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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101686/2015

Aufteilung einer Entschädigungszahlung für ein Leitungsrecht auf Grund und Boden und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101686/2015vom 09.03.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin MMag. Elisabeth Brunner über die Beschwerde des U**** A****, [Adresse], StNr **-***/****, vertreten durch Pittentaler Wirtschaftstreuhand- Steuerberatungsgesellschaft mbH, 2831 Scheiblingkirchen, Hauptstraße 13, vom 25. Februar 2014, gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom 24. Jänner 2014 betreffend Einkommensteuer 2008 zu Recht: Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe Im Jahr 2008 schloss der Beschwerdeführer als Grundeigentümer einer im Vertrag näher bezeichneten Liegenschaft mit der EVN Netz GmbH einen Dienstbarkeitsvertrag mit dem er im Wesentlichen der EVN Netz GmbH das Recht einräumte, Gasleitungen und Lichtwellenleiterkabel auf der Liegenschaft zu verlegen bzw zu errichten. Als einmalige Entschädigung für die Einräumung der im Einzelnen bezeichneten dinglichen Rechte erhielt der Beschwerdeführer ua einen Pauschalbetrag iHv insgesamt € 28.620,00. Das Entgelt wurde von der Abgabenbehörde als Entgelt für die Einräumung einer Dienstbarkeit behandelt und als steuerpflichtige Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung veranlagt. Als auf die Wertminderung von Grund und Boden entfallenden Teil hat das Finanzamt einen Betrag von € 4.500,00 (Erstbescheid) bzw von € 8.439,00 (Beschwerdevorentscheidung) steuerfrei belassen. In seiner Beschwerde hat der steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen vorgebracht, die gesamte Entschädigungssumme sei als Entschädigung für die Wertminderung von Grund und Boden anzusetzen. Das Bundesfinanzgericht führte einen Erörterungstermin gemäß § 269 BAO durch. Dabei stimmten die Parteien nunmehr darin überein, dass die Entschädigungszahlung zu 67 % für die Wertminderung von Grund und Boden geleistet wurde. Der verbleibende Teil von 33 % der Entschädigungszahlung stellt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung dar. Über die Beschwerde wurde erwogen: Der zu Beginn des Erkenntnisses dargestellte Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt. Darüber hinaus wird festgestellt, dass 67 % der Entschädigungszahlung auf die Wertminderung von Grund und Boden entfallen (Erörterungstermin). Diese Feststellungen gründen sich auf die angeführten Beweismittel und sind unstrittig. Rechtlich folgt daraus: Die Grundlagen für die Abgabenerhebung sind gemäß § 184 BAO ua zu schätzen, wenn die Abgabenbehörde diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Das Gericht folgt bei seiner Schätzung hinsichtlich der Aufteilung der Entschädigungszahlung dem einvernehmlich erzielten Ergebnis des Erörterungstermins. Nach den Feststellungen verbleiben von der Entschädigungszahlung 33 % als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dies ergibt einen Betrag von € 9.444,60 (33 % von € 28.620,00). Die Beschwerde erweist sich insoweit als berechtigt. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend abzuändern. Zur Unzulässigkeit der Revision: Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Streitfall war lediglich die unstrittige Rechtslage auf den mittlerweile unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision ist daher nicht zuzulassen. Wien, am 9. März 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101686/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7101686.2015
Stammnummer
140164
Gültig
09.03.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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