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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100295/2022

Keine verdeckte Ausschüttung bei durch den der Gesellschafterin nahestehenden Geschäftsführer veranlassten Scheinrechnungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100295/2022vom 26.01.2023Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es wäre auch in Anbetracht der Verwendung der liquiden Mittel (Bordellbesuche des ***9***/Finanzierung von Affären, etc), welche der Gesellschaft entnommen wurden, in keinster Weise davon auszugehen, dass diese Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch die Bf. bei Kenntnis akzeptiert worden wäre. Zwar werde das Handeln des Geschäftsführers regelmäßig der Körperschaft zugerechnet, jedoch würde die fehlende Anteilseignerschaft dem Vorlegen einer verdeckten Gewinnausschüttung entgegenstehen. Auch wenn sich ein Nichtgesellschafter aufgrund seiner Einflussmöglichkeiten zu Lasten der Gesellschaft widerrechtlich bereichern würde, würde es an einem der Gesellschaft zuzurechnenden Verhalten fehlen und es würden idR Betriebsausgaben der Gesellschaft vorliegen. Die einkommensteuerliche Erfassung der gezogenen Vorteile des bereicherten Geschäftsführers hätte sich an der von ihm ausgeübten Tätigkeit zu orientieren. Auf Ebene der Körperschaft würden Betriebsausgaben vorliegen, die aber durch den zu aktivierenden Rückforderungsanspruch neutralisiert würden. Dieser würde der Gesellschaft ex lege zustehen. Nichts Anderes könne in der hier vorliegenden Situation gelten, in welcher der Geschäftsführer "Privatentnahmen" tätigen und mit Scheinrechnungen Betriebsausgaben vortäuschen würde und Mittelabflüsse aus dem Vermögen der Gesellschaft erzeugen würde, welche aus Umsätzen der Gesellschaft stammen würden. Dies wäre von der Bf. - wie bereits dargelegt- niemals genehmigt worden. Die buchhalterische Einstellung des Rückforderungsanspruches wäre nur nicht erfolgt, weil die ordnungsgemäße Aufstellung des Jahresabschlusses gemäß § 222 (1) UGB in den Zuständigkeitsbereich der Geschäftsführer fallen würde. Bei Berücksichtigung all dieser Tatsachen werde klar, dass sich weder die Gesellschaft noch die Gesellschafterin in dieser Konstellation das dolose Verhalten des Geschäftsführers zurechnen lassen müssten. Die von ***9*** erlangten Vorteile würden auf keiner willentlichen oder wissentlichen Zuwendung der Gesellschaft basieren. Die von ***9*** erlangten Vorteile würden somit im Geschäftsführerverhältnis des ***9*** zur Gesellschaft wurzeln und nicht in der Gesellschafterstellung der Bf. Es würde daher sowohl an der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis als auch am subjektiven Bereicherungswillen der Gesellschaft mangeln. Die Vermögensverlagerungen würden in eigenmächtigen, widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers wurzeln. Wesentliche Voraussetzung für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung wäre die Erfüllung des subjektiven Tatbildes einer auf Vorteilsgewährung gerichteten Willensentscheidung. Die subjektive Komponente der verdeckten Ausschüttung würde ein der Körperschaft zuzurechnendes Verhalten des geschäftsführenden Organes erfordern, das in einem aktiven Tun, Dulden oder Unterlassen bestehen könne und das den Schluss erlaubt, dass die durch die Organe vertretene Gesellschaft die Entnahme von Gesellschaftsvermögens durch den Gesellschafter akzeptiert hätte. Vorweg wäre festzuhalten, dass die Behörde auf die subjektive Tatseite bei ihrer rechtlichen Beurteilung überhaupt nicht eingegangen wäre. Gerade im vorliegenden Fall wäre - im Hinblick auf die eherechtlichen Verfehlungen sowie die strafrechtlich relevanten Handlungen des Geschäftsführers - eine genaue Betrachtung des subjektiven Tatelementes umso wichtiger. Zum objektiven Element müsse eine subjektive Tatseite hinzutreten. Die subjektive Komponente der verdeckten Ausschüttung würde den Entscheidungsmechanismus in der Körperschaft betreffen. Die "Körperschaft" als Steuersubjekt müsse von der verdeckten Ausschüttung Kenntnis haben und diese beabsichtigen oder in Kauf nehmen. Die Körperschaft würde dabei idR durch ihre Organe handeln. Dadurch würde es zu einer Abgrenzung von jenen Fällen kommen, bei denen es zu einem "unbewussten" Vermögensentzug bei der Körperschaft kommen würde, wie z.B. im Fall einer irrtümlichen Fehlbewertung einer Leistung oder im Fall eines - ebenso "ungewollten" - Diebstahls oder einer Unterschlagung durch einen Minderheitsgesellschafter oder wie im vorliegenden Fall durch einen (mutmaßlich nahestehenden) Geschäftsführer. ***9*** hätte der Bf. Rechnungen und Barbelege vorgelegt und diese wären von der Bf. als Angestellte der ***1*** überwiesen oder bar ausbezahlt worden. Die Bf. hätte auf die Richtigkeit der Rechnungen vertraut und hätte nicht damit rechnen müssen, dass ihr damaliger Ehemann ihr als Angestellte gefälschte oder falsche Rechnungen vorlegen oder sie über den Zweck von Barauszahlungen anlügen würde. Keine verdeckte Ausschüttung wäre vor allem dann anzunehmen, wenn dem Gesellschafter die widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers nicht bekannt wären und diese auch nicht in seinem Interesse erfolgen würden. Im Zuge des Straf- und Scheidungsverfahren hätte sich ergeben, dass ***9*** falsche und/oder gefälschte Rechnungen vorgelegt oder einen falschen Zweck für Barauszahlungen/Barbelege angegeben hätte um sich mit diesen Auszahlungen ein zweites "Parallelleben" neben der teilweise schon zerrütteten Ehe mit der Bf. zu finanzieren und aufzubauen. ***9*** hätte mehrere außereheliche Beziehungen geführt und hätte mit "mutmaßlichen Geschäftspartnern" Bordelle und andere ähnlich gelagerte Etablissements auf Kosten der Gesellschaft besucht. Im gegenständlichen Fall hätte die Alleingesellschafterin nichts von den Malversationen des Geschäftsführers gewusst und hätte bei Kenntniserlangung dem niemals zugestimmt. Es wäre wirklich lebensfremd zu unterstellen, dass die Bf. willentlich und wissentlich die Affären und Bordellbesuche des ***9*** finanziert hätte. Die Behörde wäre auf diesen Umstand in keiner Weise eingegangen. Es wäre Aufgabe der Behörde rechtlich darzulegen, dass auch der subjektive Tatbestand verwirklicht ist. Die Behörde müsse also darlegen, warum die Bf. ihrem Ehemann seine Bordellbesuche und außerehelichen Beziehungen und sonstige persönliche Bereicherungen finanzieren hätte wollen. Die Bf. hätte solche Transaktionen wissentlich niemals genehmigt. In diesem Zusammenhang wäre auch zu prüfen, ob einem objektiv redlichen Dritten als Alleingesellschafterin die vorgelegten falschen oder gefälschten Rechnungen hätten auffallen müssen. Wenn gefälschte Rechnungen vorgelegt werden, hätten diese der Bf. nicht auffallen müssen, zumal sie weder eine Verpflichtung zur Nachforschung noch einen Grund zum Zweifeln gehabt hätte. Auch einem objektiven redlichen Dritten als Alleingesellschafter, der kein (vermeintliches) Naheverhältnis zum Geschäftsführer gehabt hätte, hätte dies nicht auffallen müssen. Aus den oben angeführten Gründen wäre daher auch das zwingend notwendige subjektive Tatbild für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht erfüllt. Zu den Verfahrensmängeln: Die Bf. wäre im bisherigen Verfahren in ihrem Recht auf Parteiengehör iSd § 115 (2) BAO verletzt worden. Nach § 183 (4) BAO wäre den Parteien vor Erlassung des abschließenden Sachbescheides Gelegenheit zu geben, "von den durchgeführten Beweisen und vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen" und sich dazu zu äußern. Hierbei wäre den Parteien nicht nur das Ergebnis von Beweisaufnahmen (z.B. der Inhalt einer Zeugenaussage), sondern auch die Beweisquelle bekannt zu geben. Das Recht auf Parteiengehör würde den Anspruch auf Einräumung einer angemessenen Äußerungsfrist einschließen. Die Bf. wäre über den Ermittlungsstand der Finanzverwaltung völlig im Unklaren bis zu dem Zeitpunkt geblieben, an welchem die an sie adressierten Festsetzungsbescheide samt Anhang sowie Benachrichtigungen über Konteneinschau gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz übermittelt worden wären. Erst in diesem Zeitpunkt (also nach Bescheiderlassung) hätte sie überhaupt erst erfahren, dass die Finanzverwaltung Ansprüche irgendwelcher Art gegen Sie geltend machen würde. Weder wäre sie über ihre Parteistellung informiert noch wurde sie als potentielle Steuerpflichtige über den Verfahrensstand der Außenprüfung gemäß § 150 BAO zur Steuernummer ***19*** und zum ABNr ***20*** informiert worden. Erst als die Bf. einen Rückzahlungsantrag bei der Finanzverwaltung betreffend eine Steuergutschrift eingebracht hätte und dieser abgelehnt worden wäre, hätte sie erfahren, dass sie Schulden bei der Finanzverwaltung hätte. Die Festsetzungsbescheide, welche hier bekämpft werden, wären der Bf. niemals rechtswirksam zugestellt worden und wären erst über Umwege an sie gelangt. Es wäre keine Schlussbesprechung über die Außenprüfung abgehalten worden - eine Niederschrift über die Schlussbesprechung würde nicht existieren. Auch sonst wären der Bf. die beabsichtigten Kapitalertragssteuernachzahlungen durch die Finanzverwaltung vorab nicht kommuniziert worden. Die Verletzung des Parteiengehörs würde einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, da bei ordnungsgemäßer Verfahrensabwicklung von Vornherein ein anders lautender Bescheid oder gar kein Bescheid an die Bf. erlassen worden wäre. Zwar wäre gegen die Haftungsbescheide bereits mittels Beschwerde vorgegangen worden, jedoch um den Preis enormer Rechtsberatungs- und Steuerberatungskosten für das Beschwerdeverfahren. Der Bf. wäre hierdurch ein unwiederbringlicher Vermögensschaden entstanden in der Art eines aufwändigen Rechtsmittels, welcher sogar amtshaftungsgeeignet wäre. Zur behördlichen, direkten Geltendmachung der Einkünfte bei ***9***: Die von der Bf. eingeforderten Beträge wären vielmehr direkt vom ehemaligen Geschäftsführer ***9*** (Anmerkung: es fehlt die Vervollständigung dieses Satzes). Die hier in Frage stehenden Abgaben der Gesellschaft hätten vielmehr wohl beim Geschäftsführer z.B. im Haftungswege nach § 9 iVm § 80 BAO geltend gemacht werden müssen oder in der der Begründung der Festsetzungsbescheide hätte zumindest angeführt werden müssen, warum dies nicht geschehen sei. Der Behörde würde bei der Vorschreibung der Kapitalertragssteuer ein gewisser Ermessensspielraum obliegen. Es wäre jedoch nicht nachzuvollziehen, warum die Behörde diesen Ermessenspielraum nicht ausgenützt hätte und sämtliche Abgaben der Bf. vorgeschrieben hätte. Die Bf. und die Gesellschaft wären vom Geschäftsführer hintergangen, betrogen und vorgeführt worden. Der Geschäftsführer wäre um die nicht abgeführte Kapitalertragssteuer bereichert, die Vermögenslage und die Change (?) der Einbringlichkeit wäre daher bei dem unrechtmäßig bereicherten ehemaligen Geschäftsführer ***9*** deutlich besser als bei der entreicherten Bf.. Es wäre auch unergründlich, warum die Behörde nicht die KESt auf Basis des § 95 Abs 4 Z 1 EStG direkt ***9*** vorgeschrieben hätte. Auch hätte es die Behörde darzulegen versäumt, warum im Haftungswege nicht ***9*** im Wege der § § 9 iVm § 80 BAO zur Haftung herangezogen worden ist (zumal sein Verhalten als Geschäftsführer ursächlich für die verdeckten Gewinnausschüttungen gewesen wäre und die Behörde in der Begründung zur Berufungsvorentscheidung selbst feststellen würde, dass die Bf. keine persönliche Bereicherung aus dem Verhalten des ***9*** erfahren habe (Seite 9 der Begründung). Festzuhalten wäre, dass die Bf. durch die Geschäftstätigkeiten des ***9*** im Laufe der Jahre massiv an ihrem Vermögen geschädigt worden wäre und eine Kapitalertragssteuervorschreibung in der momentan festgesetzten Höhe wohl den finanziellen Ruin der Bf. bedeuten würden. Im Ergebnis würden weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandselemente für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung vorliegen, sodass die Kapitalertragsteuer für die beschwerdegegenständlichen Zeiträume nicht der Bf. vorgeschrieben werden könnten. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass weder der objektive Tatbestand für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung mangels naher Angehörigen Eigenschaft sowie mangels gesellschaftsrechtlicher Veranlassung noch der subjektive Tatbestand mangels Wissentlichkeit und Wollens der Begünstigung von ***9*** durch die Bf. erfüllt wäre. Zur Stellungnahme der Bf. führte das Finanzamt Österreich mit Schreiben vom 10.8.2022 aus wie folgt: Zur Zuwendung von Vermögensvorteilen außerhalb einer offenen Ausschüttung: Zum Vorbringen der Bf. "***9*** fingierte mutmaßlich durch Scheinrechnungen und Barauszahlungen Aufwendungen, wobei er sich die Aufwendungen entfallend auf die Scheinrechnungen in erster Linie selbst zu Gute kommen ließ. Der VwGH verneint das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn "der (nicht beteiligte) Geschäftsführer einer GmbH von vornherein für die eigene Tasche arbeitet, er also im Rahmen der GmbH eine Tätigkeit entfaltet, die ausschließlich ihn und nicht die Gesellschaft bereichern soll. Unter die persönliche Bereicherung des Geschäftsführers fallen auch strafrechtlich erlangte Vermögensvorteile, auch diese schließen mangels Zurechnung zur Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung aus…. Die widerrechtlich und betrügerisch erlangten Vermögenszuwendungen an ***9*** sind daher nicht als verdeckte Gewinnausschüttung zu qualifizieren, sondern als Schadensfall und somit lediglich als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. An einer objektiven Vermögenszuwendung durch die Kapitalgesellschaft als verdeckte Ausschüttung an ***9*** scheitert es." wird ausgeführt, dass Herr [...] Entnahmen getätigt hätte, von denen die Gesellschafterin [...] gewusst hätte und von denen ihr auch bekannt gewesen wäre, dass dafür weder nachvollziehbare Verwendungsnachweise noch Rückzahlungen erfolgen würden. Es wäre also - was die Betriebsausgaben betrifft- "Kassenbetrieb" gelaufen. Diese Entnahmen wären der Gesellschafterin ***Bf1*** - wie eingeräumt - auch bekannt gewesen, jedoch hätte sie sie akzeptiert und hätte sich damit abgefunden, dass weder eine nachvollziehbare Verwendung noch eine Rückführung der in bar entnommen Summen stattgefunden hätte. Es wäre also nicht - wie dargestellt - an ihr vorbeigelaufen, der Geschäftsführer ***34*** hätte nämlich kein Geschäft für die eigene Tasche geführt, die [...] hätte ja an ihre Kunden verrechnet. Es werde seitens der steuerlichen Vertretung ständig versucht einen von der [...] trennbaren "Parallelbetrieb" des Geschäftsführers [...] (Anmerkung: gemeint wohl richtig: [...]) zu fingieren, der aber nicht vorgelegen wäre. Das würde aber nicht der Realität entsprechen, die [...] wäre zentrales Instrument der Bereicherung des Geschäftsführers [...] gewesen. Zur Voraussetzung der Ausschüttung an Anteilsinhaber oder nahestehende Personen: Zum Vorbringen der Bf. "Hier ist einzuwenden, dass die von der Behörde zitierten Erkenntnisse auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anzuwenden sind, da diese lediglich Fallkonstellationen betreffen, in denen Gesellschafter-Geschäftsführer sich zu Lasten der Gesellschaft bereichert haben. Im vorliegenden Fall hat jedoch ein an der Gesellschaft nicht beteiligter Geschäftsführer widerrechtlich Vermögen aus der Gesellschaft entnommen, die einzige Gesellschafterin hatte keinerlei Organstellung oder Geschäftsführungsbefugnisse. Dies mag damit zu tun haben, dass eben nach neuerer Verwaltungspraxis in Bezug auf den seine wirtschaftlichen Chancen wahrnehmenden Geschäftsführer, der die Anteilsinhaber (z.B. durch ihnen unbekannte Schwarzgeschäfte) tatsächlich nicht am Geschäftserfolg der Gesellschaft teilhaben lässt, nach nunmehriger Ansicht der Finanzverwaltung keine steuerliche Erfassung bei den Gesellschaftern mehr erfolgen soll. Dies unabhängig davon, ob zwischen dem Geschäftsführer und den Anteilsinhabern ein Angehörigen- oder sonstiges Naheverhältnis besteht oder nicht." In der Folge gibt das Finanzamt Österreich den Inhalt der zitierten Rz 596 der KStR 2013 wieder ("Lässt der Geschäftsführer die Anteilsinhaber tatsächlich nicht (zB durch ihnen unbekannte Schwarzgeschäfte) am Geschäftserfolg der Gesellschaft teilhaben, kann in solchen Fällen nur von Einkünften des seine wirtschaftlichen Chancen wahrnehmenden Geschäftsführers und nicht von solchen des von diesen Chancen ausgeschlossenen Anteilsinhabers ausgegangen werden, unabhängig davon, ob ein Angehörigenverhältnis besteht oder nicht (VwGH 15.3.1988, 87/14/0072; VwGH 7.7.2004, 99/13/0215, 0216; VwGH 19.9.2007, 2004/13/0108). Liegen daher keine verdeckten Ausschüttungen vor, hat sich die einkommensteuerliche Erfassung der gezogenen Vorteile an der vom bereicherten Geschäftsführer ausgeübten Tätigkeit zu orientieren. Auf Ebene der Körperschaft liegen Betriebsausgaben vor, die aber durch den zu aktivierenden Rückforderungsanspruch neutralisiert werden (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114)."). Das entscheidende Wort wäre "unbekannt". Hier wäre aber der Gesellschafterin [...] nichts unbekannt gewesen und die [...] wäre als Transportunternehmerin gewöhnlich am Markt aufgetreten. Dass die Ehe der Gesellschafterin [...] mit dem Geschäftsführer [...] in schlechtem Zustand gewesen wäre, würde es sogar wahrscheinlicher erscheinen lassen, dass gerade dieses Naheverhältnis der Grund gewesen wäre, dass jene Maßnahmen die eine fremde Dritte gesetzte hätte, unterblieben wären. Zur Veranlassung der Vermögenszuwendung durch die Gesellschaft: Zum Vorbringen der Bf. "Wie aus den umfangreichen Unterlagen und Vernehmungsprotokollen der ***StA*** entnehmbar ist, hatte die Bf. niemals Dispositionsbefugnis über den Zahlungsverkehr der ***1*** oder tiefere Kenntnis der Gebarung - als Gesellschafterin trifft sie nach dem GmbHG auch weder eine Mindestanforderung an ihre fachliche Qualifikation noch hat sie Kontrollpflichten irgendwelcher Art gegenüber den gesellschaftsrechtlichen Vertretungsorganen. Sie konnte und musste die Malversationen des ***9*** in der Gesellschaft nicht erkennen…. Die von ***9*** erlangten Vorteile basieren auf keiner willentlichen oder wissentlichen Zuwendung der Gesellschaft. Die von ***9*** erlangten Vorteile wurzeln somit im Geschäftsführerverhältnis des ***9*** zur Gesellschaft und nicht in der Gesellschafterstellung der Bf.. Es mangelt daher sowohl an der Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis als auch am subjektiven Bereicherungswillen der Gesellschaft. Die Vermögensverlagerungen wurzeln in eigenmächtigen, widerrechtlichen Maßnahmen des Geschäftsführers." wird vom Finanzamt Österreich ausgeführt, dass Kontrollpflichten vom Finanzamt Österreich auch nicht behauptet worden wären. Dispositionsbefugnis hätte es sehr wohl gegeben. Und natürlich hätte die Gesellschafterin [...] das entsprechende Wissen über die Vorgänge in der [...] (sie hätte die Belege ausgestellt!) und sehr wohl hätte ihre Gesellschafterstellung es ihr gestattet zu handeln, genau das wäre aber unterblieben. Eine andere Erklärung als das Naheverhältnis zum Geschäftsführer [...] sei hier nicht möglich. Zusammenfassung: Um gegenständliche Stellungnahme abzukürzen und weitere Wiederholungen des schon Bekannten zu vermeiden werde nochmals das zentrale Anliegen des Finanzamtes Österreich zur Entscheidung durch das BFG dargestellt: Führt es, wenn eine Gesellschafterin in Kenntnis und Duldung dauerhaft nicht rückführbarer Entnahmen des angehörigen Geschäftsführers zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn sie dieses Verhalten - insbesondere über einen längeren Zeitraum - aufgrund des Naheverhältnisses nicht durch ihre Möglichkeiten als Gesellschafterin unterbindet? Im Kern würde es also nicht darum gehen, was der Geschäftsführer [...] getan habe und welches Motiv der dafür gehabt hatte, sondern was die Gesellschafterin [...] nicht getan hätte, nämlich was jeder fremde Dritte tun würde, die hier (in der Stellungnahme ausführlich betonten) Schädigungen der [...] und damit letztlich an ihrem Kapitalstock zu unterbinden. Natürlich wäre sie hierzu nicht verpflichtet - das würde auch das Finanzamt Österreich nicht behaupten - dann könne sie aber auch nicht beschwert sein, wenn ihr eine verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen wäre, denn genau diese würde sie durch die Bereicherung ihres Ehegatten ja ermöglichen oder würde sie zumindest dulden. Antrag: Für den hier vorliegenden Fall - der nämlich im Gegensatz zum Sachverhalt in KStR 596 stehen würde - würde es noch keine Judikatur geben. Es wird daher beantragt die ordentliche Revision zuzulassen. Mit Mail vom 24.8.2022 übermittelte der Rechtsvertreter der Bf. dem Bundesfinanzgericht folgende Dokumente: 1. Schreiben des LG ***16***, Aktenzeichen [...] - 1 2. Die in der Kanzlei der Rechtsvertretung der Bf. vorhandenen Unterlagen des Scheidungsaktes; falls weitere Unterlagen benötigt würden, müssten diese bei der rechtlichen Vertretung der Bf. eingeholt werden. 3. Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Bf. 4. Mittlerweile wäre der rechtsfreundlichen Vertretung der Bf. die Anklageschrift gegen Herrn [...] zugestellt worden, welche weitergeleitet und als Beweis diesem Verfahren beigelegt werde. Die Verhandlungstermine in der Strafsache gegen Herrn [...] wären anberaumt für den [...] und [...], jeweils von 9.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Wie der Anklageschrift zu entnehmen wäre, wären die Vorwürfe gegen Herrn [...] mannigfaltig. Auch die Staatsanwaltschaft würde Herrn [...] vorwerfen, durch gefälschte Rechnungen und vorgetäuschte Barauszahlungen Auszahlungen und Entnahmen aus der Gesellschaft getätigt zu haben und sich dabei selbst bereichert zu haben. Sämtliche strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Bf. eingestellt worden (Einstellung der ***StA*** würde beiliegen), da die Staatsanwaltschaft realisiert hätte, dass die Bf. nichts von den Malversationen ihres damaligen Mannes gewusst hätte. Aus der Anklageschrift würde sich zweifelsohne ergeben, dass die Bf. zwar die Überweisungen und Auszahlungen an Ihren Mann vorgenommen hätte, jedoch aufgrund der gefälschten Rechnungen an der Richtigkeit der Überweisungen und Auszahlungen nicht zweifeln hätte müssen. Wäre die Staatsanwaltschaft zu der Ansicht gelangt, dass die Bf. von den Malversationen Ihres Mannes gewusst hätte, dann wäre Sie sowohl in straf- als auch finanzstrafrechtlicher Hinsicht als Beitragstäterin mitangeklagt worden, was nachweislich nicht stattgefunden hätte. Sollte diese Anklageschrift und die Einstellung der strafrechtlichen Ermittlungen gegen die Bf. wider Erwarten nicht ausreichen, das Gericht von dem mangelnden subjektiven Element einer verdeckten Ausschüttung an Herrn [...] durch die Bf. zu überzeugen, so werde angeregt, das gegenständliche Beschwerdeverfahren bis zur Erledigung des Strafverfahrens (zumindest in 1. Instanz) aufzuschieben Mit Beschluss vom 18.10.2022 wurde der Bf. die Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 10.8.2022 zur Kenntnis gebracht und eine Frist von drei Wochen für eine Äußerung dazu eingeräumt. Mit Beschluss vom 19.10.2022 wurden dem Finanzamt Österreich folgende Unterlagen zur Kenntnis gebracht und für eine Äußerung eine Frist von vier Wochen gesetzt: Mitteilung der [...] ***StA***) an das Bundesfinanzgericht vom 8. August 2022 Benachrichtigung der ***StA*** vom 27.8.2021 über die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Bf. wegen § 156 Abs. 1 und 2 StGB; § 153c StGB; §§ 153e Abs. 1 Z 2 und 153e Abs. 2 StGB Anklageschrift gegen ***9*** zu ***26*** vom 27.8.2021 Mail der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesfinanzgericht vom 24.8.2022 Stellungnahme der ***StA*** vom 28.7.2019, die der Beschwerdeführerin vom Landesgericht ***16*** am 4.7.2019 zu [...]-1 zur allfälligen Äußerung übermittelt wurde Die mit Mail der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin an das Bundesfinanzgericht vom 24.8.2022 übermittelten Unterlagen des Scheidungsverfahrens (Scheidungsklage vom 9.1.2019; Protokoll über eine Verhandlung vor dem Bezirksgericht [...] vom 4.10.2019 zu [...]; vorbereitender Schriftsatz des Beklagten im Scheidungsverfahren vom 24.4.2019) Mit Schreiben vom 8.11.2022 äußerte sich die Bf. zur Stellungnahme des Finanzamtes Österreich vom 10.8.2022 wie folgt: Festzuhalten wäre vorweg, dass das Finanzamt Österreich es verabsäumt hätte, in seiner Stellungnahme auf die wesentliche Rechtsfrage dieses Falles einzugehen. Entscheidungsrelevant in diesem Verfahren wäre es, zu klären und nachzuweisen, ob sämtliche Voraussetzungen für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnerschüttung erfüllt sind. Es wäre von der Bf. in ihrer Ergänzung zum Vorlageantrag hinreichend dargelegt worden, dass für das Vorliegen einer Gewinnausschüttung auch eine Wissens- und Wollens-Komponente gegeben sein müsse (subjektive Komponente). Das Finanzamt Österreich würde in seiner gesamten Stellungnahme nur darauf eingehen, dass die Bf. als Gesellschafterin (mutmaßlich) gewusst hätte, dass Herr [...] Vermögensvorteile von der [...] erhalten hätte. Das Finanzamt Österreich hätte es jedoch unterlassen darzulegen, woher die Bf. von nicht gerechtfertigten Entnahmen ihres damaligen Mannes hätte wissen sollen. Das Finanzamt hätte im Übrigen auch im Zuge der Betriebsprüfung keine Parteieneinvernahme der Bf. vorgenommen und hätte es verabsäumt, ihre Stellungnahme zu den Vorwürfen einzuholen. Es wäre dem Finanzamt Österreich bekannt, dass gegen Herrn [...] sowohl ein Finanzstrafverfahren als auch ein Strafverfahren wegen §§ 156 (1), 156 (2), 159 (2), 146, 147 (2) StGB bei der Staatsanwaltschaft ***72*** zu GZ: [...] anhängig wäre. In diesen Strafverfahren würde Herrn [...] unter anderem vorgeworfen werden, Rechnungen und Auszahlungsbelege gefälscht oder verfälscht zu haben. Hätte die Bf. gewusst, dass die ihr vorgelegten Rechnungen oder Bar-Auszahlungsbelege teilweise falsch oder gefälscht waren, so hätte sie die entsprechenden Auszahlungen niemals vorgenommen. Die Bf. als Gesellschafterin könne nur dann reagieren, wenn Sie von Malversationen des Geschäftsführers Kenntnis hätte. Das Finanzamt Österreich würde in ihrer Stellungnahme vorbringen, dass die Ehe der Bf. mit dem Geschäftsführer ***9*** in schlechten Zustand gewesen wäre. Es wäre von der Bf. in ihrer Ergänzung zum Vorlageantrag hinreichend dargelegt worden, dass Herr [...] die entnommenen Beträge unter anderem zur Finanzierung seiner Affären oder Bordellbesuche verwendet hätte. Es wäre nicht nachvollziehbar, wie das Finanzamt annehmen könne, dass in einer zerrütteten Ehe die Bf. Herrn [...] zu ihren Lasten (zur Finanzierung dieses ehelichen Doppellebens) hätte bereichern wollen. Das Finanzamt würde in seiner Stellungnahme weiters ausführen, dass die Bf. "als Gesellschafterin das entsprechende Wissen über die Vorgänge in der die [...] gehabt hätte, da sie die Belege [nach Ansicht des Finanzamtes] selbst ausstellte". Diese Ansicht wäre unrichtig und werde bestritten. Die Bf. hätte die Auszahlungen und einige Belege auf Anweisung, bzw. auf Basis der von Herrn [...] vorgelegten falschen oder verfälschten Informationen erstellt. Als Gesellschafterin könne sie auf die Informationen des operativ tätigen Geschäftsführers vertrauen. Das Finanzamt hätte richtigerweise festgestellt, dass keine Kontrollpflichten der Gesellschafterin bestehen würden. Da Herr [...] falsche oder gefälschte Bestätigungen und Bar-Auszahlungsbelege der Bf. vorgelegt hätte, hätte die Bf. nicht das entsprechende Wissen über die tatsächlichen Vorgänge haben können. Das Finanzamt würde in seiner Stellungnahme auch darauf abstellen, was "jeder fremde Dritte" tun würde. Auch ein fremder Dritter als Gesellschafter hätte anstelle der Bf. nicht anders reagieren können, da auch ein Dritter falsche oder gefälschte Rechnungen nicht hätte erkennen können und im täglichen Geschäftsbetrieb auch ein fremder Dritter nicht davon ausgehen oder annehmen müsse, dass der Geschäftsführer sich unrechtmäßig an der Gesellschaft bereichert und strafrechtlich relevantes Verhalten setzt. Das Finanzamt würde eine klassische Täter-Opfer-Umkehr vornehmen, da es nicht einsehen würde, dass die Bf. selbst Opfer strafrechtlicher Malversationen und Betrügereien von Herrn ***34*** geworden wäre. Aus diesem Grund wäre die Bf. auch nicht als Beitragstäterin im Strafverfahren gegen Herrn [...] mitangeklagt, sondern hätte sich als Opfer dem Strafverfahren als Privatbeteiligte angeschlossen. Die Strafverfolgungsbehörden würden die Rechtsmeinung der Bf. teilen, dass der Bf. für die Malversationen ihres damaligen Mannes kein Vorwurf gemacht werden könne und sie keine Kenntnis von diesen Vorgängen gehabt hätte. Dem Finanzamt wäre der Beweis auch nicht gelungen, dass die Bf. Kenntnis von den Malversationen gehabt hätte oder hätte Kenntnis erlangen können. Zu betonen wäre abermals, dass die Bf. in Kenntnis der tatsächlichen Rechts- und Sachlage und des Vorliegens der Information über die gefälschten Rechnungen/Bar-Auszahlungsbelege niemals Auszahlungen zugunsten von Herrn ***34*** vorgenommen hätte. Die Bf. hätte niemals Herrn ***34*** bereichern wollen und hätte auch kein Wissen darüber gehabt. Es wäre daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Gewinnausschüttung von der Bf. kumulativ nicht gegeben wären, da die Bf. subjektiv Herrn ***34*** weder bereichern hätte wollen noch davon gewusst hätte. Das Finanzamt hätte in seiner Stellungnahme diese Rechtsmeinung auch nicht widerlegen können. Am 9.11.2022 langte per E-Mail eine Stellungnahme des Finanzamtes Österreich zum Beschluss vom 19.10.2022 ein, in der zunächst die mit dem angeführten Beschluss übermittelten Unterlagen aufgeführt wurden. Sodann wurde vorgebracht, dass nach Ansicht der Behörde den übermittelten Unterlagen bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens im anhängigen Verwaltungsverfahren keine Beweiskraft zukommen würde. Dass das Strafverfahren gegen die Bf. unter der Nummer ***26*** - 1 am 27.8.2021 eingestellt worden wäre, würde lediglich nachweisen, dass die ***StA*** nicht davon ausgehen hätte können, dass die Verurteilung im Strafverfahren (mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Überzeugungskraft) nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre, als ein Freispruch. Wie der Schuldgehalt tatsächlich zu beurteilen wäre, könne daraus nicht geschlossen werden, zumal es kein Strafverfahren gegeben hätte. Nach Maßgabe der Bundesabgabenordnung gem. § 167 Abs. 2 wäre der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umschrieben. Freie Beweiswürdigung würde bedeuten, dass nach erfolgter Beweisaufnahme unter Heranziehung aller in Betracht kommenden, grundsätzlich gleichwertigen Beweismittel der innere Wahrheitsgehalt des Ergebnisses des Beweisverfahrens dafür ausschlaggebend zu sein hätte, ob eine Tatsache als erwiesen anzusehen ist. Bei divergierenden Ergebnissen von Beweisaufnahmen hätte die Behörde ihre Beurteilung nach der größeren Wahrscheinlichkeit vorzunehmen. Die von der Abgabenbehörde angestellten Erwägungen und Folgerungen müssten im Interesse der Vermeidung eines Verfahrensmangels schlüssig im Sinn der Denkgesetze sein; es müsse daher eine ununterbrochene Kette logischer Schlussfolgerungen vorliegen. Keinesfalls wäre verlangt, dass derartige Feststellungen einer gerichtlichen Anklageerhebung genügen müssten. Das würde regelmäßig gar nicht möglich sein, da das Steuerrecht vielgestaltiger, kasuistischer, jedenfalls aber sehr viel sachverhaltsabhängiger ist, als das (unter diesem Aspekt) betrachtete schmale Anwendungsgebiet des Strafrechts. Anders ausgedrückt könne eine verdeckte Gewinnausschüttung ohne (finanz-)strafrechtliche Verfolgung ebenso berechtigt vorliegen, wie mit (finanz-)strafrechtlicher Verfolgung, das würde allein daran liegen, ob neben oder mit einer verdeckten Gewinnausschüttung auch andere strafrelevante Tatbestände realisierte werden sollten. Über die Qualität der Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung würde dies jedenfalls nichts aussagen. Als Vergleich möge der § 9 iVm. 80 ff BAO dienen: Weder ein strafrechtlich relevantes Verhalten noch eine strafgerichtliche Verurteilung wären Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme (VwGH 2006/15/0030 vom 6.7.2006 und VwGH 2006/15/0007 vom 28.5.2008). Das wäre insofern bemerkenswert, als die gesetzliche Bestimmung sogar eine schuldhafte Pflichtverletzung verlangen und auch hier ein Freispruch (etwa wegen des Verdachtes auf Kridavergehen) keine Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen der BAO bewirken würde. Die Bf. wäre 100 % Gesellschafterin der ***1*** gewesen. Nach eigenen Angaben wäre sie auch für Barentnahmen und Bareinlagen zuständig gewesen. Diese Entnahmen (genauer: deren fehlende Rückführung) wären im Zuge der Außenprüfung gem. § 147 BAO in Verbindung mit § 99 (2) FinStrG als verdeckte Gewinnausschüttungen deklariert worden. Das Finanzamt Österreich würde (weiterhin) den Standpunkt vertreten, dass somit richtigerweise KESt für diese verdeckten Ausschüttungen vorgeschrieben wurde. Zwar würde die Bf. angeben, dass sie nichts von diesen verdeckten Ausschüttungen gewusst hätte, weil ihr damaliger Ehegatten und Geschäftsführer ***9*** für das operative Geschäft verantwortlich gewesen wäre. Dies würde von der steuerlichen Vertretung stets so interpretiert werden, dass sie eine Vorteilzuwendung an ihren Ehegatten auch gar nicht gewollt hätte. Genau das wäre aus Sicht des Finanzamtes Österreich jedoch eine nicht haltbare Sichtweise. Erwiesene Tatsache wäre nämlich, dass die Bereicherung des Herrn [...] ursächlich auf das Handeln der Bf. zurückgehen würde - wofür sie durchaus keinen Vorsatz auf betrügerische Krida gem. § 156 Abs 1 und 2 StGB, schweren Betrugs gem. §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 5. Fall, Abs. 2 StGB, grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen gem. § 159 Abs 1 und 2 StGB usw. haben hätte müssen. Vielmehr hätte jenes Konglomerat als Kassaführende, Ehegattin des Geschäftsführers und Gesellschafterin jenes Verhalten von ***9*** als Geschäftsführer begünstigt, dass eine Vermengung wirtschaftlicher und persönlicher Interessen - und damit die verdeckte Gewinnausschüttung - überhaupt erst möglich gemacht. Eine fremde dritte Person hätte sich als Gesellschafterin absolut anders verhalten, sei es, indem sie die Weisung an den Geschäftsführer erteilt, die Mittelverwendung offenzulegen bzw. die entsprechenden Rückzahlungen vorzunehmen, sei es, dass sie weitere Auszahlungen ins steuerliche Niemandsland verweigerte hätte, sei es, dass sie den Geschäftsführer entlassen hätte, sei es, dass sie von der steuerlichen Vertretung den Stand der Außenstände eingefordert und entsprechende diesbezügliche Beratung (ggf. anwaltlich) eingeholt hätte - alles das als unmittelbare Zeugin des Vor-sich-gehenden und zum Schutz des eigenen Kapitalstockes. Es wäre durchaus denkbar, sogar die wahrscheinlichste Variante, dass die Bf. sich nicht weiter um das Verhalten Ihres Ehegatten in seiner Geschäftsführerfunktion gekümmert hätte. Verdeckte Gewinnausschüttungen würden jedoch auch dann vorliegen, wenn Vermögensminderungen auf Handlungen zurückzuführen wären, die von den eine GmbH beherrschenden Gesellschaftern … gebilligt würden, die zwar nicht Geschäftsführer der GmbH, aber dennoch in der Lage sind, über das Vermögen der GmbH zu disponieren (vgl. Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 3. Auflage, S 247). Die subjektive Komponente der verdeckten Gewinnausschüttung würde somit ein … Verhalten des geschäftsführenden Organes erfordern, dass den Schluss erlauben würde, dass die durch die Organe vertretene Gesellschaft (nämlich: die Gesellschafter selbst) die Entnahme von Gesellschaftsvermögen durch den Gesellschafter (hier: der nahestehenden Person) akzeptiert hätte (vgl. Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 3. Auflage, S 245). Diese Darstellungen würden die Position der Bf. in der GmbH zutreffend beschreiben. Wie schon in der vorigen Stellungnahme erläutert, wäre es (Anmerkung: zu ergänzen wohl: in) der Hand (und freien Entscheidung) der Bf. gelegen, die Malversationen des Geschäftsführers ***9*** zu stoppen, da sie dies aufgrund des Naheverhältnisses (ggf. auch aufgrund der Zerrüttung des selbigen, was jedoch das Negativum der letztlich gleichen Begründung darstellt) unterlassen hätte, wäre ihr die verdeckte Gewinnausschüttung zuzurechnen. Es lässt sich festhalten, dass die Behörde weiter den Standpunkt vertreten würde, dass die KESt-Vorschreibung bei der Bf. rechtens wäre. Am 25. Jänner 2023 fand die von der Bf. beantragte mündliche Verhandlung statt und wird hinsichtlich des Verlaufes auf das diesbezügliche Protokoll verwiesen, das den Parteien des Beschwerdeverfahrens bereits ausgefolgt wurde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1 Die ***1***, deren Unternehmensgegenstand das Speditionsgewerbe ist, wurde am 27. März 2010 zu FN ***46*** des Landesgerichts [...] in das Firmenbuch eingetragen. Diese Gesellschaft organisierte Transporte durch andere Unternehmen und war im eigenen Namen und auf fremde Rechnung tätig. Von der Gründung der ***1*** an bis zum 24.10.2015 war ***9*** alleiniger Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Ab 30. Oktober 2015 wurde die Geschäftsführung der ***1*** von ***21*** wahrgenommen und zwar bis 3.2.2017. ***21*** war während seiner Geschäftsführung bekannt, dass ***9*** Barmittel aus der ***1*** entnommen hat und hat keine Maßnahmen gesetzt dies zu verhindern bzw. die entnommenen Gelder zurückzufordern. ***21*** ist nämlich lediglich zum Schein als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen worden, weil zwischen ihm und ***9*** vereinbart war, dass ***9*** weiterhin die Geschäfte der ***1*** führt. [...] war im Zeitraum 9.1.2017 bis 25.5.2017 Geschäftsführer. [...] wurde lediglich zum Schein als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen, weil zwischen ihm und ***9*** vereinbart war, dass ***9*** weiterhin die Geschäfte der ***1*** führt. Ab 17.5.2017 war wieder ***9*** Alleingeschäftsführer der ***1*** und zwar bis 11.10.2017. Seit 12.9.2017 war [...] alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der ***1***. Die Geschäftsführungsentscheidungen wurden aber weiterhin von ***9*** getroffen. Über das Vermögen von ***9*** wurde vom Bezirksgericht [...] am 23. Juli 2015 aufgrund eines Eigenantrages zu [...] das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Nach Bestätigung eines am [...]2017 angenommenen Zahlungsplanes wurde das Schuldenregulierungsverfahren mit Beschluss vom [...] 2017 aufgehoben. Alleingesellschafterin der ***1*** war seit der Gründung dieser Gesellschaft bis Februar 2018 die Bf. Mit Beschluss des Landesgerichts [...] vom [...]2018 wurde der Konkurs über das Vermögen der ***1*** zu [...] eröffnet. Mit Beschluss vom [...]2018 wurde ein Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts [...] vom [...]2019 wurde zu [...] neuerlich der Konkurs über das Vermögen der ***1*** eröffnet. Mit Beschluss des Landesgerichtes [...] vom [...]2019 wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben. Am [...]2020 wurde die ***1*** gemäß § 40 FBG infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Die Bf. war vom 1. Mai 1997 bis zum 17. November 2019 die Gattin von ***9***. Im Lauf des Jahres 2018 hat die Bf. Kenntnis davon erlangt, dass ***9*** eine außereheliche Beziehung unterhalten haben soll. Am 9. Jänner 2019 hat die Bf. gegen ***9*** zu [...] beim Bezirksgericht [...] eine Klage auf Ehescheidung gemäß § 49 Ehegesetz eingebracht, die auf schwere Eheverfehlungen (Ehebruch), die Verletzung der sonstigen ehelichen Treuepflicht - insbesondere, dass sie ihr Gatte über wesentliche Umstände im Gebaren über seine Unternehmen im Unklaren gelassen hat - sowie unsittliches Verhalten gestützt wurde, eingebracht. Die Bf. war in und mit dem BackOffice der Fa. ***1*** (jedoch nicht als deren Dienstnehmerin) beschäftigt. Aufgrund ihrer Tätigkeit für die ***1*** war die Bf. mit dem Rechnungswesen der ***1*** vertraut. Die Bf. hat nach der Absolvierung der Volksschule und der Hauptschule fünf Jahre die HLW [...] besucht. An der HLW [...] wurde auch Rechnungswesen unterrichtet und zwar mit Schwerpunkt auf das Hotel- und Gastgewerbe (vgl. Punkt III. der VO BGBl Nr. 359/1979). In der Folge hat die Bf. drei Jahre die pädagogische Akademie [...] absolviert und mit dem Lehramt für die Hauptschule in Englisch und Geographie abgeschlossen. Diesen Beruf als Lehrerin hat die Bf. auch ausgeübt. In der ***1*** hat sie neben dem Kassabuch lediglich Schreibarbeiten erledigt und zwar hat sie Rechnungen geschrieben dessen Inhalt ihr von ***9*** vorgegeben wurde. Die Bf. hat sich über die finanzielle Situation der ***1*** informiert und ist aufgrund der Jahresabschlüsse davon ausgegangen, dass es dieser Gesellschaft "nicht so gut geht". Die Bf. hat bei der ***1*** das Kassabuch geführt. Der Bf. war daher auch bekannt, dass Barzahlungen an die ***25***im Jahr 2013, an die ***10*** in den Jahren 2014 und 2015, an die ***3*** im Jahr 2016 und an die an die ***8*** im Jahr 2017 laut Buchhaltung erfolgt sein sollen. Allerdings hat die Bf. zur Ausführung Ihrer Tätigkeit keinen inhaltlichen Bezug hergestellt. Die Bf. hat sich nicht hinterfragt warum etwas so verrechnet, verbucht oder ausbezahlt wurde wie es verrechnet, verbucht oder ausbezahlt wurde bzw. welchem unternehmerischen Zweck ein bestimmter Geschäftsvorgang gedient hat zumal sie keine theoretischen und praktischen Kenntnisse im Bereich des Güterbeförderungsgewerbes bzw. Speditionswesens gehabt hat. Aus dem Umstand der Barzahlungen an ausländische Tochtergesellschaften hat die Bf. keine weiteren Schlussfolgerungen gezogen zumal sie selber keine Kenntnisse über die Abläufe im internationalen Transportwesen gehabt hat. Sie war auch nie bei Besprechungen betreffend die Geschäftsabläufe mit den ausländischen Gesellschaften, deren Rechnungen bzw. von der ***1*** ausgestellte Gutschriften bar bezahlt wurden, anwesend und hatte auch keinen telefonischen Kontakt mit Vertretern (Organen, Mitarbeiter) der [...], der ***10***, der ***3*** und der ***8***. Dies auch nicht zuletzt auch deshalb, weil diesbezügliche Informationen vom Geschäftsführer und Ehegatten ***9*** nicht, oder allenfalls schwer zu bekommen gewesen wären. Versuche der Bf. von ***9*** Aufklärung über Geschäftsvorgänge der ***1*** zu erlangen wurden von diesem mit den Worten "kennst Dich eh nicht aus" abgetan. In den Jahren 2013 bis 2017 hat die Bf. ***9*** blind vertraut und ihn für einen guten Geschäftsführer gehalten. Die Bf. ist davon ausgegangen, dass bar ausbezahlte Beträge bzw. Überweisungen für jenen betrieblichen Zweck verwendet wurden, den ihr ***9*** dafür genannt hat. Dies bedeutet, dass zum Beispiel hinsichtlich der im Juni 2017 im Kassabuch der ***1*** am 23.6. und am 27.6.2017 erfassten Barausgängen von € 7.426,32 bzw. € 14.931,21 die Bf. davon ausging, dass diese Beträge zur Bezahlung von Rechnungen verwendet wurden, die die ***8*** an die ***1*** für erbrachte Leistungen gelegt hat, verwendet wurden. Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Führung des Kassabuches sind der Bf. nicht aufgefallen bzw. hatte sie keine Kenntnis über Unregelmäßigkeiten. Aufgrund ihrer nur theoretischen Kenntnisse in der Buchhaltung wobei die Vermittlung in der HLW zum Zeitpunkt der Tätigkeit für die ***1*** schon mehrere Jahrzehnte zurücklag sowie nicht vorhandener Kenntnisse bzw. Erfahrungen im Bereich des Transportgewerbes - wie insbesondere der Regelungen im UGB (§§ 425 ff UGG betreffend den Frachtführer; §§ 407 ff UGB Speditionsgeschäft) sowie der internationalen Regelungen auf diesem Bereich (insbesondere des CMR) - konnte der Bf. auch nicht auffallen, dass es sich bei den von ***9*** veranlassten Rechnungen bzw. Gutschriften betreffend die ***33***, der ***10***, der ***3*** und der ***8*** um Scheinrechnungen bzw. Scheingutschriften gehandelt hat. Die Bf. hat bis zu dem Zeitpunkt an dem ihr die Verdachtslage durch die ***StA*** gegen ***9*** im Zuge des Strafverfahrens gegen ***9*** und die Bf. (***26***) im Jahr 2018 mitgeteilt wurde, nichts davon gewusst, dass ***9*** einen aufwendigen Lebenswandel geführt hat. Die Bf. war nicht in die operativen Geschäfte der ***1***, der ***10*** und der ***8*** eingebunden. 1.2 An die ***25*** ***57***, ***58***, ***59*** sind laut Buchhaltung der ***1*** ab Februar 2013 bis Dezember 2013 Barzahlungen iHv. insgesamt € 221.069,00 für durchgeführte Transporte erfolgt. Tatsächlich hat die ***25*** für die ***1*** keine Transporte durchgeführt und hat es sich bei den elf in der Buchhaltung der ***1*** vorhandenen Eingangsrechnungen des Jahres 2013, die auf die ***25*** lauten, um Scheinrechnungen gehandelt. Tatsächlich sind die laut Buchhaltung der ***1*** (Kassabuch) an die ***25*** im Zeitraum 1.3.2013 bis 31.12.2013 getätigten Barzahlungen nicht an die ***25*** erfolgt, sondern sind diese Beträge ***9*** zugeflossen und hat er damit zum Teil die tatsächlich für die ***1*** tätigen ***EU-Mitgliedstaat 1*** LKW-Fahrer bezahlt. Auf die Bezahlung der LKW-Fahrer entfiel 2013 ein Betrag von € 126.000,00, sodass ***9*** endgültig 2013 € 95.069,00 zugeflossen sind. Von diesem Zufluss hat die Bf. nichts gewusst und lag es auch nicht in ihrem Interesse. Die zugeflossenen Beträge (dies gilt auch für jene, die in den Punkten 1.3 bis 1.5 angeführt sind) wurden von ***9*** jedenfalls zum Teil auch für Bordellbesuche bzw. zur Bezahlung von Lokalrunden verwendet. 1.3 In den Jahren 2012 - 2015 sind in der Buchhaltung der ***1*** und auch in den Körperschaftsteuerklärungen dieser Jahre Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt € 991.977,91 für Fremdleistungen an die ***10***, ***12***, ***11***, ***EU-Mitgliedstaat 1*** geltend gemacht worden. Die Abrechnungen sind mittels Gutschrift durch die ***1*** erfolgt. Die auf den Gutschriften angeführte Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (UID-Nummer) ***13*** ist von 4.5.2012 - 1.11.2015 gültig gewesen. Tatsächlich hat die ***10*** im Zeitraum 2012 bis 2015 keine Transporte für die Fa. ***1*** durchgeführt. Alleingesellschafterin der ***10*** ist die Bf. Als Geschäftsführer scheint seit der Gründung im Jahr 2011 im ***EU-Mitgliedstaat 1*** Unternehmensregister ***37*** auf. Tatsächlich hat ***9*** die Geschäfte der ***10*** geführt. Zahlungen sind von der ***1*** im Zeitraum vom 23.3.2012 bis 24.6.2014 an das ***EU-Mitgliedstaat 1*** Bankkonto ***14*** erfolgt. Ab dem 31.3.2014 bis 31.8.2015 ist die Bezahlung der Gutschriften laut Buchhaltung der ***1*** (Kassabuch) mittels Barzahlungen erfolgt und zwar im Jahr 2014 € 389.272,41 und 2015 € 318.583,50. Tatsächlich sind die laut Kassabuch der ***1*** an die ***10*** im Zeitraum 31.3.2014 bis 31.8.2015 getätigten Barzahlungen nicht an die ***10*** erfolgt, sondern sind diese Beträge ***9*** zugeflossen und hat er damit zum Teil die tatsächlich für die ***1*** tätigen ***EU-Mitgliedstaat 1*** LKW-Fahrer bezahlt. Auf die Bezahlung der LKW-Fahrer entfiel 2014 ein Betrag von € 134.000,00 und 2015 ein solcher von € 60.000,00, sodass ***9*** letztlich 2014 € 255.272,41 und 2015 € 258.583,50 zugeflossen sind. Von diesem Zufluss hat die Bf. nichts gewusst und lag es auch nicht in ihrem Interesse. 1.4 An die Fa. ***3*** ***5*** sind laut Buchhaltung der ***1*** für Transportleistungen im Jahr 2016 monatliche Barzahlungen getätigt worden. Die laut Buchhaltung der ***1*** erbrachten Transportleistungen der Fa. ***3*** ***5*** wurden als Betriebsausgaben im Jahr 2016 in Höhe von € 170.927,00 gewinnmindernd angesetzt, wobei insgesamt zwölf Monatsrechnungen der ***3*** in der Buchhaltung der ***1*** vorhanden waren, die beim Kassabuch der Fa. ***1*** abgelegt wurden. Bei sieben auf die ***3*** lautenden Rechnungen war eine Excel-Frachtaufstellung über durchgeführte Fahrten angeheftet, bei fünf Monatsrechnungen (Februar 2016, April 2016 bis Juli 2016) war keine Excel-Aufstellung über durchgeführte Fahrten vorhanden. Die Excel-Aufstellungen stammen nicht von der ***3***, sondern wurden auf Basis von im Jahr 2010 durchgeführten Transporten von der ***1*** selbst erstellt, wobei in diese Erstellung die Bf. nicht involviert war. Tatsächlich hat die ***3*** im Jahr 2016 (und auch nicht in den Vorjahren bzw. im Jahr 2017) für die ***1*** keine Transportleistungen und auch keine anderen Leistungen erbracht, sondern hat es sich um Scheinrechnungen gehandelt, deren Inhalt (Datum, Text und Rechnungsbetrag) dem Geschäftsführer der ***3*** von ***9*** vorgegeben wurde. Tatsächlich sind die laut Kassabuch der ***1*** an die ***3*** im Jahr 2016 getätigten Barzahlungen nicht an die ***3*** erfolgt, sondern hat sich diese Beträge ***9*** zugeeignet und hat er damit zum Teil die tatsächlich für die ***1*** tätigen ***EU-Mitgliedstaat 1*** LKW-Fahrer bezahlt. Auf die Bezahlung der LKW-Fahrer entfiel dabei ein Betrag von € 120.000,00, sodass letztlich ***34*** 2016 € 50.927,00 zugeflossen sind. Von diesem Zufluss hat die Bf. nichts gewusst und lag es auch nicht in ihrem Interesse. 1.5 Im März 2016 und April 2016 (Rechnungen vom 23.3.2016, 1.4.2016, 19.4.2016) sind insgesamt 23 Eingangsrechnungen iHv. insgesamt € 46.746,20 von der ***8***, ***60***, ***61***, ***62*** wegen durchgeführter Transportleistungen an die ***1*** gestellt worden. Die auf den Rechnungen angegebene UID Nr. ***63*** ist von 23.2.2016 bis 28.2.2017 gültig gewesen. An aconto-Zahlungen sind insgesamt € 163.816,00 von der ***1*** auf das ***EU-Mitgliedstaat 1*** Bankkonto ***64*** überwiesen worden. Im April 2017 und von Juni bis Anfang November 2017 sind von der ***8***, ***60***, ***63*** mit der UID-Nr ***65*** Fremdleistungen iHv. insgesamt € 446.359,47 in Rechnung gestellt worden, wovon 11 Eingangsrechnungen iHv. € 168.886,63 laut Buchhaltung der ***1*** bar bezahlt wurden (Aufwand/Kassa). Die UID-Nr. ***65*** für die ***8***, ***66***, ***61***, ***67***, ist von 1.3.2017 - 1.9.2018 gültig gewesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100295/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.5100295.2022
Stammnummer
139468
Gültig
26.01.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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