…der Grundanteil grundsätzlich pauschal mit 40% der Anschaffungskosten des bebauten Grundstückes anzusetzen. Von diesem gesetzlich vorgegebenen pauschalen Aufteilungsverhältnis (Grundanteil 40%, Gebäudeanteil 60%) kann ohne entsprechenden Nachweis eines niedrigeren Grund- und Boden-Anteiles (z.B. durch ein der freien Beweiswürdigung der Behörde unterliegendes Gutachten) nur unter…
…oder Wirtschaftserschwernis) grundsätzlich steuerpflichtig ist. Da somit die Bf. keinen geeigneten Nachweis über die Aufteilung des Entgeltes in einen steuerfreuen Betrag für die Wertminderung von Grund und Boden und einen zu versteuernden Betrag für die Abgeltung weiterer Beeinträchtigungen vorgelegt haben bzw. nicht nachvollziehbar darstellen konnten…
…das Finanzamt einen Betrag von € 4.500,00 (Erstbescheid) bzw von € 8.439,00 (Beschwerdevorentscheidung) steuerfrei belassen. In seiner Beschwerde hat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, die gesamte Entschädigungssumme sei als Entschädigung für die Wertminderung von Grund und Boden anzusetzen. …
…Bodenwertminderung sowie ein grundsätzlich steuerpflichtiges Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 21 Rz 92). Die dem Beschwerdeführer für die Servitutseinräumung bezahlten Entschädigungen sind daher grundsätzlich steuerpflichtig (VwGH 24.2.1961, 3045/58), sofern sie für die Wertminderung von Grund und Boden…
…€ 23.800,-). Diese Berechnung der Bodenwertminderung beruht auf Preisen von Gemeindegrund. Grundstücke aus privater Hand erzielen weit höhere Preise. Auf Grund dieser Berechnungen (Wertminderung des Servitutsstreifens € 56.000 und Wertminderung des Restgrundstücks € 23.800) glaube ich, dass ich eher zu wenig Entschädigung…
…für die Wertminderung von Grund und Boden gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 (Anm: in der vorliegend anzuwendenden Fassung) nicht steuerpflichtig sind (Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Hiezu hält der Senat zunächst fest, dass Entschädigungen für eine Bodenwertminderung grundsätzlich die…
…Land und Forstwirtschaft zu erfassen, da diese Entgelte mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz nicht erfasst seien. Allerdings müsse beachtet werden, dass lediglich jene Entgeltsbestandteile, welche für die Rechtseinräumung gewährt würden, nicht abpauschaliert wären. Dieser für die Rechtseinräumung dh. für die Überlassung von Grund und Boden an…
…wird (EStR 2000 Rz 4245). In diese Gesamthöhe der Entschädigungssumme von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) bzw. 15.000 Euro sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grund und Boden einzurechnen. Wird dieser Betrag überschritten…
…ein geringerer Grund- und Bodenanteil geltend gemacht werden. Zum Einwand des mangelnden Parteiengehörs wird noch zusätzlich ausgeführt: Der Partei muss die beabsichtigte (rechtliche) Würdigung der Beweisergebnisse vor Bescheiderlassung nicht vorgehalten werden, unterliegt also nicht dem Parteiengehör (vgl. Lenneis, Beweiskraft von Gutachten (Teil 1) Finanzjournal 2003…
…Einmalentgelten bis 15.000 € der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen. In diese Gesamthöhe der Entschädigungssumme von 10.000 € bzw. 15.000 € sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grund und Boden einzurechnen. Wird dieser Betrag überschritten…
…Entschädigung behandelt werden. Um eine Wertminderung von Grund und Boden steuerrechtlich anzuerkennen, muss diese objektiv und konkret nachgewiesen werden. Beweispflichtig ist in diesem Fall der Beschwerdeführer. Für die Tatsache und die Höhe der Wertminderung fehlt jeglicher Nachweis, die Wertminderung nur zu behaupten, reicht jedenfalls nicht…
…Benützung des Grund und Bodens Entschädigung für die durch die Beeinträchtigung der Verfügungsmacht des Grundeigentümers entstandene Wertminderung der Vermögenssubstanz Entgelt für Ertragsausfall im land- und forstwirtschaftlichen Bereich Die Entschädigung ist daher in einen steuerfreien Betrag für die Wertminderung von Grund und Boden und einen zu…
…land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Die Abgeltung von Wertminderungen von Grundstücken im Sinne des § 30 Abs. 1 EStG 1988 auf Grund von Maßnahmen im öffentlichen Interesse ist gemäß § 3 Abs. 1 Z 33 EStG 1988 steuerfrei. Voraussetzung für die Steuerfreiheit des auf die Bodenwertminderung entfallenden Anteils…
…Kosten eben nicht zu. Ebensowenig ist eine Minderung der Anschaffungskosten eingetreten. Die Anschaffungskosten von Grund und Boden haben bei den Vermietungseinkünften auch keine Auswirkungen auf die Höhe der Einkünfte. Richtig ist, dass der Ausgang eines Gerichtsurteils nichts am Charakter der Aufwendungen ändert. Im Falle des…
…angenommenen Anteil von 30%) auf die Entwertung des betreffenden Grundstücks entfällt. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass weder die Bf. noch deren steuerlicher Vertreter einen geeigneten Nachweis über die Aufteilung des Entgelts in einen steuerfreien Anteil für die Wertminderung von Grund und Boden und einen zu…
…die Wertminderung von Grund und Boden sind gem. § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung nicht steuerpflichtig. Der vom Finanzamt im Erstbescheid vom 25.06.2013 gewählten Vorgangsweise, unter Verweis auf Rz 5174 Einkommensteuerrichtlinien 2000 eine steuerfreie Bodenwertminderung im…
…aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, nicht zu berücksichtigen. Bewirkt die Einräumung einer Dienstbarkeit an einem Grundstück des Anlagevermögens eines Betriebes, für welchen der Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt wird, eine Wertminderung…
…Ermittlung der Wertminderung von Grund und Boden hat jedoch stets objektiven Maßstäben zu erfolgen. Insbesondere bei einem fehlenden diesbezüglichen Interessengegensatz zwischen den Vertragspartnern werden diese geneigt sein, eine möglichst für beide Seiten steueroptimale Aufteilung zu wählen. Waren dem Bf unmittelbar Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft…
…des Grund und Bodens, eine gegebenenfalls steuerfreie Entschädigung für Bodenwertminderung sowie ein grundsätzlich steuerpflichtiges Entgelt für Gewinnminderung (Ertragsausfall oder Wirtschaftserschwernis) enthalten (Jakom/Baldauf EStG, 2015, § 21 Rz 92) . Die Entschädigung ist daher in einen steuerfreien Betrag für die Wertminderung von Grund und Boden und einen…
…Gesamthöhe von 7000 € (bis einschließlich 2001: 90.000 S) wird der Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen (Rz 4245 EStR 2000). In diese Gesamthöhe der Entschädigungssumme von 7000 € sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grund und Boden einzurechnen…