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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100647/2011

Bodenwertminderung durch Leitungsrechte

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100647/2011vom 21.02.2017Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

wertminderungen), die durch Beeinträchtigungen eines Schotterabbaues aufgrund der Gas- leitung entstehen durch den Fachbereich des BMF nicht berücksichtigt. Wesentliche Sachverhalte und Berechnungsgrundlagen fehlen daher in der Stellungnahme der Finanzverwaltung, weshalb diese für die Ermittlung der Bodenwertminderung im konkreten Fall nicht herangezogen werden kann. Zum Stichtag (Pkt l.2.4 u.a.): Beim Stichtag kann nicht, wie von der Finanzverwaltung ausgeführt, generell auf den Abschluss des Vertrages abgestellt werden. Auf keinen Fall ist dies bei Optionsverträgen möglich, da unklar ist, ob überhaupt und in welchem Umfang ein Schaden entsteht und welche und in welcher Höhe Zahlungen geleistet werden. Die Praxis zeigt weiters, dass bei Großprojekten auch Servitutsverträge regelmäßig zuerst aufschiebend oder auflösend bedingt abgeschlossen werden und Zahlungen regelmäßig Zug um Zug mit dem Eintritt des tatsächlichen Schadens geleistet werden (Baubeginn - bis zur endgültigen Schadensermittlung z.B. bei der Endvermessung). Als Beispiel für eine große Gasleitung, wo zwar bereits Verträge abgeschlossen, diese jedoch nicht umgesetzt wurden, sei auf die Tauerngasleitung verwiesen. Auf jeden Fall sind die Wertverhältnisse bis zur abschließenden Schadensfeststellung, das ist regelmässig die Endvermessung der tatsächlichen Dienstbarkeitsfläche, zu berücksichtigen. Zur Richtlinie des BMF- Anhang Vl der ESt-RL „Steuerliche Behandlung der Entschädigungen für die Einräumung von Leitungs- rechten bei ober- und unterirdischen Leitungen": Bei der Erstellung dieser Richtlinie, auf die sich der Fachbereich beruft, wurden zahlreiche Anregungen von fachlicher Seite z.B. von der Landwirtschaftskammer OÖ ignoriert. Darüber hinaus handelt es sich um eine allgemeine Richtlinie, die regionale und projektspezifische Besonderheiten nicht berücksichtigt. Bei der konkreten Leitung dürfte es bei folgenden Sachverhalten bei der Anwendung der Richtlinie zu Fehleinschätzungen kommen. - Drainagewirkung der Leitung (teilweise bereit jetzt erkennbar, wird sich längerfristig verstärken) Folge: Entwässerung und Trockenschäden Oberhang- Vernässung über Arbeits- und Servitutstreifen hinaus am Unterhang oft - Benützungsrechte des Dienstbarkeitsberechtigten über den Dienstbarkeitsstreifen hinaus. insbesondere des Arbeitsstreifens - Nichtberücksichtigung von erhöhtem Aufwand für den Erhalt und die Erneuerung von Anlagen (für die hier häufig vorkommende flächigen Entwässerungsanlagen, aber auch Zuleitungen des Grundeigentümer wie Wasser-, Abwasser-, Stromleitungen) - Empfindlichkeit von Böden unabhängig von der Bodenqualität (schwere Böden wer- den insbesondere bei überdurchschnittlichen Niederschlägen und/oder höherem Grundwasserstand wesentlich massiver geschädigt als leichte Böden). - Auswirkungen auf den Wert des gesamten Grundstückes werden in der Richtlinie erwähnt, aber bei der Berechnung nicht berücksichtigt. - Der Akzeptanzzuschlag wird nicht, wie unterstellt, im Bodenpreis versteckt, sondern als steuerpflichtiges Servitutsentgelt in den Verträgen ausgewiesen. - Es gibt neuere Schadensberechnungsmodelle, die die Nachteile von unterirdischen Leitungen detaillierter und weniger pauschal darstellen, als die älteren, die den Einkommenssteuerrichtlinien zu Grund liegen. Mit Schreiben vom 6.44.2016 nahm die Amtspartei (DI Michaela AmtsSV) nochmals wie folgt Stellung: Auf Ersuchen von Frau Dr. Christa Scharf, Fachvorständin und interim. Vorständin des Finanzamtes ABN, wird zu den o.a. Schreiben folgend Stellung genommen: Allgemeines zum Gutachten: Das Gutachten des SV SV wurde am 7.Juni 2016 erstellt. Unter Punkt 1.2 Auftrag ist dargestellt, dass das Gutachten zur Ermittlung der Frage, welcher Teil der von der Firma bezahlten Entschädigungssumme auf die Boden- wertminderung entfällt. Ad 1. Aktenvermerk über die Besprechung mit dem Gutachter Ing. SV: Stichtag: Als Bewertungsstichtag (Punkt 1.4 des Gutachtens) gibt der SV fälschlicherweise den Tag der Bestellung, nämlich den 10.44.2015, an. Stichtag für die Ermittlung des Bodenwertes ist grundsätzlich der 1.1. des Jahres, in dem der Servitutsvertrag unterzeichnet wurde. Bodenwert: Unter Punkt 2.4 Widmungslage gibt der SV an, dass es sich bei den gegenständlichen Grundstücken 3 in der KG OrtA und 2 in der KG Ort4 sowie beim Grundstück 1 in der KG OrtA um Flächen mit Grünlandwidmung handelt(e). Die Parzelle 1 wird nunmehr als Schottergrube genutzt. Laut Seite 25 des Gutachtens, Punkt 3.2, stellt sich die Vergleichspreisermittlung des SV folgend dar: Gst. Nr. 1140/2: € 10,00/m²; laut Auskunft der Amtsleiterin: erhöhter landwirtschaftlicher Preis aufgrund der Nähe zur Stockhalle Gst. Nr. 1: € 8,157/m²; Verkauf an Ka (Schottergrube) Gst. Nr. 1130: € 13,033 /m²; Verkauf an Ka (Schottergrube) Unter Punkt 3.3 werden diese Kaufpreise berichtigt. …Preis für landwirtschaftliche Grundstücke in OrtA mit € 5,-/m² festgesetzt. Resümee:  Zum Bewertungsstichtag sind die Vergleichswerte für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke zu erheben!  Gemäß § 4 LBG (1) ist der Wert der Sache durch Vergleich mit tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Sachen zu ermitteln (Vergleichswert). Vergleichbare Sachen sind solche, die hinsichtlich der den Wert beeinflussenden Umstände weitgehend mit der zu bewertenden Sache übereinstimmen.  Der Gutachter hat keinen einzigen vergleichbaren landwirtschaftlichen Preis seiner Wertermittlung unterstellt, obwohl solche verfügbar sind (siehe Stellungnahme AmtsSV)! Ad 2. Stellungnahme der Steuerberatungskanzlei Gangl und Baischer Gegenstand der Bewertung ist der Servitutsvertrag mit der TZ 2537/07 mit einem Brutto - Entgelt in der Höhe von € 15.414.--. Von dieser Entschädigungssumme für die Einräumung der Dienstbarkeit der Erdgasleitung Anf.-En. wurde die steuerfreie Bodenwertminderung berechnet. Der maßgebliche Stichtag ist der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes. Ad 3. Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Oberösterreich Sachverhaltsermittlung Rechtsgrundlagen: Es ist richtig, dass es sich im gegenständlichen Verfahren um die Versteuerung der Entschädigung für die Servitutseinräumung aufgrund des Vertrages vom 16.2.2007 mit der TZ 2537/2007 handelt. Dieser Vertragsinhalt wurde vom Fachbereich Bewertung / Bodenschätzung beurteilt! Auf Seite 9 der Stellungnahme des Fachbereichs Bewertung/Bodenschätzung wurde lediglich auf den weiteren Vertrag vom 30.10.2010 mit der TZ 456 verwiesen, der den Passus der Umwidmungsregelung enthält. Offensichtlich war eine Umwidmung des landwirtschaftlich genutzten Grundstücks 1 in Abbauland (Kaufvertrag 2015, FA) zum Zeitpunkt der Vertragserrichtung nicht absehbar, denn sonst wäre der Passus betr. Umwidmungsregelung wie im Vertrag mit der TZ 456 enthalten. Am 16.1.2007 (= Datum der Vertragserrichtung) wurde das Grundstück 1, das noch jahrelang landwirtschaftlich genutzt wurde, mit dem landwirtschaftlichen Wert entschädigt. Zum Stichtag: Für den gegenständlichen Fall liegt ein Bestätigung der Auszahlungsbeträge von der Firma, datiert mit 10.44.2007 vor, wonach im März 2006 eine Zahlung in der Höhe von € 6.368,54 und im Februar 2007 in der Höhe von € 10.324,41 erfolgte. Zur Richtlinie: Die folgende Äußerung zur Stellungnahme wurde von DI Rodlauer, FB BB, SZK Klagenfurt, verfasst, da er maßgebend an der Richtlinie für Gasleitungen mitgewirkt hat: Da nicht nur der Verlauf der Leitung über die betroffenen Flächen Auswirkungen hat, sondern auch wie von der LWK für Oberösterreich angeführt, andere Einflüsse und Folgeerscheinungen im Zuge der Leitungserrichtung auftreten können und daher mit zu beurteilen sind, wurde in der Stellungnahme zur Ermittlung der Ertrags- und Bewirtschaftungserschwernisse bei der Bodenwertminderungsermittlung die angeführten Einflüsse folgend berücksichtigt: Drainagewirkung und Vernässungserscheinungen durch die Leitung aufgrund der Leitungsgröße >=1,0 m Leitungsdurchmesser, sowie das über den Dienstbarkeits- streifen hinausgehende Benützungsrecht des Dienstbarkeitsberechtigten insbesondere am Arbeitsstreifen, werden durch eine Erhöhung des Bodenwertminderungssatzes um 50 % mittels Faktor 1,50 unter Punkt 4. der Berechnung berücksichtigt. Ebenso wird im Punkt 4 der Berechnung die Empfindlichkeit von Böden einerseits durch eine Vergrößerung des Bodenwertminderungssatzes für thermische Auswirkungen z.B. Austrocknungserscheinungen in der Höhe von +10% (Faktor = 1,10), als auch durch einen zusätzlichen Zuschlag durch die Hinzurechnung von 20 % (Faktor= 1,20) zum bereits erhöhten Wertminderungssatz in Abhängigkeit von der Bodenbonität, Rechnung getragen. Der erhöhte Aufwand für den Erhalt und die Erneuerung von Anlagen ist nicht zu berücksichtigen, da die Entschädigung dafür im Anlassfall durch den Leitungsbetreiber gemäß den Punkten 1 c bis 1 e des Servitustvertrags (TZ 456 im BG 401) geleistet wird. Der Einwand, dass Auswirkungen auf den Wert des gesamten Grundstücks in der Richtlinie erwähnt, aber bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden, ist nicht korrekt, da die Bewertung der Bodenwertminderung eines Grundstücks durch eine Leitung immer im Verhältnis tatsächlich beeinflusster Fläche zur nicht betroffene Fläche zu beurteilen ist. Bei dem in der Stellungnahme durch den bundesweiten Fachbereich Bewertung, Bodenschätzung angewendeten Verfahren werden die Auswirkungen sachverständig mittels der Servitutsstreifenmethode gelöst. Bei der Methode werden die von der Leitung betroffene Fläche, das Verhältnis der Servitutsfläche zur Gesamtgrundstücksgröße und der Verlauf durch das betroffene Grundstück berücksichtigt. Die angewendete Vorgangsweise entspricht dem derzeit aktuellen Stand in der Bewertung. Andere Methoden, wie von der LWK angedeutet, wurden von deren Seite nicht vorgestellt und können daher auch nicht beurteilt werden. Der Hinweis, dass der Akzeptanzzuschlag nicht, wie unterstellt, im Bodenpreis versteckt, sondern als steuerpflichtiges Servitutsentgelt in den Verträgen ausgewiesen wird, ist per se richtig. Jedoch sind die in den Verträgen angeführten Werte für die Finanzverwaltung nicht bindend und im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu prüfen. Es ist bekannt, dass der Akzeptanzzuschlag gesondert ausgewiesen wird. Die Aussage in der Stellungnahme des bundesweiten Fachbereichs geht dahin, dass man diesen Vereinbarungen zwischen Leitungsbetreiber und Interessensvertreter (die Basis für die Berechnung der Bodenwertminderung wird mit € 5,-/m² angenommen) keinen Marktcharakter beimessen kann. Ein Marktverhalten würde voraussetzen, dass Leitungen jeweils über die Grundstücke der Eigentümer geführt werden könnten, welche die geringsten Forderungen erheben. Zudem fehlen dem Markt für Dienstbarkeiten die Charakteristika eines vollkommenen Marktes. Da jeweils nur ein Nachfrager und ein Anbieter auf dem Markt auftreten, ist die Marktform als bilaterales Monopol zu bezeichnen." Mit Schreiben vom 6. Februar 2017 wurde auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Leitungsverlauf und die Leitungslänge sind unstrittig. Es sind die Grundstücke KG 1234 OrtA/KG 2345 Ort4 EZ 44, 3 LN, 2 LN und 1 betroffen, die Leitungslänge beträgt 395 lfm und es gibt einen Marker.Die Höhe der erfolgen Zahlungen durch die Firma ist ebenfalls unstrittig. Strittig ist die Zuordnung des Entgelts auf die Komponenten Entgelt für die Einräumung des Rechts, Bodenwertminderung, Entschädigung für Ernteausfall. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter Erwägungen verwiesen. Rechtslage Gemäß § 21 Abs. 1 EStG 1988 sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft u.a. Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen (Ziffer 1). Gemäß § 21 Abs. 2 leg. cit. gehören zu den Einkünften im Sinne des Abs. 1 u.a. auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. (Grundsatz der freien Beweiswürdigung) Erwägungen Die Höhe der erfolgten Zahlungen ist unstrittig und ergibt sich aus der Kontrollmitteilung. Ebenso unstrittig liegen dem Grunde nach Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Strittig ist, welcher Teil des Entgelts steuerpflichtig ist. Unstrittig ist das Entgelt für die Einräumung der Dienstbarkeit nicht von der Pauschalierung umfasst. Entschädigungen für die Einräumung von Servituten enthalten meist mehrere Komponenten (z.B. Entgelt für die Benützung von Grund und Boden, Entgelt für den Ertragsausfall, Entschädigung für die Wertminderung der Vermögenssubstanz). Hinsichtlich der im Vertrag mit der Firma Firma getroffenen Aufteilung auf die einzelnen Komponenten wird ausgeführt: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 1. Juni 2006, 2003/15/0093, zum Ausdruck gebracht, dass das Fehlen einer diesbezüglichen Aufteilung im Vertrag nicht schadet, weil eine solche Vereinbarung für die Abgabenbehörde ohnedies keine Bindung schaffen würde. Die Aufteilung des Entgeltes auf die einzelnen Komponenten ist daher in Übereinstimmung mit dem obigen Erkenntnis nach Ansicht der Richterin Teil der Sachverhaltsfeststellung und nicht in der Verfügungsmacht der Vertragsparteien gelegen. Entschädigungen für die Wertminderung von Grund und Boden sind gemäß § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG 1988 nicht steuerpflichtig (Wiesner, u.a. EStG 1988, § 17, Anm. 94). Eine solche Entschädigung für eine Bodenwertminderung betrifft grundsätzlich die Minderung der Bodenqualität und/oder des Verkehrswertes der Liegenschaft. (vgl. VwGH 1. Juni 2006, 2003/15/0093). Festzuhalten ist vorweg, dass für das BFG gegenüber Richtlinien und Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen zwar keine Bindungswirkung besteht, diese aber als Auslegungsbehelf Berücksichtigung finden können.. Die Einkommensteuerrichtlinien (EStR 2000), sahen lt Rz 5174 zunächst folgende Regelung vor: „Eine in Verträgen getroffene Zuordnung der Entschädigungssumme zu den einzelnen Komponenten ist für das Finanzamt nicht bindend. Die Zuordnung selbst ist keine Rechtsfrage, sondern ein Teil der Sachverhaltsermittlung. Das Ergebnis sowie die Überlegungen, welche zu diesem Ergebnis führen, sind vom Abgabepflichtigen schlüssig zu begründen. Es ist dabei nicht zu beanstanden, wenn aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro der Anteil der reinen (steuerpflichtigen) Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen wird (EStR 2000 Rz 4245). In diese Gesamthöhe der Entschädigungssumme von 10.000 Euro (2002 und 2003: 7.000 Euro, bis einschließlich 2001: 90.000 S) bzw. 15.000 Euro sind früher erhaltene Entschädigungen für Wertminderung von Grund und Boden einzurechnen. Wird dieser Betrag überschritten, ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Wird durch den Steuerpflichtigen betreffend die Zuordnung ein Gutachten vorgelegt, ist dieses auf fachlicher Ebene zu überprüfen. Dabei sind sachkundige Mitarbeiter der Finanzverwaltung beizuziehen." Im Oktober 2014 hat das BMF eine Neuregelung betreffend die steuerliche Behandlung von Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten veröffentlicht, welche die bisherige Regelung der EStR 2000 Rz 5174 durch eine differenziertere betragsmäßige Zuordnung ersetzt (SWK 30/2014, 1278). Danach kann aus Gründen der Verwaltungsökonomie bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 € sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 € der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden, wenn sich auf der Fläche ein Maststandort befindet. 45% des Gesamtentgelts bleiben demnach steuerfrei. Die Neuregelung ist lt. BMF-Information vom 7.10.2014 ab der Veranlagung 2014 sowie bis 2013 in allen offenen (noch nicht oder nicht endgültig rechtskräftig veranlagten) Fällen anzuwenden. Grundsätzlich geht die Richterin davon aus, dass in einer Entschädigungszahlung alle Entgeltskomponenten vorhanden sind und daher auch ein Teilbetrag steuerpflichtig ist. Schon die Richtlinien weisen aber darauf hin, dass im einzelnen durch ein Gutachten anderes nachgewiesen werden kann. Es wird dies nicht dem Regelfall entsprechen, ist im einzelnen aber möglich, dass die Bodenwertminderung so hoch ist, dass kein steuerpflichtiger Betrag verbleibt. Für die Beurteilung der Frage, wie hoch die Bodenwertminderung im gegenständlichen Fall ist, wurde durch die Richterin ein Sachverständiger bestellt. Dies in Übereinstimmung mit den Parteien des Verfahrens (Erörterungstermin am 10.11.2015). In der Folge wurde ein "Gegengutachten" der Amtspartei (Stellungnahme DI AmtsSV) vorgelegt. Festgestellt wird, dass sämtliche vorgelegte Gutachten der freien Beweiswürdigung der Richterin unterliegen. (vgl auch Fischerlehner, Abgabenverfahren, 2. Auflage, RZ 1 zu § 177). Ebenso wird festgestellt, dass die BAO den Begriff des Amtssachverständigen nicht kennt, daher deren "Gutachten" als Äußerungen der Amtspartei zu gelten haben. (vgl. VwGH 17.11.2014, 2012/17/0532). Aus den erhobenen Tatsachen (dem Befund) zieht der Sachverständige auf Grund besonderer Fähigkeiten Schlussfolgerungen (Gutachten), er gibt ein fachliches Urteil darüber ab, welche Tatsachen aus dem Befund erschlossen werden können. Die Beweiskraft eines Gutachtens kann u. a. durch den Nachweis erschüttert werden, es stehe mit den Denkgesetzen oder mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch (vgl. Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, 5. Auflage, § 177, Rz 1 ff). Im einzelnen kommt Ing. Amt1 in seiner Stellungnahme vom 23.44.2008 für 2006 auf einen steuerpflichtigen Betrag von € 4978,-- für 2007 auf einen steuerpflichtigen Betrag von € 7930,--. Der Sachverständige Ing. SV kommt in seinem Gutachten vom 7.6.2016 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Höhe der Bodenwertminderung keine steuerpflichtigen Beträge verbleiben. Die Amtssachverständige DI AmtsSV kommt in ihrer Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass eine Bodenwertminderung nur in Höhe von € 4935,17 anzuerkennen ist. Die Richterin folgt in ihrer Entscheidung den Ausführungen des Sachverständigen SV und zwar aus folgenden Gründen: - Das Gutachten ist fachlich korrekt in eine ausführliche Befundaufnahme und die daraus gezogenen Schlüsse aufgebaut, in sich schlüssig und nachvollziehbar. - Schon Ing. Amt1 führt in seiner ersten Stellungnahme vom 23.44.2008 aus, dass sich aus einem Gutachten ein höherer Betrag für die Bodenwertminderung ergeben kann. Dies in Übereinstimmung mit den Richtlinien des BMF. - Der von der Richterin bestellte Gutachter hat als einziger eine Befundung vor Ort durchgeführt, wodurch seine Erkenntnisse nach Ansicht der Richterin eine höhere Genauigkeit und Treffsicherheit aufweisen. Die Bodenwertminderung ist eine Tatsachenfeststellung und keine rechnerische Größe. - Der von der Richterin bestellte Gutachter ist im Gegensatz zu den Amtssachverständigen keine Nähe zu einer Partei des Verfahrens zu unterstellen. Er ist auch, ebenso wie die Richterin, nicht an Richtlinien des BMF gebunden. Die Amtspartei führt in ihrer Stellungnahme vom 3. August 2016 selbst an, dass die Grundlage ihrer Stellungnahme die Richtlinie des Fachbereiches Bewertung/Bodenschätzung sei. Inhaltlich wird zu den einzelnen strittigen Punkten wie folgt ausgeführt: Vergleichspreise Grundstücke: Dem Gutachter wurde die Kaufpreissammlung der Amtspartei weitergeleitet. Der Gutachter legt seinen Berechnungen Vergleichspreise von unmittelbar angrenzenden Grundstücken, einem Kauf der Gemeinde OrtA und einen Verkauf, der das betroffene Grundstück selbst betrifft, zugrunde. Auf Seite 46 kommt er für die betroffenen Grundstücke demnach auf folgende Werte | Parzelle 1 | 11 €/m² | Parzelle 2 | 11,50 €/m² | Parzelle 3 | 11,50 €/m² Er berücksichtigt dabei, dass bei der Parzelle 1 bereits eine Vorbelastung durch eine 30kV Leitung vorliegt und reduziert deshalb den Verkehrswert von zuvor ermittelten € 18 auf € 11,50. Die Werte ergeben sich aus dem Umstand, dass es sich bei diesem Grundstück um ein potentielles Schotterabbaugebiet handelt, was nunmehr auf einem Teilgebiet nicht mehr möglich sein wird. Durch Umlegen dieser Werte auf die betroffenen Servitutsstreifen kommt der Sachverständige zu Ergebnis, dass die Bodenwertminderung jedenfalls den Entschädigungsbetrag übersteigt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen. (S 49 Gutachten) Ing. Amt1 geht in seiner Stellungnahme von einem Wert von € 3,51 im Bezirk X aus, DI AmtsSV geht in ihrer Stellungnahme von einem durchschnittlichen Bodenwert von € 3,70 für landwirtschaftlich genutzten Grund aus, und stellt fest, dass eine andere als landwirtschaftliche Verwendung (gemeint Schotterabbau) separat nachträglich entschädigt wird. Dieser Passus ist jedoch entgegen diesen Ausführungen im gegenständlichen Servitutsvertrag nicht enthalten. Die AmtsSV ging diesbzüglich von den Inhalten eines anderen Servitutsvertrages aus. Die von der Amtspartei herangezogenen Vergleichspreise (allesamt reine landwirtschaftliche Grundstücke) entsprechen nicht dem zu beurteilenden Grundstück. Die Amtspartei führt aber selbst aus, dass für die Ableitung des gemeinen Wertes taugliche Vergleichspreise dann vorliegen, wenn die Wertfaktoren des zu bewertenden Grundstücks und der Vergleichsgrundstücke in den wesentlichen preisbestimmenden Merkmalen übereinstimmen, wozu insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit gehören. Die Beschaffenheit ist in den von der Amtspartei herangezogenen Vergleichspreisen jedoch nicht übereinstimmend. Die betroffenen Grundstücke sind nicht mit einem landwirtschaftlichen Grund ohne Bodenschätze vergleichbar. Wenn Ing. Amt1 ausführt, die geologischen Voraussetzungen allein würden nicht ausreichen, um die Vermutung eines Schotterabbaues in absehbarer Zeit zu begründen, wird dem entgegengehalten, dass am Nachbargrundstück bereits Schotter abgebaut wird und sich das Grundstück nach dem vorliegenden Gutachten, welches Ing. Amt1 natürlich noch nicht bekannt war, sehr wohl für den Schotterabbau eignet. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Nach Ansicht der Richterin wäre ein Käufer aber naturgemäß bereit für ein Grundstück mit Schottervorkommen mehr zu bezahlen. Die Richterin geht daher davon aus, dass für die Vergleichspreisermittlung auch Grundstücke mit Schottervorkommen heranzuziehen sind und folgt daher bei der Auswahl der Vergleichsgrundstücke den Ausführungen des Sachverständigen. Die Darstellung des Grundstückswertes durch SV SV erscheint der Richterin sachgerechter und logisch nachvollziebar. Stichtag: Der Auftrag zur Gutachtenserstellung erfolgte am 10.44.2015. Das Gutachten wurde am 7. Juni 2016 erstellt. Im Gutachten wird angeführt, der Bewertungsstichtag sei der 10.44.2015. Die Amtssachverständige wendet dagegen ein, der Stichtag für die Ermittlung des Bodenwertes sei der 1.1. des Jahres, in dem der Servitutsvertrag bzw. Optionsvertrag unterzeichnet wurde. Vom Gutachten ist jedoch die Frage nach der Bodenwertminderung umfasst, diese ist der objektive Substanzverlust (Schaden) am durch Servitutseinräumung betroffenen Grundstück. Die Richterin ging davon aus, dass die Bodenwertminderung zum aktuellen Stichtag festgestellt werden müsse und auch Schäden zu berücksichtigen sind, die in der Zwischenzeit sichtbar bzw. feststellbar wurden. Dass der Bodenwert zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung festgestellt werden muss und wurde, ist davon unbetroffen. Zum Bodenwert zum 1.1. des Jahres, in dem der Servitutsvertrag unterzeichnet wurde, wird trotzdem auf die Ausführungen des Sachverständigengutachtens verwiesen, da die grundlegende Eignung zum Schotterabbau auch zu diesem Zeitpunkt schon bekannt war bzw. die geologische Eignung des Gebietes naturgemäß damals schon vorlag und das Gutachten demnach in diesem Punkt zu keinen anderen Schlüssen gekommen wäre. (Dies auch in Übereinstimmung mit dem Gutachter, mit dem dieser Punkt ausführlich besprochen wurde - siehe Aktenvermerk vom 4.10.2016, den Parteien mit 7.11.2016 übermittelt). Richtlinie: Die Feststellung, welche Entgeltsbestandteile in welcher Höhe vorliegen, ist Teil der Sachverhaltsermittlung und der Beweiswürdigung. Festgestellt wird, dass die Richtlinien des BMF zwar als Auslegungsbehelf dienen können, für die Richterin und den Sachverständigen aber nicht bindend sind. Eine Richtlinie trifft grundsätzliche Aussagen und legt Vorgangsweisen fest, die für eine Vielzahl von Normfällen zutreffend und anwendbar sind. Jedoch finden sich in der Literatur auch vermehrt Stimmen, die eine massive Belastung des Verkehrswertes bei Grundstücken annehmen (vgl. zuletzt DDr. Krassnig in SWK 36/2013, der anführt, "all diese (nicht quantifizierbaren) und teilweise die individuellen Verhältnisse des Enteigneten betreffenden Beeinträchtigungen sprechen für eine massive Verkehrs­wertminderung der belasteten Grundstücke und implizieren bereits prima facie, dass ein Verkehrs­wertminderungs­anteil von lediglich 30 % des gesamten Entschädigungs­betrags zu wenig ist"). Auch diese Aussagen stützen das Gutachten und die Ansicht der Richterin. Verkehrswertminderung: Der Sachverständige SV legt seine Übelegungen zur Verkehrswertminderung auf den Seiten 43 ff seines Gutachtens dar und kommt auf Seite 49 zu dem Ergebnis, dass aufgrund der ermittelten Verkehrswertminderung der Anteil der Bodenwertminderung an der Servitutsentschädigung 100 % beträgt. Nach dem Gutachten der Amtssachverständigen DI AmtsSV ist davon auszugehen, dass beim Grundstück 1 eine mittlere Beinträchtigung, bei den Grundstücken 2 und 3 eine sehr starke Beeinträchtigung zu unterstellen ist. Sie kommt demnach auf folgende Werte: | Bodenwertminderung Grundstück 1 | 25,7% | 388,57 € | Bodenwertminderung Grundstück 2, 3 | 49,5% | 4395,60 € | Summe | Summe | 4935,17 € Unterschiede zur Berechnung durch den Sachverständigen ergeben sich unter anderem durch die belasteten Gebiete. Die AmtsSV nimmt nur den direkten Servitutsstreifen zur Berechnung, der SV hat bei seiner Befundung eine größere beeinträchtigte Fläche festgestellt. | | DI AmtsSV | SV SV | 1 | 408m² | 1177m² | 1154, 3 | 2400 m² | 8726m² Der Richterin erscheint es nachvollziehbar, dass sich durch Befundaufnahme vor Ort ein größeres Gebiet als betroffen erweisen kann, als sich unmittelbar aus den Verträgen ergibt (reiner Servitutsstreifen). Auch diese Gebiete sind jedoch nach Ansicht der Richterin rechnerisch zu berücksichtigen. Zudem führt SV SV aus, dass eben nicht nur der Servitutsstreifen, sondern größere Gebiete dem Schotterabbau entzogen wurden und sich daraus eine Minderung des Bodenwertes ergibt. Auch dies erscheint logisch und nachvollziehbar. Diese unterschiedlichen Flächenangaben werden in der Folge auf die oben dargestellten stark abweichenden Bodenwerte angewendet und ergeben so die oben dargestellten starken Abweichungen. In der Gesamtschau der einzelnen Punkte wird aber nochmals darauf hingewiesen, dass die Ausführungen des Sachverständigen SV die Richterin zu überzeugen vermochten, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sind und duch die Einwände der Amtspartei nicht entkräftet werden konnten. Der Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen und Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch steht, konnte nicht erbracht werden. Unter Würdigung der unterschiedlichen Ausführungen der Parteien und der oben dargestellten Überlegungen dazu, kommt die Richterin zu dem Schluss, dass das Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 2 Berechnungsblätter, Gutachten in Kopie Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall sind Sachverhaltselemente bzw. die Beweiswürdigung strittig. Eine Rechtsfrage liegt nicht vor. Linz, am 21. Februar 2017

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100647/2011
ECLI
ECLI:AT:BFG:2017:RV.5100647.2011
Stammnummer
114688
Gültig
21.02.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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