheide vom 17.12.2019 vollinhaltlich aufrechterhalten würden. Um Wiederholungen zu vermeiden werde auf die dort getätigten Ausführungen verwiesen. Sodann werden Aussagen von einvernommenen Personen zur Gebarung/Geschäftsabwicklung der ***1*** wiedergegeben. In der Zeugeneinvernahme vom 20.9.2017 hätte sich Herr ***21*** (Disponent) wie folgt geäußert: "Wenn ich gefragt werde, ob Frau ***Bf1*** Entscheidungsmöglichkeiten bei Finanzbelangen und Einfluss darauf, wann und ob Verbindlichkeiten bezahlt werden oder nicht hatte, gebe ich an, dass Frau ***Bf1*** nichts zu entscheiden hat. Sie vertraut ***9*** blind und glaubt, dass die Firma schlecht geht. Tatsächlich ist es aber wie bereits gesagt so, dass ***9*** einfach das ganze Geld verprasst. Sie glaubt ja er sei der Topmanager und habe Pech, weil der Geschäftsgang schlecht ist. Sie muss jedoch für ihn sozusagen als "Die Böse" herhalten. Wenn ***9*** eine unangenehme Entscheidung treffen muss, wie zum Beispiel einen Fahrer entlassen, dann sagt er immer "das hat die Chefin entschieden", obwohl sie gar nichts davon weiß. Mehr "Entscheidungskompetenz" hat sie jedoch nicht." In der Beschuldigteneinvernahme vom 18.1.2018 hätte sich die Bf. wie folgt geäußert: "1. Erläutern Sie den Ablauf bei Bareinzahlungen und Barauszahlungen aus der Kassa der ***1***? Das weiß ich nicht. Ich habe nur von meinem Mann die Belege hingelegt. Alles andere weiß ich nicht. 2. Waren Sie mit den Barentnahmen und Bareinlagen aus und in die Kassa der ***1*** befasst? Ja, bei der ***1*** habe ich das Kassabuch gemacht. 3. Waren Sie in die operativen Geschäfte der ***22***, ***1***, ***10*** oder ***8*** jemals eingebunden? Nein." In der Zeugeneinvernahme vom 20.2.2018 hätte sich Herr ***23*** (Disponent) wie folgt geäußert: "Wenn ich gefragt werde, welche Funktion ***Bf1*** in der Firma hatte gebe ich an, dass sie in der Regel am Vormittag da war und Rechnungen geschrieben hat. Sie hat auch Überweisungen durchgeführt. Ich glaube sie hat nicht wirklich viel gewusst und war in keine Entscheidungen eingebunden." In der schriftlichen geleisteten Ergänzung vom 28.07.2021 hätte sich die Bf. erneut wie folgt geäußert: [...] 2. Bitte legen Sie Ihren Dienstvertrag/Dienstzettel mit der ***24*** bei? Wie war der monatliche Verdienst geregelt und in welcher Höhe lag er? Es gibt keinen Dienstvertrag zwischen mir und der ***24***, da ich bei dieser im Gegensatz zur ***22*** nicht angestellt war. 3. Wie erklärte ***9*** Ihnen gegenüber die alles dominierenden Barbewegungen der Fa. ***1*** an die Firmen ***10*** (2012-2015), ***25*** (2013), ***3*** (2016), ***8*** (2016 -2017)? Ich wusste über die ausschließlich von ***9*** veranlassten und getätigten Barbewegungen nicht Bescheid. ***9*** hat mir nichts erklärt. 4. ***3***: Wie erklären Sie, dass Sie als befasste Mitarbeiterin der Fa. ***1*** für die 12 Abrechnungen von Fremdleistungsaufwand Excel-Aufstellungen für den Zeitraum 2016 (It. Abschlussbericht ***6*** vom 12.07.2018 betr. ***7***, Punkt 5.4. Auswertung der sichergestellten Daten aus verwendeten Computern) alte Vorlagen aus dem Jahr 2010 gleichlautend als Grundlage für die den Rechnungen 2016 beigelegten Excel-Aufstellungen verwendeten? Ich war keine Mitarbeiterin der ***1***. Die ***3*** sagt mir nichts. Die Excel-Aufstellungen haben die Spediteure, die für die Abwicklung der Transporte zuständig waren, und ***9*** gemacht. 5. ***3***: Wie erklären Sie, das Sie als befasste Mitarbeiterin der Fa. G ***1*** (It. ***6*** v. 12.07.2018 betreffend ***7***, Punkt 5.4.) die Excel-Aufstellungen Jänner 2017 - März 2017 als Beilage gleichlautend zu Rechnungen der ***EU-Mitgliedstaat 1*** Firma ***8*** (drei Rechnungen ***8***, alle ausgestellt mit Datum 19.4.2017) verwendeten und (It. Abschlussbericht ***6***, Pt. 5.4.) die Excel-Aufstellungen für den Zeitraum 9/2016,10/2016 und 12/2016 als Beilage für Rechnungen der ***EU-Mitgliedstaat 1*** ***8*** im Jahr 2017 verwendeten? s. Punkt 4. 6. ***10***: Wie erklärten Sie es sich als befasste Mitarbeiterin der Fa. ***1***, dass "Gutschriften" in bar bezahlt wurden, jedoch keine Unterlagen dazu vorhanden waren oder Ihnen übergeben wurden bzw. zumindest eine Anforderung derselben aufgetragen wurde? Ich habe keine "Gutschriften" erstellt. Zahlungen hat ausschließlich ***9*** in Auftrag gegeben. Ich habe keine Ausbildung als Spediteur und hatte mit den Transporten und Abrechnungen der Spedition nichts zu tun. 7. ***8***: Wie erklärten Sie es sich, als befasste Mitarbeiterin der Fa. ***1***, dass die zum Fremdleistungsaufwand dazu gehörigen Ausgangsrechnungen nicht vorhanden waren oder Ihnen übergeben wurden bzw. zumindest eine Anforderung derselben aufgetragen wurde? Ich war keine Mitarbeiterin der ***1***. 8. ***25***: Wie erklärten Sie es sich als befasste Mitarbeiterin der Fa. ***1***, dass auf den 11 Monatsrechnungen als Text "Diverse Transporte laut beiliegender Aufstellung" aufschien, die Frachtkosten in einer Summe und diverse Maut laut Auslagen in einer Summe dargestellt wurden, jedoch gar keine Aufstellungen vorhanden waren oder Ihnen übergeben wurden bzw. zumindest eine Anforderung derselben aufgetragen wurde? Die Firma ***25*** sagt mir nichts. 9. / 10. Verlangten Sie über die oa. Vorgänge Aufklärung vom Ihnen weisungsunterworfenen Geschäftsführer ***9*** bzw. warum unterließen sie dies? Verlangten Sie über den geschilderten luxuriösen Lebenswandel Aufklärung vom Ihnen weisungsunterworfenen Geschäftsführer ***9*** bzw. wie konnten Sie sich erklären, dass ihm dieser Lebenswandel - über den unternehmerischen Erfolg hinaus - möglich war? Ich verlangte von meinem Ex-Mann keine Aufklärungen mehr, da ich als Antwort lediglich immer "Da kennst du dich sowieso nicht aus." zu hören bekam. Von einem luxuriösen Lebenswandel meines Ex-Mannes haben meine Familie und ich nichts mitbekommen. Diesen führte ***9*** nicht mit mir und seinen Kindern, sondern mit anderen Damen und Herren. Den Lebensunterhalt haben ich und meine bereits verstorbene Mutter bestritten." In der Zeugeneinvernahme vom 31.08.2021 hätte sich Herr ***9*** wie folgt geäußert: "Aufgrund meines anhängigen Strafverfahrens vor der ***StA*** GZ: ***26*** uE nehme ich von meinem Aussageverweigerungsrecht als Zeuge gemäß § 171 Abs. 1 lit b BAO Gebrauch! Der VwGH würde in ständiger Rechtsprechung verdeckte Ausschüttungen als alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft mindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben, definieren (VwGH 7.10.2003, 99/15/0246; VwGH 30.10.2001, 95/13/0013; vgl. auch Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly [Hrsg], KStG § 8 Tz 31). Verdeckte Ausschüttungen wären demnach Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder der sonstigen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa die Erkenntnisse vom 3. Juli 1991, 90/14/0221, Slg. Nr. 6617/F, und vom 17. Oktober 2007, 2006/13/0069). Es dürfe schon einleitend hinaus darauf hingewiesen werden, dass nach jüngerer Rechtsprechung des VwGH in der Regel bereits die Zuwendung eines Vorteils an den Gesellschafter aufgrund des deliktischen Verhaltens des Geschäftsführers eine verdeckte Ausschüttung bewirken würde, da das Verhalten des Geschäftsführers (im gegenständlichen Fall ***9***) grundsätzlich der Gesellschaft zuzurechnen wäre (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046 u. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/15/0059). Welche Erscheinungsform der verdeckten Ausschüttung vorliegt, wäre nach dem Veranlassungsprinzip zu beantworten. Die Zuwendung eines Vorteiles an einen Anteilsinhaber könne dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 24. April 2002, 2000/13/0208, und vom 27. Februar 2008, 2004/13/0031), der Vorteilsempfänger also nicht der Gesellschafter selbst, sondern eine ihm nahestehende Person sei. Wesentlich wäre, dass die Vorteilsgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die Gesellschaft nicht ein eigenständiges betriebliches Interesse an der Leistung an die nahestehende Person hat (vgl. BFH 18.12.1996, I R 139/94, BStBl II 1997, 301; Wilk in H/H/R, KStG § 8 Tz 125; vgl. auch VwGH 25.1.2006, 2002/13/0027; 19.9.2007, 2004/13/0108, 23.4.2008, 2004/13/0106; 9.7.2008, 2005/13/0020; KStR 2001 Rz 776; Renner in Q/R/S/S, § 8 Tz 144; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 93; BFH 6.4.1977, I R 86/75, BStBl II 1977, 569). Der Empfänger der Leistung müsse dem Gesellschafter nahestehen; auf das Verhältnis zu der Gesellschaft würde es nicht ankommen (BFH 25.10.1963, I 325/61 S, BStBl III 1964,17; Wilk in H/H/R, KStG § 8 Tz 124; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 93). Für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung wären daher Feststellungen über die Person des Empfängers erforderlich. Wenn der Empfänger kein Anteilsinhaber ist, wären sachverhaltsmäßige Feststellungen über das Naheverhältnis des Empfängers zum Anteilsinhaber erforderlich (VwGH 24.11.1999, 96/13/0115; KStR 2001 Rz 776). Das für die Annahme einer verdeckten Ausschüttung notwendige "Nahestehen" zu einem Anteilsinhaber könne durch familienrechtliche, gesellschaftsrechtliche, schuldrechtliche oder rein tatsächliche Umstände begründet werden (BFH 18.12.1996, I R 139/94, BStBl II 1997, 301; vgl. auch VwGH 3.8. 2000, 96/15/0159; KStR 2001 Rz 776; Renner in QJR/S/S, § 8 Tz 144/1; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 93). Die Feststellung des "Nahestehens" wäre eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Tatfrage. Die Vorteilsgewährung an eine dem Anteilseigner nahestehende Person könne nur dann eine verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Zuwendung durch die Anteilseignerschaft veranlasst ist (vgl. VwGH 21.11.2007, 2004/13/0001). Die Körperschaft müsse sich da -gegebenenfalls auch rechtswidrige-Verhalten des gesetzlichen Vertreters jedenfalls zurechnen lassen, wenn die betreffenden Handlungen oder Maßnahmen als Organ der Körperschaft gesetzt wurden (VwGH 27.5.1999, 96/15/0018; BFH 28.1.1992, VIII R 207/85, BStBl II 1992, 605; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 100). Dies würde unabhängig davon gelten, ob die Gesellschafterversammlung dem zustimmt oder die Zustimmung verweigert, der gesetzliche Vertreter gegen seine Pflichten verstößt oder einen Straftatbestand setzt (Wilk in H/H/R, KStG § 8 Tz 106 mwH; vgl. auch VwGH 27.5.1999, 96/15/0018; 20.6.1995, 92/13/0061). Vorab und kurz zusammengefasst wäre aus den ermittelten Umständen folgende Schlussfolgerung in freier Beweiswürdigung zu ziehen: Die Bf. wäre in und mit dem BackOffice der Fa. ***1*** (jedoch nicht als deren Dienstnehmerin) beschäftigt und mit der Bedienung des Rechnungswesens und den geschäftlichen Vorgängen daher auch vertraut gewesen. Allerdings wäre von Ihrer Seite - auch die Zeugenaussagen deuten in diese Richtung - glaubwürdig dargestellt worden, dass sie zur Ausführung Ihrer Tätigkeit keinen inhaltlichen Bezug hergestellt hätte, sich daher weder dafür interessiert hätte warum etwas so verrechnet, verbucht oder ausbezahlt worden wäre wie es verrechnet, verbucht oder ausbezahlt worden wäre bzw. welchem unternehmerischen Zweck ein bestimmter Geschäftsvorgang gedient hätte. Die völlig unübliche Geschäftsgebarung in der ***1*** mit Barumsätzen und Gutschriften, ausländischen Tochtergesellschaften ohne nachvollziehbare Funktion, u.ä. hätte sie zwar zur Kenntnis genommen, hätte oder wollte jedoch keine weiteren Schlussfolgerungen daraus ziehen können, nicht zuletzt wohl auch, weil diesbezügliche Informationen vom Geschäftsführer und Ehegatten ***9*** nicht, oder allenfalls schwer zu bekommen gewesen wären. Der aufgeworfenen Frage, ob zwischen den Ehegatten (!) ***9*** und der Bf. überhaupt ein Naheverhältnis vorgelegen wäre, könne hingegen kein ernsthaftes Gewicht zugemessen werden. Zunächst wären Ehegatte oder die Ehegattin des Anteilseigners grundsätzlich nahestehende Personen (vgl. VwGH 20.4.1982, 81/14/0120-0123, 82/14/0094, 0095, ÖStZB 1983, 31; 3.8.2000, 96/15/0159, ÖStZB 2002, 86; 8.2.2007, 2004/15/0149, ÖStZB 2007, 552). Im gegebenen Fall wäre die gesamte zu beurteilende Situation der Fa. ***1*** zudem überhaupt nur durch ein persönliches Nahe-, ggf. auch Abhängigkeitsverhältnis beider Protagonisten zueinander erklärbar. Weder würde eine dem Geschäftsführer nicht nahestehende (bis 02.08.2018) 100% Gesellschafterin eine ihr einsehbare und vollkommene unübliche Geschäftsgebarung im Transportbereich mit der Erklärung "kennst Dich eh nicht aus" hinnehmen, noch könnte ein Geschäftsführer überhaupt so handeln ohne seine sofortige Absetzung befürchten zu müssen, wenn nicht ein persönliches und (augenscheinlich) vollständiges gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis - u.U. bis zum wirtschaftlichen Ruin der Bfin., das legen die Zeugenaussagen durchaus nahe - vorliegen würde. Damit wäre den Anforderungen der beiden im Beschwerdeverfahren zitierten VwGH - Entscheidungen (VwGH 90/14/0050 vom 10.05.1995 und VwGH 93/13/0115 vom 24.11.1999) wonach das Naheverhältnis zu prüfen sei, jedenfalls Genüge getan. Außer Streit könne gestellt werden, dass die Bf. als 100 % Gesellschafterin von der Fa. ***1*** keine persönliche Bereicherung aus dem Verhalten des Geschäftsführers ***9*** erfahren hätte. Dessen würde es allerdings auch nicht bedürfen, vielmehr wäre darauf zu verweisen, dass es für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 KStG sehr wohl ausreichen würde, wenn die Bereicherung (nur) eine der Anteilsinhaberin nahestehende Personen erfährt. Im Beschwerdevorbringen werde unter Berufung auf VwGH 96/15/0114 vom 28.05.1998 versucht darzulegen, dass Herr ***9*** als Geschäftsführer im Rahmen der ***1*** von vornherein in die eigene Tasche gewirtschaftet hätte und daher kein Vorteil der Gesellschafterin ***Bf1*** aus der Gesellschafterstellung - und damit auch keine Einkommensverwendung - anzunehmen sei, wodurch eine verdeckte Gewinnausschüttung ausgeschlossen wäre. Unter Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, KStG § 8, Rz 318 werde davon gesprochen, dass, wenn sich der gesetzliche Vertreter selbst - gegebenenfalls widerrechtlich - Vorteile zuwendet (zB durch Unterschlagung oder Diebstahl), aus Sicht der Körperschaft keine verdeckte Ausschüttung vorliegen würde. Denn der bereicherte gesetzliche Vertreter als solcher sei kein Anteilsinhaber oder (qualifizierter) Nahestehender eines Anteilsinhabers. [Anmerkung: Nach Meinung des FAÖ wäre diese Aussage allerdings so zu verstehen, dass allein die gesetzliche Vertretung den Geschäftsführer gegenüber dem Gesellschafter noch nicht zum qualifizierten Nahestehenden macht, was jedoch nicht per se bedeutet, dass dies nicht durchaus so sein kann, s.u.] Dem wäre entgegenzuhalten, dass von Unterschlagungen oder Diebstählen durch Herrn ***34*** im Bereich der unternehmerischen Tätigkeit der Fa. ***1*** keine Rede sein kann. Der im Judikat angesprochene Fall, wonach der Geschäftsführer die von ihm erlangten Geschäfte an der GmbH vorbeigeleitet hätte, wäre im gegenständlichen BP-Bericht ABNr.: ***20*** vom 17.12.2019 nämlich keineswegs erhoben worden. Vielmehr wäre das Folgende festgestellt worden: Tz 1: Nicht nachweisbare Fremdleistungen 2016 der Fa. ***3***, ***4***, ***5*** Tz 2: Nicht nachweisbare Fremdleistungen 2012 - 2015 der Fa. ***10*** , ***11***, ***EU-Mitgliedstaat 1*** Tz 3: Nicht nachweisbare Fremdleistungen 2016 - 2017 der Fa. ***8***, ***EU-Mitgliedstaat 1*** Tz 4 Nicht nachweisbare Fremdleistungen 2013 der Fa. ***25***, ***58***, ***5*** Anders ausgedrückt hätten die zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden (fehlenden) Aufwendungen zusammen mit den korrespondierenden Umsätzen sehr wohl die Buchführung der Fa. ***1*** durchlaufen. Damit wäre aber tatbeständlich (und ebenfalls unstrittig) belegt, dass die durchfließenden Umsätze der Gesellschafterin vorderhand zugutegekommen wären und später folgende Vorteilsgewährung an ***9*** bereits gesellschaftsrechtlich veranlasst wären. Denn wenn Herr ***9*** It. oa. BP - Bericht als "immer wieder Gewinne als Privatentnahme genommen hat; mit der ***1*** hat Herr ***9*** im Jahr 2014 und 2015 ca. € 100.000,- Gewinn gemacht, wobei aber dieses Geld nie in der Firma war, da ***9*** diesen Gewinn immer als Privatentnahme genommen hat," dann würde in der vorliegenden Konstellation jedenfalls eine zumindest mittelbare Einkommensverwendung durch die Gesellschafterin Frau ***Bf1*** bestehen. Mit einem Teil des in bar entnommenen Geldes (vom Zeugen ***21*** als "Privatentnahme" bezeichnet) wären LKW - Fahrer (vorwiegend aus ***EU-Mitgliedstaat 1***) nämlich unmittelbar entlohnt (von der oa. Betriebsprüfung wurde dies mit entsprechender Neuberechnung als Aufwand anerkannt, siehe Tz 5); mit dem anderen Teil wohl die Lebensführung von Herrn ***9*** finanziert worden. Wollte man die Nichtrückführung der letztgenannten Beträge an die ***1*** (weil sie eben zweckwidrig nicht den ausländischen Transportfirmen bzw. den ausländischen LKW - Fahrern unmittelbar zugutekamen) als widerrechtlich erlangten Vorteil von Herrn ***9*** bezeichnen, wäre tatsächlich nicht von einer verdeckten Gewinnausschüttung (s.o. und die entsprechende Anmerkung) auszugehen, jedoch nur dann wenn der solcherart bereicherte gesetzliche Vertreter kein Anteilsinhaber oder qualifizierter Nahestehender der Anteilsinhaberin ist, was aber - wie gezeigt werden konnte - sehr wohl der Fall wäre. Am 12. April 2022 brachte die Bf. einen Vorlageantrag über Finanzonline ein und wies darauf hin, dass dieser bereits am 6.4.2022 zur St.Nr. [...] via Finanzonline eingebracht worden wäre. In der ergangenen Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2022 ist als Steuernummer "[...]" (Deckblatt) bzw. "[...]" (Seite 1) angeführt. In diesem Vorlageantrag wurde die Entscheidung durch den Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs. 1 BAO beantragt. ln Hinblick auf die Begründung werde grundsätzlich auf die Beschwerde vom 27.1.2020 samt der eingebrachten Ergänzung vom 28.2.2020 verwiesen. Weitere Ausführungen und Begründungen würden ehest baldigst nachgereicht werden. Umfangreiche Unterlagen betreffend das Scheidungsverfahren inklusive Sachverhaltsdarstellungen, welche das Begründungsmerkmal des "nahen Angehörigen" (auf welches sich die Behörde in der Begründung in erster Linie stützt) würden dabei entkräftet werden. Diese Unterlagen würden vom Rechtsanwalt der Bf. erst kurzfristig zur Verfügung gestellt werden. Es würde etwas Zeit in Anspruch nehmen, diese zu sichten. Es werde in diesem Zusammenhang auch auf den Strafakt ***26*** - 1 der [...] verwiesen, aus welchem hervorgehen würde, dass das Strafverfahren wegen mehrerer Delikte, insbesondere Krida und Betrug, gegen die Bf. eingestellt worden wäre. Das Gericht möge sich vorab den Akt anfordern. Am 18. Mai 2022 legte das Finanzamt Österreich den Vorlageantrag vom 12.4.2022, der mit "Beschwerde vom 6.4.2022" bezeichnet wurde vor und gab in der Stellungnahme zur Beschwerde auszugsweise die Begründung der ergangenen Beschwerdevorentscheidung wörtlich wieder. Da dem Vorlagebericht vom 18.5.2022 die Beschwerde tatsächlich nicht angeschlossen war, ersuchte das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 24.5.2022 um Vorlage der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beschwerde (inklusive etwaige diese ergänzende Schriftsätze). Weiters wurde ersucht die im Vorlagebericht unter Beweismittel angeführten Unterlagen [Prüfungsbericht, Niederschriften, Prüfungsunterlagen (4 Ordner [physisch])) dem Bundesfinanzgericht vorzulegen. Mit Mail vom 24. Mai 2022 wurde vom Finanzamt Österreich die Beschwerde vom 27.1.2020 sowie die Begründung der Beschwerde vom 28.2.2020 dem Bundesfinanzgericht vorlegt. Am 15. Juni 2022 langte beim Bundesfinanzgericht Außenstelle Linz der Arbeitsbogen der zu AB.Nr. ***20*** durchgeführten Betriebsprüfung (5 Ordner) ein. Da die mit Beschluss vom 24.5.2022 angeführten Niederschriften nicht vorgelegt wurden, erging am 25.7.2022 ein weiterer Beschluss, mit dem das Finanzamt Österreich innerhalb von vier Wochen um Vorlage folgender - in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2022 angeführte - Beweismittel ersucht wurde: Protokoll über die Einvernahme der Beschwerdeführerin als Beschuldigte vom 18.1.2018 sowie schriftliche Ergänzung vom 28.7.2021 Protokoll über die Einvernahme von ***23*** (Disponent) vom 20.2.2018 Protokoll über die Einvernahme von ***9*** vom 31.8.2021 Dieser Beschluss wurde wie folgt begründet: In den nunmehr aufgrund des dg. Beschlusses vom 24.5.2022 übermittelten fünf Ordnern war - soweit ersichtlich - lediglich das Protokoll über die Einvernahme von ***21*** vom 20.9.2017, das Protokoll über die Einvernahme von ***7*** vom 15.3.2029 (auch über die Einvernahmen dieses am 17.4.2018) sowie von ***9*** als Organ des Verbandes ***1*** vom 22.8.2019 enthalten. Im Vorlagebericht vom 18.5.2022 sind im Vorlagebericht als Beweismittel nicht näher spezifiziert Niederschriften angeführt. Sollte es neben den in Punkt 1. des Beschlusses angeführten Niederschriften (Protokollen) bzw. die im ersten Absatz der Begründung genannten Protokollen noch weitere für das Beschwerdeverfahren relevante Niederschriften über Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen geben, wird auch um deren Vorlage innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gebeten. Am 28. Juli 2022 legte das Finanzamt Österreich dem Bundesfinanzgericht folgende Unterlagen vor: Einvernahme der Bf. als Beschuldigte vom 20.2.2018 sowie Fragenbeantwortung Zeugeneinvernahme von ***23*** vom 20.2.2018 Schriftliche Aufforderung des Finanzamtes Österreich an ***9*** vom 3.8.2021 zur Zeugenaussage Mit Beschluss vom 2.8.2022 wurde die [...] (im Folgenden: ***StA***) gemäß § 158 Abs. 1 um Übermittlung einer Kopie der Anklageschrift in der Strafsache ***9***, geb. [...], u.a. wegen §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 159 Abs. 2 StGB zu do. GZ ***26*** sowie um Bekanntgabe ersucht, ob es zutreffend ist, dass das zu GZ. ***26*** geführte Strafverfahren gegen ***Bf1*** (vormals: [...]), geb. [...], insbesondere wegen Krida und Betrug zwischenzeitig eingestellt wurde. Bejahendenfalls wird um Übermittlung einer Kopie der Entscheidung betreffend Einstellung gebeten Am 8. August 2022 hat die ***StA*** dem Bundesfinanzgericht die Anklageschrift gegen ***9*** zu ***26*** vom 27.8.2021 sowie die Benachrichtigung vom 27.8.2021 betreffend Einstellung des Strafverfahrens wegen § 156 Abs. 1 und 2 StGB, § 153c StGB, §§ 153e Abs. 2 StGB gegen die Bf. übermittelt. Am 2. August 2022 erstattete die Bf. ergänzende Ausführungen zur Beschwerde, die dem Bundesfinanzgericht vom Finanzamt Österreich am 10.8.2022 übermittelt wurden. Die Bf. brachte folgendes ergänzend vor: Begründet wären die angefochtenen Bescheide vorrangig mit dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund eines (vermeintlichen) Naheverhältnisses zwischen der Bf. und Herrn ***9*** (geschiedener Ehegatte der Bf.). Die Behörde würde argumentieren, dass die Bf. Herrn ***9*** begünstigen wollte ohne auf die näheren Umstände des vorliegenden Falles einzugehen. Diese Umstände sollen nun wie folgt beleuchtet werden:Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung müsste unter anderen eine Zuwendung vorliegen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst wäre und müsste diese Zuwendung mit Wissen und Wollen der Körperschaft erfolgen. In der rechtlichen Begründung der Festsetzungsbescheide wären diese Punkte überhaupt nicht aufgegriffen bzw. gewürdigt worden, obwohl für die Verwirklichung des Tatbestandes einer verdeckten Gewinnausschüttung neben der objektiven vor allem auch die subjektive Komponente im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung erfüllt sein müsse. ***9*** wäre in sämtlichen - die Festsetzungsbescheide betreffenden -Jahren als Geschäftsführer der ***1*** tätig gewesen. Die Bf. wäre von 27.3.2010 bis 28.2.2018 zwar Alleingesellschafterin der ***1***, jedoch lediglich in der Buchhaltung und Administration tätig gewesen. In das operative Geschäft wäre die Bf. nie eingebunden gewesen. ***9*** und die Bf. wären formalrechtlich verheiratet gewesen, wobei die Ehe über längere Zeit bereits zerrüttet gewesen wäre. ***9*** hätte der Bf. Rechnungen und Barbelege vorgelegt und diese wären von der Bf. als Angestellte der ***1*** überwiesen oder bar ausbezahlt worden. Die Bf. hätte auf die Richtigkeit der übergebenen Unterlagen vertraut und diese zur Anweisung, bzw. Auszahlung gebracht. Im Zuge des Straf- und Scheidungsverfahren hätte sich ergeben, dass ***9*** als Geschäftsführer der ***1*** falsche und/oder gefälschte Rechnungen vorgelegt hätte oder einen falschen Zweck für Barauszahlungen/Barbelege angegeben hätte um sich mit diesen Auszahlungen ein zweites außereheliches, amouröses "Parallelleben" neben der teilweise schon zerrütteten Ehe mit der Bf. zu finanzieren und aufzubauen. ***9*** hätte mehrere außereheliche Beziehungen geführt und hätte mit "mutmaßlichen Geschäftspartnern" Bordelle und andere ähnlich gelagerte Etablissements auf Kosten der Gesellschaft besucht. Aufgrund des strafrechtlich relevanten Vorgehens von ***9*** wäre die Gesellschaft ***1*** in betrügerischer Absicht getäuscht und Vermögenszuwendungen von der Gesellschaft an ***9*** getätigt worden, die gutgläubig und ohne Bereicherungsabsicht an ihn von der Gesellschaft geflossen wären. Die Auszahlung von Vermögenswerten an den Geschäftsführer ***9*** aufgrund gefälschter Rechnungen wäre jedoch aufgrund des betrügerischen Vorgehens nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, sondern als widerrechtlicher Entzug von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen der ***1***. Grundsätzlich würde im Rahmen des Betriebsvermögensvergleiches der widerrechtliche Entzug von Wirtschaftsgütern wie etwa durch Diebstahl, Veruntreuung, Unterschlagung oder Entwendung eine Verminderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres bewirken. Dadurch hätte der widerrechtliche Entzug von Wirtschaftsgütern gleich einer Betriebsausgabe eine Gewinnminderung (Verlusterhöhung) zur Folge. Geld - Bargeld wie Buchgeld (z.B. Guthaben auf einem Bankkonto) - könne beim Gewinnermittler durch Betriebsvermögensvergleich ebenfalls ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens bilden, dessen Verlust gleich einer Betriebsausgabe zu einer Gewinnminderung führen würde. ***9*** hätte mutmaßlich durch Scheinrechnungen und Barauszahlungen Aufwendungen fingiert, wobei er sich die Aufwendungen entfallend auf die Scheinrechnungen in erster Linie selbst zu Gute kommen hätte lassen. Der VwGH würde das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung verneinen, wenn "der (nicht beteiligte) Geschäftsführer einer GmbH von vornherein für die eigene Tasche arbeitet, er also im Rahmen der GmbH eine Tätigkeit entfaltet, die ausschließlich ihn und nicht die Gesellschaft bereichern soll." Unter die persönliche Bereicherung des Geschäftsführers würden auch strafrechtlich erlangte Vermögensvorteile fallen, auch diese würden mangels Zurechnung zur Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung ausschließen. Die ***StA*** hätte strafrechtliche Ermittlungen gegen die Bf. und Herrn ***9*** eingeleitet. Herr ***9*** wäre in Untersuchungshaft genommen und gegen ihn wäre von der Staatsanwaltschaft Anklageschrift erhoben worden wegen § 156 StGB u.a. Eine Erhebung der Anklageschrift wäre im Rahmen der StPO nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und mit einer Verurteilung zu rechnen ist. Der Akt würde zu GZ [...] beim Landesgericht [...] liegen. Die Beischaffung des Strafaktes für das gegenständliche Verfahren werde beantragt. Gegen die Bf. hingegen wären sämtliche Ermittlungen eingestellt worden, da auch die Strafverfolgungsbehörden sehr schnell realisiert hätten, dass die Bf. bzw. die ***1*** Opfer der Malversationen von Herrn [...] gewesen wären. Aus diesem Grund hätte sich die Bf. als Privatbeteiligte dem Strafverfahren gegen ***9*** angeschlossen um die "erschlichenen" Leistungen wieder zurückzufordern. Der Privatbeteiligtenanschluss werde diesem Schriftsatz beigelegt. Die widerrechtlich und betrügerisch erlangten Vermögenszuwendungen an ***9*** wären daher nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, sondern als Schadensfall und somit lediglich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. An einer objektiven Vermögenszuwendung durch die Kapitalgesellschaft als verdeckte Ausschüttung an ***9*** würde es scheitern. Die Behörde würde im Wesentlichen mit dem Naheverhältnis zwischen dem inkriminiertem Geschäftsführer ***9*** und der Bf. argumentieren, mit welchem die Bf. in den betroffenen Zeiträumen zumindest formalrechtlich verheiratet gewesen wäre. In Hinblick auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.3.2021 könne der durch die Behörde angeführten Argumentation nicht gefolgt werden. Die Begründung der Behörde würde sich nahezu ausschließlich auf folgende Behauptung stützen: "Es darf schon einleitend hinaus darauf hingewiesen werden, dass nach jüngerer Rechtsprechung des VwGH in der Regel bereits die Zuwendung eines Vorteils an den Gesellschafter aufgrund des deliktischen Verhaltens des Geschäftsführers eine verdeckte Ausschüttung bewirken wird, da das Verhalten des Geschäftsführers (im gegenständlichen Fall ***9***) grundsätzlich der Gesellschaft zuzurechnen ist vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046 u. VwGH 01.06.2017, Ra 2016/15/0059." Diese Argumentation werde in Verbindung mit der Tatsache des bestehenden behaupteten Naheverhältnisses zwischen der Bf. und ***9*** (Eheverhältnis mit Scheidung im Herbst 2019) angeführt. Hier wäre einzuwenden, dass die von der Behörde zitierten Erkenntnisse auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden wären, da diese lediglich Fallkonstellationen betreffen würden, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer sich zu Lasten der Gesellschaft bereichert hätten. Im vorliegenden Fall hätte jedoch ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer widerrechtlich Vermögen aus der Gesellschaft entnommen, die einzige Gesellschafterin hätte keinerlei Organstellung oder Geschäftsführungsbefugnisse gehabt. Die angeführten Judikate und die darauf gestützte Begründung würden damit ins Leere gehen. Wenn sich der Geschäftsführer (Herr ***9***), der nicht Gesellschafter ist, selbst widerrechtlich Vorteile zuwendet, etwa durch Betrug mittels Vorlegen falscher oder gefälschter Rechnungen, würde aus der Sicht der Körperschaft keine verdeckte Ausschüttung vorliegen. Denn der bereicherte Geschäftsführer als solcher wäre kein Anteilsinhaber oder (qualifizierter) Nahestehender eines Anteilsinhabers. Auch eine "machthabenden Stellung", mittels welcher man Einfluss auf die Geschehnisse in der Gesellschaft hätte ausüben können, würde der VwGH ablehnen. Verschaffe sich der nicht beteiligte gesetzliche Vertreter selbst einen Vorteil, würde es sich unbestritten um ein der Körperschaft zurechenbares Verhalten handeln, jedoch würde in diesen Fällen die fehlende Anteilseignerschaft dem Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung entgehen stehen. Weiters würde die Behörde auf dem Standpunkt stehen, dass der Empfänger der Leistung dem Gesellschafter nahestehen müsse; auf das Verhältnis zur Gesellschaft würde es nicht ankommen und würde hierbei BFH Judikatur aus dem Jahr 1963 und veraltete Literatur zitiert werden - dass der deutsche BFH dies in der neueren Judikatur differenzierter sehen würde wäre bereits im Vorlageantrag und oben ausgeführt worden. Auch wäre anzumerken, dass die Behörde in ihrer Begründung in der Berufungsvorentscheidung mit den Körperschaftsteuer-Richtlinien 2001 argumentiert, obwohl diese Verwaltungsansicht bereits seit 2013 durch die Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 ersetzt worden und somit längst überholt wäre. Dies könne damit zu tun haben, dass eben nach neuerer Verwaltungspraxis in Bezug auf den seine wirtschaftlichen Chancen wahrnehmenden Geschäftsführer, der die Anteilsinhaber (z.B. durch ihnen unbekannte Schwarzgeschäfte) tatsächlich nicht am Geschäftserfolg der Gesellschaft teilhaben lässt, nach nunmehriger Ansicht der Finanzverwaltung keine steuerliche Erfassung bei den Gesellschaftern mehr erfolgen solle. Dies unabhängig davon, ob zwischen dem Geschäftsführer und den Anteilsinhabern ein Angehörigen- oder sonstiges Naheverhältnis besteht oder nicht. Es wäre zwar richtig, dass formalrechtlich in den Jahren 2013 bis 2017 ein Eheverhältnis zwischen der Bf. und ***9*** bestanden hätte. Die Verwaltungsansicht würde zwar die Vermutung aufstellen, dass (geschiedene) Ehepartner nahe Angehörige darstellen würden, wobei es allerdings jedoch immer einer Prüfung des Einzelfalles bedürfe und die Eigenschaft als naher Angehöriger widerlegt werden könne. Die Bf. würde aufgrund der (geschiedenen) Ehe mit Herrn [...] von der Behörde als "nahe Angehörige" eingestuft werden. Der Behörde liegen die Vernehmungsprotokolle des [...] vom September 2017, vom Februar 2018 sowie die Stellungnahme der ***StA*** vom Juni 2019 vor. Sowohl diesen Schriftstücken als auch der nunmehr vorgelegten Scheidungsklage der Bf. gegen ***9*** (GZ [...]) - die Ehe wäre mittlerweile rechtskräftig geschieden - würde sich entnehmen lassen, dass ***9*** aufgrund des von ihm an den Tag gelegten Verhaltens nicht als "naher Angehöriger" der Bf. anzusehen wäre. ***9*** als vermeintlich "naher Angehöriger" hätte die Bf. über mehr als zehn Jahre hinweg ausgenutzt und betrogen. Diese Tortur hätte in einer psychischen Störung der Bf. geendet, welche gutachterlich belegt wäre. Aus den Straf- und Scheidungsakten würde sich ein klares Bild der Beziehung ergeben und welche Entwicklung die Ehe der [...] im Laufe der Jahre genommen hätte. Das Gericht würde umfangreiche Unterlagen aus den Verfahren vor den Justizbehörden (Strafakt (und insbesondere Anklageschrift zu GZ [...]/LG [...]) und Scheidungsverfahren GZ [...]) finden. Die Bf. beantragt die amtswegige Beischaffung des Strafaktes gegen ***9*** (Abteilung [...], LG [...]). Es käme wohl zu einem argen Wertungswiederspruch, wenn der mutmaßlich kriminell agierende und betrügende Ehemann als "naher Angehöriger" der unwissenden Bf. als Gesellschafterin qualifiziert werden würde. Die Veranlassung der Vermögenszuwendung durch die Gesellschaft würde nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sowie nach der Verwaltungspraxis anhand eines Fremdvergleichs ermittelt werden. Dies würde um die Sorgfaltspflicht des ordentlichen und gewissenhaften gesetzlichen Vertreters ergänzt werden. Die Behörde hätte es bislang verabsäumt darzulegen, inwiefern die Herrn [...] zugeflossenen Vermögenswerte aus dem Gesellschaftsverhältnis stammen. Es würde im Ergebnis wohl implizit unterstellt, dass bar beglichene Eingangsrechnungen nicht anerkannt würden und indirekt dem Geschäftsführer ***9*** zugeflossen wären. In weiterer Folge würde wegen der bloßen Tatsache des früheren Eheverhältnisses eine Zurechnung der Einkünfte der Bf. (Anmerkung: gemeint wohl: an die Bf.) vorgenommen werden. Darüber hinaus würde es für die in weiterer Folge erfolgte Vorteilsgewährung an die Bf. an der in der Begründung behaupteten gesellschaftsrechtlichen Veranlassung fehlen. Folgender Umstand würde gegen die im Gesellschaftsverhältnis gelegene Veranlassung sprechen: Der Geschäftsführer würde hier unterstelltermaßen einem Gesellschafter nahestehen, diesem wären aber die widerrechtlichen eigenmächtigen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt und wären auch nicht in seinem Interesse erfolgt. Dann wäre die Zuwendung allein durch die eigenmächtigen widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers veranlasst, nicht aber durch das Gesellschaftsverhältnis. Die Behörde würde eine konkrete Begründung für die Zurechnung der "Einkünfte" aus dem Gesellschaftsverhältnis schuldig bleiben. Es würden lediglich Vermögensminderungen der Gesellschaft aufgrund der Gesellschafterstellung in Verbindung mit dem "Naheverhältnis" zum inkriminierten Geschäftsführer an Einkünfte der Gesellschafterin zugerechnet werden. Die Behörde würde in der Begründung auf Seite 9f feststellen: "Anders ausgedrückt durchliefen die zur verdeckten Gewinnausschüttung führenden (fehlenden) Aufwendungen zusammen mit den korrespondierenden Umsätzen sehr wohl die Buchführung der Fa. ***1***. Damit ist aber tatbeständlich (und ebenfalls unstrittig) belegt, dass die durchfließenden Umsätze der Gesellschafterin vorderhand zugutekamen und später folgende Vorteilsgewährung an ***9*** bereits gesellschaftsrechtlich veranlasst waren. Denn wenn Herr ***9*** It. oa. BP - Bericht als immer wieder Gewinne als Privatentnahme genommen hat; mit der ***1*** hat Herr ***9*** im Jahr 2014 und 2015 ca. € 100.000,00 Gewinn gemacht, wobei aber dieses Geld nie in der Firma war, da ***9*** diesen Gewinn immer als Privatentnahme genommen hat, dann besteht in der vorliegenden Konstellation jedenfalls eine zumindest mittelbare Einkommensverwendung durch die Gesellschafterin Frau ***Bf1*** (nunmehr: [...], Anmerkung)." Diese Argumentation wäre unschlüssig. Dass die Umsätze zunächst der ***1*** zu Gute gekommen wären (mit "zu Gute kommen" wäre wohl die Vermögensmehrung an liquiden Mitteln im Vermögen der Körperschaft gemeint) wäre für die hier zu beurteile Tatbestandselement des "mit Wissen und Wollen der Körperschaft" (subjektives Element) irrelevant. Zunächst wäre im Sachverhalt unstrittig, dass die Umsätze von der Gesellschaft vereinnahmt worden wären (und eben nicht von der Gesellschafterin). Die Behörde selbst würde in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 11.3.2022 außer Streit stellen, dass die Bf. aus ihrer Gesellschaftserstellung an der ***1*** keine persönliche Bereicherung aus dem Verhalten des Geschäftsführers ***9*** erfahren hätte. Wie aus den umfangreichen Unterlagen und Vernehmungsprotokollen der ***StA*** entnehmbar wäre, hätte die Bf. niemals Dispositionsbefugnis über den Zahlungsverkehr der ***1*** oder tiefere Kenntnis der Gebarung - als Gesellschafterin würde sie nach dem GmbHG auch weder eine Mindestanforderung an ihre fachliche Qualifikation treffen noch hätte sie Kontrollpflichten irgendwelcher Art gegenüber den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsorganen. Sie hätte und musste die Malversationen des ***9*** in der Gesellschaft nicht erkennen können.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100295/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100295.2022
Stammnummer
139468
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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